Abtei lung I
A-572/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabtei-
lung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (Schlussabrechnung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-572/2008
Sachverhalt:
A.
X._______ wurde auf Grund ihres Antrags vom 8. Juni 2001 auf
Option für die Mehrwertsteuerpflicht ab dem 1. Mai 2001 als Mehrwert-
steuerpflichtige unter der Nr. ... im von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register gemäss Art. 21 des Bun-
desgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) eingetragen. Am 15. August 2001 wurde ihr die
Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bewilligt. Die Unter-
nehmerin rechnete für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember
2004 die geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge mit der Verwaltung ab.
Eine Kontrolle durch die ESTV ergab, dass X._______ in dieser Zeit
die für die Mehrwertsteuerpflicht vorausgesetzte Umsatzgrenze von
Fr. 40'000.-- nie erreicht hatte. Die ESTV orientierte die Unternehmerin
darüber am 18. November 2004 und machte mit der Er-
gänzungsabrechnung (EA) Nr. ... für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum
31. März 2004 Rückbelastungen von Fr. ... geltend. Die Verwaltung
teilte ihr ausserdem mit, die Löschung aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen sei in Prüfung. Mit der Gutschrift (GS) Nr. ...
vom 29. Dezember 2004 über Fr. ... wurde die EA Nr. ... wieder
storniert.
Am 23. März 2005 orientierte die ESTV X._______ über die Löschung
per 31. Dezember 2004 aus dem Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen, die wiederum in der Schlussabrechnung vom 6. Mai
2005 ein Guthaben gegenüber der Verwaltung von Fr. ... geltend
machte. Nach der Berücksichtigung weiterer von X._______ ein-
gesandter Unterlagen belastete die ESTV der Mehrwertsteuerpflichti-
gen mit der EA Nr. ... vom 25. August 2005 Fr. ... und forderte sie auf,
den nach Verrechnung von Guthaben (deklarierte Guthaben 1. bis 4.
Quartal 2004 von Fr. ... und deklariertes Guthaben gemäss
Schlussabrechnung von Fr. ...) verbleibenden Restbetrag von Fr. ...,
zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 23. Mai 2005, innerhalb von 30
Tagen zu zahlen. Da X._______ am 12. September 2005 die EA Nr. ...
bestritt, erliess die ESTV am 20. März 2006 einen Entscheid, wonach
die Unternehmerin für die Steuerperiode 4. Quartal 2004 noch Fr. ...
nebst Verzugszins ab 23. Mai 2005 (mittlerer Verfall) zu bezahlen
habe.
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B.
X._______ erhob am 18. April 2005 Einsprache bei der ESTV mit dem
Begehren auf Aufhebung bzw. Anpassung des angefochtenen
Entscheids. Die ESTV erkannte im Einspracheentscheid vom
30. November 2007 wie folgt:
"1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Einsprecherin schuldet für die Steuerperioden 1. Quartal 2004
bis 4. Quartal 2004 (Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004)
und hat zu bezahlen: Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu
5% seit dem 23. Mai 2005.
3. Es werden keine Kosten erhoben."
Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, X._______ habe
in ihrer Schlussabrechnung den folgenden Eigenverbrauch deklariert:
Vorräte Fr. -..., Betriebsmittel/Investitionsgüter Fr. ..., Dienstleistungen
Fr. ... (Benzin etc.) und daraus ein Total von Fr. -... errechnet, was zu
einem Mehrwertsteuerbetrag (7,6%) von Fr. -... führe. Unter
Berücksichtigung einer offenen Rechnung von Fr. ... ergebe sich ihr
Guthaben von Fr. ....
Der Schlussabrechnung habe X._______ unter anderem die Bilanz
und Erfolgsrechnung der Jahre 2003 und 2004, die Zusammenstellung
Wareneinkauf und nicht geltend gemachte Vorsteuern per 30. April
2001 mit einem Totalbetrag in der Höhe von Fr. ... bzw. Fr. ...
Vorsteuern, die Berechnung der Investitionen für die Jahre 2001 bis
2004, den Eigengebrauch für die Jahre 2001 bis 2004 mit einem
Privatanteil von insgesamt Fr. ... und einer Vorsteuer von Fr. ..., eine
Zusammenstellung der offenen Rechnungen bei Beendigung der
Mehrwertsteuerpflicht in der Höhe von Fr. ... und eine
Zusammenstellung der "Konti mit VST 1162: Investitionen und
Betriebsaufwand" für die Jahre 2001 bis 2004 beigelegt.
Gemäss der Beilage zur Schlussabrechnung "Schlussabrechnung bei
Beendigung der Steuerpflicht" sowie der Beilage Nr. 5 zur Einsprache
(Inventar per 30. April 2001) habe X._______ bei Eintritt in die
Mehrwertsteuerpflicht einen Lagerbestand von Fr. ... aufgewiesen.
Gemäss der erstgenannten Beilage habe der Lagerbestand am Ende
der Mehrwertsteuerpflicht Fr. ... betragen. Dieser Betrag stimme mit
dem Lagerbestand Handelswaren gemäss der Bilanz per 31.
Dezember 2004 überein. Die Unternehmerin habe in der
Schlussabrechnung unter dem Posten „Eigenverbrauch“ die Steuer auf
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der Differenz von Fr. ... (Fr. ... minus Fr. ...) als Guthaben gegenüber
der ESTV deklariert. Die Überlegung, welche dahinter stehe, sei nicht
ganz nachvollziehbar. Als Eigenverbrauch sei der Lagerbestand am
Ende der Mehrwertsteuerpflicht zu versteuern, mit Ausnahme
derjenigen Güter, welche sich bereits bei Beginn der
Mehrwertsteuerpflicht im Lager befunden hätten und auf welchen in
der Folge keine Einlageentsteuerung vorgenommen worden sei.
X._______ habe auf ihrem Lagerbestand per 1. Mai 2001, soweit
ersichtlich, nie eine Einlageentsteuerung geltend gemacht. Am Ende
der Mehrwertsteuerpflicht sei von dieser vorsteuerbelasteten Ware
noch Fr. ... an Lager gewesen (Beilage Nr. 7 zur Einsprache, "Im
Inventar per 31.12.04 enthaltenen Ware, die vor dem 30.04.01 ein-
gekauft wurde [nicht anerkannter Lagerbestand]"). Bemessungsgrund-
lage des Eigenverbrauchs gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG bilden
demzufolge Fr. ... (Fr. ... minus Fr. ...).
Des weiteren habe X._______ bei Beendigung der Mehrwert-
steuerpflicht vorhandene Betriebsmittel/Investitionsgüter in der Höhe
von Fr. ... deklariert. Zu diesem Betrag sei sie offenbar gekommen,
indem sie auf den seit dem Jahr 2001 gekauften Betriebsmitteln und
Investitionsgütern eine Eigenverbrauchsteuer berechnet habe. Der
Gesamtbetrag der gekauften Güter (Fr. ... bzw. gemäss Art. 34 Abs. 1
Bst. b MWSTG abgeschriebene Fr. ...) stimme nicht mit dem in der
Bilanz per 31. Dezember 2004 deklarierten Anlagevermögen in der
Höhe von Fr. ... überein. Die ESTV gehe zu Gunsten von X._______
davon aus, dass sie Abschreibungen im geringeren Masse
vorgenommen habe, als sie bei der Berechnung der
Eigenverbrauchsbesteuerung ausgewiesen habe. Demzufolge sei für
die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG
von Fr. ... auszugehen.
Als letzten Posten habe X._______ Dienstleistungen in der Höhe von
Fr. ... deklariert. Dieser Betrag entspreche gemäss der Tabelle
"Eigenverbrauch" den Privatanteilen in den Jahren 2001 bis 2004 für
Benzin, Strom, Umzugskosten und Telefon. Diese Privatanteile hätten
mindestens einmal jährlich deklariert werden müssen. Auf den
entsprechenden Beträgen sei daher ein Verzugszins bereits ab
30. September 2003 (mittlerer Verfall 1. September 2001 bis
28. Februar 2005) geschuldet. Zu Gunsten von X._______ werde hier
ebenfalls auf den mittleren Verfall per 23. Mai 2005 abgestellt.
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Bei Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht per 31. Dezember 2004 fie-
len demzufolge folgende Mehrwertsteuerbeträge an: 7,6% auf Fr. ...
zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 1. März 2005 (Warenvorrat),
Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005, 7,6% auf Fr.
... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 1. März 2005
(Anlagevermögen), Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23.
Mai 2005 und 7,6% auf Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem
30. September 2003 (Privatanteile), Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit dem 23. Mai 2005, insgesamt Fr. ... zuzüglich Verzugszins 5% seit
dem 23. Mai 2005. Davon abgezogen werden könnten Fr. ... betreffend
anfallende Vorsteuern auf noch offenen Kreditorenrechnungen. Per
31. Dezember 2004 bestehe somit eine Mehrwertsteuerschuld in der
Höhe von Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005.
Die ESTV korrigierte sodann das Dispositiv des angefochtenen Ent-
scheids vom 20. März 2006; der geforderte Betrag galt danach für die
Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 2004 (Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 2004). Die Verwaltung hiess deshalb die Einsprache
teilweise gut und stellte X._______ am 30. November 2007 eine
Gutschrift (GS) Nr. ... von Fr. ... aus. Schliesslich rechnete sie noch die
in den Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 2004 deklarierten Guthaben
von Fr. ... an und forderte damit für die Steuerperioden 1. Quartal bis 4.
Quartal 2004 Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 23. Mai 2005.
C.
X._______ (Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 25. Januar
2008 gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2007
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zu Beginn der
Mehrwertsteuerpflicht am 1. Mai 2001 habe ein Lagerbestand von
Fr. ... bestanden, auf dem sie nie eine Einlageentsteuerung geltend
gemacht, aber in den Jahren 2001 bis 2004 sämtliche daraus ver-
kauften Waren mit 7.6% versteuert habe. Der dafür entrichtete Mehr-
wertsteuerbetrag von Fr. ... müsse von der errechneten Mehr-
wertsteuerschuld von Fr. ... abgezogen werden. Bei Beendigung der
Mehrwertsteuerpflicht sei sodann ein Lagerbestand von Fr. ...
vorhanden gewesen. In diesem Lagerbestand seien sämtliche
Ausstellungsmöbel zum vollen Wert anstatt zum Zeitwert deklariert
worden, obwohl diese infolge Abnützung und Lackschäden nicht mehr
oder nicht mehr zum vollen Preis verkauft werden könnten. Deshalb
sei auch die Abschreibung von Fr. ... von ihrer Mehrwertsteuerschuld
von Fr. ... abzuziehen. Schliesslich sei es nicht fair, dass das
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geschuldete Guthaben von Fr. ... für das Jahr 2004 zum Nettowert
abgezogen werde.
D.
In der Vernehmlassung vom 18. April 2008 schliesst die ESTV auf teil-
weise Gutheissung im Umfang von Fr. ...; im Übrigen sei die Be-
schwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Verwaltung hielt am mittle-
ren Verfalldatum vom 23. Mai 2005 zu Gunsten der Beschwerde-
führerin fest.
Die ESTV führte zur Begründung weiter aus, unter Ziff. 3.3 des Ein-
spracheentscheids sei ein Schreib- bzw. Rechenfehler zu finden.
Ziff. 3.2 halte fest, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember
2004 Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005
schulde. Ziehe man davon die geltend gemachten Guthaben des 1. bis
4. Quartals 2004 in der Höhe von Fr. ... ab, verbleibe ein Betrag von
Fr. ... zuzüglich Verzugszins, was auch im Dispositiv festgehalten
werde. In Ziff. 3.3 sollte dann dargelegt werden, auf welchen Betrag
die auszustellende Gutschrift zu lauten habe. Da die Be-
schwerdeführerin gemäss dem Entscheid der ESTV vom 20. März
2006 Fr. ... schulde, hätte die Gutschrift auf Fr. ... lauten müssen und
nicht wie im Einspracheentscheid festgehalten auf Fr. ... (Fr. ... [Betrag
gemäss der EA Nr. ... minus Fr. ...]). Die ESTV habe daher der
Beschwerdeführerin nochmals eine EA über Fr. ... (Fr. ... minus Fr. ...)
auszustellen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien die vor dem
1. Mai 2001 eingekauften Waren bei deren Verkauf zu Recht ver-
steuert worden. Dass die Unternehmerin auf diesen Waren nie eine
Einlageentsteuerung vorgenommen habe, sei im Einspracheentscheid
berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung per 1. Mai 2001 (Beginn der
Mehrwertsteuerpflicht) der vor diesem Zeitpunkt eingekauften und bis
zum Ende der Mehrwertsteuerpflicht per 31. Dezember 2004 verkauf-
ten Waren sei zum Zeitpunkt des Entscheids der ESTV vom 20. März
2006 nicht möglich, da die eingereichten Belege die Voraussetzungen,
damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne, nicht erfüllt
gewesen seien (Art. 37 MWSTG; Art. 38 MWSTG; Art. 42 MWSTG;
ESTV, Praxisänderung ab 1. Januar 2005). Inzwischen habe die ESTV,
auf Grund von Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bun-
desgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201), die Vor-
aussetzungen nochmals gelockert (ESTV, Praxismitteilung vom
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30. Juni 2006, Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer
[Art. 37 Abs. 1 MWSTG] - Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger
[Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 MWSTG sowie Art. 15a MWSTGV]; ESTV
Praxismitteilung vom 31. Oktober 2006, Behandlung von Form-
mängeln). Doch auch unter der neuen Praxis berechtigten jene Be-
lege, welche auf Y._______ lauten, nicht zum Vorsteuerabzug. Die
Rechnung der A._______ vom 19. März 1998 laute auf Z._______,
Y._______. Bei "Z._______" handle es sich offenbar um den
ehemaligen Firmennamen der Beschwerdeführerin. Hier wäre zu
prüfen, ob der Beleg, im Sinne der neuen Praxis der ESTV, nicht
zuzulassen wäre. Die Frage stelle sich allerdings nicht, da gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin sämtliche Lampen noch am Lager
seien. Bei der Rechnung der B._______ vom 1. Mai 1998 sei zwar im
Einfuhrzoll- / MWST-Ausweis als Empfänger "Z._______" vermerkt,
doch laute die Rechnung auf Y._______, womit die Voraussetzungen
zum Vorsteuerabzug wiederum nicht erfüllt seien. Bei der Rechnung
von Y._______ an die Firma Z._______ handle es sich wiederum um
Ware, welche bei Ende der Mehrwertsteuerpflicht immer noch am
Lager gewesen sei und auf welcher daher bei einer
Einlageentsteuerung auch der Eigenverbrauch geschuldet sei. Es
blieben noch die Fr. ... und Fr. ... Mehrwertsteuer gemäss der
Rechnung der C._______ vom 9. August 1999. Hier sei eine
Einlageentsteuerung gemäss Art. 42 MWSTG per 1. Mai 2001
zulässig.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a MWSTG werde bei neuen Gegenständen
der Eigenverbrauch vom Einkaufspreis dieser Gegenstände oder Be-
standteile berechnet. Eine allfällige Abschreibung sei demzufolge
mehrwertsteuerrechtlich nicht relevant. Die Ausstellungsmöbel gälten
nicht als "gebraucht" im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MWSTG (vgl.
zur Bedeutung von "in Gebrauch genommen" ESTV, Spezialbroschüre
Nr. 5, Nutzungsänderungen [Einlageentsteuerung bzw. Eigenver-
brauchsbesteuerung], September 2000, Ziff. 6.3, Fn 2 bzw. Ausgabe
Dezember 2007, Ziff. 2.2.1). Selbst wenn es sich um gebrauchte Ge-
genstände handeln würde, hätte es auf das vorliegende Verfahren
keinen Einfluss, da gestützt auf die 80%-ige Abschreibung der Be-
schwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die Ausstellungsstücke
schon zum Lagerbestand per 1. Mai 2001 gehört hätten. Auf diesen
Waren sei keine Einlageentsteuerung und in der Folge keine Eigenver-
brauchsbesteuerung vorgenommen worden. Sie seien in der Berech-
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A-572/2008
nung daher weder steuermindernd noch steuererhöhend berücksich-
tigt.
Da die ESTV zu Gunsten der Beschwerdeführerin für die Verzugszins-
berechnung von einem mittleren Verfalldatum per 23. Mai 2005 ausge-
gangen sei, ergebe sich schliesslich ein Vergütungszinsanspruch bis
zum 23. Mai 2005 von Fr. ....
Die ESTV beantragte deshalb, die Beschwerde im Umfang von Fr. ...
(anerkannte Einlageentsteuerung) und Fr. ... (Vergütungszins)
gutzuheissen und im Übrigen unter anteilmässiger Auferlegung der
Verfahrenskosten abzuweisen.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheid-
wesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt
werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit
(Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Pro-
zessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
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Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 1758 ff.).
1.3 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einsprache-
entscheid der ESTV vom 30. November 2007, in dem über die Mehr-
wertsteuerforderung betreffend das 1. Quartal bis 4. Quartal 2004 –
einschliesslich die Schlussabrechnung per Beendigung der Mehrwert-
steuerpflicht am 31. Dezember 2004 – entschieden und diese auf Fr. ...
zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 23. Mai 2005 festgesetzt wurde.
Die Beschwerdeführerin anerkennt diese Mehrwertsteuerschuld
grundsätzlich, will aber die aus ihrer Sicht zu Unrecht versteuerten
Umsätze auf Waren, die vor Beginn der Mehrwertsteuerpflicht am 1.
Mai 2001 eingekauft und nie einlageentsteuert wurden, im Betrag von
Fr. ... und die Mehrwertsteuer von Fr. ... auf der Abschreibung von
Ausstellungsmöbeln abziehen, womit sie ein Guthaben von Fr. ...
geltend macht.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die durch eine
steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferun-
gen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b
MWSTG) und der Eigenverbrauch im Inland (Art. 5 Bst. c MWSTG).
Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles,
was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung
für die Leistung aufwendet.
