B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-567/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung nach MG.
A-567/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stel-
lungspflichtigen A._______ (geb. […]) im Herbst 2017 einer Personensi-
cherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhebung stellte sie fest, dass
A._______ von der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 7. Juli 2015 verurteilt worden war wegen mehrfachen
Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Okto-
ber 1951 (BetmG, SR 812.121) begangen am 20. April 2015 und am
21. Mai 2015 sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG
begangen am 22. Mai 2013 und am 21. Mai 2015. Er war mit einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 750.– bestraft
worden. Zusätzlich erhielt sie Informationen der Kantonspolizei Zürich,
dass A._______ am 1. November 2014 die Abfallgesetzgebung wegen Ab-
lagern von Abfall durch Liegenlassen von Pizzaschachteln und Bierfla-
schen im Wald verletzte und am 5. Juni 2014 unerlaubterweise Marihuana
besass und konsumierte.
B.
Am 12. Dezember 2017 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie be-
urteilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang
mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A._______ als erhöht. Es wür-
den ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung res-
pektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des
Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Ab-
gabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen.
C.
Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2018 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie eine Sicherheitserklärung mit Auflagen gemäss
Art. 22 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Personensicherheitsprüfun-
gen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4).
D.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 20. März 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuwei-
sen.
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E.
Auf die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen verzichtete der Be-
schwerdeführer.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge-
mäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), die von einer Dienststelle des Eidgenössischen De-
partements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit ei-
ner Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt (insbesondere nicht im Sinne von dessen
Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig (Art. 31 VGG; statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren
und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs.1 und Art. 52 Abs.1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
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stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei
der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt,
gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich
über besondere Fachkenntnisse verfügt, einen gewissen Beurteilungs-
spielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen,
greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesgerichts
[BGer] 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011
vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März
2018 E. 2).
3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hindernisgründen für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefähr-
dungs- oder Missbrauchspotential einer Person durch eine bundesinterne
Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung
bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung
dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a PSPV, der die Prüfung gemäss
Art. 113 Ab. 4 Bst. d MG konkretisiert, werden alle Stellungspflichtigen an-
lässlich ihrer Rekrutierung geprüft (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom
14. März 2018 E. 3.1 m.w.H.). Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklä-
rung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt
(Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).
3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund
“harter“ Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sa-
che, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schluss-
folgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich
überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zu-
lässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erho-
benen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich
des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die
Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahren- und
Missbrauchspotential zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflich-
tigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zu-
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verlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unre-
gelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen Urteile
des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2 und A-5246/2017 vom
14. März 2018 E. 3.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm bewusst, dass er aufgrund
seiner Verzeichnungen aus dem Strafregisterauszug ein Risiko darstelle.
Aus der Risikoerklärung sei zu entnehmen, dass er wohl nichts aus seinen
bisherigen Erfahrungen gelernt habe und auch in keinerlei Hinsicht einsich-
tig oder gewillt sei, sich zu ändern. Durch sein Praktikum auf dem Hof
X._______ in Y._______ im Jahr 2016 habe er die Freude an der sozialen
Arbeit kennen und schätzen gelernt. Der Umgang mit geistig beeinträchtig-
ten Menschen habe ihn selber reflektieren lassen und ihn in jeglicher Hin-
sicht und Einstellung nachhaltig verändert. Er strebe nun die Ausbildung
als Sozialpädagoge HF an und möchte seinem Vaterland etwas zurückge-
ben, nämlich in Form eines Zivildiensteinsatzes in einem sozialen Institut,
was die Einstufung gemäss SIBAD (Informationssystem Personensicher-
heitsprüfungen) eine Sicherheitserklärung mit Auflagen gemäss Art. 22
Abs.1 Bst. b PSPV bedingen würde.
4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihrer Ri-
sikoerklärung fest. Sie führt im Wesentlichen aus, dass das Risiko, das der
Beschwerdeführer darstelle, insbesondere im Konsum von Betäubungs-
mitteln und in der mangelnden Integrität begründet sei. Nachdem der Be-
schwerdeführer wegen Betäubungsmittelhandels und Cannabiskonsum im
Jahr 2105 verurteilt worden sei, habe er nach einem Jahr Unterbruch wie-
der regelmässig an den Wochenenden Cannabis konsumiert. Hinzu
komme, dass er gemäss eigenen Aussagen ungefähr viermal pro Jahr Ecs-
tasy sowie sporadisch LSD, psychedelische Pilze und Kokain konsumiere,
wobei er einen moderaten Konsum dieser Substanzen nicht für negativ,
sondern teilweise für positiv halte. Das Strafverfahren scheine auf ihn kei-
nen nachhaltigen Einfluss gehabt zu haben, wenn man sich seine Einstel-
lung zu Betäubungsmitteln nach seiner Verurteilung vor Augen führe. Im
Weiteren geht sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein und be-
stätigt im Ergebnis ihre ursprüngliche Einschätzung.
4.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst aner-
kennt, dass es ein Risiko sei, ihm die Armeewaffe zu überlassen, erübrigt
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sich vorliegend die Prüfung der Frage, ob beim Beschwerdeführer von ei-
nem Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der
persönlichen Waffe auszugehen ist. Zu prüfen bleibt lediglich die Verhält-
nismässigkeit der Risikoerklärung.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebun-
den (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich
geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausrei-
chen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti-
gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auf-
erlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegen-
überstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinan-
der abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das an-
dere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des
erheblichen Interesses aus (Urteile des BVGer A-4379/2017 vom 22. März
2018 E. 4.5.1 und A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.5.1 und
A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.2 m.w.H.).
5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Mass-
nahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden.
5.3 Fraglich ist, ob wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine mildere
Massnahme ausreichen würde, um ein Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Die
Vorinstanz vertritt die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersicht-
lich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten
Ziel führen würde. Auch eine Sicherheitserklärung mit der Auflage, dass
der Beschwerdeführer waffenlos in die Schweizer Armee eingeteilt werde,
könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes be-
stünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Ex-
plosivstoffen. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist sachgerecht (vgl. dazu
vorne E. 2). Es sind demnach keine anderweitige (mildere) oder flankie-
rende Massnahmen ersichtlich, mit denen das Risiko des Missbrauchs der
persönlichen Waffe auf ein vertretbares Ausmass reduziert werden könnte
(vgl. auch Urteile des BVGer A-2652/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.6.3 und
A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 m.w.H.). Die Nichtüberlassung einer
Waffe ist deshalb auch erforderlich, um ein Sicherheitsrisiko zu vermeiden.
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Im Übrigen nennt auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine
konkrete Auflage, die eine mildere Massnahme darstellen könnte.
5.4 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der pri-
vaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rek-
rutierung des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung faktisch
ausgeschlossen, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der
Vorinstanz in der Regel folgt. Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwer-
deführers, Militär- bzw. Zivildienst zu leisten, bei Abweisung der vorliegen-
den Beschwerde mutmasslich nicht erfüllen (statt vieler Urteil des BVGer
A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.5.2; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Bst. b
MG i.V.m. Art. 16 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR
824.0]). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind für den Fall einer Nicht-
rekrutierung keine weiteren konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn er-
kennbar und wurden von ihm auch nicht vorgebracht (vgl. etwa Urteile des
BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.5.2, A-2652/2015 vom
11. Mai 2016 E. 5.2, A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 und A-1326/2014
vom 4. November 2014 E. 6.3 je m.w.H.). So oder so überwiegen die mit
der Risikoerklärung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen der
Vorinstanz an der Verhinderung von Missbräuchen im Umgang mit der Mi-
litärwaffe die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und
somit verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie ab-
zuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht von Fr. 800.– gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem un-
terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
8.
Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig
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hat die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten
Organisationseinheit (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Rahel Gresch
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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