B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5719/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollstreckungsverfügung.
A-5719/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ wurde in den Jahren 2003 bis 2007 von den Elektrizitätswerken
B._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) mehrmals erfolglos aufgefordert
und gemahnt, die periodischen Sicherheitsnachweise für die elektrischen
Niederspannungsinstallationen seines Wohn- und Geschäftshauses (…) in
(…) einzureichen.
B.
Am 22. Januar 2008 übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit zur
Durchsetzung dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). In der
Folge wies das ESTI A._______ mit Schreiben vom 23. April 2008 an, der
Netzbetreiberin bis zum 23. Juli 2008 den Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Installationen in der fraglichen Liegenschaft zukommen zu las-
sen. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI den Erlass einer gebüh-
renpflichtigen Verfügung an. Am 25. Februar 2009 verfügte das ESTI an-
drohungsgemäss und forderte A._______ unter Androhung einer Ord-
nungsbusse von bis zu Fr. 5'000.– auf, bis spätestens am 25. April 2009
den fraglichen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen ein-
zureichen. Diese (Sach-)Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
C.
Weil der Sicherheitsnachweis auch fast zwei Jahre später noch ausste-
hend war, forderte das ESTI A._______ mit Schreiben vom 16. Februar
2011 erneut auf, das Versäumte bis spätestens 16. März 2011 nachzuho-
len. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass bei unbenütztem Fristablauf Straf-
anzeige wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung gestellt werde. Die
Frist wurde auf telefonisches Gesuch von A._______ bis zum 30. April 2011
erstreckt. Der Sicherheitsnachweis ging weiterhin nicht ein.
D.
Am 25. Juli 2013 wandte sich das ESTI erneut an A._______. Diesem
wurde eine weitere Frist zur Nachholung des Versäumten angesetzt (bis
30. August 2013) und es wurde mit einer Strafanzeige für den unbenützten
Ablauf der Frist gedroht. Am 17. September 2013 erklärte die Netzbetrei-
berin gegenüber dem ESTI, dass der Sicherheitsnachweis für elektrische
Installationen nach wie vor ausstehend sei. Am 2. Oktober 2013 räumte
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das ESTI A._______ eine neue Frist bis am 29. November 2013 ein, um
den verlangten Sicherheitsnachweis der zuständigen Netzbetreiberin ein-
zureichen. A._______ wurde ferner mitgeteilt, dass bei unbenütztem Frist-
ablauf eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen und darin eine Ersatz-
vornahme auf seine Kosten angeordnet werde. Es folgten sodann Ausfüh-
rungen zur Bedeutung und Durchführung einer Ersatzvornahme.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 wurde A._______ ein weiteres Mal
unter Fristansetzung aufgefordert, den ausstehenden Sicherheitsnachweis
der Netzbetreiberin einzureichen, andernfalls werde eine gebührenpflich-
tige Verfügung erlassen.
E.
Weil am 14. Juli 2015 der insbesondere mit Verfügung vom 25. Februar
2009 verlangte Sicherheitsnachweis nach wie vor ausstehend war, erliess
das ESTI eine Vollstreckungsverfügung samt Rechtsmittelbelehrung. Darin
wurde angeordnet, dass die technische Kontrolle der elektrischen Installa-
tionen in der Liegenschaft durch das Eidgenössische Starkstrominspekto-
rat ESTI auf Kosten von A._______ durchgeführt werde. Sollten bei dieser
Kontrolle Mängel festgestellt werden, würden diese durch einen vom ESTI
beauftragten installationsberechtigten Dritten auf Kosten von A._______
behoben. Der Termin für die Durchführung der Kontrolle sowie der allfällig
erforderlichen Mängelbehebung werde nach Rechtskraft der Verfügung
schriftlich mitgeteilt. A._______ habe zu allen Räumlichkeiten Zutritt zu ge-
währen, damit die Kontrolle bzw. die Mängelbehebung durchgeführt wer-
den könne. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf
CHF 700.– fest. Ferner wurde angekündigt, dass bei Verweigerung der Er-
satzvornahme die zwangsweise Durchsetzung der gesetzlichen Pflicht an-
geordnet, d.h. die Ersatzvornahme mit Hilfe der Polizei vorgenommen
werde.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen an, er habe dem ESTI wiederholt mitgeteilt, dass der Ab-
bruch des Hauses geplant sei.
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Seite 4
G.
Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 27. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Es hält u.a. fest,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, das Haus werde abgebrochen,
nicht stichhaltig sei. Zudem würde ein Verzicht auf den Nachweis gegen
den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen. Sodann sei eine Gebühr
von Fr. 700.– angemessen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen grundsätzlich
auch Vollstreckungsverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG).
1.1.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 VwVG stehen der Behörde zur Vollstre-
ckung von Verfügungen, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleis-
tung gerichtet sind, verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung. Dazu gehö-
ren als exekutorische Zwangsmittel die Ersatzvornahme (Art. 41 Abs. 1
Bst. a VwVG) und der unmittelbare Zwang gegen die Person des Verpflich-
teten oder an seinen Sachen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b VwVG). Bevor die Be-
hörde zu einem Zwangsmittel greift, hat sie es dem Verpflichteten anzudro-
hen und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2
VwVG).
Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Okto-
ber 2013 eine Erfüllungsfrist an, um den Sicherheitsnachweis für elektri-
sche Installationen einzureichen, und drohte ihm an, die Verfügung vom
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25. Februar 2009 mittels Ersatzvornahme zu vollstrecken. Dieses Schrei-
ben war nicht als Verfügung ausgestaltet und enthielt keine Rechtsmittel-
belehrung. Mit als Verfügung bezeichnetem Schreiben vom 14. Juli 2015
erfolgte dann die Anordnung einer Ersatzvornahme, ohne den Zeitpunkt
und andere Details bereits festzulegen. Gegen diese Verfügung richtet sich
die vorliegende Beschwerde.
1.1.2 In vergleichbaren Fällen beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die
so erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme als Vollstreckungsverfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG (vgl. z.B. Urteile des BVGer A-2546/2013
vom 26. September 2013 E. 1.1.1 ff. und A-2593/2012 vom 16. August
2012 E. 1.1.1 ff.). Es werden keine Gründe vorgebracht und es sind auch
keine ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen wür-
den. Ausserdem enthält die fragliche Verfügung eine Gebührenauflage, die
zweifellos anfechtbar ist.
1.1.3 Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 stellt somit ein taug-
liches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde dar.
1.2 Das ESTI ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 23
des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Stark-
stromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 33 Bst. h VGG).
Da sodann keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch sie beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt.
1.4 Mit der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können – von
hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – keine Rügen mehr gegen
die rechtskräftige Sachverfügung vorgebracht werden, die der Vollstre-
ckungsverfügung zugrunde liegt (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und BGE
118 Ia 209 E. 2b). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe dem ESTI
wiederholt mitgeteilt, dass ein Abbruch des Hauses geplant sei. Ihm er-
scheine es deshalb unverhältnismässig, in einem unmittelbar vor dem Ab-
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bruch stehenden Haus eine technische Kontrolle durchzuführen, um allfäl-
lige Mängel von einem Dritten beheben zu lassen. Diese Rüge richtet sich
gegen die Vollstreckungsverfügung und ist daher zulässig.
1.5 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Bei der Ersatzvornahme lassen die Verwaltungsbehörden Handlungs-
pflichten, die vom Verfügungsadressaten nicht freiwillig vorgenommen wer-
den, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des
Pflichtigen verrichten (vgl. CHRISTINE ACKERMANN SCHWENDENER, Die klas-
sische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts,
2000, S. 33 mit Verweisen; GÄCHTER/EGLI, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Art. 41 Rz. 12). Der Pflichtige hat die Ersatzvornahme zu
dulden und ist, wenn nötig, verpflichtet, Räume und Behältnisse zu öffnen
(vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 88). Es ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juli 2015 zu Recht eine solche Ersatz-
vornahme angeordnet hat.
2.2 Nach Art. 39 Bst. a VwVG kann die Behörde ihre Verfügung vollstre-
cken, wenn diese nicht mehr durch ein (ordentliches) Rechtsmittel ange-
fochten werden kann. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 25. Februar 2009, der Netzbetreiberin den Sicherheits-
nachweis bis zum 25. April 2009 einzureichen. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Damit sind die Voraussetzungen für eine
Vollstreckung grundsätzlich gegeben. Zwar wurden dem Beschwerdefüh-
rer danach noch während Jahren immer wieder Fristen zur Einreichung
des Versäumten bzw. des ausstehenden Sicherheitsnachweises gewährt,
doch auch diese Fristen blieben allesamt unbeachtet. Damit war die Vo-
rinstanz befugt – bzw. verpflichtet (vgl. nachstehend E. 2.4) –, Zwangsmit-
tel zu ergreifen.
2.3 Bevor eine Behörde zu einem Zwangsmittel greift, hat sie es dem Ver-
pflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzu-
räumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 machte
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die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum wiederholten Mal auf seine Ver-
pflichtung aufmerksam, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Sie
setzte ihm hierzu "letztmals" eine Frist bis zum 29. November 2013 und
drohte ihm an, bei unbenütztem Fristablauf – erneut – eine gebühren-
pflichte Verfügung zu erlassen (Gebühr mindestens Fr. 700.–) und darin
die Ersatzvornahme auf seine Kosten anzuordnen. Betreffend Ersatzvor-
nahme führte die Vorinstanz aus, dies bedeute, dass die Vorinstanz die
technische Kontrolle der elektrischen Installationen durchführe und bei
Mängelfreiheit den Sicherheitsnachweis ausstelle. Sollten anlässlich dieser
Kontrolle Mängel festgestellt werden, würden diese durch einen von der
Vorinstanz beauftragten installationsberechtigten Dritten behoben. Als Ei-
gentümer der Installationen habe der Beschwerdeführer diese Vornahmen
zu dulden und den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren. Die Vo-
rinstanz werde dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten der Ersatzvor-
nahme (Durchführung der Kontrolle, Mängelbehebung etc.) in Rechnung
stellen. Damit sind die Anforderungen, die an eine Androhung eines
Zwangsmittels im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG gestellt werden, erfüllt.
Mit anderen Worten wurde die Ersatzvornahme gesetzeskonform ange-
droht.
2.4 In materieller Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass das Zwangs-
mittel verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 42 VwVG). Dies bedeutet aber
nicht, dass die Behörde allenfalls ganz auf die Durchsetzung einer Verfü-
gung verzichten kann. Trotz der etwas missverständlichen "Kann-Formu-
lierung" in Art. 39 VwVG verfügt die Behörde über kein Entschliessungser-
messen, ob sie eine vollstreckbare Verfügung, der nicht nachgelebt wird,
vollstrecken will oder nicht. Aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5
Abs. 1 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Rechtssicher-
heit (Art. 5 Abs. 3 BV) ist sie vielmehr verpflichtet, eine solche Verfügung
zu vollstrecken. Der Behörde steht einzig ein Auswahlermessen bei der
Bestimmung des jeweiligen Zwangsmittels sowie der Modalitäten des
Zwangs zu (vgl. GÄCHTER/EGLI, a.a.O., Art. 42 Rz. 4; Urteil des BVGer
A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Der Beschwerdeführer wurde
vorliegend verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Instal-
lationen seiner Liegenschaft zu erbringen. Dieser Pflicht kam er trotz zahl-
reicher Aufforderungen und Mahnungen nicht nach und eine unmittelbare
Durchsetzung ist nur mittels Ersatzvornahme möglich (vgl. auch Urteil des
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Seite 8
BVGer A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Damit erweist sich die
vorliegend angedrohte und angeordnete Ersatzvornahme als zwingend.
2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet die Vollstreckungsverfügung nicht
grundsätzlich. Vielmehr macht er geltend, es sei ein Abbruch des Hauses
geplant. Ein entsprechender Auftrag zur Planung und Durchführung des
Abbruch- und Neubauprojektes sei einem Architekten Anfang 2015 erteilt
worden. Aufgrund der Arbeitsüberlastung des Architekten habe sich die In-
angriffnahme des Projekts jedoch verzögert. Daraus leitet der Beschwer-
deführer ab, dass eine Ersatzvornahme unverhältnismässig wäre.
2.5.1 Wie vorstehend erwähnt wurde, muss die Vorinstanz die (Sach-)Ver-
fügung vom 25. Februar 2009 vollstrecken. Es ist diesbezüglich kein Ent-
schliessungsermessen vorhanden, d.h. es kann in diesem Verfahrenssta-
dium nicht darüber befunden werden, ob vollstreckt werden soll oder nicht.
Vielmehr gebieten die bereits erwähnten Grundsätze der Rechtsgleichheit,
der Rechtssicherheit und das Legalitätsprinzip die Vollstreckung bzw. die
Ersatzvornahme nach erfolgter rechtmässiger Androhung (vgl. oben
E. 2.4).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn ein Entschliessungs-
ermessen vorhanden wäre, eine Ersatzvornahme vorliegend als verhält-
nismässig zu beurteilen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer bereits vor fünf Jahren, im Jahr 2011, der Vorinstanz mit-
geteilt hatte, dass der Abbruch des Hauses bevorstehe. Dieses Vorhaben
wurde jedoch nicht in die Tat umgesetzt. Etwas anderes wird jedenfalls bis
heute nicht geltend gemacht.
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Architekten vom
16. März 2015 kann sodann lediglich entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer ihm damals in der Woche zuvor mündlich den Auftrag für
eine Bebauungsstudie des Grundstücks erteilt hatte. Dieses Schreiben ist
inhaltlich sehr unbestimmt. Zudem liegen bis heute weder ein Projekt mit
Zeitplan, Bewilligungen oder Verträge mit weiteren Dritten etc. vor, welche
die Absicht hinreichend konkret erscheinen lassen würden. Hinzu kommt,
dass ein einfacher Auftrag, wie er aus dem Schreiben vom 16. März 2015
hervorgeht, jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann (vgl. Art. 404
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Seite 9
Abs. 1 OR). Die Zukunft des Gebäudes muss somit zum heutigen Zeitpunkt
als unbestimmt gelten.
Ferner ergab die Nachfrage der Vorinstanz bei der Netzbetreiberin vom
24. November 2015, dass noch zwei Zähler für die Wohnungen im ersten
und im zweiten Obergeschoss des fraglichen Objekts "aktiv" waren. Damit
erweist sich die Liegenschaft ein halbes Jahr nach dem erwähnten Schrei-
ben des Architekten vom 16. März 2015 als – mindestens teilweise – be-
wohnt. Der seit 2011 als bevorstehend bezeichnete Abbruch des Hauses
ist somit auch vor diesem Hintergrund weiterhin nicht absehbar. Dement-
sprechend würde sich die angedrohte Ersatzvornahme selbst bei einem
Entschliessungsermessen der Behörde als rechtmässig erweisen.
2.5.2 Der Beschwerdeführer erwähnt seine gesundheitlichen Probleme,
die verhindert hätten, das Abbruch- und Neubauprojekt mit der nötigen
Konsequenz voranzutreiben. So sei er seit dem Jahre 2011 bis heute we-
gen chronischen Burn-out-Problemen in ärztlicher Behandlung. Wie den
Akten entnommen werden kann, steht der Sicherheitsnachweis nicht erst
seit 2011, sondern seit dem Jahre 2003 aus. Zudem wird im eingereichten
ärztlichen Zeugnis einzig die Arbeitsunfähigkeit beurteilt, die hier nicht
massgebend ist. So sagt diese nichts darüber aus, ob der Beschwerdefüh-
rer seine Angelegenheiten noch regeln kann oder nicht. Letzteres macht er
denn auch nicht geltend. Im Übrigen belegt das ärztliche Zeugnis einzig
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit "in Schüben", so dass davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn eine Anlehnung ans Zeugnis
sachgerecht wäre, immer wieder in der Lage gewesen war, sich zu organi-
sieren.
2.5.3 Demnach ist festzuhalten, dass die Vollstreckungsverfügung zu
Recht erging.
3.
Nachdem sich die Vollstreckungsverfügung als rechtmässig erweist, war
die Vorinstanz auch berechtigt, eine Gebühr zu erheben (vgl. Art. 41 der
Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. No-
vember 2001 [NIV, SR 734.27] mit Verweis auf Art. 9 und 10 der Verord-
nung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspek-
torat [Vo EStI, SR 734.24]). Nach Art. 9 Abs. 1 Vo EStI beträgt die Gebühr
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Seite 10
für eine Verfügung höchstens 3'000.– Franken. Der Vorinstanz kommt in-
nerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu
(Urteil des BVGer A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 6.1). Die hier ver-
langte Gebühr von Fr. 700.– bewegt sich im untersten Viertel der vorgege-
benen Bandbreite. In Anbetracht des Aufwandes, den die Vorinstanz in der
Sache nach dem Erlass der Sachverfügung im Jahre 2009 hatte, erscheint
die Gebühr als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist somit weder im
Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. auch Urteile des BVGer
A-5133/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1, A-2546/2013 vom 26. Septem-
ber 2013 E. 6.2).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vollstre-
ckungsverfügung zu Recht erliess und dem Beschwerdeführer eine Ge-
bühr von Fr. 700.– auferlegte. Die Beschwerde erweist sich als unbegrün-
det und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend, weshalb er die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung wird der geleis-
tete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
A-5719/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Robert Lauko
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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