Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A567/2011
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien X._______ Genossenschaft in
Liquidation,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verrechnungssteuer.
A567/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ Genossenschaft wurde mit Statuten vom 2. Mai 1944 und
Handelsregistereintrag vom 29. Dezember 1944 mit Sitz in A._______
(AG) gegründet. Sie bezweckt die Gründung, den Bau und den Betrieb
[eines Heims] unter dem Patronat des […] Y._______ Vereins, Sektion
A._______. Das Genossenschaftskapital setzt sich aus Einzahlungen der
Genossenschafter durch Zeichnung der Anteilsscheine sowie allfälligen
Zuwendungen zusammen. Ein Anteilsschein lautet nominell auf Fr. […].
Ausscheidende Genossenschafter haben keinerlei Anspruch auf das
Genossenschaftskapital. Die X._______ Genossenschaft als Institution
mit gemeinnützigem Zweck ist sowohl auf Stufe der direkten
Bundessteuer als auch der Kantons und Gemeindesteuern von der
Steuerpflicht befreit. Sie ist daher auch auf der Liste der steuerbefreiten
Institutionen des Steueramtes des Kantons Aargau aufgeführt.
B.
Unter dem Namen «[…] Y._______ Verein A._______ und B._______»
(nachfolgend: Y._______ Verein) besteht ein Verein im Sinne des
Zivilrechts mit Sitz in A._______ (AG). Der Verein ist eine Sektion des
[…] Y._______ Vereins, welcher ebenfalls ein Verein im Sinne des
Zivilrechts ist. Die aktuell vorliegenden Statuten datieren vom 30. Mai
1996 und ersetzen jene vom April 1946. Der Y._______ Verein ist als
gemeinnützige Institution ebenfalls sowohl auf Stufe der direkten
Bundessteuer als auch der Kantons und Gemeindesteuern von der
Steuerpflicht befreit und ist auf der Liste der steuerbefreiten Institutionen
des Steueramtes des Kantons Aargau aufgeführt.
C.
Am 13. März 2008 unterzeichneten der Präsident bzw. der
Geschäftsführer der X._______ Genossenschaft sowie die Präsidentin
bzw. die Kassiererin des Y._______ Vereins eine Schenkungsurkunde,
der zufolge die X._______ Genossenschaft dem Y._______ Verein die
Liegenschaft Grundbuch A._______ [Bezeichnung und Art der
Liegenschaft] (nachfolgend: Liegenschaft), schenkte. Insbesondere
wurde die Schenkung an die Bedingung geknüpft, dass der
Schenkungsempfänger [das Heim] weiterführe. Sollte [das Heim] aus
irgendeinem Grund nicht weitergeführt werden, so sei der
Schenkungsempfänger verpflichtet, die Liegenschaft oder den daraus
erzielten Veräusserungserlös einer anderen wohltätigen Institution in
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A._______ zugehen zu lassen. Weiter wurde in der Schenkungsurkunde
vereinbart, dass, um dem Y._______ Verein die Weiterführung [des
Heims] zu ermöglichen, die X._______ Genossenschaft dem Y._______
Verein im Zusammenhang mit der in Aussicht stehenden Auflösung und
Liquidation der X._______ Genossenschaft aus deren Vermögen eine
Kassenobligation 2% Fr. 20'000. der [Bank] und einen Barbetrag in noch
offener Höhe schenke. Die Genehmigung des Schenkungsvertrags durch
die Mitgliederversammlung des Schenkungsempfängers wurde
vorbehalten.
D.
An der Mitgliederversammlung des Y._______ Vereins vom 25. März
2008 stimmten die Anwesenden einstimmig der Schenkung von der
X._______ Genossenschaft an den Y._______ Verein zu. Dem
Grundbuchamt C._______ wurde am 9. April 2008 die Handänderung
angemeldet, welche am 10. April 2008 im Grundbuch eingetragen wurde.
E.
Die Generalversammlung der X._______ Genossenschaft beschloss am
1. Juli 2008 einstimmig, die 1944 gegründete Genossenschaft zu
liquidieren. Als Liquidator mit Einzelunterschrift wurde Herr L._______
(A._______) eingesetzt. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister wurde
die X._______ Genossenschaft am 23. Juli 2008 in «X._______
Genossenschaft in Liquidation» umfirmiert. Die Liquidation der
Genossenschaft wurde gemäss Handelsregisterauszug am 9. September
2008 beendet.
F.
Mit Schreiben vom 14. September 2008 teilte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) der X._______ Genossenschaft
unter anderem mit, dass sie ihre Zustimmung zur Löschung im
Handelsregister erst erteilen werde, wenn sämtliche Steuerschulden – so
auch die Verrechnungssteuer – bezahlt seien. Damit die allenfalls noch
geschuldeten Stempelabgaben und Verrechnungssteuern berechnet und
festgesetzt werden könnten, bat die ESTV die X._______
Genossenschaft, innert Frist die Liquidationsbilanz sowie das Protokoll
der Generalversammlung, welche die Liquidation beschlossen habe,
einzureichen.
G.
Am 7. Oktober 2009 bestätigte die ESTV der X._______ Genossenschaft,
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dass der in den Liquidationsunterlagen deklarierte Betrag von
Fr. 31'266.09 nicht der Verrechnungssteuer unterliege, da dieser dem
Anteilscheinkapital von Fr. 33'700. in den Passiven als Gegenwert
entspreche. Hingegen unterliege die Schenkung der Liegenschaft an den
gemeinnützigen Y._______ Verein der Verrechnungssteuer. Die ESTV
bat die X._______ Genossenschaft deshalb, die Schenkung mit dem
Verkehrswert im Formular 105 zu deklarieren und dieses mit der
Überschreibungskurkunde der ESTV zuzustellen, damit das
Meldeverfahren geprüft werden könne.
H.
Das ausgefüllte Formular 105 mit Datum vom 28. Oktober 2009 und die
Schenkungsurkunde gingen am 30. Oktober 2009 bei der ESTV ein. Im
Formular wurde ein Liquidationsüberschuss, ausgerichtet durch
Abtretung von nicht liquiden Vermögenswerten, d.h. der Liegenschaft, in
der Höhe von Fr. 466'750. (Bruttobetrag) deklariert. Gleichzeitig wurde
um die Durchführung des Meldeverfahrens ersucht. Als Begünstigte der
Leistung wurde der Y._______ Verein genannt.
I.
Mit Schreiben vom 25. November 2009 teilte die ESTV der X._______
Genossenschaft mit, dass das Meldeverfahren zu Gunsten des
Y._______ Vereins nicht durchgeführt werden könne, da die
Begünstigten der Liquidation die Anteilsinhaber der Genossenschaft
seien, die ihrerseits die Schenkung an den Y._______ Verein
beschlossen hätten. Die X._______ Genossenschaft wurde gebeten, das
Formular 105 erneut einzureichen und die Genossenschafter mit
vollständigem Namen, Adresse und Wohnort aufzuführen.
J.
Am 17. Dezember 2009 teilte die X._______ Genossenschaft der ESTV
mit, dass die Begünstigten der Liquidation nicht die Genossenschafter
seien, sondern der Y._______ Verein. Sie wies zudem auf den Umstand
hin, dass eine Schenkung von einer steuerbefreiten, gemeinnützigen
Institution an eine andere steuerbefreite, gemeinnützige Institution
vorliegen würde. Die einzelnen Genossenschafter seien nicht begünstigt,
es habe keine geldwerte Leistung stattgefunden. Die Liquidation sei
ausserdem erst nach der Schenkung der Liegenschaft beschlossen
worden und die Liegenschaft sei heute im Eigentum des gemeinnützigen
Y._______ Vereins. Über die Liegenschaft könne somit nicht mehr
verfügt werden.
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K.
Die ESTV teilte der X._______ Genossenschaft mit Schreiben vom
30. Dezember 2009 mit, dass es sich ihrer Ansicht nach bei der
Schenkung der Liegenschaft eindeutig um eine geldwerte Leistung
handle und die Zustimmung zur Löschung solange nicht erteilt werden
könne, bis die Angelegenheit der verschenkten Liegenschaft geregelt sei.
Ebenfalls am 30. Dezember 2009 erliess die ESTV einen formellen
Entscheid, worin sie die geschuldete Verrechnungssteuer auf
Fr. 163'362.50 festsetzte (35% von Fr. 466'750. ) und eine
Überweisungsfrist von 30 Tagen festlegte.
L.
Gegen diesen Entscheid erhob die zwischenzeitlich bestellte Vertreterin
der X._______ Genossenschaft am 27. Januar 2010 Einsprache und
beantragte, die Veranlagungsverfügung – den «Entscheid nach Formular
7 / Liquidationsüberschuss» – aufzuheben. Eventualiter verlangte sie,
dass in Anwendung der Direktbegünstigungstheorie das Meldeverfahren
anzuwenden sei, sollte tatsächlich eine der Verrechnungssteuer
unterliegende geldwerte Leistung vorliegen.
M.
In ihrem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2010 erkannte die
ESTV, die Einsprache der X._______ Genossenschaft in Liquidation vom
27. Januar 2010 sei teilweise gutzuheissen. Die geschuldete
Verrechnungssteuer würde anstatt Fr. 163'362.50 nur Fr. 162'448.65
betragen und sei der ESTV unverzüglich zu entrichten. Auf dem
Steuerbetrag von Fr. 162'448.65 sei ein Verzugszins (5%), berechnet
vom 10. Mai 2008 (Fälligkeit der Steuerforderung) bis zur
Steuerentrichtung, zu bezahlen. Die ESTV begründete ihren Entscheid
damit, es sei mit der Schenkung der Liegenschaft an den Y._______
Verein die wirtschaftliche Substanz der Genossenschaft weggefallen und
damit eine faktische Liquidation eingeleitet worden. Die Schenkung sei
daher als eine Auszahlung eines Liquidationsüberschusses an nahe
stehende Dritte zu bewerten und unterliege der Verrechnungssteuer. Der
Y._______ Verein sei als nahe stehender Dritter zu qualifizieren, weil
durch den Willen der Genossenschafter eine unentgeltliche Leistung der
Gesellschaft an einen Nichtgesellschafter bewirkt worden sei. Betreffend
die Anwendung des ersuchten Meldeverfahrens anstatt Entrichtung der
Verrechnungssteuer sei vorliegend die Direktbegünstigungstheorie zur
Anwendung zu bringen. Die Rückerstattungsberechtigung als
Voraussetzung für das Meldeverfahren habe deshalb bei dem direkt
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begünstigten bzw. dem Y._______ Verein vorzuliegen.
Rückerstattungsberechtigt sei aber nur, wer die mit der
Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag
verbucht habe. Allerdings gehe weder aus der Übersicht über die
Vermögenslage noch aus der Betriebsrechnung per 25. Januar 2009
(Handänderung der Liegenschaft vom 10. April 2008) hervor, dass der
Y._______ Verein Eigentümer der Liegenschaft geworden sei. Die
Voraussetzung der ordnungsgemässen Verbuchung gemäss
Verrechnungssteuerrecht sei somit nicht gegeben und dem Gesuch um
Meldung statt Entrichtung der Steuerforderung könne daher nicht
stattgegeben werden.
N.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 liess die X._______ Genossenschaft in
Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde erheben und
beantragen, der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2010 sei
aufzuheben. Sollte der Hauptantrag wider Erwarten nicht gutgeheissen
werden können, sei eventualiter bei Anwendung der
Direktbegünstigungstheorie die Steuerpflicht durch das Meldeverfahren
anstelle der Ablieferung zu erfüllen – alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2011 schloss die ESTV auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
P.
Auf die Vorbringen der Parteien – wird soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare
Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG. Als Adressatin des
Einspracheentscheids vom 2. Dezember 2010 ist die Beschwerdeführerin
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen
Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den
zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1
mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer u.a. auf dem Ertrag
beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Die Verrechnungssteuer wird
bei inländischen Sachverhalten nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit
ihr zu belasten, sondern ist in erster Linie als steuertechnisches Mittel
gedacht, um die Hinterziehung der Kantons und Gemeindesteuern auf
beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag durch die der
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schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuerpflichtigen
einzudämmen (Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963
betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die
Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953, 955).
2.2. Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als
Sicherungssteuer entsprechend – an der Quelle erhoben. Dabei ist die
ausschüttende Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin, sondern auch
Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; THOMAS JAUSSI, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht II/2, Zweifel/Athanas/BauerBalmelli [Hrsg.],
Basel 2005 [hiernach: Kommentar VStG], N 1 ff. zu Art. 10). Sicherungs
und Fiskalzweck der Verrechnungssteuer aber verlangen deren
Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter
Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlichrechtlich verpflichtet ist (Art. 14
Abs. 1 VStG, BGE 131 III 546 E. 2.1; MARKUS REICH, Kommentar VStG,
N 9 zu Art. 14). Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die
Steuer gekürzten Leistung regelmässig und nach Massgabe des
Verrechnungssteuergesetzes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; BVGE
2010/61 E. 2.3; ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Band I,
9. Aufl., Bern 2001, § 21, S. 537, N 39). Direkten Fiskalzweck hat die
Verrechnungssteuer hingegen für den im Ausland steuerpflichtigen
Empfänger der steuerbaren Erträge – soweit er nicht durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschützt ist – und für den
inländischen Leistungsempfänger in all den Fällen, in denen diesem die
Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die
Rückerstattung aberkannt wird (MAJA BAUERBALMELLI/MARKUS REICH,
Kommentar VStG, Vorbemerkungen N 71).
2.3. Was als «Ertrag auf beweglichem Kapitalvermögen» gilt, regelt Art. 4
Abs. 1 VStG. Steuerbar sind u.a. Erträge (Gewinnanteile) der von einem
Inländer ausgegebenen Genossenschaftsanteile (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
VStG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19.
Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV,
SR 642.21) in der hier massgebenden Fassung vom 20. Mai 1992 (AS
1992 1200) ist steuerbarer Ertrag jede geldwerte Leistung der
Genossenschaft an Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an
ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im
Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund oder
Stammkapital darstellt (zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung: BGE
115 Ib 279 E. 9a, 118 Ib 320 E. 1a). Dazu gehören die Dividenden, Boni,
Gratisaktien, GratisPartizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und
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dergleichen (vgl. Art. 20 VStV). Zu den geldwerten Leistungen gehört
nach ständiger Rechtsprechung jede Art von Zuwendungen an die
Gesellschafter oder diesen nahestehende Dritte, die ihren Rechtsgrund
ausschliesslich im Beteiligungsverhältnis haben (Urteil des
Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 2.2). Dabei
kommt es weniger darauf an, ob ein Dritter dem Inhaber der
Beteiligungsrechte tatsächlich «nahe steht», als vielmehr, ob die Ursache
der Leistung der Gesellschaft an den Dritten in einer diesem durch die
gesellschaftsrechtliche Stellung des Anteilsinhabers vermittelten eigenen
gesellschaftlichen Stellung liegt (MARCO DUSS/JULIA VON AH, Kommentar
VStG, N 133 zu Art. 4). Keine Ausnahmen von der Besteuerung bestehen
mit Rücksicht auf besondere Eigenschaften der Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft, auf welche die Beteiligungsrechte lauten, wie
Gemeinnützigkeit etc. (MARCO DUSS/JULIA VON AH, Kommentar VStG, N
120 zu Art. 4).
