B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5729/2013
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV,
Zentralsekretariat, Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
HR Konzern, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übertritt in Arbeitsmarktcenter der SBB.
A-5729/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit 1. Juli 2008 als befristet angestellter Mitarbeiter
im (…) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Die Anstellung
war zunächst auf ein Jahr befristet. Im Anschluss daran wurde die Befris-
tung nochmals verlängert bis zum definitiven Enddatum am 30. Juni
2010. Am 22. Juni 2010 beantragte A._______, der am 30. Juni 2010 ab-
laufende Arbeitsvertrag sei als unbefristetes Vertragsverhältnis weiterzu-
führen. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 hielt die SBB HR Neuorientie-
rung & Arbeit (NOA) fest, das Arbeitsverhältnis mit A._______ habe – wie
vertraglich vereinbart – am 30. Juni 2010 geendet. Der Konzernrechts-
dienst der SBB wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Mai 2011
ab, soweit er darauf eintrat.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Beschwerde-
führers im Verfahren A-3434/2011 am 30. Januar 2012 gut, soweit es
darauf eintrat. Es hob den Entscheid vom 23. Mai 2011 auf und stellte
fest, dass das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit den SBB
nach dem 30. Juni 2010 weiterbestehe.
C.
Die Stelle, welche der Beschwerdeführer zuletzt inne gehabt hatte, war
inzwischen bereits mit einer anderen Person besetzt worden. Im An-
schluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2011 vom
30. Januar 2012 schlossen die SBB mit A._______ am 27. April 2012
schliesslich einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab 1. April
2012 ab. Der Arbeitsvertrag lautet auf die Beschäftigungsbezeichnung
(…) in der Organisationseinheit (…).
D.
Im Folgenden leistete A._______ zwei zeitlich befristete Einsätze: Er ar-
beitete vom 30. April 2012 bis am 28. Februar 2013 bei der (…). Im An-
schluss daran absolvierte er einen Einsatz vom 7. März 2013 bis am
22. April 2013 im (…).
E.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 war A._______ mitgeteilt worden,
dass der Bereich (…), zu dem er gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Ap-
ril 2012 gehörte, per 1. Juli 2013 reorganisiert werde. Die Aufgaben von
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(…) würden in der neuen Organisationseinheit (…) gebündelt und die
Stellen neu ausgeschrieben.
F.
In der Folge bewarb sich A._______ erfolglos für die Stelle als (…) und
für die Stelle (…).
G.
Mit Schreiben vom 12. März 2013 wurde A._______ schliesslich darauf
aufmerksam gemacht, dass er per 1. Juli 2013 ins Arbeitsmarktcenter
übertreten müsse, sofern man für ihn bis zum 30. Juni 2013 keine neue
Stelle gefunden haben sollte.
H.
Am 9. September 2013 verfügten die SBB den Eintritt von A._______ ins
Arbeitsmarkcenter per 1. Juli 2013 gestützt auf Ziff. 170 ff. des Gesamt-
arbeitsvertrags der SBB, in Kraft getreten am 1. Juli 2011 (nachfolgend:
GAV SBB).
Zur Begründung führte sie aus, der Arbeitsvertrag vom 27. April 2012 sei
gültig und A._______ sei somit von der Reorganisation betroffen. Da
A._______ bis zum 30. Juni 2013 keine anderweitige neue Stelle gefun-
den habe, trete er per 1. Juli 2013 in das Arbeitsmarktcenter über.
I.
Gegen den Entscheid der SBB (Vorinstanz), erhebt A._______ (Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den bisherigen Arbeits-
vertrag mit ihm weiterzuführen und ihn wie bis anhin bei der Suche nach
einer bewilligten SBB-internen Stelle in eigener Verantwortung zu unter-
stützen. Zudem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
Zur Begründung führt er aus, die Darstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch die Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig und sie ha-
be fälschlicherweise die Ziff. 170 ff. GAV SBB betreffend berufliche Neu-
orientierung im Anschluss an eine Reorganisation auf ihn zur Anwendung
gebracht und gestützt hierauf seinen Übertritt ins Arbeitsmarktcenter an-
geordnet.
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Seite 4
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2013 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
Als Begründung führt sie an, sie habe im Anschluss an das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 mit dem
Beschwerdeführer am 27. April 2012 einen neuen Arbeitsvertrag abge-
schlossen. Ob dieser auf einer bewilligten Stelle basiere oder nicht, sei ir-
relevant.
K.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 21. November 2013 an
seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.
L.
Mit Duplik vom 2. Dezember 2013 bleibt die Vorinstanz bei ihren in der
Vernehmlassung vom 12. November 2013 gemachten Anträgen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz auf, sich dazu zu äussern, welche Bemü-
hungen sie nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 unternommen habe, dem Beschwer-
deführer eine zumutbare Stelle zu finden und ihre Bemühungen entspre-
chend zu belegen.
N.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer nochmals
fest, dass er bei der von der Reorganisation betroffenen Organisations-
einheit (…) aus rein buchhalterischen Gründen zugeteilt war und dort kei-
ne Stelle verloren habe.
O.
Im Anschluss an die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Dezember 2013 nimmt die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom
19. Dezember 2013 Stellung zu ihrem Vorgehen ab 3. Mai 2012 und
reicht diverse Akten ein.
P.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 hält der Beschwerdeführer fest, dass
die Arbeitgeberin sich nicht genügend darum bemüht habe, für ihn eine
zumutbare Stelle zu finden.
A-5729/2013
Seite 5
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie bei den Akten liegenden
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes-
bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Am 1. Juli 2013 tra-
ten Änderungen des Bundespersonalgesetzes vom 14. Dezember 2012
in Kraft (vgl. AS 2013 1493) und das vorliegende gegen die Verfügung
vom 9. September 2013 gerichtete Beschwerdeverfahren richtet sich
nach dem neuen Recht.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v.
Art. 33 VGG entschieden hat. Die SBB als spezialgesetzliche Aktienge-
sellschaft (vgl. Art. 2 Abs. 1 SBBG) sind eine Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. h VGG und es besteht im vorliegend zur Beurteilung stehenden Be-
reich des Bundespersonalrechts keine Ausnahme nach Art. 32 VGG.
Die Verfügung der SBB vom 9. September 2013 ist gemäss dem revidier-
ten Art. 36 Abs. 1 BPG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anzufech-
ten.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist for-
meller und materieller Verfügungsadressat und hat ein aktuelles schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 6
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
Rechtsanwendung vom Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneingeschränkter Kogni-
tion und überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen –
einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich auf dem Gebiet
des Personalrechts eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis-
tungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fra-
gen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des
Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht
von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen
nicht an deren Stelle (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 3, A-5859/2012 vom 15. Mai
2013 E. 2 und A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.160).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit seinem Antrag zur
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Übertritt ins Ar-
beitsmarktcenter vorab eine falsche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und falsche Rechtsanwendung. Er hält diesbezüglich fest,
er habe zwar seit seiner (Wieder-)Anstellung (wieder) einen Arbeitsver-
trag, jedoch nicht eine eigentliche bzw. bewilligte Stelle im Bereich (…)
erhalten. Da er dort keine Stelle innegehabt habe, habe er auch reorgani-
sationsbedingt keine Stelle verlieren können. Dies wiederum bedeute,
dass die Ziff. 170 ff. GAV SBB auf ihn nicht zur Anwendung kämen.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, im Anschluss an das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 habe sie
mit dem Beschwerdeführer am 27. April 2012 einen neuen Arbeitsvertrag
lautend auf die Beschäftigungsbezeichnung (…) in der Organisationsein-
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heit (…) abgeschlossen und der Beschwerdeführer habe immer den ver-
traglichen Lohn erhalten. Ob dieser auf einer bewilligten Stelle basiere
oder nicht, sei irrelevant. Obwohl Bemühungen stattgefunden hätten, dem
Beschwerdeführer eine geeignete Stelle zuzuweisen, habe sich keine
entsprechende Stelle finden lassen, die auf das Profil des Beschwerde-
führers gepasst habe. Er sei daher, gemäss Weisungsrecht des Arbeitge-
bers, in verschiedenen Bereichen provisorisch eingesetzt worden. Dem
Beschwerdeführer habe nun aufgrund der Reorganisation des Bereichs
(…) per 1. Juli 2013, bei welcher sein Arbeitsverhältnis ebenfalls betroffen
gewesen sei, wiederum keine zumutbare Stelle angeboten werden kön-
nen. Aus diesem Grund halte sie an einem Übertritt des Beschwerdefüh-
rers ins Arbeitsmarktcenter gestützt auf Ziff. 170 ff. GAV SBB fest.
4.3 Als Angestellter der SBB untersteht der Beschwerdeführer grundsätz-
lich dem Bundespersonalgesetz (vgl. oben E. 1.1). Die SBB regeln das
Arbeitsverhältnis durch den Gesamtarbeitsvertrag näher (Art. 6 Abs. 3
i.V.m. Art. 38 BPG; Art. 15 Abs. 2 SBBG). Gemäss GAV SBB bietet die
SBB Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Stelle aufgrund eines Re-
organisations- oder Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht so-
fort eine zumutbare Lösung finden, die Möglichkeit zur beruflichen Neu-
orientierung. Sie treten in die für die berufliche Neuorientierung geschaf-
fene SBB-interne Organisationseinheit ein (Ziff. 170 Abs. 1 und 2 GAV
SBB 2011; vgl. im Übrigen zu den Voraussetzungen im Zusammenhang
mit Stellenverlust wegen Reorganisation statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1 und 5.3 mit zahl-
reichen Hinweisen; HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnis-
sen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 211 ff.). Damit die Ziff. 170
ff. GAV SBB zur Anwendung kommen, muss also infolge des Reorganisa-
tionsprojekts tatsächlich eine Stelle dahinfallen. Ein auf den fraglichen
Bereich lautender Arbeitsvertrag allein ist nicht massgeblich, sofern der
Arbeitnehmer nicht auch tatsächlich eine Stelle in der von der Reorgani-
sation betroffenen Einheit innehat und infolge der Reorganisation verliert
(vgl. auch Ausführungen zum Wegfall der Stelle infolge Reorganisation in
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-734/2011 vom 11. Juli 2011
E. 5.3 und 5.6).
Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz selbst hervorgeht, konnte dem
Beschwerdeführer im Anschluss an seine Wiederanstellung per 1. April
2012 keine Stelle zugewiesen werden, die auf sein Profil gepasst hätte.
Der Arbeitsvertrag führt zwar die Organisationseinheit (…) auf, doch ef-
fektiv hatte er dort keine Stelle inne. Vielmehr arbeitete er unbestrittener-
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massen lediglich in zwei zeitlich befristeten Einsätzen vom 30. April 2012
bis am 28. Februar 2013 bei der (…) und vom 7. März 2013 bis am
22. April 2013 im (…). Wie die Vorinstanz bestätigt, wurde der Beschwer-
deführer in anderen Organisationseinheiten also nur provisorisch einge-
setzt und war nur aus buchhalterischen Gründen dem Bereich (…) zuge-
teilt. Es ist somit tatsachenwidrig, dass der Beschwerdeführer eine Stelle
im Bereich (…) innehatte. Infolgedessen konnte er eine solche aufgrund
der Reorganisation des Bereichs (…) per 1. Juli 2013 auch nicht verlie-
ren. Die Vorinstanz hat somit in falscher Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts die Ziff. 170 ff. GAV SBB zu Unrecht auf den Be-
schwerdeführer zur Anwendung gebracht. Diesbezüglich ist die Be-
schwerde folglich gutzuheissen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, er sei von der Vorinstanz weiter-
hin in eigener Verantwortung bei der Suche nach einer bewilligten SBB-
internen Stelle zu unterstützen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Beschwer-
deführers im Verfahren A-3434/2011 am 30. Januar 2012 gut, soweit es
darauf eintrat. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 wurde
aufgehoben und es wurde festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis
des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz nach dem 30. Juni 2010 wei-
terbesteht. In sinngemässer Anwendung des damaligen Art. 14 Abs. 1
und 2 BPG (nachfolgend: aBPG) in der Fassung vom 24. März 2000 (AS
2001 894) war der Beschwerdeführer im Anschluss an dieses Urteil folg-
lich mit der bisherigen Arbeit, oder falls nicht möglich, mit einer anderen
zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen (vgl. dazu auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4006/2010 vom 23. November 2010 E. 2.2 und
E. 2.4).
5.2 Gemäss Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 und 2 aBPG kann sich ei-
ne Weiterbeschäftigung im Nachhinein allerdings als unmöglich erweisen.
So können rechtliche Rahmenbedingungen oder organisatorische
Schwierigkeiten eine Weiterbeschäftigung verunmöglichen. Gerade recht-
liche Rahmenbedingungen können einer Weiterbeschäftigung trotz ent-
sprechender Anweisung einer Beschwerdeinstanz entgegenstehen. So
hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine andere zumutbare Arbeit
anzubieten, wenn sie die bisherige Arbeit nicht mehr ausüben kann (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4006/2010 vom 23. No-
vember 2010 E. 2.3 und 2.4). Den Beweis, sich genügend um eine zu-
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mutbare Stelle für den Arbeitnehmer bemüht zu haben, hat der Arbeitge-
ber dann erbracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung ge-
langt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Abso-
lute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das
Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel
mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Blei-
ben genügende Bemühungen des Arbeitgebers unbewiesen, trägt er die
Folgen der Beweislosigkeit (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.141 und Rz. 3.149; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4006/2010 vom 23. November 2010 E. 2.4).
5.3 Da vorliegend die fragliche Stelle im (…) unmittelbar nach dem dama-
ligen Ausscheiden des Beschwerdeführers aus den SBB wieder besetzt
worden war und der Beschwerdeführer somit diese Stelle nicht mehr an-
treten konnte, war die SBB verpflichtet, den Beschwerdeführer mit einer
anderen zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen. Es ist somit im Folgen-
den zu prüfen, ob sich die SBB im Anschluss an das Urteil des Bundes-
veraltungsgerichts A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 genügend um eine
andere zumutbare Stelle für den Beschwerdeführer bemüht haben.
5.3.1 Was die Zumutbarkeit einer Tätigkeit betrifft, so enthalten weder das
SBBG noch das Bundespersonalgesetz Kriterien für die Beurteilung,
wann eine andere Arbeit für den Arbeitnehmer als zumutbar zu gelten hat.
Auch der GAV SBB enthält keine Kriterien für die Beurteilung der Zumut-
barkeit einer anderen Arbeit im Allgemeinen.
Sinngemäss können allerdings die Bestimmungen des GAV SBB zur Zu-
mutbarkeit anderer Arbeit im Zusammenhang mit der beruflichen Neuori-
entierung im Anschluss an eine Reorganisation herangezogen werden.
Gemäss Ziff. 7 Abs. 2 Anhang 9 GAV SBB beurteilt sich die Zumutbarkeit
von Stellenangeboten im Rahmen der beruflichen Neuorientierung auf-
grund von vier Kriterien: Arbeitsweg, Tätigkeit, Arbeitszeit und Lohn. Prä-
zisierungen zu diesen vier Kriterien nennt der GAV SBB keine, sondern
enthält lediglich (für Arbeitnehmer in der beruflichen Neuorientierung) die
Möglichkeit einer Präzisierung dieser Kriterien durch Zumutbarkeitsver-
einbarung (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.4.1).
Für eine weitere Präzisierung der genannten Kriterien ist daher im vorlie-
genden Fall sinngemäss die Verordnung über die Stellen- und Personal-
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Seite 10
bewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorgani-
sationen vom 10. Juni 2004 (Reorganisationsverordnung,
SR 172.220.111.5) heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.4.1 und 7.4.2).
Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Reorganisationsverordnung ist eine andere
Stelle zumutbar, wenn die neue Stelle höchstens drei Lohnklassen tiefer
eingereiht ist (Bst. a), der Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür höchstens zwei Stunden
für den Hinweg und zwei Stunden für den Rückweg pro Tag beträgt (Bst.
b) und die neue Arbeit nach gebührender Einführung mit einer Beurtei-
lung der Stufe 3 verrichtet werden kann; Vorbildung, Sprache und Alter
sind zu berücksichtigen (Bst. c). Gemäss dazu ergangener Rechtspre-
chung ist sodann einem Angestellten eine neue Funktion nicht zuzumu-
ten, welche zwar zu keinen oder geringen finanziellen Einbussen führt,
aber im Hinblick auf die Tätigkeit eine völlige Unterforderung oder Über-
forderung mit sich bringt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.4.2 sowie A-6509/2010 vom
22. März 2011 E. 11.2.2). Ob eine Arbeit zumutbar ist oder nicht, kann je-
weils nur in Bezug auf eine bestimmte Arbeit und eine bestimmte Person
geprüft werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6329/2010 vom
1. April 2011 E. 4.5).
5.3.2 Zur Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer in diesem Fall im Zeit-
raum zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2011
vom 30. Januar 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
9. September 2013 angebotenen Arbeit ist im Hinblick auf die oben fest-
gehaltenen Grundsätze Folgendes festzuhalten:
Sowohl der Einsatz vom 30. April 2012 bis am 28. Februar 2013 bei der
(…) wie auch der Einsatz vom 7. März 2013 bis am 22. April 2013 im (…)
waren lediglich befristete Einsätze. Diese können als befristete Stellen
nur vorübergehend als zumutbar gelten und erfüllen die Voraussetzungen
einer in jeder Hinsicht und dauerhaft zumutbaren Stelle nicht.
Weiter hat sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Anschluss
an das Schreiben vom 26. November 2012 betreffend Reorganisation für
die Stelle als (…) und für die Stelle (…) beworben. Für die Stelle als (…)
wurde er wegen mangelnder Erfahrung nicht zum Gespräch eingeladen.
Für die Stelle (…) wurde er zwar zum Gespräch eingeladen, doch wurden
seine Qualifikationen als ungenügend erachtet (vgl. act. 8 – 10). Somit
waren beide Stellen bezüglich des Kriteriums der "Tätigkeit" für den Be-
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Seite 11
schwerdeführer unzumutbar, da er offenbar die für diese Stellen nötige
Erfahrung, Qualifikation und Fähigkeiten nicht mitbrachte.
Zudem leistete der Beschwerdeführer wiederum einen nur befristeten
Einsatz als (…) ab dem 1. Juli 2013 (bis zum 30. November 2013), was
nach dem soeben Ausgeführten ebenfalls nicht als dauerhaft zumutbare
Stelle gelten kann.
Aus der Eingabe der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 einschliesslich
der vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass mit dem Beschwerdeführer
ab 3. Mai 2012 zwar diverse Beratungssitzungen und Schulungen betref-
fend Gestaltung von Bewerbungsdossiers und Motivationsbriefen durch-
geführt wurden. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise auf weitere Stel-
lenangebote oder auch nur eine effektive Suche nach einer dauerhaft
zumutbaren Stelle durch die Arbeitgeberin.
5.4 Abschliessend ist daher aufgrund des oben Aufgeführten festzuhal-
ten, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum
keine andere zumutbare Arbeit angeboten hat. Dass rechtliche Rahmen-
bedingungen oder organisatorische Schwierigkeiten eine Weiterbeschäf-
tigung im vorliegenden Fall verunmöglicht hätten, macht die Vorinstanz
nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Vorinstanz hat
somit den Beweis, sich genügend um eine andere zumutbare Stelle für
den Beschwerdeführer bemüht zu haben, nicht erbracht. Sie hat sich da-
her weiterhin zu bemühen, den Beschwerdeführer mit einer zumutbaren
anderen Arbeit weiter zu beschäftigen. Auch diesbezüglich ist die Be-
schwerde deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu-
heben.
6.
Gemäss Art. 34 Abs. 3 BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36 BPG – un-
abhängig vom Ausgang des Verfahrens – ausser bei Mutwilligkeit kosten-
los.
7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 12
SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stunden-
ansatz für nichtanwaltliche Vertreter mindestens Fr. 100.-- und höchstens
Fr. 300.--. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands im
vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- als
angemessen. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer
folglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Partei-
entschädigung von gesamthaft Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
A-5729/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
A-5729/2013
Seite 14
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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