Abtei lung I
A-5712/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Quartal 1999 bis 2. Quartal 2001;
Umsatzschätzung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5712/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ (Steuerpflichtige) übernahmen als einfache
Gesellschaft auf den 19. Januar 1998 das Restaurant X._______. Sie
meldeten sich am 14. März 1998 als Mehrwertsteuerpflichtige bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an und erhielten die
Mehrwertsteuer Nr. (...). Auf den 1. November 1999 übernahmen sie
zusätzlich die Führung des Restaurants Y._______ im Tennis Center in
(...). Es wurde ihnen am 12. Januar 2000 die Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten bewilligt. Auf den 1. Juni 2000 übernahmen
A._______ und C._______ das Restaurant X._______ als einfache
Gesellschaft, später als Kollektivgesellschaft (Kollektivgesellschaft),
und rechneten ab 1. Juli 2001 unter der Mehrwertsteuer Nr. (...) ab. Am
30. Juni 2001 wurden die Steuerpflichtigen aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.
B.
Die ESTV führte zwischen dem 21. April und dem 11. Mai 2004 eine
Kontrolle bei den Steuerpflichtigen und der Kollektivgesellschaft durch
und prüfte die Steuerperioden 1. Quartal 1999 bis 1. Quartal 2003
(Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2003). Die ESTV stellte im
Kontrollbericht vom 11. Mai 2004 nach teilweise vollständiger Prüfung
fest, dass zwar die Debitoren/Kassarapporte und die Belege der
Kreditoren vorhanden waren, aber ein Kassabuch fehlte und die
Geschäftsbücher unordentlich geführt und unvollständig waren. Die
deklarierten Umsätze stimmten teilweise nicht mit der Buchhaltung
überein. Die ESTV legte deshalb die Umsätze basierend auf dem
effektiven Materialaufwand gemäss der Buchhaltung mittels Schätzung
fest und ging dabei von einem Materialaufwand von 32% aus, was
unter Berücksichtigung der vorherrschenden Verhältnisse etwas über
den der ESTV zur Verfügung stehenden Erfahrungszahlen von 30%
lag. Gestützt darauf sandte die ESTV den Steuerpflichtigen am 10. Mai
2004 die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 275'831 über einen Betrag
von Fr. 32'555.--, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31. August
2000, für die Periode vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000, die
EA Nr. 275'832 über einen Betrag von Fr. 7'296.--, zuzüglich
Verzugszins von 5% seit dem 31. August 2000, für die Periode vom
1. Januar bis 30. Juni 2001 und der Kollektivgesellschaft die EA
Nr. 275'833 über einen Betrag von Fr. 12'436.-- für die Periode vom
1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002. Wegen festgestellten Umsatzdifferenzen
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erhielten die Steuerpflichtigen ebenfalls am 10. Mai 2004 eine
Gutschrift (GS) Nr. 275'234 über Fr. 2'777.-- für die Zeit vom 1. Januar
bis 30. Juni 2001 und die Kollektivgesellschaft eine GS Nr. 275'235
von Fr. 464.-- für zu Unrecht nachbelasteten Eigenverbrauch. Beim
festgestellten Materialaufwand ging die ESTV von einem konstanten
Warenlager über alle Jahre aus, da keine Inventare vorgelegt wurden,
und sie nahm an, dass im letzten Geschäftsjahr das Warenlager
aufgebraucht bzw. an Materiallieferanten zurückgeschoben worden
war. Da die Steuerpflichtigen mit den EA nicht einverstanden waren,
erliess die ESTV am 5. Juli 2004 zwei formelle Entscheide, in denen
sie die Steuerforderungen bestätigte. Dagegen liessen die Steuer-
pflichtigen am 1. September 2004 Einsprache einreichen mit der
Begründung, die Bruttogewinnmarge von 68% sei völlig unrealistisch
und entbehre jeglicher Grundlage.
C.
Die ESTV bestätigte indessen im Einspracheentscheid vom 27. Juni
2007 ihre Forderungen vollumfänglich. Sie begründete ihren Entscheid
im Wesentlichen damit, die Steuerpflichtigen hätten kein Kassabuch
mit taggenauen, chronologischen Aufzeichnungen geführt, es habe
weder eine Trennung zwischen der Privatkasse des Geschäftsführers
und der Firmenkasse bestanden noch seien regelmässig Abgleiche
zwischen dem verbuchten Kassensaldo und dem tatsächlichen
Bargeldbestand vorgenommen worden. Die Steuerpflichtigen hätten
einen im Vergleich zu den Erfahrungszahlen der ESTV bei ähnlichen
Betrieben unüblich tiefen Bruttogewinn aufgewiesen. Die ESTV habe
deshalb zu Recht eine Umsatzschätzung vorgenommen. Die Brutto-
gewinnmarge von 68% liege noch unter den ermittelten Erfahrungs-
zahlen für Restaurantbetriebe. Es sei berücksichtigt worden, dass der
Betrieb X._______ zur Hälfte italienische Spezialitäten und zur
anderen Hälfte gutbürgerliche, traditionelle Küche angeboten habe.
Ebenso sei die tiefere Marge aufgrund des Produkte- und
Raumangebots im Betrieb Y._______ (Restaurant in einem
Tenniscenter) im Zeitraum November 1999 bis Anfang August 2001
berücksichtigt worden.
D.
Die Steuerpflichtigen (Beschwerdeführer) liessen am 27. August 2007
Beschwerde einreichen mit dem Begehren, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks
Neufestsetzung der Nachforderung an die ESTV zurückzuweisen,
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unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Die
Beschwerdeführer rügten, es sei ihnen das rechtliche Gehör nicht
gewährt worden und es liege eine Rechtsverzögerung vor. Es bestehe
ausserdem kein Bericht über die Kontrolle der ESTV bzw. sei dieser
den Beschwerdeführern nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Es
werde bestritten, dass nicht zwischen der Privatkasse von A._______
und der Firmenkasse unterschieden worden sei. Die für 2002
insignifikante Abweichung rechtfertige keine Korrektur. In Bezug auf
Einnahmen, die an Betriebe im gleichen Haus durch Abrechnung
fakturiert würden, stelle sich die Frage des ungenügenden Ertrags
nicht. Auch bezüglich des Betriebs Y._______ sei die tiefere Marge zu
berücksichtigen. Ebensowenig sei die durch die Beschwerdeführer
gewählte günstig kalkulierte Preisstruktur berücksichtigt worden.
Unbeachtet seien schliesslich der Umsatzrückgang, die Aufgabe der
Geschäftstätigkeit im Jahr 2001, die persönlichen Rahmenbedin-
gungen durch mangelnde Erfahrung der Beschwerdeführer und die
betrieblichen Rahmenbedingungen geblieben. Die Erfahrungszahl von
32% (Warenaufwand) werde nicht in Frage gestellt, könne aber nur
unter normalen Umständen herangezogen werden, was hier nicht der
Fall sei. Die Beschwerdeführer beantragten die Erstellung eines
Gutachtens zur Frage ihrer Umsatz- und Preisstruktur.
E.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007,
die Beschwerde abzuweisen. Das rechtliche Gehör sei den
Beschwerdeführern gewährt worden. Sie hätten nie ein Gesuch um
Einsichtnahme in den Kontrollbericht gestellt und die Verfahrensdauer
von nicht ganz drei Jahren sei noch als angemessen zu betrachten.
Insbesondere wies die ESTV darauf hin, dass beim Umsatzanteil von
Fr. 32'000.-- (5% des Gesamtumsatzes) im Jahr 1999 im Betrieb
Y._______ die angenommene tiefere Marge nicht ins Gewicht falle. Die
per Abrechnung getätigten Verkäufe an das Hotel X._______ hätten
sich lediglich auf 4 bis 9% des jeweiligen Jahresumsatzes belaufen.
Die diesbezüglichen Lieferungen seien zu marktüblichen Preisen
erfolgt. Bezüglich der festgestellten, unüblich tiefen Bruttogewinne
hätten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Begründung
geliefert. Die im Beschwerdeverfahren beige-brachten
Mittagsmenuekarten könnten den diesbezüglichen Beweis auch nicht
liefern, insbesondere liessen sie gar keinen Schluss auf die
ordentliche Speise- und Getränkekarte am Abend und an den
Wochenenden zu. Würden ausserdem zur Berechnung der
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Preisstruktur – entsprechend der Methode der Beschwerdeführer –
neben Bier und Kaffee auch Wein, Spirituosen und Mineralwasser
berücksichtigt, ergebe sich nicht ein kohärentes Bild. Die Preise für
Wein, Spirituosen und Mineralwasser lägen auf hohem Niveau. Die
starken Schwankungen würden ausserdem den Schluss nahelegen,
dass nicht alle Verkäufe über die Kassa(streifen) abgerechnet bzw.
erfasst worden seien. Die als Vergleichsgrössen eingereichten übrigen
Mittagsmenuekarten und Kassastreifen entstammten Betrieben, die
mit demjenigen der Beschwerdeführer nicht direkt vergleichbar seien.
Der aus dem Materialaufwand hochgerechnete Umsatz gemäss
Erfahrungszahlen berücksichtige einen Umsatzrückgang automatisch.
Gleiches gelte für die persönlichen wie auch betrieblichen
Rahmenbedingungen.
F.
Auf Begehren des Bundesverwaltungsgerichts reichte die ESTV am
10. Dezember 2007 weitere Akten des Verfahrens ein, die den
Beschwerdeführern zur Einsicht zugestellt wurden, worauf die
Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 4. Januar 2008 geltend
machten, immer noch nicht im Besitze sämtlicher Akten zu sein.
G.
Weitere entscheidrelevante Begründungen der Parteien werden im
Rahmen der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32) zur Entscheidung in der vorliegenden
Streitsache zuständig. Die Beschwerde vom 27. August 2007 gegen
den Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Juni 2007 wurde frist- und
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 48
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legiti-
miert. Der von den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 63 Abs. 4
VwVG einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist fristgerecht
bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidge-
nössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwal-
tungsgericht klärt den Sachverhalt von Amtes wegen (MOSER, a.a.O.,
Rz. 2.72).
1.3 Nach Art. 2 Abs. 1 VwVG findet u.a. Art. 12 VwVG im Steuerver-
fahren keine Anwendung; der Beweis durch Gutachten ist deshalb
nach Art. 12 Bst. e VwVG grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht
die allgemeinen Verfahrensgarantien betreffend das rechtliche Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Anwendung gelan-
gen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April
2007 E.1.3.2). Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die
angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt
auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das Bundesverwaltungsge-
richt auf angebotene Beweismittel – so auch Gutachten – verzichten
(Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b
und c; MOSER, a.a.O., Rz. 3.68 ff.). So liegt es im pflichtgemässen Er-
messen der Beschwerdeinstanz darüber zu befinden, mit welchen Mit-
teln der Sachverhalt abzuklären ist und insbesondere, ob im Einzelfall
ein Gutachten oder eine Zeugeneinvernahme neue Tatsachen bewei-
sen könnte. Dies gilt speziell dann, wenn die Fakten bereits aus den
Akten genügend ersichtlich sind und eine Zeugenbefragung keine von
den Akten abweichenden Entscheidungsgrundlagen ergeben würden
(zum Ganzen: Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommis-
sion [SRK] vom 6. April 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 64.111 E. 5b, vom 27. Juli 2004, veröffentlicht
in VPB 69.7 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006
vom 3. April 2007 E. 1.3.4; vgl. auch MOSER, a.a.O., Rz. 3.66 ff.).
1.4 Am 1. Januar 2001 ist das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. So-
weit Sachverhalte vor dem 1. Januar 2001 zu beurteilen sind, findet je-
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doch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
(MWSTV, AS 1994 1464) Anwendung (Art. 93 Abs. 1 MWSTG).
2.
2.1 Der Steuer unterliegen nach Art. 4 Bst. a und b MWSTV bzw.
Art. 5 Bst. a und b MWSTG die im Inland gegen Entgelt erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der
Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c MWSTV, Art. 5 Bst. c MWSTG). Eine
Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5
Abs. 1 MWSTV, Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Als Dienstleistung gilt nach
Art. 6 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 5 Abs. 1 MWSTG jede Leistung, die
keine Lieferung eines Gegenstandes ist.
2.2 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen,
Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich
gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV, Art. 21
Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht sind nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
MWSTV bzw. Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG Unternehmer
ausgenommen, deren Jahresumsatz höchstens Fr. 250'000.-- erreicht,
sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig
nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Die Steuerpflicht
beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende
Umsatz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1 MWSTV, Art. 28 Abs. 1
MWSTG).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1 MWSTV,
Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger
als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet
(Art. 26 Abs. 2 MWSTV, Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV, Art. 46 MWSTG;
vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der
Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und
Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die
ESTV abzuliefern hat. Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwert-
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steuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige
und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die
korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1476/2006 und A-1492/2006 vom 26. April
2007, E. 4.2.1; ISABELLE HOMBERGER GUT, in , Basel/Genf/
München 2000, Art. 46 Rz. 1 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern
2003, Rz. 1579 ff.; vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanz-
departements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni
1994, S. 38). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen
Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da der Steuerpflichtige
durch das Missachten dieser Vorschrift die ordnungsgemässe
Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als
solches gefährdet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4, A-1403/2006 vom 5. Juli
2007 E. 2.2.1).
2.5 Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat
der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu
führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die
Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer
und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und
zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere
Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass
der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage
erschienen im Herbst 1994; im Frühling 1997 für Mehrwert-
steuerpflichtige neu herausgegeben [Wegleitung 1997], neu
herausgegeben auch im Sommer 2000 als Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001]) Gebrauch gemacht. In der
Wegleitung 1997 und in der Wegleitung 2001 sind genauere Angaben
enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 870
ff. Wegleitung 1997, Rz. 878 ff. Wegleitung 2001). Alle Geschäfts-
vorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufge-
zeichnet werden (Rz. 874 der Wegleitung 1997, Rz. 884 Wegleitung
2001) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu
stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in
die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum
Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden
können («Prüfspur»; vgl. Rz. 879 der Wegleitung 1997, Rz. 893 f. der
Wegleitung 2001).
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2.6 Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwert-
steuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser
seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER,
Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 267 f. Rz. 994 ff.).
Nach Art. 48 MWSTV bzw. Art. 60 MWSTG nimmt die ESTV eine
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur
unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen
Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
übereinstimmen. Eine Schätzung muss insbesondere auch dann
erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln
derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der
Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (Entscheid der SRK vom
3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 2b; vgl. zum Recht
der Warenumsatzsteuer: BGE 105 Ib 182 ff. mit weiteren Hinweisen;
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 S. 819 E. 3a, 61
S. 532 f. E. 2b, 59 S. 563 E. 1). Selbst eine formell einwandfreie
Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn
die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den
Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, mit
weiteren Hinweisen, 42 S. 407 E. 2c, mit Hinweisen, 35 S. 479 E. 2).
Dabei hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die
den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit
als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Entscheid
der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 3a;
ASA 61 S. 819 E. 3a, 52 S. 238 E. 4). In Betracht fallen einerseits
Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der
ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatz-
schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in
Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 63 S. 239, 52 S. 239 E. 4).
Dabei obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die
Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn der Steuer-
pflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der
Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das
Bundesverwaltungsgericht – wie früher die SRK – eine Korrektur der
vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6, A-1587/2006
vom 14. Mai 2007 E. 2.5; ausführlich zur Praxis der SRK: Entscheide
der SRK vom 5. Januar 2000, a.a.O., E. 2 mit zahlreichen Hinweisen,
vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2 c/cc).
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2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in
einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren
mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 f.). Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht hingegen nicht
(BGE 130 II 428 E. 2.1, 125 I 219 E. 9b; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.9).
2.8 Rechtsverzögerung im Sinn einer Verletzung des Art. 29 Abs. 1 BV
ist gegeben, wenn die zuständige Behörde den Entscheid nicht
innerhalb der Frist fällt, die nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint
(BGE 130 I 312 E. 5, BGE 129 V 411 E. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O. Rz. 1658).
3.
Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer geltend, die ESTV
habe ihnen in der Sachverhaltsermittlung das rechtliche Gehör
dadurch nicht gewährt, dass ihnen der Kontrollbericht vom 11. Mai
2004 nicht unaufgefordert zur Stellungnahme zugestellt worden sei.
Die Beschwerdeführer rügen auch eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts durch die ESTV. Die von der ESTV zur Umsatzermittlung
herangezogene Bruttogewinnmarge von 68% basierend auf dem
ausgewiesenen Wareneinkauf entspreche nicht den tatsächlichen
Verhältnissen in ihrem Betrieb. Sie stellen jedoch die von der ESTV
verwendete Erfahrungszahl von 32% als Anteil des Warenaufwands
am gesamten Umsatz nicht grundsätzlich in Frage (Beschwerde S. 15).
3.1 Die Kontrolle durch die ESTV bei den Beschwerdeführern fand am
21. und 22. April sowie am 10. und 11. Mai 2004 im Beisein von
C._______ in der Privatwohnung von A._______ statt. C._______ war
kaufmännische Leiterin/Gesellschafterin des Betriebs. Sie konnte sich
laufend zur Kontrolle der ESTV äussern. Die Beschwerdeführer hatten
ausserdem jederzeit Gelegenheit, volle Einsicht in die Akten des
Verfahrens zu nehmen. Diese Einsicht wurde ihnen nie verwehrt. Allein
aus dem Umstand, dass ihnen der Kontrollbericht vom 11. Mai 2004
nicht unaufgefordert zugestellt worden ist, kann keine Verletzung des
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rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere auch
angesichts des umfangreichen Schreibens der ESTV vom 21. April
2004 an A._______ und C._______, mit dem die ESTV die Vorlage
zahlreicher Belege einforderte, zu denen sich die Angeschriebenen
äussern konnten. Schliesslich enthalten auch die EA Nr. 275'831 und
275'832 detaillierte Aufstellungen und Berechnungen der ESTV, zu
denen sich die Beschwerdeführer schon ausserhalb des Einsprache-
verfahrens, aber dann auch in diesem selbst vor der ESTV ausführlich
äussern konnten. Das rechtliche Gehör wurde den Beschwerdeführern
mithin in jedem Stadium des Verfahrens gewährt. Es bestehen auch
keine Anzeichen dafür, dass die ESTV den Sachverhalt – soweit sie
diesen im Licht des Art. 2 Abs. 1 VwVG in Bezug auf steuer-
begründende oder steuererhöhende Tatsachen abzuklären hat (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September
2007 E. 2.5) – nicht ermittelt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits basiert seinen Entscheid
u.a. auf den Akten der ESTV, die in den beiden Aktenverzeichnissen
vom 19. Oktober und 10. Dezember 2007 mit Nr. 1 bis 35 nummeriert
sind und die den Beschwerdeführern zur Einsicht überlassen wurden.
Der Kontrollbericht umfasst auch die Beilagen und die internen
Bemerkungen. Die durch die ESTV abgedeckten internen Notizen über
u.a. die Einleitung eines Strafverfahrens und über die Beurteilung des
künftigen Steuerausfallrisikos sind im vorliegenden Fall nicht
entscheidrelevant und müssen deshalb durch die ESTV auch nicht
offengelegt werden (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts im Verfahren A-1601/2006 vom 25. September 2007).
3.2 Die ESTV hat die Entscheide, die Gegenstand der vorliegenden
Beschwerdesache bilden, am 5. Juli 2004 erlassen. Die Beschwerde-
führer haben dagegen am 1. September 2004 – unter Ausnützung der
Gerichtsferien – Einsprache eingereicht, über die am 27. Juni 2007
entschieden worden ist. Die lange Verfahrensdauer mag für die
Beschwerdeführer nicht ganz verständlich sein; allein, eine
Rechtsverzögerung ist darin noch nicht zu erblicken, hat doch das
Bundesgericht in einem anderen Fall bei einem etwas mehr als zwei
Jahre dauernden Verfahren eine Rechtsverzögerung ausdrücklich
verneint (Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007
E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007
vom 26. September 2007 E. 1.7). Ausserdem ist den Beschwerde-
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führern durch die Verfahrensdauer ohnehin kein Nachteil erwachsen;
jedenfalls führen sie keinen solchen an.
3.3 Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung durch die
ESTV lagen zweifellos vor (oben. E. 2.6). Das bestreiten die
Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht. Die Beschwerdeführer
haben insbesondere kein Kassabuch geführt, obwohl sie im
Restaurant X._______ und im Betrieb Y._______ bargeldintensive
Betriebe führten. Ein korrektes Verfolgen der Geschäftsvorfälle anhand
einer Prüfspur war damit nicht möglich (E. 2.5). Sie erstellten
rudimentäre Erfolgsrechnungen und Bilanzen. Hingegen hatte die
ESTV in Bezug auf die Systematik der Debitoren/Kassarapporte nichts
auszusetzen. Sie prüfte die Kreditoren für die Zeit vom 1. Januar bis
31. März 2002 vollständig und für die übrigen Steuerperioden
stichprobenweise, was ebenfalls zu keinen Beanstandungen führte.
Die ESTV berechnete den Umsatz der Beschwerdeführer anhand der
vorliegenden Belege über den Warenaufwand. Entgegen ihren
verfügbaren Erfahrungszahlen, nahm sie für den Betrieb der
Beschwerdeführer nicht eine Bruttogewinnmarge von 70%, sondern
nur eine solche von 68% zur Berechnung des relevanten Umsatzes in
Anschlag. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dieser Ansatz sei
falsch.
Zu den einzelnen Einwendungen der Beschwerdeführer ist das
Folgende auszuführen:
3.3.1 Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, die Umsätze
bzw. der damit verbundene Warenaufwand aus den Verkäufen an den
Hotelbetrieb im gleichen Haus seien bei der Berechnung der Marge
ausser acht zu lassen, da sich bei diesen Umsätzen die Frage eines
ungenügenden Ertrags von vornherein nicht stelle. Das Gleiche gelte
bei der tieferen Marge des Betriebs Y._______.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht unerfindlich, weshalb sich
bezüglich des Umsatzes mit dem Hotel im gleichen Haus für die
Beschwerdeführer „die Frage ungenügenden Ertrags von vornherein
nicht“ stellen soll. Jedenfalls vermag die dazu von den
Beschwerdeführern eingelegte Aufstellung (welche entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführer keine „Abrechnung“ ist) für den
Verkauf eines Kaffees für Fr. 1.-- pro Tasse im März 2002 (ausserhalb
des Beurteilungszeitraums) und die „Wochenabrechnung Hotel an
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Restaurant 06.05.-12.05.2002“ über einen Halbpensionspreis von
Fr. 15.-- (ebenfalls ausserhalb des Beurteilungszeitraums) nicht darauf
hinzudeuten, dass die Beschwerdeführer dem Hotelbetrieb niedrigere
Preise verrechneten, als dies marktüblich war. Die ESTV hat
diesbezüglich im Rahmen ihrer Kontrolle vielmehr marktgerechte
Preise festgestellt. Die Beschwerdeführer haben das Gegenteil nicht
bewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Umsätze mit dem
Hotel bei der Festsetzung des Warenaufwands separat zu betrachten;
dies gilt auch, weil die Beschwerdeführer den entsprechenden
Warenaufwand nicht gesondert erfassten. Eine tiefere Marge im
Betrieb Y._______ wirkt sich schon deshalb auf das Ergebnis nicht
aus, weil der Umsatz dieses Betriebs im Jahr 1999 lediglich 5% des
Gesamtumsatzes ausmachte. Einen Beweis über die tiefere Marge
sind die Beschwerdeführer schuldig geblieben.
3.3.2 Die Beschwerdeführer werfen der ESTV weiter vor, ihre günstige
Preisstruktur nicht berücksichtigt zu haben. Soweit sie dazu eine
Expertise fordern, ist auf Art. 2 Abs. 1 VwVG hinzuweisen, wonach im
Steuerverfahren Art. 12 Bst. e VwVG keine Anwendung findet. Auch im
Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen durch das
Bundesverwaltungsgericht (E. 1.2) bedarf es keiner Abklärung durch
einen externen Gutachter, da der rechtserhebliche Sachverhalt
genügend erstellt ist. Schliesslich hätte es den Beschwerdeführern frei
gestanden, eine Beurteilung durch einen Gutachter als
Parteistandpunkt und geeignete Beweise für ihre Behauptungen
einzureichen.
Die von den Beschwerdeführern eingelegten Menuekarten des
Restaurant X._______ aus der zweiten Hälfte des Jahres 2000 zeigen
Preise zwischen Fr. 11.-- und Fr. 27.50. Es handelt sich dabei
offensichtlich um Mittagessen. Die Beschwerdeführer vergleichen
diese Preise mit solchen eines ihrer Ansicht nach vergleichbaren
Betriebs mit Menuekarten aus der Zeit November 2002 bis März 2003.
Danach bewegten sich jene Preise in der Spanne von Fr. 14.50 bis
Fr. 26.50. Weitere von den Beschwerdeführern zum Vergleich im
Verfahren eingelegte Belege von diversen Betrieben zeigen
Menuepreise zwischen Fr. 17.50 und Fr. 24.50 (inklusive Suppe oder
Jus). Soweit aus diesen Belegen (ausserhalb des Beurteilungs-
zeitraums) überhaupt ein Vergleich der verschiedenen Betriebe in
unterschiedlichen Zeitabschnitten und bezüglich unterschiedlicher
Speisen möglich ist, lässt sich daraus nur ableiten, dass die
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Beschwerdeführer im Jahr 2000 zwar ein sehr günstiges, einfaches
Menu über Mittag angeboten haben (Salat und Teigwaren oder Pizza),
sich ihre Preisstruktur im Übrigen aber von den anderen Betrieben
nicht wesentlich unterschied. Wie oft sie dieses günstigste Menue
verkauft haben, geht allerdings aus den Unterlagen ebensowenig
hervor. Keine Belege finden sich über die von den Beschwerdeführern
verfolgte Preisstruktur für Essen und Getränke am Abend. Die
Beschwerdeführer vermögen deshalb die Schätzung der ESTV
insoweit nicht in Frage zu stellen.
Gleiches gilt für die Berechnung der Getränkepreise. Die ESTV hat
aufgezeigt, dass allenfalls günstigen Preisen der Beschwerdeführer für
Bier und Kaffee höhere Preise für Wein, Mineralwasser und
Spirituosen gegenüberstanden, wobei die grossen Preisschwan-
kungen (z.B. zwischen Fr. 8.38 und Fr. 794.25 pro Einheit für Wein)
nicht erklärbar sind. Aber auch ein Durchschnittspreis zwischen
Fr. 3.09 und Fr. 4.05 für 3dl Bier oder Fr. 3.34 und Fr. 3.55 für eine
Tasse Kaffee zeigt keine aussergewöhnlich tiefe Preisstruktur, die zu
einem höheren Warenanteil führen müsste, als der von der ESTV
berechnete. Die Beschwerdeführer konnten damit keine Beweise für
ihre Behauptung vorlegen, sie seien „mindestens ca. 10% billiger als
vergleichbare Betriebe“ gewesen.
3.3.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die ESTV
habe den Umsatzrückgang – der sich im rückläufigen Warenaufwand
zeige –, die Aufgabe der Geschäftstätigkeit per 30. Juni 2002, die
persönlichen Rahmenbedingungen durch die berufliche Unerfahrenheit
der Beschwerdeführer, die betrieblichen Rahmenbedingungen (hoher
Mietzins bei ungeeignetem Lokal) und den Umstand nicht berück-
sichtigt, dass Ware entwendet worden sei. Die Beschwerdeführer sind
darauf hinzuweisen, dass sich – mit Ausnahme der behaupteten, nicht
quantifizierten Warendiebstähle – alle genannten Faktoren im
tatsächlichen Warenaufwand widerspiegeln, wie ihn die ESTV auf
Grund der bei den Beschwerdeführern vorhandenen Unterlagen
zusammengestellt hat. Der Warenaufwand hängt direkt vom
(abnehmenden) Umsatz ab und der Umsatz wiederum hängt von den
betrieblichen und persönlichen Rahmenbedingungen ab, die für die
Beschwerdeführer herrschten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was die
Beschwerdeführer aus dieser Argumentation zu ihren Gunsten
ableiten können.
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3.3.4 Die ESTV hat damit zusammenfassend die Schätzungsmethode
gewählt, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der
Beschwerdeführer im Restaurant X._______ und im Betrieb Y._______
soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und
deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. Sie hat
Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergeb-
nisse in Verbindung mit – von den Beschwerdeführern nicht
bestrittenen – Erfahrungssätzen verwendet (E. 2.6). Die ESTV hat bei
ihren Schätzungen dem individuellen Betrieb insbesondere Rechnung
getragen, indem sie Korrekturen aufgrund von Angaben von
C._______ für Non-Food-Aufwendungen machte und die
Personalverpflegung berücksichtigte; sie hat auch das spezielle
Angebot im Restaurant X._______ mit Pizzas und traditioneller Küche
angemessen in die Schätzung miteinbezogen. Die Beschwerdeführer
haben demgegenüber den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung
nicht erbracht (E. 2.6). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb
keinen Anlass, eine Korrektur der Schätzung der ESTV vorzunehmen.
Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie betragen
nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Fr. 2'000.-- und werden mit dem Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem
Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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