B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5689/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Stephan Erbe, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion D._______,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Transitverfahren; Präferenzabfertigung.
A-5689/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG mit Sitz in B._______ bezweckt die Fabrikation so-
wie den Handel mit Nahrungsmitteln. Am 4. August 2014 wurde für eine für
diese Gesellschaft bestimmte Sendung Honig bei der Abgangszollstelle
C._______ (Belgien) im Neuen Computerisierten Transitsystem (NCTS)
ein gemeinsames Versandverfahren mit Bestimmungsstelle D._______ er-
öffnet. Auf dem Versandbegleitdokument wurde eine Frist für die Gestel-
lung der in das Versandverfahren überführten Waren bis 11. August 2014
festgelegt.
Die von der A._______ AG eingesetzte Zollspediteurin, die E._______ AG,
meldete der Zollstelle F._______ am 12. August 2014 die Ankunft der Sen-
dung. In der Ankunftsmeldung gab die E._______ AG an, dass die Sen-
dung zur Einlagerung in das für die A._______ AG betriebene offene Zoll-
ager (OZL) bestimmt sei. Das NCTS blockierte die Ankunftsmeldung, weil
die für das Versandverfahren festgelegte Frist im Zeitpunkt der Übermitt-
lung bereits abgelaufen war.
Mit E-Mail vom gleichen Tag (12. August 2014) ersuchte die E._______ AG
darum, die Ware abladen zu dürfen. Die Zollstelle F._______ erlaubte dies
kurze Zeit später per E-Mail, und zwar mit dem Hinweis «Keine Einlage-
rung in OZL. Verzollung zum NT [Normaltarif] innerhalb der Deklarations-
frist ohne Präferenz».
A.b Am 14. August 2014 sprach G._______ als Vertreter der
E._______ AG bei der Zollstelle F._______ vor. Dabei erklärte er, die Über-
schreitung der Frist für die Gestellung der in das Versandverfahren über-
führten Waren sei auf Kapazitätsengpässe bei der Einlagerung zurückzu-
führen. Diese Engpässe seien eingetreten, weil innert kurzer Zeit viele
Container mit Honig aus Mexiko eingetroffen seien. Mit der Begründung,
die Gestellungsfrist sei nur um einen Tag sowie ohne Verschulden des Im-
porteurs und des Transportspediteurs überschritten worden, ersuchte
G._______ darum, dass eine Nämlichkeitssicherung durchgeführt werde
und das Versandverfahren damit trotz der Fristüberschreitung ordentlich
geschlossen werden könne.
Mit E-Mail vom 22. August 2014 stellte G._______ namens der E._______
AG schriftlich den Antrag, dass der angelieferte Honig beschaut und die
Nämlichkeit gesichert werde. Mit gleichentags versandtem E-Mail erklärte
die Zollstelle F._______, sie verzichte auf eine Nämlichkeitssicherung
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durch Beschau des Honigs, weil nur die Anmeldung nach Fristverfall des
Transitdokuments, nicht jedoch die Nämlichkeit der Ware beanstandet
werde.
A.c Die E._______ AG meldete am 28. August 2014 die Sendung bei der
Zollstelle F._______ wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr an:
«Mexiko Yucatan Dzi, Anmeldung zum Normaltarif auf Anweisung der Zoll-
stelle F._______ da Ankunftsanmeldung nach Fristablauf Transitdokument,
Rohware für industrielle Verwendung; Zolltarifnummer 0409.0000, Schlüssel
999; Eigenmasse: 22'200 kg, Rohmasse: 23'421 kg; MWST-Wert:
CHF 78'224; Normal-Zollansatz CHF 38.00 je 100 kg brutto; Versendungs-
land: Mexiko (MX).»
Gestützt auf diese Zollanmeldung erliess die Eidgenössische Zollverwal-
tung (EZV) am 29. August 2014 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […]
über einen Zollbetrag von Fr. 8'900.-.
B.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess die A._______ AG bei der Zoll-
kreisdirektion D._______ Beschwerde erheben, und zwar mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […] vom 29. August
2014 sei die Einfuhr des Honigs zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.00, wie
er in Zolltarifnummer 0409.0000 für natürlichen Honig aus Mexiko zur in-
dustriellen Weiterverarbeitung vorgesehen sei, zu veranlagen.
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 10. August 2015 wies die Zollkreisdirektion
D._______ (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig und
ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Sie erwog im Wesentli-
chen, der für die A._______ AG bestimmte Honig habe in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt werden müssen, weil das Transitverfahren infolge
Übermittlung der Ankunftsanmeldung nach Ablauf der Transitfrist nicht ord-
nungsgemäss abgeschlossen worden sei. Da innert der Transitfrist weder
eine Anmeldung zur Einlagerung ins OZL noch eine solche zur Überfüh-
rung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt sei, habe sich die Ware un-
angemeldet im Zollinland befunden und sei damit der Anspruch auf eine
Vorzugsbehandlung verwirkt.
D.
Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 14. Sep-
tember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie
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beantragt, unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids der Zollkreisdirek-
tion D._______ vom 10. August 2015 sowie Kosten- und Entschädigungs-
folge zulasten der Vorinstanz sei (a) die Zollstelle F._______ anzuweisen,
die Einfuhr des für die Beschwerdeführerin bestimmten Honigs «in Aner-
kennung des präferentiellen Ursprungs der Ware 'Mexiko' und des Verwen-
dungszwecks 'industrielle Weiterverarbeitung'» entsprechend der Zolltarif-
nummer 0409.0000 zum Ansatz von Fr. 0.00 zu veranlagen, bzw. (b) die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Be-
schwerde, S. 2).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2015 beantragt die Oberzoll-
direktion (OZD), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
F.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG grundsätzlich beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer
A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird
die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgeset-
zes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG.
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a Abs. 1
Bst. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind völ-
kerrechtliche Bestimmungen dann direkt anwendbar (sog. «self-execut-
ing»), wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, um im Ein-
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zelfall Grundlage eines Entscheids bilden zu können. Bei blossen Pro-
grammartikeln und Bestimmungen, die eine Materie nur in Umrissen regeln
oder dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Ermessens- oder Entschei-
dungsspielraum belassen, fehlen diese Voraussetzungen (BGE 140 II 185
E. 4.2, 133 I 58 E. 4.2.3, 126 I 240 E. 2b, 125 I 182 E. 3a).
1.3
1.3.1 Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des für
die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen,
Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) auszulegen. Weil die VRK im
Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, kön-
nen diese Regeln auch im Verhältnis zu Staaten angewendet werden, wel-
che die VRK nicht ratifiziert haben (Urteile des BVGer A-4414/2014 vom
8. Dezember 2014 E. 1.4.1, A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1,
A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1, A-1246/2011 vom 23. Juli 2012
E. 3.3, je mit Hinweisen).
1.3.2 Ein in Kraft stehender völkerrechtlicher Vertrag bindet gemäss Art. 26
VRK die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu er-
füllen. Dieser Grundsatz gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und
Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen. Eine Aus-
legung nach Treu und Glauben beachtet auch das Rechtsmissbrauchsver-
bot einschliesslich des Verbots des venire contra factum proprium (Urteil
des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1, mit Hinweisen).
1.3.3 Den Ausgangspunkt der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertra-
ges bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK;
JEAN-MARC SOREL, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les Conventions
de Vienne sur le droit des traités: Commentaire article par article, 3 Bände,
Brüssel 2006, Art. 31 VRK N. 8 und 29; MARK E. VILLIGER, Commentary on
the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009,
Art. 31 VRK N. 30). Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass der
von den beteiligten Staaten anerkannte Wortlaut den nächstliegenden und
zugleich wichtigsten Anhaltspunkt zur Ermittlung des gemeinsamen wah-
ren Verpflichtungswillens bildet (vgl. BGE 97 I 359 E. 3). Der Text der Ver-
tragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen
Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und
Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren, es sei
denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Aus-
druck einen besonderen Sinn beizugeben (BVGE 2010/7 E. 3.5.1 und
A-5689/2015
Seite 6
E. 3.5.3; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.4,
A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2.2.1).
Wurde ein völkerrechtlicher Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als au-
thentisch festgelegt, ist nach Art. 33 Abs. 1 VRK der Text in jeder dieser
Sprachen massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Parteien
vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
Art. 33 Abs. 3 VRK statuiert zudem die Vermutung, dass die Ausdrücke des
Vertrages in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben
(vgl. zum Ganzen BVGE 2010/7 E. 3.5.5, mit Hinweisen).
1.3.4 Ergänzende Auslegungsmittel – Vertragsmaterialien und die Um-
stände des Vertragsabschlusses – können nach Art. 32 VRK (lediglich sub-
sidiär) herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31
VRK (vgl. dazu E. 1.3.3) ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Be-
deutung zu bestimmen, wenn diese Auslegung die Bedeutung mehrdeutig
oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwid-
rigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b VRK; Urteil des
BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.5, A-4689/2013 vom 25. Juni
2014 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH, Die Bedeutung ausländischer Gerichtsent-
scheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische Justiz, in:
Laurence Uttinger et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht –
Festschrift für Markus Reich, 2014, S. 396 ff., S. 401 ff.).
1.4 Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Streitsache auch mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Bei der Wahl zwi-
schen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermes-
sensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung re-
gelmässig mit der Untersuchungsmaxime und dem Prinzip eines einfachen
und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteile
des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.5, A-5017/2013 vom
15. Juli 2014 E. 1.5). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor al-
lem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Vorinstanz ist mit den
tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen
besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem
bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instan-
zenzug erhalten (vgl. Urteile des BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014
E. 1.3, A-4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.3).
A-5689/2015
Seite 7
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
(Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986, ZTG; SR 632.10) veranlagt werden
(Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffen-
heit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird
(Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungs-
grundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19
Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif
festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des
ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich
ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung
von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen), be-
sonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundes-
rates, die sich auf das Zolltarifgesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
2.2 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung
einnimmt (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadet-
scher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Kommentar
ZG], Art. 18 N. 1).
Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestell-
ten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollver-
waltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdoku-
mente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als solche gelten Unterlagen, die für
die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. auch Ursprungsnach-
weise für die Präferenzabfertigung (Art. 80 Abs. 1 der Zollverordnung vom
1. November 2006 [ZV; SR 631.1] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ZG).
Anmeldepflichtig sind die zuführungspflichtigen und die mit der Zollanmel-
dung beauftragten Personen (Art. 26 Bst. a und b ZG). In der Zollanmel-
dung müssen gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zoller-
leichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt
werden (Art. 79 ZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG). Gestützt
auf das Zollgesetz hat die Zollverwaltung verordnet, dass die Waren spä-
testens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle (or-
dentlich) angemeldet werden müssen (Art. 4 Abs. 1 Zollverordnung der
EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013] in Verbindung mit Art. 25
Abs. 1 ZG). Wird die Frist nicht eingehalten, gilt dies als Unterlassen der
Zollanmeldung (vgl. BARBARA HENZEN, Kommentar ZG, Art. 25 N. 12).
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Gilt eine Zollanmeldung zollrechtlich als nicht erfolgt, dann hat eine Anmel-
dung zur Präferenzverzollung rechtsprechungsgemäss a fortiori als nicht
erfolgt zu gelten mit der Folge, dass die Ware nicht zum Präferenz(zoll)an-
satz, sondern zum Normalansatz zu verzollen ist (Urteile des BVGer
A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 4.6, A-30/2012 vom 4. September
2015 E. 2.5, A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 2.5). Diese Recht-
sprechung steht in Einklang mit Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG, wonach die Ware
mit dem höchsten Zollansatz belegt werden kann, der nach ihrer Art an-
wendbar ist, wenn die Ware nicht angemeldet worden ist. Auch gemäss
Zollverordnung ist die Ware, für die eine Zollermässigung oder Zollbefrei-
ung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar
ist, definitiv zu verzollen, falls die anmeldepflichtige Person innert Frist die
erforderlichen Begleitdokumente nicht einreicht (Art. 80 Abs. 2 ZV). Die
Verzollung zum Normalansatz hat schliesslich jedenfalls bereits nach dem
Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht (vgl. E. 2.1) solange und immer dann
zu gelten, als die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten oder befreiten
Präferenzansatz nicht rechtmässig erfolgt ist (Urteile des BVGer
A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.2.2, A-30/2012 vom 4. September
2012 E. 2.5, A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 2.5).
Diese Rechtsfolge deckt sich mit jener aus dem dritten Titel des Zollgeset-
zes (Erhebung der Zollabgaben), wonach bei unterlassener Zollanmeldung
– d.h., wenn beispielsweise bereits gestellte, aber noch nicht angemeldete
Waren dem zollamtlichen Gewahrsam entzogen werden – die Zollschuld
im Zeitpunkt entsteht, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht
(Art. 3 Abs. 4 ZG) oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgege-
ben werden (Art. 14 Abs. 4 ZG) oder ausserhalb der freien Periode abge-
geben werden (Art. 15 ZG), oder wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar
ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 69 Bst. c ZG;
MICHAEL BEUSCH, Kommentar ZG, Art. 69 N 17 f.; vgl. auch REMO ARPA-
GAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 495). Mit der Entstehung der Zollschuld
wird folglich auch die Verpflichtung des Zollpflichtigen begründet, die von
der Zollverwaltung zu diesem Zeitpunkt zu veranlagenden Abgaben zu be-
zahlen (Art. 68 ZG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Eine Veran-
lagung zum Präferenzansatz kann diesfalls nicht in Betracht kommen (Ur-
teile des BVGer A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.5, A-6930/2009
vom 1. September 2011 E. 2.5).
A-5689/2015
Seite 9
3.
3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung
von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu
einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets, sowie
zur Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (ARPA-
GAUS, a.a.O., N. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder genutzt
noch verändert, sondern nur zum Zweck der Beförderung behandelt wer-
den. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die ins Zollgebiet einge-
führten oder aus dem Zollgebiet zu verbringenden Waren der Bestim-
mungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden. Dazu wird die Ware
hinsichtlich Identität durch geeignete Verschlussmassnahmen gesichert,
worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit beschränkter Gültigkeits-
dauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmässige Beförderung der
Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung stellt damit den einzigen
nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar
(ARPAGAUS, a.a.O., N. 761). Hinsichtlich Zollabgaben sind Waren im Tran-
sit- oder Versandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da
sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine
Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie wäh-
rend der Dauer des Verfahrens für die Schweiz keinerlei wirtschaftliche Be-
deutung (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli
2010 E. 3.1; ARPAGAUS, a.a.O., N. 763).
3.2 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Ver-
sandverfahren (nachfolgend: gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04) re-
gelt die Warenbeförderung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union (EU) und den Staaten der Europäische Freihandelsassozia-
tion (EFTA) sowie zwischen den einzelnen EFTA-Staaten. Zu diesem
Zweck führt das gVV-Übereinkommen ein sog. gemeinsames Versandver-
fahren ein (Art. 1 Abs. 1 gVV-Übereinkommen). Im Transitverkehr mit den
EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten gilt deshalb das gemeinsame
Versandverfahren, und zwar unabhängig von der Verkehrsart (mit einer
hier nicht einschlägigen Ausnahme insbesondere mit Bezug auf Postsen-
dungen gemäss Art. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) und dem
Status als inländischer oder zollpflichtiger ausländischer Ware (ARPAGAUS,
a.a.O., N. 771). Art. 3 Abs. 1 Bst. a gVV-Übereinkommen definiert das Ver-
sandverfahren als ein Verfahren, «in dem Waren unter Überwachung der
zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei zu einer an-
deren Zollstelle dieser Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei be-
fördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird».
