B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5679/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
1. Walter und Susanne Greminger-Leuenberger,
Steigweg 14, 8560 Märstetten, handelnd durch Barbara
Greminger Mezenen, Wydenstrasse 50, 3076 Worb, und
Urs Mezenen, Wydenstrasse 50, 8076 Worb,
2. Mario J. und Metta Gehring-Hefti,
Chemin de la Cigale 2, 1010 Lausanne,
3. Clara Hürlimann-Klausen,
vertreten durch Monika Hedwig Hürlimann,
Chemin August-Vilbert, Postfach 141,
1218 Le Grand-Saconnex,
4. Eva-Maria Kläy, Kapuzinerstrasse 25, 3902 Glis,
5. Alfred Oggier, Furkastrasse 82, 3904 Naters
6. Jürg und Marie-Jeanne Schildknecht-Fasel,
Schmiedestrasse 16, 4133 Pratteln,
7. Daniel Sutter, Schrennengasse 27, 8003 Zürich,
Beschwerdeführer 1-7
vertreten durch Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux,
Alte Simplonstrasse 3, 3900 Brig,
8. Munizipalgemeinde Blitzingen, handelnd durch den
Gemeinderat, 3989 Blitzingen,
9. Burgergemeinde Blitzingen, handelnd durch den Ge-
meinderat, 3989 Blitzingen,
10. Munizipalgemeinde Grafschaft, handelnd durch Ge-
meinderat, 3989 Grafschaft,
11. Burgergemeinde Grafschaft, handelnd durch Gemein-
derat, 3989 Grafschaft,
12. Munizipalgemeinde Münster-Geschinen, handelnd
durch Gemeinderat, 3985 Geschinen
13. Burgergemeinde Münster-Geschinen, handelnd durch
Gemeinderat, 3985 Geschinen
14. Munizipalgemeinde Niederwald, handelnd durch Ge-
meinderat, 3989 Niederwald
15. Burgergemeinde Niederwald, handelnd durch Ge-
meinderat, 3989 Niederwald
16. Munizipalgemeinde Reckingen-Gluringen, handelnd
durch Gemeinderat, 3998 Reckingen VS
17. Burgergemeinde Reckingen-Gluringen, handelnd
durch Gemeinderat, 3998 Reckingen VS,
18. Munizipalgemeinde Ulrichen, handelnd durch Ge-
meinderat, 3988 Ulrichen,
19. Burgergemeinde Ulrichen, handelnd durch Gemeinde-
rat, 3988 Ulrichen,
Beschwerdeführer 8-19 vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Pfammater, Gliserallee 1, 3900 Brig,
20. Martin Schmidt, Bahnhofplatz 6, 5400 Baden,
21. Erbengemeinschaft Erwin Schmidt, bestehend aus
Egon Schmidt und Erhard Schmidt,
Beschwerdeführer 20 und 21
vertreten durch lic. iur. Martin Schmidt, Notar, Bahnhof-
platz 6, 5400 Baden,
gegen
Einfache Gesellschaft 380/132/65-kv-Gommerleitung,
bestehend aus:
1. Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
2. Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Generalsekretariat, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
vertreten durch Marco Donatsch, Rechtsanwalt,
Postfach 2016, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts- und
Wasserrecht, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Um- bzw. Neubau der 380/220/132/65 kV-Gommerleitung
auf der Teilstrecke Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen
A-5679/2013
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung plant den Bau einer
380/220/132/65 Kilovolt (nachfolgend: kV) – Hochspannungsleitung zwi-
schen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen (sog. Gommerleitung). Mit
diesem Projekt soll das im Oberwallis vorhandene 220 kV-Über-
tragungsnetz durch eine rund 30 km lange 380/220 kV-Doppelleitung er-
setzt werden, wobei zwischen Massaboden und Ulrichen ein 132 kV-
Leitungsstrang der Schweizerischen Bundesbahnen AG (nachfolgend:
SBB) und zwischen dem Kraftwerk Mörel und Ernen sowie dem Kraftwerk
Ernen und dem Unterwerk "Zum Loch" ein 65 kV-Leitungsstrang mitge-
führt werden soll. Durch diesen Neubau können die existierende 220 kV-
Leitung zwischen Mörel/Filet und Ulrichen sowie die 65 kV-Leitung zwi-
schen Mörel und Ernen 1 vollständig, die bestehende 65 kV-Leitung zwi-
schen Binnegga und Fiesch teilweise abgebrochen werden.
B.
Die Gommerleitung bildet Teil der wichtigen West-Ost-Verbindung von
Mörel/Filet nach Airolo, die zum strategischen Übertragungsnetz der
Schweiz gehört (Sachplan Übertragungsleitung [SÜL] Objektblatt 101).
Dasselbe gilt für die an die geplante Hochspannungsleitung aufzuhän-
gende SBB-Leitung, die zum Leitungszug Massaboden-Ritom gehört
(SÜL Objektblatt 800), der das Westschweizer SBB-Netz an das Tessiner
und Innerschweizer Bahnnetz anschliesst. Beide Leitungen wurden vom
Bundesrat am 21. August 2002 unter Festlegung eines Zwischenergeb-
nisses und des massgeblichen Leitungskorridors in den Sachplan Über-
tragungsleitung (SÜL) aufgenommen (Objektblätter 101.10 [Morel/Fielet-
Fisch], 101.20 [Fiesch-Ulrichen], 800.10 und 800.20 [SBB]).
C.
Am 20. Dezember 2007 reichte die einfache Gesellschaft Obere Rhone-
talleitung (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch für den Bau
bzw. Umbau dieser 380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwischen
Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen ein (L-210201.1). Dieses wurde
in der Folge im Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert und in den betrof-
fenen Gemeinden aufgelegt. Gegen das fragliche Bauvorhaben gingen
zahlreiche Einsprachen ein.
D.
Am 9. März 2009 reichte die Gesuchstellerin für den Abschnitt
A-5679/2013
Seite 4
Bitsch/Massaboden-Mörel/Filet-Fiesch eine überarbeitete Planvorlage ein
(L-210201.2). Diese Projektänderung wurde am 24. April 2009 im Amts-
blatt des Kantons Wallis publiziert und in den von der Planänderung be-
troffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Vorhaben wur-
den etliche Einsprachen eingereicht.
E.
