B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-5715/2018
Ur t e i l vom 3 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB,
Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Empfehlung des EDÖB in Sachen Recht auf Information in
der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
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Sachverhalt:
A.
Dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(EDÖB) lagen Hinweise vor, dass seitens der amerikanischen Internal Re-
venue Service (IRS) Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerver-
waltung (ESTV) gerichtet worden seien. Die ESTV habe vor, die Namen
von über 100 Personen offen an die US-amerikanischen Steuerbehörden
– an den Internal Revenue Service (IRS) – zu übermitteln. Es stelle sich
die Frage, ob es hierbei um die Namen von Personen gehe, die vom Amts-
hilfeverfahren gar nicht betroffen sind und nur zufällig in den Akten erschei-
nen würden, was zur Folge hätte, dass sie vorgängig über die Übermittlung
zu informieren und auf das ihnen zustehende Recht auf Schwärzung ihrer
Namen aufmerksam zu machen wären.
Der EDÖB forderte deshalb mit der Eröffnung einer Sachverhaltsabklärung
gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni
1992 (DSG, SR 235.1) am 10. November 2017 die ESTV auf, ihn über die
Sachlage aufzuklären und darzulegen, wie der Persönlichkeitsschutz be-
troffener Personen sichergestellt werde.
B.
Nach Durchführung der Sachverhaltsabklärung erliess der EDÖB am
18. Dezember 2017 eine Empfehlung betreffend das Recht auf Information
in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen durch die ESTV. Der
EDÖB empfahl der ESTV Folgendes:
„1. Die ESTV stellt sicher, dass in der Steueramtshilfe das Recht auf Informa-
tion gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG beachtet wird und dementsprechend
sämtliche vom Amtshilfeersuchen nicht formell betroffenen Personen (d.h.
Drittpersonen), betreffend welche Informationen offen an die ersuchende
Behörde übermittelt werden sollen, vorgängig der Übermittlung informiert
werden und somit die Möglichkeit erhalten, das ihnen nach Art. 19 Abs. 2
StAhiG zustehende Beschwerderecht auszuüben."
C.
Am 18. Januar 2018 teilte die ESTV dem EDÖB mit, seine Empfehlung sei
mit der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, einen wirksamen In-
formationsaustausch sicherzustellen, nicht vereinbar, weshalb sie von ihr
abgelehnt werde.
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Seite 3
D.
Nachdem der EDÖB am 13. Februar 2018 beim Eidgenössischen Finanz-
departement (EFD) gestützt auf Art. 27 Abs. 5 DSG den Antrag stellte, dass
die ESTV zu verpflichten sei, seine Empfehlung umzusetzen, erliess das
EFD am 20. September 2018 eine Verfügung. Darin verfügte der Vorsteher
des EFD, dass der Antrag des EDÖB abgelehnt werde.
E.
Am 5. Oktober 2018 erhebt der EDÖB (nachfolgend: Beschwerdeführer)
gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt:
„1. Die Verfügung des EFD vom 20. September 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dass sie in der US-Steuer-
amtshilfe sowie in allen anderen Bereichen der internationalen Steuer-
amtshilfe, wo sich das Recht auf Information mangels abweichender Be-
stimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens nach dem
StAhiG richtet, die vom Amtshilfeersuchen nicht formell betroffenen Per-
sonen (d.h. Drittpersonen), betreffend welcher Informationen offen an die
ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, in Übereinstimmung mit
Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG vorgängig der Übermittlung zu
informieren hat."
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit,
dass das Gesuch des IRS zu allgemein formuliert sei und somit die Anfor-
derungen an die Betroffenheit gemäss Art. 4 Abs. 3 des Steueramtshilfe-
gesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), die sich nach dem
Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit richtet, missachte. Zudem
hält er fest, dass die Beschwerdebefugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG den
von einer Datenübermittlung betroffenen Drittpersonen generell zustehe,
da die Übermittlung von Drittpersonendaten durch Art. 4 Abs. 3 StAhiG
grundsätzlich untersagt werde und lediglich ausnahmsweise erlaubt sei,
wenn die Daten voraussichtlich erheblich seien. Wer auch immer als Dritt-
person von einer offenen Übermittlung seiner Daten betroffen sei, müsse
berechtigt sein, den materiell-rechtlichen Schutz, welcher ihm aufgrund
von Art. 4 Abs. 3 StAhiG zustehe, prozessual durchzusetzen.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2018,
die Beschwerde sei abzuweisen und hält an den in ihrer Verfügung ge-
machten Ausführungen vollumfänglich fest. Sie macht geltend, dass Ge-
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Seite 4
genstand der Empfehlung des Beschwerdeführers und damit der ange-
fochtenen Verfügung lediglich die Frage sei, ob Drittpersonen bei Datenlie-
ferungen vorgängig zu informieren seien, weshalb einzig diese Frage
Streitgegenstand bilden könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung sei bei der Bestimmung der Beschwerdebefugnis nach Art. 19
Abs. 2 StAhiG der gleiche Massstab anzuwenden wie in Rechtshilfeverfah-
ren. Es sei deshalb als geltende Praxis anzuerkennen, dass bloss indirekt
betroffene Personen nicht als beschwerdeberechtigt zu betrachten und da-
mit auch nicht von Amtes wegen über die bevorstehende Amtshilfe zu in-
formieren seien. Zudem dürfe die Einräumung von Verfahrensrechten die
gesetzlich gewollte Beschleunigung des Amtshilfeverfahrens nicht beein-
trächtigen.
G.
Die ESTV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 9. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Auch sie betont, die Frage der Schwärzung von Drittpersonendaten sei
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zudem
bestreitet sie, solche Daten ins Ausland zu übermitteln, ohne dass die
Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt wären. Es be-
stünde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 14
Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG für sie keine Verpflichtung, sämtliche
Drittpersonen ex officio über ein laufendes Amtshilfeverfahren zu informie-
ren. Demzufolge erweise sich ihre Praxis als bundesrechtskonform.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2018 hält der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht ergänzende Ausfüh-
rungen.
I.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Weil keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und
das EFD eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der EDÖB überwacht die Einhaltung des DSG und der übrigen Daten-
schutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane (Art. 27 Abs. 1
DSG). Im Rahmen der Aufsicht über Bundesorgane ist er gemäss Art. 27
Abs. 6 DSG befugt, gegen Verfügungen eines Departements nach Art. 27
Abs. 5 DSG Beschwerde zu führen, wobei sich das Beschwerdeverfahren
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet
(vgl. Urteil des BVGer A-4467/2011 vom 10. April 2012 E. 1.2; BRUNO
BAERISWYL, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.] Stämpflis Handkommentar zum
DSG, 2015, Art. 27 Rz. 47 f.; RENÉ HUBER, in: Maurer-Lambrou/Blechta
[Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz,
3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK DSG], Art. 27 Rz. 15a).
1.3 Zunächst ist vorliegend auf den konkreten Streitgegenstand einzuge-
hen.
1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses an-
gefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die
Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den
möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und
über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grund-
sätzlich nicht beurteilen. Der Streitgegenstand wird gemäss der Dispositi-
onsmaxime durch die Parteibegehren definiert. Er darf sich im Laufe des
Rechtsmittelzuges nicht erweitern und qualitativ nicht verändern (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 208 und 2.213, je mit Hinweisen).
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Seite 6
1.3.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bringen vor, Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei lediglich die Frage, ob
Drittpersonen bei Datenlieferungen vorgängig zu informieren seien. Die
Frage der Schwärzung von Daten von Drittpersonen und ob diese über-
haupt im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens übermittelt werden dürfen, sei
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
1.3.3 Zu Recht sind sich die Parteien einig, dass der Streitgegenstand vor-
liegend die Frage umfasst, ob Drittpersonen, die von einem Amtshilfever-
fahren nicht formell betroffen sind, in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2
i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG darüber zu informieren sind, wenn die Be-
schwerdegegnerin im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe sie (d.h.
die Drittpersonen) betreffende Daten zu übermitteln gedenkt. Dies geht
auch aus der Empfehlung des Beschwerdeführers vom 18. Dezember
2017 hervor, wonach er sich nicht veranlasst sieht, hinsichtlich der Praxis
des Beschwerdegegners zum Recht auf Schwärzung eine Empfehlung zu
erlassen (Empfehlung EDÖB, Abschnitt II, Ziff. 1, S. 5). Im Übrigen würde
sich die Frage der Information nicht mehr stellen, sobald Daten geschwärzt
werden.
1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist daher im soeben dargestellten Umfang einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Entscheide seiner Vorinstanzen
mit voller Kognition. Gerügt werden kann daher gemäss Art. 49 VwVG die
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens –, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des an-
gefochtenen Entscheids.
3.
Umstritten ist vorliegend, ob Personen, die formell nicht in einem Amtshil-
feverfahren involviert sind, sog. Drittpersonen, betreffend welchen Informa-
tionen offen an eine ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, in
Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG, vorgängig
der Übermittlung von der Beschwerdegegnerin zu informieren sind.
Im Folgenden sind vorab die anwendbaren Rechtsgrundlagen und die da-
zugehörige Rechtsprechung sowohl des Datenschutzrechts als auch der
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internationalen Amtshilfe in Steuersachen sowie deren Verhältnis zueinan-
der darzulegen. In einem zweiten Schritt sind die entsprechenden Folge-
rungen daraus aufzuzeigen.
4.
4.1 Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte
von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es gilt unter
anderem für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Perso-
nen durch die Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG), zu denen die
Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin gehören (Urteil des BVGer A-
6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.1).
4.1.1 Jeder Mensch hat nach Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) das Recht auf Achtung seines Privatlebens. Unter diesem Blick-
winkel werden die Speicherung und Verwertung von Informationen durch
den Staat sowie die Einsicht in gespeicherte Informationen beurteilt. Ge-
mäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch auf Ach-
tung ihrer Privatsphäre und Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Da-
ten (vgl. diesbezüglich auch BGE 136 II 508 E. 6.3.1 f.). Dieser Anspruch
bildet Teil der verfassungsmässigen Garantie der Privatsphäre und Kern-
bestandteil des Datenschutzgesetzes (Art. 1 DSG) und räumt jeder Person
das Recht darauf ein, selbst zu entscheiden, wann und wem sie persönli-
che Lebenssachverhalte, aber auch Gedanken, Empfindungen und Ähnli-
ches preisgibt. Dieses verfassungsmässige Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) lässt grund-
sätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen
tatsächlich sind, dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezo-
genen Daten zukommen und schützt ihn vor Beeinträchtigungen, die durch
die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (RAINER J.
SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
Art. 13 Rz. 85 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-
Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 164 ff.; URS MAURER-LAMBROU/SIMON KUNZ, BSK
DSG, Art. 1 Rz. 19 und 23 mit Hinweisen).
4.1.2 Das Datenschutzgesetz ergänzt und konkretisiert den bereits durch
das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
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Seite 8
210) gewährleisteten Schutz (BGE 136 II 508 E. 6.3.2; BGE 127 III 481
E. 3.a.bb mit Hinweis). Da jegliche Form des Datenbearbeitens das verfas-
sungsrechtlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung so-
wie allgemein das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 BV tan-
giert, ist sie nur dann rechtmässig, wenn die in Art. 36 BV vorgesehenen
Schranken eingehalten sind. Die Bestimmungen des Datenschutzrechts
sind letztlich Wertungen darüber, wann eine Datenbearbeitung einen
schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Der bereichsspezifische
Gesetzgeber ist nicht an das Schutzniveau des Datenschutzgesetzgebers
gebunden; er kann andere Wertungen bzw. Regelungen vorsehen (MAU-
RER-LAMBROU/KUNZ, a.a.O., Art. 1 Rz. 15; YVONNE JÖHRI, in: Rosent-
hal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008,
Art. 17 Rz. 35 f., [nachfolgend: Handkommentar DSG]). Das Bundesgericht
hat diesbezüglich festgehalten, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus
den allgemeinen Grundsätzen ergebe, dass das Datenschutzgesetz inhalt-
liche Anforderungen an die Ausgestaltung anderer, spezieller Gesetze ent-
halte (BGE 124 I 176 E. 5c/ee). Der Gesetzgeber kann somit in bereichs-
spezifischen Rechtsgrundlagen von gewissen allgemeinen Prinzipien oder
Wertungen des Datenschutzrechts abweichen, so dass einzelnen Bestim-
mungen des Datenschutzgesetzes keine eigenständige materielle Bedeu-
tung mehr zukommt. Soweit aber nicht eine abschliessende spezialgesetz-
liche Norm vorliegt, müssen die Bundesorgane immer auch die allgemei-
nen Bestimmungen von Art. 4 ff. DSG beachten. Schliesslich sind die
Grundsätze des Datenschutzgesetzes auch bei der Auslegung bereichs-
spezifischer Normen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.534/2001 vom 15. März 2002 E. 5, BGE 126 II 126 E. 5b und 5c; Bot-
schaft vom 23. März 1988 zum DSG in BBl 1988 II 467; JÖHRI, a.a.O.,
Art. 17 Rz. 5).
4.2 Der Grundsatzartikel von Art. 4 DSG enthält die für Private und Bun-
desorgane wichtigsten materiellen Grundsätze, die bei einer Bearbeitung
von Personendaten eingehalten werden müssen. Damit soll eine uneinge-
schränkte, übermässige oder zweckwidrige Datenbearbeitung vermieden
werden (URS MAURER-LAMBROU/ANDREA STEINER, BSK DSG, Art. 4 Rz. 2).
Für Bundesorgane bedeutet dies, dass jegliches Bearbeiten von Perso-
nendaten einen Eingriff in die Grundrechte bedeutet, weshalb dafür eine
gesetzliche Grundlage das Handeln legitimieren muss (Art. 4. Abs. 1
DSG), was in Art. 17 Abs. 1 DSG auch festgehalten wird (vgl. dazu aus-
führlich das Urteil des BVGer A-3548/2018 vom 19. März 2019 E. 5.4;
BAERISWYL, a.a.O., Art. 4 Rz. 6 ff.).
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Seite 9
4.3 Art. 6 DSG verlangt schliesslich, dass Personendaten, welche den Ho-
heitsbereich des Schweizer Rechts verlassen, im Ausland dennoch einem
Mindestmass an Datenschutz unterliegen.
4.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland
bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen
Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich, weil eine Gesetz-
gebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Fehlt eine
solche Gesetzgebung, können Daten ins Ausland nur unter bestimmten
Voraussetzungen bekannt gegeben werden (Art. 6 Abs. 2 DSG). Diese
Norm will soweit möglich sicherstellen, dass Personendaten, die den Ho-
heitsbereich des Schweizer Rechts und damit den engeren Schutzbereich
des DSG verlassen, im Ausland dennoch einem Mindestmass an Daten-
schutz unterliegen oder es gute Gründe geben muss, warum ein solcher
Datenschutz im Einzelfall nicht möglich ist (DAVID ROSENTHAL, Handkom-
mentar DSG, Art. 6 Rz. 1). Die Bestimmung richtet sich nach der Geset-
zessystematik an private Personen und Bundesorgane gleichermassen
und gehört zum eigentlichen Fundament des Datenschutzrechts (MAURER-
LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 6 Rz. 12).
4.3.2 Sollen Personendaten trotz fehlendem angemessenem Datenschutz
ins Ausland bekannt gegeben werden, so verstösst diese Datenbearbei-
tung gegen Art. 6 Abs. 1 DSG und wird nur zulässig durch eine der in Art. 6
Abs. 2 DSG vorgesehenen Ausnahmen (MAURER-LAMBROU/STEINER,
a.a.O., Art. 6 Rz. 11a). Die Bekanntgabe von Personendaten ist trotz feh-
lender Gesetzgebung unter anderem dann möglich, wenn einer der Aus-
nahmetatbestände des Art. 6 Abs. 2 DSG vorliegt. Die Inhaber der Daten-
sammlung können die Mittel zur Sicherstellung der Personendaten im Aus-
land innerhalb des Ausnahmekatalogs frei wählen, dieser ist jedoch ab-
schliessend (BBl 2003 2128 f.), so dass keine anderen Ausnahmen statt-
haft sind (ASTRID EPINEY/TOBIAS FASNACHT, in: Belser/Epiney/Waldmann
[Hrsg.], Datenschutzrecht, 2011, § 10 Rz. 15). Vorliegend von Bedeutung
sind insbesondere die Ausnahmetatbestände von Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG,
wonach Personendaten ins Ausland bekannt gegeben werden können,
wenn hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen ange-
messenen Schutz im Ausland gewährleisten, die betroffene Person im Ein-
zelfall eingewilligt hat (Bst. b der Bestimmung) oder die Bekanntgabe im
Einzelfall für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses un-
erlässlich ist (Bst. d der Bestimmung). Die Berufung auf letztere Ausnahme
wird eher selten erforderlich sein, da hierfür oft eine spezialgesetzliche
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Seite 10
Grundlage besteht, welche Art. 6 DSG vorgehen würde (ROSENTHAL,
a.a.O., Art. 6 Rz. 61, EPINEY/FASNACHT, a.a.O., Fn. 74 zu § 10 Rz. 23).
4.4 Nach Art. 25 Abs. 1 und 3 DSG kann sich jede Person gegen die wi-
derrechtliche Bearbeitung ihrer Personendaten durch Bundesorgane zur
Wehr setzen. Ein Gesuchsteller kann somit gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. a
DSG verlangen, dass das Bundesorgan die Bekanntgabe von Personen-
daten an Dritte sperrt. Ein derartiges Gesuch muss stets darlegen, welche
bestimmten Bearbeitungsvorgänge allenfalls im Sinne von Art. 25 DSG wi-
derrechtlich sind und worin die widerrechtliche Datenbearbeitung besteht
(vgl. JAN BANGERT, BSK DSG, Art. 25/25bis Rz. 43; dieser in Art. 25 Abs. 3
Bst. a DSG vorgesehene Anspruch auf Sperrung ist allerdings nach Mei-
nung der Lehre ein Versehen des Gesetzgebers. Die Sperrung ist danach
abschliessend in Art. 20 DSG geregelt und setzt damit auch keine Wider-
rechtlichkeit voraus [vgl. hierzu BANGERT, a.a.O., Art. 25/25bis Rz. 62]).
Die Möglichkeit der Sperrung gestützt auf Art. 20 DSG ist vor allem bei Da-
tenweitergabe ins Ausland von Bedeutung. Das Sperrrecht kann allerdings
nicht in pauschaler Weise geltend gemacht werden; die betroffene Person
muss sich vielmehr an die zuständigen Organe wenden und die Daten,
welche der Sperrung unterliegen sollen, genau bezeichnen (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl 1988 II
413, 472). Das Sperrrecht bezieht sich lediglich auf die Bekanntgabe be-
stimmter Daten, nicht aber auf andere Bearbeitungsvorgänge; solche sind
im Rahmen von Art. 25 DSG geltend zu machen (vgl. JENNIFER EH-
RENSPERGER, BSK DSG, Art. 20 Rz. 4 ff.). Unter dem Begriff der Bekannt-
gabe wird das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtge-
währen, Weitergeben oder Veröffentlichen verstanden (Art. 3 Bst. f DSG).
Dem Gesuchsteller bleibt es dennoch unbenommen, nach Art. 25 Abs. 3
Bst. a DSG die Unterlassung einer ernsthaft zu befürchtenden, widerrecht-
lichen Weitergabe bestimmter Daten an bestimmte Empfänger zu verlan-
gen (vgl. Urteil des BVGer A-7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.4.1;
BANGERT, a.a.O., Art. 25/25bis Rz. 63).
4.5 Gegen Verfügungen über datenschutzrechtliche Ansprüche steht der
Rechtsweg offen, womit die betroffenen Personen die Sache einer Über-
prüfung durch ein unabhängiges Gericht zuführen können. Dabei richtet
sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desrechtspflege (Art. 33 Abs. 1 DSG; Urteil des BVGer A-6143/2017 vom
4. Juni 2019 E. 4.5.2).
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Seite 11
4.6
4.6.1 Grundsätzlich findet das DSG im Bereich der internationalen Amts-
hilfe Anwendung (vgl. Urteil des BGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017
E. 3.1). Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG präzisiert, dass das DSG unter anderem
nicht auf Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie auf staats- und
verwaltungsrechtliche Verfahren anwendbar ist, mit Ausnahme erstinstanz-
licher Verwaltungsverfahren. Diese Ausnahme rechtfertige sich, weil in die-
sen Bereichen der Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfah-
rensnormen hinreichend gesichert sei (BVGE 2015/13 E. 3.2.1; Urteile des
BVGer A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2..42, A-6080/2016 vom 23. Feb-
ruar 2018 E. 4.5.2 und A-4669/2018 vom 8. Dezember 2017 E. 2.9.2 mit
weiteren Hinweisen).
4.6.2 Im Bereich der internationalen Amtshilfe ist, sofern das anwendbare
Doppelbesteuerungsabkommen keine genügenden datenschutzrechtli-
chen Bestimmungen enthält, auf das innerstaatliche Recht zurückzugrei-
fen. Das StAhiG enthält mit Art. 4 Abs. 3 eine solche Bestimmung. Mit an-
deren Worten schliesst Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG die Anwendung des DSG
im Verfahren der internationalen Amtshilfe vor der ESTV nicht aus. Es fin-
det hingegen keine Anwendung, wenn die Bestimmungen in einem ande-
ren Gesetz – also einem Doppelbesteuerungsabkommen (aufgrund des
Vorrangs des Völkerrechts, vgl. Art. 5 Abs. 4 BV) oder dem StAhiG (insbe-
sondere Art. 4 Abs. 3 als lex specialis zum DSG: BGE 143 II 506 E 5.2.2)
– einen für gleichartig erachteten Schutz der betroffenen Personen bieten
(Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4; Urteile des
BVGer A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.3, A‑4669/2018 vom
8. Dezember 2017 E. 2.9.3 m.w.H.; CHARLOTTE SCHODER, Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen,
2014, S. 125 Rz. 254; EHRENSPERGER, a.a.O., Art. 19 Rz. 11).
4.7 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass im vorlie-
genden Verfahren das DSG aufgrund der spezialgesetzlichen datenschutz-
rechtlichen Regelungen im StAhiG als auch im Doppelbesteuerungsab-
kommen zwischen der Schweiz und den USA (vgl. hierzu sogleich) ledig-
lich als Auslegungshilfe zur Anwendung gelangt. Es sind im Folgenden
deshalb die grundlegenden Regelungen der Amtshilfe in Steuersachen, in-
klusiv deren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die der Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 27 Abs. 1 DSG ebenfalls überwacht, darzulegen.
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Seite 12
5.
5.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den USA ist Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinig-
ten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA CH-USA 96, SR 0.672.933.61)
und das dazugehörige Protokoll (ebenfalls unter SR 0.672.933.61). Ge-
mäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Ver-
tragsstaaten unter sich diejenigen gemäss ihren Steuergesetzgebungen
erhältlichen Auskünfte aus, die notwendig sind zur Durchführung der Best-
immungen des Abkommens oder zur Verhütung von Betrugsdelikten und
dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegen-
stand haben (Urteil des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1).
5.2 In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV)
müssen die Amtshilfemassnahmen ihrem Zweck entsprechen und dürfen
nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (statt
vieler: BGE 139 II 404 E. 7.2.2, mit Hinweisen; siehe ferner zum Verbot der
Beweisausforschung, das Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
ist [BGE 129 II 484 E. 4.1; BVGE 2015/27 E. 3, 2011/14 E. 5.2.2.1], Art. 7
Bst. a StAhiG sowie [in Bezug auf das DBA CH-USA 96] Urteil des BGer
2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A‑5513/2015
vom 31. Oktober 2016 E. 5.5.2). Rechtsprechungsgemäss darf der er-
suchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen
seien nicht notwendig im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-USA 96, freilich
nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Anga-
ben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahr-
scheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, mit weiteren Hinweisen;
Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem
Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen,
welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen
(Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1, A‑3791/2017
vom 5. Januar 2018 E. 5.1.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4
Abs. 3 StAhiG [zu dieser Bestimmung sogleich E. 5.3.1]).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen
Fassung (AS 2013 231) ist die Übermittlung von Informationen zu Perso-
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nen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Dabei ist ins-
besondere an Personen zu denken, die in Dokumenten über die betroffene
Person zufällig auftauchen und mit dem Steuerzweck, zu welchem der er-
suchende Staat die Information wünscht, in keinem Zusammenhang ste-
hen, wie Bankmitarbeiter, Mitinhaberinnen von Konten oder Bevollmäch-
tigte. Daten über Vermögenszuflüsse und –abflüsse enthalten regelmässig
Angaben über Drittpersonen. Macht die Unterbindung dieser Informationen
eine Amtshilfe wertlos, so kann eine Übermittlung erwogen werden. In die-
sem Fall erhalten diese Personen jedoch eine Beschwerdemöglichkeit ge-
mäss Art.19 Abs. 2 StAhiG (Botschaft zum StAhiG, BBl 2011 6205). Nach
der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift ist die
Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht betroffene Per-
sonen sind, unzulässig, „wenn diese Informationen für die Beurteilung der
Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind
oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Per-
sonen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der
Informationen überwiegen“ (AS 2016 5063). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat dieser neu ins Gesetz aufgenommene Passus nichts
an der Ordnung betreffend die Übermittlung von Informationen über vom
Amtshilfeersuchen nicht betroffene Personen geändert (vgl. BGE 144 II 29
E. 4.2.3, 143 II 506 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2C_387/2016 vom 5. März
2018 E. 5.1). Nach dieser Ordnung bzw. der einschlägigen Rechtspre-
chung sind unter Umständen auch Personen, deren Steuerpflicht im ersu-
chenden Staat nicht geltend gemacht wird, als (materiell) betroffene Per-
sonen zu qualifizieren, nämlich dann, wenn die Informationen über diese
Personen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (grund-
legend: BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5, auch publiziert in: ASA 84
[2015/2016] S. 559 ff.; ferner: BGE 143 II 185 E. 3.2 ff.). Können die er-
suchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu
besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein (bzw. sind diese Infor-
mationen – im Fall des DBA CH-USA 96 – im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA
CH-USA 96 notwendig zur Durchführung des Abkommens oder zur Verhü-
tung von Betrugsdelikten und dergleichen betreffend eine unter das Ab-
kommen fallende Steuer), so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermit-
teln (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., 143 II 506 E. 5.2.1; Urteile des BVGer
A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.1, A‑4218/2017 vom 28. Mai 2018
E. 3.1 und A‑3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der nicht betroffenen Person nach
Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.;
Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.1). Damit sollen in
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Seite 14
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt wer-
den, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu
tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Doku-
menten auftauchen („fruit d'un pur hasard“; Botschaft des Bundesrates
vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats
und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu
seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes], BBl 2015
5585 ff., 5623, und statt vieler: Urteil des BVGer A‑3791/2017 vom 5. Ja-
nuar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen). Der Name eines Dritten kann jedoch in
den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet
ist, die steuerliche Situation der vom Ersuchen betroffenen Person zu er-
hellen (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1).
5.3.2 Das Bundesgericht hält in seinem Urteil vom 18. Dezember 2017
(BGE 144 II 29) fest, im konkreten Fall seien im Rahmen des Informations-
austausches die Namen von Bankmitarbeitenden und Rechtsvertretern
grundsätzlich abzudecken, da Informationen über Bankangestellte sowie
Rechtsvertreter nichts mit dem Zweck des Ersuchens (bzw. dem Motiv für
das Ersuchen) zu tun hätten („rien à voir avec la question fiscale qui motive
les demandes“). Es hält zudem fest, dass bei der zu beurteilenden Kons-
tellation nicht ersichtlich sei, inwieweit eine Schwärzung der Namen der
Bankangestellten und des Anwalts/Notars in den zu übermittelnden Doku-
menten diese unverständlich mache oder ihnen die Beweiskraft nehme.
Zwar sei es möglich, dass die Frage, ob der Steuerpflichtige von sich aus
oder auf Anraten bzw. unter Mitwirkung Dritter gehandelt habe, die Höhe
einer allfälligen Steuerbusse beeinflusse. Hierzu genüge aber die Informa-
tion, ob und gegebenenfalls inwieweit Dritte beteiligt gewesen seien. Die
Identität dieser Dritten sei demgegenüber ohne Belang (siehe zum Gan-
zen: BGE 144 II 29 E. 4.3; siehe zu diesem Urteil auch ANDREA OPEL, In-
formationsaustausch über Bankmitarbeiter – das Janusgesicht der Steuer-
amtshilfe, in: ASA 86 [2017/2018] S. 433 ff., S. 469 ff.).
Im erwähnten Urteil führt das Bundesgericht auch aus, dass Art. 26 DBA
CH-USA 96 einzig eine Grundlage für die Amtshilfe enthalte. Informationen
über die Identität von mutmasslichen Komplizen des Steuerpflichtigen
könnten gestützt auf diese Vorschrift daher nur erlangt werden, sofern
diese Informationen für die Abklärung der steuerlichen Situation des Steu-
erpflichtigen selbst notwendig seien (BGE 144 II 29 E. 4.3).
Abschliessend erklärt das Bundesgericht, im fraglichen Fall seien die Na-
men der Bankmitarbeitenden und des Anwalts/Notars unter dem Vorbehalt,
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Seite 15
dass der ersuchende Staat ausdrücklich um diese Angaben ersuche und
diese Informationen nachweislich als notwendig erscheinen würden („sous
réserve de situations où l'Etat requérant demanderait expressément ces
données et que celles-ci présenteraient un caractère nécessaire avéré“),
nicht im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-USA 96 notwendig (BGE 144 II
29 E. 4.3; vgl. dazu auch OPEL, a.a.O., S. 471 [mit Ablehnung des Kriteri-
ums, dass der ersuchende Staat explizit um die Namen ersucht]).
5.3.3 Im hiervor erwähnten Urteil (BGE 144 II 29 ff.) bezieht sich das Bun-
desgericht (in E. 4.2.4) unter anderem auf einen früheren Entscheid zur
internationalen Amtshilfe in Steuersachen. In jenem Entscheid hatte das
Bundesgericht darüber zu befinden, ob die Amtshilfevoraussetzung von
Art. 28 Abs. 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der
Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermei-
dung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91),
wonach die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich zur Durch-
führung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des in-
nerstaatlichen Steuerrechts sein müssen, in Bezug auf die bei einer
schweizerischen Bank vorhandenen Namen von Geschäftsführern einer
bestimmten Gesellschaft erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2015
vom 8. Dezember 2016 E. 6.4, auch zum Folgenden). Das Bundesgericht
bejahte dies im konkreten Fall mit der Begründung, dem ersuchenden
Staat gehe es darum, zu prüfen, ob die in Frage stehende, über ein Konto
bei der Bank verfügende Gesellschaft eine reelle Existenz aufweise. Zu
wissen, wer die Geschäfte der Gesellschaft und deren Mittel in der Hand
halte, sei im Rahmen der Prüfung, ob es sich nicht um eine Scheingesell-
schaft zwecks Täuschung über die Identität der tatsächlich über die Mittel
bei der Bank verfügenden Person handle, voraussichtlich erheblich.
5.3.4 Wird die Anonymisierung von Daten einzelner Personen verlangt, die
in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Kontounterlagen ent-
halten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den
in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte
Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre-
chung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück,
das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im
Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht er-
heblich sein kann (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-4218/2017 vom
28. Mai 2018 E. 3.2, A‑4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.2.3, mit
Hinweisen).
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5.4 Das Spezialitätsprinzip stellt einen traditionellen völkerrechtlichen
Grundsatz der internationalen Amts- und Rechtshilfe dar, welcher im Aus-
lieferungsrecht entwickelt wurde (vgl. BGE 123 IV 42 E. 3b, 135 IV 212
E. 2.1), wobei ihm auch völkergewohnheitsrechtlichen Charakter zukommt.
Da es sich insbesondere aus der Vertragsnatur der Amts- und Rechtshilfe
ableiten lässt, auf der es beruht, gründet es auf einem völkerrechtlichen
Vertrag. Der ersuchende Staat akzeptiert mit der vorbehaltlosen Entgegen-
nahme der gesammelten Informationen die im Vertrag vorgesehene und
bei der Übermittlung erwähnte Zweckbindung (zum Ganzen: ROBERT
WEYENETH, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der
grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017, S. 214, mit wei-
teren Hinweisen). Dabei kann nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprin-
zip grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der
Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz
durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 128 II
407 E. 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Der Grundsatz der Spezi-
alität der Amts- und Rechtshilfe schützt in erster Linie die Souveränität des
ersuchten Staates, indem dieser durch die (vertragliche) Bestimmung des
zulässigen Verwendungszweckes den Rahmen seiner Zusammenarbeit
festlegt und eine gewisse Kontrolle über die Verwendung der übermittelten
Informationen behält. Schliesslich stellt er aber auch eine Garantie zuguns-
ten der betroffenen Person dar, deren Persönlichkeitsrechte durch die
Zweckbindung geschützt werden (BGE 135 IV 212 E. 2.1). Letztlich enthält
der Grundsatz der Zweckbindung insofern Merkmale einer Schranke und
einer (Zulässigkeits-)Voraussetzung, als die ersuchende Behörde hinrei-
chende Gewähr für deren Einhaltung bieten muss (siehe zum Ganzen:
BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; WEYENETH, a.a.O., S. 216 ff., mit weiteren Hin-
weisen).
Beruht die internationale Hilfe auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch
die Abkommensbestimmungen gebunden. Soweit der Vertrag die Trag-
weite der Bindung für den ersuchenden Staat nur in den Grundzügen um-
schreibt, gelangen subsidiär die allgemeinen Grundsätze für Rechtshilfe-
verfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des BGer 2A.551/2001 vom 12. April
2002 E 6a; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen, 2001, Rz. 287 und 326 ff.). Im Bereich der Amtshilfe nach
dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA statuieren Art. 26 Ziff. 1
Sätze 3 und 4 DBA CH-USA 96 selbst, für wen und zu welchem Gebrauch
die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind. So sieht
Art. 26 Ziff. 1 Satz 3 DBA CH-USA 96 vor, dass diese Informationen ebenso
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geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts des
ersuchenden Staates beschafften Informationen und sie nur Personen
oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden dürfen, „die mit der Veranlagung, Erhebung
oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Ent-
scheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fal-
lenden Steuern befasst sind“. Nach Art. 26 Ziff. 1 Satz 4 DBA CH-USA 96
dürfen diese Personen oder Behörden die Informationen nur für diese Zwe-
cke verwenden.
Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spe-
zialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlang-
ten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwen-
den darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat
(Urteile des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5, A-7261/2017
vom 3. April 2019 E. 7, A-6391/2016 vom 17. Januar 2018 E. 4.3.5,
A-2322/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3.5.1, A‑4992/2016 vom 29. Novem-
ber 2016 E. 5 und A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 4.6).
5.5 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass Drittpersonen, d.h.
Personen, die nicht direkt vom Amtshilfeverfahren betroffen sind, gestützt
auf Art. 14 Abs. 2 StAhiG das Recht haben, darüber informiert zu werden,
sobald ihre Daten für eine Übermittlung an eine ersuchende Steuerbe-
hörde voraussichtlich relevant im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG und
Art. 26 DBA CH-USA 96 sind. Sind diese nicht voraussichtlich relevant, ist
die Übermittlung ihrer Daten unzulässig und ihre Daten sind auszusondern
oder unkenntlich zu machen (Art. 17 Abs. 2 StAhiG). Der Begriff der nicht
betroffenen Person nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist gemäss Rechtsprechung
restriktiv zu verstehen, das heisst, dass diejenigen Personen zu schützen
sind, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt
zu tun haben und deren Namen rein zufällig in den zu übermittelnden Do-
kumenten auftauchen. So hält das Bundesgericht in seinem Leitentscheid
BGE 144 II 29 denn auch fest, dass die Namen von Bankmitarbeitern,
Rechtsvertretern und Notaren grundsätzlich abzudecken sind und im kon-
kreten Fall nicht ersichtlich sei, inwieweit die Schwärzung der Namen in
den zu übermittelnden Akten diese unverständlich mache oder ihnen die
Beweiskraft nehme (BGE 144 II 29 E. 4.3).
6.
In einem weiteren Leitentscheid (BGE 143 II 506 E. 5.2.2) hielt das Bun-
desgericht fest, dass den Bankangestellten ein schutzwürdiges Interesse
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Seite 18
gemäss Art. 48 VwVG nicht nur aufgrund von Art. 4 Abs. 3 StAhiG zu-
komme, sondern auch gestützt auf das Datenschutzrecht, insbesondere
gemäss Art. 25 DSG, fallen doch die Daten, welche von den Bankange-
stellten weitergegeben werden, unter Art 3 Bst. a und b DSG und ihre Wei-
tergabe unter Art. 3 Bst. f DSG. Sofern Daten von Drittpersonen somit nicht
ausgesondert oder unkenntlich gemacht werden und an eine ausländische
Behörde übermittelt werden sollen, sind sie aufgrund ihres schutzwürdigen
Interesses gemäss Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG zu informie-
ren und ist ihnen Rechtsschutz hinsichtlich der Bearbeitung oder Weiter-
gabe ihrer Daten zu gewährleisten. In einem solchen Fall ist somit die Be-
schwerdelegitimation für Drittpersonen gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG zu
bejahen, damit sie eine allfällige Schlussverfügung anfechten können. Da-
bei sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundsätze des
Datenschutzgesetzes bei der Auslegung der Bestimmungen des StAhiG
stets zu berücksichtigen.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einem Amtshilfeersu-
chen nicht betroffene Personen, d.h. Drittpersonen, deren Daten an die
amerikanischen und andere ersuchende Behörden übermittelt werden sol-
len, grundsätzlich gestützt auf den ihnen zustehenden Rechtsschutz im
StAhiG als auch aufgrund des DSG, vorgängig zu informieren sind. Für
Fälle, in welchen mit der erforderlichen Information unverhältnismässiger
Aufwand verbunden ist und der Vollzug der Amtshilfe verunmöglicht oder
unverhältnismässig verzögert würde, haben die zuständigen Behörden in
geeigneter Form, zum Beispiel mittels Weisungen oder Richtlinien, ge-
meinsame Lösungen im Sinne von Ausnahmeregelungen zu erarbeiten.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und zum neuen Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Ab-
klärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisge-
mäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137
V 57 E. 2, 132 V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-7025/2017 vom 20. Juni
2019 E. 5.1 und A‑199/2018 vom 18. April 2019 E. 6). Die Vorinstanz und
die Beschwerdegegnerin haben keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
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Seite 19
8.2 Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Dem Beschwerdeführer steht somit keine Parteientschädi-
gung zu.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Ref-Nr. 225.11/2; Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Ref-Nr. 17-360/SXM; Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 466.2-011; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Rahel Gresch
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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