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Seite 10
Ziel des gVV-Übereinkommens bei seiner Verabschiedung war die Schaf-
fung eines gemeinsamen Zollverfahrens für den Warenversand durch meh-
rere Staaten der europäischen Freihandelszone (Urteil des BVGer
A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2; ARPAGAUS, a.a.O., N. 772). Die Form
der Versandanmeldung ist prinzipiell das Einheitspapier, doch kommt seit
dem 1. Juli 2005 obligatorisch das NCTS-Verfahren zur Anwendung (REGI-
NALD DERKS, Kommentar ZG, Art. 49 N. 33). Versandrechtlich wird zwi-
schen dem T1-Verfahren und dem T2-Verfahren unterschieden (ARPA-
GAUS, a.a.O., N. 772): Das T1-Verfahren kommt prinzipiell für den Transit
sämtlicher Waren im Geltungsbereich des gVV-Übereinkommens in Be-
tracht und weist die Besonderheit auf, dass Waren, welche unabhängig von
der Ursprungseigenschaft zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien
befördert werden können, gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder
gelagert werden können (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 gVV-Überein-
kommen; siehe zum Ganzen ARPAGAUS, a.a.O., N. 773). Das T2-Verfahren
dient ausschliesslich der Beförderung von Waren zwischen zwei Orten der
EU via Drittvertragsstaat, wobei es sich zwingend um Gemeinschaftswaren
handeln muss, also um Waren, welche sich im Zollgebiet der EU im freien
Verkehr befinden (Art. 2 Abs. 3 gVV-Übereinkommen; vgl. dazu Urteil des
BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2; ARPAGAUS, a.a.O., N. 773).
3.3 Die Zollbehandlung mit gemeinsamer Versandanmeldung erfolgt in ei-
nem selbständigen, von den nationalen Vorschriften verschiedenen Ver-
fahren. Die Durchführung des Verfahrens betreffend Versandanmeldung,
Nämlichkeitssicherung sowie Förmlichkeiten bei den zuständigen Zollstel-
len während der Beförderung sind dem nationalen Transitverfahren
(vgl. dazu Art. 49 ZG sowie hinten E. 4.4.2) ähnlich und in Anlage I zum
gVV-Übereinkommen detailliert beschrieben (Urteil des BVGer
A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.3; ARPAGAUS, a.a.O., N. 775).
3.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen hat der
Hauptverpflichtete, d.h. (nach Art. 3 Bst. e der Anlage I zum gVV-Überein-
kommen) die Person, welche die Waren selbst oder durch einen befugten
Vertreter in das gemeinsame Versandverfahren überführt, die Waren inner-
halb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen
Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie un-
ter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle unverän-
dert zu gestellen (Bst. a), die sonstigen Vorschriften über das gemeinsame
Versandverfahren einzuhalten (Bst. b) und den für die Überwachung zu-
ständigen Behörden auf deren Aufforderung sowie innerhalb der möglich-
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Seite 11
erweise gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte in jeg-
licher Form sowie jede Unterstützung zukommen zu lassen (Bst. c). Ge-
mäss Art. 8 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist unbeschadet
der Pflichten des Hauptverpflichteten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der An-
lage I zum gVV-Übereinkommen der Beförderer oder der Warenempfän-
ger, welcher die Waren annimmt und weiss, dass sie in das gemeinsame
Versandverfahren überführt worden sind, ebenfalls verpflichtet, die Waren
der Bestimmungsstelle innert der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung
der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Massnahmen unter Vorlage der erforderlichen Dokumente unverändert zu
gestellen.
3.3.2
3.3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen legt die
Abgangsstelle die Frist fest, innert welcher die Waren der Bestimmungs-
stelle zu gestellen sind, und berücksichtigt die Abgangsstelle dabei die vor-
gesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und
sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des
Hauptverpflichteten. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Über-
einkommen bindet diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist die zustän-
digen Behörden der Länder, deren Gebiet bei einer Beförderung im ge-
meinsamen Versandverfahren berührt wird, und darf diese Frist seitens der
letzteren Behörden nicht geändert werden.
Die erwähnte Frist, innert welcher die Waren der Bestimmungsstelle zu ge-
stellen sind, wird auf dem Versandbegleitdokument vermerkt (vgl. Art. 33
Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 3 der
Anlage III zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Anhang A3 zu letz-
terer Anlage). Bei diesem Dokument handelt es sich um das vom EDV-
System gedruckte Dokument, welches die Waren während ihrer Beförde-
rung im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens begleitet und auf
den Daten der Versandanmeldung beruht (Art. 3 Bst. c und Art. 33 Abs. 1
Satz 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).
3.3.2.2 Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der
Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt nach Art. 37 Abs. 2 der An-
lage I zum gVV-Übereinkommen die Frist als gewahrt, sofern gegenüber
der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung
auf hinreichend begründete, aber vom Beförderer oder Hauptverpflichteten
nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
A-5689/2015
Seite 12
3.3.2.3 Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 (in Verbindung mit Art. 3 Bst. l)
der Anlage I zum gVV-Übereinkommmen entstehen die Einfuhr- oder Aus-
fuhrabgaben und anderen Abgaben für die in das gemeinsame Versand-
verfahren überführten Waren, wenn
«a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; oder
b) Waren zwar nicht entzogen werden, jedoch eine der Pflichten nicht erfüllt
wird, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandver-
fahrens ergeben, oder eine der Voraussetzungen für die Überführung ei-
ner Ware in das gemeinsame Versandverfahren nicht erfüllt ist.»
Weiter sieht Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Überein-
kommen eine Heilungsmöglichkeit vor, indem unter bestimmten Vorausset-
zungen trotz Verstössen auf zollschuldrechtliche Konsequenzen verzichtet
wird (vgl. PETER WITTE, in: ders. [Hrsg.], Zollkodex, Kommentar, 6. Aufl.,
München 2013 [nachfolgend: Kommentar Zollkodex], Art. 204 N. 31 und
N. 60): Nach dieser Vorschrift entstehen die erwähnten Abgaben nicht
durch Unregelmässigkeiten,
«die sich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht wirklich
ausgewirkt haben, sofern:
i) es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren dem gemeinsamen Ver-
sandverfahren zu entziehen;
ii) keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
iii) nachträglich alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situ-
ation der Waren zu bereinigen.»
Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
können die Vertragsparteien des Abkommens «bestimmen, in welchen Fäl-
len [Art. 114 Abs. 1] Unterabsatz 2 [der Anlage I zum gVV-Übereinkommen]
Anwendung finden kann».
3.3.3 Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die in das Versand-
verfahren überführten Waren gemäss den hierfür geltenden Bestimmun-
gen unter Vorlage der erforderlichen Papiere und Angaben der Bestim-
mungsstelle gestellt werden (Art. 40 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Überein-
kommen). Am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle
setzt diese die Abgangsstelle durch eine «Eingangsbestätigung» über die
Ankunft der Waren in Kenntnis (Art. 39 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Über-
einkommen).
A-5689/2015
Seite 13
Die zuständigen Behörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren
gemäss Art. 40 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen, «wenn sie
durch Vergleich der bei der Abgangsstelle und bei der Bestimmungsstelle
vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungs-
gemäss beendet wurde».
Geht bei den Zollbehörden des Abgangslandes innert der Frist für die Ge-
stellung der Waren bei der Bestimmungsstelle keine Eingangsbestätigung
ein, leiten sie ein Suchverfahren ein (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das für eine Sendung Honig aus
Mexiko bei der Abgangszollstelle C._______ (Belgien) – gemäss aktenkun-
digem Versandbegleitdokument seitens der H._______ – eröffnete ge-
meinsame Versandverfahren in der Variante des T1-Verfahrens nicht durch
Gestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle innert der dafür vorgese-
henen Frist bis zum 11. August 2014 endete. Streitig ist, ob aufgrund dieses
Umstandes eine Verzollung zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.00 gemäss
Zolltarifnummer 0409.0000 für natürlichen Honig aus Mexiko zur industri-
ellen Weiterverarbeitung ausgeschlossen ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Frist für die
Gestellung habe im vorliegenden Fall nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum
gVV-Übereinkommen als gewahrt zu gelten, weil deren Nichteinhaltung auf
genügend begründete, weder von ihr noch vom Beförderer zu vertretende
Umstände zurückzuführen sei. Sie macht in diesem Zusammenhang gel-
tend, die Frist für die Gestellung des Honigs bis zum 11. August 2014 habe
einzig deshalb nicht eingehalten werden können, weil die I._______ AG in
F._______, welche von der Beschwerdeführerin als Empfangsspediteurin
bezeichnet worden sei, die Ware wegen Platzmangels nicht habe anneh-
men können.
Mit diesem Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Denn der
Platzmangel bei der von ihr bezeichneten Empfangsspediteurin weist – wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt – auf rechtsrelevante organisatorische
Mängel unter den Beteiligten des Transports hin (vgl. Vernehmlassung,
S. 2). Diese Mängel bilden Gegebenheiten, welche von der unter den vor-
liegenden Umständen als Hauptverpflichtete (vgl. E. 3.3.1) zu qualifizieren-
den H._______ und allenfalls auch von einem (allfälligen) Beförderer zu
vertreten sind. Infolgedessen kann die Frist zur Gestellung der Ware nicht
A-5689/2015
Seite 14
als gemäss Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen gewahrt
gelten (vgl. E. 3.3.2.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, dass ein Entstehen der Zoll-
schuld nach Art. 114 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen infolge
Überschreitung der Gestellungsfrist die Gewährung der Zollpräferenz nicht
ausschliesst. Indes verfängt ihre diesbezügliche Argumentation nicht:
Die vorn in E. 2.2 erwähnten, von der Vorinstanz im hier interessierenden
Kontext herangezogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.5 sowie A-6930/2009 vom 1. Sep-
tember 2009 E. 2.5 laufen nach Auffassung der Beschwerdeführerin dem
Sinn und Zweck der Gewährung von Präferenzzöllen, den Marktzugang in
Bezug auf Güter aus bestimmten Staaten zu erleichtern, zuwider. Damit
verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass die Präferenzgewährung eine
Vorzugsbehandlung darstellt, welche nur anlässlich einer Zollanmeldung
eingeräumt wird (vgl. – allerdings zum Zollkodex der EU – HANS-JOACHIM
PRIESS, Kommentar Zollkodex, Art. 27 N. 3, auch zum Folgenden). Eine
Zollpräferenz ist dann nicht mehr zulässig, wenn die Zollschuld – etwa
durch Entziehen der Ware aus der amtlichen Zollüberwachung oder durch
Pflichtverletzung (z.B. Fristsäumnis) – auf andere Weise als mittels Über-
führung in den freien Verkehr entsteht. Letzteres ergibt sich daraus, dass
in solchen Fällen die Zollschuld nach der gesetzlichen bzw. staatsvertrag-
lichen Ordnung bereits mit der Entziehung bzw. Pflichtverletzung in der
Höhe des Normalansatzes entstanden ist.
Es rechtfertigt sich umso weniger, von der entsprechenden Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts abzuweichen, als nur eine konsequente und damit
einheitliche Handhabung der Regeln der Präferenzveranlagung, wonach
die Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung bereits im Zeitpunkt
der Zollanmeldung vorgelegen haben müssen, in diesem Bereich den
Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu genügen ver-
mag (vgl. Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.3.3, mit Hin-
weis auf die im Zollrecht für Deklarationen allgemein sowie für die Bean-
spruchung von Zollpräferenzen im Besonderen geltende Formstrenge).
Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend wegen der Überschrei-
tung der Gestellungsfrist die Zollschuld nach Art. 114 Abs. 1 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen entstanden ist.
A-5689/2015
Seite 15
4.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass das Ver-
passen der Frist für die Gestellung des Honigs im vorliegenden Fall nicht
zum Entstehen der Zollabgabeforderung gemäss Art. 114 Abs. 1 der An-
lage I zum gVV-Übereinkommen (und damit verbunden zum Ausschluss
einer Veranlagung zum Präferenzansatz) geführt habe. In diesem Kontext
bringt sie insbesondere vor, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in
seinem Urteil C-480/12 vom 15. Mai 2014 in Bezug auf Art. 203 und 204
des Zollkodexes der EU erkannt, dass das blosse Überschreiten der Ge-
stellungsfrist kein «Entziehen» der Ware aus der zollamtlichen Überwa-
chung darstelle. Das erwähnte Urteil sei bei der Anwendung von Art. 114
Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen zu berücksichtigen, weil
Art. 204 des Zollkodexes die Umsetzungsvorschrift der EU zu Art. 114
Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen bilde und der Grundsatz der
«Parallelität der Regelungen» gelte, wonach das gemeinsame Versandver-
fahren gemäss dem gVV-Übereinkommen inhaltlich möglichst weit mit dem
Versandverfahren gemäss dem Zollkodex der EU übereinstimmen solle.
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin – in Anlehnung an die erwähnte
Rechtsprechung des EuGH oder ohne Rücksicht auf diese Judikatur – da-
von ausgegangen würde, dass das blosse Überschreitung der Frist zur Ge-
stellung der Ware im gemeinsamen Versandverfahren kein «Entziehen» im
Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. a der Anlage I zum gVV-Über-
einkommen darstellt, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwer-
deführerin ableiten. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem
die Gestellungsfrist nicht eingehalten wurde und sie auch nicht nach Art. 37
Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt gilt, ist die sich
aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens erge-
bende Pflicht verletzt, die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist der
Bestimmungsstelle zu gestellen (E. 3.3.1). Deshalb ist jedenfalls der Tat-
bestand von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Über-
einkommen erfüllt.
Es ist damit erstellt, dass vorliegend die Zollschuld vorbehältlich einer Aus-
nahme gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Überein-
kommen (siehe dazu sogleich E. 4.4 f.) aufgrund von Art. 114 Abs. 1 Un-
terabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit dem Verpassen
der Gestellungsfrist entstanden ist.
4.4 In Bezug auf die in Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-
Übereinkommen vorgesehene Heilungsmöglichkeit fragt sich vorab, ob
diese Bestimmung direkt anwendbar («self-executing») ist.
A-5689/2015
Seite 16
4.4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz muss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der
Anlage I zum gVV-Übereinkommen jedenfalls dann die Anwendung ver-
sagt werden, soweit der betreffende Vertragsstaat die Anwendungsfälle
dieser Vorschrift nicht gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum
gVV-Übereinkommen festgelegt hat. In Bezug auf die Frage, ob die
Schweiz Letzteres getan hat, sind die Ausführungen der Zollverwaltung wi-
dersprüchlich: Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wird festgehalten,
dass die Schweiz von der Möglichkeit, die Anwendung von Art. 114 Abs. 1
Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen «für bestimmte Fälle
zu regeln», keinen Gebrauch gemacht habe (E. 1.5 des angefochtenen
Beschwerdeentscheids). Demgegenüber erklärt die Zollverwaltung in der
Vernehmlassung, der Gesetzgeber habe Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der
Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit Art. 49 ZG und Art. 152-155 ZV
konkretisiert.
Die Beschwerdeführerin geht – anders als die Vorinstanz – davon aus,
dass Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
ohne Rücksicht darauf anwendbar ist, ob der involvierte Vertragsstaat zu
dieser Vorschrift gestützt auf Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum
gVV-Übereinkommen Ausführungsbestimmungen erlassen hat.
4.4.2 Zwar hat die Schweiz mit Art. 49 ZG eine Vorschrift zum Transitver-
fahren erlassen. Freilich beschlägt diese Vorschrift – ebenso wie die zuge-
hörigen Ausführungsvorschriften in Art. 153-155 ZV – nur das nationale
Transitverfahren, das nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt
(vgl. DERKS, Kommentar ZG, Art. 49 N. 1 und N. 19). Soweit abkommens-
rechtliche Regelungen zum Transitverfahren greifen, sind Art. 49 ZG und
Art. 153-155 ZV nicht einschlägig (vgl. auch DERKS, Kommentar ZG,
Art. 49 N. 10, wonach sich beim gemeinsamen Versandverfahren im Ver-
kehr mit EU-Staaten bzw. anderen EFTA-Staaten die «Verfahrensabläufe
für Struktur und Inhalt» nach dem gVV-Übereinkommen und nicht nach
Art. 49 ZG richten [mit Hinweisen auf andere internationale Regelungen
über Transitverfahren, welche – anders als das gemeinsame Versandver-
fahren – keine vollständig geregelten Transitverfahren seien]). Dement-
sprechend folgerichtig ist auf Verordnungsstufe in Art. 152 ZV vorgesehen,
dass sich internationale Transitverfahren, welche für die Schweiz aufgrund
eines völkerrechtlichen Vertrages gelten, «nach den dort festgelegten
Bestimmungen» richten.
A-5689/2015
Seite 17
Wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid festgehalten, hat demnach
die Schweiz keine Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 114 Abs. 1
Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erlassen.
4.4.3 Es fragt sich vor dem aufgezeigten Hintergrund, ob Art. 114 Abs. 1
Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit der Vorinstanz so
zu verstehen ist, dass diese Vorschrift eine direkte Anwendung von Art. 114
Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ausschliesst,
wenn von der mit ersteren Vorschrift dem Vertragsstaat eingeräumten Be-
fugnis kein Gebrauch gemacht wurde.
4.4.3.1 Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen
ist inhaltlich hinreichend bestimmt und klar, um im Einzelfall als Basis für
einen Entscheid zu dienen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen
blossen Programmartikel oder um eine Vorschrift, welche die Nichtentste-
hung der Abgabeschuld bzw. die Heilungsmöglichkeit nur in Umrissen re-
gelt und den Vertragsstaaten einen beträchtlichen Ermessens- oder Ent-
scheidungsspielraum überlässt. Entsprechend den in der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen zu den Voraussetzungen der unmittelbaren An-
wendbarkeit von Staatsverträgen müsste diese Bestimmung folglich – je-
denfalls soweit von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Über-
einkommen abgesehen würde – an sich als direkt anwendbar qualifiziert
werden (vgl. E. 1.2).
4.4.3.2 Es fragt sich, ob die direkte Anwendbarkeit von Art. 114 Abs. 1 Un-
terabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen durch Art. 114 Abs. 1 Un-
terabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ausgeschlossen ist. Letz-
tere Vorschrift hat in den deutschen, dänischen, englischen, französischen,
griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und spani-
schen Sprachfassungen, welche gemäss Art. 24 gVV-Übereinkommen
nebst den finnischen, isländischen, norwegischen und schwedischen
Sprachfassungen gleichermassen verbindlich sind, folgenden Wortlaut (zu
den massgebenden Fassungen vgl. auch vorn E. 1.3.3; die hier zitierten
und weitere Sprachfassungen sind abrufbar auf /le-
gal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01987A0813(01)-20130701 [zuletzt ein-
gesehen am 31. Dezember 2015]):
«Die Vertragsparteien können bestimmen, in welchen Fällen Unterabsatz 2
Anwendung finden kann.»
«De kontraherende parter kan fastlægge de situationer, hvor andet afsnit fin-
der anvendelse.»
A-5689/2015
Seite 18
«The Contracting Parties may identify situations to which the second subpar-
agraph might apply.»
«Les parties contractantes peuvent identifier les situations auxquelles l'ali-
néa 2 est susceptible de s'appliquer.»
«Τα συμβαλλόμενα μέρη δύνανται να ορίζουν τις περιπτώσεις στις οποίες
ενδέχεται να εφαρμόζεται η δεύτερη υποπαράγραφος.»
«Le parti contraenti possono individuare le situazioni a cui è applicabile il se-
condo comma.»
«De overeenkomstsluitende partijen kunnen de situaties omschrijven waarin
de tweede alinea van toepassing kan worden geacht.»
«As partes contratantes podem identificar as situações às quais se pode apli-
car o disposto no segundo parágrafo.»
«Las Partes contratantes podrán determinar las situaciones a las que pueda
aplicarse el párrafo segundo.»
Als Gemeinsamkeit fällt zunächst auf, dass die Vorschrift in allen zitierten
Sprachfassungen als «Kann-Vorschrift» formuliert ist, indem vorgesehen
ist, dass die Vertragsparteien nähere Regelungen treffen können. Es be-
steht demnach gemäss dem Wortlaut jedenfalls der meisten massgeben-
den Sprachfassungen keine abkommensrechtliche Verpflichtung der Ver-
tragsparteien, festzulegen, in welchen Fällen Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2
der Anlage I zum gVV-Übereinkommen Anwendung finden kann.
Weiter erscheint von Gewicht, dass in den zitierten Sprachfassungen aus-
ser in der deutschen und der griechischen Fassung – also jedenfalls in der
Hälfte aller massgebenden Fassungen – nicht von «Fällen», sondern von
«Situationen» die Rede ist, welche die Vertragsparteien umschreiben bzw.
definieren können. Es kommt hinzu, dass in den zitierten Fassungen je-
weils im zweiten Satzteil der Bestimmung regelmässig Konstellationen an-
gesprochen sind, bei welchen Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum
gVV-Übereinkommen Anwendung finden kann, aber nicht muss. Beson-
ders ausgeprägt ist dies bei der französischen Fassung, welche sich nach
ihrem Wortlaut auf für die Anwendung von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der
Anlage I zum gVV-Übereinkommen geeignete Situationen bezieht. Bei den
zitierten Fassungen wird einzig in der dänischen Fassung von seitens der
Vertragsparteien festlegbaren Situationen gesprochen, in denen Art. 114
Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen anwendbar ist
bzw. gilt.
A-5689/2015
Seite 19
Die erwähnten Eigenheiten des Wortlauts von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3
der Anlage I zum gVV-Übereinkommen drängen den Schluss auf, dass da-
mit den Vertragsparteien einzig die Befugnis eingeräumt, nicht aber die
Verpflichtung auferlegt wurde, Sachverhaltskonstellationen zu umschrei-
ben, in welchen eine Heilung nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu auch den
holländischen Wortlaut, wo von der Möglichkeit der Umschreibung der Si-
tuationen die Rede ist, bei welchen Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I
zum gVV-Übereinkommen Anwendung finden kann). Der Abkommens-
wortlaut spricht damit ohne jeden Zweifel gegen die Annahme, dass auf-
grund von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkom-
men die Anwendung von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-
Übereinkommen davon abhängig ist, dass zu letzterer Vorschrift durch den
betreffenden Vertragsstaat Ausführungsvorschriften erlassen werden.
Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext nicht zuletzt, dass Art. 114 Abs. 1
Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen der sich nicht aus-
drücklich an die Vertragsparteien richtenden Vorschrift von Art. 114 Abs. 1
Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen folgt: Diese Abkom-
menssystematik stützt ebenfalls den Schluss, dass Art. 114 Abs. 1 Unter-
abs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen einzig die allfällige Konkre-
tisierung der bereits abkommensrechtlich vorgesehenen Heilungsmöglich-
keit beschlägt und diese Möglichkeit nicht einseitig durch eine Vertragspar-
tei mittels Verzichts auf den Erlass von Ausführungsvorschriften wegbe-
dungen werden kann.
Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist nach
dem Gesagten direkt anwendbar.
4.5
4.5.1 Sollte die Zollverwaltung der Ansicht sein, dass Art. 114 Abs. 1 Unter-
abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen im Fall der Beschwerdefüh-
rerin aufgrund einer Unregelmässigkeit, welche sich auf den ordnungsge-
mässen Ablauf des Verfahrens ausgewirkt hat, nicht greift, wäre ihr Folgen-
des entgegenzuhalten:
Wird die Frist zur Gestellung der in das gemeinsame Versandverfahren
überführten Waren bei der Bestimmungsstelle überschritten, wirkt sich dies
nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens aus, so-
fern die Waren nachträglich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums gestellt
A-5689/2015
Seite 20
werden (vgl. für das – hier freilich nicht massgebende – sog. gemeinschaft-
liche Versandverfahren Art. 859 Ziff. 2 Bst. c der Verordnung [EWG]
Nr. 2454/93 in der Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung [EG]
Nr. 444/2002 [ABl. 2002 Nr. L 68/11]; Urteil des EuGH C-480/12 vom
15. Mai 2014 E. 41; WITTE, Kommentar Zollkodex, Art. 204 N. 46). Zwar
stellt die Frist zur Gestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle sicher,
dass der Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens erreicht wird
(vgl. für das nationale Transitverfahren DERKS, Kommentar ZG,
Art. 49 N. 17). Wenn unter der erwähnten Voraussetzung der nachträgli-
chen Gestellung innert eines vertretbaren Zeitraums das Verpassen der
Frist zollrechtlich grundsätzlich unbeachtlich bleibt, läuft dies aber nicht da-
rauf hinaus, dass damit die zollrechtlichen Verfahrensbestimmungen obso-
let würden (anders jedoch E. 3.3 des angefochtenen Beschwerdeent-
scheids) oder der Zweck des Verfahrens nicht erreicht werden kann.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Gestellung des streitbetroffenen Honigs
bzw. die Ankunftsanmeldung nur einen Tag, also innert eines vertretbaren
Zeitraumes nach Ablauf der Frist für die Gestellung dieser Ware. Unter die-
sen Umständen hat sich das Verpassen der Gestellungsfrist im Sinne von
Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen nicht
wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens ausgewirkt.
4.5.2 Von einem Versuch im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. i
der Anlage I zum gVV-Übereinkommen, die Waren dem gemeinsamen Ver-
sandverfahren zu entziehen, kann im hier zu beurteilenden Fall keine Rede
sein, wurde doch die Gestellungsfrist nicht etwa in der Absicht nicht einge-
halten, den Honig der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Stattdes-
sen führten nach der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung der Be-
schwerdeführerin – wie erwähnt – Kapazitätsengpässe bei der Empfangs-
spediteurin zum ungenutzten Verstreichenlassen der Gestellungsfrist.
4.5.3 Die Heilungsmöglichkeit gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der An-
lage I zum gVV-Übereinkommen setzt – wie dargelegt (vgl. E. 3.3.2.3) –
auch voraus, dass keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vor-
liegt (Ziff. ii der Bestimmung) und im Nachhinein sämtliche notwendigen
Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen
(Ziff. iii der Bestimmung). Die für eine ordnungsgemässe Beurteilung dieser
Heilungsvoraussetzungen notwendigen Sachverhaltsabklärungen hat die
Vorinstanz nicht vorgenommen, da sie – wie aufgezeigt zu Unrecht
(vgl. E. 4.4) – den Standpunkt vertritt, dass Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der
Anlage I zum gVV-Übereinkommen von vornherein nicht anwendbar ist.
A-5689/2015
Seite 21
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Sache gestützt auf Art. 61
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die für die Prüfung
der Voraussetzungen nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii und iii der
Anlage I zum gVV-Übereinkommen erforderlichen Sachverhaltsabklärun-
gen durchführt und gestützt auf die Ergebnisse ihrer ergänzenden Sach-
verhaltsfeststellung neu befindet (vgl. E. 1.5).
4.6 Nach dem Vorstehenden ist die vorliegende Beschwerde insoweit gut-
zuheissen, als die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Ent-
scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit
noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwer-
deführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer
A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2, A-6437/2012 vom 6. November
2013 E. 4). Demgemäss sind der Beschwerdeführerin vorliegend keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist ihr der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'900.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufer-
legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die als obsiegend geltende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos-
tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos-
tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen
A-5689/2015
Seite 22
kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf
eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden
(vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2;
Urteile des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 10.2, A 5887/2009
vom 22. Juli 2011 E. 5.3, A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2; vgl.
ferner Abschreibungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli
2007). Letzteres muss (jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt [vgl. Urteile
des BVGer D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2, E-6612/2011 vom
15. Dezember 2011]) auch dann gelten, wenn der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin wie vorliegend in der Beschwerde ankündigt, eine Hono-
rarnote nachzureichen (vgl. Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. No-
vember 2015 E. 6.2.1).
Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermessensweise so-
wie praxisgemäss auf Fr. 2'850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5689/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Beschwer-
deentscheid vom 10. August 2015 aufgehoben und die Sache zu weite-
ren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'900.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2'850.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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