2.4.
2.4.1. Der verrechnungssteuerliche Liquidationsbegriff ist nicht im engen
zivilrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern wirtschaftlich. Nach ständiger
Praxis ist die Verrechnungssteuer auf Liquidationsüberschüssen denn
auch nicht nur geschuldet, wenn die Gesellschaft förmlich nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts aufgelöst wird, sondern auch
dann, wenn sie durch Aufgabe ihrer Aktiven faktisch liquidiert wird (Urteil
des Bundesgerichts vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in ASA 68 S. 739 E.
4, mit Hinweisen). Eine faktische Liquidation liegt vor, wenn die
Gesellschaftsaktiven verwertet werden und der Erlös nicht reinvestiert,
sondern an die Anteilsinhaber verteilt wird (BGE 115 Ib 274 E. 10a).
Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gesellschaft sämtliche Aktiven
entzogen werden; es reicht, wenn die Gesellschaft ihrer wirtschaftlichen
Substanz entleert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_868/2010 vom 19.
April 2011 E. 4.1, Entscheid der SRK vom 17. April 2001, veröffentlicht in
VPB 65.113 E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1898/2009
vom 26. August 2010 E. 5.1). Nach der – freilich nicht unumstrittenen –
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur Annahme einer faktischen
Liquidation auch nicht notwendig, das ein Auflösungsbeschluss oder der
Wille der Organe zur zivilrechtlichen Liquidation der Gesellschaft vorliegt
(BGE 115 Ib 274 E. 10; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
A1898/2009 vom 26. August 2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.4.2. Als Beginn der faktischen Liquidation ist nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zeitpunkt anzunehmen, in dem
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die Würdigung der gesamten Umstände eine Vermögensdisposition nicht
mehr als geschäftliche Transaktion, sondern als Aushöhlung der
Gesellschaft bezeichnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts
2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.5, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1898/2009 vom 26. August 2010 E. 5.2;
Entscheid SRK vom 17. April 2001, a.a.O., E. 2c [«il y a liquidation de fait
quand un acte de disposition ne constitue pas une transaction
commerciale ordinaire, mais vide la société»]). Zur Berechnung des
mutmasslichen Liquidationsergebnisses wird auf die letzte, vor Beginn
der Liquidationshandlungen eingereichte Bilanz abgestellt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2). Es
handelt sich dabei nämlich um die letzte Bilanz, die noch nicht durch
Liquidationshandlungen verfärbt worden ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2725/2008 vom 17. September 2009 E:
4.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_695/2009 vom 3. Februar
2010 E. 2.1).
2.4.3. Die Verrechnungssteuerforderung entsteht unmittelbar von
Gesetzes wegen; sie ist eine so genannte obligatio ex lege (Entscheid
der SRK vom 3. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.59 E. 2b). Bei
Kapitalerträgen ist dies in dem Zeitpunkt der Fall, in welchem die
steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG, 1. Satz). Wird – wie
bei faktischen Liquidationen – keine Fälligkeit bestimmt, so entsteht die
Verrechnungssteuerforderung mit der Ausrichtung des (eigentlich) der
Verrechnungssteuer unterliegenden Betrags (vgl. MICHAEL BEUSCH,
Kommentar VStG, N 28 zu Art. 12). Für die Bestimmung des
Liquidationserlöses sind die den Anteilsinhabenden abgetretenen
Vermögenswerte zum Verkehrswert einzusetzen; von diesem Betrag sind
die Schulden der Aktiengesellschaft und das einbezahlte Aktienkapital
abzuziehen (Entscheid der SRK vom 17. April 2001, veröffentlicht in VPB
65.113 E. 2b/bb, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 4.3).
3.
Für die Genossenschaft als eine Körperschaft des Schweizer Rechts sind
die Art. 828 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht] (OR, SR 220) zu beachten. Gemäss Art. 833 Ziff. 8
OR bedürfen Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung
des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses zu ihrer
Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten. Enthalten diese keine
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Seite 11
entsprechenden Bestimmungen, fällt ein Reinertrag aus dem Betriebe der
Genossenschaft in seinem ganzen Umfange in das
Genossenschaftsvermögen (Art. 859 Abs. 1 OR). Die Verteilung des
Vermögens in Folge Auflösung (Liquidation) der Genossenschaft erfolgt
gemäss den Bestimmungen in Art. 913 OR. Soweit die Statuten keine
Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter enthalten,
muss der Liquidationsüberschuss zu genossenschaftlichen Zwecken oder
zur Forderung [recte: Förderung] gemeinnütziger Bestrebungen
verwendet werden (Art. 913 Abs. 4 OR).