Am 3. Februar 2011 wurde eine weitere Projektänderung (Grengiols-Süd;
L-210201.3) eingereicht, gegen die keine Einsprachen eingingen.
F.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 genehmigte das BFE (nachfolgend: Vor-
instanz) das Plangenehmigungsgesuch der Gesuchstellerin betreffend
den Bau bzw. Umbau der 380/220/132/65 kV-Hochspannungsleitung zwi-
schen Bitsch/Massaboden-Filet/Mörel-Ulrichen (L-210201.1, L-210201.2,
L-210201.3) im Sinne der Erwägungen mit Auflagen und Bedingungen.
Dabei wies es sämtliche Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat und
enteignete die für den Bau sowie den Betrieb der bewilligten Hochspan-
nungsleitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten.
G.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung erhoben verschiedene Muni-
zipal- und Burgergemeinden des Obergoms sowie Einzelpersonen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
G.a Walter und Susanne Greminger-Leuenberger und Mitbeteiligte (nach-
folgend: Beschwerdeführende 1-7) beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, damit diese anordne, die Gommerleitung im Gebiet der Kultur-
landschaftskammer "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" in einen
Stollen zu verlegen (Beschwerdeverfahren A-4795/2011).
G.b Die Munizipal- und Burgergemeinden Blitzingen, Grafschaft, Müns-
ter-Geschingen, Niederwald, Reckingen-Gluringen und Ulrichen (nachfol-
gend: Beschwerdeführende 8-19) ersuchten das Bundesverwaltungsge-
richt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur
Prüfung der Verkabelung/Erdverlegung der projektierten Leitung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter habe das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen einer ergänzenden Beweiserhebung ein Gutachten
zur (vollständigen oder teilweisen) Verkabelung/Erdverlegung der streit-
A-5679/2013
Seite 5
betroffenen Hochspannungsleitung einzuholen (Beschwerdeverfahren
A-4800/2011).
G.c Martin Schmidt und die Erbengemeinschaft Erwin Schmidt (nachfol-
gend: Beschwerdeführende 20 und 21) begehrten, den vorinstanzlichen
Plangenehmigungsentscheid vom 30. Juni 2011 bezüglich des Leitungs-
abschnitts im Gebiet Steinhaus-Ernen aufzuheben und die Hochspan-
nungsleitung dort weiter südlich zu führen (Beschwerdeverfahren
A-4819/2011).
H.
Mit Urteil vom 3. Januar 2013 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht
die fraglichen Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer
A-4795/2011, hiess die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni
2011 erhobenen Beschwerden gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und wies die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurück.
I.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesgericht mit Urteil
1C_175/2013 vom 11. September 2013 teilweise statt, hob den angefoch-
tenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit die darin an-
geordnete Aufhebung der Plangenehmigung und Rückweisung an die
Vorinstanz über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" hi-
nausging. Ausserdem wies es die Angelegenheit zur Prüfung der Anträge
der Beschwerdeführenden 20 und 21 sowie zur Neuregelung der Kosten-
und Entschädigungsfolge an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Beschwerdeverfahren in der
Folge unter der Verfahrensnummer A-5679/2013 wieder auf. Davon setz-
te es die Verfahrensparteien mit prozessleitender Verfügung vom
14. Oktober 2013 in Kenntnis. Zugleich erklärte es die Angelegenheit als
spruchreif. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 äusserte sich die Be-
schwerdegegnerin zu diesem Vorgehen. Die Beschwerdeführenden so-
wie die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme.
K.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen
A-5679/2013
Seite 6
Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil 1C_175/2013 vom 11. September 2013 hiess das Bundesge-
richt die Beschwerde gegen das Urteil A-4795/2011 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. Januar 2013 teilweise gut, hob den angefochtenen
Entscheid insoweit auf, als die angeordnete Aufhebung der angefochte-
nen Plangenehmigung und die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" hi-
nausging, und wies das Bundesverwaltungsgericht an, die von den Be-
schwerdeführenden 20 und 21 gegen die Gommerleitung eingereichte
Beschwerde zu beurteilen sowie die Kosten des dem bundesgerichtlichen
Verfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwal-
tungsgericht neu zu verteilen.
1.1 Zur Begründung dieses Entscheids führte das Bundesgericht, soweit
vorliegend von Interesse, im Wesentlichen aus, die strittige Übertragungs-
leitung gehöre zum strategischen Übertragungsnetz der Schweiz, das
grundsätzlich bis 2015 realisiert werden müsse. Der hiermit verbundene
Neubau der 132 kV-Leitung der SBB müsse laut der Vorinstanz spätes-
tens bis zur geplanten Eröffnung des Gotthard-Basistunnels Ende
2016/anfangs 2017 in Betrieb genommen werden können, da dieser Lei-
tungsstrang für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit unerläss-
lich sei. Unter diesen Umständen müssten Rückweisungen auf das abso-
lut Gebotene beschränkt werden, d.h. auf Teilstrecken, in denen sich die
Interessenabwägung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erweise, eine
Verkabelung zwingend geprüft werden müsse und mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auch realisiert werden könne. Die Vorinstanz habe im
angefochtenen Plangenehmigungsentscheid dargelegt, eine erdverlegte
Leitung müsse im relativ engen Talboden verlaufen und diese Variante
aufgrund einer summarischen Prüfung der damit verbundenen Nachteile
für die dortigen Siedlungsgebiete, Landwirtschaft und Schutzgebiete als
nachteiliger eingestuft als die projektierte Freileitung, die über dem Wald
auf der Schattenseite des Tals verlaufe. Diese Schlussfolgerung sei aus
Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Zwar würden die breit aus-
ladenden Maste und die Leitungen über dem Wald sichtbar sein; dies gel-
te namentlich im Bereich von Gebirgsbächen und Lawinenschneisen. Ein
Kabeltrassee würde den Wald indes sehr viel stärker beeinträchtigen. Es
A-5679/2013
Seite 7
sei daher nachvollziehbar, dass die Verfahrensbeteiligten annähmen, ein
Kabeltrassee würde im relativ engen Talboden verlaufen. Dort seien indes
die Siedlungsgebiete, die touristische und technische Infrastruktur kon-
zentriert und würden sich zudem Naturschutzgebiete befinden. Es sei da-
her völlig offen, ob und wo im Talgrund ein zweckmässiges Leitungstras-
see für eine Kabelvariante gefunden werden könne. Anders würden die
Verhältnisse im Bereich "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" liegen.
Die neue Leitung überquere hier die Binna und die beidseits davon gele-
genen Landwirtschaftsflächen (Binnegga und Hockmatta), die zu kanto-
nalen bzw. kommunalen Schutzgebieten gehören würden. Das gesamte
Gebiet sei Teil des Regionalen Naturparks Binn; es handle sich mithin um
eine wertvolle Naturlandschaft mit hohem Erholungswert. In Bezug auf
diesen Abschnitt der strittigen Hochspannungsleitung, für den das Bun-
desamt für Umwelt (BAFU) eine Verkabelungsstudie fordere, werde im
Plangenehmigungsentscheid ohne nähere Prüfung ausschliesslich fest-
gehalten, die strittige Hochspannungsleitung liesse sich aufgrund der
schwierigen geologischen Verhältnisse und zum Schutz des Parks nur in
einem bergmännischen Stollen verlegen, der aufwändig gesichert werden
müsste. Die Vorinstanz habe im Plangenehmigungsentscheid vom
30. Juni 2011 weder einen geeigneten Leitungskorridor definiert noch die
hiermit verbundenen Vor- und Nachteile denjenigen der projektierten Frei-
leitung gegenübergestellt sowie die mit diesen beiden Varianten verbun-
denen Kosten geschätzt. Die Interessenabwägung sei für diesen Lei-
tungsabschnitt damit unzureichend, weshalb die Sache zu Recht zur Prü-
fung der Machbarkeit einer (Teil-)Verkabelung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen worden sei. Werde die Rückweisung auf dieses Gebiet be-
schränkt, halte sich der zeitliche und verfahrensmässige Aufwand in
Grenzen, müsse das Plangenehmigungsverfahren doch nur für diesen
Abschnitt neu aufgerollt werden und könne unter Umständen auf eine
Wiederholung des SÜL-Verfahrens verzichtet werden. Allfällige Reso-
nanzprobleme im SBB-Netz und die Möglichkeit ihrer Dämpfung auf die-
ser relativ kurzen Strecke seien im Plangenehmigungsverfahren zu prü-
fen, ebenso wie die Möglichkeit einer getrennten Führung der SBB-
Leitung in diesem Abschnitt. Die anderen Leitungsabschnitte seien inso-
weit mit einzubeziehen, als dies für eine optimale Linienführung einer
Verkabelungsvariante im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-
Hofstatt" und für eine landschaftsverträgliche Gestaltung der Übergangs-
werke notwendig sei.
1.2 Diese rechtliche Begründung, mit der das Bundesgericht die Rück-
weisung an das Bundesverwaltungsgericht begründet hat, ist dem zu fäl-
A-5679/2013
Seite 8
lenden Rückweisungsentscheid zugrunde zu legen. Infolgedessen ist es
dem Bundesverwaltungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen No-
ven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den
bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtli-
chen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus-
drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden
(BGE 135 III 334 E. 2, Urteil 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; ULRICH
MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 107 N. 18,
PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 61 N. 28). Für die von den Beschwerdeführenden 20 und 21
eingereichte Beschwerde bedeutet dies, dass im vorliegenden Verfahren
der im SÜL diesbezüglich festgelegte Leitungskorridor nicht mehr zu un-
tersuchen und die strittige Hochspannungsleitung im Bereich Steinhaus-
Ernen als Freileitung zu führen ist. Davon ausgehend ist nachfolgend zu
prüfen, ob sich die fragliche Beschwerde als begründet erweist. An-
schliessend werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu verle-
gen sein und es wird, soweit erforderlich, über die für den vorliegenden
Rückweisungsentscheid zu erhebenden Kosten und Entschädigungen zu
befinden sein.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kog-
nition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und auf Rechtsfehler bei der Ausübung des Er-
messens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 48 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Bei der
Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht indes-
sen, insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ihren
Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat, eine
gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Voraussetzung für diese Zurück-
haltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für
eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt
und angenommen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte im vorinstanzlichen Verfahren ge-
prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorge-
nommen hat. Trifft dies zu, so weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht
A-5679/2013
Seite 9
ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4157/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2).
3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden 20 und 21, die Vor-
instanz habe ihre Vorbringen im angefochtenen Plangenehmigungsent-
scheid zwar aufgelistet, diese in der Folge jedoch einfach mit der Be-
gründung zurückgewiesen, die projektierte Linienführung sei das Ergeb-
nis eingehender Prüfungen und Diskussionen mit den betroffenen Ge-
meinden, dem Kanton, dem BAFU sowie den Umweltorganisationen. Das
Auflageprojekt entspreche im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen.
Mit diesen Ausführungen habe die Vorinstanz ihren Entscheid unzurei-
chend begründet.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verankert ist und für das Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird (vgl. Art. 37 VG),
umfasst unter anderem das Recht der Parteien, dass die verfügende Be-
hörde deren Äusserungen zur Kenntnis nimmt, sich damit auseinan-
dersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1
VwVG). Diesen Anforderungen genügt die Begründung eines Entschei-
des, wenn sie es den Betroffenen ermöglicht, sich über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der
massgeblichen Sach- und Rechtslage anzufechten. Hierzu hat die ent-
scheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von
denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen der Beschwerdeführenden widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 129 I
232 E. 3.2, BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-48322012 und 4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 4.2, A-3274/2012
vom 25. März 2013 E. 2.1, A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2,
FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 35 N. 17).
3.2 Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid umfasst insgesamt
118 Seiten. Mit dem von den Beschwerdeführenden 20 und 21 monierten
Leitungsabschnitt zwischen den Masten 479 bis 481 setzt er sich auf der
Seite 33 auseinander. Den dortigen Ausführungen kann entnommen wer-
den, weshalb die Vorinstanz die beanstandete Linienführung als zulässig
A-5679/2013
Seite 10
und die dagegen erhobenen Einwände als unbegründet erachtet. Auf-
grund dieser Ausführungen waren die Beschwerdeführenden 20 und 21
in der Lage, Inhalt und Tragweite des angefochtenen Entscheids zu er-
fassen und diesen beim Bundesverwaltungsgericht als zuständiger
Rechtsmittelbehörde sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den
angefochtenen Entscheid somit ausreichend begründet. Die gegenteilige
Auffassung der Beschwerdeführenden 20 und 21 erweist sich folglich als
unzutreffend.
4.
Eine andere Frage ist, ob der angefochtene Entscheid bezüglich des Lei-
tungsabschnittes zwischen Masten Nr. 479 bis 481 inhaltlich zu überzeu-
gen vermag. Dabei steht ausser Frage, dass der beanstandete Leitungs-
abschnitt aus sicherheitstechnischer, raumplanerischer und umweltrecht-
licher Sicht zulässig ist. Fraglich ist hingegen, ob die gewählte Linienfüh-
rung im Hinblick auf den Natur- und Heimatschutz überzeugt und einen
ausreichenden Abstand zu sich dort befindenden Bauten, die als Ferien-
wohnungen genutzt werden, wahrt.
4.1 Die Beschwerdeführenden 20 und 21 führen diesbezüglich aus, vor
und nach dem Dorf Steinhaus verlaufe die strittige Hochspannungsleitung
weit weg vom Siedlungsgebiet auf einer Höhe von mindestens 1'500
m.ü.M. Einzig beim Dorf Steinhaus werde sie bei Chäserstatt auf ca.
1'380 m.ü.M. herunter geführt. Der dort vorgesehene Mast Nr. 479 kom-
me dadurch auf einer Krete zu stehen, die sowohl vom Dorf Steinhaus als
auch von der gegenüberliegenden Talseite aus gut einsehbar sei. Das-
selbe gelte für den Korridor der herunterkommenden Leitung. Ebenfalls
an exponierter Stelle sei der Mast Nr. 481 in der Ortslokalität Riti, Gebiet
Steinhaus, unmittelbar angrenzend an die dortigen landwirtschaftlichen
Weiden, geplant. Die fragliche Trasseeführung werde als Eingriff in das
natürliche Landschaftsbild wahrgenommen, was sich verhindern liesse,
wenn die strittige Hochspannungsleitung im Gebiet Steinhaus-Ernen in
südliche Richtung verschoben würde. Diese Landschaftsproblematik ha-
be zwischenzeitlich ebenfalls die Standortgemeinde Ernen erkannt, wes-
wegen sie die begehrte Verschiebung des strittigen Leitungsabschnitts
unterstütze. Der orts- und sachkundige Gemeinderat von Ernen sei nun-
mehr zur Überzeugung gelangt, dass der Abspannmast Nr. 479 exponiert
sei und die vorgebrachte Begründung mit der "roten Lawinenzone" für die
tiefe Standortwahl falsch und damit unhaltbar sei. Die entsprechenden
Ausführungen würden ausserdem den unzureichenden Abstand der strit-
A-5679/2013
Seite 11
tigen Hochspannungsleitung zu zumindest an drei Orten (Wichja, Liegja,
Riti) vorhandenen oder bewilligten Wohnbauten belegen.
4.2 Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, die beanstandete
Trasseeführung im Bereich des Weilers Steinhaus habe sich bereits im
SÜL-Verfahren ergeben und sei von allen Beteiligten als optimal angese-
hen worden. Der Abspannmast Nr. 479 komme zwar auf einer kleinen
Geländerippe zu stehen, könne jedoch entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführenden 20 und 21 nicht als exponiert bezeichnet werden,
sei er doch vor dem Hintergrund des dortigen bewaldeten Nordwesthan-
ges nicht gut sichtbar. Der verhältnismässig tiefe Standort des Mastes
Nr. 479 sei durch die Überspannung der Löüwibachlawine bedingt. Dabei
müsse darauf geachtet werden, dass sich der Maststandort ausserhalb
der roten Lawinenzone befinde. Im Übrigen erlaube die gewählte Linien-
führung, die Hochspannungsleitung über mehrere Kilometer bis zum Mast
Nr. 499 geradlinig in den Hang zu integrieren. Dies ermögliche eine Lei-
tungsführung mit einer reduzierten Anzahl von Abspannmasten, die we-
gen ihrer verstärkten Bauweise als mächtig wahrgenommen würden. Die
verhältnismässig hohe Lage der Leitung im vorgelagerten Ärnewald resul-
tiere aus den dortigen geologischen Verhältnissen. Der darunter liegende
Hang gelte als gefährdet bezüglich Rutschungen und Sackungen. Zudem
solle die Leitung ausgehend von Mast Nr. 473 möglichst tief geführt wer-
den, damit das touristisch genutzte und als Bauzone ausgeschiedene
Gebiet um die Seilbahnstation Chäserstatt in genügendem Abstand um-
fahren werden könne.
4.3 Die Vorinstanz hält ergänzend fest, der strittige Leitungsabschnitt
würde sich im Bereich der roten Lawinenzone der Gemeinde Ernen (bis
zum 19. Januar 2005 Gemeinde Steinhaus) befinden. Deren Gefahren-
zone sei auf der Höhe von 1'500 m.ü.M. flächenmässig grösser als im Be-
reich der genehmigten Linienführung. Der Schutzwald stabilisiere auf den
Steilhängen Boden und Schneedecke und verhindere auf diese Weise ihr
Abgleiten. Deshalb sei die Niederhaltung von Schutzwald im Gebiet von
roten Lawinenzonen zu vermeiden, worauf die zuständige Fachbehörde
bereits im Sachplanverfahren Rücksicht genommen und die Linienfüh-
rung der geplanten Hochspannungsleitung entsprechend angepasst ha-
be. Die Meinung der Beschwerdeführenden 20 und 21, wonach eine Hö-
herverlegung der Leitung auch die Sichtbarkeit von der anderen Talseite
her verringern würde, werde durch das Gesagte relativiert. Ebenso greife
auch die Begründung nicht, dass ein solches Vorgehen aus Gründen des
Landschaftsschutzes und zur Verbesserung des Landschaftsbildes gebo-
A-5679/2013
Seite 12
ten wäre. Die von den Beschwerdeführenden 20 und 21 geforderte Li-
nienführung würde ausserdem dazu führen, dass die in der Verordnung
über den Schutz vor ionisierter Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NIV,
SR 814.710) vorgesehenen Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten
werden könnten. Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Leitung im
Gebiet Steinhaus höher zu verlegen, sei deshalb abzuweisen.
4.4 Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan-
genehmigung (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902
betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [Elektrizi-
tätsgesetz, EleG SR 734.0]). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche
nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilli-
gungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 3 und 4 EleG). Die
Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von
Energie stellt eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b des Bundesge-
setzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG,
SR 451) dar. Bei der Erfüllung dieser Bundesaufgabe haben die Bundes-
behörden dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Orts-
bild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont
werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, unge-
schmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob in ein
Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung eingegriffen wird
(Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Art. 3 NHG verlangt indes keinen
absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist allerdings nur gestattet,
wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurtei-
lung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und
gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen
vorzunehmen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Leitungsverordnung vom 30. März
1994 [LeV, SR 754.31], BGE 137 II 266 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
1C.560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.1). Neben den Anliegen des Natur-
und Heimatschutzes sind bei der Interessenabwägung insbesondere
auch die Interessen von Wald, Boden, Gewässer, Klima und Gesundheit
zu berücksichtigen (BGE 137 II 266 E. 4, vgl. zum Ganzen: RICCARDO
JAGMETTI, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Energierecht,
Band VII, Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Basel/Genf/München
2005, Rz. 6252 ff.).
4.5 Die Beschwerdeführenden 20 und 21 beanstanden die Linienführung
der genehmigten Hochspannungsleitung zwischen den Masten 479 bis
481.
A-5679/2013
Seite 13
4.5.1 Im Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Dezember 2007 wird zum
Leitungsabschnitt zwischen den Masten 464-487 im Allgemeinen fest-
gehalten, das neue Trassee verlaufe hangseitig, im Abstand zwischen
ungefähr 300 bis 500 m. zur heutigen 220 kV-Leitung. Durch diese Tras-
seeverschiebung der geplanten Leitung würden die gegenwärtig durch
die bestehende 220 kV-Leitung belasteten Wohngebiete erheblich entlas-
tet. Die linke Talseite des Goms sei grösstenteils bewaldet und der
Schutzwald werde überspannt. Vereinzelt seien jedoch Niederhalteservi-
tute erforderlich. Auf dem Gemeindegebiet Ernen, oberhalb Mühlebach,
werde die bestehende Sesselbahn "Mühlebach-Chaserstatt" überspannt.
Weitere Seilbahnstrecken seien auf dieser Talseite nicht vorhanden
(pag. 4452). Der landschaftliche Eingriff im Bereich der Masten 473-480,
Hangwald mit Überspannung Milibach, sowie der unmittelbare Leitungs-
abschnitt zwischen den Masten 480 und 481 sei als gering einzustufen
(pag. 4421). Landschaftlich führe die Leitungsverlegung in den Hang ge-
samthaft zu einer merklichen Verbesserung der Situation. Diese Ausfüh-
rungen werden im Bericht der Büro für Natur und Landschaft AG (AR-
NAL-Bericht) vom 28. Dezember 2010 bestätigt, wobei darin der ver-
gleichsweise hohe Wert der betroffenen Landschaftskammer betont wird,
der sich insbesondere aus der Berücksichtigung der wertvollen Kultur-
landschaft im Projektgebiet, der Passage von ISOS-Dörfern (= nationale
Bedeutung) und der Lage im Regionalen Naturpark ergebe (S. 8
pag. 4772).
4.5.2 Das BAFU hat im vorinstanzlichen Verfahren am 13. August 2008
(vgl. pag. 0139) sowie am 29. Oktober 2009 (vgl. pag. 606) zur geplanten
Gommerleitung Stellung genommen. Im Beschwerdeverfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht hat es sich in den Schreiben K 505-1226 (betref-
fend das Beschwerdeverfahren A-4795/2011), K 501-1395 (betreffend
das Beschwerdeverfahren A-4800/2011) sowie K 495-1160 (betreffend
das Beschwerdeverfahren A-4819/2011), datierend jeweils vom 5. Januar
2012, zur angefochtenen Plangenehmigung geäussert. Im bundesge-
richtlichen Beschwerdeverfahren hat es dazu mit Schreiben vom 7. Mai
2013 Stellung genommen. Mit den von den Beschwerdeführenden 20 und
21 vorgebrachten Rügen hat es sich in der Stellungnahme K-495-1160
auseinandergesetzt. Danach ergebe sich die beanstandete Linienführung
in erster Linie aus der stark bewegten Topographie im fraglichen Ab-
schnitt. Das Gebiet sei geprägt durch die beiden Seitentäler des Löüwi-
bachs sowie des Rufibachs. Letzterer bilde oberhalb von ca. 1'400 m.ü.M.
ein breites und stark erodierendes Tal. Westlich des etwas weniger brei-
ten Löüwibachtals müsse auch noch der Löüwischleif mit seiner steilen
A-5679/2013
Seite 14
Geländerippe gequert werden. Eine Querung dieser Seitentäler weiter
hangaufwärts wäre einerseits wegen der dortigen Rutschgefahr schwie-
rig. Andererseits wäre die landschaftliche Beeinträchtigung einer solchen
höher gelegenen Querung nach wie vor gross: Die Masten Nr. 478 bis
480 müssten auf den vorhandenen Geländerippen hangaufwärts ver-
schoben werden und würden dadurch zumindest nicht weniger exponiert
im Gelände zu stehen kommen als im Falle der bewilligten Linienführung.
Eine gleichzeitige Verschiebung der Masten leicht nach Westen oder Os-
ten weg von der Geländerippen würde aufgrund der in diesem Fall zu
überspannenden Geländerippen wesentlich höhere Masten bedingen,
welche entsprechend landschaftlich auffälliger wären. Auch würden in den
Bereichen der Geländerippen zusätzliche Niederhaltungen nötig, welche
ebenfalls landschaftlich störend wären. Als Folge könnte auch der Mast
Nr. 481 nicht weiter hangaufwärts geschoben werden, wobei zu bemer-
ken sei, dass diese Verschiebung infolge der erforderlichen Masterhö-
hungen und der grösseren Zahl an Niederhaltungen auch nur isoliert be-
trachtet, keine Vorteile bringen würde. Bezüglich der Einsehbarkeit des
Niederhaltekorridors sei davon auszugehen, dass der genehmigte Lei-
tungskorridor mit seinen Niederhaltungen zwischen Mühlebach und
Steinhaus kaum stärker einsehbar sei als auf den westlich und östlich
angrenzenden Abschnitten. Zwar sinke die Leitung auf einer Länge von
1.0 km von ca. 1'540 m.ü.M. (Mast 474) auf ca. 1'460 m.ü.M. (Mast 478)
relativ flach geneigt ab. Dadurch werde die Einsehbarkeit von der Talseite
her indes nicht wesentlich gegenüber einem auf derselben Höhenlinie
verlaufenden Niederhaltekorridor erhöht. Ab Mast Nr. 479 sinke die Lei-
tung weiter ab, bis sie bei Mast 479 mit ca. 1'360 m.ü.M. den tiefsten
Punkt erreiche, bevor sie nachher wieder ansteige. Laut Bericht Nieder-
halteservitut seien ab dem Mast Nr. 478 nach Osten bis zum Mast Nr. 480
keine Niederhaltungen vorgesehen, weshalb sich solche auch nicht stö-
rend auswirken würden. Nach der Beurteilung des BAFU sei der land-
schaftliche Gewinn einer Verschiebung der Masten 478 bis 480 hangauf-
wärts nach Süden sehr gering, wenn nicht sogar inexistent. Vor diesem
Hintergrund komme auch dem Umstand, dass sich das fragliche Gebiet
zwischen Mühlebach und Steinhaus innerhalb des Landschaftsparks
Binntal – einem Regionalen Naturpark von nationaler Bedeutung – befin-
de, keine besondere Bedeutung zu. Schliesslich sei zu beachten, dass
sich auf dem Gebiet der Gemeinde Ernen drei rote Lawinenzonen befin-
den würden. Damit der Schutzwald dort seine Funktion erfüllen könne,
seien Niederhaltungen möglichst zu vermeiden. Deshalb sei die Linien-
führung bereits im Sachplanverfahren entsprechend angepasst worden.
Darüber hinaus könne bei hangparallelen Freileitungen die Schutzwald-
A-5679/2013
Seite 15
pflege mittels Seilkran erhebliche Probleme verursachen. Vorliegend
würde durch eine Verlegung hangaufwärts aufgrund der topografischen
Verhältnisse eine Nutzung mit dem Seilkran erschwert.
4.5.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Plangenehmigung der Ein-
schätzung der beigezogenen Experten gefolgt. Das BAFU, das in land-
schafts- und naturschutzrechtlichen Fragen über besonderen Sachver-
stand verfügt (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG und Art. 23 Abs. 1 Bst. A der Verord-
nung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHG,
SR 451.1], Art. 42 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 [USG, SR 814.01]), hat sich im Beschwerdeverfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht überdies ausführlich mit der von den Beschwerdefüh-
renden 20 und 21 gewünschten Linienführung auseinandergesetzt und
diese im Vergleich zur bewilligten als nachteiliger eingestuft. Dass die
entsprechenden Ausführungen auf einer unvollständigen oder falschen
Interessenabwägung beruhen, ist nicht ersichtlich.
4.5.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden 20 und 21 dem entgegenhalten,
im Falle der begehrten Linienführung kämen die Masten Nr. 479 und 481
nicht in der roten Lawinenzone zu stehen, ist festzuhalten, dass das BA-
FU nicht davon ausgeht, sondern lediglich annimmt, die begehrte Linien-
führung würde die Niederhaltungsflächen vergrössern, wodurch die
Schutzfunktion des dortigen Waldes geschwächt werden könnte und des-
sen Pflege erheblich erschwert würde. Diese Ausführungen des BAFU
stehen somit nicht im Widerspruch zur eingereichten Gefahrenkarte der
Gemeinde Ernen und erscheinen plausibel. Nicht belegt ist im Übrigen
die Behauptung der Beschwerdeführenden 20 und 21, die strittige Hoch-
spannungsleitung verlaufe zumindest an drei Orten (Wichja, Liegja, Riti)
in einem unzureichendem Abstand zu vorhandenen oder bewilligten
Wohnbauten. In der Fotodokumentation vom 20. Dezember 2007 werden
alle Gebäude aufgeführt, die im Untersuchungsperimeter der strittigen
Hochspannungsleitung liegen. Danach befinden sich imBereich der Mas-
ten Nr. 479-481 die Gebäude Nr. 153, 154, 155 und 156, die mit einer
Ausnahme zu landwirtschaftlichen Zwecken (Ställe) genutzt werden (vgl.
Anhang 8.1 zum Umweltverträglichkeitsbericht, pag. 4538). Das als Fe-
rienhaus genutzte Gebäude Nr. 153 befindet sich 116 m. vom Mast
Nr. 480 entfernt, wobei es 65 m. nach links verschoben ist. Dessen Emp-
findlichkeit wird im Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Dezember 2007
(pag. 4389 und 4388) sowie in dessen Anhang als hoch eingestuft
(pag. 4538). In Bezug auf dieses Gebäude hält die bewilligte Hochspan-
nungsleitung den für neue Anlagen nach der NISV geltenden Immissions-
A-5679/2013
Seite 16
und Anlagegrenzwert ein (pag. 4388). Die übrigen Gebäude sind von den
bewilligten Masten weiter entfernt (Gebäude Nr. 154: 398 m. nach Mast
Nr. 480, 57 m. links; Gebäude Nr. 155: 408 m nach Mast Nr. 480, 60 m.
links; Gebäude Nr. 156: 418 m. nach Mast Nr. 480, 71 m. links
[pag. 4528]), womit eine Überschreitung der massgeblichen Immissions-
und Anlagewerte selbst für den Fall ausgeschlossen werden kann, dass
die Gemeinde Ernen im letzten Jahr die Umnutzung eines dieser Gebäu-
de zu Wohnzwecken bewilligt haben sollte. Die Einwände der Beschwer-
deführenden 20 und 21 vermögen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der Stellungnahme des BAFU zu wecken.
4.5.3.2 Unter diesen Umständen darf das Bundesverwaltungsgericht auf
die fragliche Stellungnahme des BAFU als einer ihm vom Gesetzgeber
beigegebenen fachkundige Behörde abstellen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1E.1/2006 vom 12. April 2005 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1112/2012 vom 27. Mai 2013 E. 2, nicht publizierte Erwägung
von BVGE 2013/31), zumal diese mit den übrigen Akten übereinstimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, von der
Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Die dagegen von den Be-
schwerdeführenden 20 und 21 erhobene Beschwerde erweist sich dem-
nach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu entscheiden.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten, bestehend
aus der Spruchgebühr, Schreibgebühr und Barauslagen, im Urteil
A-4795/2011 auf Fr. 10'000.- festgelegt. Der dieser Beurteilung zugrunde
liegende Sachverhalt hat sich indes insofern verändert, als dem Bundes-
verwaltungsgericht und den Verfahrensbeteiligten mit der vom Bundesge-
richt verfügten Rückweisung der Angelegenheit zur Beurteilung der An-
träge der Beschwerdeführenden 20 und 21 und der Neuverlegung der
Kosten ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Freilich erhebt das Bun-
desverwaltungsgericht praxisgemäss für den Entscheid über die Neuver-
teilung der Kosten- und Entschädigungsfolge keine Kosten (Art. 6 Bst. b
VGKE) und auferlegt den Parteien hierfür keine Parteienentschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und Art. 8 VGKE, Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1744/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5,
A-6571/2011 vom 17. Februar 2012). Allerdings war im Rahmen des vor-
liegenden Rückweisungsentscheids zusätzlich erstmals über den Antrag
der Beschwerdeführenden 20 und 21 auf Verlegung der streitgegenständ-
A-5679/2013
Seite 17
lichen Hochspannungsleitung im Bereich Steinhaus zu befinden. Die hier-
für geschuldete Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Partei-
en auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem bereits im Rahmen des Ur-
teils A-4795/2011 für dieses Verfahren erhobenen Verfahrenskosten von
Fr. 1'000.- betragen die auf das von den Beschwerdeführenden 20 und 21
eingeleitete Beschwerdeverfahren entfallenden Verfahrenskosten damit
insgesamt Fr. 2'000.-. Diese Kosten sowie eine allenfalls geschuldete
Parteientschädigung ist zwischen den Beschwerdeführenden 20 und 21
sowie den Beschwerdegegnerinnen gesondert festzulegen (vormaliges
Beschwerdeverfahren A-4819/2011 und A-5679/2013). Die übrigen Ver-
fahrenskosten im Betrag von Fr. 9'000.- sind zwischen den Beschwerde-
führenden 1-19 sowie den Beschwerdegegnerinnen zu verteilen und es
sind die allenfalls in diesem Verhältnis geschuldeten Parteientschädigun-
gen zu bestimmen (vormalige Beschwerdeverfahren A-4795/2011 und
A-4800/2011). Welche Kosten- und Entschädigungen daraus resultieren,
ist nachfolgend zunächst für die letztgenannten Parteien zu entscheiden.
5.2 Mit Eingabe vom 23. August 2013 hat die Swissgrid dem Bundesge-
richt mitgeteilt, dass die Netzgesellschaften, die bis dahin Mitglied der
einfachen Gesellschaft obere Rhonetalleitung gewesen sind (Alpiq Netz
AG, Alpiq Réseau SA, BKW Übetragungsnetz AG, EGL Grid AG, FMV
Réseau SA, LENA Lonza Energie Netz AG, Nordostschweizerische
Kraftwerke Grid AG), mit Fusionsvertrag vom 26. Juni 2013 in die
Swissgrid AG aufgegangen sind. Die in diesem Rahmen vorgenommene
Überführung der Aktiven und Passiven dieser Gesellschaften auf die
Swissgrid bewirkt eine Universalsukzession und führt nicht zu einem Par-
teiwechsel. Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als
diese Rechtsfolge bereits in Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
Stromversorgung vom 23. März 2007 vorgesehen ist (vgl. dazu ausführ-
lich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom
11. November 2013 E. 1.2.2.2, A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013
E. 1.3.2 und E. 1.3.3). Demzufolge ist die Swissgrid anstelle der vormali-
gen Netzgesellschaften in die einfache Gesellschaft eingetreten und hat,
gemeinsam mit der SBB AG, für die im Beschwerdeverfahren gegen die
Gommerleitung aufgelaufenen Verfahrenskosten und die Parteientschä-
digung(en) einzustehen, sofern solche von den Beschwerdegegnerinnen
geschuldet sind.
A-5679/2013
Seite 18
5.2.1 Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6
VGKE in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt
diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entsprechend er-
mässigt. Wird ein Verfahren von mehreren Personen geführt, so haften
sie für die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch, wenn nichts
anderes bestimmt wurde (Art. 6a VGKE). Unter rechtlich nicht verbunde-
nen Parteien besteht jedoch keine Solidarhaft, weswegen bei solchen
Parteimehrheiten die Kosten einzeln zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind
(MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar, Art. 63 N. 16). Nach Art. 63 Abs. 2
VwVG werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegen-
den Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt; anderen als
Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Ver-
fahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche
Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, N. 1176, MAILLARD, Praxiskommentar, Art. 63 N. 31). Vermögens-
rechtliche Streitigkeiten sind solche, in denen es um geldwerte Ansprüche
oder Verpflichtungen geht, bei denen die finanziellen Interessen im Vor-
dergrund stehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5613/2007
vom 21. Dezember 2007 E. 7, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 4.49). Mithilfe dieses Kriteriums soll ausgeschlossen werden, dass
Behörden in Fragen unentgeltlich prozessieren, in denen es um Interes-
sen ihres Finanzvermögens geht (THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsge-
setz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 66
N. 29).
5.2.2 Die Beschwerdeführenden 1-7 haben ihren Antrag von vornherein
auf den Teilabschnitt "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" be-
schränkt. Die diesbezüglich angeordnete Rückweisung an die Vorinstanz
zur Einholung einer Verkabelungsstudie und zum Neuentscheid mit offe-
nem Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen
(vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1; MAILLARD, Praxiskommentar, Art. 63 N. 14).
Als obsiegende Partei haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Das-
selbe gilt für die Beschwerdeführenden 8, 10, 12, 14, 16 und 18. Freilich
wurde deren Anträge auf Verkabelung der Gommerleitung, evtl. Rückwei-
sung zur Einholung einer Verkabelungsstudie, nur in Bezug auf das Ge-
biet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" entsprochen. Jedoch ha-
ben sie als Gemeinden, die mit ihrem Begehren nicht primär vermögens-
rechtlichen Interessen verfolgen, keine Verfahrenskosten zu tragen. An-
ders verhält es sich hingegen hinsichtlich der Beschwerdeführenden 9,
A-5679/2013
Seite 19
11, 13, 15, 17 und 19, deren Beschwerde in erster Linie darauf ausgerich-
tet ist, den Wert der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, die sich
in der Nähe der bewilligten Hochspannungsleitung befinden, zu wahren.
Diese sowie die Beschwerdegegnerinnen sind infolge ihres teilweisen Un-
terliegens kostenpflichtig. Mit Blick auf den Verfahrensausgang erscheint
es dabei angemessen, ihnen die Verfahrenskosten im Verhältnis 1 (Be-
schwerdegegnerinnen) zu 2 (Beschwerdeführenden 9, 11, 13, 15, 17 und
19) aufzuerlegen. Nach Abzug des auf die Beschwerdeführenden 8, 10,
12, 14, 16 und 18 entfallenden Verfahrenskostenanteils im Betrag von
Fr. 3'000.- sind den Beschwerdegegnerinnen demzufolge Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 2'000.-, den Beschwerdeführenden 9, 11, 13, 15,
17 und 19 unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen solche von
Fr. 4'000.- aufzuerlegen.
5.2.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE haben ganz oder
teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(vgl. Art. 8 VGKE). Auferlegt werden diese Parteientschädigungen – je
nach deren Leistungsfähigkeit – in der Regel den unterliegenden Gegen-
parteien, sofern sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren be-
teiligt haben. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundes-
behörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Anders verhält es sich bei kleineren und mittleren
Gemeinden, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen
Rechtsanwalt angewiesen sind, denen praxisgemäss eine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 2P.225/2005 vom 27. April 2006 E. 4; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 12, je
m.w.H.). Keine Entschädigung ist schliesslich geschuldet, wenn der Ver-
treter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur betreffenden Par-
tei steht oder eigene Interessen am Ausgang des Verfahrens hat (Art. 9
Abs. 2 VGKE sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006
vom 10. Dezember 2009 E. 6).
5.2.4 Die Beschwerdeführenden 1-7 haben als obsiegende Parteien
grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie waren jedoch
im Beschwerdeverfahren A-4795/2011 nicht anwaltlich vertreten, weshalb
ihnen durch dieses Verfahren keine nennenswerten Kosten entstanden
sind. Für den sie betreffenden im vorliegenden Verfahren zu fällenden
Kostenentscheid spricht das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits fest-
gehalten (vgl. E. 5.1 hiervor), keine Parteientschädigung zu. Die Be-
A-5679/2013
Seite 20
schwerdeführenden 1-7 können demzufolge keine Parteientschädigung
beanspruchen. Dasselbe gilt aus denselben Überlegungen für die Be-
schwerdegegnerinnen. Hingegen waren die Beschwerdeführenden 8-19
im Verfahren A-4795/2011 anwaltlich vertreten, weshalb ihnen im durch
das Bundesgericht teilweise aufgehobenen Urteil A-4795/2011 vom
3. Januar 2013 im Hinblick auf die Schwierigkeit der sich stellenden
Sach- und Rechtsfragen eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (inklu-
sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zugesprochen wurde. Es sind kei-
ne Gründe ersichtlich, um bei der Neuverlegung der Parteientschädigung
von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Beschwerdeführenden 8-19
können indes angesichts ihres nunmehr nur noch teilweisen Obsiegens
lediglich eine reduzierte Parteientschädigung beanspruchen, die auf
Fr. 2'330.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und
von den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung zu gleichen
Teilen zu tragen ist (Art. 64 i.V.m. Art. 6a und Art. 7 Abs. 5 VGKE).
5.3 Damit bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verhältnis
zwischen den Beschwerdeführenden 20 und 21 sowie den Beschwerde-
gegnerinnen zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden 20 und 21 sind
mit ihrem Antrag auf Verlegung der strittigen Hochspannungsleitung im
Gebiet Steinhaus vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang
haben sie als unterliegende Partei die hierfür geschuldeten Verfahrens-
kosten im Betrag von Fr. 2'000.- zu gleichen Teilen unter solidarischer
Haftung zu tragen (vgl. E. 5.2.1). Als unterliegende Partei haben sie den
Beschwerdegegnerinnen ausserdem die notwendigen Kosten für das
fragliche Verfahren zu ersetzen (Art. 64 VwVG und Art. 9 ff. VGKE). Die
Beschwerdegegnerinnen waren im Verfahren A-4795/2011 vor Bundes-
verwaltungsgericht nicht vertreten, haben sich jedoch für das bundesge-
richtliche Verfahren einen Anwalt genommen, der sie nunmehr auch im
Rahmen dieses Rückweisungsentscheids vertritt und am 22. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine sehr kurze Stellungnahme
eingereicht hat. Die hiermit verbundenen Auslagen rechtfertigen die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung indes nicht (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 4 VGKE, vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.69
und Rz. 4.83). Dass den Beschwerdegegnerinnen durch das von den Be-
schwerdeführenden 20 und 21 ausgelöste Beschwerdeverfahren ander-
weitig in nennenswertem Umfang Kosten entstanden sind, ist weder gel-
tend gemacht worden noch ersichtlich (vgl. Art. 13 Bst. a VGKE). Dem-
nach schulden die Beschwerdeführenden 20 und 21 den Beschwerde-
gegnerinnen keine Parteientschädigung.
A-5679/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 20 und 21 wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten gehen im Umfang von Fr. 4'000.- zu
Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 9, 11, 13, 15, 17
und 19. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-
verrechnet.
Den solidarisch haftenden Beschwerdegegnerinnen werden Verfahrens-
kosten im Umfang von Fr. 2'000.- auferlegt. Sie haben diesen Betrag in-
nert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu überwei-
sen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
Den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 20 und 21 werden Ver-
fahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.- auferlegt. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Die Beschwerdegegnerinnen schulden den Beschwerdeführenden 8-19
eine Parteientschädigung von Fr. 2'330.- (inklusive Mehrwertsteuer und
Barauslagen). Diesen Betrag haben sie den Beschwerdeführenden 8-19
innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden 1-7 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführenden 8-19 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführenden 20 und 21 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0153; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
– das ESTI (Einschreiben)
– das BAFU (Einschreiben)
A-5679/2013
Seite 22
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht
vom 18. Dezember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 still. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: