B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-573/2013
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
1. Hauseigentümerverband Schweiz,
(…)
2. Hauseigentümerverband Kanton Luzern,
(…)
3. Hauseigentümerverband Baselland,
(…)
alle vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer und
Rechtsanwältin MLaw Nathalie Stoffel, Steinbrüchel Hüssy
Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Presseförderung.
A-573/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuchen vom 24., 25. und 28. September 2012 beantragte der
Hauseigentümerverband (HEV) Schweiz beim Bundesamt für Kommuni-
kation (BAKOM) je eine Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) für seine
Publikationen "Der Schweizerische Hauseigentümer" (Postzeitungs-
Nr. 31165), "Der Schweizerische Hauseigentümer Baselland" (Postzei-
tungs-Nr. 31166) und "Der Schweizerische Hauseigentümer Luzern"
(Postzeitungs-Nr. 31167).
Das BAKOM wies die Gesuche mit Verfügung vom 18. Dezember 2012
ab. Es begründete dies damit, dass die Publikationen "Der Schweizeri-
sche Hauseigentümer" und die beiden regionalen Splits "Der Schweizeri-
sche Hauseigentümer Baselland" und "Der Schweizerische Hauseigen-
tümer Luzern" im Hinblick auf ihre Förderungswürdigkeit als ein Titel zu
betrachten seien. Die Voraussetzung einer durchschnittlichen Auflage von
höchstens 300'000 Exemplaren gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. h der Post-
verordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sei mit einer Ge-
samtauflage der drei Titel von 311'218 Exemplaren pro Ausgabe nicht er-
füllt und damit ein Anspruch auf Zustellermässigung zu verneinen.
B.
Dagegen haben der HEV Schweiz (Beschwerdeführer 1), der HEV Kan-
ton Luzern (Beschwerdeführer 2) und der HEV Baselland (Beschwerde-
führer 3) am 1. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereicht. Sie beantragen, die Verfügung des BAKOM sei aufzu-
heben (Ziff. 1) und ihre Gesuche um Presseförderung seien rückwirkend
auf den 1. Januar 2013 gutzuheissen (Ziff. 2). Im Weiteren sei das BA-
KOM anzuweisen, die Post über die Gutheissung der Gesuche um Pres-
seförderung zu informieren und anzuhalten, die bis dahin von den Be-
schwerdeführern zu viel bezahlten Zustellgebühren zurückzuerstatten
(Ziff. 3).
Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine fehlerhafte bzw. un-
vollständige Sachverhaltsermittlung durch das BAKOM. So handle es
sich bei den fraglichen Titeln um drei eigenständige Publikationen. Aus-
serdem lasse die Auslegung von Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG nicht zu, dass
einzelne regional ausgestaltete Publikationen, die von verschiedenen
Herausgebern stammen und an verschiedene Adressaten versendet wür-
den, zu einem Titel zusammengefasst werden. Das BAKOM habe zudem
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Seite 3
eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und den Grundsatz von
Treu und Glauben verletzt. Schliesslich hätte das Kriterium der Auflagen-
obergrenze bereits auf Gesetzesebene festgelegt werden müssen. Im
Übrigen halte die Verordnungsbestimmung den Delegationsgrundsätzen
ohnehin nicht stand.
C.
In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2013 schliesst das BAKOM
(Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, weder
den Sachverhalt unrichtig oder falsch festgestellt noch Art. 36 Abs. 3
Bst. h VPG in bundesrechtswidriger Weise ausgelegt und angewendet zu
haben. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine Praxisänderung
und es liege weder ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot noch gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Zwar sei es Sache der Be-
schwerdeinstanz zu prüfen, inwiefern die Verordnungsbestimmung gegen
übergeordnetes Recht verstosse. Doch sei zu beachten, dass sowohl der
Grundsatz einer Auflagenobergrenze als auch die tatsächlich festgesetzte
Höhe nachweislich dem Ansinnen des Gesetzgebers entsprächen.
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 halten die Beschwerdeführer an ihren Be-
gehren und bisherigen Äusserungen fest.
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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Seite 4
1.2 Gegen die Verfügung der Vorinstanz haben sowohl der Beschwerde-
führer 1 als auch die Beschwerdeführer 2 und 3 Beschwerde erhoben.