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Seite 12
4.
Im Folgenden ist zu beurteilen, ob es sich bei der von der
Beschwerdeführerin vorgenommenen Schenkung (unentgeltliche
Übertragung der Liegenschaft an den Y._______ Verein) um eine
geldwerte Leistung an nahe stehende Dritte in der Form eines
Liquidationsüberschusses im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStV handelt, die
im gegebenen Fall der Verrechnungssteuer unterliegen würde.
4.1. Im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2010 gelangte die ESTV
zum Schluss, es handle sich bei der Schenkung der Liegenschaft im
Rahmen einer faktischen Liquidation um eine geldwerte Leistung
(Liquidationsüberschuss) an nahe stehende Dritte. Sie begründete dies
wie folgt: Mit der Verschenkung der Liegenschaft sei das wichtigste
Aktivum der Beschwerdeführerin ausgeschieden worden, da diese ohne
die Liegenschaft ihren Gesellschaftszweck («Gründung, Bau und Betrieb
[eines Heims] […]») gar nicht mehr habe erfüllen können. Die
Beschwerdeführerin habe damit ihre wirtschaftliche Substanz verloren
und die Aushöhlung der Gesellschaft begonnen, weshalb die faktische
Liquidation mit der Handänderung der Liegenschaft per 10. April 2008
ihren Anfang genommen habe. Ab diesem Zeitpunkt müsse davon
ausgegangen werden, dass das Handeln der Beschwerdeführerin nur
noch auf das Auslöschen der Genossenschaft ausgerichtet gewesen sei.
Die Schenkung der Liegenschaft stelle somit eine Auszahlung eines
Liquidationsüberschusses dar, welche dem Y._______ Verein erbracht
worden sei. Zu prüfen sei deshalb, ob der Y._______ Verein ein der
Beschwerdeführerin nahe stehender Dritter sei. Dabei würde es darauf
ankommen, ob die Liegenschaft dem Y._______ Verein verschenkt
worden sei, weil es die Genossenschafter so gewollt hätten. Dies sei zu
bejahen. Gemäss Protokoll der Sitzung vom 7. Januar 2008 des
Y._______ Vereins (Traktandum 4) habe der damalige Präsident der
Verwaltung der Beschwerdeführerin der Kassiererin des Y._______
Vereins das Angebot gemacht, die Liegenschaft an den Y._______
Verein zu verschenken. In der Verwaltung der Genossenschaft müsse die
Mehrheit aus Mitgliedern der Genossenschaft bestehen. Da die
Verwaltung die Genossenschaft nach aussen vertrete und somit ihre
Geschäfte leite und mehrheitlich aus Genossenschafter bestehe, sei der
Y._______ Verein, durch den Willen der Genossenschafter, zu einem
diesen nahe stehenden Dritten geworden. Ausserdem sei dem
Y._______ Verein durch die Schenkung eine unentgeltliche Leistung
zugekommen, welche im normalen Geschäftsverkehr keiner Drittperson
erbracht worden wäre. Damit würde die Schenkung der Liegenschaft an
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den Y._______ Verein eine steuerbare geldwerte Leistung an nahe
stehende Dritte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG i.V.m. Art. 20 Abs.
1 VStV darstellen.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass im
vorliegenden Fall keine geldwerte Leistung vorliegen könne. Gemäss
Art. 20 Abs. 1 VStV setze eine solche voraus, dass die
Leistungsempfänger Inhaber von Beteiligungsrechten oder diesen nahe
stehende Dritte seien. Eine geldwerte Leistung an die Inhaber der
Beteiligungsrechte (vorliegend die Genossenschafter) bzw. an diesen
nahestehende Dritte (vorliegend der Y._______ Verein) würde keinesfalls
vorliegen, da die Schenkung in keiner Weise auf eine freie
Willensentscheidung der Genossenschafter zurückzuführen sei. Die der
Genossenschaft gewährte Steuerbefreiung auf Ebene der direkten
Bundessteuer sowie der Kantons und Gemeindesteuern würde eine
Unwiderruflichkeit der Zweckbindung voraussetzen und es der
Beschwerdeführerin gerade verbieten, eine Schenkung nach dem Willen
der (geschäftsführenden) Genossenschafter vorzunehmen. In Art. 56 Bst.
g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 14 Abs. 1 Bst. c des
Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG AG,
SAR 651.100) sei festgehalten, juristische Personen seien nur für den
Gewinn (sowie kantonal für das Kapital) von der Steuerpflicht befreit,
der/das ausschliesslich und unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck
gewidmet worden sei. Auf der Liste A des Steueramtes des Kantons
Aargau für abzugsfähige Zuwendungen an Institutionen mit
gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken würde die
Beschwerdeführerin auf Seite […] aufgeführt (vgl. Beilage 3). Vor diesem
Hintergrund sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Steuerbefreiung grundsätzlich keine andere Möglichkeit
gehabt habe, als ihre Vermögenswerte an eine andere steuerbefreite
Institution zu verschenken, um ihre gemeinnützige Tätigkeit einmal
einstellen zu können. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem
Vorgehen exakt an die Vorgaben der gewährten Steuerbefreiung bei der
direkten Bundessteuer sowie den Kantons und Gemeindesteuern
gehalten. Aufgrund des Fehlens der subjektiven Voraussetzung (nach
dem Willen der Genossenschafter) könne notwendigerweise auch keine
geldwerte Leistung an einen nahe stehenden Dritten erfolgt sein.
Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die Schenkung eine
faktische Liquidationshandlung darstellte, würde das nichts an der
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Tatsache ändern, dass der Y._______ Verein keine der
Beschwerdeführerin nahe stehende Person sei und damit auch keine
geldwerte Leistung an diese habe erfolgen können. In diesem
Zusammenhang sei zu ergänzen, dass auch die Vorinstanz in ihrem
Einspracheentscheid bestätigt habe, dass zwischen den
Genossenschaftern und den Mitgliedern des Y._______ Vereins weder
freundschaftliche noch familiäre oder gar mitgliedschaftliche Beziehungen
bestünden.
4.3.
4.3.1. Gemäss dem Protokoll über die Generalversammlung der
Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2008 wurde in Ziff. 1 desselben
festgehalten sowie beschlossen, es sei die 1944 gegründete
Beschwerdeführerin gemäss einstimmigem Beschluss der
Generalversammlung zu liquidieren, nachdem das wichtigste Aktivum
(die Liegenschaft an der [Strasse]) an den gemeinnützigen Y._______
Verein A._______ verschenkt worden sei (Beilage 19 aus den Akten der
Vorinstanz). Die Schenkungsurkunde für die Liegenschaft wurde zuvor
am 13. März 2008 vom Präsidenten bzw. Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin unterzeichnet und die Handänderung am 10. April
2008 im Grundbuch eingetragen. Wie in E. 2.4.1 festgehalten, ist nach
ständiger Praxis für das Vorliegen einer faktischen Liquidation
ausreichend, wenn die Gesellschaft ihrer wirtschaftlichen Substanz
entleert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur
Annahme einer faktischen Liquidation auch das Vorliegen eines
Auflösungsbeschlusses oder der Wille der Organe zur zivilrechtlichen
Liquidation nicht notwendig (vgl. E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). Als
Beginn der faktischen Liquidation ist der Zeitpunkt anzunehmen, in dem
in Würdigung der gesamten Umstände eine Vermögensdisposition nicht
mehr als geschäftliche Transaktion, sondern als Aushöhlung der
Gesellschaft bezeichnet werden muss (vgl. E. 2.4.2). Der auf dem
Formular «Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen (Form. 105)»
vom 28. Oktober 2009 deklarierte Verkehrswert der an den Y._______
Verein verschenkten Liegenschaft beträgt Fr. 466'750.. Wie den
Bilanzen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2007 und 31.
Dezember 2008 entnommen werden kann, hatte diese neben der
fraglichen Liegenschaft nur geringe anderweitige Aktiven in Form von
einem Sparkonto, Obligationen sowie Kassenobligationen im Wert von
rund Fr. 31'100.. Bei der Liegenschaft mit einem Verkehrswert von
Fr. 446'750, die zudem für den Betrieb [eines Heims] unerlässlich war,
handelt es sich somit – wie im Protokoll der Generalversammlung vom 1.
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Juli 2008 ebenso festgehalten – um das wichtigste Aktivum der
Beschwerdeführerin. Ohne dieses konnte Letztere ihren Zweck, den
Betrieb [eines Heims], gar nicht mehr erfüllen. Es ist dementsprechend
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Übertragung
der Liegenschaft an den gemeinnützigen Y._______ Verein ihrer
wirtschaftliche Substanz entleert wurde und damit der Beginn der
faktischen Liquidation einherging.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer faktischen
Liquidation zu Recht nicht ausdrücklich, sondern macht lediglich geltend,
dass selbst wenn von einer solchen ausgegangen werden müsse, dies
nichts an der Tatsache ändern würde, dass der Y._______ Verein keine
der Beschwerdeführerin nahe stehende Person sei und deshalb keine
geldwerte Leistung an eine selbige erfolgen könne.
4.3.2. Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen
Kapitalvermögens sind u.a. die Gewinnanteile und sonstigen Erträge der
Genossenschaftsanteile (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Steuerobjekt ist
hierbei der Ertrag auf dem beweglichen Kapitalvermögen. Im Fall eines
Gesellschaftsverhältnisses unterliegt dabei der erzielte Gewinnanteil auf
dem Beteiligungsrecht bzw. vorliegend der Gewinnanteil auf den
Genossenschaftsanteilen der Verrechnungssteuer. Gemäss Art. 20 Abs.
1 VStV hat dabei jede geldwerte Leistung der Genossenschaft an die
Inhaber gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsrechte oder diesen
nahestehende Dritte als steuerbaren Ertrag zu gelten, die sich nicht als
Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am
einbezahlten Grund oder Stammkapital darstellt (vgl. E. 2.3). Die Qualität
einer geldwerten Leistung als Beteiligungsertrag kann jedoch nicht davon
abhängen, ob der Gesellschafter oder ein Nichtgesellschafter der
unmittelbare Empfänger ist, sondern massgebend ist allein, ob sie ihren
Grund im gesellschaftlichen Beteiligungsrecht hat, bzw. ob sie sich
rechtlich und wirtschaftlich als Ertrag dieses Rechts darstellt (W. ROBERT
PFUND, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, Band 5, I. Teil, Basel
1971, N 3.25 zu Art. 4, Abs. 1 Bst. b). Der Begriff des «nahestehenden
Dritten» soll dabei die Leistungen bzw. die Erträge als Steuerobjekt
erfassen, die dem Gesellschafter aufgrund seines
Beteiligungsverhältnisses zufliessen würden, die er aber aufgrund seiner
gesellschaftsrechtlichen Stellung einem Nichtgesellschafter als eine
unentgeltliche Leistung zukommen lässt. Damit kommt es allein darauf
an, ob dem Nichtgesellschafter die Leistung zufliesst, weil es der Inhaber
des Beteiligungsrechtes so will (vgl. oben E. 2.3, W. ROBERT PFUND,
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a.a.O. N 3.25 zu Art. 4, Abs. 1 Bst. b sowie auch MARCO DUSS/JULIA VON
AH, a.a.O. N 134 zu Art. 4).
4.3.3. Im Bestreben, [ein Heim] zu gründen und diesem ein
«zweckdienliches Heim» zu bieten, hat die Beschwerdeführerin unter
dem Patronat des Y._______ Vereins gemäss Art. 2 der Statuten der
Beschwerdeführerin vom 2. Mai 1944 die fragliche Liegenschaft erworben
und dem Y._______ Verein zum Betrieb [eines Heims] zur Verfügung
gestellt. Es wird ausdrücklich in den Statuten festgehalten, dass die
Erzielung eines materiellen Gewinns nicht beabsichtigt sei. Die
finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin setzten sich nach Art. 3 der
Statuten zusammen aus dem Genossenschaftskapital (Einzahlungen der
Genossenschafter auf den Anteilsscheinen) sowie allfälligen (freiwilligen)
Zuwendungen von Dritten. Die Statuten der Beschwerdeführerin
enthalten keine Bestimmungen über die Berechnung und die
Verwendung des Reinertrages oder des Liquidationsüberschusses,
welche der gesetzlichen Regelung von Art. 913 Abs. 4 OR vorgehen
würden (vgl. dazu E. 4). Damit ist der Liquidationsüberschuss der
Beschwerdeführerin zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur
Förderung gemeinnütziger Bestrebungen zu verwenden (vgl. Art. 913
Abs. 4 OR). Als Institution mit gemeinnützigem Zweck ist die
Beschwerdeführerin auf der Liste A (abzugsfähige Zuwendungen) des
Steueramtes des Kantons Aargau auf Seite […] aufgeführt. Steuerlich
abzugsfähig sind Zuwendungen an juristische Personen, die wegen
Verfolgung ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind
(vgl. Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 Ziff. IV). Die
Steuerbefreiung nach Art. 56 Bst. g DBG und § 14 Abs. 1 Bst. c StG AG
setzt eine Unwiderruflichkeit der Zweckbindung voraus, d.h. die
gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich und für immer steuerbefreiten
Zwecken verhaftet sein, was im Gründungsstatut durch eine
unabänderliche Bestimmung festzuhalten ist. Ein Rückfall an den oder die
Stifter bzw. Gründer soll für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung
der betreffenden juristischen Person hat das Vermögen deshalb an eine
andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen
(vgl. Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 Ziff. II/2 Bst. c).
Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Bestimmungen von Art. 56 Bst. g
DBG und § 14 Abs. 1 Bst. c StG AG sowohl auf Stufe der direkten
Bundessteuer wie auch der Kantons und Gemeindesteuern von der
Steuerpflicht befreit, d.h. sie erfüllt dementsprechend alle gesetzlichen
Voraussetzungen, die für eine Steuerbefreiung verlangt werden. Mitunter
sehen ihre Statuten in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung vor,
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dass der Liquidationsüberschuss nur an eine ebenso gemeinnützige
Institution fliessen kann (Art. 833 Abs. 8 OR i.V.m. Art. 913 Abs. 4 OR).
Angesichts der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf
eine Auflösung, war die Beschwerdeführerin und waren damit auch ihre
Genossenschafter lediglich frei, darüber zu entscheiden, ob liquidiert
werden und welcher ebenso gemeinnützigen Institution die Liegenschaft
unentgeltlich überlassen werden soll. Unter jedem Titel ausgeschlossen
war dagegen ein Rückfall der Mittel bzw. der Aktiven an die
Genossenschafter, was auch für ein allfälliges Entgelt für die
Liegenschaft gegolten hätte.
Der Vorgang der fraglichen Schenkung (unentgeltliche Leistung) der
Liegenschaft an den Y._______ Verein kann nach den gemachten
Ausführungen zur gesetzlichen Verhaftung der Mittel der
Beschwerdeführerin an gemeinnützige Zwecke nicht – wie von der ESTV
angeführt – auf den (freien) Willen der Genossenschafter im
verrechnungssteuerlich massgebenden Sinn zurückgeführt werden (vgl.
E. 4.3.2). Die Genossenschafter bzw. der Präsident sowie
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat sich bei dem Entscheid, die
Liegenschaft an den Y._______ Verein unentgeltlich zu übertragen, im
Rahmen der zwingenden obligationenrechtlichen Vorgaben bewegt.
Damit kann vorliegend auch die Qualität der geldwerten Leistung im Sinn
von Art. 20 Abs. 1 VStV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG nicht gegeben
sein, da aufgrund der unwiderruflichen Zweckwidmung der Mittel, die
unentgeltliche Übertragung der Liegenschaft weder als rechtlicher noch
wirtschaftlicher Ertrag des Beteiligungsrechtes angesehen werden kann
(vgl. E. 4.3.2). Der Beschwerdeführerin ist es bei Beachtung der
obligationenrechtlichen Vorgaben gar nicht möglich, einen Gewinn bzw.
einen Ertrag zu erzielen, der an die Inhaber der Genossenschaftsanteile
zurückfliessen und damit gemäss dem Willen der Genossenschafter
einem diesen nahestehenden Dritten zukommen könnte. In Würdigung
dieser gesamten Umstände ist der Y._______ Verein damit in Bezug auf
die an ihn unentgeltlich übertragene Liegenschaft aus
verrechnungssteuerlicher Sicht nicht als nahestehender Dritter zu
qualifizieren.
5.
5.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die unentgeltliche Übertragung der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin an den Y._______ Verein zwar mit
Bezug auf die Beschwerdeführerin als eine faktische
Liquidationshandlung zu werten ist, dabei aber keine geldwerte Leistung
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der Genossenschafter an einen nahestehenden Dritten im Sinn von Art.
20 Abs. 1 VStV vorliegt. Der Y._______ Verein ist aus
verrechnungssteuerlicher Sicht nicht als ein den Genossenschaftern der
Beschwerdeführerin nahe stehender Dritter zu qualifizieren (vgl. E. 4.3.3).
Damit ist auch kein steuerbarer Ertrag von Genossenschaftsanteilen
gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG vorhanden und die Schenkung der
Liegenschaft an den gemeinnützigen Y._______ Verein unterliegt nicht
der Verrechnungssteuer.
5.2. Die Liquidation der Beschwerdeführerin wurde gemäss
Handelsregisterauszug am 9. September 2008 beendet (vgl. oben E).
Gemäss Art. 11 Abs. 1 VStV darf eine Genossenschaft im
Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die ESTV dem
kantonalen Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten
Verrechnungssteuern bezahlt sind. Basierend auf der Feststellung, dass
die Schenkung der Liegenschaft an den Y._______ Verein nicht der
Verrechnungssteuer unterliegt und auch anderweitig aus den Akten keine
unbezahlten Verrechnungssteuern der Beschwerdeführerin hervorgehen,
steht einer Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister aus
verrechnungssteuerlicher Sicht nichts entgegen. Verwiesen wird dabei
insbesondere auf das Schreiben der ESTV vom 7. Oktober 2009, mit
welchem diese nach Empfang der Liquidationsunterlagen der
Beschwerdeführerin bestätigt hat, dass der neben dem Verkehrswert der
Liegenschaft deklarierte Betrag von Fr. 31'266.09 (Wert entspricht den
restlichen Aktiven der Beschwerdeführerin) nicht der Verrechnungssteuer
unterliege, da dieser dem Anteilscheinkapital von Fr. 33'700. in den
Passiven als Gegenwert entsprechen würde (vgl. dazu oben G).
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid der ESTV vom 2. Dezember 2010 aufzuheben. Die
im Einspracheentscheid festgesetzte Verrechnungssteuer von Fr.
162'448.65 ist nicht geschuldet, womit auch kein entsprechender
Verzugszins anfällt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die
unter dem Titel Eventualantrag gemachten weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführerin einzugehen.
6.2. Ausgangsgemäss ist auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000. wird
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Seite 19
dieser zurückerstattet. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht bezieht dabei – sofern vorhanden – die
Kostennote, sowie die Akten ein und fällt den Entscheid in der Regel
ohne eingehende Begründung. Unter Würdigung der eingereichten
Rechtsschriften gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Verfahren zur Auffassung, Kosten von pauschal Fr. 10'000. seien als
notwendig für die Vertretung zu qualifizieren.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. Dezember 2010 wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 10'000. wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000. zu
bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 20
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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