Abtei lung I
A-5738/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (3. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002);
Umsatzschätzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5738/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ und C._______ übernahmen als einfache Gesellschaft auf
den 19. Januar 1998 das Restaurant X._______ in (...). A._______ und
B._______ (Steuerpflichtige) meldeten sich am 3. Juli 2001 mit
Wirkung ab dem 15. Januar 1998 als Mehrwertsteuerpflichtige bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an und erhielten die
Mehrwertsteuer Nr. (...). Auf den 1. Juni 2000 übernahmen sie von
A._______ und C._______ das Restaurant X._______ als einfache
Gesellschaft; später führten sie es als Kollektivgesellschaft und
rechneten ab 1. Juli 2001 die Mehrwertsteuer unter der
Mehrwertsteuer Nr. (...) ab. Es wurde ihnen die Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten bewilligt. Nach der Übernahme des
Restaurants durch C._______ auf den 30. Juni 2002 wurden die
Steuerpflichtigen per 31. März 2003 aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.
B.
Die ESTV führte zwischen dem 21. April und dem 11. Mai 2004 eine
Kontrolle bei den Steuerpflichtigen durch und prüfte die Steuer-
perioden 1. Quartal 1999 bis 1. Quartal 2003 (Zeit vom 1. Januar 1999
bis 31. März 2003). Sie stellte im Kontrollbericht vom 11. Mai 2004
nach teilweise vollständiger Prüfung fest, dass zwar die Debitoren/
Kassarapporte und die Belege der Kreditoren vorhanden waren, aber
ein Kassabuch fehlte, die Geschäftsbücher unordentlich geführt und
unvollständig waren. Die deklarierten Umsätze stimmten teilweise
nicht mit der Buchhaltung überein. Die ESTV legte deshalb die
Umsätze basierend auf dem effektiven Materialaufwand gemäss der
Buchhaltung mittels einer Schätzung fest und ging dabei von einem
Materialaufwand von 32% aus, was unter Berücksichtigung der
vorherrschenden Verhältnisse etwas über den der ESTV zur Verfügung
stehenden Erfahrungszahlen von 30% lag. Gestützt darauf sandte die
ESTV den Steuerpflichtigen am 10. Mai 2004 die Ergänzungsab-
rechnung (EA) Nr. 275'833 über einen Betrag von Fr. 12'436.-- für die
Periode vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002, zuzüglich Verzugszins von
5% seit dem 30. Juni 2001. Die Steuerpflichtigen erhielten ebenfalls
am 10. Mai 2004 eine Gutschrift Nr. 275'235 über Fr. 464.-- für zu
Unrecht nachbelasteten Eigenverbrauch. Beim festgestellten Material-
aufwand gemäss der Buchhaltung ging die ESTV von einem
konstanten Warenlager über alle Jahre aus, da keine Inventare
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vorgelegt wurden, und sie nahm an, dass im letzten Geschäftsjahr das
Warenlager aufgebraucht bzw. an Materiallieferanten zurückgescho-
ben wurde. Da die Steuerpflichtigen mit der EA nicht einverstanden
waren, erliess die ESTV am 5. Juli 2004 einen formellen Entscheid, in
dem sie die Steuerforderung bestätigte, den Beginn des Verzugszinses
aber auf den 15. April 2002 korrigierte. Dagegen liessen die
Steuerpflichtigen am 1. September 2004 Einsprache einreichen mit der
Begründung, die Bruttogewinnmarge von 68% sei völlig unrealistisch
und entbehre jeglicher Grundlage.
C.
Die ESTV bestätigte indessen im Einspracheentscheid vom 27. Juni
2007 ihre Forderung vollumfänglich. Sie begründete ihren Entscheid
im Wesentlichen damit, die Steuerpflichtigen hätten kein Kassabuch
mit taggenauen, chronologischen Aufzeichnungen geführt, es habe
weder eine Trennung zwischen der Privatkasse des Geschäftsführers
und der Firmenkasse bestanden noch seien regelmässig Abgleiche
zwischen dem verbuchten Kassensaldo und dem tatsächlichen
Bargeldbestand vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden,
dass die Steuerpflichtigen einen im Vergleich zu den Erfahrungszahlen
der ESTV bei ähnlichen Betrieben unüblich tiefen Bruttogewinn
aufgewiesen hätten. Die ESTV habe deshalb zu Recht eine Umsatz-
schätzung vorgenommen. Die Bruttogewinnmarge von 68% liege noch
unter den ermittelten Erfahrungszahlen für Restaurantbetriebe. Es sei
berücksichtigt worden, dass der Betrieb X._______ zur Hälfte
italienische Spezialitäten und zur anderen Hälfte gutbürgerliche,
traditionelle Küche angeboten habe.
D.
Die Steuerpflichtigen (Beschwerdeführer) liessen am 27. August 2007
Beschwerde einreichen mit dem Begehren, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks
Neufestsetzung der Nachforderung an die ESTV zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführer rügten,
es sei ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und es liege
eine Rechtsverzögerung vor. Es bestehe ausserdem kein Bericht über
die Kontrolle der ESTV bzw. sei dieser den Beschwerdeführern nicht
zur Stellungnahme vorgelegt worden. Es werde bestritten, dass nicht
zwischen der Privatkasse von A._______ und der Firmenkasse
unterschieden worden sei. Die für 2002 insignifikante Abweichung
rechtfertige keine Korrektur. In Bezug auf Einnahmen, die an Betriebe
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im gleichen Haus durch Abrechnung fakturiert würden, stelle sich die
Frage des ungenügenden Ertrags nicht. Auch bezüglich des Betriebs
Y._______ sei die tiefere Marge zu berücksichtigen. Ebensowenig sei
die durch die Beschwerdeführer gewählte günstig kalkulierte
Preisstruktur berücksichtigt worden. Unbeachtet seien schliesslich der
Umsatzrückgang, die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Jahr 2001, die
persönlichen Rahmenbedingungen durch mangelnde Erfahrung der
Beschwerdeführer und die betrieblichen Rahmenbedingungen
geblieben. Die Erfahrungszahl von 32% (Waren-aufwand) werde nicht
in Frage gestellt, könne aber nur unter normalen Umständen
herangezogen werden, was hier nicht der Fall sei.
E.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007,
die Beschwerde abzuweisen. Das rechtliche Gehör sei den
Beschwerdeführern gewährt worden. Die Beschwerdeführer hätten
kein Gesuch um Einsichtnahme in den Kontrollbericht gestellt, die
Verfahrensdauer von nicht ganz drei Jahren sei noch als angemessen
zu betrachten. Die per Abrechnung getätigten Verkäufe an das Hotel
X._______ beliefen sich lediglich auf 4 bis 9% des jeweiligen
Jahresumsatzes. Die diesbezüglichen Lieferungen seien zu
marktüblichen Preisen erfolgt. Bezüglich der festgestellten, unüblich
tiefen Bruttogewinne hätten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung
durch die ESTV keine Begründung beigebracht. Die im
Beschwerdeverfahren beigebrachten Mittagsmenuekarten könnten den
diesbezüglichen Beweis auch nicht liefern, insbesondere liessen sie
gar keinen Schluss auf die ordentliche Speise- und Getränkekarte am
Abend und an den Wochenenden zu. Würden ausserdem zur
Berechnung der Preisstruktur – entsprechend der Methode der
Beschwerdeführer – neben Bier und Kaffee auch Wein, Spirituosen
und Mineralwasser berücksichtigt, ergebe sich nicht ein kohärentes
Bild. Die Preise für Wein, Spirituosen und Mineralwasser lägen auf
hohem Niveau. Die starken Schwankungen würden ausserdem den
Schluss nahelegen, dass über die Kassa(streifen) nicht alle Verkäufe
abgerechnet bzw. erfasst worden seien. Die als Vergleichsgrössen
eingereichten übrigen Mittagsmenuekarten und Kassastreifen
entstammten Betrieben, die mit demjenigen der Beschwerdeführer
nicht direkt vergleichbar seien. Der aus dem Materialaufwand
hochgerechnete Umsatz gemäss Erfahrungszahlen berücksichtige
einen Umsatzrückgang automatisch. Gleiches gelte für die
persönlichen wie auch betrieblichen Rahmenbedingungen.
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F.
Auf Begehren des Bundesverwaltungsgerichts reichte die ESTV am
10. Dezember 2007 weitere Akten des Verfahrens ein, die den
Beschwerdeführern zur Einsicht zugestellt wurden, worauf die
Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 4. Januar 2008 geltend
machten, immer noch nicht im Besitze sämtlicher Akten zu sein.
G.
Weitere entscheidrelevante Begründungen der Parteien werden im
Rahmen der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aufge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32) zur Entscheidung in der vorliegenden
Streitsache zuständig. Die Beschwerde vom 27. August 2007 gegen
den Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Juni 2007 wurde frist- und
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 48
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legiti-
miert. Der von den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 63 Abs. 4
VwVG einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist fristgerecht
bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Es klärt den
Sachverhalt von Amtes wegen (MOSER, a.a.O., Rz. 2.72).
1.3 Nach Art. 2 Abs. 1 VwVG findet u.a. Art. 12 VwVG im Steuerver-
fahren keine Anwendung; der Beweis durch Gutachten ist deshalb
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nach Art. 12 Bst. e VwVG grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht
die allgemeinen Verfahrensgarantien betreffend das rechtliche Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Anwendung gelan-
gen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April
2007 E.1.3.2). Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die
angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt
auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das Bundesverwaltungsge-
richt auf angebotene Beweismittel – so auch Gutachten – verzichten
(vgl. bezüglich der SRK Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom
26. Januar 2001 E. 3b und c; MOSER, a.a.O., Rz. 3.68 ff.). So liegt es
beispielsweise im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz
darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären
ist und insbesondere, ob im Einzelfall ein Gutachten oder eine Zeu-
geneinvernahme neue Tatsachen beweisen könnte. Dies speziell dann,
wenn die Fakten bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und
eine Zeugenbefragung keine von den Akten abweichenden Entschei-
dungsgrundlagen ergeben würden (zum Ganzen: Entscheide der Eid-
genössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. April 2000, veröf-
fentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.111 E. 5b,
vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 1.3.4;
vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 3.66 ff.).
2.
2.1 Der Steuer unterliegen nach Art. 5 Bst. a und b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) die im Inland gegen Entgelt erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der
Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. c MWSTG). Eine Lieferung liegt vor, wenn
die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen
Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Als
Dienstleistung gilt nach Art. 5 Abs. 1 MWSTG jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist.
2.2 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen,
Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich
gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der
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Steuerpflicht sind nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG Unternehmer
ausgenommen, deren Jahresumsatz höchstens Fr. 250'000.-- erreicht,
sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig
nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Die Steuerpflicht
beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende
Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger als Gegenleistung für
die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 MWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der
Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und
Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die
ESTV abzuliefern hat. Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwert-
steuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige
und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die
korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1476/2006 und A-1492/2006 vom
26. April 2007, E. 4.2.1; ISABELLE HOMBERGER GUT, in ,
Basel/Genf/München 2000, Art. 46 Rz. 1 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz,
2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1579 ff.; vgl. Kommentar des Eidgenössischen
Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom
22. Juni 1994, S. 38). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen
gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da der
Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die
ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das
Steuersystem als solches gefährdet (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4, A-1403/2006
vom 5. Juli 2007 E. 2.2.1).
2.5 Gemäss Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat der Steuerpflichtige seine
Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten,
dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für
die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern
massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die
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ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser
Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehrwert-
steuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994; im
Frühling 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige neu herausgegeben, neu
herausgegeben auch im Sommer 2000 als Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001]) Gebrauch gemacht. In der
Wegleitung 2001 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige
Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff. Wegleitung 2001). Alle
Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos
aufgezeichnet werden (Rz. 884 Wegleitung 2001) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so
dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs-
und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum
Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden
können («Prüfspur»; vgl. Rz. 893 f. Wegleitung 2001).
2.6 Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwert-
steuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser
seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER,
Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 267 f. Rz. 994 ff.).
Nach Art. 60 MWSTG nimmt die ESTV eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige
Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit
dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Eine
Schätzung muss insbesondere auch dann erfolgen, wenn die
Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend
sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in
Frage stellen (Entscheid der SRK vom 3. Dezember 2003,
veröffentlicht in VPB 68.73 E. 2b; vgl. zum Recht der Waren-
umsatzsteuer: BGE 105 Ib 182 ff. mit weiteren Hinweisen; Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 S. 819 E. 3a, 61 S. 532 f.
E. 2b, 59 S. 563 E. 1). Selbst eine formell einwandfreie Buchführung
kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die in den
Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen
wesentlich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, mit weiteren Hinweisen,
42 S. 407 E. 2c, mit Hinweisen, 35 S. 479 E. 2). Dabei hat die
Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den
individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als
möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Entscheid
der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 3a;
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ASA 61 S. 819 E. 3a, 52 S. 238 E. 4). In Betracht fallen einerseits
Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der
ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatz-
schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in
Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 63 S. 239, 52 S. 239 E. 4).
Dabei obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die
Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn der
Steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei
der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt
das Bundesverwaltungsgericht – wie früher die SRK – eine Korrektur
der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6, A-1587/2006
vom 14. Mai 2007 E. 2.5; ausführlich zur Praxis der SRK: Entscheide
der SRK vom 5. Januar 2000, a.a.O., E. 2 mit zahlreichen Hinweisen,
vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2 c/cc).
2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in
einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren
mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 f.). Ein verfassungs-rechtlicher
Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht nicht (BGE 130 II 428
E. 2.1, 125 I 219 E. 9b; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts
A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.9).
2.8 Rechtsverzögerung im Sinn einer Verletzung des Art. 29 Abs. 1 BV
ist gegeben, wenn die zuständige Behörde den Entscheid nicht
innerhalb der Frist fällt, die nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint
(BGE 130 I 312 E. 5, BGE 129 V 411 E. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O. Rz. 1658).
3.
Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, die ESTV habe in der Sachverhaltsermittlung das rechtliche
Gehör dadurch nicht gewährt, dass ihnen der Kontrollbericht vom
11. Mai 2004 nicht unaufgefordert zur Stellungnahme zugestellt
worden sei. Die Beschwerdeführer rügen auch eine unrichtige
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Feststellung des Sachverhalts durch die ESTV. Die von der ESTV zur
Umsatzermittlung herangezogene Bruttogewinnmarge von 68%
basierend auf dem ausgewiesenen Wareneinkauf entspreche nicht den
tatsächlichen Verhältnissen in ihrem Betrieb. Sie stellen jedoch die von
der ESTV verwendete Erfahrungszahl von 32% als Anteil des
Warenaufwands am gesamten Umsatz nicht grundsätzlich in Frage
(Beschwerde S. 15).
3.1 Die Kontrolle durch die ESTV bei den Beschwerdeführern fand am
21. und 22. April sowie am 10. und 11. Mai 2004 im Beisein von
B._______ in der Privatwohnung von A._______ statt. B._______ war
kaufmännische Leiterin/Gesell-schafterin des Betriebs. Sie konnte sich
laufend zur Kontrolle der ESTV äussern. Die Beschwerdeführer hatten
ausserdem jederzeit Gelegenheit, volle Einsicht in die Akten des
Verfahrens zu nehmen. Diese Einsicht wurde ihnen nie verwehrt. Allein
aus dem Umstand, dass ihnen der Kontrollbericht vom 11. Mai 2004
nicht unaufgefordert zugestellt worden ist, kann keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere auch
Angesichts des umfangreichen Schreibens der ESTV vom 21. April
2004 an A._______ und B._______, mit dem die ESTV die Vorlage
zahlreicher Belege einforderte, zu denen sich die Angeschriebenen
äussern konnten. Schliesslich enthalten auch die EA Nr. 275'831 und
275'832 detaillierte Aufstellungen und Berechnungen der ESTV, zu
denen sich die Beschwerdeführer schon ausserhalb des Einsprache-
verfahrens, aber dann auch in diesem selbst vor der ESTV ausführlich
äussern konnten. Das rechtliche Gehör wurde den Beschwerdeführern
mithin gewährt; die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Es bestehen
auch keine Anzeichen dafür, dass die ESTV den Sachverhalt – soweit
sie diesen im Licht des Art. 2 Abs. 1 VwVG in Bezug auf steuer-
begründende oder steuererhöhende Tatsachen abzuklären hat (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September
2007 E. 2.5) – nicht ermittelt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits basiert seinen Entscheid
u.a. auf den Akten der ESTV, die in den beiden Aktenverzeichnissen
vom 19. Oktober und 10. Dezember 2007 mit Nr. 1 bis 27 nummeriert
sind und die den Beschwerdeführern zur Einsicht überlassen wurden.
Der Kontrollbericht umfasst auch die Beilagen und die internen
Bemerkungen. Die durch die ESTV abgedeckten internen Notizen über
u.a. die Einleitung eines Strafverfahrens und über die Beurteilung des
künftigen Steuerausfallrisikos sind im vorliegenden Fall nicht
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entscheidrelevant und müssen deshalb durch die ESTV auch nicht
offengelegt werden (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts im Verfahren A-1601/2006 vom 25. September 2007).
3.2 Im vorliegenden Fall hat die ESTV die Entscheide, die
Gegenstand der Beschwerdesache bilden, am 5. Juli 2004 erlassen.
Die Beschwerdeführer haben dagegen am 1. September 2004 – unter
Ausnützung der Gerichtsferien – Einsprache eingereicht, über die am
27. Juni 2007 entschieden worden ist. Die lange Verfahrensdauer mag
für die Beschwerdeführer nicht ganz verständlich sein; allein, eine
Rechtsverzögerung ist darin noch nicht zu erblicken, hat doch das
Bundesgericht in einem anderen Fall bei einem etwas mehr als zwei
Jahre dauernden Verfahren eine Rechtsverzögerung ausdrücklich
verneint (Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007
E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007
vom 26. September 2007 E. 1.7). Ausserdem ist den Beschwerde-
führern durch die Verfahrensdauer kein Nachteil erwachsen; jedenfalls
führen sie keinen solchen an.
3.3 Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung durch die
ESTV lagen zweifellos vor (oben. E. 2.6). Das bestreiten die
Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Beschwerdeführer haben
insbesondere kein Kassabuch geführt, obwohl sie im Restaurant
X._______ einen bargeldintensiven Betrieb führten. Ein korrektes
Verfolgen der Geschäftsvorfälle anhand einer Prüfspur war damit nicht
möglich (E. 2.5). Sie erstellten rudimentäre Erfolgsrechnungen und
Bilanzen. Hingegen hatte die ESTV in Bezug auf die Systematik der
Debitoren/Kassarapporte nichts auszusetzen. Sie prüfte die Kreditoren
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002 vollständig und für die
übrigen Steuerperioden stichprobenweise, was ebenfalls zu keinen
Beanstandungen führte.
Die ESTV berechnete den Umsatz der Beschwerdeführer anhand der
vorliegenden Belege über den Warenaufwand. Entgegen ihren ver-
fügbaren Erfahrungszahlen, nahm sie für den Betrieb der Beschwer-
deführer nicht eine Bruttogewinnmarge von 70%, sondern nur eine sol-
che von 68% zur Berechnung des relevanten Umsatzes in Anschlag.
Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dieser Ansatz sei falsch.
Zu den einzelnen Einwendungen der Beschwerdeführer ist das
Folgende auszuführen:
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3.3.1 Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, die Umsätze
bzw. der damit verbundene Warenaufwand aus den Verkäufen an den
Hotelbetrieb im gleichen Haus seien bei der Berechnung der Marge
ausser acht zu lassen, da sich bei diesen Umsätzen die Frage eines
ungenügenden Ertrags von vornherein nicht stelle. Das Gleiche gelte
bei der tieferen Marge des Betriebs Y._______. Dazu ist anzumerken,
dass die Beschwerdeführer im hier massgeblichen Beurteilungs-
zeitraum den Betrieb Y._______ ohnehin nicht führten (vgl. EA
Nr. 275'833, S. 2 und Beschwerde S. 8), sodass die Marge dieses
Betriebs irrelevant ist.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht unerfindlich, weshalb sich
bezüglich des Umsatzes mit dem Hotel im gleichen Haus des Betriebs
der Beschwerdeführer „die Frage ungenügenden Ertrags von
vornherein nicht“ stellt. Jedenfalls vermögen die dazu von den
Beschwerdeführern eingelegte Aufstellung (welche entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführer keine „Abrechnung“ ist) für den
Verkauf eines Kaffees für Fr. 1.-- pro Tasse im März 2002 und die
„Wochenabrechnung Hotel an Restaurant 06.05.-12.05.2002“ über
einen Halbpensionspreis von Fr. 15.-- nicht darauf hinzudeuten, dass
die Beschwerdeführer dem Hotelbetrieb niedrigere Preise verrechne-
ten, als dies marktüblich ist. Die ESTV hat diesbezüglich im Rahmen
ihrer Kontrolle vielmehr marktgerechte Preise festgestellt. Die
Beschwerdeführer haben das Gegenteil nicht bewiesen. Es rechtfertigt
sich deshalb nicht, die Umsätze mit dem Hotel bei der Festsetzung
des Warenaufwands separat zu betrachten; dies auch deshalb, weil die
Beschwerdeführer den entsprechenden Warenaufwand nicht
gesondert erfassten.
3.3.2 Die Beschwerdeführer werfen der ESTV vor, ihre günstige
Preisstruktur nicht berücksichtigt zu haben. Soweit sie dazu eine
Expertise fordern, ist auf Art. 2 Abs. 1 VwVG hinzuweisen, wonach im
Steuerverfahren Art. 12 Bst. e VwVG keine Anwendung findet. Auch im
Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen durch das
Bundesverwaltungsgericht (E. 1.2) bedarf es keiner Abklärung durch
einen externen Gutachter, da der rechtserhebliche Sachverhalt
genügend erstellt ist. Schliesslich hätte es den Beschwerdeführern frei
gestanden, eine Beurteilung durch einen Gutachter als
Parteistandpunkt und geeignete Beweise für ihre Behauptungen
einzureichen.
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Die von den Beschwerdeführern eingelegten Menuekarten des
Restaurant X._______ aus der zweiten Hälfte des Jahres 2000 zeigen
Preise zwischen Fr. 11.-- und Fr. 27.50. Es handelt sich dabei
offensichtlich um Mittagessen. Die Beschwerdeführer vergleichen
diese Preise mit solchen eines ihrer Ansicht nach vergleichbaren
Betriebs und Menuekarten aus der Zeit November 2002 bis März 2003
(ausserhalb des hier relevanten Beurteilungszeitraums). Danach
bewegten sich jene Preise in der Spanne von Fr. 14.50 bis Fr. 26.50.
Weitere von den Beschwerdeführern zum Vergleich im Verfahren
eingelegte Belege von diversen Betrieben zeigen Menuepreise
zwischen Fr. 17.50 und Fr. 24.50 (inklusive Suppe oder Jus). Soweit
aus diesen Belegen überhaupt ein Vergleich der verschiedenen
Betriebe in unterschiedlichen Zeitabschnitten möglich ist, lässt sich
daraus nur ableiten, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2000 zwar ein
sehr günstiges, einfaches Menu über Mittag angeboten haben (Salat
und Teigwaren oder Pizza für Fr. 11.--), sich ihre Preisstruktur im
Übrigen aber von den anderen Betrieben nicht wesentlich unter-
scheidet. Wie oft sie dieses günstigste Menue verkauft haben, geht
allerdings aus den Unterlagen nicht hervor. Keine Belege finden sich
über die von den Beschwerdeführern verfolgte Preisstruktur für Essen
und Getränke am Abend. Die Beschwerdeführer vermögen deshalb die
Schätzung der ESTV nicht in Frage zu stellen.
Gleiches gilt für die Berechnung der Getränkepreise. Die ESTV hat
aufgezeigt, dass allenfalls günstigen Preisen der Beschwerdeführer für
Bier und Kaffee höhere Preise für Wein, Mineralwasser und
Spirituosen gegenüberstanden, wobei die grossen Preisschwan-
kungen (z.B. zwischen Fr. 8.38 und Fr. 794.25 pro Einheit für Wein)
nicht erklärbar sind. Aber auch ein Durchschnittspreis zwischen
Fr. 3.09 und Fr. 4.05 für 3 dl Bier oder Fr. 3.34 und Fr. 3.55 für eine
Tasse Kaffee zeigt keine aussergewöhnlich tiefe Preisstruktur, die zu
einem höheren Warenanteil führen müsste, als der von der ESTV
berechnete. Die Beschwerdeführer konnten damit keine Beweise für
ihre Behauptung vorlegen, sie seien „mindestens ca. 10% billiger als
vergleichbare Betriebe“ gewesen.
3.3.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die ESTV
habe den Umsatzrückgang – der sich im rückläufigen Warenaufwand
zeige –, die Aufgabe der Geschäftstätigkeit per 30. Juni 2002, die
persönlichen Rahmenbedingungen durch die berufliche Unerfahrenheit
der Beschwerdeführer, die betrieblichen Rahmenbedingungen (hoher
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Mietzins bei ungeeignetem Lokal) und den Umstand nicht
berücksichtigt, dass Ware entwendet worden sei. Die Beschwerde-
führer sind darauf hinzuweisen, dass sich – mit Ausnahme der
behaupteten aber nicht quantifizierten Warendiebstähle – alle
genannten Faktoren im tatsächlichen Warenaufwand widerspiegeln,
wie ihn die ESTV auf Grund der bei den Beschwerdeführern
vorhandenen Unterlagen zusammengestellt hat. Dieser hängt direkt
vom (abnehmenden) Umsatz ab und der Umsatz wiederum hängt von
den betrieblichen und persönlichen Rahmenbedingungen ab, die für
die Beschwerdeführer herrschten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was
die Beschwerdeführer aus dieser Argumentation zu ihren Gunsten
ableiten können.
3.3.4 Die ESTV hat damit zusammenfassend die Schätzungsmethode
gewählt, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der
Beschwerdeführer im Restaurant X._______ soweit als möglich
Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis
der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. Sie hat Umsatz-
schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in
Verbindung mit – von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen –
Erfahrungssätzen verwendet (E. 2.6). Die ESTV hat ausserdem bei
ihren Schätzungen dem individuellen Betrieb Rechnung getragen,
indem sie Korrekturen aufgrund von Angaben von B._______ für Non-
Food-Aufwendungen machte und die Personal-verpflegung
berücksichtigte; sie hat auch das spezielle Angebot im Restaurant
X._______ mit Pizzas und traditioneller Küche angemessen in die
Schätzung miteinbezogen. Die Beschwerdeführer haben
demgegenüber den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung nicht
erbracht (E. 2.6). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen
Anlass, eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vorzunehmen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie betragen
nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Fr. 1'000.-- und werden mit dem Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem
Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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