B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-5694/2017
rid/kbe
Zw i s ch en ve r f ü gung
vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL),
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 ersuchte der niederländische Belasting-
dienst (nachfolgend: BD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol-
gend: ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich
der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL)
um Amtshilfe betreffend A._______.
B.
Mit Schlussverfügung vom 5. September 2017 ordnete die ESTV (nachfol-
gend auch: Vorinstanz) an, dass betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten
sei.
C.
Am 6. Oktober 2017 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die an-
gefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und eventualiter seien alle
Dokumente «betreffend Drittparteien» aus den nach Ansicht der ESTV an
den BD zu übermittelnden Unterlagen auszusondern (Beschwerde, S. 2).
Der Beschwerdeführer stellt ferner den Subeventualantrag, die Sache sei
zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen. Schliesslich fordert er
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragt die ESTV sinngemäss, act. 5-8, 10, 17-18, 20-27, 41-43,
45-47, 53, 55, 60, 65, 67, 70-75 sowie 78-87 auf dem mit der Vernehmlas-
sung eingereichten USB-Stick mit der Bezeichnung […] und die auf diesem
USB-Stick unter act. 88 nebst der an den Beschwerdeführer adressierten
Schlussverfügung gespeicherten Schlussverfügungen seien dem Be-
schwerdeführer nicht offenzulegen. Ebenfalls sinngemäss verlangt die Vo-
rinstanz auch, dem Beschwerdeführer seien die Bezeichnungen der ihm
nicht offenzulegenden Dokumente im vorliegenden Aktenverzeichnis nicht
bekanntzugeben.
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E.
Mit einer innert einer ihm angesetzten Frist zur Äusserung eingereichten,
mit verschiedenen Beilagen versehenen Stellungnahme vom 15. Januar
2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest.
Sinngemäss stellt er ferner ein Gesuch um Einsicht in die ihm gemäss dem
Verfahrensantrag der Vorinstanz nicht offenzulegenden Dokumente (ein-
schliesslich des Aktenverzeichnisses).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die ESTV auf, zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu neh-
men.
G.
Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz erneut
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem fordert sie, das
Akteneinsichtsgesuch sei abzuweisen.
H.
Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 7. Februar 2018, an den
mit der Beschwerde vom 6. Oktober 2017 gestellten Rechtsbegehren fest-
zuhalten. Sinngemäss bekräftigt er zudem sein Akteneinsichtsgesuch.
I.
Die ESTV hält mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom
19. Februar 2018 an ihren Anträgen auf kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde und Abweisung des Akteneinsichtsgesuches fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge-
stützt auf Art. 26 DBA-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Ab-
kommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz
vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(StAhiG, SR 651.1).
1.2. Das StAhiG hält fest, dass die Schlussverfügung der ESTV betreffend
die Übermittlung von Informationen der Beschwerde nach den allgemeinen
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Bestimmungen über die Bundesrechtspflege unterliegt (Art. 19 Abs. 5 StA-
hiG). Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG im Umkehrschluss und Art. 19
Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der Beschwerde ist somit gegeben. Damit hat es auch über den
Umfang der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren zu befinden.
2.
2.1. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Sinn und
Zweck des Akteneinsichtsrechts ist, dass die Parteien die Elemente ken-
nen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise
relevant sein können (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend:
Praxiskommentar], Art. 26 N. 32).
2.2. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende
Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26-28 VwVG das Recht
auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Ver-
treter – unter Vorbehalt von Art. 27 VwVG (vgl. dazu sogleich E. 2.3) – An-
spruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassun-
gen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke
(Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) einzusehen.
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf alle Akten, die zum betref-
fenden Verfahren gehören, d.h. im fraglichen Verfahren erstellt oder beige-
zogen wurden und geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu
bilden. Nicht erforderlich ist, dass die fraglichen Akten im konkreten Ver-
fahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (BGE 121 I 225
E. 2a; Urteil des BVGer A-7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5).
Es muss dem Betroffenen selbst überlassen sein, zu beurteilen, ob ein Ak-
tenstück geeignet ist, Grundlage des zu erlassenden Entscheids zu bilden.
Deshalb darf die Einsicht in Akten, welche für ein bestimmtes Verfahren
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erstellt oder beigezogen wurden, nicht mit der Begründung verweigert wer-
den, die betreffenden Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos
(WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar, Art. 26 N. 60, mit Hinweisen).
2.3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in
die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des
Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicher-
heit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), wesent-
liche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhal-
tung erfordern (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlosse-
nen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c).
Zu wesentlichen privaten Interessen, welche eine Geheimhaltung erfor-
dern, zählen namentlich Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder
Dritten (Konkurrenten; vgl. WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar,
Art. 27 N. 37, mit Hinweisen). Geschäftsgeheimnisse umfassen alle Tatsa-
chen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwür-
diges Interesse besteht. Mit anderen Worten handelt es sich um Geschäfts-
geheimnisse, wenn bestimmte wirtschaftliche Vorgänge vorliegen, deren
Geheimhaltung der Geheimnisträger will und an deren Geheimhaltung er
ein schützenswertes Interesse hat (vgl. Urteil des BGer 4P.48/2002 vom 4.
Juni 2002 E. 3b.dd; Urteil des BVGer A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E.
7.3.2).
Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht auch für Informationen,
welche unter das Anwaltsgeheimnis fallen (WALDMANN/OESCHGER, Praxis-
kommentar, Art. 27 N. 38, mit Hinweisen).
Bei dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verwendeten Begriff des «we-
sentlichen Interesses» öffentlicher oder privater Natur handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung dieses unbestimm-
ten Rechtsbegriffes kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum
zu (Urteil des BVGer B-6062/2011 vom 22. März 2012 E. 4.4.1). Es ist nach
den Umständen des konkreten Einzelfalles und nicht generell zu beurtei-
len, welches dem Einsichtsrecht entgegenstehende Interesse im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG als wesentlich zu gelten hat
(vgl. BGE 117 Ib 481 E. 7a/aa, mit Hinweis).
Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist aufgrund einer Interessenabwägung
zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse an
der Akteneinsicht andererseits abzuwägen. Wegleitend für die Abwägung
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ist das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Zwischenverfügung
des BVGer A-6337/2014 vom 7. April 2015 E. 2, mit Hinweisen; WALD-
MANN/OESCHGER, Praxiskommentar, Art. 27 N. 3 f.).
Eine Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf jene Aktenstücke
erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG.
Art. 27 Abs. 3 VwVG ist vorliegend nicht einschlägig). Wird einer Partei die
Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nach-
teil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für
die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr
ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis-
mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
2.4. Zwar enthält das StAhiG mit den Art. 14 und 15 besondere Bestim-
mungen zu Information, Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht. Diese betref-
fen aber das Verfahren vor der ESTV. Im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht richtet sich die Akteneinsicht nach dem VwVG (Urteil des
BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3).
3.
Die ESTV kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen um internationale
Amtshilfe in Steuersachen je nach beschwerdeberechtigter Person hin-
sichtlich der Ausführlichkeit unterschiedliche Schlussverfügungen erlas-
sen, indem etwa die an die im ersuchenden Staat steuerpflichtige be-
troffene Person gerichtete Schlussverfügung detailliert ist und sich die an
eine andere beschwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung
aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden Infor-
mationen beschränkt (Urteile des BVGer A-8272/2015 vom 29. August
2016 E. 3.1.4, A-3764/2015 vom 15. September 2015 E. 3.3, A-3765/2015
vom 15. September 2015 E. 3.3; Botschaft zum Erlass eines Steueramts-
hilfegesetzes vom 6. Juli 2011, BBl 2011 6193 ff., 6218). In den einzelnen
Verfahren auf Erlass solcher unterschiedlicher Schlussverfügungen darf
sich die ESTV dabei darauf beschränken, jeweils allein diejenigen Akten
zum jeweiligen Dossier zu nehmen, welche «zur Sache» der jeweils be-
schwerdeberechtigten Person gehören und entscheidwesentlich sein kön-
nen (vgl. allgemein zur Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörden
BGE 130 II 473 E. 4.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-
2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.2; WALDMANN/OESCHGER, Praxis-
kommentar, Art. 26 N. 35). Nur diese Unterlagen bilden gegebenenfalls Ge-
genstand des Akteneinsichtsrechts der jeweils beschwerdeberechtigten
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Seite 7
Person (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG sowie WALDMANN/OESCHGER, Praxis-
kommentar, Art. 26 N. 59).
Vorliegend hat aber die ESTV die ihrer Ansicht nach dem Beschwerdefüh-
rer nicht offenzulegenden Dokumente insofern in das vorliegende Verfah-
ren eingebracht, als sie auf dem mit der Vernehmlassung vorgelegten
USB-Stick mit der Bezeichnung […] gespeichert sind. Damit zählen diese
Dokumente zu den Gegenstand des Akteneinsichtsrechts bildenden Unter-
lagen «zur Sache» des Beschwerdeführers, und zwar unabhängig davon,
ob die ESTV im Sinne der vorstehenden Ausführungen befugt gewesen
wäre, auf die Aufnahme dieser Dokumente in das vorliegende, allein den
Beschwerdeführer betreffende Dossier zu verzichten. Die Vorinstanz greift
sodann ins Leere, soweit sie vorbringt, die ihrer Ansicht nach nicht offen-
zulegenden Dokumente seien nicht geeignet, als Grundlage des späteren
Entscheids in der Sache zu dienen. Die Beurteilung dieser Eignung muss
nämlich – wie aufgezeigt – im Zusammenhang mit der Frage nach der Ak-
teneinsicht dem Beschwerdeführer überlassen sein (vgl. E. 2.2).
Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers erstreckt sich nach dem
Gesagten auf die ihm nach Auffassung der ESTV nicht offenzulegenden
Dokumente. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob ausnahmsweise
Gründe für eine Verweigerung der Einsicht in diese Dokumente vorliegen.
Die Gegenstand des vorliegenden Akteneinsichtsgesuches bildenden Un-
terlagen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Korrespondenz zwischen der ESTV und der Informationsinhaberin
C._______ GmbH im Rahmen des Verfahrens der Informationsbe-
schaffung (act. 6 f., 10),
b) ein Schreiben der ESTV an die Informationsinhaberin C._______
GmbH vom 16. November 2016, mit welchem dieser Gesellschaft das
rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 17), und Korrespondenz sowie
eine Telefonnotiz der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Pass-
wort für den mit diesem Schreiben der C._______ GmbH übermittel-
ten verschlüsselten USB-Stick (act. 20-25),
c) ein Schreiben der ESTV vom 18. April 2017 (samt Zustellnachweis),
mit welchem der C._______ GmbH unter Bezugnahme auf ein Schrei-
ben dieser Gesellschaft vom 25. November 2016 mitgeteilt wurde,
dass die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen angepasst
würden, und der C._______ GmbH diesbezüglich das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde (act. 41 und 43),
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d) ein Schreiben der ESTV vom 16. Mai 2017 an die C._______ GmbH
(samt Zustellnachweis), in welchem dieser Gesellschaft «nach einer
Anpassung der Antwort zur Frage m) [des Amtshilfeersuchens] auf-
grund eines ergänzenden Hinweises» zu einer erneut überarbeiteten
Fassung der zur Übermittlung vorgesehenen Antworten das rechtliche
Gehör gewährt wurde (act. 53 und 55),
e) einem Schreiben der ESTV vom 16. Mai 2017 an die C._______
GmbH, in welchem dieser Gesellschaft «nach einer weiteren Anpas-
sung der Antwort zur Frage m) [des Amtshilfeersuchens]» aufgrund
eines Schreibens dieser Gesellschaft vom 22. Mai 2017 zu einer ein-
mal mehr revidierten Fassung der zur Weiterleitung an den BD be-
stimmten Antworten eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt wurde
(act. 60),
f) einem Schreiben der ESTV vom 12. Juni 2017 an die C._______
GmbH (samt Zustellnachweis), in welchem dieser Gesellschaft «nach
einer weiteren Anpassung der Antwort zur Frage m) [des Amtshilfeer-
suchens] aufgrund eines Änderungsantrages der [damaligen] Vertre-
terin der betroffenen Person [bzw. des Beschwerdeführers]» zu einer
wiederum geänderten Fassung der zur Weiterleitung an den BD be-
stimmten Antworten Gelegenheit zur Wahrnehmung des Gehörsan-
spruchs gegeben wurde (act. 65 und 67),
g) Korrespondenz mit der Informationsinhaberin D._______ AG im Rah-
men des Verfahrens der Informationsbeschaffung einschliesslich ei-
ner von der ESTV erstellten Notiz zu einem Telefonat mit dieser Infor-
mationsinhaberin (act. 5 und 8),
h) zwei Schreiben der ESTV vom 16. November 2016 und 18. April 2017,
mit welchen diese Behörde zwei Gesellschaften, die bzw. deren
Rechtsvorgänger in den zur Übermittlung an den BD vorgesehenen
Unterlagen erwähnt sind, über die für diese Gesellschaften wesentli-
chen Aspekte des fraglichen Amtshilfeersuchens informiert und sie im
Zusammenhang mit Frage a) des Amtshilfegesuches um Zustimmung
zur Übermittlung von Informationen bittet (act. 18 und 42),
i) eine Telefonnotiz der ESTV zur Nachfrage einer Empfängerin eines
der letztgenannten beiden Schreiben, weshalb die Gesellschaft über
das Amtshilfeverfahren informiert worden sei (act. 45),
j) zwei Schreiben der letztgenannten Gesellschaft und der C._______
GmbH, mit welchen diese Gesellschaften zum einen erklärten, betref-
fend die (seinerzeit) vorgesehenen Antworten auf das Amtshilfeersu-
chen keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu haben, und
zum anderen Schlussverfügungen der ESTV forderten (act. 46 f.),
k) mehrere, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Amtshilfeverfah-
ren erfolgte Publikationen im Bundesblatt (act. 26 f., 70 f.),
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l) Schlussverfügungen (teilweise mitsamt Begleitnotiz) betreffend das
vorliegende Amtshilfeersuchen vom 5. September 2017, die an die
C._______ GmbH sowie an drei weitere Gesellschaften adressiert
sind (wobei die genannten drei Gesellschaften oder deren Rechtsvor-
gänger in den zur Übermittlung an den BD bestimmten Unterlagen er-
wähnt sind [act. 72-75 und act. 88]),
m) auf den 28. September 2017 datierende, jeweils von einem Rechts-
vertreter verfasste Akteneinsichtsgesuche der C._______ GmbH, von
zwei der zuletzt erwähnten drei weiteren Gesellschaften und einer an-
deren Gesellschaft, sowie die mit diesen Akteneinsichtsgesuchen zu-
sammenhängende Korrespondenz mit der ESTV (act. 78-87).
4.
4.1. Die hiervor unter Bst. a erwähnten Dokumente betreffen ausschliess-
lich die Korrespondenz zwischen der ESTV und der C._______ GmbH im
Rahmen des Verfahrens der Informationsbeschaffung. Da diese Doku-
mente inhaltlich gesehen lediglich die administrativen Abläufe dieses Ver-
fahrens betreffen, ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Herausgabe an den
Beschwerdeführer Geschäftsgeheimnisse (namentlich der C._______
GmbH) oder andere Geheimhaltungsinteressen berühren sollte.
4.2. Auch in Bezug auf die vorn unter Bst. b-f genannten Dokumente ist
nicht erkennbar, dass eine Offenlegung gegenüber dem Beschwerdeführer
in rechtserheblicher Weise Geschäftsgeheimnisse oder andere Geheim-
haltungsinteressen tangieren würde: Diese Dokumente, mit welchen die
ESTV die C._______ GmbH verschiedentlich zur Stellungnahme einlud,
entstanden im Rahmen der Erarbeitung der in der angefochtenen Schluss-
verfügung vorgesehenen Fassung der für den BD bestimmten Antworten.
Der Beschwerdeführer konnte nebst dieser Fassung den Entstehungspro-
zess dieser Antworten bereits insoweit zur Kenntnis nehmen, als er insbe-
sondere bereits Einsicht in die an die C._______ GmbH gerichteten Editi-
onsverfügungen vom 28. Juni 2016 und 13. Februar 2017 (act. 3 und 35),
Einsicht in die damit (sowie mit der Gehörsgewährung an diese Gesell-
schaft) zusammenhängenden Schreiben der C._______ GmbH vom 29.
Juli 2016, 25. November 2016 und 22. Mai 2017 sowie Einblick in die vor-
liegende Aktennotiz der ESTV vom 29. Dezember 2016 erhielt (act. 12, 28,
33, 58). Was der Beschwerdeführer den unter Bst. b-e hiervor genannten
Dokumenten entnehmen kann, geht nicht wesentlich über das hinaus, was
ihm unter diesen Umständen schon bekannt ist. Dies gilt namentlich auch
für die Jahresabschlüsse der C._______ GmbH und für den Vertrag mit der
Bezeichnung […]: Zwar macht die Vorinstanz diesbezüglich wesentliche
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Seite 10
private Geheimhaltungsinteressen geltend (vgl. Stellungnahme der Vo-
rinstanz vom 26. Januar 2018, S. 3). Aufgrund der Aktenlage geht das Bun-
desverwaltungsgericht indessen davon aus, dass der Beschwerdeführer
diese Dokumente bereits (als Beilage zu einem Schreiben der C._______
GmbH an die ESTV vom 29. Juli 2016) erhalten hat (vgl. act. 12). Beim
genannten Vertrag kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst
Vertragspartei ist und insofern von vornherein jedes Geheimhaltungsinte-
resse fehlt. Im Übrigen besteht ein gewichtiges, das allfällige Geheimhal-
tungsinteresse der C._______ GmbH überwiegendes Interesse des Be-
schwerdeführers an der Einsicht in die aktenkundigen Jahresabschlüsse
dieser Gesellschaft, da diese Dokumente nach dem Willen der ESTV amts-
hilfeweise an den BD übermittelt werden sollen. Ebenso wie bei den wei-
teren, von der Vorinstanz zur amtshilfeweisen Weiterleitung vorgesehenen
und gemäss nachstehender E. 4.3 dem Beschwerdeführer offenzulegen-
den Dokumenten wäre demgegenüber das allfällige Geheimhaltungsinte-
resse der C._______ GmbH bzw. ihr Geschäftsgeheimnis durch die Ge-
währung der Einsicht in diese Jahresabschlüsse – wenn überhaupt – nur
höchst marginal tangiert und damit kein Grund, die Akteneinsicht zu ver-
weigern.
4.3. Was die Korrespondenz mit der Informationsinhaberin D._______ AG
im Rahmen des Verfahrens der Informationsbeschaffung und die dabei er-
stellte Telefonnotiz betrifft (vgl. die hiervor unter Bst. g erwähnten Aktenstü-
cke), enthalten diese Dokumente grundsätzlich (ebenfalls) nur nicht ge-
heimhaltungsbedürftige Angaben zum Ablauf des Informationsbeschaf-
fungsverfahrens. Über blosse Angaben zu diesem Verfahrensablauf hinaus
gehen einzig die Beilagen zum Antwortschreiben der D._______ AG vom
7. Juli 2016 (act. 5).
Die genannten Beilagen sind nach dem Willen der ESTV amtshilfeweise
an den BD zu übermitteln. Damit besteht ein gewichtiges Interesse des
vorliegend unbestrittenermassen im ersuchenden Staat steuerpflichtigen
Beschwerdeführers an der Einsicht in diese Beilagen. Zu berücksichtigen
ist in diesem Kontext nämlich, dass nach der – eine Konkretisie-
rung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) bil-
denden – Regelung von Art. 17 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2)
StAhiG in der gegenüber der betroffenen Person zu eröffnenden Schluss-
verfügung namentlich der Umfang der zu übermittelnden Informationen be-
stimmt werden muss und sich für den Beschwerdeführer nur bei Kenntnis
der erwähnten, zur Weiterleitung an den BD vorgesehenen Beilagen zum
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Seite 11
Schreiben der D._______ AG abschliessend feststellen lässt, welche Trag-
weite die streitbetroffene Amtshilfeleistung für ihn haben kann. Entgegen
der Darstellung der ESTV verhält es sich gerade nicht so, dass sich der
Beschwerdeführer auch ohne diese Dokumente ein umfassendes Bild über
das vorliegende Amtshilfeverfahren machen könnte.
Die ESTV macht bezüglich der Beilagen zum Antwortschreiben der
D._______ AG vom 7. Juli 2016 zwar im Übrigen auch geltend, es handle
sich um Informationen «hinsichtlich der C._______ GmbH, welche unter
deren Geschäftsgeheimnis subsumiert werden können» (Stellungnahme
der Vorinstanz vom 26. Januar 2018, S. 3). Dieses Vorbringen ist aber nicht
stichhaltig:
Die C._______ GmbH musste aufgrund der ihr seitens der ESTV bekannt-
gegebenen Informationen (vgl. act. 17) damit rechnen, dass die fraglichen
Dokumente im Laufe des Amtshilfeverfahrens dem Beschwerdeführer of-
fengelegt werden könnten. Dennoch hat sie – soweit erkennbar – nicht den
Willen bekundet, dass in diesem Zusammenhang allfälligen Geschäftsge-
heimnissen Rechnung getragen wird. Es fehlt der Gesellschaft damit der
für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Geheimhal-
tungswille (vgl. E. 2.3).
Selbst wenn im Übrigen ein (im Verhältnis zum Beschwerdeführer relevan-
tes) Geheimhaltungsinteresse bzw. Geschäftsgeheimnis (namentlich der
C._______ GmbH) hinsichtlich der Beilagen zum Antwortschreiben der
D._______ AG vom 7. Juli 2016 (act. 5) angenommen würde, erschliesst
sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern dieses das erwähnte
gewichtige Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in diese Un-
terlagen überwiegen könnte. Denn ein entsprechendes Geheimhaltungsin-
teresse wäre im vorliegenden Fall – wenn überhaupt – höchstens marginal
tangiert, da es sich beim Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) weder um
einen Konkurrenten noch um eine Gegenpartei der in diesen Dokumenten
erwähnten Personen handelt und die Dokumente nur sehr beschränkt Auf-
schluss über Geschäftsvorgänge (insbesondere der C._______ GmbH)
geben.
Es besteht nach dem Gesagten kein wesentliches Interesse, das es erfor-
dern würde, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Beilagen zum Ant-
wortschreiben der D._______ AG vom 7. Juli 2016 (act. 5) zu verweigern.
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Seite 12
4.4. Den weiteren, hier interessierenden Dokumenten (vgl. hiervor Bst. h-
m) und dem vollständigen Aktenverzeichnis der ESTV lässt sich unter an-
derem entnehmen, dass
– vom vorliegenden Amtshilfeverfahren nebst der C._______ GmbH drei
weitere Gesellschaften betroffen sind, wobei jeweils die Gesellschaft
selbst oder ihr Rechtsvorgänger in den zur Übermittlung vorgesehenen
Unterlagen erwähnt ist,
– die C._______ GmbH und zwei der genannten drei weiteren Gesell-
schaften jedenfalls seit dem 28. September 2017 rechtsvertreten sind
und sie zu diesem Zeitpunkt Akteneinsichtsgesuche bei der ESTV stell-
ten, und
– eine Gesellschaft namens F._______ GmbH aufgrund eines Amtshil-
feersuchens des BD vom 13. Mai 2016 als Informationsinhaberin ins
Recht gefasst wurde, diese Gesellschaft eine auf den 21. September
2017 datierende Schlussverfügung der ESTV erhielt und sie am
28. September 2017 durch einen Rechtsvertreter ein Akteneinsichtsge-
such stellen liess (vgl. act. 84 und 86).
Über diese Angaben hinaus steht in den unter Bst. h-m hiervor erwähnten
Dokumenten und im (vollständigen) Aktenverzeichnis der ESTV nichts,
was ein rechtswesentliches Geheimhaltungsinteresse begründen könnte.
Letzteres gilt umso mehr, als einige dieser Dokumente aufgrund ihrer Pub-
likation im Bundesblatt bereits öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Die Tatsache, dass in das vorliegende Amtshilfeverfahren nebst der
C._______ GmbH drei weitere Gesellschaften (die E._______ AG, die
G._______ Ltd. und die H._______ AG) involviert sind, war für den Be-
schwerdeführer (soweit ersichtlich) erkennbar, so dass an der Geheimhal-
tung dieser Tatsache kein wesentliches Interesse besteht. Diese drei Ge-
sellschaften – bzw. im Fall der H._______ AG die Rechtsvorgängerin
I._______ AG – sind nämlich in der zur Übermittlung an den BD vorgese-
henen und dem Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) bekanntgegebenen
Bilanz 2010 der C._______ GmbH (act. 12) genannt.
Angesichts der Erwähnung der E._______ AG, der G._______ Ltd. und der
H._______ AG bzw. der I._______ AG in den nach Ansicht der ESTV an
den BD weiterzuleitenden Unterlagen ist das Interesse des Beschwerde-
führers an der Einsicht in die aktenkundigen, von diesen Gesellschaften
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verfassten oder an sie gerichteten Dokumente als bedeutend zu qualifizie-
ren und überwiegt es allfällige, wenn überhaupt (wiederum) nur höchst
marginal tangierte Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaften
(vgl. E. 4.3). Vor diesem Hintergrund besteht kein wesentliches, der Ge-
währung der Akteneinsicht an den Beschwerdeführer entgegenstehendes
Interesse an der Geheimhaltung dieser Dokumente.
Ein wesentliches, die Akteneinsicht des Beschwerdeführers ausschlies-
sendes Geheimhaltungsinteresse an den Dokumenten betreffend die
C._______ GmbH, die E._______ AG sowie die H._______ AG lässt sich
auch nicht insoweit ausmachen, als ihnen zu entnehmen ist, dass diese
Gesellschaften seit dem 28. September 2017 durch einen Anwalt vertreten
sind und sie damals Akteneinsichtsgesuche bei der ESTV stellen liessen:
Selbst wenn die Bekanntgabe dieser Tatsache und die Offenlegung der
hiervor unter Bst. m hiervor genannten Dokumente gegenüber dem Be-
schwerdeführer das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ange-
rufene Anwaltsgeheimnis tangieren sollte, wäre dies schon angesichts des
beschränkten Inhalts dieser Dokumente und aufgrund des Umstandes,
dass der Anwalt der vier Gesellschaften an das Anwaltsgeheimnis gebun-
den bliebe, nur in einem geringfügigen Ausmass der Fall. Das Interesse
des Beschwerdeführers an der Einsicht in diese Dokumente würde damit
allenfalls bestehende Geheimhaltungsinteressen überwiegen.
Den aktenkundigen Dokumenten zur F._______ GmbH liegt ein Ersuchen
des BD vom 13. Mai 2016 zugrunde, das nicht mit dem Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildenden Amtshilfegesuch identisch ist. Die ent-
sprechenden Dokumente bilden Gegenstand eines Akteneinsichtsgesu-
ches, das der Beschwerdeführer im parallelen, das mit dem vorliegenden
nicht identische Amtshilfeersuchen betreffenden Beschwerdeverfahren […]
gestellt hat. Da dem Beschwerdeführer gemäss einer Zwischenverfügung,
die heute in diesem Parallelverfahren erlassen wird, Einsicht in diese Un-
terlagen zu gewähren ist, besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer
diese Akten im hier anstehenden Verfahren A-5694/2017 vorzuenthalten.
5.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist das Akteneinsichtsgesuch
des Beschwerdeführers gutzuheissen. Dementsprechend ist der von der
Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 eingereichte
USB-Stick mit der Bezeichnung […] nach Eintritt der Rechtskraft der vor-
liegenden Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers zu übermitteln.
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Zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) drängt es sich auf, ihm eine ab Zustellung des UBS-
Sticks laufende kurze Frist zur Stellungnahme zu den offenzulegenden Ak-
ten einzuräumen.
Über die Kostenfolgen dieses Zwischenentscheids wird mit dem Endent-
scheid zu befinden sein.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers wird gutgeheissen.
Der von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017
eingereichte USB-Stick mit der Bezeichnung […] geht nach Eintritt der
Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers.
Der USB-Stick ist dem Bundesverwaltungsgericht innert zehn Tagen nach
Zustellung zurückzusenden.
2.
Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, innert zehn Tagen nach Zu-sen-
dung des USB-Sticks eine allfällige Stellungnahme einzureichen.
3.
Diese Verfügung geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel
der Stellungnahme der Vorinstanz vom 19. Februar 2018 [inkl. Kopie
der Begleitnotiz])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben mit Rückschein)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur
dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Insbesondere ist
Voraussetzung, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
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tung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeu-
tenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG); in der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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