B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5692/2011
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
X._______,
Y._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Vorinstanz.
Gegenstand
Warnungsentzug des Helikopterpilotenausweises.
A-5692/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 29. Dezember 2010 verliessen X._______ und Y._______ je in einem
einmotorigen Helikopter der Air Zermatt AG, der HB-ZCX resp. HB-ZIA,
um ca. 17.20 Uhr Sion, um Gäste nach Zermatt zu fliegen. Die Landung
auf dem Heliport in Zermatt erfolgte um ca. 17.35 Uhr und damit etwa 10
Minuten nach Ende der bürgerlichen Abenddämmerung um 17.24 Uhr. In
der Folge eröffnete das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sowohl ein
Verwaltungsstraf- als auch ein Administrativverfahren.
Mit Datum vom 16. Februar 2011 wurde beiden Piloten je ein Strafbe-
scheid zugestellt und eine Busse über je Fr. 1'000.-- verfügt. Die Strafbe-
scheide erwuchsen mit Unterzeichnung durch X._______ und Y._______
in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 gewährte das BAZL den Piloten im Rah-
men des Administrativverfahrens das rechtliche Gehör. Am 12. Septem-
ber 2011 verfügte es einen Warnungsentzug beider Helikopterpiloten-
lizenzen für den Zeitraum von zwei Monaten.
C.
Dagegen haben X._______ (Beschwerdeführer 1) und Y._______ (Be-
schwerdeführer 2) am 13. Oktober 2011 Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht erhoben, mit dem Antrag, die Warnungsentzüge seien
aufzuheben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass
bereits eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.-- für eine blosse Ordnungswid-
rigkeit verquert in der rechtlichen Landschaft stehe, die weiter ausgefällte
Zusatzstrafe des Warnungsentzugs ein klares Berufsverbot darstelle, das
sich nicht rechtfertigen lasse, unverhältnismässig sei und zudem gegen
den Grundsatz von "ne bis in idem" verstosse, und schliesslich bei der
Ausfällung der Strafe des Entzugs die bereits ausgesprochene Busse
nicht mitberücksichtigt worden sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 vereinigte die Instruktions-
richterin die beiden Verfahren A-5692/2011 und A-5719/2011 und führte
sie unter der Verfahrensnummer A-5692/2011 weiter.
E.
Das BAZL (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. De-
A-5692/2011
Seite 3
zember 2011 die Abweisung der Beschwerden. Es führt aus, Art. 92 des
Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) gestehe der
Behörde ein Entschliessungs-, aber auch ein sehr breites Auswahlermes-
sen zu und sehe dabei eine dauerhafte oder temporäre Beschränkung
oder einen Entzug einer Bewilligung explizit vor. Die vorliegend zu be-
handelnden Verfahren seien rechtlich unabhängig von den bereits abge-
schlossenen Strafverfahren und somit auch bezüglich der Angemessen-
heit der Rechtsfolge isoliert zu betrachten. Vorliegend sei klar, dass die
Beschwerdeführer wissentlich nicht beachtet hätten, wann die Nacht am
fraglichen Tag im luftrechtlichen Sinne begonnen habe. Schwer wiege zu-
dem, dass der Flug auf einen Landeplatz geführt habe, der grundsätzlich
nicht für Landungen in der Nacht zugelassen sei. Das Befliegen des ge-
birgigen Geländes in der Nacht mit nur einem Motor habe für die Passa-
giere eine Gefahr geschaffen. Die konkrete Bemessung der Entzugsdau-
er sei unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des
Strassenverkehrsrechts erfolgt. Hinsichtlich des gerügten Verstosses ge-
gen das Verbot der Doppelbestrafung verweist die Vorinstanz auf die
ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Ausfällen einer
administrativen Massnahme bei Verstössen gegen gewisse Strassenver-
kehrsvorschriften bei gleichzeitiger Bestrafung keine Verletzung des
Grundsatzes darstelle.
F.
In ihrer Replik vom 21. Februar 2012 halten die Beschwerdeführer an den
gestellten Anträgen fest. Sie legen insbesondere dar, dass das Ende der
bürgerlichen Dämmerung eine reine Ordnungsvorschrift darstelle, der
Beginn der Nacht auch anders definiert werden könne und der effektive
konkrete Zeitpunkt der Eintritt der bürgerlichen Dämmerung wohl eher
erst nach der Landung erfolgt sei. An jenem Abend sei es zudem wesent-
lich heller gewesen als an anderen Tagen. Die Mehrmotorigkeit habe we-
der Einfluss auf die Unfallhäufigkeit noch auf die Unfallschwere und der-
selbe Flug hätte, als privater Flug durchgeführt, als absolut legal gegol-
ten.
G.
Die Vorinstanz reicht am 30. März 2012 eine Duplik ein.
H.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 lassen die Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht ihre Schlussbemerkungen zukommen.
A-5692/2011
Seite 4
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAZL
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochte-
nen Verfügungen durch diese beschwert und zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist demzufolge einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gilt es vorweg fest-
zuhalten, dass die Strafbescheide gegen die Beschwerdeführer mit deren
Unterzeichnung rechtskräftig geworden sind (vgl. Art. 65 des Bundesge-
setzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR
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Seite 5
313.0]). Diese bilden demnach, was von den Beschwerdeführern grund-
sätzlich auch nicht geltend gemacht wird, nicht Streitgegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens. Vielmehr ist vorliegend die den Beschwerdefüh-
rern nebst der Busse auferlegte Verwaltungsmassnahme, der Entzug der
Helikopterpilotenausweise, zu überprüfen.
4.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Ausweisentzüge im Rahmen
der Administrativmassnahme würden gegen das Prinzip "ne bis in idem"
verstossen. Die doppelte Bestrafung, zum einen durch eine Busse im
Strafbefehlsverfahren, zum anderen durch einen Ausweisentzug in einem
weiteren Verfahren, verletze Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 vom
22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Protokoll Nr. 7 zur EMRK, SR 0.101.07; für die
Schweiz in Kraft seit 1. November 1988), wobei sie sich insbesondere auf
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
vom 10. Februar 2009 i.S. Zolotoukhine c. Russland berufen.
4.1 Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK bestimmt, dass niemand
wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz
oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder
freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates er-
neut verfolgt oder bestraft werden darf. Der Grundsatz "ne bis in idem"
ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2; für die Schweiz in Kraft seit 18. September 1992) und gilt
nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des
Bundesstrafrechts, der sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten
lässt. Auch die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO, SR 312.0) sieht unter der Marginalie "Verbot der doppelten
Strafverfolgung" vor, dass, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder
freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut ver-
folgt werden darf (Art. 11 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 137 I 363
E. 2.1, BGE 128 II 355 E. 5.2).
4.2
4.2.1 Das Bundesgericht hat im Bereich der Führerausweisentzüge eine
langjährige Rechtsprechung entwickelt. Es rechtfertigt sich, diese vorlie-
gend näher zu betrachten, zumal es bei den Ausweisentzügen nach LFG
wie auch bei den Entzügen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom
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Seite 6
19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) letztlich um die Verkehrssicherheit
geht (vgl. insb. nachstehende E. 4.2.2 und 4.3.3).
Nach dieser ständigen und langjährigen Praxis verletzt die im schweizeri-
schen Recht vorgesehene Zweispurigkeit der Verfahren nach Strassen-
verkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGE 128 II 133
E. 3b.aa, BGE 125 II 402 E. 1b). Diese Regelung wurde auch von der Eu-
ropäischen Kommission für Menschenrechte als mit der EMRK konform
bestätigt (vgl. den Entscheid des EGMR Nr. 31982/96 vom 30. Mai 2000
i.S. R.T. c. Schweiz, publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB], 2000, Nr. 64.152). Während der Strafrichter über die strafrechtli-
chen Sanktionen Busse und Haftstrafe befindet, entscheidet die zustän-
dige Administrativbehörde über die Administrativmassnahmen der Ver-
warnung und des Führerausweisentzugs. Obwohl der Führerausweisent-
zug eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser
Sanktion wesentlich um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene
Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen
Bestrafung bezweckt. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, der
Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt
worden ist, mit dem Führerausweientzug ein zweites Mal für dasselbe
Verhalten bestraft (BGE 128 II 133 E. 3b.aa).
4.2.2 Die Beschwerdeführer weisen auf einen neueren Entscheid des
EGMR vom 10. Februar 2009 i.S. Zolotoukhine c. Russland hin (Grosse
Kammer, Beschwerde Nr. 14939/03). Gegenstand jenes Verfahrens bilde-
te die Frage, ob das Doppelbestrafungsverbot gemäss Art. 4 Protokoll
Nr. 7 zur EMRK verletzt wurde, indem Sergey Zolotoukhine zwei Mal we-
gen derselben Straftat verurteilt worden war. Dieser war von einem Be-
zirksgericht wegen Beschimpfungen und Nicht-Reaktion auf Verwarnun-
gen gestützt auf das Verwaltungsstrafgesetz zu drei Tagen Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Zudem wurde er in der Folge in einem Strafverfahren
gestützt auf eine separate Strafnorm wegen Beleidigung und Bedrohung
eines Beamten erneut durch dasselbe Bezirksgericht verurteilt.
Der EGMR prüfte, ob die Verurteilung auf der Grundlage des Verwal-
tungsstrafgesetzes eine "Straftat" im Sinne von Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur
EMRK darstellte. Anschliessend prüfte er, ob eine der strafbaren Hand-
lungen, derentwegen Zolotoukhine angeklagt worden war, im Wesentli-
chen der Verwaltungsstraftat ähnelte, für die er zuerst verurteilt worden
war. Dabei statuierte er eine harmonisierte Interpretation des Begriffs
"derselben Straftat". Die Garantie durch Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK
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Seite 7
sei so zu verstehen, dass sie die Verfolgung oder Anklage einer zweiten
strafbaren Handlung verbiete, wenn diese auf identischen Tatsachen oder
auf Tatsachen beruhe, die im Wesentlichen dieselben seien. Im Ergebnis
stellte der Gerichtshof in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens wegen
Beschimpfung und Störung der öffentlichen Ordnung eine Verletzung von
Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK fest.
In BGE 137 I 363 hielt das Bundesgericht fest, das Urteil des EGMR habe
zwar Klarheit in Bezug auf den Begriff "derselben Straftat" bei Anwendung
des Grundsatzes "ne bis in idem" gebracht, sich jedoch nicht explizit mit
der Situation beim Führerausweisentzug auseinandergesetzt. Selbst
wenn die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts den Warnungsent-
zug nicht mehr allein als Verwaltungsmassnahme verstehe, sondern auch
deren strafähnlichen Charakter betone, habe das Bundesgericht stets
daran festgehalten, dass der Warnungsentzug (trotz seines strafähnlichen
Charakters) eine von der Strafe unabhängige Verwaltungssanktion mit
präventiver und erzieherischer Funktion darstelle. Diese diene letztlich
der Hebung der Verkehrssicherheit (BGE 137 I 363 E. 2.4, BGE 128 II
173 E. 3c, je mit Hinweisen). Weiter führte das Bundesgericht aus, dass
angesichts des im SVG vorgesehenen dualen Systems lediglich das Zu-
sammenwirken von Strafrichter und Administrativbehörde es ermögliche,
sämtliche Tatsachen unter die rechtlichen Grundlagen zu subsumieren.
Zwei verschiedene Behörden, die unterschiedliche Ziele verfolgen und
über unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten verfügen, müssten sukzes-
siv über denselben Tatbestand in zwei verschiedenen Verfahren befinden.
Dies habe sich im Fall Zolotoukhine, wo sich die Erwägungen auf zwei
Verfahren bezogen, die denselben Tatbestand sanktionierten, und durch
dasselbe Gericht beurteilt wurden, das über dieselben Sanktionsmöglich-
keiten verfügte, anders gestaltet. Aus diesem Grund, sah es das Bundes-
gericht nicht als klar, dass der EGMR seinen Entscheid Nilsson c.
Schweden vom 13. Dezember 2005 (Nr. 73661/01) in Frage stellen woll-
te, wonach das Bestehen von Administrativverfahren neben Strafverfah-
ren im Bereich des Strassenverkehrsrechts den Grundsatz "ne bis in
idem" nicht verletzt. Ebenso wenig lasse sich aus dem Entscheid i.S. Zo-
lotoukhine (insb. Rz. 82 des Entscheids) ableiten, dass sämtliche Dop-
pelverfahren, die in Rechtssystemen vorgesehen sind, zu untersagen
seien (BGE 137 I 363 E. 2.4).
In der Folge gelangte das Bundesgericht zum Schluss, an seiner bisheri-
gen Rechtsprechung festzuhalten, wobei es sich durch den Gesetzgeber
bestärkt sah. Dieser hatte den Vorschlag, die Kompetenz zum Warnungs-
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Seite 8
entzug des Führerausweises auf den Strafrichter zu übertragen, klar ver-
worfen (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4 sowie Botschaft des Bundesrates vom
21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu-
ches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, in: Bundesblatt [BBl] 1999 1979, 2059).
4.3 Fraglich ist, wie sich diese, im Bereich des Strassenverkehrsrechts
entwickelte Rechtsprechung auf das Luftverkehrsrecht übertragen lässt.
4.3.1 Das BAZL hatte zunächst ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die
Beschwerdeführer eröffnet und diese in Anwendung von Art. 91 Abs. 1
LFG und Art. 98 Abs. 2 LFG mit Strafbescheid wegen Widerhandlung ge-
gen Betriebs- und Verkehrsregeln (Ziff. 5.2 der Verordnung des UVEK
vom 23. November 1973 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen
Luftverkehr [VBR I, SR 748.127.1] und Art. 43 der Verordnung des UVEK
vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge [VVR, SR
748.121.11]) schuldig gesprochen und ihnen je eine Busse über
Fr. 1'000.-- auferlegt. Die Beschwerdeführer haben diese Strafbescheide
vom 16. Februar 2011 unterschrieben und dabei auf jedes Rechtsmittel
verzichtet, womit diese in Rechtskraft erwachsen sind.
4.3.2 Unabhängig davon eröffnete das BAZL gestützt auf Art. 92 LFG ein
Administrativverfahren. Gemäss dieser Bestimmung kann das BAZL bei
der Verletzung der Normen des LFG oder der von den zuständigen Be-
hörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschrif-
ten oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über
die Luftfahrt, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines all-
fälligen Strafverfahrens, (unter anderem) folgende Massnahmen verfü-
gen: den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung
des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und
Ausweisen (Bst. a; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Bst. f der Verordnung des
UVEK vom 25. März 1975 über die nicht europaweit geregelten oder ver-
einheitlichten Ausweise des Flugpersonals [SR 748.222.1]). Art. 11 Abs. 1
Bst. b der Verordnung des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-
Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL,
SR 748.222.2) legt weiter fest, dass das BAZL u.a. die mit einer JAR-
FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verbundenen Rechte vorübergehend
oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken darf,
namentlich, wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung
bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nati-
onale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat.
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4.3.3 Anders als beim Führerausweisentzug im Strassenverkehrsrecht,
wo die Kompetenzen auf den Strafrichter und die Verwaltungsbehörde
verteilt sind, ist im Bereich des Luftverkehrsrecht das BAZL als einzige
Behörde sowohl für das Straf- als auch das Administrativverfahren zu-
ständig; insoweit besteht ein Unterschied zwischen den Verfahren in die-
sen beiden Rechtsbereichen.
Für die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" muss der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung zufolge dem Richter im ersten Verfahren
unter anderem die Möglichkeit zugestanden haben, den Sachverhalt un-
ter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen. Diese Vorausset-
zung trifft bei Führerausweisentzügen nach SVG gerade nicht zu: Der
Strafrichter, der die Busse ausgesprochen hat, ist sachlich nicht zuständig
einen Führerausweisentzug anzuordnen, und die Administrativbehörden
sind nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG anzuwenden. Die Be-
urteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde ist somit immer
beschränkt und nur beide Behörden zusammen können den Sachverhalt
in seiner Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen
(BGE 137 I 363 E. 2.3.2, BGE 125 II 402 E. 1b). Nach einer Verurteilung
durch den Strafrichter aufgrund des SVG geht es bei der (in der Regel
nachträglichen) Anordnung einer strassenverkehrsrechtlichen Administra-
tivmassnahme durch die Verwaltungsbehörde "nur" noch um die Bestim-
mung der Rechtsfolge(n), wobei die Verwaltungsbehörde je nach Um-
ständen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil
gebunden ist (BGE 125 II 402 E. 1b mit Hinweis).
Im Übrigen geht es aber bei den Ausweisentzügen sowohl nach SVG als
auch nach LFG massgeblich um die Verbesserung der Verkehrssicher-
heit. Dem Entzug kommt eine präventive und erzieherische Funktion zu.
Die Rechtsprechung hat zwar einen strafähnlichen Charakter des Ent-
zugs anerkannt, doch daran festgehalten, dass er eine von der Strafe un-
abhängige Verwaltungsmassnahme darstellt, die primär der Erziehung
und nicht der Bestrafung dient (vgl. vorstehend E. 4.2.1 f.). Hieran hat das
Bundesgericht auch in seiner Auseinandersetzung mit der jüngsten
Rechtsprechung des EGMR zum Grundsatz "ne bis in idem" festgehalten.
Massgeblich erscheinen somit der Charakter und Zweck der Massnahme.
Diese sind aber sowohl im Bereich der Luftfahrt als auch des Strassen-
verkehrsrechts identisch, weshalb sich die zum Führerausweisentzug
entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch auf den vorliegen-
den Fall, wo dem BAZL sowohl die Kompetenz zum Erlass des Strafbe-
scheids als auch der Administrativmassnahme zukommt, übertragen
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lässt. Entscheidend erscheint dabei, dass das BAZL im Zusammenhang
mit dem Ausweisentzug lediglich die Rechtsfolge bestimmt und eine an-
dere Form von Sanktion ausspricht als im Verwaltungsstrafverfahren (vgl.
BGE 125 II 402 E. 1b, anders sähe es aus, wenn in beiden Verfahren die
gleichen Sanktionen ausgesprochen würden). Damit ist hier – entgegen
dem Vorbringen der Beschwerdeführer – keine Verletzung des Grundsat-
zes "ne bis in idem" auszumachen, wenn die Vorinstanz nebst einer Bus-
se im Verwaltungsstrafverfahren einen Entzug der Helikopterlizenz im
Administrativverfahren angeordnet hat.
4.4 Der Entzug der Helikopterlizenzen der Beschwerdeführer durch die
Vorinstanz erweist sich demnach als grundsätzlich zulässig.
5.
Fraglich ist, ob sich die verfügten Entzüge der Helikopterausweise auch
als verhältnismässig erweisen.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde –
an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV).
Ihre Verfügungen müssen demnach im Hinblick auf das im öffentlichen In-
teresse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie haben zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb-
ten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Be-
schwerdeführern auferlegt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.4.1). Bei der Beurteilung dieser
Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten
Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine
und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die In-
teressenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135
II 402 E. 4.6.1).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich des
Führerausweisentzuges ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch
bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit Rechnung zu tragen und
deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infol-
ge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere
Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 132 II 234
E. 2.3, BGE 123 II 572 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2008
vom 13. August 2008 E. 3.2.5, je mit Hinweisen). Wer beruflich auf das
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Seite 11
Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen ist, wird durch einen Führer-
ausweisentzug wesentlich härter getroffen als der, bei dem das nicht der
Fall ist. Entsprechend genügt für die Erfüllung des Warnzwecks eine kür-
zere Entzugsdauer (MATTHIAS HÄRRI, Die Bemessung des Führeraus-
weisentzugs zu Warnungszwecken, in: Basler juristische Mitteilungen
[BJM], 1999, S. 123). Deshalb ist bei der Bemessung der Massnahme die
Strafempfindlichkeit des Betroffenen differenziert heranzuziehen und jeg-
liche gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesen-
heit auf den Führerausweis straf- bzw. massnahmemildernd zu berück-
sichtigen (BGE 128 II 285 E. 2.4 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung gilt
es auch im vorliegenden Fall analog zu berücksichtigen.
5.2 Die Vorinstanz ging aufgrund des bestehenden, aber nicht qualifizier-
ten Verschuldens und dem Mass der realisierten Gefährdung von einer
mittelschweren Widerhandlung durch die Beschwerdeführer aus, weshalb
sie in analoger Anwendung von Art. 16b Abs. 2 Bst. a SVG den Entzug
der Lizenzen auf mindestens einen Monat veranschlagte. Bei der effekti-
ven Bemessung der Entzugsdauer erachtete sie die Vorwerfbarkeit und
das Mass des Verschuldens als sehr hoch. Den Piloten sei im Zeitpunkt
des Starts ihre Verfehlung klar bewusst gewesen, was verschärfend ins
Gewicht falle. Auch wenn ihr Vorleben bislang keine registrierten luftrecht-
lichen Verfehlungen gezeigt habe und die Strafempfindlichkeit aufgrund
der beruflichen Stellung als professionelle Helikopterpiloten als hoch an-
zusehen sei, rechtfertige sich angesichts des erheblichen Handlungsun-
werts eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer um einen Monat auf zwei
Kalendermonate.
5.3 Im Gegensatz zum SVG, das eine Unterscheidung in leichte, mittel-
schwere und schwere Widerhandlungen trifft (vgl. Art. 16a – c SVG), die
verschieden lange Mindestentzugsdauern (resp. lediglich eine Verwar-
nung) nach sich ziehen, sieht Art. 92 LFG keine solche Differenzierung
vor. Das Gesetz schreibt einzig vor, dass das BAZL, unabhängig von der
Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, den zeit-
weiligen oder dauernden Entzug des Ausweises verfügen kann (Bst. a).
Dass die Vorinstanz zur Festlegung der Entzugsdauer auf die Strassen-
verkehrsgesetzgebung und die dortige Rechtsprechung zurückgegriffen
hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Fraglich erscheint aber, ob
vorliegend tatsächlich von einer Handlung, die einer nach SVG mittel-
schweren Widerhandlung entspricht, ausgegangen werden muss bzw.
überhaupt auf eine derartige Differenzierung abgestellt werden soll. Der
Vorwurf der Verkehrs- und Betriebsregelverletzungen durch die Be-
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Seite 12
schwerdeführer besteht darin, dass diese ca. 10 Minuten nach Ende der
bürgerlichen Abenddämmerung auf dem Heliport in Zermatt gelandet
sind. Der Sachverhalt ist insoweit von den Beschwerdeführern anerkannt
und unbestritten. Der Vorinstanz zufolge wiegt schwer, dass der Flug auf
einen Landeplatz geführt habe, der grundsätzlich nicht für Landungen in
der Nacht zugelassen sei. Das Befliegen von gebirgigem Gelände in der
Nacht mit nur einem Motor habe für die Passagiere eine Gefahr geschaf-
fen, die eine Busse von Fr. 1'000.-- und einen zweimonatigen Ausweis-
entzug ohne Weiteres rechtfertige.
5.4 Vorliegend erweist sich die Abwägung zwischen den privaten Interes-
sen der Beschwerdeführer und dem öffentlichen Interesse als entschei-
dend. Die Sicherheit im Luftverkehrsbereich gilt dabei als wichtiges öffent-
liches Interesse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6784/2011
vom 3. Juli 2012 E. 5 mit Hinweisen).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer nach Ende der bürgerlichen
Abenddämmerung, gemäss der massgeblichen Tabelle im Luftfahrthand-
buch der Schweiz (Aeronautical Information Publication, AIP, vgl. auch
Art. 38 Abs. 3 VVR) am 29. Dezember 2010 um 17.24 Uhr, auf dem Heli-
port in Zermatt eingetroffen sind. Ihre Verspätung betrug allerdings ledig-
lich 10 Minuten, was zwar, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht,
nichts am Regelverstoss zu ändern vermag, doch jedenfalls das Ver-
schulden der Beschwerdeführer vermindert. In Bezug auf das Verschul-
den ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer beauftragt
worden waren, Kunden, die mit einem Privatjet in Sion landeten, nach
Zermatt weiter zu befördern. Nachdem dieser Jet bereits mit Verspätung
in Sion eintraf, ist es, wenn auch nicht entschuldigend, verständlich, dass
es den Beschwerdeführern ein Anliegen war, die Gäste möglichst am sel-
ben Tag noch an ihr Ziel bringen zu können.
Hinsichtlich der Gefahr, die durch den verspäteten Abflug für Dritte ent-
standen ist, ist sodann relevant, wie sich die effektiven Licht- und Witte-
rungsverhältnisse verhielten. Zwar kann nicht auf die von den Beschwer-
deführern vorgebrachten Definitionen der Nacht in anderen Luftrechten
oder den tatsächlichen Beginn der Nacht abgestellt werden, da die ge-
setzlichen Vorgaben in dieser Hinsicht klar sind – und im Grundsatz auch
von den Beschwerdeführern anerkannt werden –, nachdem es sich aber
nur um eine geringfügige Verspätung handelte und angesichts der
Schneelandschaft selbst nach Einbruch der Dämmerung verhältnismäs-
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sig helle Bedingungen geherrscht haben dürften, ist insofern von einer
minderen Gefährdung auszugehen.
An dieser Stelle kann offen bleiben, ob – wie die Vorinstanz – ausdrück-
lich von einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung analog dem
SVG ausgegangen werden soll, zumal die Luftverkehrsgesetzgebung
diese Unterscheidung, wie gesehen, nicht explizit vorsieht. Entscheidend
ist vielmehr, dass die überschrittene Zeitdauer relativ gering und das Ver-
schulden der Beschwerdeführer verhältnismässig klein ist. Zudem hatte
deren bisheriges Verhalten als Helikopterpiloten keinerlei Anlass zu Be-
anstandungen gegeben. Des Weiteren kommt hinzu, dass die Beschwer-
deführer, beides professionelle Piloten, beruflich auf ihre Fluglizenzen
angewiesen sind, sich der Ausweisentzug somit faktisch als Berufsverbot
auf sie auswirkt. Bereits eine kürzere Entzugsdauer erfüllt ihnen gegen-
über somit den Warnzweck, weshalb die berufliche Angewiesenheit ent-
sprechend massnahmemildernd zu berücksichtigen ist.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Strassenverkehrsrecht
müssen die aufgrund der bestehenden Doppelspurigkeit von Straf- und
Administrativverfahren ausgesprochenen Sanktionen in ihrer Gesamtheit
schuldangemessen sein und dürfen nicht zu einer verkappten Doppelbe-
strafung führen (BGE 128 II 133 E. , BGE 123 II 464 E. 2a). Dies
hat auch die Vorinstanz insoweit berücksichtigt, als sie die Busse und den
Entzug der Ausweise für die Dauer von 2 Monaten als gerechtfertigt be-
zeichnete (Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011 Ziff. II.4.a). Ange-
sichts vorstehender Überlegungen, insbesondere der geringen Verspä-
tung und des noch als klein zu bezeichnenden Verschuldens der Be-
schwerdeführer, erscheint der von der Vorinstanz verfügte Entzug für eine
Dauer von 2 Monaten indes als unverhältnismässig. Die Beschwerdefüh-
rer lediglich zu verwarnen, würde demgegenüber der erzieherischen und
Präventivfunktion des Warnungsentzugs nicht genügen, zumal sich die
Beschwerdeführer doch eines klaren Regelverstosses schuldig gemacht
haben und mit der Verkehrssicherheit ein hohes Gut betroffen ist. Somit
erscheint vorliegend im Sinne einer milderen Massnahme die Reduktion
der Dauer des Entzugs auf 1 Monat als angemessen. Die Entzugsdauer
ist daher, in Abänderung der angefochtenen Verfügung, zu reduzieren.
6.
Die Beschwerden erweisen sich demnach als teilweise begründet und
sind in diesem Umfang gutzuheissen. Im Übrigen sind sie abzuweisen.
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7.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gelten die Beschwerdeführer le-
diglich als teilweise unterliegend, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ih-
nen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- zur Hälfte, ausma-
chend Fr. 1'000.--, aufzuerlegen. Ihnen sind damit, nach Verrechnung mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--, nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
sind keine Verfahrenskosten zu überbinden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur
teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Wird – wie im vorliegenden Fall – keine Kostennote einge-
reicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erscheint aufgrund des lediglich teil-
weisen Obsiegens der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen und wird der Vorin-
stanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 10 und 14
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen. Im Übrigen werden sie abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern im
Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückerstattet. Hierfür haben sie dem Bundesverwaltungsge-
richt einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer an-
zugeben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer 1 und 2 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1/18/18-02; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
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ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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