Abtei lung I
A-5737/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Susanne Kuster Zürcher.
1. Kanam Dewa,
2. Si Dewa,
3. Kyinzom Tenzin,
4. Delek Tenzin,
alle vertreten durch Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Vorinstanz.
Korrektur von Personendaten im AUPER.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5737/2007
Sachverhalt:
A.
Kanam und Si Dewa sind tibetischer Abstammung und haben seit dem
27. April 2006 den Status von in der Schweiz vorläufig aufgenomme-
nen Flüchtlingen. Dasselbe gilt für drei ihrer Kinder, wovon eines in der
Schweiz geboren worden ist. Zwei der älteren Kinder der Familie sind
im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz eingereist. Sie
sind im automatisierten Personenregistratursystem (nachfolgend:
AUPER) unter der Personennummer X._______ als «Kyinzom Ten-
zin» (Vorname, Nachname) bzw. unter der Personennummer
Y._______ als «Delek Tenzin» (Vorname, Nachname) erfasst. Bei den
übrigen Familienmitgliedern wird im AUPER demgegenüber nebst den
jeweiligen Vornamen «Kanam» (Vater), «Si» (Mutter) und «Tenzin Ze-
don» (Doppelvorname des in der Schweiz geborenen Kindes) jeweils
der Nachname «Dewa» aufgeführt.
B.
Am 17. Juli 2007 ersuchten die Eltern Kanam und Si Dewa das Bun-
desamt für Migration (BFM) sinngemäss um eine Datenberichtigung im
AUPER für die beiden später eingereisten Kinder. Korrekt würden die-
se «Tenzin Kyinzom Dewa» (zwei Vornamen, Nachname) bzw. «Tenzin
Delek Dewa» (zwei Vornamen, Nachname) heissen. Auch ihre in der
Schweiz geborene Tochter trage offiziell den Nachnamen «Dewa».
C.
Das BFM wies das Gesuch um Berichtigung von Personendaten mit
Verfügung vom 27. Juli 2007 ab. Es begründete seinen Entscheid
hauptsächlich damit, dass der Eintrag im AUPER für die beiden Kinder
auf der Basis der von der Familie Dewa selbst eingereichten Doku-
mente – je einer Bestätigung des Tibetan Refugee Community Office
(TRCO) in Kathmandu, Nepal – erfolgt sei.
D.
Gegen die Verfügung des BFM (Vorinstanz) haben Kanam und Si
Dewa (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) als Eltern und
gesetzliche Vertreter ihrer Kinder (Tenzin) Kyinzom (Beschwerdeführe-
rin 3) und (Tenzin) Delek (Beschwerdeführer 4) Beschwerde einge-
reicht (Schreiben vom 10. August 2007, Postaufgabe am 24. August
2007). Sie machen geltend, dass die beiden Kinder fälschlicherweise
mit dem Nachnamen «Tenzin» statt «Dewa» erfasst worden seien.
Seite 2
A-5737/2007
«Tenzin» sei Bestandteil je eines Doppelvornamens der zwei Kinder.
Es hätten keine offiziellen Identitätspapiere beschafft werden können,
unter anderem weil solche im Tibet erst ab dem 18. Altersjahr ausge-
stellt würden. Daher hätten sie, die Beschwerdeführenden, nur je eine
Bestätigung des TRCO einreichen können (darin werden die Kinder
als «Ms. Tenzin Kyinzom» bzw. als «Mr. Tenzin Delek» bezeichnet). Sie
hätten die Vorinstanz mehrmals schriftlich und telefonisch darauf auf-
merksam gemacht, dass dies nicht die korrekten Namen der Be-
schwerdeführenden 3 und 4 seien. Es sei daher unverständlich, warum
die Vorinstanz für den AUPER-Eintrag trotzdem ausschliesslich auf die
Bestätigungen des TRCO abgestellt habe, zumal diese doch von der
Vorinstanz selbst als ungenügende Identitätspapiere eingestuft worden
seien. Die Vorinstanz hätte auch die beiden «Special Entry Permit for
people of Tibetan origin» (im Folgenden: Special Entry Permits) der
indischen Botschaft in Kathmandu, Nepal, berücksichtigen sollen
(diese bezeichnen die Kinder als «Tenzin Kyinzom Dewa» bzw. als
«Tenzin Delek Dewa»). Der Vorinstanz sei es nicht gelungen, die
Richtigkeit ihrer Namenseintragungen zu beweisen. Sie, die Beschwer-
deführenden, hätten aus diesem Grund einen Anspruch auf Berichti-
gung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführenden ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verzicht auf
die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten und Beiordnung einer un-
entgeltlichen Rechtsvertreterin).
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 3. September
2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und er-
klärt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
F.
Die Vorinstanz hat am 19. September 2007 eine Vernehmlassung zur
vorliegenden Beschwerde eingereicht. Sie beantragt die Abweisung
der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen der angefochtenen
Verfügung. Zudem bringt sie vor, dass die Identität der Beschwerde-
führenden mit Ausnahme der ethnischen Zugehörigkeit nicht feststehe,
was im Rahmen des Asylverfahrens festgestellt worden sei. Sie be-
streitet, dass im Tibet erst für Personen ab dem 18. Altersjahr Pässe
ausgestellt würden. Auch sei lediglich das Mutter-Kind-Verhältnis zwi-
Seite 3
A-5737/2007
schen der Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführenden 3 und
4 mehrheitlich nachgewiesen. Die Angaben der Beschwerdeführenden
über ihre Vor- und Nachnamen seien nicht glaubwürdig. Die Special
Entry Permits hätten die Beschwerdeführenden erst im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Diese beruhten auf einer
Selbstdeklaration und hätten bezüglich Identität der Kinder und Glaub-
würdigkeit der Angaben keinerlei Beweiswert.
G.
Die Beschwerdeführenden haben am 11. Oktober 2007 zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung genommen. Sie halten an ihren Anträ-
gen fest und machen geltend, dass es im vorliegenden Verfahren irre-
levant sei, ob im Tibet bereits Kindern Identitätspapiere ausgestellt
würden, da solche im heutigen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht
beschafft werden könnten. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsicht-
lich des Kindesverhältnisses seien unbeachtlich, da es ausschliesslich
um die richtige Namensführung der Kinder gehe. Dreiteilige Namen
seien in Tibet üblich. Sodann sei «Tenzin» ein sehr beliebter Vorname,
als Nachname existiere er jedoch nicht. Die in der Schweiz übliche
Unterscheidbarkeit von Vor- und Nachnamen könne nicht auf
tibetische Verhältnisse übertragen werden; unter anderem existiere
keine feste Regel bezüglich der Reihenfolge von verschiedenen (Vor-
und Nach-)Namen. Gerade deshalb sei dem Freund, der mit den
Kindern beim TRCO die nötigen Formulare ausfüllen musste, wohl ein
Fehler unterlaufen. Aus den Special Entry Permits hingegen gingen die
richtigen Namen der Kinder hervor.
H.
Die Vorinstanz hat am 26. Oktober 2007 eine weitere Vernehmlas-
sungsschrift eingereicht, mit welcher sie an dem bisher Vorgebrachten
festhält.
I.
Der gerichtsinterne Dienst «Länderexpertisen» hat auf Anfrage des
Instruktionsrichters Informationen zu verschiedenen Aspekten im vor-
liegenden Zusammenhang zusammengestellt und das Ergebnis dieser
Abklärungen am 10. Dezember 2007 schriftlich festgehalten. Nebst
Ausführungen zur Bedeutung der hier interessierenden Dokumente hat
der Dienst auch Angaben zur tibetischen Namensgebung gemacht.
Danach sollen Tibeterinnen und Tibeter oft mehrere Namen haben,
jedoch nicht unbedingt den gleichen Familiennamen. Währenddem
Seite 4
A-5737/2007
einheitliche Familiennamen traditionellerweise eher den noblen Fami-
lien vorbehalten gewesen seien, würden solche nun aber in jüngerer
Zeit – auch unter westlichem Einfluss – ebenfalls von gewöhnlichen
Familien getragen. «Tenzin» sei ein sehr gebräuchlicher tibetischer
Vorname, weil auch der Dalai Lama so heisse. Er bedeute «Bewahrer
der buddhistischen Doktrin» («détenteur de la doctrine bouddhiste»).
Ferner komme es anders als in der westlichen Welt in der tibetischen
Kultur vor, dass sich der Name einer Person unter bestimmten Um-
ständen verändere.
J.
Die Vorinstanz hat zu den erwähnten gerichtsinternen Abklärungen
keine Stellung genommen.
K.
Die Beschwerdeführenden sehen laut ihrem Schreiben vom 10. Januar
2008 ihren Anspruch auf einen einheitlichen Familiennamen bzw. auf
Datenberichtigung durch das Ergebnis der Abklärungen bestätigt. Ins-
besondere seien weder die Special Entry Permits noch die Bestätigun-
gen des TRCO offizielle Identitätspapiere. Ebenfalls hätten die Abklä-
rungen gezeigt, dass es im Tibet auch einheitliche Familiennamen
gebe.
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit
dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat
und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar-
stellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich
Seite 5
A-5737/2007
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Ver-
fahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch-
tenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur
Beschwerde befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 1992 über das
automatisierte Personenregistratursystem AUPER (AUPER-Verord-
nung, SR 142.315) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbeson-
dere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR
235.1) und nach dem VwVG. Im vorliegenden Fall ist ein früheres Asyl-
verfahren bereits abgeschlossen worden und es geht nun einzig um
die Frage der Datenberichtigung im AUPER. Diese ist in materieller
Hinsicht auf der Basis der Bestimmungen des DSG zu beantworten
(vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 4.2).
4.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personenda-
ten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personen-
daten von Bundesorganen bearbeitet, kann die betroffene Person ins-
besondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt wer-
den (Art. 5 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. d DSG). Auf die Berichtigung be-
steht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter An-
spruch (vgl. JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Daten-
schutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 48 zu
Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der bear-
beiteten Daten, so hat die Bundesbehörde grundsätzlich deren Rich-
tigkeit zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Be-
weis der Unrichtigkeit der Daten bzw. der Richtigkeit der von ihr ver-
langten Berichtigung (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
Seite 6
A-5737/2007
A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1.2 sowie A-7368/2006
vom 10. Juli 2007 E. 2.2; Entscheid der Eidgenössischen Datenschutz-
kommission vom 7. April 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 67.73 E. 4c und d; vgl. zum Ganzen BANGERT,
a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25 DSG).
4.1 Im vorliegenden Fall muss demnach die Vorinstanz nachweisen,
dass die beiden Einträge «Kyinzom Tenzin» und «Delek Tenzin» im
AUPER die korrekten Namen der Beschwerdeführenden 3 und 4 sind.
Den Beschwerdeführenden wiederum obliegt es zu beweisen, dass
diese Einträge nicht der Wahrheit entsprechen und die von ihnen ver-
langten Korrekturen («Tenzin Kyinzom Dewa» bzw. «Tenzin Delek
Dewa») richtig sind.
4.2 Die Vorinstanz hat sich, wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, für
die Eintragung der Beschwerdeführenden 3 und 4 je auf eine Bestäti-
gung des TRCO vom 29. August 2006 gestützt, die auch als Basis für
den Familiennachzug der beiden Kinder diente. Die Bestätigungen lie-
gen je im Original in gedruckter Form vor und enthalten jeweils ein
Foto. Für die Beschwerdeführende 3 wird bestätigt: «This is to certify
that Ms. Tenzin Kyinzom (... [Geburtsdatum]) D/o Mr. Kanam Dewa and
Mrs. SiDewa the is a bonafide Tibetan residing at ... [Adresse], Kath-
mandu, Nepal. Her Tibetan Green Book Registration is applied for. Any
assistance rendered to her will highly be appreciated by this office.»
Für den Beschwerdeführenden 4 heisst es entsprechend: «This is to
certify that Mr. Tenzin Delek (... [Geburtsdatum]) S/o Mr. Kanam Dewa
and Mrs. SiDewa the is a bonafide Tibetan residing at ... [Adresse], Ka-
thmandu, Nepal. His Tibetan Green Book Registration is applied for.
Any assistance rendered to him will highly be appreciated by this of-
fice.» Da die Abkürzungen «D/o» bzw. «S/o» wohl als «Daughter
of» (Tochter von) bzw. «Son of» (Sohn von) zu lesen sind, wird vom
TRCO demnach unter anderem bestätigt, dass die Beschwerdeführen-
den 3 und 4 die Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 und
rechtmässige Tibeter seien. Festzustellen ist, dass im genauen
Wortlaut nur diejenigen Namen genannt werden, von denen die
Beschwerdeführenden behaupten, es seien jeweils zwei Vornamen.
Der Familienname «Dewa» wird nur – allerdings uneinheitlich in ihrer
Getrennt-/Zusammenschreibung – für die beiden Eltern benutzt.
Von keiner Seite wird vorgebracht, eine Bestätigung des TRCO sei ein
amtliches Identitätspapier; ein solches liegt für keine der beschwerde-
Seite 7
A-5737/2007
führenden Personen vor. Es ist aufgrund der Umstände davon auszu-
gehen, dass das TRCO die Bestätigungen auf der Basis der Angaben
der Kinder bzw. der sie begleitenden Person ausgestellt haben muss.
Die Vorinstanz hat die Bestätigungen für die Bewilligung des Familien-
nachzuges dennoch – wenn auch als knappe – Identitätsnachweise
durch eine tibetische Stelle anerkannt, auch wenn sie sich zusätzlich
auf einen DNA-Mutterschaftsnachweis gestützt hat. Sie betrachtet die
Dokumente aber selber nicht als absolute Beweise für die
tatsächlichen Namen der Beschwerdeführenden 3 und 4. Im Gegenteil
geht sie laut eigenen Angaben davon aus, dass die Identität der
Beschwerdeführenden nicht feststehe.
Die Beschwerdeführenden wiederum machen geltend, dass der Be-
gleitperson ein Fehler unterlaufen sein müsse, als sie die nötigen An-
gaben gegenüber dem TRCO gemacht habe. Dies lasse sich dadurch
erklären, dass die Unterscheidung zwischen Vor- und Nachname im
Tibet eine bedeutend geringere Rolle als in der westlichen Kultur spie-
le.
4.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich zur Untermauerung ihres
Anspruchs auf die Special Entry Permit, die von der indischen Bot-
schaft in Kathmandu am 29. Dezember 2006 für jedes der beiden Kin-
der ausgestellt worden ist. Es handelt sich dabei je um ein handschrift-
lich ausgefülltes, aber mit amtlichem Stempel und Unterschrift bestä-
tigtes Formular, das die Einreise nach und den Aufenthalt für ein Jahr
in Indien zu einem bestimmten Zweck erlaubt. Die Beschwerdeführerin
3 wird darauf als «Tenzin Kyinzom Dewa» und der Beschwerdeführer 4
als «Tenzin Delek Dewa» bezeichnet.
Die Vorinstanz bringt vor, dass die Special Entry Permits auf einer
Selbstdeklaration der Kinder bzw. der sie begleitenden Person beruh-
ten. Sie spricht den beiden Bewilligungen nicht nur aus diesem Grund
die Beweiskraft ab: So geht sie (zu Unrecht) davon aus, dass sie keine
Fotos der Kinder enthielten. Auch macht sie geltend, dass die Special
Entry Permits nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt
worden seien. Nebst dem zusätzlich eingefügten Familiennamen
enthielten die Bewilligungen ausserdem mit dem Vermerk «Education»
(Ausbildung) als Einreisezweck ein weiteres Merkmal, das sich als fik-
tiv bzw. manipulativ erweise.
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass (auch) die Special
Entry Permits auf der Basis je einer Selbstdeklaration ausgestellt
Seite 8
A-5737/2007
worden seien. Zum angegebenen Einreisegrund machen sie geltend,
dass die Argumentation der Vorinstanz Realitätssinn vermissen lasse,
denn bei einer Angabe des wahren Grundes («Refugee») hätten die
Kinder im Falle einer Rückschaffung in den Tibet mit Sanktionen
rechnen müssen.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Beweiskraft der bei-
den erwähnten Dokumente aus folgenden Gründen als gleichwertig:
Nicht streitig ist, wie bereits gesagt, dass weder eine Bestätigung des
TRCO noch eine Special Entry Permit der indischen Botschaft in Kath-
mandu amtliche Identitätspapiere darstellen. Andere schriftliche bzw.
offizielle Belege für die korrekten Namen der Beschwerdeführenden 3
und 4 liegen nicht vor.
Sowohl die Bestätigung des TRCO wie auch die Special Entry Permit
wurden jeweils auf der Basis der Angaben der Kinder bzw. ihrer Be-
gleitperson ausgestellt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
dass es aufgrund verschiedener Indizien als eine erklärbare Folge der
Umstände erscheint, wenn die Namen auf den erwähnten Dokumenten
im einen Fall zweiteilig und im anderen dreiteilig angegeben worden
sind.
Die Vorinstanz bringt zu diesem Aspekt zwar vor, die Beschwerdefüh-
renden hätten im Asylverfahren keine dreiteiligen Namen von Familien-
angehörigen genannt. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1 im Asyl-
verfahren angegeben, keinen Ledignamen (als Nachnamen) gehabt zu
haben und die Doppelnamen ihrer Eltern seien zwei Vornamen; erst
für den Antrag eines schweizerischen Reisepapiers habe sie für ihre
Eltern auch einen Vor- und einen Nachnamen angegeben. Ferner
weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführenden 1 und
2 im Asylverfahren ausgesagt hätten, die Beschwerdeführenden 3 und
4 hätten in Kathmandu bei einer Person namens «Pema Tenzin» ge-
wohnt – es müsse dahingestellt bleiben, ob diese Namensverwandt-
schaft zufällig sei.
Auch wenn die Angaben zu den Namen der Beschwerdeführenden
und ihren Verwandten tatsächlich nicht ganz widerspruchsfrei sind, er-
scheint es dem Bundesverwaltungsgericht aber doch als plausibel,
dass sich die Widersprüche aus den Unterschieden in der «Namens-
kultur» des Tibets und der Schweiz ergeben haben. So haben die ent-
sprechenden gerichtsinternen Abklärungen – die von der Vorinstanz in
Seite 9
A-5737/2007
der Folge nicht in Frage gestellt worden sind – gezeigt, dass es keine
einheitliche tibetische Namensgebung bzw. -verwendung gibt. Eben-
falls spricht einiges dafür, dass der Name «Tenzin» ein Vorname ist,
den im vorliegenden Fall alle Kinder der Familie als einen ihrer beiden
Vornamen tragen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch das
jüngste, in der Schweiz geborene Kind mit einem seiner zwei Vorna-
men «Tenzin» heisst und auch so im AUPER eingetragen ist (vgl.
Sachverhalt, Bst. A.). Im gleichen Sinne ist es aufgrund der Ausführun-
gen des Dienstes «Länderexpertisen» denkbar, dass der von der Vor-
instanz erwähnte Verwandte oder Freund ebenfalls den weit verbreite-
ten Namen Tenzin als einen seiner beiden Vornamen führt.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die relevanten Dokumente in ei-
nem zeitlichen Abstand von vier Monaten ausgestellt worden sind und
es aus den Akten nicht eindeutig hervorgeht, ob die Kinder jeweils von
der gleichen Person (ein Onkel mütterlicherseits, ein Freund bzw. der
bereits genannte «Pema Tenzin») begleitet worden sind. Daher ist es
auch nicht unwahrscheinlich, dass bei den beiden Stellen aus Verse-
hen nicht genau die gleichen bzw. unvollständige Angaben gemacht
worden sind.
Es bestehen insgesamt also plausible Hinweise dafür, dass «Tenzin»
je einer der beiden Vornamen der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist
und diese ausserdem den Namen «Dewa» als Nachnamen führen –
dies zumindest im Rahmen der Anforderungen der westlichen Na-
mensführung. Direkte Beweise dafür liegen aber nicht vor.
Die weiteren Vorbringen der Parteien, insbesondere im Zusammen-
hang mit der (nach gerichtsinternen Abklärungen nicht bestehenden)
Verfügbarkeit chinesischer Pässe für Personen unter 18 Jahren oder
mit der Glaubwürdigkeit der im Asylverfahren gemachten Angaben
über den früheren Wohnort oder die Herkunft, etc., haben auf die vor-
liegend zu prüfende Frage der richtigen bzw. vollständigen Namen der
Beschwerdeführenden 3 und 4 keinen Einfluss. Diese Aspekte waren
ausschliesslich für das inzwischen abgeschlossene Asylverfahren von
Bedeutung.
Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass weder
die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit des jetzigen Eintrags im AUPER
dargetan worden ist, dass aber die von den Beschwerdeführenden
beantragten Namensvarianten die wahrscheinlicheren sind.
Seite 10
A-5737/2007
5.
Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Personendaten
bewiesen werden, hat das zuständige Bundesorgan gemäss Art. 25
Abs. 2 DSG einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Dieser Be-
streitungsvermerk ist von Amtes wegen unabhängig davon vor-
zunehmen, ob ein entsprechender Antrag vorliegt. Nicht wesentlich ist,
ob der Bestreitungsvermerk an den ursprünglichen Daten oder an den
auf Gesuch hin berichtigten Daten angebracht wird (Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts A-4202/2007 vom 30. November 2007
E. 5.1.2; Entscheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom
7. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.73 E. 4c und d; vgl. auch
BANGERT, a.a.O., Rz. 55 f. zu Art. 25 DSG).
Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund der in E. 4.4. erwähnten Hin-
weise je die dreiteilige Namensvariante für die Beschwerdeführenden
3 und 4, d.h. «Tenzin Kyinzom Dewa» und «Tenzin Delek Dewa», als
wahrscheinlicher – wenn auch nicht als bewiesen. Zudem ist es prakti-
kabler, wenn die Angehörigen der Familie Dewa im Alltag und im Um-
gang mit Behörden, Schulen, etc. den gleichen Familiennamen führen
dürfen; diese Lösung muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu-
mindest solange gelten, als keine Belege für das Gegenteil vorliegen.
Infolgedessen sind die Personennamen der Beschwerdeführenden 3
und 4 im AUPER zu berichtigen und die korrigierten Einträge mit ei-
nem Bestreitungsvermerk zu versehen. Insoweit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Die Beschwerdeführende 3 ist daher neu unter dem Na-
men «Tenzin Kyinzom Dewa» zu führen. Beim entsprechenden Eintrag
ist ein Vermerk anzubringen, dass dieser Name bestritten ist. Ob der
bisherige Eintrag «Kyinzom Tenzin» im System als Alias-Name im Sin-
ne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a der AUPER-Verordnung weiterhin abrufbar
ist oder ganz gelöscht wird, kann der Vorinstanz überlassen werden.
Der Beschwerdeführende 4 ist entsprechend mit einem Bestrei-
tungsvermerk als «Tenzin Delek Dewa» anstelle von «Delek Tenzin»
zu erfassen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterlie-
gende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrens-
kosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführenden mit ihrem
Antrag auf Berichtigung im Ergebnis durchgedrungen sind und der
Seite 11
A-5737/2007
Bestreitungsvermerk von Amtes wegen vorzunehmen ist, sind ihnen
ebenfalls keine Verfahrenskosten zu auferlegen. Ihr Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung kann daher als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben werden.
7.
Den obsiegenden Beschwerdeführenden steht eine Parteientschädi-
gung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Ihre Rechtsvertreterin hat in diesem Zu-
sammenhang eine Kostennote von Fr.1869.55 (inkl. Mehrwertsteuer)
eingereicht. Die Parteientschädigung wird in dieser Höhe festgesetzt
und ist im Sinne von Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz zu auferle-
gen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Beschwerdefüh-
renden 3 und 4 im AUPER folgendermassen zu erfassen sind:
• Personennummer X._______: «Tenzin Kyinzom Dewa» (Vorname 1,
Vorname 2, Nachname)
• Personennummer Y._______:«Tenzin Delek Dewa» (Vorname 1,
Vorname 2, Nachname)
Beim Eintrag im AUPER ist ein Vermerk anzubringen, dass diese
Namen bestritten seien.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Seite 12
A-5737/2007
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteient-
schädigung von Fr. 1869.55 zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 443 578; eingeschrieben)
- das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei (Gerichtsur-
kunde)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Susanne Kuster Zürcher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13