Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A5707/2011
U r t e i l v om 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision/Wiederherstellung
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3634/2011 vom
15. September 2011).
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Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verpflichtete X._______
mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 für die Steuerperioden
1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2008, Mehrwertsteuern in der Höhe von
Fr. 45'911. (zuzüglich Verzugszins) zu bezahlen.
B.
B.a Diesen Entscheid focht X._______ mit Beschwerde vom 24. Juni
2011 beim Bundesverwaltungsgericht an.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 wurde X._______ zur
Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. Juli 2011 aufgefordert.
Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass auf die Beschwerde unter
Kostenfolge nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss nicht innert der
angesetzten Frist bezahlt werde.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil A3634/2011 vom
15. September 2011 fest, dass X._______ den Kostenvorschuss nicht
innert der gesetzten Frist geleistet hatte, weshalb es auf die Beschwerde
nicht eintrat.
C.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2011 stellte
X._______ (Gesuchsteller) ein Begehren um Revision bzw.
Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er brachte im Wesentlichen vor,
er habe die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verpasst, da ihm
die Abholungseinladung für die Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011
nicht ins Postfach gelegt worden sei, und er demzufolge keine Kenntnis
davon erhalten habe. Gleichzeitig reichte er beim Bundesgericht
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein.
D.
Mit Urteil 2C_845/2011 vom 17. Oktober 2011 trat das Bundesgericht auf
die Beschwerde nicht ein und leitete die Rechtsschrift vom 14. Oktober
2011 zuständigkeitshalber und zwecks Behandlung als
Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiter;
dies mit der Begründung, es sei grundsätzlich zuerst vom speziellen
Rechtsbehelf des Fristwiederherstellungsgesuchs Gebrauch zu machen,
bevor der Weg ans Bundesgericht beschritten werde.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz,
das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei – unter
Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Wiederherstellung einer gesetzlichen sowie behördlichen Frist,
welche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selber versäumt
worden ist (Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. 37 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG]), sowie für die Revision seiner Entscheide zuständig (Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG]).
1.2. Der Gesuchsteller beantragt die "Revision" bzw. "Wiederherstellung".
1.2.1. Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise
abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder
hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt (Art. 24 VwVG).
Der Gesuchsteller hat vorliegend innert 30 Tagen, seit er vom
Nichteintretensentscheid A3634/2011 des Bundesverwaltungsgerichts
Kenntnis erhalten hat, um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses ersucht und gleichzeitig beantragt, ihm sei
Gelegenheit zur Leistung des Kostenvorschusses zu geben. Damit ist das
Gesuch um Fristwiederherstellung der Kostenvorschusspflicht form und
fristgerecht eingereicht worden. Auf das Gesuch um
Fristwiederherstellung ist somit einzutreten.
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1.2.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289).
Die Wiederherstellung der Frist kann vorliegend mittels
Fristwiederherstellungsgesuch beantragt werden; auf das
ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist nicht einzutreten.
Überdies wurde die Rechtsschrift des Gesuchstellers vom 14. Oktober
2011 vom Bundesgericht ohnehin zwecks Behandlung als
Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, weitergeleitet. Ob das Gesuch vorliegend als Revision oder
Wiederherstellung behandelt wird, ist überdies lediglich in
verfahrensrechtlicher Hinsicht von Bedeutung; in materieller Hinsicht
stimmen die im Zusammenhang mit dem Gesuch um "Revision"
vorgebrachten Rügen des Gesuchstellers nämlich mit denjenigen
betreffend Fristwiederherstellung überein. Ausserdem können mit dem
Rechtsbehelf des Fristwiederherstellungsgesuchs die Sach und
Rechtsfragen in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Pflichten vorliegend
vollständig und frei geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2). Selbst wenn auf das
Revisionsgesuch eingetreten werden könnte, wäre es in der Sache
abzuweisen, was im Folgenden bei der Prüfung des
Wiederherstellungsgesuchs zu zeigen sein wird (siehe E. 3).
2.
2.1. Die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG besteht sowohl für gesetzliche wie behördlich
angesetzte Fristen, die unverschuldet versäumt worden sind. Für das
Versäumnis müssen objektive Gründe vorliegen und der Partei
beziehungsweise deren Vertretung darf keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden können. Als erheblich sind damit nur solche Gründe zu
betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwendung der
üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder
unzumutbar erschwert hätten. Das Recht auf Wiederherstellung der Frist
ist auch einer Partei zuzuerkennen, die aufgrund des Verhaltens der
Behörde eine Frist hat verstreichen lassen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
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Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.140 ff.). Nicht als
unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der
gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder
organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.3,
A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.5, A5798/2007 vom 6. Juli 2009
E. 2.7; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 f.).
2.2. Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von
Verfügungen und Entscheiden obliegt den Behörden (BGE 124 V 400 E.
2a). Bedienen sie sich dabei aber der Post und ist – infolge Unmöglichkeit
der direkten Übergabe – eine Abholungseinladung auszustellen, ist davon
auszugehen, dass der oder die Postangestellte diese ordnungsgemäss in
den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das
Zustellungsdatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115; Urteile des
Bundesgerichts 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, in:
Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozessrecht [SZZP] 2009, S. 24 f.,
5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Insoweit handelt es sich um eine
natürliche Vermutung, die durch den Gegenbeweis entkräftet werden
kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E.
2.4, 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3, 2C_908/2008 vom 23. August
2010 E. 2.3, 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 4.1). Für das Gelingen des
Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert
wird beziehungsweise Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden,
nicht aber, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung
überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom
Beweis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung
richtet und seinerseits ein Hauptbeweis ist (BGE 130 III 321 E. 3.4, 120 II
393 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E.
2.3). Es erscheint auch sachlich gerechtfertigt, zur Widerlegung der
fraglichen Vermutung keinen strikten Beweis zu verlangen, sondern den
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der
Zustellung genügen zu lassen. Denn der Nichtzugang einer
Abholungseinladung ist eine negative Tatsache, für die naturgemäss
kaum je der volle Beweis erbracht werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 4.1). Hinsichtlich der
Ausstellung der Abholungseinladung findet also insofern eine Umkehr der
Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten
des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der
Abholungseinladung bestreitet (Urteile des Bundesgerichts 2C_780/2010
vom 21. März 2011 E. 2.4, 2C_28/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2).
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2.3. Wird ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht
angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten
oder sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als
zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; sofern dies nicht
innert der siebentägigen Abholungsfrist geschieht, gilt die Sendung am
letzten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern der Adressat mit der
Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 20 Abs. 2bis VwVG, sog.
Zustellfiktion; BGE 134 V 49 E. 4, 101 III 3 E. 3; dazu
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.115). Eines allfälligen zweiten
Zustellungsversuchs bedarf es angesichts dieser gesetzlichen Regelung
nicht. Ein solcher vermag an der erfolgten Zustellung nichts zu ändern
und ist rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131 E. 4a, 115 Ia 12 E. 3a, 111
V 99 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2801/2011 vom
21. Juni 2011).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung
vom 29. Juni 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Gleichzeitig wurde angedroht, es werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist
bezahlt werde. Aus dem "Track & Trace"Auszug geht hervor, dass die
Post dem Vertreter des Gesuchstellers die Abholungseinladung am 1. Juli
2011 ins Postfach legte ("Avisiert ins Postfach") und die Sendung nicht
innerhalb der Abholungsfrist abgeholt worden ist. Es besteht damit eine
natürliche Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss
zugestellt worden ist, es sei denn der Gesuchsteller kann diese durch die
Erbringung des Gegenbeweises umstossen (E. 2.2).
3.2. Zum Nachweis reicht der Gesuchsteller verschiedene Aktenstücke
ein. Er vermag damit den erforderlichen Gegenbeweis jedoch nicht zu
erbringen.
Zur Stützung seiner Behauptung, es komme ab und zu vor, dass er einen
Brief oder eine Abholungseinladung, die nicht an ihn adressiert sei, in
seinem Postfach vorfinde, legt er eine Abholungseinladung an den
Empfänger "Y._______" ins Recht, die ihm angeblich am 16. September
2011 zugestellt worden sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu
beachten, dass gemäss elektronischem Handelsregisterauszug
(, letztmals besucht am 21. Dezember 2011) die Y._______
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GmbH in Liquidation, deren Gesellschafter der Vertreter des
Gesuchstellers ist, ihr Domizil [Adresse] in A._______ hatte, bevor es
dieses eingebüsst hat (TagesregisterNr. _______ vom [Datum]). Damit
stimmte die Zustelladresse mit der ursprünglichen Domiziladresse des
Unternehmens überein. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass die
behauptete Falschzustellung mit dem Verlust des Domizils des
Unternehmens zusammenhing bzw. damit, dass der Vertreter des
Gesuchstellers immer noch als Gesellschafter der Y._______ GmbH in
Liquidation im Handelsregister eingetragen ist. Jedenfalls gelingt es damit
allein dem Gesuchsteller nicht nachzuweisen, dass in der Poststelle
A._______ vor dem 1. Juli 2011 verschiedentlich Irrtümer bei der
Verteilung von Abholungseinladungen in die Postfächer vorgekommen
wären, was hier aber erforderlich wäre, um den Gegenbeweis mit diesem
Argument der Falschzustellung durch die Post erfolgreich zu führen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3).
Weiter reicht der Gesuchsteller dem Bundesverwaltungsgericht eine Notiz
vom 5. Oktober 2011 ein über ein angebliches Gespräch einer
Angestellten der Poststelle A._______ mit Z._______, Angestellte des
Vertreters des Gesuchstellers. Aus dieser "Gesprächsnotiz" geht hervor,
dass eine Angestellte der Poststelle A._______ bestätigt hat, die
Poststelle könne nicht beweisen, dass der Abholungsavis wirklich ins
Postfach gelegt worden sei und es könnte sich "also durchwegs auch um
einen Fehler der Poststelle handeln". Abgesehen davon, dass diese Notiz
vom Vertreter des Gesuchstellers vorformuliert worden sein dürfte, kann
der Gegenbeweis damit ohnehin nicht erbracht werden. Es werden
nämlich nicht etwa besondere Umstände dokumentiert, die für die
Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten bei der Verteilung der
Abholungseinladung im vorliegenden Fall sprächen. Dass es im Bereich
des Möglichen liegt, dass der Poststelle Fehler unterlaufen, liegt in der
Natur der Sache, reicht jedoch nicht aus, um beim
Bundesverwaltungsgericht berechtigte Zweifel an der ordnungsgemässen
Zustellung im hier fraglichen konkreten Einzelfall zu begründen. Der
Gesuchsteller vermag mit den eingereichten Aktenstücken die
Vermutung, dass ihm eine Abholungseinladung ordnungsgemäss ins
Postfach gelegt wurde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
widerlegen (E. 2.2). Auf den Einwand des Gesuchstellers, es sei "im
Zweifel für den Angeklagten" davon auszugehen, dass er keine
Abholungseinladung erhalten habe, ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Auch mit dem Vorbringen, als Präsident der Steuerrekurskommission des
Kantons A._______ kenne der Vertreter des Gesuchstellers die Folgen
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einer Nichtabholung bestens und er habe in 25 Jahren noch nie einen
eingeschriebenen Brief nicht rechtzeitig abgeholt, vermag der
Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen und angesichts der
Rechtslage nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.3. Es ist damit davon auszugehen, dass die postalische
Abholungseinladung ordnungsgemäss ins Postfach des Vertreters des
Gesuchstellers gelegt wurde und in seinen Machtbereich gelangt ist. Die
Rüge des Gesuchstellers, es sei nicht wie üblicherweise ein zweiter
"Avis" ins Postfach gelegt worden, hilft ihm nicht weiter, da ein zweiter
Zustellversuch rechtlich unbeachtlich gewesen wäre (E. 2.3). Somit
bestand kein unverschuldeter Hinderungsgrund, welcher kausal für die
prozessuale Säumnis zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewesen
wäre.
4.
Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um Revision nicht einzutreten;
das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist ist
abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'600. sind dem
Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Parteientschädigung an den Gesuchsteller ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Revision des Urteils A3634/2011 wird nicht
eingetreten.
2.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'600. werden dem
Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'600. verrechnet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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