Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A5683/2011
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien Joiz AG, Limmatstrasse 40, 8005 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Urs Saxer und
Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Rieser,
Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8,
8001 Zürich,
Gesuchstellerin,
gegen
UPC cablecom GmbH, Zollstrasse 42, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Gegenstand Erläuterungsgesuch.
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Sachverhalt:
A.
Am 10. Dezember 2009 reichte die 7screens AG (heute: Joiz AG) beim
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch ein um Anordnung
einer digitalen und analogen Aufschaltverpflichtung für ihren geplanten
TVJugendkanal zulasten der Cablecom GmbH (heute: upc cablecom
GmbH) in deren digitalen und analogen Kabelnetz in der Deutschschweiz
ab dem 1. Januar 2011. Die Cablecom GmbH widersetzte sich in der
Folge diesem Gesuch.
B.
Das BAKOM hiess das Gesuch der Joiz AG mit Verfügung vom
10. November 2010 gut und verpflichtete die Cablecom GmbH, das
Programm von Joiz ab 1. Februar 2011 für eine Dauer von drei Jahren
unentgeltlich in ihrem analogen und digitalen Kabelnetz der
Deutschschweiz zu verbreiten.
C.
Mit Urteil A8531/2010 vom 23. August 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht eine dagegen von upc cablecom GmbH
erhobene Beschwerde im Wesentlichen ab, namentlich soweit diese die
Aufschaltverpflichtung betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs) und verpflichtete
die Beschwerdeführerin, innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der
Rechtskraft des Urteils das Programm der Beschwerdegegnerin in ihrem
analogen und weiterhin im digitalen Kabelnetz der Deutschschweiz
unentgeltlich zu verbreiten (Ziffer 2 des Dispositivs).
D.
Am 28. September 2011 erhob upc cablecom GmbH Beschwerde beim
Bundesgericht gegen das im vorangehenden Absatz erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (Geschäftsnummer 2C_790/2011).
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 gelangt die Joiz AG (Gesuchstellerin)
mit einem Erläuterungsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Sie
ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die Dispositivziffer 2 dahingehend
zu erläutern, ob „Eintritt der Rechtskraft“ als formelle Rechtskraft oder im
Sinne von Rechtswirksamkeit zu verstehen sei.
F.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss
(Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das
Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von
Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn
das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist
oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung
im Widerspruch stehen oder es Redaktions oder Rechnungsfehler
enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).
1.1 Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsgesuchs sind nach dem
Wortlaut des Gesetzes die Parteien des Verfahrens, das mit dem Urteil
abgeschlossen worden ist. Die Joiz AG war als Beschwerdegegnerin
Partei im Verfahren A8531/2010 (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011) und ist somit befugt,
ein Erläuterungsgesuch zu stellen.
1.2. Die Erläuterung kann nicht zu einer Änderung der materiellen
Entscheidung führen, und es ist allein Sache der entscheidenden Instanz,
Sinn und Tragweite ihres Entscheides klarzustellen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.78 und 5.82; STEFAN VOGEL
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 69 N. 9 und 12, je
mit Hinweisen). Entsprechend wurde die Zusammensetzung des
Bundesverwaltungsgerichts unverändert belassen und davon abgesehen,
einen Schriftenwechsel durchzuführen.
2.
2.1. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dient die Erläuterung dazu,
Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar,
unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich
ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidgründen und dem
Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche
(Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A643/2010 vom 15. März 2010
E. 2.1).
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2.2. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine
inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es
an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen
Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht und
Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des
Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum
Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich,
was den Charakter einer Anordnung aufweist (Urteil des Bundesgerichts
4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1). Der Erläuterungsbedarf ist
ferner vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen
– nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts
9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2 am Ende).
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A8531/2010 vom
23. August 2011 den von der Vorinstanz angesetzten, im Urteilszeitpunkt
bereits in der Vergangenheit liegenden Termin zur Aufschaltung des
Programms der Beschwerdegegnerin aufgehoben und der
Beschwerdeführerin hierzu eine neue Frist von drei Monaten ab
Rechtskraft des Urteils angesetzt (vgl. Ziffer 2). Das Dispositiv selbst ist
weder unklar noch widersprüchlich. Mitunter kann jedoch der Sinn des
Dispositivs erst durch den Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt
werden, weshalb grundsätzlich auch die Erwägungen des Urteils der
Erläuterung unterliegen, soweit sie eine Anordnung enthalten.
In Erwägung 6.2 des Urteils begründet das Bundesverwaltungsgericht die
neue Fristansetzung für die Aufschaltung des Programms der
Gesuchstellerin. Auch dort ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils als
fristauslösender Zeitpunkt genannt. Das Dispositiv entspricht somit der ihr
zu Grunde liegenden Begründung.
3.2. Die Gesuchstellerin sieht den Erläuterungsbedarf darin, dass der
Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 BGG keine
aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Abstellen auf die Rechtskraft führe
im Ergebnis zu einer Art aufschiebenden Wirkung, die der Regelung von
Art. 103 BGG und den Kompetenzen des Bundesgerichts widerspreche.
Es sei deshalb nicht klar, ob mit der Formulierung in Ziffer 2 des
Urteilsdispositivs tatsächlich Rechtskraft oder nicht vielmehr
Rechtswirksamkeit des Urteils gemeint sei.
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3.3. Die Rechtskraft ist ein juristischer Begriff und bedeutet, dass ein
Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten
werden kann (formelle Rechtskraft) und sich jeder inhaltlichen
Abänderung entzieht (materielle Rechtskraft). Bei der Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht handelt es sich
um ein ordentliches Rechtsmittel (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2D_7/2008 vom 1. Juli 2008 E. 1 und 2D_133/2007 vom 26. Februar
2008 E. 2.1). Ein ordentliches Rechtsmittel hemmt den Eintritt der
Rechtskraft, solange es anhängig ist, ganz unabhängig davon, ob ihm
aufschiebende Wirkung eignet oder nicht (ULRICH MEYER/JOHANNA
DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 103 N. 5).
Die Rechtswirksamkeit bedeutet demgegenüber, dass von den im
Entscheid eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht werden kann und
die dort festgehaltenen Pflichten zu erfüllen sind. Die Rechtswirksamkeit
tritt ab Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids ein, soweit sie nicht
durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, durch behördliche
Anordnung oder durch ein Rechtsmittel mit von Gesetzes wegen
versehener oder von der Beschwerdeinstanz erteilter aufschiebender
Wirkung aufgeschoben wird (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/
MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31
Rz. 2 f.).
Angesichts der für Juristen klaren Bedeutung und Tragweite des Begriffs
Rechtskraft, der sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 einheitlich
und ohne nähere Auseinandersetzung verwendet worden ist, besteht kein
Hinweis darauf, dass tatsächlich Rechtswirksamkeit gemeint war und
damit eine Missschreibung oder ein Widerspruch vorliegt. Vielmehr würde
bei dieser Ausgangslage eine Umdeutung des Begriffs Rechtskraft in
Rechtswirksamkeit eine im Rahmen der Erläuterung unzulässige
inhaltliche Änderung des Urteils darstellen. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass im prima facieZwischenentscheid des Instruktionsrichters
vom 4. März 2011 über die aufschiebende Wirkung in Erwägung 5.3 am
Ende festgehalten wurde, einer allfälligen Beschwerde an das
Bundesgericht komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende
Wirkung zu, so dass diese Weiterzugsmöglichkeit im zeitlichen Kontext
nicht weiter ins Gewicht falle. Im Entscheid in der Hauptsache wurde
dieser Umstand nicht mehr thematisiert und das Urteil nimmt auch keinen
Bezug auf den Massnahmenentscheid. Die entsprechende Erwägung im
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Massnahmenentscheid vermag daher keine Zweideutigkeit oder einen
Widerspruch zum Sachentscheid, dessen Erwägungen im Rahmen des
vorliegenden Erläuterungsgesuches alleine beizuziehen sind, zu
begründen.
4.
Das Erläuterungsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit es überhaupt zulässig und darauf einzutreten ist (vgl.
E.2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gesuchstellerin als
unterliegend und hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des diesbezüglich
anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verfahrenskosten zu
tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1755/2009 vom 15. April
2009 E. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.8 und 5.83). Diese
sind nach Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 500.— festzulegen. Eine Parteientschädigung ist
nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
– die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Schweizerische Bundesgericht (2C_790/2011)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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