Fraglich ist, ob sie alle zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorin-
stanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Vorliegend reichte der Beschwerdeführer 1 als Gesuchsteller die Formu-
lare um Presseförderung für die drei fraglichen Publikationen ein. In sämt-
lichen Formularen trat er als Herausgeber und Gesuchsteller auf, wes-
halb die Vorinstanz ihre Verfügung lediglich an ihn richtete. Wie dieser
ausführte, handelte er, wie schon in früheren Jahren, als Vertreter der
Beschwerdeführer 2 und 3, die ebenfalls Mitherausgeber der Zeitungen
"Der Schweizerische Hauseigentümer Luzern" resp. "Der Schweizerische
Hauseigentümer Baselland" seien. Die persönliche Teilnahme der Be-
schwerdeführer 2 und 3 am Verfahren betreffend Presseförderung sei
bisher nie verlangt worden, dränge sich nun aber für das Beschwerdever-
fahren auf.
Die Beschwerdeführer 2 und 3 liessen sich offenbar im vorinstanzlichen
Verfahren durch den Beschwerdeführer 1 vertreten. Dieser erscheint im
Impressum aller drei Publikationen als Herausgeber und reichte die Ge-
suche in seinem Namen, jedoch jeweils für den entsprechenden Titel ein.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich im Wesentlichen die
Frage, ob diese drei Titel als eigenständig zu beurteilen, mithin für jeden
einzelnen die Voraussetzungen der Presseförderung zu prüfen sind, oder
ob sie – wie dies die Vorinstanz getan hat – als eine Gesamtauflage zu
handhaben sind. Für die Beschwerdeführer ist die Klärung dieser Frage
entscheidend für die Zusprechung einer Zustellermässigung; sie weisen
daher ein schutzwürdiges Interesse auf. Damit sind nebst dem Be-
schwerdeführer 1 auch die Beschwerdeführer 2 und 3 materiell durch die
angefochtene Verfügung beschwert und folglich zur vorliegenden Be-
schwerde berechtigt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
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Seite 5
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er-
mässigten Tarifen ist zunächst im Postgesetz geregelt. Gemäss Art. 16
Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abon-
nierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse
(Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten
Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitglied-
schafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16
Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu ei-
nem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Ge-
samtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der
Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein:
das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle An-
teil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen.
3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif-
ten hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinne von
Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Ex-
emplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen
und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
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Seite 6
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
3.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem
BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so
hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des
Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustel-
lermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben
dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3
VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird
die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht,
kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG).
Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung
entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel
förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM zum Ausfül-
len des Gesuchs um Presseförderung, Ziff. 1, aufzufinden auf
g=de >; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-437/2013 vom 16. September 2013 E. 2.1 ff.).
4.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine unzulässige Gesetzesdelega-
tion.
4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatli-
ches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter
Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu
beruhen hat (BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1.1; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 19 Rz. 2 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 381 ff.).
4.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver-
ordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat) übertragen,
A-573/2013
Seite 7
spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit
im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertreten-
den Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie
nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im for-
mellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes
Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das
heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthal-
ten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, BGE 133 II
331 E. 7.2.1, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3950/2011 vom 12. April 2012 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 407).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition
hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um
eine selbständige Verordnung handelt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen,
die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbstän-
dige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bun-
desverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im
Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch
die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die
Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach
Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in die-
sem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermes-
sen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine
Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem
Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder
aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562
E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, BGE 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungs-
bestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil
sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unter-
scheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen.
Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162
E. 2.3, BGE 131 V 256 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2007 vom
27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 8
A-416/2013 vom 6. August 2013 E. 2.3 und A-142/2013 vom 27. Mai
2013 E. 2.3).
4.4 Die Regelung von Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG ist, als unselbständige
Verordnungsbestimmung, somit (vorfrageweise) im Rahmen der konkre-
ten Normenkontrolle zu überprüfen. Dabei ist zu prüfen, ob sich der Bun-
desrat an die Grenzen der ihm im PG eingeräumten Befugnis gehalten
hat und die vorliegend relevante Bestimmung auch sonst gesetzes- und
verfassungskonform ist.
