B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018,
A-6070/2018
Ur t e i l vom 6 . Feb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
1. Gemeinde Rüschlikon,
2. Verein Diakonie Nidelbad,
beide vertreten durch Markus Holenstein, Rechtsanwalt,
3. A._______,
vertreten durch lic. iur. Norbert Mattenberger, Rechtsanwalt,
und MLaw Alessandro Luginbühl,
4. B._______,
5. C._______ und Mitbeteiligte,
vertreten durch lic. iur. Robert Hadorn,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk,
Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
2. Axpo Power AG,
Parkstrasse 23, 5401 Baden,
vertreten durch Dr. iur. Stefan Schalch,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,
Vorinstanz,
sowie
1. Swissgrid AG,
2. Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur Recht,
Brückfeldstrasse 16, 3000 Bern 65 SBB
Letztere vertreten durch
Barbara Klett, Rechtsanwältin LL.M. und
Dominique Müller, Rechtsanwältin MLaw,
Beigeladene.
Gegenstand
380/220 kV-Leitung Samstagern – Zürich sowie 220 kV-Lei-
tung Obfelden – Thalwil; Plangenehmigung vom 17.9.18.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und die Nordostschweizeri-
schen Kraftwerke (NOK; heute Axpo Power AG, nachfolgend: Axpo) reich-
ten im Jahr 1997 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) je
ein Plangenehmigungsgesuch für den Um- und Ausbau ihrer bestehenden
Leitungen Samstagern – Zürich und Obfelden – Thalwil ein. Auf der Leitung
des EWZ sollen zudem neu zwei 132 kV-Bahnstromschlaufen der Schwei-
zerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) mitgeführt werden.
B.
Gegen beide Projekte wurde Einsprache erhoben. EWZ und Axpo überar-
beiteten in der Folge ihre Projekte und zogen ihre Gesuche für bestimmte
Leitungsabschnitte zurück.
Die Projektänderungen wurden öffentlich aufgelegt, wobei auch gegen die
geänderten Projekte Einsprachen eingingen. Nachdem keine Einigungen
erzielt werden konnten, überwies das ESTI die Verfahren dem Bundesamt
für Energie (BFE) zur Erledigung.
C.
C.a Am 21. Januar 2011 erteilte das BFE dem EWZ und der Axpo unter
Auflagen die nachgesuchten Plangenehmigungen für den Ausbau der
Übertragungsleitung Samstagern – Zürich ab Mast 34 (Oberhof/Horgen)
bis zum Abspanngerüst Kilchberg auf 380/220 kV (je ein Leitungsstrang)
als Freileitung und das Mitführen von zwei 132 kV-Bahnstromschlaufen der
SBB. Die gegen die Plangenehmigungsgesuche erhobenen Einsprachen
wies das BFE ab, soweit es darauf eintrat oder die Einsprachen nicht als
gegenstandslos geworden abschrieb.
Die genehmigte Gemeinschafts-Freileitung verläuft ab Mast 34 bei Ober-
hof/Horgen in nordwestlicher Richtung grösstenteils entlang der Sihl bis
nach Schweikrüti im Raum Gattikon. Dort soll die Freileitung nicht mehr wie
bisher den Gattikerweier, ein Flachmoor von nationaler Bedeutung, über-
spannen, sondern neu durch den Wald zur Nationalstrasse N3 und weiter
zum Unterwerk Thalwil geführt werden. Der Leitungsabschnitt zwischen
Mast 34 (Oberhof/Horgen) und der Nationalstrasse N3 liegt innerhalb des
Objekts Nr. 1307 "Glaziallandschaft Lorze – Sihl mit Höhronenkette und
Schwantenau" gemäss dem Bundesinventar der Landschaften und Natur-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 4
denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Im Anschluss an das Unter-
werk Thalwil würde die Nationalstrasse N3 erneut überspannt und die Lei-
tung wie bisher durch die offene Landschaft zwischen Gattikon und Hinter-
längimoos zum Abspanngerüst Kilchberg geführt werden.
C.b Gegen die Plangenehmigungen des BFE vom 21. Januar 2011 wurden
mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Be-
schwerdeführenden verlangten insbesondere die Durchführung eines
Sachplanverfahrens, die (teilweise) Verkabelung der Freileitung sowie eine
Verlegung des Abspanngerüsts Kilchberg.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und
führte einen Augenschein an verschiedenen Standorten durch. Mit Urteil
A-1275/2011 vom 20. September 2012 hiess es die Beschwerden gut, so-
weit es darauf eintrat. Es hob die Plangenehmigungen vom 21. Januar
2011 in Bezug auf die Leitungsabschnitte zwischen Mast 46 und Mast 51
(Unterwerk Thalwil) sowie zwischen Mast 51 (Unterwerk Thalwil) und dem
Abspanngerüst Kilchberg auf und wies die Angelegenheit zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das BFE zurück. Aus den Erwä-
gungen ergibt sich, dass die Rückweisung insbesondere zur Durchführung
eines Sachplanverfahrens sowie zur Abklärung möglicher Verkabelungs-
varianten erfolgte.
C.c Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liessen sowohl das
EWZ namens der Stadt Zürich als auch die Axpo Beschwerde beim Bun-
desgericht führen, wobei das EWZ die Rückweisung zur Prüfung einer
möglichen Verkabelung für den von ihm projektierten Leitungsabschnitt
(Mast 51/Unterwerk Thalwil bis Abspanngerüst Kilchberg) ausdrücklich
nicht anfocht.
Das Bundesgericht hielt mit Urteil 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. De-
zember 2014 zusammenfassend fest, dass der Ausbau und teilweise Neu-
bau der Übertragungsleitung Samstagern – Zürich und dessen Zusam-
menlegung mit der SBB-Übertragungsleitung an sich eine Sachplangrund-
lage erfordert hätten, um den Planungskorridor für die nachfolgenden Ver-
fahren in einer übergeordneten, gesamthaften Prüfung festzulegen. Diese
Prüfung habe in den nachfolgenden Plangenehmigungsverfahren nicht
nachgeholt werden können, da das Leitungsbauvorhaben in verschiedene
Teilstrecken aufgeteilt worden sei. Die zwischenzeitlich geschaffenen
Sach- und Rechtszwänge würden jedoch dazu führen, dass sich das Sach-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 5
planverfahren auf die Teilstrecken zwischen Mast 46 und dem Abspannge-
rüst Kilchberg konzentrieren würden. Für diese seien bereits alternative
Leitungskorridore geprüft worden und es sei einzig noch die Frage der Ver-
kabelung streitig. Diese könne im Plangenehmigungsverfahren adäquat
beurteilt werden. Zwar sei im Plangenehmigungsverfahren keine Beteili-
gung eines Vertreters der Umweltorganisationen vorgeschrieben, dies
könne jedoch etwa durch den Beizug eines unabhängigen Experten aus-
geglichen werden. Unter diesen Umständen erscheine es als unverhältnis-
mässig, das bereits überlange Verfahren durch eine Rückweisung ins
Sachplanverfahren nochmals erheblich zu verzögern. Es sei jedoch gebo-
ten, die Plangenehmigungsverfahren für die in Frage stehenden Abschnitte
zu vereinigen. Das Bundesgericht hiess entsprechend die Beschwerden
des EWZ und der Axpo (teilweise) gut und wies die Angelegenheit an das
BFE zurück, um im vereinigten Plangenehmigungsverfahren allfällige Ka-
belvarianten für die Leitungsstrecke zwischen Mast 46 und dem Abspann-
gerüst Kilchberg zu prüfen, dies unter Berücksichtigung der Resonanz-
problematik im SBB-Netz.
D.
Das BFE nahm die Plangenehmigungsverfahren mit Verfügung vom 6. No-
vember 2015 wieder auf, vereinigte die bisher für die in Frage stehenden
beiden Teilstrecken getrennt geführten Verfahren, hielt fest, dass hinsicht-
lich der Resonanzproblematik im Bahnstromnetz keine neuen Erkennt-
nisse vorliegen würden und verpflichtete die gesuchstellenden EWZ und
Axpo dazu, eine Machbarkeitsstudie für die teilweise Verkabelung der Ge-
meinschafts-Freileitung auszuarbeiten.
E.
Das EWZ und die Axpo liessen in der Folge eine Machbarkeitsstudie zur
Verkabelung ihrer 50 Hz-Leitungsstränge unter gleichzeitiger Führung der
SBB-Leitung als Freileitung (sog. Variante "KOMBI") erstellen. Untersucht
wurde eine Verkabelung im Bereich des Trassees der projektierten Ge-
meinschafts-Freileitung (Trasseevariante 1), wobei die SBB-Freileitung
grösstenteils parallel zum Kabeltrassee geführt würde. Für das Übergangs-
bauwerk wurden im Raum Thalwil verschiedene Varianten betrachtet. Eine
Verkabelung in der Standspur bzw. entlang der Nationalstrasse N3 (Tras-
seevariante 2) wurde aufgrund der damit verbundenen Nachteile nicht wei-
terverfolgt.
Die Studie wurde zusammen mit weiteren Unterlagen am 31. Mai 2016
dem BFE eingereicht. Mit Schreiben vom 12. August 2016 brachten EWZ
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 6
und Axpo weitere Unterlagen zur Bewertung der Variante "KOMBI" sowie
der projektierten Gemeinschafts-Freileitung (nachfolgend: Variante Freilei-
tung) bei und mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 äusserten sich die
SBB zum Einsatz von Frequenzumrichter als Alternative zur geplanten
Bahnstrom-Übertragungsleitung.
F.
Das BFE unterbreitete die Studie sowie die weiteren Unterlagen den be-
rührten Bundesämtern, der Eidgenössischen Elektrizitätskommission
(nachfolgend: ElCom) und dem Kanton Zürich zur Stellungnahme. In der
Folge gingen verschiedene Stellungnahmen ein.
G.
Zwischenzeitlich hatten die SBB mit Schreiben vom 28. April 2017 ein Ge-
such um Erteilung der Plangenehmigung für eine provisorische Leitungs-
verbindung Schweikrüti – Kilchberg beim Bundesamt für Verkehr (nachfol-
gend: BAV) eingereicht. Mit dieser sollte bis zum Abschluss des Verfahrens
betreffend die Gemeinschafts-Übertragungsleitung Samstagern – Zürich
die Versorgungssicherheit im Raum Zürich gewährleistet werden.
H.
Mit Verfügung vom 17. September 2018 erteilte das BFE dem EWZ und
der Axpo die nachgesuchte Plangenehmigung für den Um- bzw. Neubau
der Leitungen Samstagern – Zürich bzw. Obfelden – Thalwil auf dem Ab-
schnitt zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg unter ver-
schiedenen Auflagen. Die gegen die Plangenehmigungsgesuche und die
Projektanpassungen erhobenen Einsprachen wies es ab, soweit es darauf
eintrat. Zugleich enteignete es die für den Bau und Betrieb der Leitung not-
wendigen Grunddienstbarkeiten.
Das BFE hielt vorab und unter Bezugnahme auf den Rückweisungsent-
scheid des Bundesgerichts fest, der Bedarf an den Übertragungsleitungen
stehe (weiterhin) nicht in Frage. Zu untersuchen sei nur mehr, ob hinsicht-
lich der Resonanzproblematik im Bahnstromnetz neue Erkenntnisse vor-
liegen würden und eine Verkabelung auch dieser Leitung oder der Einsatz
von Frequenzumformern möglich sei und ob die Freileitung (teilweise) ver-
kabelt geführt werden könne. Für die sich hierbei stellenden Fragen sei das
Einholen eines externen Gutachtens nicht notwendig, weshalb entgegen
der Vorbringen verschiedener Einsprecher darauf zu verzichten sei.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 7
In der Sache erwog das BFE (erneut), es lägen keine neuen Erkenntnisse
zur Resonanzproblematik im Bahnstromnetz vor, weshalb eine Verkabe-
lung nicht möglich sei. Zudem sei die SBB-Übertragungsleitung Bestandteil
des strategischen Netzes, weshalb auch nicht darauf verzichtet werden
könne. Die Gemeinschaftsleitung sei daher innerhalb des BLN-Objekts
Nr. 1307 und entsprechend dem Rückweisungsentscheid als Freileitung zu
führen. Für die mit der Freileitung verbundene Beeinträchtigung des Ob-
jekts seien jedoch Ersatzmassnahmen notwendig und das EWZ und die
Axpo aus diesem Grund zu verpflichten, die bestehende 150 kV-Leitung
Obfelden – Thalwil zurückzubauen und hierfür ein in einem nachgelagerten
Verfahren zu genehmigendes Rückbaukonzept einzureichen. Im weiteren
Verlauf durchquere die geplante Freileitung das Gebiet zwischen Gattikon
und Hinterlängimoos. Dabei handle es sich um eine wertvolle Landschaft
und ein beliebtes Erholungsgebiet, wobei nach Einschätzung des BAFU
mit einer Verkabelung gemäss der Variante "KOMBI" die Landschaft nur
teilweise entlastet würde. Eine teilweise Verkabelung sei daher insgesamt
nicht wesentlich landschaftsverträglicher als die projektierte Variante Frei-
leitung und wäre zudem mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Die Vari-
ante Freileitung trage daher vorliegend den berührten Interessen insge-
samt am besten Rechnung. Dasselbe gelte sodann für das Abspanngerüst
Kilchberg, welches am vorgesehenen Standort in der Mulde die Landschaft
grösstmöglich schone und im Hinblick auf die Weiterführung der SBB-
Übertragungsleitung im Zimmerberg-Basistunnel zudem nahe am beste-
henden Kabelschacht liege.
I.
I.a Gegen die Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. Sep-
tember 2018 sind beim Bundesverwaltungsgericht vier Beschwerden ein-
gegangen.
I.b Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 liessen die Gemeinde Rüschlikon
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der Verein Diakonie Nidelbad
(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) beim Bundesverwaltungsgericht ge-
meinsam Beschwerde gegen die Plangenehmigung der Vorinstanz vom
17. September 2018 erheben (Verfahren A-5705/2018). Sie stellen fol-
gende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, soweit damit der Neu-
bau der Hochleitung zwischen den Masten Nrn. 51 und 63 bewilligt
wurde.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 8
Es sei anzuordnen, dass von einer Bündelung der 132-kV-SBB-Lei-
tung mit den 380/220-kV-Leitungen abzusehen sei.
Es sei ferner anzuordnen, dass die 380/220-kV-Leitungen im Teilab-
schnitt Mast Nrn. 55 bis 61 mitsamt den vorgesehenen Erweiterungen
unterirdisch ("verkabelt") zu führen sei[en].
Die Sache sei zur Evaluation von Planungs- bzw. Leitungskorridoren
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Beschwerdeführer seien für die bauliche Inanspruchnahme ihrer
Grundstücke wie auch für die Beeinträchtigung dieser Grundstücke
durch Strahlungs- und Lärmimmissionen enteignungsrechtlich zu ent-
schädigen.
3. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
[…]
Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 rügen in formeller
Hinsicht, die Vorinstanz habe entgegen dem bundesgerichtlichen Rückwei-
sungsentscheid keinen Sachverständigen beigezogen. In der Sache ma-
chen sie zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe den Prüfungs-
rahmen zu eng gesteckt. Das Bundesgericht habe in seinem Rückwei-
sungsentscheid weder für die Gemeinschafts-Freileitung noch für die SBB-
Freileitung (bei gleichzeitiger Verkabelung der übrigen Leitungen) einen
Leitungskorridor festgelegt, sondern vielmehr verlangt, es sei im Plange-
nehmigungsverfahren für die gesamte Leitungsstrecke zwischen Mast 34
und dem Abspanngerüst Kilchberg eine Gesamtplanung, d.h. die Evalua-
tion von Planungskorridoren anhand von Nutz- und Schutzkriterien, nach-
zuholen. Gleichwohl gehe die Machbarkeitsstudie und gestützt darauf auch
die Vorinstanz ohne nähere Begründung etwa davon aus, die SBB-Freilei-
tung sei im Bereich des Korridors der geplanten Gemeinschafts-Freileitung
zu führen. In der Folge habe die Vorinstanz sodann lediglich geprüft, ob
eine separate SBB-Freileitung gemäss der Variante "KOMBI" wesentlich
landschaftsverträglicher sei als die projektierte Gemeinschafts-Freileitung,
ohne alternative Leitungskorridore (für die SBB-Freileitung) in Betracht zu
ziehen. Mit ihrem Entscheid habe die Vorinstanz den Rückweisungsent-
scheid missachtet und (damit) die Anliegen des Landschaftsschutzes in
unzureichendem Mass berücksichtigt.
I.c Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 liess A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 3) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 9
Plangenehmigung der Vorinstanz vom 17. September 2018 führen (Verfah-
ren A-5965/2018). Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzu-
heben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Wie die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 macht auch
der Beschwerdeführer 3 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ent-
gegen dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid keine gesamt-
hafte Prüfung vorgenommen; weder habe die Vorinstanz den Bedarf an
den Leitungen in hinreichendem Mass abgeklärt, noch seien alternative
Trassees für die SBB-Freileitung geprüft worden. Der Beschwerdeführer 3
weist ferner darauf hin, dass entgegen der Annahme des Bundesgerichts
im Zimmerberg-Basistunnel bisher keine Bahnstrom-Übertragungsleitung
rechtskräftig bewilligt bzw. eingezogen worden sei, weshalb in Bezug auf
den Standort für das Abspanngerüst Kilchberg nicht von einem vorgegebe-
nen Anschlusspunkt ausgegangen werden könne. Unter diesen Umstän-
den sei auf eine Bündelung der Leitungen zu verzichten und die SBB-Über-
tragungsleitung zur Koordination mit dem anschliessenden Leitungsab-
schnitt in ein separates Verfahren zu verweisen. Eine Koordinationspflicht
ergebe sich zudem in Bezug auf die zwischenzeitlich zur Genehmigung
unterbreitete provisorische SBB-Übertragungsleitung Schweikrüti – Kilch-
berg.
I.d Am 17. Oktober 2018 erhob B._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 4) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangeneh-
migung der Vorinstanz vom 17. September 2018 (Verfahren
A-5980/2018). Er beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Plange-
nehmigung aufzuheben und es seien das EWZ (nachfolgend: Beschwer-
degegner 1) und die Axpo (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) zu ver-
pflichten, die geplante Freileitung durch eine in Rohrblöcken mit einer Tiefe
von 3 m erdverlegte Kabelleitung zu ersetzen. Eventualiter sei die Plange-
nehmigung vom 17. September 2018 so abzuändern, dass die Leitungen
im Bereich der Masten 62 und 63 erdverlegt würden.
Zur Begründung macht auch der Beschwerdeführer 4 im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz habe entgegen dem bundesgerichtlichen Rückwei-
sungsentscheid insgesamt keine fundierten Abklärungen zu den (aktuel-
len) Möglichkeiten einer teilweisen Erdverkabelung getroffen, obschon die
genehmigte Freileitung eine wertvolle Landschaft und ein beliebtes Naher-
holungsgebiet erheblich beeinträchtige. Mit einer Kabelleitung könnten die
Tiere und Kinder, welche sich regelmässig auf seinem Reiterhof aufhielten,
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 10
vor elektromagnetischen Strahlen geschützt und das Landschaftsbild ge-
schont werden. An einer Verkabelung bestehe somit ein die Mehrkosten
überwiegendes (öffentliches) Interesse.
I.e Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 erhoben schliesslich C._______
und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführende 5) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen den Plangenehmigungsentscheid der
Vorinstanz vom 17. September 2018 (Verfahren A-6070/2018). Sie bean-
tragen, es sei der angefochtene Plangenehmigungsentscheid aufzuheben
und die Angelegenheit zur Genehmigung der Variante "KOMBI" an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen.
Die Beschwerdeführenden 5 rügen vorab in formeller Hinsicht eine fehler-
hafte Publikation sowie die ungenügende Visualisierung der Masten
Nrn. 50 und 51. Im Weiteren machen auch sie eine ungenügende Berück-
sichtigung der Anliegen des Landschaftsschutzes geltend.
J.
J.a Der Beschwerdegegner 1 schliesst namens der Stadt Zürich mit ge-
trennt eingereichten, im Wesentlichen jedoch übereinstimmenden Be-
schwerdeantworten vom 7. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwer-
den.
Zur Begründung hält der Beschwerdegegner 1 zunächst fest, Gegenstand
und Umfang des Verfahrens vor der Vorinstanz würden durch den bundes-
gerichtlichen Rückweisungsentscheid bestimmt. Demnach sei der Bedarf
an den geplanten Leitungen ausgewiesen und vorbehältlich neuer Erkennt-
nisse zur Resonanzproblematik im Bahnstromnetz sowie mangels Alterna-
tiven zur geplanten Übertragungsleitung lediglich zu prüfen gewesen, ob
eine separate SBB-Freileitung wesentlich landschaftsverträglicher wäre als
die geplante Gemeinschafts-Freileitung. Eine Pflicht, auch alternative Lei-
tungskorridore (für die SBB-Freileitung) in Betracht zu ziehen, ergebe sich
nicht aus dem Rückweisungsentscheid, wobei alternative Korridore ange-
sichts der bestehenden Topologie, der Nationalstrasse N3 sowie der raum-
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ohnehin nicht ersichtlich seien.
Die Machbarkeitsstudie habe sodann ergeben, dass eine teilweise Verka-
belung der Gemeinschaftsleitung nicht wesentlich landschaftsverträglicher
wäre als die projektierte Freileitung. Dieses Ergebnis sei von Seiten des
BAFU als zutreffend bestätigt worden.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 11
J.b Mit getrennt eingereichten Beschwerdeantworten vom 8. März 2018
schliesst auch die Beschwerdegegnerin 2 auf Abweisung der Beschwer-
den, soweit darauf einzutreten sei.
Zur Begründung weist auch die Beschwerdegegnerin 2 darauf hin, dass
gemäss dem Rückweisungsentscheid weder der Bedarf an den Leitungen
noch alternative Leitungskorridore zu prüfen gewesen seien. Auf entspre-
chende Beschwerdebegehren sei daher nicht einzutreten. Zu untersuchen
sei einzig gewesen, ob unter Berücksichtigung der Resonanzproblematik
eine (teilweise) Verkabelung wesentlich landschaftsverträglicher sei als die
Gemeinschafts-Freileitung. Dies sei, wie sich aus der Machbarkeitsstudie
für die Variante "KOMBI" ergebe, nicht der Fall.
K.
Die Vorinstanz schliesst mit getrennt eingereichten Vernehmlassungen
vom 8. Februar 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerden, soweit
darauf einzutreten sei. Zudem gibt sie betreffend den in Frage stehende
SBB-Übertragungsleitung im Zimmerberg-Basistunnel die diesbezügliche
Verfügung vom 14. Juli 1997 sowie weiteren Unterlagen zu den Akten.
In ihrer Begründung verweist die Vorinstanz vorab auf die angefochtene
Plangenehmigung vom 17. September 2018. Im Weiteren führt sie unter
Verweis auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zusammen-
fassend aus, dass damit der Gegenstand des wiederaufgenommenen
Plangenehmigungsverfahrens sachlich und örtlich eingeengt worden sei.
Soweit die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden darüber hinausgin-
gen und etwa der Bedarf an den Leitungen in Frage gestellt oder die Prü-
fung alternative Leitungskorridore (für die Gemeinschafts-Freileitung) ver-
langt werde, sei daher auf die Beschwerden nicht einzutreten.
L.
Die Beigeladene 2 beantragt mit getrennt eingereichten Stellungnahmen
vom 8. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf ein-
zutreten sei.
In ihrer Begründung weist auch die Beigeladene 2 darauf hin, dass das
Bundesgericht über verschiedene Fragen bereits entscheiden habe, wes-
halb insbesondere der Bedarf an den Leitungen sowie alternative Leitungs-
korridore nicht erneut zu prüfen seien. Lediglich für den Abschnitt zwischen
Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg sei unter Berücksichtigung der
Resonanzproblematik eine (teilweise) Verkabelung der Gemeinschafts-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 12
Freileitung zu untersuchen gewesen, wobei die Machbarkeitsstudie erge-
ben habe, dass eine teilweise Verkabelung der Gemeinschaftsleitung unter
gleichzeitiger Führung der SBB-Übertragungsleitung als Freileitung aus
Sicht des Landschaftsschutzes insgesamt keine wesentlichen Vorteile
bringe. Im Weiteren sei der (dringende) Bedarf an der in Frage stehenden
SBB-Leitung nach wie vor ausgewiesen, weshalb sie zwischenzeitlich
beim BAV ein Gesuch für eine provisorische Leitungsverbindung einge-
reicht habe. Damit solle bis zur Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung
eine redundante Anbindung des Unterwerks Zürich an das Übertragungs-
netz sichergestellt werden.
M. Das BAV, das BAFU und der Präsident der Eidgenössischen Elektrizi-
tätskommission (nachfolgend: ElCom) haben je einen Fachbericht einge-
reicht. Das Bundesamt für Raumentwicklung (nachfolgend: ARE) hat mit
Schreiben vom 4. April 2019 auf weitere Ausführungen verzichtet.
Das BAV äussert sich mit Schreiben vom 29. Januar 2018 zur Frage der
Koordination zwischen dem im vorliegenden Verfahren streitigen Leitungs-
bauprojekt und der provisorischen Leitungsverbindung gemäss dem Ge-
such der Beigeladene 2 vom 28. April 2017. Es hält fest, dass das Lei-
tungsprovisorium allein der Bahnstromversorgung diene und (aus diesem
Grund) eine Koordination mit dem vorliegend streitbetroffenen Vorhaben
nicht notwendig sei.
Das BAFU äussert sich in seinem Fachbericht vom 9. April 2019 im We-
sentlichen zum Natur- und Landschaftsschutz. Es führt zusammenfassend
sowie unter Verweis auf eine Begutachtung durch die Eidgenössische Na-
tur- und Heimatschutzkommission (ENHK) aus, dass aus Sicht des Natur-
und Landschaftsschutzes die Leitung innerhalb des BLN-Gebiets als Frei-
leitung zu führen sei; eine Verkabelung führe zu erheblichen Eingriffen in
den Boden sowie den Wald und es bestehe die Gefahr einer Beeinträchti-
gung der Moorhydrologie, weshalb die Variante Freileitung dem Gebot der
grösstmöglichen Schonung entspreche. Als Ersatzmassnahme für die zu-
sätzliche Beeinträchtigung der Landschaft sei der Rückbau der bestehen-
den Leitung Obfelden – Thalwil verfügt worden. Dies sei angemessen. Das
Gebiet zwischen Gattikon und Hinterlängimoos sei sodann als wertvolle
Landschaft von lokaler bis regionaler Bedeutung einzustufen. Diese werde
durch die geplante Gemeinschafts-Freileitung stärker belastet als durch
eine SBB-Freileitung (gemäss der Variante "KOMBI"); die Betonmasten ei-
ner SBB-Freileitung seien deutlich weniger ausladend und weniger hoch,
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 13
weshalb sie die umliegenden Wälder nur selten überragen würden und ins-
gesamt eine geringere visuelle Beeinträchtigung der Landschaft entstehe.
In die umfassende Interessenabwägung seien jedoch weitere Aspekte wie
die Mehrkosten einer Verkabelung sowie betriebliche Aspekte einzubezie-
hen.
Gemäss dem Fachbericht des Präsidenten der ElCom vom 10. April 2019
trägt die genehmigte Gemeinschafts-Freileitung im Sinne der n – 1-Sicher-
heit zu einer sicheren und redundanten sowie – im Vergleich zur Variante
"KOMBI" – wirtschaftlichen Anbindung der (geplanten) Unterwerke Thalwil
und Waldegg an das Schweizer Übertragungsnetz bei.
N.
Die Vorinstanz und die Beigeladene 2 haben sich mit Stellungnahmen vom
9. bzw. 10. April 2019 zu der Frage geäussert, ob der von der Beigelade-
nen 2 geplante provisorische Leitungsverbindung eine präjudizierende
Wirkung auf das vorliegend zu beurteilende Vorhaben zukommt.
O.
Der Beschwerdeführer 3, die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Be-
schwerdeführenden 5 haben mit Schreiben vom 7. Mai 2019, 27. Mai 2019
und 6. Juni 2019 je eine Replik eingereicht. Sie halten darin an ihren
Rechtsbegehren und ihren Ausführungen gemäss den jeweiligen Be-
schwerdeschriften fest.
P.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 bzw. 4. Juli 2019 haben die Beigela-
dene 2 und die Beschwerdeführenden 5 je eine weitere Stellungnahme
eingereicht.
Q.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen-
den Schriftstücke wird – soweit für den Entscheid erheblich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren können verei-
nigt werden, wenn ihnen bezüglich der hauptsächlichen Streitfragen im
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 14
Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich die gleichen
Rechtsfragen stellen (Art. 24 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess [SR 273; nachfolgend: BZP] i.V.m. 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]; vgl. BGE 128 V 192 E. 1; ferner
das Rückweisungsurteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. De-
zember 2014 E. 3). Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie
und liegt insoweit im Interesse aller Beteiligten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.17).
Die Beschwerden A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018 und
A-6070/2018 richten sich gegen dieselbe Plangenehmigung; die Vor-
instanz hat die beiden Plangenehmigungsverfahren entsprechend dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vereinigt und über die in
Frage stehenden Leitungsabschnitte in einem Entscheid verfügt. Die
hauptsächlichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden stimmen zu-
dem im Wesentlichen überein und es stellen sich diesbezüglich dieselben
Rechtsfragen, weshalb es sich aufdrängt, die getrennt geführten Be-
schwerdeverfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu verei-
nigen und über die Beschwerden in einem Urteil zu entscheiden. Zudem
kann auf diese Weise eine gesamthafte Überprüfung der angefochtenen
Plangenehmigung sichergestellt werden.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG
erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.
Vorliegend hat als Vorinstanz eine Einheit der Bundesverwaltung i.S.v.
Art. 33 Bst. d VGG entschieden und die Plangenehmigung der Vorinstanz
vom 17. September 2018 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG
dar. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts abwei-
chendes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 15
Beschwerdelegitimation
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführenden bzw. ihre Rechtsvorgänger waren bereits
im ersten Rechtsgang als Partei beteiligt. Vorliegend steht jedoch nicht
mehr der gesamte Leitungsabschnitt ab Mast 34 (Oberhof/Horgen) bis zum
Abspanngerüst Kilchberg in Frage; das Bundesgericht beschränkte die
Rückweisung auf den Abschnitt ab Mast 46 bis zum Abspanngerüst Kilch-
berg. Zudem wird hinsichtlich der Beschwerdeführenden 5 die Beschwer-
deberechtigung teilweise bestritten. Die Beschwerdeberechtigung, die im
Zeitpunkt des Urteils vorliegen muss (ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum
VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),
ist daher im Folgenden (erneut) zu prüfen.
1.3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Verlangt ist somit nebst der formellen Be-
schwer, dass eine Beschwerde führende Person über eine besondere Be-
ziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus
der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen
vermag. Ob eine besondere Beziehungsnähe vorliegt, ist unter Würdigung
der konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Als wichtiges Kriterium dient hier-
bei die räumliche Distanz zu einem Vorhaben bzw. einer Anlage (BGE 140
II 214 E. 2.3; BGE 139 II 499 E. 2.2; Urteile des BGer 1C_115/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 2.1 und 1C_69/2019 vom 20. August 2019
E. 2.5 f.). Reichen mehrere Personen gemeinsam eine Beschwerde ein,
braucht die besondere Nähe zur Streitsache praxisgemäss nicht bei allen
Personen gegeben zu sein (zum Ganzen Urteil des BVGer A-702/2017
vom 26. März 2019 E. 1.2; vgl. auch das Urteil des BVGer im ersten
Rechtsgang A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 3.1.2).
Plangenehmigungen für elektrische Leitungen umfassen meist eine grös-
sere Strecke. Innerhalb des betreffenden Planungsperimeters können Be-
schwerdeführende die Notwendigkeit des Aus- und Neubaus sowie die Li-
nienführung einschliesslich deren ober- oder unterirdische Führung rügen
und diesbezüglich Anträge stellen, soweit ihnen dies im Falle des Obsie-
gens einen praktischen Vorteil verschaffen würde. Der gerügte Mangel
muss somit nicht den Leitungsabschnitt der Linienführung im Bereich ihrer
Grundstücke betreffen; es reicht, wenn er zu einer Aufhebung der Plange-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 16
nehmigung oder Änderung der Linienführung im Nahbereich der Be-
schwerdeführenden führen kann. Dies ist anhand der Umstände des jewei-
ligen Falles zu beurteilen (BGE 141 II 50 E. 2.1; BGE 139 II 499 E. 2.3).
1.3.3 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine Gemeinde,
deren Gebiet von der genehmigten Gemeinschafts-Freileitung durchquert
wird.
Die Rechtsprechung bejaht eine allgemeine Beschwerdebefugnis von Ge-
meinwesen gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG, wenn diese durch einen Ent-
scheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson (z.B. als Grundeigentü-
mer) oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer öffentli-
chen Aufgabe betroffen sind und nicht nur das allgemeine Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung geltend machen. Die Beschwerdebefugnis zur
Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in
wichtigen öffentlichen Interessen voraus (BGE 141 II 161 E. 2.1; Urteile
des BGer 1C_30/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2 und 1C_139/2017 vom
6. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. zudem HÄNER, a.a.O., Art. 48
Rz. 24 f.).
Das Gebiet der Beschwerdeführerin 1 liegt zwischen dem Zürichsee und
der Sihl. Die genehmigte Gemeinschaftsleitung quert zwischen Mast 55
und Mast 61 das Gebiet der Beschwerdeführerin 1; die Geländekammer
zwischen Gattikon und Hinterlängimoos liegt zu einem Grossteil auf dem
Gebiet der Beschwerdeführerin 1. Das betroffene Gebiet ist gemäss dem
Nutzungsplan der Beschwerdeführerin 1 grösstenteils der Freihaltezone
sowie zu einem kleinen Teil der Erholungszone zugewiesen und wird un-
bestritten intensiv als Naherholungsgebiet genutzt; gemäss dem kantona-
len Recht sind als Freihaltezonen jene Flächen auszuscheiden, die für die
Erholung der Bevölkerung notwendig sind (vgl. § 61 und § 62 i.V.m. § 40
des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich [PBG, ZH-Lex (Ge-
setzessammlung des Kantons Zürich) 700.1]; FRITZ-
SCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Bau-
recht, Bd. 1, 6. Aufl. 2019, Rz. 2.3.7.4). Es liegt sodann nahe, dass auch
ein Grossteil der Bevölkerung der Beschwerdeführerin 1 das betroffene
Gebiet als Naherholungsgebiet nutzt. Eine (zusätzliche) Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes und damit des Naherholungsgebiets würde somit
einen nicht unbeträchtlichen Teil der Bevölkerung und auch die Beschwer-
deführerin 1 selbst als Planungsträgerin in ihren hoheitlichen Aufgaben be-
treffen (§ 45 PBG; vgl. auch Urteil des BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 17
2018 E 1.2). Die Beschwerdeführerin 1, die überdies als Grundeigentüme-
rin von dem Leitungsbauvorhaben betroffen ist, verfügt somit über die er-
forderliche Beziehungsnähe zur Streitsache und ist, da sie sich am Verfah-
ren vor der Vorinstanz beteiligt hat und mit ihren Begehren unterlegen ist,
als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen. Bei diesem Ergebnis
braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer 2, der als
Verein konstituiert ist, (als Grundeigentümer) ebenfalls zur Beschwerde be-
rechtigt ist.
1.3.4 Die Beschwerdeführer 3 und 4 sowie die Beschwerdeführenden 5
sind Privatpersonen.
Der Beschwerdeführer 3 ist Eigentümer von zwei Grundstücken in der Ge-
meinde Thalwil, die für den Bau der Freileitung teilweise enteignet würden.
Der Beschwerdeführer 4 ist Eigentümer von zwei Grundstücken in der Ge-
meinde Adliswil, auf denen er einen Dressur- und Pferdepensionsstall be-
treibt. Die beiden Grundstücke liegen in einem Abstand von weniger als
100 m und somit in unmittelbarer Nähe zur Hochspannungsleitung bzw.
zum Abspanngerüst Kilchberg. Unter den Beschwerdeführenden 5 sind
nebst zwei Erbengemeinschaften vier Privatpersonen. Von diesen ist zu-
mindest eine Person, D._______, Eigentümer eines Grundstücks in der
Gemeinde Thalwil, das ebenfalls in einem Abstand von weniger als 100 m
und in unmittelbarer Nähe zur Hochspannungsleitung liegt.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 und zumindest eine Privatperson der Be-
schwerdeführenden 5 sind somit Eigentümer von Grundstücken, die ent-
weder teilweise enteignet werden sollen oder sich in unmittelbarer Nähe
der geplanten Hochspannungsleitung befinden. Sie verfügen damit über
die geforderte Beziehungsnähe zur Streitsache und sind, da sie sich am
Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt haben und mit ihren Begehren nicht
durchgedrungen sind, zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Es braucht
deshalb nicht weiter geprüft zu werden, ob auch die weiteren Privatperso-
nen über die geforderte nahe Beziehung zur Streitsache verfügen und ob
hinsichtlich der Erbengemeinschaften, bei denen es sich um Gesamthand-
verhältnisse und damit um notwendige Streitgenossenschaften handelt,
die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 18
Streitgegenstand
1.4
1.4.1 Den vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt – wie bereits erwähnt –
ein Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zu Grunde. Demnach
sind im Plangenehmigungsverfahren allfällige Kabelvarianten für die Stre-
cke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg zu prüfen. Im
Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurde in der Folge unter Berücksichti-
gung der Resonanzproblematik im Bahnstromnetz eine teilweise Verkabe-
lung der Gemeinschafts-Freileitung zwischen dem Mast 49 und dem Ab-
spanngerüst Kilchberg näher geprüft (Variante "KOMBI"). Die Beschwer-
deführenden verlangen zur Hauptsache und im Wesentlichen übereinstim-
mend, es seien jedenfalls die Leitungen des Beschwerdegegners 1 und
der Beschwerdegegnerin 2 (entsprechend der Variante "KOMBI") erdver-
legt zu führen und für die SBB-Übertragungsleitung alternative Leitungs-
korridore zu prüfen. Nach Ansicht der Vorinstanz, des Beschwerdegeg-
ners 1, der Beschwerdegegnerin 2 sowie der Beigeladenen 2 lässt sich
eine Pflicht, für die SBB-Freileitung alternative Leitungskorridore in Be-
tracht zu ziehen, dem Rückweisungsentscheid nicht entnehmen, weshalb
insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten sei.
Im Folgenden ist daher und im Hinblick auf (weitere) von den Beschwerde-
führenden erhobene formelle Rügen auf den Streitgegenstand der vorlie-
genden Beschwerdeverfahren im Kontext des bundesgerichtlichen Rück-
weisungsentscheids einzugehen.
1.4.2 Weist das Bundesgericht eine Sache (mit verbindlichen Weisungen)
zur Neubeurteilung an eine untere Instanz zurück, so ist diese bei ihrem
neuen Entscheid an den Rückweisungsentscheid gebunden. Die mit der
Neubeurteilung befasste Instanz hat entsprechend die rechtliche Beurtei-
lung, mit welcher die Rückweisung begründet worden ist, ihrer neuen Ent-
scheidung zu Grunde zu legen; bereits entschiedene Fragen sind nicht
mehr zu prüfen. Wie weit die Bindung an den Rückweisungsentscheid
reicht, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den
Rahmen für die neue Tatsachenfeststellung als auch jenen für die neue
rechtliche Begründung vorgibt; neue Tatsachenfeststellungen können
grundsätzlich nur zu Streitpunkten berücksichtigt werden, die Gegenstand
der Rückweisung waren. Die Bindungswirkung gilt für alle Parteien gleich-
ermassen; auf Begehren, die über den Gegenstand der Rückweisung hin-
ausgehen, ist nicht einzutreten und Vorbringen, die das Bundesgericht be-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 19
reits verworfen hat, sind im zweiten Rechtsgang nicht mehr zu berücksich-
tigen (BGE 135 III 344 E. 2, BVGE 2016/13 E. 1.3.4 und Urteil des BVGer
A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 1.3.2, je mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung).
1.4.3 Im ersten Rechtsgang war vor Bundesgericht streitig, ob für den Lei-
tungsabschnitt zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg ein
Sachplanverfahren geboten und zudem eine (teilweise) Verkabelung der
Gemeinschafts-Freileitung zu prüfen ist. Das Bundesgericht erwog, dass
im bisherigen Verfahren bereits verschiedene Freileitungsvarianten – u.a.
eine Bündelung der Gemeinschafts-Freileitung mit der Nationalstrasse N3
– geprüft, aufgrund der damit verbundenen Nachteile (insbes. Beeinträch-
tigung der Siedlungsgebiete und der Landschaft) jedoch nicht weiterver-
folgt wurden. Eine weitere Verzögerung des bereits überlangen Verfahrens
durch eine Rückweisung ins Sachplanverfahren erscheine daher als un-
verhältnismässig, weshalb darauf zu verzichten und die in Frage stehende
Verkabelung des Leitungsabschnitts zwischen Mast 46 und dem Abspann-
gerüst Kilchberg aus prozessökonomischen Gründen im Plangenehmi-
gungsverfahren zu prüfen sei. Es hielt sodann fest (Urteil des BGer
1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 6.3):
[…] Zwar ist im Plangenehmigungsverfahren – anders als im Sachplanverfah-
ren – keine Beteiligung eines Vertreters der Umweltorganisationen vorge-
schrieben. Dies kann aber z.B. durch den Beizug eines unabhängigen Exper-
ten ausgeglichen werden (vgl. Urteil 1C_129/2012 vom 12. November 2012
E. 5.7 […]).
Zur in Frage stehenden Verkabelung der Freileitung erwog das Bundesge-
richt zusammenfassend, dass vorbehältlich neuer Erkenntnisse davon
auszugehen sei, dass die Resonanzproblematik im Bahnstromnetz eine
weitere Verkabelung von SBB-Leitungen in den kommenden Jahren fast
vollständig ausschliesse. Es unterschied in der Folge zwischen dem Lei-
tungsverlauf ausser- und innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1307 und erwog
(Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014
E. 8.5 und 9.2.3):
[…] Die Erstellung einer separaten Freileitung für die SBB-Leitung würde die
Vorteile einer Verkabelung der 220/380 kV-Leitung aus Sicht des Landschafts-
schutzes erheblich reduzieren. Eine gesonderte Verkabelung der EWZ/Axpo-
Leitung käme daher allenfalls in Betracht, wenn eine separate SBB-Freileitung
(unter Verkabelung der EWZ/Axpo-Leitung) wesentlich landschaftsverträgli-
cher wäre als die geplante Gemeinschafts-Freileitung. […]
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 20
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Verkabelung im Be-
reich Gattiker-Weiher/Waldweiher sehr anspruchsvoll wäre und ein Abspann-
gerüst im Bereich der Masten 46/47 erfordern würde, was eine Rodung im
BLN-Gebiet bedingen würde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,
dass eine Verkabelung in diesem Bereich allenfalls in Betracht fällt, wenn
dadurch eine vollständige Freihaltung des Gebiets erreicht werden könnte,
d.h. nicht noch zusätzlich eine Freileitung für die SBB-Leitung errichtet werden
müsste.
Entsprechend erkannte das Bundesgericht (Urteil des BGer 1C_550/2012,
1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 Dispositiv-Ziff. 2):
[…] Die Sache wird an das Bundesamt für Energie (BFE) zurückgewiesen, um
im vereinigten Plangenehmigungsverfahren allfällige Kabelvarianten für die
Strecke zwischen Mast 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg zu prüfen, unter
Berücksichtigung der Resonanzproblematik im SBB-Netz.
1.4.4 Das Bundesgericht hat den Gegenstand des Verfahrens vor der Vor-
instanz und damit auch den möglichen Streitgegenstand für ein neuerli-
ches Beschwerdeverfahren somit eingeschränkt. Gemäss dem Rückwei-
sungsentscheid war von der Vorinstanz zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich
der Resonanzproblematik im Bahnstromnetz neue Erkenntnisse vorliegen
und entsprechend eine Verkabelung auch der SBB-Leitung möglich ist
oder etwa durch den Einsatz von Frequenzumrichtern ganz auf die SBB-
Leitung verzichtet werden kann. In einem zweiten Schritt war sodann zu
untersuchen, ob die Gemeinschafts-Freileitung (teilweise) verkabelt wer-
den kann, wobei gemäss dem Rückweisungsentscheid innerhalb des BLN
eine Verkabelung nur in Betracht fällt, wenn damit die vollständige Freihal-
tung des Gebiets erreicht werden kann. Ist eine Verkabelung der SBB-Lei-
tung nicht möglich, hat es entsprechend auf diesem Leitungsabschnitt bei
der bewilligten Gemeinschafts-Freileitung zu bleiben. Ausserhalb des BLN-
Gebiets kommt gemäss den Erwägungen im Rückweisungsentscheid eine
gesonderte Verkabelung der 380/220 kV-Leitungen nur in Betracht, wenn
eine separate SBB-Freileitung wesentlich landschaftsverträglicher ist als
die geplante Gemeinschafts-Freileitung.
Das Bundesgericht ging nach dem Gesagten (implizit) von der Notwendig-
keit der 380/220 kV-Übertragungsleitungen aus (vgl. Urteil des BGer
1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 7.3) und es be-
steht mit Blick auf die vom Beschwerdegegner 1 nur Notwendigkeit der
Übertragungsleitung gemachten Ausführungen kein begründeter Anlass,
diesbezüglich von der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids ab-
zuweichen. Von der Vorinstanz war daher im Plangenehmigungsverfahren
zunächst zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Resonanzproblematik
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 21
eine Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung möglich ist oder auf die
Leitung verzichtet werden kann. In einem zweiten Schritt hatte die Vor-
instanz zu untersuchen, ob die Gemeinschaftsleitung teilweise verkabelt
werden kann, wobei das Bundesgericht diesbezüglich die Bewertung und
(somit) die Abwägung der berührten Interessen teilweise bereits vorweg-
genommen hat: Innerhalb des BLN-Gebiets fällt eine Verkabelung nur in
Betracht, wenn damit die vollständige Freihaltung des Gebiets erreicht wer-
den kann. Andernfalls, d.h. wenn die SBB-Übertragungsleitung nicht ver-
kabelt werden kann, bleibt es innerhalb des BLN-Gebiets bei der bewillig-
ten Gemeinschafts-Freileitung und kommt ausserhalb des BLN-Gebiets
eine gesonderte Verkabelung der 380/220 kV-Leitung nur in Betracht,
wenn eine solche wesentlich landschaftsverträglicher ist.
Ist eine Verkabelung der SBB-Leitung nicht möglich, stellt sich die Frage,
auf welchem Trassee diese zu führen ist. Hierzu lässt sich dem Rückwei-
sungsentscheid nichts entnehmen; einzig in Bezug auf die Gemeinschafts-
Freileitung sind bereits alternative Leitungskorridore geprüft worden und
ging das Bundesgericht (folglich) davon aus, alternative Trassees stünden
nicht zur Verfügung (Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom
9. Dezember 2014 E. 6, 7.4 und 10). Daraus kann nicht geschlossen wer-
den, es seien vorliegend auch für die SBB-Freileitung keine alternativen
Leitungskorridore zu prüfen. Eine separate SBB-Freileitung war nicht Ge-
genstand des ersten Rechtsgangs. Sie ergibt sich vielmehr erst aus der
Pflicht, unter Berücksichtigung der Resonanzproblematik eine (teilweise)
Verkabelung der Gemeinschaftsleitung zu prüfen und ist insofern Folge
des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Soweit also die Be-
schwerdeführenden verlangen, es seien für die SBB-Freileitung alternative
Leitungskorridore in Betracht zu ziehen, gehen ihre Begehren nicht über
den Rückweisungsentscheid und somit über den zulässigen Streitgegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus.
1.5
1.5.1 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 bestreiten im Weiteren, dass
jedenfalls hinsichtlich der SBB-Übertragungsleitung in Kilchberg von einem
vorgegebenen Anschlusspunkt auszugehen sei. Der Leitungskorridor sei
daher nicht vorbestimmt und es bestehe insoweit auch keine Notwendig-
keit für eine Bündelung der Bahnstromleitung mit den weiteren Übertra-
gungsleitungen. Entsprechend verlangen sie, entgegen dem Rückwei-
sungsentscheid (im Rahmen eines Sachplanverfahrens) alternative Lei-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 22
tungskorridore für die SBB-Übertragungsleitung zwischen den Unterwer-
ken Sihlbrugg und Zürich zu prüfen. Eventualiter sei der Bau der Übertra-
gungsleitung der Beigeladenen 2 in ein separates Verfahren zu verweisen.
1.5.2 Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid die Auftei-
lung des Projekts in verschiedene Teilstrecken kritisiert. Damit seien eine
übergeordnete Planung (im Rahmen eines Sachplanverfahrens) verhindert
und an den Anschlusspunkten der Teilstrecken zudem Fixpunkte gesetzt
worden, die nicht zwingend erscheinen würden. Es sei jedoch davon aus-
zugehen, dass die rechtskräftig bewilligten und teilweise bereits erstellten
Abschnitte im Sachplanverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könn-
ten, weshalb es unverhältnismässig erscheine, das Verfahren durch Rück-
weisung ins Sachplanverfahren nochmals erheblich zu verzögern (Urteil
des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 7, ins-
bes. E. 7.2 und 7.4).
Einer dieser Anschluss- und somit Fixpunkte befindet sich in Kilchberg. Ge-
mäss den Feststellungen im Rückweisungsentscheid soll ab hier die
380/220 kV-Leitung als Kabelleitung über das Unterwerk Frohalp
(Wollishofen) und durch einen bereits eingebauten Rohrblock im Uetliberg-
tunnel weiter zum geplanten Unterwerk Waldegg verlaufen, während die
SBB-Übertragungsleitung als gesonderte Kabelleitung bis zum Unterwerk
Zürich geführt würde. Die Leitung der Beigeladenen 2 solle hierzu durch
den Kabelschacht Nidelbad zu den Tunnelanlagen des Zimmerberg-Ba-
sistunnels geführt werden, wobei der grösste Teil dieser Strecke zusam-
men mit der Plangenehmigung für den Zimmerberg-Basistunnel bereits be-
willigt worden sei (Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. De-
zember 2014 E. 2.4 f.).
1.5.3 Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren A-5965/2018 mit Ver-
nehmlassungen vom 8. Februar 2019 die Plangenehmigung vom 14. Juli
1997 betreffend den Doppelspurausbau Zürich – Thalwil, den Technischen
Bericht vom 1. Juni 1994 und das Normalprofil für den Abschnitt Meinrad
Lienert-Platz – Anschluss Thalwil zu den Akten gegeben. Daraus ergibt
sich, dass im Zimmerberg-Basistunnel effektiv ein begehbarer Kabelkanal
u.a. für einen späteren Ausbau der Bahnstromversorgung (132 kV-Über-
tragungsleitungen) erstellt worden ist (insbes. Technischer Bericht vom
1. Juni 1994, Ziff. 3.4.3 sowie Anhang 3).
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Bindungswirkung des
Rückweisungsentscheids hinsichtlich des Anschlusspunktes für die SBB-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 23
Übertragungsleitung in Kilchberg in Frage zu stellen. Dies muss umso
mehr gelten, als das Bundesgericht die von den Beschwerdeführenden 1,
2 und 3 an der Aufteilung des Leitungsprojekts in Teilabschnitte (erneut)
vorgebrachte Kritik im Grundsatz teilte, ohne daraus jedoch in Bezug auf
den vorliegend zu beurteilenden Leitungsabschnitt Konsequenzen abzulei-
ten bzw. ableiten zu können (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C.c). Die Be-
schwerdeführenden sind daher mit ihren diesbezüglichen Vorbringen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören (vgl. vorstehend
E. 1.4.2). Im Übrigen führt die Beigeladene 2 sachliche Gründe dafür an,
weshalb die Kabel nicht bereits eingezogen worden sind (insbes. Unterhalt
und Alterung der Kabel). Soweit die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 vor-
liegend verlangen, es sei die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben
und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese (im
Rahmen eines Sachplanverfahrens) über den Abschnitt zwischen Mast 46
und dem Abspanngerüst Kilchberg hinaus alternative Leitungskorridore (für
die SBB-Leitung) prüft, gehen die Beschwerden über den zulässigen Streit-
gegenstand hinaus und ist darauf nicht einzutreten.
1.6 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 verlangen so-
dann, sie seien für die bauliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke wie
auch für die Beeinträchtigung dieser Grundstücke durch Strahlungs- und
Lärmimmissionen enteignungsrechtlich zu entschädigen.
Das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen ist als kon-
zentriertes Entscheidverfahren ausgestaltet. Entsprechend fallen sämtli-
che Verfahren zur Bewilligung eines Vorhabens bei der Vorinstanz zusam-
men und sind allfällige Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt ebenso
wie enteignungsrechtliche Einwände und Begehren um Entschädigung o-
der Sachleistung während der öffentlichen Auflage geltend zu machen
(Art. 16f Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]). Mit der Plan-
genehmigung entscheidet die Vorinstanz auch über die enteignungsrecht-
lichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG). Im Anschluss an das Plange-
nehmigungsverfahren hat dann die Eidgenössische Schätzungskommis-
sion (nachfolgend: ESchK) zu entscheiden, ob trotz Schutzvorkehren ein
Schaden verbleibt, der zu entschädigen ist (vgl. Urteil des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 8.3.2).
Die Grundstücke der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2
werden für den Bau und Betrieb der Gemeinschafts-Freileitung teilweise
enteignet. Zur Festsetzung der betreffenden enteignungsrechtlichen Ent-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 24
schädigungsansprüche wird die Vorinstanz – entsprechend dem vorste-
hend Ausgeführten – die Verfahrensakten nach Eintritt der Rechtskraft der
Plangenehmigungsverfügung vom 17. September 2018 an die ESchK
übermitteln (Plangenehmigungsentscheid vom 17. September 2018, Dis-
positiv Ziff. 6.2). Diese wird gesamthaft über die vor der Vorinstanz geltend
gemachten Entschädigungsansprüche zu entscheiden haben. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zum Entscheid über die anbegehrten ent-
eignungsrechtlichen Entschädigungen noch nicht zuständig und auf die
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
1.7 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach unter Vorbehalt des
vorstehend unter E. 1.5 und 1.6 Ausgeführten einzutreten.
Kognition
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder un-
richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh-
lern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Hinsichtlich der Überprüfung der Angemessenheit aufer-
legt sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zu-
rückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vor-
instanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetz-
geber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt jedoch vo-
raus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abge-
klärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um-
fassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen; Urteil
des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil des BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen des Streitgegen-
stands den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien
von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG; AUER/BINDER, Kommen-
tar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 10). Es würdigt die Beweise grundsätz-
lich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 BZP). Die Beweise sind mithin objektiv zu prüfen, unabhängig
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 25
davon, von wem sie stammen (Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März
2019 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Verfahrensrügen
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 rügen in for-
meller Hinsicht, die Vorinstanz habe im Plangenehmigungsverfahren ent-
gegen dem Rückweisungsentscheid keinen unabhängigen Experten bei-
gezogen und damit einen Verfahrensfehler begangen.
Die Vorinstanz hatte erwogen, es liege in ihrem Ermessen als Leitbehörde,
über die Erhebung zusätzlicher Beweise und damit gegebenenfalls auch
den Beizug eines externen Gutachtens zu entscheiden. Vorliegend würden
sich jedoch weder stark umstrittene Fragen stellen, noch sei spezifisches
Fachwissen erforderlich, wobei im konzentrierten Entscheidverfahren oh-
nehin die betroffenen Fachbehörden des Bundes angehört würden. Unter
diesen Umständen sei das Einholen einer unabhängigen Expertise im
Plangenehmigungsverfahren nicht erforderlich. Gleicher Ansicht sind der
Beschwerdegegner 1, die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beigela-
dene 2.
3.2 Im ersten Rechtsgang war – wie vorstehend bereits erwähnt – strittig,
ob die Aufhebung der Plangenehmigungen zwecks Durchführung eines
Sachplanverfahrens geboten ist. Das Bundesgericht erwog, dass für das
Gesamtprojekt an sich eine Sachplanung erforderlich gewesen wäre, mit
der Aufteilung in verschiedene Teilstrecken jedoch verschiedene Sach- und
Rechtszwänge geschaffen worden seien und es aus diesem Grund unver-
hältnismässig erscheine, das Verfahren ins Sachplanverfahren zurückzu-
weisen, zumal die Frage der (teilweisen) Verkabelung der Leitung im Plan-
genehmigungsverfahren adäquat beurteilt werden könne. Schliesslich hielt
es mit Verweis auf ein früheres Urteil fest, dass den Besonderheiten des
Sachplanverfahrens, konkret der Beteiligung eines Vertreters der Umwelt-
schutzorganisationen, im Plangenehmigungsverfahren durch den Beizug
eines unabhängigen Experten ausgeglichen werden könne.
3.3 Die Erwägung des Bundesgerichts zum Beizug eines unabhängigen
Experten ist nach dem Gesagten im Kontext mit einer dem Sachplanver-
fahren äquivalenten Prüfung von Verkabelungsvarianten im Plangenehmi-
gungsverfahren zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 1C_129/2012 vom
12. November 2012 E. 5.7, auf welches das Bundesgericht in seinem
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 26
Rückweisungsentscheid verweist). Die Pflicht zur Durchführung eines
Sachplanverfahrens wurde eingeführt, um die mit Bezug auf die Standort-
beurteilung und den Standortentscheid unabdingbar erforderliche überge-
ordnete Planung und die räumliche Koordination mit anderen Vorhaben
und Nutzungen sicherzustellen (vgl. zur Sachplanpflicht Art. 16 aAbs. 5
EleG [AS 2017 6882], heute Art. 15e Abs. 1 EleG; zum anwendbaren
Recht nachfolgend E. 6.2.1; ferner Urteil des BGer 1C_109/2018,
1C_117/2018 vom 6. Februar 2019 E. 5). Hierzu ist etwa eine projektspe-
zifische Begleitgruppe einzusetzen, die aufgrund einer gesamtheitlichen
Betrachtung ein Planungsgebiet vorschlägt, für welches anschliessend
Korridorvarianten zu erarbeiten sind. Zur (projektspezifischen) Begleit-
gruppe gehören auch gesamtschweizerische Umweltorganisationen sowie
– nach Bedarf – ein unabhängiger Netzspezialist (aArt. 1c Abs. 1 und 3 der
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
[VPeA, AS 2013 3511], heute Art. 1e Abs. 4 sowie Art. 1f Abs. 2 VPeA
[SR 734.25]; vgl. zum Ganzen die Urteile des BGer 1C_550/2012,
1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 7 und 1C_129/2012 vom 12. No-
vember 2012 E. 5.7, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-702/2017 vom
26. März 2019 E. 4.2).
3.4 Anders als im Urteil 1C_129/2012 vom 12. November 2012, auf wel-
ches das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid verweist, hat
es vorliegend für das Verfahren vor der Vorinstanz den Beizug eines unab-
hängigen Experten nicht verbindlich angeordnet. Der Entscheid darüber
stand daher unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesgerichts
im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Sie hatte entsprechend zu
entscheiden, ob vorliegend für eine dem Sachplanverfahren äquivalente
Prüfung von Verkabelungsvarianten zusätzlich der Beizug eines unabhän-
gigen Experten erforderlich ist (vgl. Urteil des BGer 1C_129/2012 vom
12. November 2012 E. 5.6 f.; ferner Urteil des BVGer A-702/2017 vom
26. März 2019 E. 7.5.5.6). Dies kann nicht allein mit dem Verweis auf die
Ausgestaltung des Plangenehmigungsverfahrens als konzentriertes Ent-
scheidverfahren verneint werden. Die Vorinstanz hatte jedoch – nachdem
sie die Möglichkeit einer Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung ver-
neint hatte – nur mehr eine teilwiese Verkabelung für den ausserhalb des
BLN-Gebiets liegenden Leitungsabschnitt zu prüfen und auch dies nur, so-
fern eine separate SBB-Freileitung wesentlich landschaftsverträglicher ist
als die geplante Gemeinschafts-Freileitung. Der Rückweisungsentscheid
gab somit einen im Vergleich zum Sachplanverfahren relativ engen Prü-
fungsrahmen vor. Unter diesen Umständen ist vorliegend im Ergebnis nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Experten beizog.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 27
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 rügen weiter eine Verletzung der
Koordinationspflicht. Sie machen geltend, das Verfahren zur Genehmigung
der provisorischen SBB-Übertragungsleitung Schweikrüti – Kilchberg hätte
mit dem vorliegenden Verfahren abgestimmt werden müssen; das Lei-
tungsprovisorium präjudiziere den Entscheid im vorliegenden Verfahren
zusätzlich bzw. wäre als vorsorgliche Massnahme im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens von der Vorinstanz zu beurteilen und genehmigen ge-
wesen.
Die Beigeladene 2 ist demgegenüber der Ansicht, es handle sich um un-
terschiedliche Vorhaben, die unabhängig voneinander realisiert werden
könnten; weder bestehe eine Akzessorietät des Provisoriums zum vorlie-
gend streitbetroffenen Leitungsbauvorhaben, noch werde der Entscheid
darüber präjudiziert. Eine Koordination sei mithin nicht erforderlich. Zudem
diene die geplante provisorische Leitung ausschliesslich dem Betrieb der
Eisenbahn, weshalb das BAV und nicht die Vorinstanz für dessen Geneh-
migung zuständig sei.
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rechtsan-
wendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich aufeinander abgestimmt wer-
den (sog. Koordinationspflicht), wenn für die Verwirklichung eines Vorha-
bens Verfügungen mehrerer Behörden erforderlich sind oder verschiedene
materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein
derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und un-
abhängig voneinander angewendet werden dürfen. Das Erfordernis des
engen Sachzusammenhangs wird dabei bejaht, wenn eine verfahrens-
rechtlich getrennte Behandlung der sich stellenden Rechtsfragen zu sach-
lich unhaltbaren Ergebnissen – zu widersprüchlichen Entscheiden etwa –
führen würde. In solchen Fällen ist die Rechtsanwendung überdies in ge-
eigneter Weise auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu koordinieren, um
die geforderte inhaltliche Abstimmung sicherzustellen. Dies wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung am besten erreicht, wenn für den
Entscheid über ein Vorhaben eine einzige erste Instanz zuständig ist (BGE
137 II 182 E. 3.7.4.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. [im Zu-
sammenhang mit der Anwendung von Art. 25a RPG] auch die Urteile des
BGer 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1 und 1A.18/2004 vom
15. März 2005 E. 5.3, je mit Hinweisen; DAVID DUSSY, in: Griffel/Lini-
ger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016,
Rz. 7.27 mit Hinweisen).
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 28
Die Elektrizitätsgesetzgebung sieht entsprechend für Vorhaben wie das
vorliegend streitbetroffene Leitungsbauprojekt die Konzentration der Ent-
scheidverfahren bei einer Behörde (Leitbehörde) vor. Diese beurteilt die
Einhaltung der verschiedenen anwendbaren Bestimmungen und entschei-
det über die Erteilung der Plangenehmigung. Mit dieser werden sodann
sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16
Abs. 2 EleG; vgl. auch KATHRIN DIETRICH, in: Kommentar zum Energie-
recht, Band 1, 2016, Art. 16 EleG Rz. 18 f.). Weitere Bewilligungen, auch
kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 4 EleG; zum Gan-
zen zudem BVGE 2016/35 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
und die Materialien).
4.3 Gemäss den Unterlagen zum Plangenehmigungsgesuch der Beigela-
denen 2 vom 28. April 2017, welche das BAV zusammen mit seiner Stel-
lungnahme vom 29. Januar 2019 zu den Akten gegeben hat, umfasst das
Vorhaben eine provisorische Leitungsverbindung zwischen Mast 46 im Be-
reich Schweikrüti und dem Anschlusspunkt in Kilchberg. Hierfür soll ein
Strang der bestehenden (und nach Fertigstellung der Gemeinschaftslei-
tung rückzubauenden) 150 kV-Leitung des Beschwerdegegners 1 umge-
nutzt werden. Ab dem bestehenden Mast 172 würde die SBB-Übertra-
gungsleitung über einen Kabelabgang erdverlegt zum Anschlusspunkt im
Bereich des Zimmerberg-Basistunnels geführt. Mit der provisorischen Lei-
tungsverbindung soll zeitnah eine redundante Bahnstromversorgung im
Grossraum Zürich gewährleistet werden.
Die beiden Vorhaben haben nach dem Gesagten jedenfalls teilweise eine
gleiche Zweckrichtung, nämlich eine Verbesserung der Bahnstromversor-
gung im Grossraum Zürich. Dies führt für sich allein jedoch nicht zu einer
Koordinationspflicht. Im Gegenteil fällt in Betracht, dass es sich bei der im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Gemeinschaftsleitung und der
von der Beigeladenen 2 geplanten provisorischen Leitungsverbindung um
zwei unterschiedliche Leitungsbauvorhaben handelt, die getrennt vonei-
nander realisiert werden können. Mit der Plangenehmigung für die provi-
sorische Leitungsverbindung würde daher keine Teilbewilligung für die neu
zu erstellende Gemeinschaftsleitung erteilt (vgl. zur Teilbewilligung das Ur-
teil des BGer 1C_658/2017 vom 18. September 2018 E. 3.3), womit auch
eine Qualifikation als gestaltende vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 56
VwVG betreffend den Bau der Gemeinschaftsleitung ausscheidet. Unter
diesen Umständen stellt sich die Frage nach der (akzessorischen) Zustän-
digkeit zum Entscheid über das Gesuch nicht. Eine provisorische Leitungs-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 29
verbindung würde die projektierte und im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren streitbetroffene Gemeinschaftsleitung schliesslich nicht (zusätzlich)
präjudizieren; die bestehende Freileitung würde mit der Inbetriebnahme
der Gemeinschaftsleitung rückgebaut und eine Kabelverbindung zwischen
dem Abspanngerüst Kilchberg und dem Kabelschacht Nidelbad ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Gefahr widersprüchlicher
Entscheide ist nicht auszumachen und daher insgesamt keine (weiterge-
hende) Koordination der beiden Verfahren geboten.
5.
Die Beschwerdeführenden 5 machen unter Verweis auf die Elektrizitätsge-
setzgebung geltend, die Masten 50 und 51 seien weder ausgesteckt noch
visualisiert worden. Folglich sei weder ersichtlich, wie sich der Bau der bei-
den Masten auf das Landschaftsbild auswirke, noch nachvollziehbar, auf
welcher Grundlage die Fachbehörden ihre diesbezügliche Beurteilung ab-
gegeben hätten. Sie rügen damit (sinngemäss) eine fehlerhafte Publikation
sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV und Art. 29 VwVG.
Verfahrensrechtliche Einwendungen sind nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV)
so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster
Gelegenheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel
dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in ei-
nem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand
schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf
das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegen-
heit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung
der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschriften. Dies gilt auch bei man-
gelhafter Publikation eines Vorhabens (Urteile des BGer 1C_301/2016,
1C_303/2016 vom 4. Januar 2017 E. 3.5.2 und 1C_630/2014 vom
18. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung; vgl. ferner die Urteile des BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni
2019 E. 2.2 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 1.2, beide betreffend
Ausstandsbegehren).
Die Beschwerdeführenden 5 berufen sich auf Verfahrensfehler, die, sollten
sie zutreffen, bereits im ersten Rechtsgang bestanden und es ist weder
ersichtlich noch wird vorgebracht, dass diese bei pflichtgemässer Aufmerk-
samkeit erst erkennbar wurden, nachdem die Vorinstanz am 17. Septem-
ber 2018 erneut über die Plangenehmigungsgesuche entschieden hat. Die
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 30
Einwendungen sind somit verspätet vorgebracht worden und die Be-
schwerdeführenden 5 damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich
nicht mehr zu hören.
Prüfung von Verkabelungsvarianten
6.
6.1 Die Vorinstanz hat im wieder aufgenommenen Plangenehmigungsver-
fahren unter Berücksichtigung der Resonanzproblematik im Bahnstrom-
netz eine teilweise Verkabelung der Gemeinschaftsfreileitung geprüft. Sie
kam gestützt auf eine vom Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegeg-
nerin 2 beigebrachten Machbarkeitsstudie zu dem Ergebnis, dass eine se-
parate SBB-Freileitung nicht wesentlich landschaftsverträglicher sei als die
geplante Gemeinschafts-Freileitung und daher eine gesonderte Verkabe-
lung der 380/220 kV-Leitungen nicht in Betracht komme. Entsprechend
dem Rückweisungsentscheid bleibe es daher bei der projektierten Ge-
meinschafts-Freileitung.
Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz habe für eine separate SBB-Freileitung keine alterna-
tiven Leitungskorridore geprüft und damit das Schonungsgebot gemäss
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
(NHG, SR 451) missachtet. Sie verlangen entsprechend eine Prüfung al-
ternativer Leitungskorridore für die SBB-Freileitung und eine Verkabelung
der 380/220 kV-Leitungen gemäss der Variante "KOMBI".
6.2
6.2.1 Wer eine Starkstromanlage wie die vorliegend im Streit liegende
Übertragungsleitung erstellen oder ändern will, benötigt hierfür eine Plan-
genehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Die Bestimmungen des Elektrizitäts-
gesetzes zu Bau und Betrieb von Starkstromanlagen wurden mit Erlass
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2017 über den Um- und Ausbau
der Stromnetze (AS 2019 1349) geändert. Dabei handelt es sich um einen
Sammelerlass zur Änderung des EleG sowie des Stromversorgungsgeset-
zes (StromVG, SR 734.7). Die neuen, (auch) auf Übertragungsleitungen
mit einer Netzspannung von 220 kV oder höher anwendbaren Bestimmun-
gen von Art. 15b und Art. 15d EleG sind am 1. Juni 2019 und somit wäh-
rend des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens im zweiten Rechtsgang in
Kraft getreten. Es stellt sich daher vorab die Frage nach dem anzuwenden-
den Recht.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 31
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmässig-
keit von Verwaltungsakten (mangels einer speziellen übergangsrechtlichen
Regelung) grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens
zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahms-
weise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige An-
wendung des neuen Rechts sprechen. Entsprechende Gründe erkannte
die Rechtsprechung etwa im Bereich des Umwelt- und insbesondere des
Gewässerschutzes (rasche Verhinderung weiterer Gewässerverunreini-
gungen) sowie des Raumplanungsrechts (Einschränkungen bezüglich der
Schaffung zusätzlicher Bauzonen; vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4 und 3; Urteile
des BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.1 und 1C_23/2014,
1C_25/2014 vom 24. März 2015 E. 7.4; RENÉ WIEDERKEHR, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2018, Rz. 78–80).
Das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze ist Teil der
Energiestrategie 2050. Diese strebt insbesondere einen Ausbau der Pro-
duktion aus erneuerbaren Energien und die Senkung des Energiever-
brauchs an. Um rechtzeitig ein bedarfsgerechtes Stromnetz zur Verfügung
stellen zu können, werden mit dem erwähnten Bundesgesetz die Rahmen-
bedingungen und damit die Voraussetzungen für die erforderliche Optimie-
rung und Weiterentwicklung der Stromnetze verbessert. Konkret wurden
etwa die Bewilligungsverfahren für Leitungsprojekte optimiert sowie Krite-
rien für die Entscheidungsfindung vorgegeben (Botschaft vom 13. April
2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze, Bun-
desblatt [BBl] 2016 3865, 3867, 3877 f. und 3883, nachfolgend: Botschaft
Stromnetze). Entsprechend schreibt die Bestimmung von Art. 15d Abs. 2
EleG neu vor, dass die Anlagen des Übertragungsnetzes von nationalem
Interesse insbesondere i.S.v. Art. 6 Abs. 2 NHG sind. (Entsprechend) ist
das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben im Rahmen
der Interessenabwägung als gleichranging zu betrachten mit anderen na-
tionalen Interessen (Art. 15d Abs. 4 EleG), wobei Leitungen mit einer Netz-
spannung von 220 kV oder höher als Freileitung oder Erdkabel ausgeführt
werden können (Art. 15b Abs. 1 EleG; vgl. demgegenüber für Leitungen
mit einer Nennspannung von unter 220 kV die noch nicht in Kraft stehende
Bestimmung von Art. 15c EleG). Die neuen Bestimmungen dienen entspre-
chend der vorerwähnten Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Recht-
sänderung der Durchsetzung gewichtiger öffentlicher Interessen, was im
vorliegenden Beschwerdeverfahren für deren sofortige Anwendung
spricht.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 32
6.2.2 Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG erlassenen Starkstromverord-
nung (SR 734.4) müssen Starkstromanlagen nach den Vorschriften dieser
Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert
und instandgehalten werden (Art. 4 Abs. 1 Starkstromverordnung). Zudem
sind die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz so-
wie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7
Abs. 1 Starkstromverordnung).
Die Erteilung von Bewilligungen von Werken und Anlagen zur Beförderung
von Energie stellt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG eine Bundesaufgabe
dar. Bei der Erfüllung einer solchen Aufgabe haben die Behörden und An-
stalten des Bundes dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts-
und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler ge-
schont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, un-
geschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der
Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder kommunaler Bedeu-
tung vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 1 und 3 NHG). Die Bestimmung von
Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Die Pflicht
zur ungeschmälerten Erhaltung steht unter dem Vorbehalt einer Interes-
senabwägung; landschaftliche Eingriffe sind gestattet, wenn sie durch ein
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Der Grundsatz
der Schonung verlangt in diesem Sinne zunächst eine Vermeidung, jeden-
falls aber eine Minderung von (zusätzlichen) Beeinträchtigungen (BGE 137
II 266 E. 4; Urteil des BGer 1C_371/2012 vom 30. Mai 2013 E. 5.2; Urteil
des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).
Für Objekte des Natur- und Heimatschutzes, denen nationale Bedeutung
zukommt und die aus diesem Grund in ein Inventar des Bundes Aufnahme
gefunden haben, wird die erwähnte grundsätzlich Schutzverpflichtung des
Art. 3 Abs. 1 NHG durch die Bestimmung von Art. 6 NHG verstärkt; die be-
treffenden Objekte verdienen in besonderem Masse die ungeschmälerte
Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 NHG). Die Bestimmung stellt eine sachgesetzliche
Konkretisierung des Verfahrens zur Interessenabwägung und deren teil-
weise generell-abstrakte Vorwegnahme dar; die ungeschmälerte Erhaltung
eines Objekts darf nur in Frage gestellt werden, wenn bestimmte gleich-
oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entge-
genstehen (Urteil des BGer 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2; JÖRG
LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG,
2. Aufl. 2019, Art. 6 Rz. 3 und 12; PIERRE TSCHANNEN, Interessenabwä-
gung bei raumwirksamen Vorhaben, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 33
S. 125–127; vgl. ferner zum Ganzen auch das Urteil des BGer
1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 4.5).
6.2.3 Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt nach dem Ge-
sagten dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine
umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen
voraus; regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht – oder wie vor-
liegend das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid – einzelne
Aspekte der Interessenabwägung konkret und abschliessend, so ist vor-
weg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht. Im Rahmen
der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob es für die Landschaft scho-
nendere Alternativen der Leitungsführung gibt und ob bestehende Beein-
trächtigungen rückgängig zu machen sind (Urteil des BGer 1C_172/2011
vom 15. November 2011 E. 2.4 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-702/2017
vom 26. März 2019 E. 4.4 mit Hinweisen).
Bei der Prüfung von Alternativen ist zu beachten, dass der Vergleich zwi-
schen unterschiedlichen Lösungen nur angezeigt ist, wenn es sich um
echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet
ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden wer-
den. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach
und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge
keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwä-
gung und damit ein Rechtsfehler vor (Urteil des BGer 1C_152/2017,
1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 139 II 499
E. 7.3.1; Urteil des BGer 1C_108/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3
und E. 6; Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.3 mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung).
6.3 Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden die vorinstanzliche Beurtei-
lung der Verkabelungsvariante(n) zu überprüfen. Das Prüfungsschema ist
dabei am Rückweisungsentscheid auszurichten; auch die Vorinstanz hat
sich in der angefochtenen Plangenehmigung an diesem orientiert. Entspre-
chend ist in einem ersten Schritt auf die Übertragungsleitung der SBB ein-
zugehen und zu untersuchen, ob die Vorinstanz das Vorliegen neuer Er-
kenntnisse zur Resonanzproblematik im Bahnstromnetz und (damit) die
Möglichkeit einer Verkabelung der Übertragungsleitung der Beigelade-
nen 2 wie auch den Verzicht auf die Leitung (von vornherein) ausschlies-
send durfte (nachfolgend E. 7). In einem zweiten Schritt ist sodann zu über-
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 34
prüfen, ob die Vorinstanz die Verkabelungsvariante im Lichte des Scho-
nungsgebots gemäss Art. 3 NHG zutreffend bewertet und der Variante
Freileitung insoweit zu Recht den Vorzug gegeben hat (nachfolgend E. 8).
7.
7.1 Das Übertragungsnetz der SBB dient dem Betrieb einer Eisenbahn.
Die streitbetroffene Übertragungsleitung hat somit in materieller Hinsicht
den Anforderungen der Eisenbahngesetzgebung des Bundes zu genügen
(vgl. Art. 1 Abs.1 und sowie Art. 62 Abs. 2 Bst. b des Eisenbahngesetzes
[EBG, SR 742.101]). Daran ändert nichts, dass vorliegend eine Gemein-
schaftsleitung geplant ist und sich das Verfahren nach den Bestimmungen
der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische An-
lagen richtet (vgl. Art. 1 Abs. 4 VPeA und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über
das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE,
SR 742.142.1]).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 EBG sind Eisenbahnanlagen nach den Anforderun-
gen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Tech-
nik zu erstellen. Hierbei sind die technischen Anforderungen an einen si-
cheren Bahnbetrieb und eine sachgerechte Instandhaltung der Anlagen
einzubeziehen (Art. 2 Abs. 1 der Eisenbahnverordnung [EBV,
SR 742.141.1]). Für elektrische Anlagen geltend sodann die Bestimmun-
gen gemäss Art. 42 ff. EBV und es sind die in den Ausführungsbestimmun-
gen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV, SR 742.141.11, abrufbar unter > Rechtliches > Verordnungen des UVEK und des BAV
> Ausführungsbestimmungen zur EBV [AB-EBV], besucht am 20. Januar
2020) enthaltenen Anforderungen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 44.a
Ziff. 3 AB-EBV müssen die Anlagen der Bahnstromversorgung insbeson-
dere einen stabilen Netzbetrieb gewährleisten.
7.2 Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid zur Übertra-
gungsleitung der Beigeladenen 2 Folgendes in Erwägung gezogen (Urteil
des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 8.1):
Eine von der SBB in Auftrag gegebene Studie vom 24. September 2012 […]
kommt zum Ergebnis, dass ein physikalisches Zusammenspiel zwischen den
Triebfahrzeugen einerseits und dem Bahnstromnetz andererseits besteht, das
ein Aufschwingen des Bahnstromnetzes (Resonanz) bewirken und bei gerin-
ger Dämpfung zu massiven Überspannungen führen könne. Als Folge davon
komme es zu grossflächigen Betriebsstörungen oder sogar Schäden an Trieb-
fahrzeugen und Infrastruktur. Dabei habe der Verkabelungsanteil einen gros-
sen und ungünstigen Einfluss auf das Resonanzverhalten: Je höher der Ka-
belanteil im Bahnstromnetz sei, desto tiefer sinke die Resonanzfrequenz. Für
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 35
einen stabilen Betrieb müsse die Resonanzfrequenz heute zwingend oberhalb
von 103 Hz bleiben. Bereits mit Inbetriebnahme der bis zum Jahr 2025 fest
eingeplanten Verkabelungen werde diese Grenze erreicht. Zwar würden die
SBB Massnahmen vorantreiben, um das Resonanzproblem einzugrenzen. Sie
versuchten, die kritische Frequenzgrenze von 103 auf 87 oder 90 Hz abzusen-
ken und suchten nach technischen Lösungen für das Resonanzproblem. So-
lange diese nicht absehbar und umsetzbar seien, sei jedoch die Bahnstrom-
versorgung in der Schweiz auf eine klare Begrenzung des Kabelanteils ange-
wiesen. In absehbarer Zeit müsse daher darauf geachtet werden, dass der
kritische Kabelanteil nicht überschritten werde; hierfür sei eine schweizweite
Koordination der diversen Verkabelungs-Projekte nötig.
Gemäss den weiteren Erwägungen hat ein vom BAV in Auftrag gegebenes
Gutachten die Seriosität der Studie der Beigeladenen 2 und die Plausibili-
tät der Schlussfolgerungen bestätigt. Das Bundesgericht kam entspre-
chend zu dem Ergebnis, dass vorbehältlich neuer Erkenntnisse vorliegend
eine Verkabelung der SBB-Leitung nicht in Betracht falle (Urteil des BGer
1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 8.4).
7.3 Die Vorinstanz erwog zur Resonanzproblematik im Bahnstromnetz,
dass hierzu keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden. Vielmehr zeige
sich mittlerweile, dass die zeitliche Prognose zur Senkung der kritischen
Resonanzfrequenz, welche ursprünglich und auch im ersten Rechtsgang
angegeben worden war, nicht realistisch sei. Dies hänge insbesondere da-
mit zusammen, dass die technischen Anforderungen im Eisenbahnwesen
gesamteuropäisch aus Gründen der Interoperationalität weitgehend har-
monisiert seien. Folglich sei mit Blick auf die Langlebigkeit von Lokomoti-
ven und Triebfahrzeugen sowie der finanziellen Herausforderungen für den
Ersatz bestehender Fahrzeuge davon auszugehen, dass die kritische Re-
sonanzfrequenz noch während Jahren, möglicherweise gar Jahrzehnten,
bei 103 Hz verbleiben würde. Unter diesen Umständen seien die Möglich-
keiten weiterer Verkabelungen im Bahnstromnetz stark eingeschränkt, wo-
bei der geringe derzeit noch zur Verfügung stehende Spielraum gemäss
dem Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (nachfolgend: SIS) in ers-
ter Priorität für die Sanierung der alten Mittellandleitung zwischen Ober-
gösgen und Rohr und in zweiter Priorität zur Minderung der Belastung im
Raum Freiburg einzusetzen sei (Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur
Schiene [SIS], vom 8. September 2010, letztmals angepasst am 7. Dezem-
ber 2018, Kapitel 4.8 [Festsetzungen], abrufbar unter: > Themen A – Z > Räumliche Abstimmung, besucht am 27. Januar 2020).
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 36
7.4 In den vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass das mit Wechsel-
strom betriebene Netz der Beigeladenen 2 ein schwingungsfähiges Sys-
tem darstellt, die kritische Resonanzfrequenzschwelle derzeit bei 103 Hz
liegt und der Verkabelungsanteil aufgrund der im Vergleich zu Freileitungen
höheren Kapazität von Erdkabeln einen negativen Einfluss auf das Reso-
nanzverhalten des Bahnstromnetzes hat. Auch das Bundesgericht hat die
Problematik zwischenzeitlich erneut anerkannt und damit im Ergebnis be-
stätigt, dass ausserhalb der Priorisierung gemäss dem SIS (vorerst) kein
Spielraum für weitere Verkabelungen im Bahnstromnetz besteht (vgl. Urteil
des BGer 1C_434/2017 vom 27. November 2017 E. 3.2.3 und 6.3).
Noch im ersten Rechtsgang hatte das BAV in seiner Stellungnahme vom
14. Mai 2014 an das Bundesgericht ausgeführt, dass mit verschiedenen
Massnahmen (Umbau der Gleisstromkreise für die Gleisfreimeldeanlagen;
Anpassung der Normen für neue und bestehende Triebfahrzeuge) in acht
bis zehn Jahren die kritische Resonanzfrequenz auf 87 Hz gesenkt werden
könne und damit ein auf rund 100 Leitungskilometer beschränkter zusätz-
licher Spielraum für Verkabelungen im Bahnstromnetz zur Verfügung ste-
hen werde. Entsprechend wurden, wie das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil A-702/2017 vom 26. März 2019 erkannt hat, in den Jahren
2015 und 2016 die EBV sowie die Ausführungsbestimmungen zur Eisen-
bahnverordnung geändert. Demnach müssen sich elektrische Triebfahr-
zeuge ab dem 1. Januar 2021 oberhalb einer Frequenz von 87 Hz passiv
verhalten, d.h. sie dürfen keine Netzresonanzen anregen (Art. 47.1 Ziff. 4.1
AB-EBV). Zudem müssen gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 83g
Abs. 2 EBV bestehende Triebfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2021 so
umgebaut werden, dass auch sie sich bei einer Frequenz von über 87 Hz
gegenüber dem Bahnstromnetz passiv verhalten. Zudem sei bereits in der
vorstehend erwähnten Studie der Beigeladenen 2 zur Resonanzproblema-
tik aus dem Jahr 2012 festgehalten, dass ein Absenken der Grenzfrequenz
von 103 Hz auf 87 Hz möglich und mit Blick insbesondere auf die Konflikte
zwischen Freileitungen und den Anliegen des Landschaftsschutzes sowie
den Anforderungen des Umweltschutzes angestrebt werde, wobei der hier-
für u.a. notwendige Umbau der Gleisfreimeldeanlagen bis ins Jahr 2013
abgeschlossen sein werde. Folglich ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass gestützt auf das geltende Verordnungsrecht ab dem 1. Ja-
nuar 2022 eine Resonanz-Grenzfrequenz von 87 Hz gilt (Urteil des BVGer
A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 5).
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 37
Weder die Vorinstanz noch das BAV oder die Beigeladene 2 haben sich in
den vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den erwähnten eisenbahn-
rechtlichen Verordnungs- und Ausführungsbestimmungen (im Kontext zu
den Vorgaben der Interoperabilität) geäussert. Diese stehen zudem weiter-
hin in Kraft, obschon wie vorliegend die Vorinstanz grundsätzlich Bedenken
zu den finanziellen Folgen eines Umbaus bestehender Fahrzeuge äussert
und aus diesem Grund die Möglichkeit ein baldiges Absenken der Grenz-
frequenz in Frage stellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht entsprechend
weiterhin davon aus, dass zum 1. Januar 2022 ein Absenken der Grenz-
frequenz möglich ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass (bestehende)
Bahnstrom-Übertragungsleitungen regelmässig in Konflikt stehen mit
Schutzobjekten (von nationaler Bedeutung) oder mit Bauzonen und inso-
weit ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, zusätzlichen
Spielraum zur Verkabelung von Bahnstrom-Übertragungsleitungen zu er-
halten (vgl. auch SIS, Kapitel 4.8).
7.5 Der Verkabelungsvorrat wird indes auch im Fall einer in naher Zukunft
möglichen Absenkung der Resonanzfrequenzschwelle beschränkt sein. So
werden gemäss dem SIS bei einer Absenkung der Resonanzfrequenz-
schwelle rund 100 zusätzliche Kabelkilometer zur Verfügung stehen (vgl.
hierzu auch das Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 5.4.4).
Allerdings müssen bei Leitungen mit zwei elektrischen Systemen, wie dies
bei Bahnstrom-Übertragungsleitungen regelmässig und auch vorliegend
der Fall ist, zwei Erdkabel verlegt werden, weshalb effektiv deutlich weniger
als 100 km Freileitungen verkabelt werden können, wobei Verkabelungs-
projekte gemäss dem SIS gesamtschweizerisch anhand der vier Kriterien
technische Aspekte (sicherer Betrieb des Bahnstromnetzes), Bedeutung
des Projekts im Übertragungsleitungsnetz, Raumplanung (Einhaltung der
Anforderungen gemäss der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung [NISV, SR 814.710]) sowie Umwelt (Reduktion der Konflikte von
Freileitungen mit Moorlandschaftsgebieten und anderen in einem Inventar
des Bundes verzeichneten Objekten) zu bewerten und zu priorisieren sind
(vgl. SIS, Kap. 4.8 [Festsetzungen]).
Das vorliegende Leitungsprojekt betrifft – soweit es noch im Streit liegt –
weder die sichere Bahnstromversorgung innerhalb einer Bahnstroman-
lage, noch sind Konflikte mit den Anforderungen gemäss der NISV ersicht-
lich. Zwar verläuft die Gemeinschaftsleitung Samstagern – Zürich über eine
längere Strecke durch das Objekt Nr. 1307 gemäss dem BLN, streitig und
daher im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist jedoch nur mehr ein Ab-
schnitt von mehreren Hundert Metern östlich des Gattikerweiers. Insofern
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 38
ist nicht davon auszugehen, dass dem vorliegenden Projekt gestützt auf
die nachvollziehbaren Kriterien gemäss dem SIS hinsichtlich einer Verka-
belung eine hohe Priorität eingeräumt würde. Dies umso mehr, als für den
vorliegend streitbetroffenen Leitungsabschnitt zwei Bahnstromschlaufen
auf einer Länge von je rund 4 km verkabelt werden müssten, womit im Fall
einer Absenkung der Resonanzfrequenzschwelle bereits ein beträchtlicher
Teil des sich daraus ergebenden Verkabelungsvorrats konsumiert wäre. Es
ist daher nicht gerechtfertigt, das vorliegende Plangenehmigungsverfahren
auszusetzen, bis die für eine weitere Verkabelung prioritären Projekte im
Rahmen der Sachplanung (behördenverbindlich) bezeichnet worden sind,
zumal das Verfahren, wie auch schon das Bundesgericht in seinem Rück-
weisungsentscheid festgehalten hat, bereits sehr lange dauert. Mit der
Vorinstanz ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass eine Verkabe-
lung der Bahnstrom-Übertragungsleitung im Bereich des vorliegend zu be-
urteilenden Leitungsabschnitts nicht möglich ist.
7.6 In Frage steht sodann der Bedarf an der SBB-Übertragungsleitung
bzw. der ersatzweise Einsatz von Frequenzumrichtern. Die Vorinstanz ver-
weist diesbezüglich auf den SIS, in welchen die streitbetroffene Leitung als
Teil des strategischen Netzes aufgenommen worden sei, sowie auf einen
Bericht der Beigeladenen 2 vom 9. Dezember 2016 (Vorakten, act. 822–
831). Demnach würde der Einsatz von Frequenzumrichtern erhebliche zu-
sätzliche Kosten verursachen, grosse Flächen – die Beigeladene geht von
einem Flächenbedarf je Anlage von rund 6'700 m2 aus – beanspruchen und
es bestünde (beim Ausfall des Unterwerks Seebach) die Gefahr einer In-
selnetzbildung.
Festsetzungen in Sachplänen sind, wie vorstehend erwogen (vgl. vorste-
hend E. 3.3), das Ergebnis einer übergeordneten und auf einer Gesamt-
schau beruhenden Interessenabwägung. Sie sind insoweit für Behörden,
nicht jedoch für Private verbindlich (Art. 22 der Raumplanungsverordnung
[RPV, SR 700.1]) und können unter Wahrung des dem Bundesrat zu-
stehenden Ermessens (im Rechtsmittelverfahren) vorfrageweise überprüft
werden (vgl. BGE 139 II 499 E. 4).
Die Beigeladene 2 begründet den Bedarf an der Übertragungsleitung
nachvollziehbar mit dem (zu Spitzenzeiten) gestiegenen Bedarf im Gross-
raum Zürich und dem Erfordernis einer redundanten Anbindung des Unter-
werks Zürich an das Schweizer Übertragungsnetz. Das Unterwerk Zürich
ist demnach heute einzig über das Unterwerk Seebach erschlossen. Fällt
dieses oder die Übertragungsleitung zwischen den beiden Unterwerken
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 39
aus, wäre der Grossraum Zürich nicht mehr (hinreichend) mit Elektrizität
versorgt. Das Unterwerk Zürich soll daher zusätzlich – im Sinne der sog.
n – 1-Regel – mit einer zweiten Übertragungsleitung erschlossen werden.
Insofern ist – entsprechend auch den Erwägungen des Bundesgerichts im
Rückweisungsentscheid – weiterhin von der Notwendigkeit der in Frage
stehenden SBB-Übertragungsleitung auszugehen und es ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Möglichkeit des Einsatzes von Fre-
quenzumrichtern aufgrund einer summarischen Prüfung der damit verbun-
denen Vor- und Nachteile nicht weiter in Betracht gezogen hat (vgl. hierzu
auch das Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 5.5).
7.7 Als ein erstes Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die SBB-
Übertragungsleitung nicht verkabelt werden kann und auch der Einsatz von
Frequenzumrichtern nicht in Betracht fällt. Entsprechend dem Rückwei-
sungsentscheid bleibt es somit innerhalb des Objekts Nr. 1307 gemäss
dem BLN bei der genehmigten Gemeinschafts-Freileitung.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt damit noch die Leitungsführung ausserhalb des BLN-
Gebiets. Die Beschwerdeführenden verlangen, dass die 380/220 kV-Lei-
tungen (teilweise) verkabelt geführt werden. Sie machen geltend, die Vor-
instanz habe das Interesse an einer Schonung der Landschaft falsch be-
wertet und zudem zu Unrecht und entgegen dem Rückweisungsentscheid
für die SBB-Übertragungsleitung keine alternativen Leitungskorridore in
Betracht gezogen.
8.2
8.2.1 Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt, wie vorste-
hend ausgeführt, eine umfassende Interessenabwägung voraus. Hierfür
sind die berührten Interessen zu ermitteln und mithilfe rechtlich ausgewie-
sener Massstäbe zu bewerten. Schliesslich ist den berührten Interessen
entsprechend der Bewertung im Entscheid möglichst umfassend Rech-
nung zu tragen (Interessenabwägung im engeren Sinn), wobei im Rahmen
einer Interessenabwägung die Gesetzeskonformität eines Vorhabens nicht
isoliert geprüft werden kann, sondern immer nur mit Blick auf mögliche Al-
ternativen. Hierzu gehören bei Starkstromanlagen wie der vorliegenden
Übertragungsleitung neben Varianten des Leitungstrassees auch die Erd-
verlegung. Die gesamte Interessenabwägung ist schliesslich in der Ent-
scheidbegründung offenzulegen (BGE 134 II 97 E. 3.1, bestätigt in Urteil
des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 4.1; Urteil des BGer
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 40
1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7; Urteil des BVGer A-702/2017 vom
26. März 2019 E. 4.4 und 7.2 mit Hinweisen).
8.2.2 Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid – wie vor-
stehend bereits ausgeführt – die Bewertung und (damit) die Abwägung der
berührten Interessen teilweise bereits vorweggenommen. So kommt aus-
serhalb des Objekts Nr. 1307 eine gesonderte Verkabelung der
380/220 kV-Leitungen nur in Betracht, wenn eine solche teilweise Verka-
belung wesentlich landschaftsverträglicher ist als die geplante Gemein-
schafts-Freileitung (vgl. vorstehend E. 1.4.3 f.).
Im Hinblick auf die Beurteilung der Landschaftsverträglichkeit einer teilwei-
sen Verkabelung der Gemeinschafts-Freileitung ist im Folgenden zunächst
zu prüfen, ob die Vorinstanz alternative Leitungskorridore (näher) hätte in
Betracht ziehen müssen, wie die Beschwerdeführenden dies verlangen,
oder ob es diesbezüglich bei einem Vergleich der Variante "KOMBI" mit der
Variante Freileitung bleibt.
8.3 Gemäss der vom Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegne-
rin 2 gemeinsam eingereichten Machbarkeitsstudie für eine teilweise Ver-
kabelung der Gemeinschafts-Freileitung soll die SBB-Freileitung entlang
des projektierten Trassees der Gemeinschaftsfreileitung geführt werden;
wegen Siedlung, Wald und Schutzzonen sei ein anderes Trassee nicht
möglich (Technischer Bericht "132 kV SBB-Freileitung" vom 20. Mai 2016,
S. 4 [Vorakten, act. 717–722]). Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurde
in der Folge lediglich die Variante "KOMBI" näher untersucht, wobei der
Leitungskorridor der SBB-Freileitung im Wesentlichen dem Leitungskorri-
dor der geplanten Gemeinschafts-Freileitung folgt (vgl. Leitungsprojekt
Samstagern – Zürich, Abschnitt Mast 49 [Gattikon] – Kilchberg Muffen-
schacht Nr. 5, Übersichtsplan 1:5000 vom 20. Mai 2016 [Vorakten,
act. 715]).
Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass die Vorinstanz keine alternati-
ven Leitungskorridore für die SBB-Freileitung in Betracht gezogen habe.
Sie legen jedoch selbst nicht dar, welche alternativen Leitungskorridore ih-
rer Ansicht nach in Betracht gekommen bzw. zumindest summarisch zu
prüfen gewesen wären (vgl. Urteil des BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar
2016 E. 1.3.1). Zwar gilt für die Vorinstanz wie für das Bundesverwaltungs-
gericht der Untersuchungsgrundsatz, letzteres ist jedoch nicht oberste Pla-
nungsbehörde des Bundes und es hat aus diesem Grund nicht von sich
aus nach Alternativen zu suchen (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 41
15. Januar 2014 E. 27.3). Im Folgenden ist daher lediglich zu prüfen, ob
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass alternative Leitungskorridore für die
SBB-Freileitung bestehen und ob die Vorinstanz entsprechend verpflichtet
gewesen wäre, diese (näher) in Betracht zu ziehen.
Der Korridor der Gemeinschafts-Freileitung verläuft im fraglichen Abschnitt
zwischen den beiden Anschlusspunkten bei Mast 49 und dem Abspannge-
rüst Kilchberg durch die offene Landschaft zwischen Gattikon und Hinter-
längimoos. Diese wird beidseits von Wald begrenzt, wobei das Gelände
westlich zur Sihl steil abfällt. An die Waldgebiete schliessen sodann östlich
das Siedlungsgebiet von Rüschlikon und westlich die Siedlungsgebiete
von Langnau am Albis sowie Adliswil an. Vor diesem Hintergrund ist es
insbesondere mit Blick auf das Interesse an der Erhaltung des Waldes und
seiner Funktionen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Lei-
tungsführung durch die teilweise schmalen Waldgebiete nicht näher in Be-
tracht gezogen hat. Zu prüfen bleibt, ob eine Bündelung der SBB-Freilei-
tung mit der Nationalstrasse N3 als mögliche Alternative in Betracht zu zie-
hen gewesen wäre (vgl. zum Grundsatz der Bündelung von Infrastruktur-
anlagen das Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezem-
ber 2014 E. 5.2). Diesbezüglich kann auf die Untersuchungen für den Aus-
bau der Übertragungsleitung Samstagern – Wollishofen verwiesen wer-
den, in deren Rahmen bereits eine Bündelung der Gemeinschafts-Übertra-
gungsleitung mit der Nationalstrasse N3 geprüft worden ist (Varianten 2a
und 2b; Bericht zur Umweltverträglichkeits-Prüfung, Planvorlage Februar
1997, Teil 1, "Leitungsbezogener Teil", Varianten 2a und 2b). Das BAFU
hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 1995 hierzu fest, dass in
beiden Fällen die hohen Masten der Gemeinschafts-Freileitung sehr expo-
niert auf der Kammlinie oberhalb des Zürichsees zu stehen kämen, was
die Landschaft schwerwiegend beeinträchtige (Stellungnahme des BAFU
vom 28. Februar 1995, S. 3 [Vorakten des ESTI im Verfahren 148.0131,
act. 304–311]). Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend jedenfalls im Er-
gebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der exponier-
ten Lage der Nationalstrasse N3 sowie des Umstands, dass beidseits der
Nationalstrasse Bau- und Erholungszonen bis unmittelbar daran anschlies-
sen, eine Bündelung der SBB-Freileitung mit der Nationalstrasse N3 nicht
weiter geprüft hat.
8.4
8.4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Inte-
resse an einer Schonung der Landschaft richtig bewertet hat, wobei es
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 42
nach dem vorstehend Ausgeführten bei einem Vergleich der Variante
"KOMBI" mit der Variante Freileitung bleibt.
8.4.2 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung für die Be-
urteilung der Landschaftsverträglichkeit der beiden Varianten im Wesentli-
chen auf die Stellungnahme des BAFU vom 20. Februar 2017, gemäss
welcher die Landschaft mit einer Verkabelung gemäss der Variante
"KOMBI" nur teilweise entlastet werde. Sie schliesst daraus, dass eine Teil-
verkabelung der Gemeinschafts-Freileitung unter gleichzeitiger Führung
der SBB-Leitung als Freileitung nicht wesentlich landschaftsverträglicher
ist als die vorgelegte Freileitung.
Das BAFU hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2017 an die
Vorinstanz zur Landschaftsverträglichkeit einer separaten SBB-Freileitung
gemäss der Variante "KOMBI" fest (Stellungnahme des BAFU vom
20. Februar 2017, S. 5 [Vorakten, act. 353–359]):
Die wertvolle Landschaft zwischen Gattikon und Hinterlängimoos wird durch
die Variante KOMBI nicht vollständig entlastet, da die 132 kV-SBB-Leitung so-
wohl innerhalb als auch ausserhalb des BLN-Gebiets als Freileitung gebaut
werden muss. Ausserhalb des BLN-Gebiets wird die heutige Situation also in
ähnlicher Form erhalten bleiben. […]
Aus diesem Grund würde mit einer Verkabelung der 380/220 kV-Leitung zwi-
schen dem UW [Unterwerk] Thalwil und dem Muffenschacht Nr. 5 in Kilchberg
das Landschaftsbild nur teilweise entlastet. In Anbetracht der nur partiellen
Entlastung der Landschaft erachten wir die KOMBI Variante im vorliegenden
Fall als unverhältnismässig.
8.4.3 In seinem Fachbericht an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. April
2019 hielt das BAFU zur Variante "KOMBI" im Vergleich zur Variante Frei-
leitung fest (vgl. Art. 62b Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorgani-
sationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]; Fachbericht des BAFU vom 9. April
2019, S. 5):
Die geplanten Masten der Variante "Gemeinschafts-Freileitung" [Variante
Freileitung] weisen eine Höhe von ca. 60 Metern auf, womit sie deutlich grös-
ser dimensioniert werden müssen als die Beton-Masten für die SBB-Leitung
(ca. 35 Meter) der Variante "KOMBI". Sowohl in der Höhe als auch in der
Spannweite und der Anzahl der Ausleger überragen die Masten der Gemein-
schafts-Freileitung jene der SBB-Leitung. In der als beliebtes Erholungsgebiet
qualifizierten Region zwischen Gattikon und Hinterlängimoos entstehen durch
die Masten der Gemeinschafts-Freileitung markante Objekte, die über die
Baumkronen der regionalen Wälder ragen. Demgegenüber fügen sich die bis
zum 35 m hohen Masten der SBB-Leitung aufgrund ihrer kleineren Ausmasse
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 43
besser in die Landschaft ein und dürften die Baumkronen der benachbarten
Wälder nur selten überragen bzw. von diesen merklich kaschiert werden.
Durch die niedrigere Höhe und ein weniger dominantes Mastbild der SBB-Lei-
tung entsteht eine geringere und schwächer wahrnehmbare visuelle Beein-
trächtigung der Landschaft.
Das BAFU unterscheidet in seinem Fachbericht nachvollziehbar zwischen
der Fern- und der Nahwirkung der beiden Freileitungen und hält fest, dass
sich die SBB-Freileitung aufgrund ihrer weniger hohen und weniger ausla-
denden Masten im Vergleich zur Gemeinschafts-Freileitung "besser" in die
Landschaft einfüge und – in Bezug auf die Nahwirkung – eine "geringere
und schwächer wahrnehmbare visuelle Beeinträchtigung der Landschaft"
darstelle. Auch die SBB-Freileitung stellt jedoch innerhalb der ansonsten
offenen und nicht überbauten Landschaft hinsichtlich ihrer Nahwirkung
eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Zudem ist das
Gebiet nicht besonders exponiert, so dass die geringere Fernwirkung der
SBB-Freileitung nicht erheblich ins Gewicht fällt. Daran würde auch nichts
ändern, wenn, wie die Beschwerdeführenden 5 geltend machen, die hohen
Masten der Gemeinschafts-Freileitung die Fernwirkung des BLN-Objekts
Nr. 1307 beeinträchtigen würden; vor dem Hintergrund der Beeinträchti-
gung des BLN-Objekts durch die innerhalb des Objekts (neu) zu erstellen-
den Freileitungsmasten fällt eine allfällige zusätzliche Beeinträchtigung
durch angrenzend an das Schutzobjekt zu erstellende Masten nicht erheb-
lich ins Gewicht. Es ist daher vorliegend nicht davon auszugehen, dass die
Landschaft mit einer teilweisen Verkabelung gemäss der Variante "KOMBI"
erheblich entlastet werden könnte und ist insoweit nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz dem Interesse an einer Schonung der Landschaft im
Vergleich der beiden Varianten kein erhebliches Gewicht zu Gunsten der
Variante "KOMBI" beigemessen hat.
8.5 Bei diesem Ergebnis braucht entsprechend dem Rückweisungsent-
scheid des Bundesgerichts nicht mehr auf die weiteren berührten Interes-
sen eingegangen zu werden (vgl. vorstehend E. 8.2.2), zumal keine
Gründe ersichtlich sind, diesbezüglich von der Bindungswirkung des Rück-
weisungsentscheids abzuweichen; es ist unbestritten, dass vorliegend die
abschliessenden Anforderungen gemäss der NISV eingehalten werden
(vgl. Urteil des BGer 1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018
E. 4.7 mit Hinweisen) und auch hinsichtlich der lärmrechtlichen Anforde-
rungen ist weder ersichtlich noch wird begründet vorgebracht, dass die An-
forderungen des (vorsorglichen) Immissionsschutzes nicht erfüllt wären.
Es bleibt daher vorliegend auch ausserhalb des BLN-Objekts bei der ge-
nehmigten Freileitung.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 44
Die Vorinstanz und auch der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerde-
gegnerin 2 verweisen hinsichtlich der Interessenabwägung sodann auf die
Machbarkeitsstudie, welche für die rund 4 km lange Kabelstrecke gemäss
der Variante "KOMBI" im Vergleich zur genehmigten Freileitung Mehrkos-
ten im Verhältnis von 4:1 ausweise. Ihrer Ansicht nach ist daher dem Inte-
resse an einer wirtschaftlichen und damit kostengünstigen Energieversor-
gung im Vergleich zwischen den beiden Varianten ein hohes Gewicht zu-
gunsten der Freileitung beizugeben. Für die Berechnung der über die ge-
samte Lebensdauer der Anlagen anfallenden Kosten werden in der Studie
und den weiteren Unterlagen verschiedene Annahmen getroffen, ohne
diese indes nachvollziehbar (anhand von Erfahrungswerten und verschie-
dener Szenarien) zu begründen. Dies betrifft insbesondere die Kosten für
die Kompensation der kapazitiven Blindleistung und die Annahmen zum
mittleren Stromfluss und den (künftigen) Strompreis, wobei beide einen
entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Verlustkosten (Wirk- und Lade-
stromverluste, Verluste aus der Kompensation von Blindleistung) und da-
mit die Lebenszykluskosten haben (vgl. Urteil des BVGer A-702/2017 vom
26. März 2019 E. 7.5.5 mit Hinweisen). Weiter fehlen Angaben zur Notwen-
digkeit der Verlegung eines Reservekabels im Kontext mit der geforderten
Verfügbarkeit der Leitung sowie den allenfalls hierfür zusätzlich anfallen-
den Kosten (vgl. Technischer Bericht "Verkabelung 380/220 kV"/"Kabelstu-
die" vom 20. Mai 2016, insbes. S. 10 f., 17 f. und 18 f. [Vorakten, act. 723–
742]). Der Mehrkostenfaktor könnte daher, wäre das Interesse an einer
wirtschaftlichen Energieversorgung im vorliegenden Kontext als entscheid-
relevant zu berücksichtigen, hinsichtlich seiner Höhe nicht ohne Weiteres
als ausgewiesen betrachtet werden.
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verkabelung der SBB-
Übertragungsleitung aufgrund der Resonanzproblematik im Bahnstrom-
netz nicht möglich ist und zudem eine separate SBB-Freileitung (unter Ver-
kabelung der 380/220 kV-Leitungen) im Vergleich mit der geplanten Ge-
meinschafts-Freileitung nicht wesentlich landschaftsverträglicher wäre.
Der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins ist unter diesen
Umständen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Entsprechend
dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts bleibt es somit bei der
genehmigten Freileitung und sind die hiergegen gerichteten Beschwerden
abzuweisen.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 45
Ersatzmassnahmen
9.
Die Beschwerdeführenden 5 kritisieren schliesslich die von der Vorinstanz
für die (zusätzliche) Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1307 verfügten
Ersatzmassnahmen als ungenügend. Sie sind der Ansicht, die Pflicht zum
Rückbau der bestehenden, nicht mehr benötigten Leitung Obfelden – Thal-
wil ergebe sich bereits aus den privatrechtlichen Bestimmungen zum Sa-
chenrecht, weshalb sie vorliegend nicht (zusätzlich) als Ersatzmassnah-
men entsprechend den Bestimmungen zum Landschaftsschutz angerech-
net werden dürfe.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG wird, wie vorstehend bereits ausgeführt, durch
die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des
Bundes – wie vorliegend durch die Aufnahme des Objekts Nr. 1307 in das
BLN – dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhal-
tung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder – wenn
die Wiederherstellung nicht möglich ist – angemessenen Ersatzmassnah-
men die grösstmögliche Schonung verdient (vgl. BVGE 2013/31 E. 5.2;
LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 Rz. 5 ff.). Entsprechendes ergibt sich für das
BLN aus der Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Bun-
desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11).
Die Vorinstanz hat gestützt auf die erwähnten natur- und heimatschutz-
rechtlichen Bestimmungen als Ersatzmassnahme für die (zusätzliche) Be-
einträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1307 den Rückbau der bestehenden
Leitung Obfelden – Thalwil verfügt. Zudem sind das Leitungstrassee sowie
die Maststandorte mit standortgerechter Bepflanzung wiederherzustellen.
Dabei handelt es sich auch nach Auffassung des BAFU um eine gültige
und genügende Ersatzmassnahme (vgl. zudem neu auch die Bestimmung
von Art. 15b Abs. 2 EleG betreffend Ersatzmassnahmen im Sinne auch des
NHG sowie die Botschaft Stromnetze, BBl 2016 3865, 3902, welche den
Rückbau bestehender Leitungen als mögliche Ersatzmassnahme nennt).
Zudem ist nicht zu beanstanden, dass über Detailfragen in einem nachge-
lagerten Verfahren entschieden wird (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012
vom 15. Januar 2014 E. 11.2). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird
begründet vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin 2 noch aus einem
anderen Rechtsgrund zum Rückbau der bestehenden Leitung Obfelden –
Thalwil verpflichtet wäre, sobald die vorliegend streitbetroffene Übertra-
gungsleitung in Betrieb genommen wird. Auf das Verhältnis der vorliegend
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 46
anwendbaren Bestimmungen zu einer im Sachenrecht begründeten Rück-
baupflicht braucht daher vorliegend nicht eingegangen zu werden. Der Ein-
wand der Beschwerdeführenden 5 ist als unbegründet abzuweisen.
10.
Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Plangenehmigung weder in
formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden ist und die Beschwer-
den daher abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.
Kosten
11.
11.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die vorlie-
genden Beschwerdeverfahren zu befinden.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Be-
schwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorliegend sind die Beschwerden abzuweisen, weshalb die Be-
schwerdeführenden die Kosten zu tragen haben. Das Bundesverwaltungs-
gericht setzt vorliegend die Kosten für die zu vereinigenden Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.302.2) auf insgesamt Fr. 4'000.– fest. Diese sind, da vorliegend
ausschliesslich planungs- und naturschutzrechtliche Rügen erhoben wur-
den (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.1), den
Beschwerdeführenden nach den Bestimmungen des VwVG sowie der
VGKE wie folgt zur Bezahlung aufzuerlegen:
Keine Kosten zu tragen haben die Beschwerdeführerin 1 und der Be-
schwerdeführer 2, die zusammen Beschwerde geführt haben; bei der Be-
schwerdeführerin 1 handelte es sich um eine Gemeinde, die vorliegend in
ihren nicht vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Im Übrigen sind die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der
Anzahl vorgebrachter Rügen und des damit verbundenen Aufwands zu
verlegen. Dem Beschwerdeführer 3 sind entsprechend Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 1'250.– und dem Beschwerdeführer 4 sowie den Be-
schwerdeführenden 5 in der Höhe von je Fr. 750.– zur Bezahlung nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der von den
Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 in der Höhe von je Fr. 2'000.– geleistete
Kostenvorschuss ist anteilsmässig zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden und dem Beschwerdeführer 3 in der Höhe von Fr. 750.– und
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 47
den Beschwerdeführenden 4 und 5 in der Höhe von je Fr. 1'250.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
11.3 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben Bundes-
behörden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die
Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine
Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest. Die Entschä-
digung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitauf-
wand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und
höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 8 ff. VGKE).
Die Beschwerdegegnerin 2 und die Beigeladene 2, die in den vorliegenden
Beschwerdeverfahren obsiegen, sind getrennt aufgetreten und anwaltlich
vertreten, haben indes keine Kostennoten eingereicht. Die ihnen zuzuspre-
chende Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten festzusetzen,
wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von je Fr. 8'000.– für angemessen erachtet. Die Parteientschädigun-
gen sind – wieder entsprechend den vorgebrachten Rügen sowie dem da-
mit verbundenen Aufwand – den unterliegenden Beschwerdeführenden
wie folgt zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils aufzuerlegen:
Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben der Be-
schwerdegegnerin 2 und der Beigeladenen 2 eine Parteientschädigung in
der Höhe von je Fr. 2'500.– zu bezahlen. Ebenso hat der Beschwerdefüh-
rer 3 der Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladenen 2 eine Parteient-
schädigung in der Höhe von je Fr. 2'500.– zu bezahlen. Der Beschwerde-
führer 4 und die Beschwerdeführenden 5 haben der Beschwerdegegne-
rin 2 und der Beigeladenen 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von je
Fr. 1'500.– zu bezahlen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 48
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018 und
A-6070/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
3.2 Dem Beschwerdeführer 3 werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'250.– zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auferlegt. Der vom Beschwerdeführer 3 in der Höhe von Fr. 2'000.–
geleistete Kostenvorschuss wird anteilsmässig zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet und dem Beschwerdeführer in der Höhe von
Fr. 750.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet. Der Beschwerdeführer 3 hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu
seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
3.3 Dem Beschwerdeführer 4 und den Beschwerdeführenden 5 werden
Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 750.– zur Bezahlung nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der vom Beschwerde-
führer 4 und den Beschwerdeführenden 5 in der Höhe von je Fr. 2'000.–
geleistete Kostenvorschuss wird je anteilsmässig zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet und dem Beschwerdeführer 4 sowie den Be-
schwerdeführenden 5 in der Höhe von je Fr. 1'250.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdefüh-
rer 4 und die Beschwerdeführenden 5 haben dem Bundesverwaltungsge-
richt hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben der Be-
schwerdegegnerin 2 und der Beigeladenen 2 eine Parteientschädigung in
der Höhe von je Fr. 2'500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu bezahlen.
4.2 Der Beschwerdeführer 3 hat der Beschwerdegegnerin 2 und der Bei-
geladenen 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 2'500.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 49
4.3 Der Beschwerdeführer 4 hat der Beschwerdegegnerin 2 und der Bei-
geladenen 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 1'500.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
4.4 Die Beschwerdeführenden 5 haben der Beschwerdegegnerin 2 und
der Beigeladenen 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von je
Fr. 1'500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezah-
len.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladene 1 (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladene 2 (Gerichtskurkunde)
– das Bundesamt für Verkehr BAV
– das Bundesamt für Umwelt BAFU
– das Bundesamt für Raumentwicklung ARE
– die eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Benjamin Strässle
A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018
Seite 50
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizi-
tätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und
Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend
Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen
Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: