B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5730/2018
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
A-5730/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, (…) Staatsangehöriger, reiste am (…) mit dem Zug aus (…) in
die Schweiz ein und ersuchte am 14. Januar 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (…) um Asyl. Im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) wurden seine Personalien entsprechend der handschriftlichen An-
gaben auf dem Personalienblatt wie folgt erfasst:
Vorname: (Familienname)
Familienname: (Vorname 2 [Schreibweise 1])
Offizielle Ausweispapiere – einen Reisepass oder eine (…), eine in (…)
verbreite Art Identitätskarte – vermochte er nicht beizubringen.
B.
Am 1. Februar 2016 wurde A._______ durch das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) zu seiner Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Ge-
mäss dem Befragungsprotokoll wurde der Name des Gesuchstellers im
ZEMIS in "(Familienname) (Vorname 2 [Schreibweise 2])" geändert. "(Fa-
milienname) (Vorname 2 [Schreibweise 1])" wurde als Nebenidentität im
ZEMIS aufgenommen.
C.
Am 15. Juni 2018 hörte das SEM A._______ zu seinen Asylgründen an.
Dieser wies zu Beginn der Anhörung darauf hin, dass sein Name falsch
registriert worden sei. Er führte aus (Protokoll der Anhörung vom 15. Juni
2018, Vorakten act. A21/18, Antwort auf Frage 14):
[…] Es geht mir einfach um Schreibweise. Beim ersten Interview konnte ich
nicht selber meinen Namen schreiben, er wurde so aufgeschrieben. Er ist ver-
tauscht: Mein Nachname steht anstelle des Vornamens, und der Vorname ist
anstelle des Nachnamens notiert. Mein Nachname ist (Familienname), mit vol-
lem Vornamen heisse ich (Vorname 1 [Schreibweise 1]) (Vorname 2 [Schreib-
weise 3]). Diesen Beinamen, (Vorname 1 [Schreibweise 1]), hat man über-
haupt nicht aufgeschrieben. Ich hatte beim ersten Interview niemanden, der
für mich meinen Namen aufschrieb. […]
Im ZEMIS wurden in der Folge die Personalien erneut und wie folgt geän-
dert:
Vorname: (Vorname 1 [Schreibweise 1]) (Vorname 2 [Schreib-
weise 3)
A-5730/2018
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Familienname: (Familienname)
Als Nebenidentitäten werden neu "(Familienname) (Vorname 2 [Schreib-
weise 2])" und "(Familienname) (Vorname 2 [Schreibweise 1])" geführt.
D.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass A._______ die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte aus diesem Grund sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der
Wegweisung jedoch nicht zumutbar sei, werde A._______ vorläufig aufge-
nommen. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
E.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2018 wies A._______ das SEM darauf hin, dass
sein Name erneut falsch geschrieben worden sei. Die richtige Schreib-
weise sei "(Vorname 1 [Schreibweise 2]) (Vorname 2 [Schreibweise 2])
(Familienname)". Sein erster Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 1])"
werde phonetisch zwar so ausgesprochen, die richtige deutsche Schreib-
weise sei jedoch "(Vorname 1 [Schreibweise 2])". Er beantragte dem SEM
unter Verweis auf einen Eintrag auf Wikipedia, die Schreibweise entspre-
chend zu ändern.
F.
Das SEM teilte A._______ mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit, beim Bei-
namen "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" handle es sich gemäss dem Eintrag
auf Wikipedia um den Ehrentitel des Nachkommen des (…) und derartige
Beinamen würden bei deutschen Namen nicht verwendet. Da der Vorname
"(Vorname 1 [Schreibweise 1])" nicht richtig sei, beabsichtige das SEM,
seinen Namen in "(Vorname 2 [Schreibweise 2]) (Familienname)" zu än-
dern und somit den Beinamen "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" ersatzlos zu
streichen.
G.
A._______ liess mit Stellungnahme vom 6. August 2018 an seinem Ge-
such vom 21. Juli 2018 festhalten. Er führte zusammenfassend aus, in (…)
sei "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" ein gebräuchlicher Vorname. Zudem
handle es sich nicht um einen blossen Bei-, sondern um seinen ersten Vor-
namen.
H.
Das SEM hielt mit Schreiben vom 10. August 2018 und gestützt auf interne
Abklärungen an seiner Auffassung fest, dass es sich bei "(Vorname 1
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[Schreibweise 2])" um einen Ehrentitel der (…) handle, der in dieser oder
ähnlicher Schreibweise in einem deutschen Namen nicht verwendet
werde. Es sehe daher vor, den Namen "A._______" zu belassen. Unter
Hinweis darauf, dass die Dolmetscherinnen den (zweiten) Vornamen in der
BzP ("(Vorname 2 [Schreibweise 2])") und in der Anhörung ("(Vorname 2
[Schreibweise 3])") unterschiedlich geschrieben hätten, gewährte das SEM
A._______ jedoch die Möglichkeit, bis zum 24. August 2018 mitzuteilen,
welche Schreibweise er bevorzuge.
I.
A._______ führte mit Stellungnahme vom 1. September 2018 (beim SEM
eingegangen am 4. September 2018) in Bezug auf seinen ersten Vorna-
men aus, dass "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" die arabische Schreibweise
sei. Er sei jedoch (…) und damit persischer Abstammung und im Persi-
schen werde der Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" geschrieben,
weshalb er an seinem Begehren festhalte. Schliesslich ersuchte er darum,
die Schreibweise seines zweiten Vornamens entsprechend der Überset-
zung im Protokoll zur BzP in "(Vorname 2 [Schreibweise 2])" zu ändern.
J.
Mit Verfügung vom 5. September 2018 wies das SEM das Gesuch von
A._______ um Berichtigung seiner Personendaten im ZEMIS ab. Es ver-
weist auf seine bisherigen Ausführungen und hält zudem fest, A._______
habe wiederholt Gelegenheit gehabt, das SEM darauf hinzuweisen, dass
er einen zweiten Vornamen habe. Sowohl auf dem von ihm persönlich aus-
gefüllten Personalienblatt als auch anlässlich der BzP habe er jedoch le-
diglich einen Vornamen angegeben. Insgesamt seien daher die Vorbringen
bezüglich eines weiteren Vornamens wenig glaubhaft. Da zudem keine
Stellungnahme dazu eingegangen sei, in welcher Schreibweise der zweite
Vorname zu erfassen sei, sei das Gesuch insgesamt abzuweisen.
K.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2018 lässt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. September 2018
führen. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Schreibweise seiner Personendaten im ZEMIS in "(Vorname 1
[Schreibweise 2]) (Vorname 2 [Schreibweise 2]) (Familienname)" zu än-
dern.
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Seite 5
Er rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör; die
Vorinstanz habe seine Stellungnahme vom 1. September 2018, die zwar
nicht innert der behördlichen Frist aber noch vor Erlass der angefochtenen
Verfügung bei der Vorinstanz eingetroffen sei, unbeachtet gelassen. In der
Sache macht er sodann zusammenfassend geltend, im Persischen sei der
Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" und nicht "(Vorname 1 [Schreib-
weise 1])" gebräuchlich, wobei sich auch die persische Schreibweise der
beiden Vornamen deutlich unterscheide. Zudem habe der Vorname im Per-
sischen nicht dieselbe Bedeutung wie im Arabischen, wo es sich bei "(Vor-
name 1 [Schreibweise 2])" um einen Ehrentitel handle.
L.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2018 und
unter Verweis auf ihre Verfügung vom 5. September 2018 auf Abweisung
der Beschwerde; die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke wird – soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
– im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung
i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die
von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
(VGG, SR 173.32) erlassen worden ist. Da zudem kein Ausnahmegrund
i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 31 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz betei-
ligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die
Vorinstanz sein Begehren um Änderung seiner im ZEMIS eingetragenen
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Seite 6
Personendaten abgewiesen hat, sowohl formell als auch materiell be-
schwert. Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungs-
pflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und
wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die
rechtliche Begründung der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine
Eingabe vom 1. September 2018 zu Unrecht unerwähnt und (damit) unbe-
rücksichtigt gelassen.
Besteht – wie vorliegend zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerde-
führer – zwischen der Behörde und dem Empfänger einer behördlichen
Mitteilung ein Verfahrensverhältnis und muss mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet wer-
den, so hat der Empfänger nach Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass
behördliche Akte ihn erreichen können. Entsprechend wird eine behördli-
che Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird,
spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als
zugestellt betrachtet und dies unbesehen dessen, ob sie innert dieser Frist
tatsächlich im Empfang genommen wird (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; vgl. BGE
138 III 225 E. 3.1; Urteil des BGer 1P.358/2003 vom 12. August 2003
E. 2.1; ferner BGE BGE 142 IV 286 E. 1.6.2).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend sein
Gesuch um Änderung seiner Personendaten im ZEMIS mit Schreiben vom
10. August 2018 zum zweiten Mals das rechtliche Gehör gewährt und ihm
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hierzu Frist bis zum 24. August 2018 gesetzt. Die Vertreterin des Be-
schwerdeführers hat dieses Schreiben jedoch erst am 25. August 2018 in
Empfang genommen, obschon aufgrund der Verfahrensumstände mit der
Zustellung behördlicher Akte gerechnet werden musste. Die Stellung-
nahme vom 1. September 2018 erfolgte somit verspätet. Die Vorinstanz
hat aus diesem Grund zu Recht die angedrohte Säumnisfolge – Entscheid
aufgrund der Akten – eintreten lassen (vgl. Art. 23 VwVG) und insoweit den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
[BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati-
onsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt
ist. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der
Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö-
schungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung be-
sonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über
den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
4.2
4.2.1 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG
über deren Richtigkeit zu vergewissern und alle angemessenen Massnah-
men zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im
Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder
unvollständig sind. Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrich-
tige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG). Werden Personendaten
von einem Organ des Bundes bearbeitet, konkretisiert Art. 25 DSG (zu-
sätzlich) die Rechte von betroffenen Personen. So kann, wer ein schutz-
würdiges Interesse hat, gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG ebenfalls die
Berichtigung von unrichtigen Personendaten verlangen (Urteil des BGer
1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.2; Urteile des BVGer
A-683/2019 vom 27. März 2019 E. 3.2 und A-4459/2017 vom 8. Februar
2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Auf die Berichtigung besteht in einem sol-
chen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch; er unterliegt kei-
ner zeitlichen Beschränkung (BVGE 2013/30 E. 4.1 mit Hinweis; Urteile
des BVGer D-7452/2018 vom 8. April 2019 E. 3.3 und A-4035/2011 vom
19. Dezember 2011 E. 4.2; vgl. auch Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
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Seite 8
4.2.2 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, welche Personendaten bear-
beitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von
einer betroffenen Person bestritten wird; richtig sind Personendaten, wenn
sie die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betreffende Person,
sachgerecht wiedergeben (MAURER-LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, in: Maurer-
Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und
Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 5 DSG Rz. 5). Demgegenüber ob-
liegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Perso-
nendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Die
Vergewisserungspflicht bringt es dabei jedoch mit sich, dass die Behörde
auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin ihrerseits die Richtigkeit
der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen
muss (Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3 mit
Hinweis; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-683/2019 vom
27. März 2019 E. 3.2 f.).
Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als
bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrschein-
lich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben (vgl. Urteil des BGer
1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4); unumstössliche Gewissheit
ist nicht erforderlich. Die Behörde hat den Sachverhalt nach dem Untersu-
chungsgrundsatz grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch – auch und gerade bei Be-
richtigungsbegehren betreffend ihre eigenen Personendaten – gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG zur Mitwirkung verpflichtet (Urteil des BVGer
A-683/2019 vom 27. März 2019 E. 3.3 mit Hinweis; AUER/BINDER, in:
Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 Rz. 19 und
30).
4.2.3 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge-
burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Die Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 DSG sieht in einem solchen
Fall deshalb vor, einen Vermerk anzubringen, mit dem darauf hingewiesen
wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist
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(sog. Bestreitungsvermerk). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der
neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die
neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen.
Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge-
tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr-
scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk
zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und
unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt
worden ist (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019
E. 2.3.3 mit Hinweis; BVGE 2013/30 E. 5.2; statt vieler zudem: Urteile des
BVGer A-683/2019 vom 27. März 2019 E. 3.4 und D-6977/2018 vom
19. Dezember 2018 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. kri-
tisch MAURER-LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., Art. 5 DSG Rz. 10a).