Mit Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG bestimmte der Gesetzgeber, es würden Er-
mässigungen für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht
gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder
Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung
gewährt. Im Weiteren legte der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 5 PG fest, von
Ermässigungen seien Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattver-
bund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehör-
ten. Zudem ermächtigte er den Bundesrat "weitere Kriterien" vorzusehen.
Solche könnten insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erschei-
nungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwie-
gender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen (vgl. E. 3).
Diese Gesetzesdelegation gemäss Art. 16 Abs. 5 PG ist zulässig, da sie
nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im for-
mellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes
Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst
enthält. Im Weiteren führt die Delegationsnorm exemplarisch einzelne
mögliche Kriterien auf, die der Bundesrat vorsehen kann. Aufgrund des
Wortlauts der Delegationsnorm (vgl. Art. 16 Abs. 5 PG: "Kriterien […]
können insbesondere sein") ist aber auch klar, dass diese Aufzählung
nicht abschliessend ist. Indem der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kom-
petenz delegiert hat, "weitere Kriterien" für die Frage der Gewährung der
Zustellermässigung festzulegen, hat er ihm einen sehr weiten Spielraum
für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Dieser Spielraum ist
nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf
nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen
(soeben E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-416/2013 vom 6. August 2013 E. 4.1.2 und A-142/2013 vom 27. Mai
2013 E. 5.2.2). Mit der vorgenommenen Festlegung eines solchen "weite-
ren Kriteriums" in Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG hat der Bundesrat seine dele-
gierte Kompetenz nicht überschritten. Zudem stützt sich das betreffende
A-573/2013
Seite 9
Kriterium der Auflagenobergrenze auf ernsthafte Gründe (siehe nachfol-
gend E. 5.3 ff.). Zweck der indirekten Presseförderung in Form ermässig-
ter Beförderungstarife ("Posttaxenverbilligung") ist im Allgemeinen die Er-
haltung einer vielfältigen und unabhängigen Presse im demokratie- und
staatspolitischen Interesse, das heisst im Interesse der Information und
pluralistischen Meinungsbildung (sogleich E. 5.3.2). Diesem Zweck ent-
spricht der Sinn der Auflagenobergrenze gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. h
VPG, der darin liegt, auflagenstarke Publikationen von der Förderungsbe-
rechtigung auszunehmen, da diese weniger zu einer vielfältigen Presse
beitragen (ausführlich sogleich in den nachfolgenden Erwägungen).
Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend relevante Be-
stimmung von Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG nicht gegen übergeordnetes
Recht verstösst und demnach zur Anwendung gelangt.
5.
Des Weiteren ist umstritten, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend
und korrekt abgeklärt sowie Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG richtig angewendet
hat.
5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stif-
tungspresse Zeitungen und Zeitschriften, die eine Auflage von durch-
schnittlich mindestens 1'000 und höchstens 300'000 Exemplaren pro
Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und an-
erkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss. Die Vorinstanz ging vorliegend
von Mantelblättern aus, das heisst Zeitungen der Mitgliedschaftspresse,
die über einen identischen, zentral oder gemeinsam produzierten redakti-
onellen Anteil verfügen, der mit eigenständigen – meist regionalen oder
lokalen – Inhalten ergänzt wird. Deshalb prüfte sie zunächst, ob die ein-
zelnen Ausgaben eigenständige Zeitungen darstellen oder ob alle Ausga-
ben zusammen als eine Zeitung zu betrachten sind. Infolge Auslegung
der Bestimmung und einer Analyse von zehn im Jahr 2012 erschienenen
Nummern der drei Publikationen kam sie zum Schluss, dass der inhaltli-
che Beitrag der Sektionsseiten gemessen am gesamten Inhalt der beiden
regionalen Ausgaben zu klein sei, um diesen eine Eigenständigkeit zuzu-
erkennen. Hinzu komme, dass sowohl der Titel, das Erscheinungsbild, die
Erscheinungshäufigkeit sowie die Herausgeberschaft für alle drei Ausga-
ben identisch seien. In der Folge ging es von einer Gesamtauflage der
drei Ausgaben von 311'218 Exemplaren gemäss der von der WEMF AG
für Werbemedienforschung (nachfolgend: WEMF AG) beglaubigten Zah-
len aus und lehnte daher die Gesuche um Presseförderung ab.
A-573/2013
Seite 10
Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die Vorinstanz
wende die Verordnungsbestimmung in bundesrechtswidriger Weise zu
extensiv an. Bereits der Wortlaut zeige, dass die Prüfung der Überschrei-
tung der Auflagenobergrenze für jede einzelne Zeitung vorgenommen
werden müsse. Aber auch in Anwendung der weiteren Kriterien könne die
Norm keineswegs dahingehend ausgelegt werden, dass einzelne regional
ausgestaltete Publikationen, welche von verschiedenen Herausgebern
stammen und an verschiedene Adressaten versendet würden, zu einem
Titel zusammenzufassen seien, nur weil sie mit einem anderen Heraus-
geber zusammenarbeiten und von diesem Fachartikel übernehmen wür-
den.
5.2 Wie die fragliche Bestimmung der VPG zu verstehen ist, ist durch
Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wort-
laut einer Bestimmung. Ist dieser nicht ohne Weiteres klar und sind ver-
schiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Ab-
zustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm,
ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf
die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zu-
kommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entschei-
dend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.
Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien – bei noch kaum
veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis – eine be-
sondere Stellung zu (vgl. BGE 139 III 98 E. 3.1 in fine mit Hinweisen).
Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von
einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das
grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich
richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, BGE 135 II 78 E. 2.2;
BVGE 2010/49 E. 9.3.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012,
Rz. 80, 90 ff.).
5.3
5.3.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG darf die Aufla-
ge der Zeitung bzw. Zeitschrift pro Ausgabe höchstens 300'000 Exempla-
re umfassen. Wann von einer selbständigen Zeitung auszugehen ist bzw.
wie sog. Mantelblätter (siehe oben E. 5.1) zu handhaben sind, ergibt sich
nicht aus dem Wortlaut.
A-573/2013
Seite 11
5.3.2 Die indirekte Presseförderung in Form ermässigter Beförderungsta-
rife dient im Allgemeinen der Erhaltung einer vielfältigen und unabhängi-
gen Presse im demokratie- und staatspolitischen Interesse, das heisst im
Interesse der Information und pluralistischen Meinungsbildung (vgl. BGE
120 Ib 142 E. 3b ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2008
vom 12. Mai 2009 E. 8.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der verbilligte Zei-
tungstransport soll die Abonnierung und die regelmässige Lektüre von
Zeitungen und Zeitschriften und damit den Fortbestand einer vielfältigen
vom Leser gewünschten und mitgetragenen Presse erleichtern. Sinn der
gesetzlichen Ordnung ist es, der Presse die Erfüllung ihrer im allgemei-
nen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen (BGE 120 Ib 142
E. ; siehe bereits vorstehend E. 4.4).
Sinn und Zweck der Presseförderung besteht demnach darin, eine vielfäl-
tige Presse zu ermöglichen, die zur pluralistischen Meinungsbildung bei-
trägt. Gefördert werden soll somit die inhaltliche Produktevielfalt. Dies ist
bei der rechtlichen Beurteilung von sog. Mantelblättern (vgl. oben E. 5.1)
zu berücksichtigen. Bei solchen Mantelblättern, welche verschiedene Zei-
tungen umfassen, die inhaltlich jeweils keine eigenständigen Publikatio-
nen darstellen und damit nicht zur Produktevielfalt beitragen, ist folglich
nach Sinn und Zweck der Presseförderung zur Bestimmung der relevan-
ten Auflage im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG die Gesamtauflage
massgebend. Ansonsten liesse sich das Kriterium der Auflagenobergren-
ze von 300'000 Exemplaren durch den Vertrieb von Mantelblättern umge-
hen. Massgebend zur Beantwortung der Eigenständigkeit einer Publikati-
on ist dabei insbesondere die Eigenständigkeit des redaktionellen Teils
der Zeitung, da dieser zur Meinungsbildung beiträgt. Dieses Ergebnis der
teleologischen Auslegung wird auch durch die Materialien bestätigt (vgl.
nachfolgend E. 5.3.3 ff.).
5.3.3
5.3.3.1 Im Rahmen der Revision des Postgesetzes im Jahr 2007 erfolgte
eine Neuausrichtung der indirekten Presseförderung auf Titel der Regio-
nal- und Lokalpresse mit kleinen und mittleren Auflagen. Insbesondere
die Tatsache, dass diese Titel neu mindestens einmal wöchentlich er-
scheinen müssen (alt Art. 15 Abs. 2 Bst. b PG [AS 2007 5645]), machte
eine besondere Regelung für die Mitgliedschaftspresse erforderlich. Die-
se war im bisherigen Recht nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch von den
allgemeinen Kriterien miterfasst, wäre aber nach den Kriterien des da-
mals neu eingeführten alt Art. 15 Abs. 2 PG von der Gewährung von Vor-
A-573/2013
Seite 12
zugspreisen praktisch ausgeschlossen geblieben (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.2).
Obwohl bereits die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-
N) kritisiert hatte, dass nach damals geltendem Recht auch "die aufla-
genstarke Mitgliederpresse nicht gemeinnützig tätiger Organisationen"
von Vergünstigungen profitieren würde (BBl 2007 1597), bestand im Par-
lament weitgehend Einigkeit darüber, dass die Mitgliedschaftspresse
grundsätzlich weiterhin Ermässigungen erhalten sollte. Entsprechend
wurden auf Vorschlag der Staatspolitischen Kommission des Ständerats
(SPK-S) zusätzliche, den alt Art. 15 Abs. 3 und 6 PG entsprechende Be-
stimmungen ins Gesetz aufgenommen, die der "gezielte[n] Förderung der
nicht gewinnorientierten Mitgliederpresse" (Votum Heberlein als Präsiden-
tin der SPK-S und Kommissionssprecherin, Amtliches Bulletin [AB] 2007
S 422) dienen sollten. Auch in diesem Zusammenhang war der Ständerat
jedoch bestrebt, die finanziellen Mittel im Vergleich zum bisherigen Recht
stärker zu konzentrieren und staatliche Unterstützung nur noch denjeni-
gen zukommen zu lassen, die für die Publikation ihrer Presseerzeugnisse
tatsächlich auf diese Form der Presseförderung angewiesen waren. Auf-
lagenstarke Publikationen von Organisationen, welche genügend Markt-
kraft besitzen, um für sich günstige Preise auszuhandeln, sollten dagegen
nicht mehr unterstützt werden (vgl. Voten Heberlein, Reimann, Escher
und Gentil, der die neue Regelung treffend als "status quo moins les sub-
ventions aux grands" umschrieb, AB 2007 S 422, 423, 427 und 431). Zu
diesem Zweck wurden Vorzugspreise für die Mitgliedschaftspresse einer-
seits "nicht gewinnorientierten" Organisationen vorbehalten (alt Art. 15
Abs. 3 Einleitungssatz PG), andererseits auf Presseerzeugnisse mit einer
Auflage von höchstens 300'000 Exemplaren beschränkt (alt Art. 15 Abs. 3
Bst. e PG; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.2).
5.3.3.2 In den parlamentarischen Beratungen zur Postgesetzrevision von
2009/2010 wurde der Antrag gestellt, die Auflagenobergrenze von
300'000 Exemplaren auf 400'000 Exemplare zu erhöhen (Antrag Ger-
mann, AB 2009 S 1147). Der Antragsteller wies explizit auf die beiden Or-
ganisationen WWF und HEV hin, die mit ihren Zeitschriften nahe an diese
Grenze kämen. Wenn schon etwas geändert würde, sollten diese ge-
meinnützigen oder nichtgewinnorientierten Organisationen nicht bestraft
werden, nur weil die Auflage ihrer Zeitschriften eine willkürliche Grenze
überschreite. Zwar handle es sich auch bei der Zahl von 400'000 Exemp-
laren um einen willkürlichen Wert, doch entspreche dieser zumindest eher
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Seite 13
der gestiegenen Bevölkerungszahl und nehme etwas Rücksicht auf die
Pressekonzentration (Votum Germann, AB 2009 S 1149). Im weiteren
Verlauf der Diskussion wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass die
zitierten Verbände Mitgliederbeiträge kassierten, die unter anderem das
Dienstleistungsangebot einer Publikation enthielten bzw. eine solche offe-
rierten. Die Mitglieder könnten frei entscheiden, ob sie Mitglied sein woll-
ten und an diesen Organen interessiert seien. Sie hätten auch Einfluss-
möglichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Beiträge (Votum Graber, AB
2009 S 1151). Im Ergebnis wurde auf eine Erhöhung der Auflagenober-
grenze verzichtet.
5.3.3.3 Mit der jüngsten Revision wurde die fragliche Bestimmung in
Art. 36 Abs. 3 VPG überführt. Inhaltlich hat sich dabei nichts geändert,
ausser dass nun ausdrücklich die Beglaubigung der Auflage von einer
unabhängigen und anerkannten Prüfstelle verlangt wird – was indes im
vorliegenden Verfahren nicht strittig und deshalb nicht weiter darauf ein-
zugehen ist.
5.4 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass nach dem Sinn
und Zweck der Presseförderung bei der Frage der Förderungsberechti-
gung von Mantelblättern, die mehrere Zeitungen umfassen, welche je-
weils inhaltlich keine eigenständigen Publikationen darstellen, die Ge-
samtauflage massgebend ist. Im Weiteren hat der Gesetzgeber die Aufla-
genobergrenze für die Mitgliedschaftspresse gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. h
VPG bewusst auf 300'000 Exemplare festgesetzt und dabei in Kauf ge-
nommen, dass vereinzelt Publikationen, mitunter diejenigen der Be-
schwerdeführer, die in den parlamentarischen Beratungen namentlich er-
wähnt worden sind, von der Zustellermässigung ausgeschlossen sein
könnten.
5.5 Im vorliegenden Fall verglich die Vorinstanz zehn Ausgaben der drei
fraglichen Publikationen aus dem Jahr 2012. Sämtliche Publikationen er-
scheinen 22 Mal pro Jahr. Sie weisen – mit Ausnahme eines Zusatzes im
Titel sowie eines Kurzanrisses auf der Frontseite, der auf ca. 10 Zeilen
auf den redaktionellen Inhalt der Sektionsseite verweist (wie auch aus
Ziff. 5 resp. 4 der Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und
2 resp. 1 und 3 betreffend Sektionsseite im Verbandsorgan "Der Schwei-
zerische Hauseigentümer" [Beschwerdebeilagen 18 und 19] hervor-
geht) – ein identisches Erscheinungsbild auf. Die geprüften Ausgaben
umfassen 24 bis maximal 60 A3 Seiten (lediglich eine Ausgabe), wovon –
jeweils unabhängig vom Gesamtumfang – eine Sektionsseite auszuma-
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chen ist. Diese besteht aus regionalen, in den drei Publikationen je diver-
gierenden redaktionellen Beiträgen. Hinzu kommen eine bis drei Seiten
regional unterschiedliche Inserate. Dem Impressum ist zwar zu entneh-
men, dass die inhaltliche Verantwortung für die Titel "Der Schweizerische
Hauseigentümer Luzern" und "Der Schweizerische Hauseigentümer Ba-
selland" beim jeweiligen HEV liegt. Doch beschränkt sich diese Verant-
wortung den genannten Vereinbarungen zufolge (vgl. Ziff. 6 resp. 5) auf
die Sektionsseite. Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, wenn sie
den jeweils eigenständigen Beitrag als sehr kleinen Anteil der Gesamt-
ausgabe beurteilte und zwar nicht nur bei einer einmaligen Ausgabe von
60 Seiten, sondern auch bei einem durchschnittlichen Umfang (der ge-
prüften zehn Exemplare) von 33 bis 34 Seiten. Dieser erweist sich als zu
gering, um im Sinne eines eigenen Anteils zur Pressevielfalt beitragen zu
können. Daran ändert nichts, dass der Adressatenkreis der drei Publikati-
onen verschieden ist, was aufgrund der regionalen Ausrichtung der Sekti-
onsseite naheliegt. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Publikationen an-
gesichts des nahezu identischen Inhalts zu Recht als ein einzelner Titel
zu behandeln sind. Dieser weist unumstrittenermassen eine von der
WEMF AG beglaubigte Auflage über 300'000 aus, womit Art. 36 Abs. 3
Bst. h VPG nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz hat die Bestimmung folglich
auch korrekt angewendet.
Die Frage der tatsächlichen Marktmacht der Beschwerdeführer erweist
sich vorliegend somit nicht als entscheidend, weshalb auf die von den
Beschwerdeführern beantragte Parteibefragung über die Verhandlungen
der Mitherausgeberschaft verzichtet werden kann. Wie die Vorinstanz zu-
dem glaubwürdig dargelegt hat, handelt es sich bei den Postzeitungs-
nummern um ein rein administratives Instrument der Schweizerischen
Post, welche diese zur Verwaltung ihrer Kunden benutzt. Für die Beurtei-
lung der Förderungswürdigkeit der Presseerzeugnisse sind sie in keiner
Weise relevant. Somit kann aus den drei unterschiedlichen Postzeitungs-
nummern, die den Beschwerdeführern zugewiesen wurden, nicht auch
auf die Eigenständigkeit deren Publikationen geschlossen werden. Im
Sinne eines Zwischenfazit bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
6.
Die Beschwerdeführer bringen des Weiteren vor, die Vorinstanz habe ei-
ne unzulässige Praxisänderung vorgenommen und damit sowohl gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben als auch gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit verstossen.
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6.1 Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit ver-
langen eine gewisse Zurückhaltung mit Praxisänderungen, weshalb der
eingelebten Praxis einer Verwaltungsbehörde ein grosses Gewicht zu-
kommt. Eine Änderung der Praxis lässt sich regelmässig nur begründen,
wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht;
andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung
muss sich demnach auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können,
die – vor allem im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein
müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte Rechtsanwendung
befolgt wurde (BGE 139 IV 62 E. 1.5.2, BGE 137 III 352 E. 4.6, je mit
Hinweisen).
6.2 Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG ist erst seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft,
doch entspricht er inhaltlich, wie gesehen (oben E. 5.3.3 ff.), dem bisheri-
gen, im Postgesetz selber geregelten Kriterium. Die Anwendung der Be-
stimmung erfolgte indes erstmals durch die Vorinstanz (vgl. Art. 37 Abs. 1
VPG; oben E. 3.3), da die Beurteilung von Presseförderungsgesuchen
vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung in die Zuständigkeit der Schwei-
zerischen Post fiel. Insofern erscheint es fraglich, ob überhaupt von einer
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gesprochen werden kann, zu-
mal dieses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich
nur verletzt wird, wenn die ungleiche Behandlung gleichartiger Fälle von
der gleichen Behörde ausgeht (BGE 138 I 321 E. 5.3.6, BGE 125 I 173
E. 6d, BGE 121 I 49 E. 3c). Zwar sind ausnahmsweise auch zwei unter-
schiedliche Verwaltungsbehörden zur Gleichbehandlung verpflichtet,
wenn sie dem gleichen Verwaltungsträger angehören und über die glei-
che Kognition verfügen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23
Rz. 12 mit weiteren Hinweisen) bzw. wenn eine der Behörden sich in ähn-
licher Lage befand, wie wenn sie beide Entscheide selber getroffen hätte
(z.B. als Aufsichtsbehörde; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 507 f.;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.283/2001 vom 25. Februar 2002
E. 5.1.1). Aus Sicht der Beschwerdeführer ist es denn auch verständlich,
dass ein gewisses Vertrauen in die bisherige Praxis der Behörde besteht.
Jedoch ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass, wenn wie vorliegend
eine neue Behörde aufgrund einer gesetzlichen Neugestaltung für die
Gesuche um Erteilung von Presseförderung zuständig wird, diese in ihrer
Beurteilung zum Ergebnis gelangt, in begründeter Weise von der Praxis
ihrer Vorgängerbehörde abzuweichen.
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Wenn vorliegend somit von einer Praxisänderung ausgegangen wird, gilt
es zu beachten, dass sich die Vorinstanz, wie gesehen (vgl. oben E. 5.5),
an sachliche Gründe gehalten hat. Wie sie zudem zu verstehen gibt, fällte
sie ihren Entscheid in grundsätzlicher Weise, im Sinne einer für die Zu-
kunft wegleitenden Praxis. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwen-
dung ist vorliegend sodann höher zu werten als das Einzelinteresse der
Beschwerdeführer, weiterhin von der Presseförderung profitieren zu kön-
nen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass es gegen
die Änderung der materiellrechtlichen Praxis keinen allgemeinen Vertrau-
ensschutz gibt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 16).
Würde somit von einer Praxisänderung ausgegangen, verstiesse diese
auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge der
Beschwerdeführer ist somit abzuweisen.
6.3 Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
verlangen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Unterlagen
über die Gesuche um Presseförderung betreffend die Zeitungen und Zeit-
schriften des WWF Schweiz und der Sektionen des Touring Club Schweiz
(TCS) offen zu legen. Die Vorinstanz legt in diesem Zusammenhang
glaubwürdig dar, der WWF Schweiz habe fünf Gesuche um Presseförde-
rung eingereicht. Diese seien eingehend geprüft worden und es habe sich
herausgestellt, dass es sich bei allen fünf Titeln ("WWF Region Basel",
"WWF Magazin", "WWF Aktuell/Actualités WWF/Attualità WWF", "Panda
Club" und "LiLu Panda") um unterschiedliche Publikationen handle, die je
einzeln die Voraussetzungen der Presseförderung erfüllten. Die Publi-
kationen hätten unterschiedliche Umfänge und erschienen unterschied-
lich häufig. Sie würden keinerlei redaktionelle Inhalte voneinander über-
nehmen, weshalb kein vergleichbarer Fall eines Mantelblattes vorliege.
Die von den Beschwerdeführern aufgeführten Titel des TCS ("Gazette de
TCS – Fribourg", "TCS info [Sektion Bern]", "TCS Region Bienne/Biel-
Seeland", "TCS Rundschau TG" und "TCS Magazin") seien ebenfalls ei-
genständige Zeitungen. Sie würden sich bereits bezüglich der Herausge-
berschaft unterscheiden, da sie von regionalen Sektionen des TCS he-
rausgegeben würden. Diesbezüglich seien sie vergleichbar mit diversen
eigenständigen Zeitschriften von kantonalen Sektionen des HEV, die
ebenfalls Presseförderung erhielten. Eine Verletzung des Gleichbehand-
lungsgebots ist folglich nicht auszumachen und auf die Einholung der von
den Beschwerdeführern verlangten Unterlagen betreffend die Gesuche
um Presseförderung der Publikationen des WWF Schweiz und des TCS
kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
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6.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz zwar kurzfristig erging, der zeitliche Rahmen aber durch das
Inkrafttreten der Gesetzesrevision am 1. Oktober 2012 und den Beginn
des Anspruchs auf Presseförderung ab 1. Januar 2013 zeitlich vorgege-
ben war und insbesondere die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben
der Schweizerischen Post vom 31. August 2011 erste Informationen über
das neue Postgesetz, den Übergang der Zuständigkeit für die Presseför-
derung auf die Vorinstanz sowie das voraussichtliche Bekanntwerden des
Wortlauts der Verordnung im ersten Halbjahr 2012 erhalten hatten. Es
wurde zudem darauf hingewiesen, dass die künftige Preisgestaltung ins-
besondere auch vom Wortlaut der neuen Verordnung abhängen werde.
Eine weitere Ankündigung darüber, dass die Beurteilung von Presseför-
derungsgesuchen auf die Vorinstanz übergehe, erfolgte mit Schreiben
vom 7. Mai 2012. Insofern wussten die Beschwerdeführer bereits im Vor-
feld, dass Änderungen auf sie zukommen würden. Ein Verstoss gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben liegt damit nicht vor.
7.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzung
nach Art. 36 Abs. 3 Bst. h VPG vorliegend nicht erfüllt ist und deshalb den
Publikationen der Beschwerdeführer keine Zustellermässigung zu gewäh-
ren ist. Da die Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz des Gleichbe-
handlungsgebots sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts für
sich abzuleiten vermögen, ist deren Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als un-
terliegend. Sie haben deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die
auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen.
8.2 Den unterliegenden Beschwerdeführern steht ebenfalls keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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