B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5687/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss.
A-5687/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 teilte die Ausgleichskasse des
Kantons B._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffan-
geinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit, dass A._______
(nachfolgend: Arbeitgeber) nach ihren Unterlagen der obligatorischen be-
ruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige. Im Schreiben
führte die Ausgleichskasse aus, trotz Mahnung vom 13. März 2015 habe
es der Arbeitgeber unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsor-
geeinrichtung zu belegen, weshalb der Fall der Auffangeinrichtung zum
rückwirkenden Anschluss gemeldet werde.
A.b Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte die Auffangeinrichtung dem
Arbeitgeber unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmun-
gen mit, er habe sich innert zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeein-
richtung anzuschliessen und ihr eine Kopie einer rechtsgültig unterzeich-
neten, per 1. April 2014 gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu las-
sen, ansonsten er unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen würde.
Der Arbeitgeber liess sich daraufhin nicht vernehmen.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 ordnete die Auffangeinrichtung den
rückwirkenden zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers per 1. April
2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden dem Arbeitgeber die Kosten
in Höhe von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.- für
die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des
Dispositivs). Sodann wurde festgehalten, dass sich die Rechte und Pflich-
ten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen An-
schlussbedingungen ergeben würden, welche zusammen mit dem Kosten-
reglement der Auffangeinrichtung zur Deckung ausserordentlicher admi-
nistrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung seien (Ziff. III
des Dispositivs).
Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass der Arbeitgeber ge-
mäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. April 2014 der
obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige, wobei kein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
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Seite 3
(BVV 2; SR 831.441.1) ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe innert der ge-
setzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffan-
geinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 (Datum des Poststempels: 17. Sep-
tember 2016) erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge-
gen die genannte Zwangsanschlussverfügung der Auffangeinrichtung
(nachfolgend auch: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei der Zwangsanschluss
«rückgängig zu machen» und er sei «von jeglichen finanziellen Folgen die-
ses Zwangsanschlusses zu befreien».
D.
Mit Vernehmlassung von 28. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz, es sei
die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be-
schwerdeführers abzuweisen.
E.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – soweit entscheidrelevant – nachfolgend eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im
vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne
von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG; SR 831.40) Verfügungen erlassen kann (Art. 60 Abs. 2bis BVG) und
damit in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bun-
des verfügt (vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2
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Bst. e VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 1.1).
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet
den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-
grenzt (BGE 133 II 35 E. 2; ANDRE MOSER et al., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Letzterer darf im Laufe
des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert wer-
den (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; 2010/12 E. 1.2.1; MO-
SER et al., a.a.O., N. 2.8).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, er sei «von jeglichen fi-
nanziellen Folgen dieses Zwangsanschlusses zu befreien», sinngemäss
geltend machen wollte, dass er für den Zeitraum ab dem 1. April 2014 der
Vorinstanz keinerlei BVG-Beiträge schulde, wäre vor diesem Hintergrund
nicht auf sein Rechtsmittel einzutreten. Anfechtungsobjekt ist nämlich vor-
liegend ausschliesslich die Zwangsanschlussverfügung. Die Frage, für
welche Zeiträume und in welcher Höhe der Beschwerdeführer tatsächlich
Beiträge schuldet, war weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung
noch hätte sie es nach richtiger Rechtsanwendung sein müssen. Eine auf
die Zwangsanschlussverfügung gestützte und eigenständig anfechtbare
Beitragsverfügung wäre im Übrigen im vorliegenden Fall (soweit ersicht-
lich) zum jetzigen Zeitpunkt noch ausstehend.
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist – unter dem erwähnten Vorbehalt (hiervor E. 1.2) – einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die beschwerdeführende Par-
tei kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 Bst. c VwVG).
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Seite 5
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER et al., a.a.O., N. 1.54).
1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiel-
ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; Urteil des
BVGer A-4026/2017 vom 7. März 2017 E. 4.1).
1.7 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Grund-
recht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung in Art. 29 ff. VwVG
ergibt sich insbesondere grundsätzlich das Recht der Parteien, sich vor
Erlass einer Verfügung zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG sowie
BGE 133 V 196 E. 1.2; zur Anwendbarkeit von Art. 29 ff. VwVG im Verfah-
ren vor der Vorinstanz vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG in Verbindung
mit Art. 54 Abs. 4 BVG). Es ist aber ohne Weiteres mit dem Gehörsan-
spruch vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusse-
rungsrechts eine bestimmte Frist gesetzt wird. Diese Frist hat lediglich an-
gemessen, d.h. so bemessen zu sein, dass der betroffenen Person eine
gehörige Wahrung ihres Äusserungsrechts – gegebenenfalls unter Beizug
eines Rechtsvertreters – effektiv möglich ist (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2).
2.
2.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-
sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
A-5687/2016
Seite 6
2.2
2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver-
bindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher
verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG sowie Urteil des BVGer
A-4026/2017 vom 7. März 2017 E. 4.3). Im Jahr 2014 belief sich der ge-
setzliche Jahresmindestlohn auf Fr. 21ʹ060.- (damaliger Art. 5 BVV 2
[AS 2012 6347]).
Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Ar-
beitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjäh-
riger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
2.2.2 Für die Versicherungsunterstellung ist – wie für die Berechnung der
Beiträge an die berufliche Vorsorge – der massgebende Lohn nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und
Abs. 2 BVG sowie Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017
E. 2.2). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheini-
gungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen
(vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März
2017 E. 4.3; A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). Allfällige Korrektu-
ren der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichs-
kasse und allenfalls auf dem für die Anfechtung von Entscheiden dieser
Behörde vorgesehenen Rechtsweg (vgl. insbesondere Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) geltend zu machen (vgl. Urteile
des BVGer A-5364/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.1.1; A-6810/2015 vom
13. September 2016 E. 3.3; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3).
2.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeit-
nehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versiche-
rung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j
BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche
Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen
sind (ausführlich dazu Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015
E. 3.4).
A-5687/2016
Seite 7
2.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück-
wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.4.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet,
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der
Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss
Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Auf-
gabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis
dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss bestand, für eine bestimmte Zeit-
spanne aber eine Lücke vorliegt (Urteile des BVGer A-1046/2016 vom
15. Dezember 2016 E. 2.7; A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2;
A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013
E. 5.9.4.2).
2.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-
Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Ver-
ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber
der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in
Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind
die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangein-
richtung (gültig ab dem 1. Januar 2016 betreffend die Verfügung vom
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Seite 8
19. August 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) in-
tegrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteile des
BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3; A-5081/2014 vom 16. Feb-
ruar 2016 E. 2.2.2; C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich –
soweit hier interessierend – als rechtskonform (Urteile des BVGer
A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.5; A-4387/2016 vom 3. Februar 2017
E. 2.5; A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, mit weiteren Hinwei-
sen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mittels
angefochtener Verfügung rückwirkend per 1. April 2014 – zeitlich unbefris-
tet – zwangsweise angeschlossen. Die Frage ist demnach, ob die Voraus-
setzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. April 2014 vor-
lagen.
3.2 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis am 31. Au-
gust 2014 C._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) beschäftigte (vgl. Ver-
nehmlassungsbeilage 3; Beschwerde, Ziff. 1). Für diese Anstellung wurde
dem Arbeitnehmer gemäss Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse ein
Lohn in der Höhe Fr. 11ʹ928.- bezahlt (Vernehmlassungsbeilage 3; vgl.
dazu auch die Rechnung der Ausgleichskasse vom 17. November 2014 für
die Abrechnungsperiode vom 1. April bis zum 31. August 2014 [Beschwer-
debeilage 6]). Bei diesem Lohn handelt es sich um den für die Versiche-
rungsunterstellung massgebenden Lohn nach dem AHVG (vgl. E. 2.2.2).
3.3 Um festzustellen, ob der erwähnte, dem Arbeitnehmer bezahlte Lohn
für dessen Arbeitsleistung vom 1. April bis 31. August 2014 den im Jahr
2014 geltenden gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 21ʹ060.- erreicht
hat, ist der dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit bezahlte Lohn um-
zurechnen auf den Betrag, der für eine ganzjährige Tätigkeit entrichtet wor-
den wäre (Art. 2 Abs. 2 BVG; vgl. E. 2.2.1). Der letztere Betrag beläuft sich
vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – auf über
Fr. 28ʹ000.- und überschreitet damit den gesetzlichen, im Jahr 2014 gel-
tenden Jahresmindestlohn von Fr. 21ʹ060.-.
3.4 Das erwähnte Anstellungsverhältnis fiel unbestrittenermassen nicht un-
ter einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbin-
dung mit Art. 1j BVV 2.
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Seite 9
3.5 Es ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Pflicht, per
1. April 2014 entweder eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzu-
schliessen (vgl. E. 2.3), vorliegend aufgrund der Beschäftigung eines obli-
gatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden gegeben sind. Der Be-
schwerdeführer ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Denn er hat auch
keinen Nachweis erbracht und behauptet auch gar nicht, dass er per 1. Ap-
ril 2014 einer anderen Vorsorgeeinrichtung als der Vorinstanz angeschlos-
sen war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Zwangsanschluss ab
1. April 2014 als gerechtfertigt.
Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt
einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war und damit keine bloss vo-
rübergehende Versicherungslücke bestand, wurde der genannte Zwangs-
anschluss zu Recht unbefristet verfügt (vgl. E. 2.4.2).
4.
4.1 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, vermögen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht einen unbe-
fristeten Zwangsanschluss per 1. April 2014 angeordnet hat, nicht umzu-
stossen.
4.2 Der Beschwerdeführer führt an, die Anforderungen für ein vereinfach-
tes Abrechnungsverfahren gemäss Wegleitung AHV/IV 2.07 (Stand 1. Ja-
nuar 2013) seien erfüllt gewesen. Der von der Ausgleichskasse im Schrei-
ben 20. April 2014 verlangte Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsor-
geeinrichtung sei hinfällig, da sich die Ausgleichskasse auf die «Bedingun-
gen der Hausdienstarbeit (Wegleitung [recte: Merkblatt] der AHV/IV 2.06)»
beziehe. Der Ausgleichskasse sei dieser Irrtum bereits telefonisch durch
die AHV-Zweigstelle D._______ mitgeteilt worden. Aufgrund dieser Tatsa-
chen sei es nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz den Zwangsan-
schluss verfügt habe.
Sollten diese Vorbringen des Beschwerdeführers die Bestimmung des
massgebenden AHV-Lohnes bzw. die Abrechnung gegenüber der Aus-
gleichskasse betreffen, würde er damit ins Leere stossen. Denn im vorlie-
genden Verfahren ist auf die aktenkundige Lohnbescheinigung der Aus-
gleichskasse abzustellen (vgl. E. 2.2.2). Es ist überdies nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer direkt bei der Ausgleichkasse eine Korrektur
dieser Lohnbescheinigung geltend gemacht hätte.
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Seite 10
Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich – soweit ersichtlich – weder (wie in
der Beschwerde behauptet wird) die Ausgleichskasse noch die Vorinstanz
auf die genannten Regelungen im Merkblatt 2.06 «Hausdienstarbeit» der
Informationsstelle AHV/IV berufen haben, um die Anschlusspflicht oder den
Zwangsanschluss zu begründen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, er habe aus gesundheitli-
chen Gründen die von der Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 28. Oktober
2015 eingeräumte Gelegenheit zur Äusserung zum beabsichtigten
Zwangsanschluss nicht wahrnehmen können.
Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm die Vorinstanz
mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2015 Gelegenheit zur Äusserung zu
einem allfälligen Zwangsanschluss eingeräumt hat. Auch stellt er richtiger-
weise nicht in Abrede, dass die dabei angesetzte Frist bis zum 27. Dezem-
ber 2015 an sich ausreichend für eine gehörige Wahrung des Äusserungs-
rechts und damit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.7) angemessen
war. Nicht umstritten ist ferner, dass die Frist zur Wahrung des Gehörsan-
spruchs abgelaufen ist, ohne dass sich der Beschwerdeführer vernehmen
liess. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sinngemäss geltend
zu machen, dass ihm der ungenutzte Ablauf der angesetzten Frist infolge
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht entgegengehalten werden
könne.
Das erwähnte Vorbringen entbehrt schon deshalb jeder Grundlage, weil die
angerufene gesundheitliche Beeinträchtigung weder substantiiert noch aus
den Akten ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist überdies entgegenzu-
halten, dass er weder bei der Vorinstanz vor Ablauf der angesetzten Frist
um deren Erstreckung ersucht (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e sowie Art. 22
Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG) noch nach dem unge-
nutzten Verstreichenlassen der Frist ein Gesuch um deren Wiederherstel-
lung infolge unverschuldeter Fristsäumnis (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e
sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG) gestellt
hat.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist (vgl. E. 1.2). Entsprechend ist die angefochtene Verfü-
gung – soweit vorliegend zu überprüfen – zu bestätigen, insbesondere
auch hinsichtlich der reglementskonform auferlegten Kosten (vgl. E. 2.5).
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Seite 11
6.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor
Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte
Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
Dem Beschwerdeführer steht sodann angesichts seines Unterliegens
keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Beat König
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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