2.1.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Mehrwertsteuerpflichtige hat
selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzu-
rechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs-
periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz
abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Das Selbstver-
anlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer selbst
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht verantwortlich ist (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1,
2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Entscheid der SRK vom
16. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungs-
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gerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die
Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen
Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG; vgl. ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwert-
steuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 569 ff.). Ein Verstoss
des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwer-
wiegend anzusehen, da er durch die Nichtbeachtung die ordnungs-
gemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. Entscheid der
SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1546/2006 vom 30. April 2008 E. 2.5.1,
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli
2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.1.2 Die Eigenverbrauchsteuer ist bei Wegfall der Mehrwertsteuer-
pflicht geschuldet, wenn die mehrwertsteuerpflichtige Person aus
ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend ent-
nimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vor-
steuerabzug berechtigt haben, und die sich zu diesem Zeitpunkt noch
in ihrer Verfügungsmacht befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG).
Das Ziel des Eigenverbrauchstatbestandes ist, unbesteuerten Endver-
brauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Mehrwertsteuerpflichtige
steuerentlastete Leistungsbezüge und eigene Leistungen be-
stimmungswidrig nicht der entgeltlichen Fremdversorgung, sondern
der unentgeltlichen Selbstversorgung zuführt. Die Eigenverbrauch-
steuer soll die durch den Vorsteuerabzug beim Mehrwertsteuerpflichti-
gen eintretende Steuerentlastung rückgängig machen (DANIEL RIEDO,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, ad Art.9 Rz. 5 und 8).
Die Eigenverbrauchsteuer infolge Wegfalls der Mehrwertsteuerpflicht
stellt einen Spezialtatbestand der Entnahme für unternehmensfremde
Zwecke dar. Es genügt nach Art. 9 Abs.1 Bst. d MWSTG, dass sich die
Gegenstände bei Wegfall der Mehrwertsteuerpflicht noch in der Ver-
fügungsmacht des Unternehmers befinden (vgl. IVO GUT, ,
a.a.O., ad Art. 9 Abs. 1 Rz. 16), ohne dass sie auch tatsächlich für un-
ternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Ebenso wenig setzt
das Gesetz für eine Besteuerung voraus, dass der Mehrwertsteuer-
pflichtige seinerzeit die auf dem Bezug der Gegenstände lastende
Mehrwertsteuer tatsächlich als Vorsteuer geltend machte. Ausreichend
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ist, dass er hierzu berechtigt war (vgl. Bericht vom 28. August 1996 der
Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur
parlamentarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling,
93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwert-
steuer, ad Art. 9 Abs. 1). Als Gegenstände kommen bei diesem Eigen-
verbrauchstatbestand typischerweise jene in Frage, die im Warenlager
verbleiben, oder die noch vorhandenen Anlagegüter bzw. Betriebs-
mittel inklusive der Betriebsliegenschaft (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1556/2006 vom 8. Oktober 2007 E. 2.2; Ent-
scheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
25. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB 69.37 E. 4c/aa;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 394).
2.1.3 Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch infolge Wegfalls
der Mehrwertsteuerpflicht bilden bei neuen beweglichen Gegen-
ständen der Einkaufspreis, bei in Gebrauch genommenen beweglichen
Gegenständen der Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung
des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel abge-
schrieben (Art. 34 Abs. 1 MWSTG). Pro-rata-Abschreibungen für nicht
(ganz) abgelaufene Jahre sieht das Gesetz nicht vor
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1250; siehe Spezialbroschüre
Eigenverbrauch vom Juli 2000 [SR 610.530-04], Ziff. 6.1.2 und 6.2.2).
Demgegenüber lässt die Verwaltungspraxis für das erste Kalenderjahr
die volle Abschreibung zu, ungeachtet dessen, dass die Ingebrauch-
nahme der Gegenstände erst im Laufe oder im Extremfall gegen Ende
dieses Kalenderjahres erfolgt (vgl. Spezialbroschüre, a.a.O., Ziff. 6.1.2
und 6.2.2).
Unter dem Begriff Zeitwert versteht der Gesetzgeber den Einstands-
preis nach Berücksichtigung der steuerrechtlich gebotenen Abschrei-
bung (Bericht WAK-N, a.a.O., ad Art. 31 Abs. 3; DIETER METZGER, Kurz-
kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, ad Art. 34 Rz. 2).
Wohl nicht zutreffend ist deshalb die im Schrifttum vertretene Auf-
fassung, unter Zeitwert sei der Preis zu verstehen, der im Zeitpunkt
des Eigenverbrauchs aufgewendet werden müsste, um einen gleich-
artigen gebrauchten Gegenstand zu erwerben, entsprechend den Wie-
derbeschaffungskosten (CAMENZIND/HONAUER/ VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1247). Ein so verstandener Zeitwert entspräche dem Marktwert
(hiezu: Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB
70.56 E. 2d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom
30. Mai 2007 E. 3.2), nach welchem die Eigenverbrauchsteuer bei
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Wegfall der Mehrwertsteuerpflicht nach der alten Mehrwertsteuer-
verordnung zu bemessen war (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 der Ver-
ordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV,
AS 1994 1464]). Mit dem Zeitwert hat der Gesetzgeber für den An-
wendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes jedoch bewusst einen
anderen Ansatz der Steuerbemessung statuiert (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1556/2006 vom 8. Oktober 2007 E. 2.3; vgl.
METZGER, a.a.O., Rz. 2).
2.2
2.2.1 Verwendet die mehrwertsteuerpflichtige Person Gegenstände
oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie
in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung die ihr von anderen Mehrwert-
steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und
Dienstleistungen abziehen. Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit
den Angaben nach Art. 37 MWSTG versehen sein (Art. 38 Abs. 1 und
2 MWSTG). Erfüllen die Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen
nicht, muss der Vorsteuerabzug verweigert werden (Entscheide der
SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4b, vom
15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 4; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2,
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1).
2.2.2 Sowohl nach Rechtsprechung als auch nach Lehre zum Mehr-
wertsteuerrecht wird der Rechnung, die durch den Leistungserbringer
zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird, eine zentrale
Bedeutung beigemessen. Die Rechnung ist nicht ein reiner Buchungs-
beleg, sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aus-
steller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich rele-
vante Handlung überhaupt stattgefunden hat, sowie dafür, wer Ver-
fügungsmacht im Sinne von Art. 6 MWSTG über einen Gegenstand
hat. Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem Empfänger, dass er
die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch
abliefern wird. So bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis dafür,
auf der Leistung laste die angegebene Mehrwertsteuer, und berechtigt
sie den Leistungsempfänger direkt zum entsprechenden Vorsteuer-
abzug (BGE 131 190 E. 5; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli
2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
75 497 ff. E. 3.3, 4.2, vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 72 732
E. 5a; Entscheide der SRK vom 3. Juni 2005, veröffentlicht in VPB
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A-572/2008
69.127 E. 3a/aa, vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11 E. 3a,
je mit Hinweisen; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1312 ff.;
JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal Suisse, La Taxe sur
La Valeur Ajoutée, Fribourg 2000, S. 221). Der mehrwertsteuerlichen
Rechnung wird gar die Bedeutung eines "Checks auf den Bund" beige-
messen. Die steuerpflichtigen Leistungsempfänger könnten darauf
vertrauen und die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer ohne ein-
gehende Prüfung als Vorsteuer abziehen (SANDRA KNOPP PISI, Das
Selbstveranlagungsprinzip bei der Mehrwertsteuer - insbesondere die
Bedeutung der Abrechnung mit oder ohne Vorbehalt, in ASA 74 396;
vgl. BGE 131 II 188 f. E. 3.4).
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden
Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz ent-
wickelt "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwert-
steuer" (BGE 131 II 190 E. 5; Entscheid der SRK vom 11. September
2006, veröffentlicht in VPB 70.102 E. 2a, 4a/aa, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts, a.a.O., veröffentlicht in ASA 75 499 f. E. 4.2 f.),
welcher selbst dann Geltung beansprucht, wenn die Mehrwertsteuer
fälschlicherweise fakturiert wurde und es sich bei den Leistungserbrin-
gern oder den Leistungsempfängern nicht um Mehrwertsteuerpflichti-
ge handelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.2; BGE 131 II 190 E. 5, 196 f. E. 8.1 f.).
2.3 Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die
ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente an-
zuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und
Adresse der mehrwertsteuerpflichtigen Person und zum Empfänger
der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b
MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhande-
nen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren
(Art. 15a MWSTGV). Allein aufgrund von Formmängeln wird überdies
keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die
mehrwertsteuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichtein-
haltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für
die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden
ist (Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestimmun-
gen und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3,
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A-572/2008
A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007
E. 5.4).
Allerdings bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines ent-
sprechenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraus-
setzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser
Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar
2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3,
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Ebenso bildet für den Nach-
weis der Ausfuhr gemäss Art. 20 MWSTG das Vorhandensein eines
zollamtlichen Dokuments unabdingbare materielle Voraussetzung für
den Ausfuhrnachweis (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund er-
hellt, dass die Rechnung auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a
MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte
materiellrechtliche Bedeutung nicht eingebüsst hat (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3).
Art. 45a MWSTGV betrifft einzig Formmängel. Formvorschriften in Ge-
setz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt for-
malistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll ver-
mieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu
Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche Vorschriften oder selbst die
Verwaltungspraxis der ESTV werden dadurch nicht aufgehoben. Sie
bleiben vielmehr gültig und sind von den Mehrwertsteuerpflichtigen zu
beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche
Mängel bleiben folglich von Art. 45 MWSTGV unberührt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6).
Gleiches hat mutatis mutandis für Art. 15a MWSTGV zu gelten (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2006 vom 25. April
2007 E. 5.4, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
2.4 Gemäss Art. 48 Abs. 4 MWSTG bezahlt die ESTV einen Ver-
gütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins ab dem 61. Tag, wenn
die Auszahlung eines Überschusses an abziehbaren Vorsteuern oder
eines anderen Saldoguthabens zu Gunsten der mehrwertsteuerpflich-
tigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der Mehrwertsteuer-
abrechnung bzw. der schriftlichen Geltendmachung des Saldos bei der
Verwaltung erfolgt. Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des Eidge-
nössischen Finanzdepartements vom 20. Juni 2000 über die Verzugs-
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A-572/2008
und Vergütungszinssätze (AS 2000 2146) beträgt der Vergütungszins-
satz ab dem 1. Januar 2001 5% pro Jahr. Sowohl Vergütungs- als auch
Verzugszinsen werden allerdings nur ausgerichtet bzw. bezogen, wenn
deren Betrag mindestens Fr. 20.-- erreicht (Art. 1 Abs. 4 der erwähnten
Verordnung).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Geschäfts-
tätigkeit per 1. Mai 2001 aufgenommen (Beginn der Mehrwertsteuer-
pflicht). Sie hat bereits vor diesem Zeitpunkt Waren eingekauft, die sie
während ihrer Geschäftstätigkeit bis zum Ende der Mehrwertsteuer-
pflicht am 31. Dezember 2004 verkauft hat. Aufgrund der sogenannten
"Praxisänderung" gemäss Art. 15a bzw. Art. 45a MWSTGV, die auch
rückwirkend zur Anwendung gelangt, sind die von der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingereichten Belege, die von der ESTV nicht zum Vor-
steuerabzug zugelassen wurden, nochmals einer Überprüfung zu un-
terziehen.
Die Beschwerdeführerin hat mehrere Rechnungen eingereicht, die auf
den Leistungsempfänger Y._______ lauten (vom 28. Mai 1997,
27. Februar 1998, 2. April 1998). Diese betreffen eine andere Person
und damit nicht die Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs sind daher nicht gegeben.
Dabei handelt es sich um eine materielle Frage, nämlich ob die ge-
setzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt waren oder
nicht. Daher bleibt kein Raum für die Anwendung der Bestimmungen
von Art. 15a bzw. Art. 45a MWSTGV. Anders verhielte es sich nur,
wenn der Beschwerdeführerin die Anerkennung der geltend gemach-
ten Vorsteuern aufgrund von Formmängeln verweigert würde, bei-
spielsweise wenn es um die Frage ginge, ob sie die fraglichen Nach-
weise nicht auch durch andere Dokumente beibringen könne. Diese
oder ähnliche Formfragen liegen indes nicht im Streit (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3 und
4.2, mit Hinweisen).
Mit der Rechnung der A._______ vom 19. März 1998 werden
gegenüber der Leistungsempfängerin "Z._______, Y._______" die
Kosten für den Transport und die Einfuhrverzollung von Lampen
geltend gemacht. Bei der Bezeichnung "Z._______" handelt es sich
offensichtlich um die ehemalige Firmenbezeichnung der
Beschwerdeführerin. Man kann sich daher fragen, ob diese Rechnung
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A-572/2008
zum Vorsteuerabzug zugelassen werden könnte. Gemäss Aufstellung
(Inventar) der Beschwerdeführerin befanden sich diese Lampen
jedoch auch bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit noch am Lager,
sodass diese Position nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen werden
könnte, ohne dass entsprechend eine Eigenverbrauchsteuer gemäss
Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG aufzurechnen wäre; letzteres hat die
ESTV jedoch offensichtlich nicht getan.
Die Rechnung der B._______ vom 1. Mai 1998 bezüglich einer
Einfuhrverzollung lautet wiederum auf den Leistungsempfänger
Y._______, sodass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
wiederum nicht erfüllt sind. Dazu kommt, dass sich diese Ware
(Lampen) zum Zeitpunkt der Aufgabe der Geschäftstätigkeit immer
noch am Lager der Beschwerdeführerin befunden hat und deshalb auf
das Vorstehende zu verweisen ist.
Anzuerkennen ist hingegen im Lichte von Art. 15a und 45a MWSTGV
die Rechnung der C._______ vom 9. August 1999, die an den
Leistungsempfänger "Z._______", die frühere Firmenbezeichnung der
Beschwerdeführerin, ausgestellt ist. Aus diesem Grund ist der Vor-
steuerabzug - wie von der ESTV in der Vernehmlassung vom 18. April
2008 beantragt - im Umfang von Fr. ... + Fr. ... zuzulassen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Abschreibung auf den
Ausstellungsmöbeln geltend; im Lagerbestand seien sämtliche Aus-
stellungsmöbel zum vollen Wert anstatt zum Zeitwert deklariert, ob-
wohl sie infolge Abnützung und Lackschäden nicht mehr oder nicht
mehr zum vollen Preis verkauft werden könnten.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beilage zur "Schlussabrechnung
bei Beendigung der Mehrwertsteuerpflicht" einen Lagerbestand von
Fr. ... zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Steuerpflicht ausgewiesen.
Gemäss Inventar per 30. April 2001 belief sich der Lagerbestand
jedoch am Ende der Mehrwertsteuerpflicht auf Fr. ...; dieser Betrag
stimmt mit dem Lagerbestand Handelswaren gemäss Bilanz per
31. Dezember 2004 überein. Die Mehrwertsteuerpflichtige hat in der
Schlussabrechnung unter dem Posten "Eigenverbrauch" die
Mehrwertsteuer auf der Differenz von Fr. ... (Fr. ... ./. Fr. ...) als
Guthaben gegenüber der ESTV deklariert. Als Eigenverbrauch ist beim
Ende der Mehrwertsteuerpflicht der zu diesem Zeitpunkt vorhandene
Lagerbestand zu deklarieren, mit Ausnahme derjenigen Güter, welche
sich bereits bei Beginn der Mehrwertsteuerpflicht im Lager befunden
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haben (und auf welchen in der Folge keine Einlageentsteuerung
vorgenommen wurde). Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a MWSTG wird bei
neuen Gegenständen der Eigenverbrauch vom Einkaufspreis dieser
Gegenstände berechnet, allfällige Abschreibungen sind daher nicht
relevant; Ausstellungsmöbel gelten nicht als "gebraucht" im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 Bst. b MWSTG. Als in Gebrauch genommen gilt ein
Gegenstand, wenn er im Betrieb der mehrwertsteuerpflichtigen Person
für irgendeinen Zweck verwendet wurde (z. B. Vermietung,
Verwendung als Betriebsmittel). Eine Ingebrauchnahme durch den
früheren Eigentümer ist nicht von Bedeutung (vgl. zur Bedeutung von
"in Gebrauch genommen": Spezialbroschüre Nr. 5 der ESTV,
Nutzungsänderungen [Einlageentsteuerung bzw.
Eigenverbrauchsbesteuerung], September 2000, Ziff. 6.3, Fussnote 2
bzw. Ausgabe Dezember 2007, Ziff. 2.2.1). Falls von der
Beschwerdeführerin bereits gebrauchte Gegenstände als
Ausstellungsmöbel verwendet worden wären, hätte dieser Umstand
keinen Einfluss auf dieses Beschwerdeverfahren, da sie ohnehin keine
Einlageentsteuerung und in der Folge keine
Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen hat. Sie wurden in der
Berechnung daher weder steuermindernd noch steuererhöhend
berücksichtigt (zur Berechnung vgl. auch Einspracheentscheid der
ESTV vom 30. November 2007, Ziff. 3.1). Dieser Einwand der
Mehrwertsteuerpflichtigen ist daher abzuweisen.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Verzinsung ihres Guthabens
von Fr. ... fordert, beantragt die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 4.
März 2008 die Gutheissung und errechnet den der Mehrwert-
steuerpflichtigen geschuldeten Vergütungszins bis zum 23. Mai 2005
(mittlerer Verfall) korrekterweise auf Fr. .... In diesem Umfang ist die
Beschwerde ebenfalls gutzuheissen.
3.4 Insgesamt ist die Beschwerde damit entsprechend dem in der Ver-
nehmlassung vom 4. März 2008 gestellten Antrag der ESTV im Um-
fang von total Fr. ... gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
4.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, welche auf Fr. ... festgesetzt
werden, sind der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. ...
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. ... zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. ... wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erstattet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Ein-
spracheentscheids vom 30. November 2007 im Umfang von Fr. ...
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. ... auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. Der Restbetrag von Fr. ... wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils erstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
Seite 18
A-572/2008
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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