4.3
4.3.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu be-
weisen, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene Name des Beschwerde-
führers korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber darzutun,
dass die von ihm hinsichtlich der Schreibweise seiner Vornamen verlangte
Berichtigung richtig ist. Er hat vorliegend jedoch keine tauglichen Beweis-
mittel wie etwa einen Reisepass oder andere amtliche Dokumente beige-
bracht. Es kann somit weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen
Namens noch jene der anbegehrten Änderung bewiesen werden. Unter
diesen Umständen ist auf den wahrscheinlicheren Namen bzw. auf die
wahrscheinlichere Schreibweise abzustellen und der Eintrag im ZEMIS mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Dies ist im Folgenden zu prüfen,
wobei auf die beiden streitbetroffenen Vornamen getrennt einzugehen ist.
4.3.2 Im ZEMIS ist als erster Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" ein-
getragen. Der Eintrag beruht – wie ausgeführt – nicht auf einem amtlichen
Dokument und auch auf dem Personalienblatt, welches der Beschwerde-
führer bei seiner Einreise in die Schweiz persönlich ausgefüllt hat, ist dieser
Vorname nicht erwähnt. Die Vorinstanz hat den Vornamen im Nachgang
zur Anhörung vom 15. Juni 2018 im ZEMIS aufgenommen (vgl. vorstehend
Sachverhalt Bst. C).
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein erster Vorname sei "(Vorname
1 [Schreibweise 2])". Phonetisch seien sich "(Vorname 1 [Schreibweise 1])"
und "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" zwar ähnlich, weshalb es wohl auch
zu der falschen Schreibweise gekommen sei. Letztlich handle es sich je-
doch um unterschiedliche Namen, wie auch die persische Schreibweise
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Seite 10
zeige. Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, der Beschwerdeführer
habe weder bei seiner Einreise noch im Rahmen der BzP angegeben, ei-
nen weiteren Vornamen zu haben. Zudem sei der Beiname "(Vorname 1
[Schreibweise 2])" ein Ehrentitel des Nachkommen des (…) und werde bei
deutschen Namen nicht verwendet. Hiergegen wendet der Beschwerde-
führer ein, dies sei lediglich im Arabischen, nicht jedoch im Persischen der
Fall. Zudem weist er darauf hin, dass mit (Vorname 1 [Schreibweise 2])
auch eine Untergruppe bzw. ein Stamm der Ethnie der (…), der auch der
Beschwerdeführer zugehörig sei, bezeichnet werde.
Es ist unbestritten, dass die Transkription arabischer bzw. persischer Na-
men in die lateinische Schrift mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist
und insbesondere wegen der unterschiedlichen Vokalisierung unter Um-
ständen verschiedene Schreibweisen möglich sind (vgl. hierzu auch das
Urteil des BVGer A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.4). Vorliegend le-
gen jedoch auch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen
nicht nahe, dass der Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" der wahr-
scheinlichere ist. So bezeichnet "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" gemäss
der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Kopie eines Wörterbuches
Persisch-Deutsch die Nachkommen des (…). (Entsprechend) soll es sich
beim Stamm der (…) um Nachkommen des (…) handeln (vgl. > "(…)", besucht am 21. Juni 2019). Ferner ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, welches er nach sei-
ner Einreise in die Schweiz persönlich ausgefüllt hat, auch auf Persisch
den Vornamen "(Vorname 1 [Schreibweise 2])", von dem er heute geltend
macht, es handle sich um seinen ersten Vornamen, nicht angegeben hat,
sondern erst mehr als zwei Jahre später anlässlich seiner Anhörung um
entsprechende Berichtigung seiner Personalien nachgesucht hat. Insge-
samt erscheint daher der im ZEMIS eingetragene Vorname "(Vorname 1
[Schreibweise 1])" zumindest nicht als unwahrscheinlicher als der vom Be-
schwerdeführer behauptete, weshalb der bestehende Eintrag zu belassen
ist. Da jedoch auch die Richtigkeit des bestehenden Eintrags nicht als be-
wiesen betrachtet werden kann, ist der Eintrag mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen.
4.3.3 Im Weiteren ist die Schreibweise des zweiten Vornamens streitig. Im
ZEMIS ist dieser mit "(Vorname 2 [Schreibweise 3])" erfasst und die Vo-
rinstanz hat entschieden, diese Schreibweise zu belassen. Der Beschwer-
deführer beantragt demgegenüber, es sei die vormalige Schreibweise,
"(Vorname 2 [Schreibweise 2])", zu verwenden.
A-5730/2018
Seite 11
Der Beschwerdeführer hat – wie vorstehend bereits ausgeführt – keine
amtlichen Ausweispapiere oder andere taugliche Beweismittel zum Nach-
weis seiner Identität bzw. seines Namens beigebracht. Die Angaben im
ZEMIS beruhen entsprechend allein auf dessen Angaben, wobei die
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Transkription des Namens aus
dem Persischen in die lateinische Schrift auch hier hinzukommen (vgl. Ur-
teil des BVGer A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.4). Anlässlich der
BzP vom 1. Februar 2016 wurde der zweite Vorname des Beschwerdefüh-
rers mit "(Vorname 2 [Schreibweise 2])" übersetzt und im ZEMIS entspre-
chend erfasst, wobei damals der Familien- und der Vorname vertauscht
wurden. Anlässlich der Anhörung rund zweieinhalb Jahre später hat der
Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Name falsch geschrieben sei. Er
bezog sich dabei jedoch allein auf das Vertauschen von Vor- und Familien-
namen sowie den fehlenden ersten Vornamen (vgl. vorstehen Sachverhalt
Bst. C). Die Schreibweise des zweiten Vornamens stand nicht in Frage.
Gleichwohl hat die Vorinstanz dessen Schreibweis im ZEMIS hiernach ent-
sprechend der Übersetzung im Protokoll in "(Vorname 2 [Schreibweise 3])"
geändert, um schliesslich mit Schreiben vom 10. August 2018 an den Be-
schwerdeführer festzuhalten, es seien beide Schreibweisen möglich.
Aufgrund dieser Umstände erscheint die Schreibweise "(Vorname 2
[Schreibweise 2])" insgesamt als die Wahrscheinlichere. Die Vorinstanz hat
daher im ZEMIS den zweiten Vornamen des Beschwerdeführers zu berich-
tigen und dabei die Schreibweise "(Vorname 2 [Schreibweise 2])" zu ver-
wenden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend mangels tauglicher Be-
weismittel weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Namens
noch jene der anbegehrten Änderung bewiesen werden kann und daher
der wahrscheinlichere Name bzw. die wahrscheinlichere Schreibweise zu
verwenden ist. In Bezug auf den ersten Vornamen ergibt sich, dass der im
ZEMIS eingetragene Name "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" zumindest
nicht unwahrscheinlicher ist, der Eintrag daher zu belassen, jedoch mit ei-
nem Bestreitungsvermerk zu versehen ist. Hinsichtlich des zweiten Vorna-
men erscheint die Schreibweise "(Vorname 2 [Schreibweise 2])" insgesamt
als wahrscheinlicher, weshalb die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde anzuweisen ist, den Eintrag im ZEMIS entsprechend zu be-
richtigen.
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Seite 12
5.
Es bleibt, über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie
eine allfällige Parteientschädigung zu entscheiden.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist nicht berufsmässig vertreten. Zu-
dem hat er in Bezug auf die Schreibweise seines zweiten Namens die
nachteilige Verfügung und damit die mit der vorliegenden Beschwerde ver-
bundenen Aufwendungen durch das Fristversäumnis selbst verursacht.
Vor diesem Hintergrund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 7 ff. VGKE).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz
über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Daten-
schutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Vorinstanz hat den im ZEMIS eingetragenen Namen des Be-
schwerdeführers wie folgt zu berichtigen: "(Vorname 1 [Schreibweise 1])
(Vorname 2 [Schreibweise 2]) (Familienname)".
2.
Die Vorinstanz hat in Bezug auf den ersten Vornamen des Beschwerdefüh-
rers im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
A-5730/2018
Seite 13
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (z.K.; B-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: