B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 09.07.2019 (2C_616/2018)
Abteilung I
A-5741/2017, A-5742/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______ GmbH,
2. C._______ AG,
beide vertreten durch Dr. Philipp Ziegler, Advokat,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL).
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2016 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfol-
gend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder-
lande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch
ein. Im Gesuch ist die A._______ GmbH als „beteiligte (Rechts)Person in
der Schweiz“ aufgeführt. Unter der Rubrik „Beteiligte (Rechts-)Person in
den Niederlanden“ genannt sind D._______ (nachfolgend: der Steuer-
pflichtige) mit Wohnsitz in H._______ und die in I._______ domizilierten
Anwaltskanzleien E._______ B.V. und F._______ B.V. In der Rubrik „Be-
troffene Steuerarten und Steuerjahre“ erwähnt werden die Einkommens-
steuer sowie die Körperschaftssteuer und der Zeitraum vom 1. März 2010
bis 31. Dezember 2015.
Zum Sachverhalt, welcher dem Ersuchen zugrunde liegt, erklärt der BD,
das niederländische Finanzamt führe zurzeit eine Überprüfung der Einhal-
tung der steuerrechtlichen Pflichten durch den Steuerpflichtigen durch. Es
sei festgestellt worden, dass der Steuerpflichtige die […]-Marke A._______
und das entsprechende Konzept erfunden habe und er an dieser Marke
beteiligt sei bzw. beteiligt gewesen sei. Im Zusammenhang mit dieser
Marke habe er im August 2000 eine „Firmierungsprüfung“ bei der Handels-
kammer durchführen lassen, „im Januar 2003 im Auftrag der Gesellschaft
A._______“ den Domänenamen […] eintragen lassen, am 1. Juli 2005
„eine Euroscan […] unter dem Namen A._______ durchführen lassen“ und
im Jahr 2005 eine internationale Werbetour veranstaltet, zu welcher eine
Fernsehserie produziert worden sei. Zwar habe der Steuerpflichtige erklärt,
er habe „keine Beteiligung mehr an der A._______“. Doch treffe dies offen-
sichtlich nicht zu (siehe zum Ganzen S. 3 des Ersuchens).
Der BD hält zu letzterem Punkt fest, in H._______ sei im Jahr 2008 ein
A._______-Bekleidungsgeschäft unter der Adresse K._______ eröffnet
worden, wobei der Mietvertrag für die Räumlichkeiten auf den Namen des
Steuerpflichtigen gelautet habe. Die Miete sei seit dem Jahr 2010 unter
anderem durch die A._______ GmbH bezahlt worden, und zwar unter Be-
lastung eines Bankkontos mit der Nummer […].
Weiter führt der BD im Amtshilfeersuchen aus, das niederländische Finanz-
amt habe festgestellt, dass die am 3. April 2006 gegründete Gesellschaft
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Seite 3
B._______ Ltd. mit Sitz in J._______ seit dem Juni 2006 Inhaberin des
Markenrechts A._______ sei. Vom 3. April 2006 bis zum 8. November 2007
seien die Beteiligungen an der B._______ Ltd. durch die A._______ GmbH
gehalten worden. Danach seien diese Beteiligungen an die L._______ Ltd.
in M._______ übertragen worden.
Der BD weist überdies darauf hin, dass die A._______ GmbH in den Jahren
2011 und 2012 mit niederländischen Parteien Verträge über den Verkauf
von Kleidern der Marke A._______ abgeschlossen habe. Am Zustande-
kommen dieser Verträge sei der Steuerpflichtige beteiligt gewesen.
Die A._______ GmbH war nach der Darstellung im Ersuchen in den Jahren
2008-2014 in verschiedene niederländische Rechtsverfahren involviert.
Bei diesen Verfahren sei es namentlich um eine bösgläubige Markenan-
meldung und um ein Urheberrecht gegangen. Das niederländische Finanz-
amt habe festgestellt, dass der Steuerpflichtige die Kontaktperson für den
Rechtsanwalt der Gesellschaft A._______ GmbH sei.
Mit seinem Ersuchen verlangt der BD verschiedene Informationen über die
A._______ GmbH und deren Verhältnis zum Steuerpflichtigen (siehe dazu
im Einzelnen S. 3 f. des Ersuchens).
B.
Aufgrund des Ersuchens des BD forderte die ESTV mittels Editionsverfü-
gungen vom 28. Juni und 11. August 2016 die A._______ GmbH, die
N._______ AG (nachfolgend: N._______) sowie die Steuerverwaltung des
Kantons Zug auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und Informatio-
nen zu übermitteln. Die Beteiligten kamen diesen Aufforderungen nach.
C.
Nach weiterer Korrespondenz namentlich mit der A._______ GmbH und
der seinerzeitigen Rechtsvertreterin des Steuerpflichtigen erliess die ESTV
(nachfolgend auch: Vorinstanz) am 5. September 2017 gegenüber dieser
Gesellschaft und gegenüber der (ebenfalls) schweizerischen Gesellschaft
C._______ AG je eine Schlussverfügung. Gemäss diesen Schlussverfü-
gungen leistet die ESTV dem BD Amtshilfe betreffend den Steuerpflichti-
gen. Jeweils in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügungen ist, soweit die je-
weilige Verfügungsadressatin betreffend, festgehalten, welche Informatio-
nen und Unterlagen dem BD übermittelt werden sollen.
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Seite 4
D.
Gegen die erwähnten Schlussverfügungen liessen die A._______ GmbH
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die C._______ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 2) am 6. Oktober 2017 je separat Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter
Aufhebung der jeweils angefochtenen Schlussverfügung sei dem BD keine
Amtshilfe zu leisten. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt eventualiter zu-
dem, es seien alle Dokumente und Unterlagen, welche sich auf den Zeit-
raum vor dem 1. März 2010 oder auf unbeteiligte Dritte beziehen, insbe-
sondere die zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Auszüge zu ihrem
Konto Nr. […] bei der N._______, zu schwärzen bzw. nicht an den BD wei-
terzuleiten. Die Beschwerdeführerin 2 stellt den Eventualantrag, alle Infor-
mationen, welche sich direkt auf sie beziehen würden oder indirekt auf sie
schliessen lassen würden, seien in den amtshilfeweise weiterzugebenden
Antworten und Unterlagen zu schwärzen.
Beide Beschwerdeführerinnen fordern sodann eine Parteientschädigung.
Auch ersuchen sie übereinstimmend darum, dass die sie betreffenden Be-
schwerdeverfahren vereinigt werden. Die Beschwerdeführerin 2 stellt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem den Eventualantrag, das mit ihrer
Beschwerde eingeleitete Verfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftig über
das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 entschieden worden sei.
E.
Die ESTV beantragt mit Stellungnahmen vom 14. November 2017 sinnge-
mäss (ebenfalls) die Vereinigung der beiden unter den Geschäftsnummern
A-5741/2017 und A-5742/2017 rubrizierten Beschwerdeverfahren.
F.
Mit Vernehmlassungen vom 4. Dezember 2017 stellt die Vorinstanz den
Antrag, die Beschwerden seien kostenpflichtig abzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht fordert sie zudem, den Beschwerdeführerinnen sei ein-
zig Einblick in diejenigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zu gewäh-
ren, welche auf den mit den Vernehmlassungen eingereichten USB-Sticks
mit der Bezeichnung […] gespeichert sind.
G.
Innert einer ihnen angesetzten Frist zur Stellungnahme halten die Be-
schwerdeführerinnen mit Eingaben vom 15. Januar 2018 an ihren Be-
schwerdebegehren fest. Zudem stellen sie Gesuche um Einsicht in die
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ihnen gemäss den Verfahrensanträgen der Vorinstanz nicht offenzulegen-
den Dokumente auf den seitens der ESTV ausschliesslich für das Bundes-
verwaltungsgericht bestimmten USB-Sticks.
H.
Nachdem die Verfahrensbeteiligten am 26. Januar 2018, 7. Februar 2018
und 19. Februar 2018 weitere Eingaben namentlich mit Ausführungen zu
den Akteneinsichtsgesuchen der Beschwerdeführerinnen eingereicht hat-
ten, hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Gesuche mit Zwischenver-
fügungen vom 21. Februar 2018 gut. Diese Zwischenverfügungen blieben
unangefochten, weshalb die von der ESTV eingereichten, von ihr aus-
schliesslich für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten USB-Sticks in
der Folge den Beschwerdeführerinnen übermittelt wurden.
I.
Mit Stellungnahmen vom 29. März, 18. April und 2. Mai 2018 halten die
Verfahrensbeteiligten an ihren noch offenen Anträgen und ihren Ausführun-
gen fest.
J.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte am 4. Mai 2018 je
eine Kostennote ein.
K.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den vorliegenden Schlussverfügungen liegt dasselbe Amtshilfeersu-
chen zugrunde und es stellen sich im Wesentlichen dieselben rechtlichen
Fragen. Die Beschwerdeführerinnen werden vom gleichen Rechtsanwalt
vertreten. Mit ihrem Antrag auf Verfahrensvereinigung haben sie zum Aus-
druck gebracht, dass keine gegenseitigen Geheimhaltungsinteressen be-
stehen. Nachdem auch die Vorinstanz keine Einwände vorbrachte, sind die
vorliegenden Verfahren zu vereinigen und ist über die beiden Beschwerden
in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des
BVGer A-4016/2017 und A-4022/2017 vom 8. März 2018 E. 1.2).
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Angesichts der Verfahrensvereinigung erübrigen sich Ausführungen zum
Eventualantrag der Beschwerdeführerin 2, das sie betreffende Verfahren
sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Beschwerdeverfah-
rens zu sistieren.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
[StAhiG, SR 651.1] in Verbindung mit Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich
dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde-
führerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügun-
gen und Personen, deren Daten dem BD übermittelt werden sollen, zur
Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung
mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vol-
lem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, „die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der
Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht“.
Nach Art. 26 Abs. 3 DBA-NL ist indessen der ersuchte Vertragsstaat nicht
verpflichtet, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder
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des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen
zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsver-
fahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden kön-
nen (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3 (Bst. c) DBA-NL keine
Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, „die ein Handels-, Ge-
schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts-
verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wi-
derspräche“.
Die Art. 26 Abs. 3 DBA-NL vorgehende Vorschrift von Art. 26 Abs. 5 DBA-
NL enthält ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestimmung
vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung.
3.2 Art. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL hält fest, dass der Hinweis
auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass ein
möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen ge-
währleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, „fishing expe-
ditions“ zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit
hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person
unwahrscheinlich ist („fishing expeditions“ werden von der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] umschrieben als
„speculative requests for information that have no apparent nexus to an
open inquiry or investigation“ [vgl. Urteile des BVGer A-1499/2017 vom
3. August 2017 E. 2.3, A-4415/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2]).
Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der „fishing expedi-
tions“ – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum
Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden.
3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn
im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass
sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 143 II
185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheb-
lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen
(vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Der ersuchte Staat hat nur
solche Informationen von der Amtshilfe auszuschliessen, bei denen un-
wahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein kön-
nen (vgl. den Wortlaut von Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL so-
wie BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April
2016 E. 2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verste-
hen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind,
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Seite 8
nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder un-
kenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-6102/2016 vom
15. März 2017 E. 2.4, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Weil in der
Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine
Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates
grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und
Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten
Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im aus-
ländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in
diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142
II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2).
Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der „voraussichtlichen Er-
heblichkeit“ denn auch „eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersu-
chen“ (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1).
Keine Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit
spielt, ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich
herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1)
3.4 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser
bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen
Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellun-
gen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161
E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4). Die ESTV ist
deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebun-
den, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprü-
che von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des
BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2).
3.5 Gemäss dem Protokoll zum DBA-NL stellt der ersuchende Staat ein
Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in sei-
nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur
Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Pro-
tokolls; sog. Subsidiaritätsprinzip).
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4) besteht
kein Anlass für Zweifel an einer von der ersuchenden Behörde abgegebe-
nen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel, es
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sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips spre-
chendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes
konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April
2018 E. 3.3.1 ff. [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BGer
2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer
A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).
3.6
3.6.1 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen
Fassung (AS 2013 231) ist die Übermittlung von Informationen zu Perso-
nen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Nach der am
1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift ist die Über-
mittlung von Informationen zu Personen, welche nicht betroffene Personen
sind, unzulässig, „wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steu-
ersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder
wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen
sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Infor-
mationen überwiegen“. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat
dieser neu ins Gesetz aufgenommene Passus nichts an der Ordnung be-
treffend die Übermittlung von Informationen über vom Amtshilfeersuchen
nicht betroffene Personen geändert (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1; Urteil
des BGer 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; Urteil des BGer
2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.3 [zur Publikation vorgese-
hen]). Nach dieser Ordnung bzw. der einschlägigen Rechtsprechung sind
unter Umständen auch Personen, deren Steuerpflicht im ersuchenden
Staat nicht geltend gemacht wird, als (materiell) betroffene Personen zu
qualifizieren, nämlich dann, wenn die Informationen über diese Personen
für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (grundlegend:
BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5, auch publiziert in: ASA 84 [2015/2016]
S. 559 ff.; ferner: BGE 143 II 185 E. 3.2 ff.).
3.6.2 Wird die Anonymisierung von Daten zu einzelnen Personen verlangt,
die in – der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden – Konto- oder
anderen Unterlagen enthalten sind, ist in Bezug auf jedes einzelne Akten-
stück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben
und im Einzelnen darzulegen, weshalb das Dokument im ausländischen
Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. Urteile des BVGer A-4331/2017
vom 16. November 2017 E. 4.2.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017
E. 5.2).
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Seite 10
3.7 Nach Art. 29 Abs. 2 DBA-NL darf Amtshilfe nur für Informationen ge-
leistet werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, welcher am oder
nach dem 1. März 2010 beginnt. Für die Zuordnung von Informationen zu
einem Zeitraum ab dem 1. März 2010 ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der
Vornahme von Informationen begründenden Handlungen, sondern auf den
Zeitpunkt der Wirkungen dieser Handlungen abzustellen. Denn bezeich-
nenderweise ist in den verbindlichen französischen, niederländischen und
englischen Fassungen dieser Vorschrift nicht von Informationen über
Handlungen die Rede, welche in Zeiträumen oder zu Zeitpunkten ab dem
1. März 2010 vorgenommen wurden, sondern lediglich von Informationen,
die sich auf diese Zeiträume oder Zeitpunkte beziehen. Zudem entspricht
es dem in Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL zum Ausdruck kom-
menden Ziel der Vertragsstaaten, einen möglichst weit gehenden Informa-
tionsaustausch zu gewährleisten, statt den Zeitpunkt der Vornahme der
Handlungen den Zeitpunkt ihrer Wirkungen als massgebend zu betrachten
(vgl. zur entsprechenden Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift Urteil
des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1).
3.8 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Perso-
nen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt und der er-
suchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017
und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar
2017 E. 3.3). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-NL statuiert Art. 26
Abs. 2 DBA-NL selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten
Informationen ausschliesslich bestimmt sind.
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4)
kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen
Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener er-
suchender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteile des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3,
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3).
4.
4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verleiht dem Betroffenen insbesondere
das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1).
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Seite 11
In Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 15 Abs. 1
StAhiG vor, dass sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren
beteiligen sowie insbesondere Einsicht in die Akten nehmen können. Die
ESTV kann gemäss Art. 15 Abs. 2 StAhiG einer beschwerdeberechtigten
Person die Einsicht in bestimmte Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verwei-
gern, soweit die ausländische Behörde hinsichtlich dieser Aktenstücke Ge-
heimhaltungsgründe glaubhaft macht.
Aus dem Akteneinsichtsrecht fliesst die Pflicht der Behörde, die Parteien
grundsätzlich über den Beizug aller Akten zu orientieren, welche geeignet
sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. dazu ausführlich BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge-
setz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 72 ff.).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 StAhiG eröffnet die ESTV jeder beschwerdeberech-
tigten Person eine Schlussverfügung, in welcher die Amtshilfeleistung be-
gründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt
werden. Bei der in dieser Vorschrift verankerten Begründungspflicht han-
delt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ur-
teil des BVGer A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.5).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verlet-
zung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht be-
sonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs aber aus-
nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö-
rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V
387 E. 5.1, mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer
A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.8.2).
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 12
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel namentlich
dann als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde über umfas-
sende Kognition verfügt und sie eine hinreichende Begründung liefert (Ur-
teil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4).
5.
5.1
5.1.1 Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführerinnen, die
ESTV habe zwei von ihnen gestellten Gesuchen um Akteneinsicht zu Un-
recht nicht vollständig entsprochen.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerinnen in den vorinstanzlichen Ver-
fahren um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten ersucht haben.
Die ESTV hat diesen Akteneinsichtsgesuchen mit Schreiben vom 2. Okto-
ber 2017 insoweit stattgegeben, als sie den Beschwerdeführerinnen (je)
45 Dokumente zur Einsicht übermittelte (Akten Vorinstanz, act. 79 f. und
86). Nicht unter diesen Dokumenten fanden sich aber die Aktenstücke, wel-
che einzig auf den mit den Vernehmlassungen eingereichten USB-Sticks
mit der Bezeichnung […] gespeichert sind.
Soweit ersichtlich hat die ESTV die Beschwerdeführerinnen in den vor-
instanzlichen Verfahren nicht über den Beizug der letztgenannten Akten-
stücke informiert, obschon diese Dokumente – wie in den Zwischenverfü-
gungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 dargelegt –
keine der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstehende relevante Ge-
heimhaltungsinteressen berühren. Die ESTV hat damit die aus dem Akten-
einsichtsrecht fliessende Pflicht zur Orientierung über die Aktenlage
(vgl. E. 4.1) verletzt.
5.1.2 Was die Folgen der hier festgestellten Gehörsverletzung durch parti-
elle Verweigerung der Akteneinsicht bzw. Missachtung der Orientierungs-
pflicht betrifft, ist zu beachten, dass den Beschwerdeführerinnen mit den
Zwischenverfügungen vom 21. Februar 2018 nachträglich die zu Unrecht
verweigerte Akteneinsicht gewährt und ihnen eine Gelegenheit zur Stel-
lungnahme eingeräumt wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht bei den
sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über umfassende Kog-
nition verfügt (vgl. E. 2), den betroffenen Beschwerdeführerinnen dieselben
Mitwirkungsrechte wie vor der ESTV zustehen und eine wegen der Ge-
hörsverletzung erfolgende Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
sowie damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 13
Gehörsgewährung durch die Vorinstanz gleichgestellten) Interesse der Be-
schwerdeführerinnen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären, ist im Sinne einer Heilung des Mangels praxisge-
mäss von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen.
Letzteres gilt ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellte Gehörsverletzung
schwerwiegend ist (vgl. E. 4.2).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen auch geltend, die Vorinstanz habe
ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in den als „Dass“-Ent-
scheid verfassten Schlussverfügungen auf die blosse Behauptung be-
schränkt habe, dass die jeweilige Amtshilfevoraussetzung erfüllt sei.
Es kann hier offen gelassen werden, ob die in den angefochtenen Schluss-
verfügungen enthaltenen Begründungen den sich aus dem Gehörsan-
spruch ergebenden Anforderungen genügen. Denn selbst wenn dies – wie
behauptet wird – nicht der Fall wäre, müsste die entsprechende Rechts-
verletzung jedenfalls durch die vorliegende Urteilsbegründung als geheilt
gelten, zumal das Bundesverwaltungsgericht Sachverhalt und Rechtslage
frei überprüfen kann (vgl. E. 2 und 4.2).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 auch eine Gehörsverletzung durch
den BD rügt, verkennt sie, dass diese ausländische Behörde nicht an die
Bundesverfassung sowie die schweizerischen Gesetze gebunden ist.
6.
Im vorliegenden Ersuchen führt der BD aus, er überprüfe die Einhaltung
der Steuerpflichten durch den in den Niederlanden wohnhaften Steuer-
pflichtigen.
Zwar sind im Amtshilfeersuchen nebst dem Steuerpflichtigen auch die bei-
den Anwaltskanzleien E._______ B.V. und F._______ B.V. als betroffene
Personen in den Niederlanden genannt und wird seitens des BD beiläufig
auch die Körperschaftssteuer als in Frage stehende niederländische
Steuer bezeichnet. Nach Treu und Glauben verlangt der BD freilich nur
eine Amtshilfeleistung zur korrekten Erhebung der niederländischen Ein-
kommenssteuer beim Steuerpflichtigen, zumal er einzig von einer Steuer-
prüfung betreffend den Steuerpflichtigen spricht und nicht näher begründet,
weshalb die erbetenen Auskünfte für die Körperschaftsbesteuerung der
Anwaltskanzleien voraussichtlich erheblich sein sollten. Die beiläufige Er-
wähnung der Körperschaftssteuer erscheint unter diesen Umständen als
offensichtliches Versehen.
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 14
Nichts am hier gezogenen Schluss ändert der Umstand, dass der BD mit
Frage 10 seines Ersuchens Angaben über mögliche direkte oder indirekte
Beteiligungen oder Interessen der genannten beiden Anwaltskanzleien an
der Beschwerdeführerin 1 wünscht. Diese Angaben werden nämlich allein
zwecks korrekter Anwendung des niederländischen Steuerrechts beim
Steuerpflichtigen gefordert. Letzteres zeigt sich an der Darstellung des BD,
nach welcher diese Anwaltskanzleien Gesellschaften des Steuerpflichtigen
bilden, und an der systematischen Stellung der erwähnten Frage im Ab-
schnitt mit der Überschrift „Beziehung zu Herrn D._______“.
Im Folgenden zu prüfen ist nach dem Gesagten ausschliesslich, ob die Vo-
raussetzungen für eine Amtshilfeleistung zwecks korrekter Erhebung der
niederländischen Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen erfüllt sind.
6.1
6.1.1 Für die vorliegend streitbetroffenen niederländischen Einkommens-
steuern können gestützt auf die Amtshilfeklausel des DBA-NL Informatio-
nen ausgetauscht werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, wel-
cher am oder nach dem 1. März 2010 beginnt (vgl. E. 3.7).
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die im Ersuchen des BD ent-
haltenen Ausführungen würden teilweise Sachverhalte vor dem
1. März 2010 betreffen und seien insoweit angesichts des zeitlichen Gel-
tungsbereiches der Amtshilfeklausel unbeachtlich (vgl. etwa Beschwerde
A-5741/2017, S. 11; Beschwerde A-5742/2017, S. 12). Die Vorgabe, dass
nur sich (im abkommensrechtlichen Sinne) auf einen Zeitraum ab oder
nach dem 1. März 2010 beziehende Informationen übermittelt werden dür-
fen, wird aber mit der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung – wie
im Folgenden (E. 6.1.2 ff.) ersichtlich wird – beachtet, und zwar unabhängig
davon, ob der BD frühere Gegebenheiten ins Feld führt. Es besteht im Üb-
rigen keine Regelung, welche es der ersuchenden Behörde verbieten
würde, die voraussichtliche Erheblichkeit entsprechender Informationen
unter Hinweis auf Sachverhalte zu begründen, welche sich vor dem 1. März
2010 zugetragen haben.
6.1.2 Die im Ersuchen des BD enthaltene Frage nach Verträgen mit der
Beschwerdeführerin 1 als Partei und die Frage nach den damit verbunde-
nen Erträgen betreffen zwar nicht ausschliesslich im Zeitraum vom 1. März
2010 bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossene, sondern auch zuvor
zustande gekommene Verträge mit den damit verbundenen Erträgen. Auch
wurde der nach dem Willen der ESTV dem BD weiterzuleitende Vertrag mit
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 15
der Bezeichnung „Transfer of Intellectual Property“ am 7. November 2005,
also vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen. Entsprechend dem in E. 3.7
Dargelegten sind aber Dokumente, welche vor dem 1. März 2010 erstellt
wurden, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen amtshilfeweise zu
übermitteln, soweit sie für die Beurteilung von Verhältnissen ab diesem
Zeitpunkt voraussichtlich erhebliche Informationen enthalten. Dabei sind
allfällige Stellen, deren Erheblichkeit für Zeiträume bzw. Zeitpunkte ab dem
1. März 2010 unwahrscheinlich ist, zu schwärzen (vgl. auch Urteil des
BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4).
Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der
in Frage stehende Vertrag mit der Bezeichnung „Transfer of Intellectual
Property“ vom 7. November 2005 und die von der ESTV vorgesehene Ant-
wort auf die erwähnten Fragen des Amtshilfeersuchens für die Erhebung
der Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen in den Steuerjahren ab dem
1. März 2010 – in ihrer Gesamtheit – erheblich sind. Deshalb stossen die
Beschwerdeführerinnen ins Leere, soweit sie in diesem Zusammenhang
rügen, es würden im Sinne einer unzulässigen Rückwirkung in zeitlicher
Hinsicht nicht amtshilfefähige Informationen verlangt und übermittelt (auch
besteht kein Anlass, in diesem Vertrag sowie der beabsichtigten Antwort
auf die genannte Frage des BD wegen des zeitlichen Geltungsbereiches
der Amtshilfeklausel partiell Schwärzungen vorzunehmen).
6.1.3 Es ist im Übrigen weder substantiiert dargetan noch aus den Akten
ersichtlich, dass die vom BD erfragten und nach Ansicht der ESTV zu über-
mittelnden Informationen mit Blick auf die Wirkungen der zugrunde liegen-
den Handlungen (vgl. E. 3.7) Zeiträume vor dem 1. März 2010 betref-
fen würden. Namentlich beschlägt auch die von der ESTV beabsichtigte
Antwort zur Frage des BD betreffend Anwaltskosten (Frage 18 des Ersu-
chens) – wie in den zu dieser Frage nach den angefochtenen Schlussver-
fügungen zu übermittelnden Unterlagen ersichtlich ist – lediglich im Zeit-
raum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 bezahlte Anwaltskosten
(obschon dies dem Wortlaut der Antwort nicht zu entnehmen ist).
6.1.4 Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 DBA-NL und/oder einer un-
zulässigen Rückwirkung kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
6.2
6.2.1 Der BD bestätigt vorliegend im Begleitschreiben zum Amtshilfeersu-
chen, alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Aufgrund des
völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht grundsätzlich kein Anlass, an
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 16
dieser Erklärung zu zweifeln und von einer Verletzung des Subsidiaritäts-
prinzips auszugehen (vgl. E. 3.5).
6.2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen freilich sinngemäss geltend, ein
ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Erklärung des BD be-
gründendes konkretes Element sei gegeben, weil die niederländischen Be-
hörden
a) die geforderten Informationen über die zeichnungsberechtigten Per-
sonen sowie die „Anteilseigner“ der Beschwerdeführerin 1 im Internet
hätten ermitteln können,
b) den Inhaber der Marke A._______ durch einen Blick ins europäische
Markenregister hätten bestimmen können,
c) eine Abschrift des Vertrages betreffend die Übertragung der Marken-
rechte bzw. des Vertrages mit der Bezeichnung „Transfer of Intellec-
tual Property“ beim Steuerpflichtigen hätten einfordern können, sowie
d) durch eine einfache Internetrecherche und mit einem Blick in das nie-
derländische Handelsregister hätten herausfinden können, „dass zwi-
schen dem Steuerpflichtigen und der G._______ keine Verbindung
besteht“.
6.2.3
6.2.3.1 Zwar wäre der BD wohl in der Lage gewesen, einen Teil der von
ihm verlangten Informationen selbst zu beschaffen, und zwar mittels Abru-
fes des von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Handelsregisterein-
trages betreffend die Beschwerdeführerin 1 via den zentralen Firmenindex
auf . Allerdings hätte der BD auf diese Weise nur die Antwort
auf die Frage nach den im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember
2015 Zeichnungsberechtigten und Geschäftsführenden der Beschwerde-
führerin 1 erlangen können. Namentlich waren und sind dem über das In-
ternet abrufbaren Handelsregistereintrag keine Angaben über Anteilseig-
ner dieser Gesellschaft oder die an dieser Gesellschaft wirtschaftlich be-
rechtigt gewesenen Personen zu entnehmen. Weil mit der Antwort auf die
Frage nach den Zeichnungsberechtigten und Geschäftsführenden – auch
bei Berücksichtigung des Fehlens einer Zeichnungsberechtigung bzw. Ge-
schäftsführungsbefugnis des Steuerpflichtigen – die übrigen, zahlreichen
Fragen im Amtshilfeersuchen nicht per se obsolet werden, kann allein auf-
grund der Möglichkeit, diesen Handelsregisterauszug über das Internet zu
beschaffen, nicht auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geschlos-
sen werden.
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 17
6.2.3.2 Selbst dann, wenn der BD den Inhaber der Marke A._______ unter
Zuhilfenahme des europäischen Markenregisters hätte ermitteln können,
liesse sich nicht von einer fehlenden Ausschöpfung der im niederländi-
schen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der
verlangten Informationen sprechen. Das gilt schon deshalb, weil der BD
gar nicht nach dem Inhaber dieser Marke fragt, sondern im Amtshilfeersu-
chen selbst sinngemäss ausführt, dass die Marke im Jahr 2005 vom Steu-
erpflichtigen auf die Beschwerdeführerin 1 und im Juni 2006 auf die
B._______ Ltd. mit Sitz in J._______ übertragen wurde (aus der Formulie-
rung im Amtshilfeersuchen, wonach D._______ gesagt habe, „dass er im
Jahr 2005 die mit der Marke A._______ verbundenen geistigen Eigentums-
rechte nicht an die A._______ GmbH […] übertragen habe“ [S. 3 des Ersu-
chens], lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Blick auf den Kontext ist nämlich nach
Treu und Glauben insoweit von einem Schreibversehen des BD auszuge-
hen [vgl. dazu die unmittelbar anschliessenden beiden Sätze des Ersu-
chens: „Herr D._______ behauptet, dass er mit Ausnahme von seiner Rolle
als Erfinder der Marke keine Beteiligung mehr an der A._______ habe.
Dies ist offensichtlich unrichtig.“]. Das Amtshilfeersuchen kann vernünf-
tigerweise nur so verstanden werden, dass der BD die Darstellung, wonach
sich der Steuerpflichtige anlässlich der tatsächlich erfolgten Übertragung
der Marke A._______ auf die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2005 sämtli-
cher Rechte und Beziehungen im Zusammenhang mit dieser Marke
entäussert haben soll, als unrichtig erachtet).
Auch das Vorbringen, der BD habe eine Abschrift bzw. eine Kopie des Ver-
trages betreffend die Übertragung der Markenrechte beim Steuerpflichti-
gen einfordern können, vermag keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
zu begründen. Denn mit Blick auf die nach dem völkerrechtlichen Vertrau-
ensprinzip grundsätzlich bindende Erklärung des BD, die Ermittlungsmög-
lichkeiten ausgeschöpft zu haben, ist davon auszugehen, dass die nieder-
ländischen Steuerbehörden diesen Vertrag beim Steuerpflichtigen nicht er-
hältlich machen konnte. Dies gilt umso mehr, als konkrete Anhaltspunkte
für die Annahme, dass diese Behörden auf die Einforderung einer Kopie
dieses Vertrages beim Steuerpflichtigen verzichtet haben, weder substan-
tiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich sind.
6.2.3.3 Dahingestellt bleiben kann, ob dem niederländischen Handelsre-
gister zu entnehmen ist, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und der Ge-
sellschaft G._______ keine Verbindung besteht. Selbst wenn dem so wäre
und eine entsprechende Recherche dem BD mit zumutbarem Aufwand
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 18
möglich gewesen wäre, ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen
einer solchen Verbindung dem Ersuchen den Boden entziehen würde:
Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, der BD habe die G._______,
die eine der Zahlungsadressaten für die Miete der Lokalitäten an der Ad-
resse K._______ in H._______ gewesen sei, zu Unrecht mit dem Steuer-
pflichtigen gleichgesetzt und deshalb im Amtshilfeersuchen unrichtiger-
weise erklärt, der Mietvertrag für das Bekleidungsgeschäft in H._______
habe auf den Steuerpflichtigen gelautet. Diese Behauptung ist aber nicht
näher substantiiert, weshalb entsprechend der Darstellung des BD nach
dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon auszugehen ist, dass der
erwähnte Mietvertrag tatsächlich auf den Steuerpflichtigen lautete. Vor die-
sem Hintergrund ist für die Beurteilung des vorliegenden Ersuchens nicht
relevant, ob eine Verbindung zwischen dem Steuerpflichtigen und der (im
Amtshilfeersuchen gar nicht erwähnten) G._______ besteht. Auch kann
aus den besagten Gründen in diesem Zusammenhang von vornherein
keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips bejaht werden.
6.2.4 Es erweist sich somit, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten
wurde.
6.3
6.3.1 Es herrscht unter den Verfahrensbeteiligten insbesondere Uneinig-
keit darüber, ob die vom BD mit seinem Ersuchen verlangten und nach
Auffassung der ESTV als Antwort auf dieses Gesuch zu übermittelnden
Informationen als „voraussichtlich erheblich“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1
Satz 1 DBA-NL zu qualifizieren sind.
Mit seiner Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und seinen Fragen an die
ESTV äussert der BD sinngemäss den Verdacht, dass der Steuerpflichtige
im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 aufgrund von Be-
ziehungen zur Beschwerdeführerin 1 möglicherweise der niederländischen
Einkommenssteuer unterliegende, aber zu Unrecht unversteuert geblie-
bene Einkünfte erzielt hat. Ausgangspunkt für diesen Verdacht ist nach der
Sachverhaltsdarstellung des BD der Umstand, dass der Steuerpflichtige
der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2005 die Marke A._______ übertragen
hat und diese Marke von der Beschwerdeführerin 1 zunächst direkt sowie
danach indirekt (via Beherrschung der späteren Markeninhaberin
B._______ Ltd. mit Sitz in J._______) bis zum 8. November 2007 gehalten
wurde. Nach Auffassung des BD weisen verschiedene Elemente darauf
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 19
hin, dass der Steuerpflichtige auch nach dieser Markenübertragung wirt-
schaftliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin 1 unterhielt. Im Einzel-
nen nennt der BD – wie erwähnt (vorn Bst. A) –
a) einen vom Steuerpflichtigen abgeschlossenen Mietvertrag für ein
A._______-Bekleidungsgeschäft in H._______ und damit verbun-
dene, zulasten eines bestimmten Bankkontos der Beschwerdeführe-
rin 1 erfolgte Mietzinszahlungen,
b) die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Zustandekommen von Ver-
käufen von Kleidern der Marke A._______ in den Jahren 2011 und
2012 mit der Beschwerdeführerin 1 als Verkäuferin sowie niederländi-
schen Käufern, und
c) die Involvierung des Steuerpflichtigen als Kontaktperson des Rechts-
vertreters der Beschwerdeführerin 1 in niederländischen Rechtsver-
fahren.
6.3.2 Die den erwähnten Verdacht des BD stützende Sachverhaltsdarstel-
lung im Ersuchen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin-
zips (vgl. E. 3.4) bindend. Sie wird nämlich nicht wegen offensichtlicher
Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet:
6.3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen selbst nicht in Abrede, dass der
Steuerpflichtige der Beschwerdeführerin 1 die Marke A._______ im Jahr
2005 übertragen hat. Soweit sie sinngemäss geltend machen, in der Folge,
das heisst während der relevanten Zeitspanne vom 1. März 2010 bis zum
31. Dezember 2015, habe keine Beziehung zwischen dem Steuerpflichti-
gen und der Beschwerdeführerin 1 mehr bestanden, kann ihnen nicht ge-
folgt werden. Denn wie sogleich ersichtlich wird, ist keinem der hiervor ge-
nannten drei Elemente der Sachverhaltsdarstellung des BD, welche für
eine im massgebenden Zeitraum (fort-)bestehende Beziehung wirtschaftli-
cher Natur zwischen dem Steuerpflichtigen und der schweizerischen Ge-
sellschaft sprechen, in der erforderlichen Weise unter Hinweis auf offen-
sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein der Boden
entzogen.
6.3.2.2 Wie dargelegt, ist die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der
BD habe im Zusammenhang mit dem im Ersuchen genannten Beklei-
dungsgeschäft den Steuerpflichtigen mit der G._______ gleichgesetzt und
damit eine nicht bestehende Verknüpfung zwischen dem Steuerpflichtigen
sowie der Beschwerdeführerin 1 hergestellt, nicht hinreichend substantiiert
(vgl. E. 6.2.3.3). Schon deshalb können im vorliegenden Verfahren keine
ernsthaften Zweifel an der Darstellung des BD bestehen, wonach in der
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 20
relevanten Zeitspanne zulasten eines Kontos der Beschwerdeführerin 1
Mietzinszahlungen aufgrund eines auf den Steuerpflichtigen lautenden
Mietvertrages flossen (in das vom BD gezeichnete Bild passt im Übrigen
auch das als Beschwerdebeilage eingereichte „Agreement to act as Tem-
porary Formal Signatory“ vom 23. Oktober 2006, hat sich doch der Steuer-
pflichtige damit gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verpflichtet, unter be-
stimmten Voraussetzungen die Geschäftsräumlichkeiten an der Adresse
K._______ in eigenem Namen zu mieten und der Beschwerdeführerin 1
jedenfalls vorübergehend [bzw. bis zu einer Übernahme des Mietvertrages
durch diese Gesellschaft] zur Verfügung zu stellen [entgegen der Darstel-
lung in den Beschwerden hat die Beschwerdeführerin 1 dem Steuerpflich-
tigen nicht bloss eine Vertretungsvollmacht zum Anmieten von Geschäfts-
räumlichkeiten erteilt]).
Der Umstand, dass die in Frage stehenden Belastungen des Kontos der
Beschwerdeführerin 1 zugunsten der in den aktenkundigen Kontoauszü-
gen erwähnten Unternehmen O._______ und G._______ erfolgt sein sol-
len, schliesst es entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen
nicht aus, dass die Mietzinszahlungen von der Beschwerdeführerin 1 im
Zusammenhang mit einem auf den Steuerpflichtigen lautenden Mietvertrag
geleistet wurden (und der Steuerpflichtige möglicherweise im Zusammen-
hang mit diesem Mietvertrag steuerbares Einkommen vereinnahmt hat).
6.3.2.3 Der Darstellung im Ersuchen, wonach der Steuerpflichtige in der
relevanten Zeitspanne an Kleiderverkäufen durch die Beschwerdeführe-
rin 1 mitgewirkt haben und als Kontaktperson im Zusammenhang mit nie-
derländischen Rechtsverfahren dieser Gesellschaft aufgetreten sein soll,
setzen die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nichts Entscheidendes entge-
gen. Zwar machen sie auch diesbezüglich geltend, dass der Steuerpflich-
tige seine Rechte im Zusammenhang mit der Marke A._______ bereits im
Jahr 2005 an die Beschwerdeführerin 1 abgetreten habe. Trotz dieser Ab-
tretung und selbst bei Berücksichtigung des (angeblichen) Fehlens einer
Gesellschafterstellung, eines Anstellungsverhältnisses, einer Zeichnungs-
berechtigung und einer beherrschenden Stellung des Steuerpflichtigen bei
der Beschwerdeführerin 1 könnte jedoch in der Zeit vom 1. März 2010 bis
31. Dezember 2015 eine nach niederländischem Recht einkommenssteu-
errelevante Beziehung zwischen dieser natürlichen Person und dieser Ge-
sellschaft in der vom BD erwähnten Art bestanden haben.
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Seite 21
Ob die Empfehlungen, welche der Steuerpflichtige unbestrittenermassen
in dieser Zeitspanne der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit Ge-
schäften in den Niederlanden abgegeben hat, – wie von den Beschwerde-
führerinnen behauptet – unentgeltlich waren, wird von den niederländi-
schen Steuerbehörden gestützt auf die ihnen (bei Erfüllung der weiteren
Amtshilfevoraussetzungen) weiterzuleitenden Informationen und Unterla-
gen zu beurteilen sein. Gleiches gilt für die Beantwortung der nach Ansicht
der Beschwerdeführerinnen zu verneinenden Frage, ob der Steuerpflich-
tige im Zusammenhang mit den Rechtsverfahren der Beschwerdeführe-
rin 1 in den Niederlanden – sei es direkt oder über die E._______ B.V.
und/oder die F._______ B.V. – Zahlungen erhalten hat oder an einkom-
menssteuerrelevanten Vermögenswerten berechtigt war. Solche Zahlun-
gen erscheinen im Übrigen nicht etwa allein aufgrund des allfälligen Feh-
lens eines Arbeits- oder Mandatsverhältnisses zwischen dem Steuerpflich-
tigen und der von der Beschwerdeführerin 1 beigezogenen Anwaltskanzlei
P._______ als unwahrscheinlich.
6.3.3 Mit Blick auf das Ausgeführte ist die voraussichtliche Erheblich-
keit der vom BD verlangten Informationen sowie Unterlagen im Amtshil-
feersuchen rechtsgenügend dargetan. Das Ersuchen des BD setzt die
schweizerischen Behörden nämlich in die Lage, die ihnen obliegende
(Plausibilitäts-)Prüfung vorzunehmen, ob die verlangten Informationen und
Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten
Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im aus-
ländischen Verfahren verwendet zu werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen bedarf es hierfür weder konkreter Beweise der
Sachdarstellung des BD noch einer Nennung von Beweismitteln im Amts-
hilfeersuchen. Auch war die ESTV im vorliegenden Fall insbesondere mit
Blick darauf, dass es keine Rolle spielt, wenn sich die beschafften Informa-
tionen als nicht erheblich herausstellen (E. 3.3), nicht gehalten, aufgrund
von Dokumenten, die im Laufe des Verfahrens beschafft wurden, gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz weitere Sachverhaltsabklärungen vorzu-
nehmen (so jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom
29. März 2018, S. 6 f.).
Soweit die Beschwerdeführerinnen unter Verweisung auf BGE 141 II 436
behaupten, die voraussichtliche Erheblichkeit liesse sich einzig dann beja-
hen, wenn eine wirtschaftliche Berechtigung des niederländischen Steuer-
pflichtigen an der Beschwerdeführerin 1 erstellt wäre, ist ihnen entgegen-
zuhalten, dass das Bundesgericht in diesem Urteil nicht entschieden hat,
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 22
dass die voraussichtliche Erheblichkeit nur bei einer wirtschaftlichen Be-
rechtigung einer im ersuchenden Staat steuerpflichtigen natürlichen Per-
son an einer juristischen Person im ersuchten Staat, nicht aber bei einer
weniger intensiven Beziehung bejaht werden kann.
Mit Blick auf das Dargelegte kann von unzulässigen Beweisausforschun-
gen durch den BD bzw. von „fishing expeditions“ in verschiedene Richtun-
gen, wie sie die Beschwerdeführerinnen in weitschweifiger Weise geltend
machen, keine Rede sein. Insbesondere lässt sich keine unzulässige Be-
weisausforschung im Begehren des BD erblicken, es seien ihm „eine Kopie
der Verträge, bei denen die Gesellschaft A._______ GmbH Partei ist, und
die verbundenen Verträge und die entsprechenden Erträge“ zur Kenntnis
zu bringen. Die Formulierung der entsprechenden Frage im Amtshilfeersu-
chen ist zwar relativ weit gefasst, doch ist sie im Kontext des Ersuchens
nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass der BD nur Verträge zwi-
schen der A._______ GmbH und dem Steuerpflichtigen, mit solchen Ver-
trägen verbundene Verträge sowie Angaben zu den damit zusammenhän-
genden, in der massgebenden Zeitspanne angefallenen Erträgen verlangt.
Nach dem Gesagten ist (auch) die voraussichtliche Erheblichkeit der von
der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sowie Unterlagen
zu bejahen, und zwar – wie im Folgenden (E. 6.3.4) ersichtlich wird – selbst
in Bezug auf die darin mitenthaltenen Angaben über mit der Beschwerde-
führerin 1 und dem Steuerpflichtigen nicht identische Personen.
6.3.4
6.3.4.1 Die Beschwerdeführerin 2 behauptet, die Informationen über sie als
unbeteiligte Dritte in den nach Ansicht der ESTV zu übermittelnden Unter-
lagen seien nicht voraussichtlich erheblich für die Besteuerung des nieder-
ländischen Steuerpflichtigen an dessen Wohnsitz.
Die Beschwerdeführerin 2 ist in den hier interessierenden Dokumenten mit
ihrem früheren Namen Q._______ AG erwähnt, und zwar insbesondere als
Gläubigerin einer Kontokorrentforderung in der Bilanz 2010 der Beschwer-
deführerin 1. Für sich allein betrachtet geht es dabei zwar um ein rein
schweizerisches Rechtsverhältnis zwischen zwei Gesellschaften. Da aber
der BD letztlich klären möchte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
der Steuerpflichtige – auf direktem Weg oder indirekt – der niederländi-
schen Einkommenssteuer unterliegende finanzielle Mittel von der Be-
schwerdeführerin 1 erhalten hat, erscheinen die in Frage stehenden Anga-
ben über eine Darlehensschuld der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 23
Beschwerdeführerin 2 als im abkommensrechtlichen Sinne für die nieder-
ländische Einkommensbesteuerung voraussichtlich erheblich. Denn es ist
nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Steuerpflich-
tigen über die Beschwerdeführerin 2 der Einkommenssteuer unterliegende
Mittel zukommen liess. Ob Letzteres tatsächlich der Fall war, wird im nie-
derländischen Steuerverfahren zu klären sein.
Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwer-
deführerin 2 in den zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Unterla-
gen bloss zufällig auftaucht. Vielmehr ist sie – ebenso wie die Beschwer-
deführerin 1 – als (materiell) betroffene Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 3
StAhiG zu qualifizieren (aus dem in diese Vorschrift neu aufgenommenen
Passus kann [anders als nach S. 9 und 11 der Replik A-5742/2017] nichts
zugunsten der Beschwerdeführerin 2 abgeleitet werden, da damit die Ord-
nung der Übermittlung von Informationen über nicht betroffene Personen
nicht modifiziert wurde [vgl. E. 3.6.1]).
Das erwähnte Vorbringen ist somit nicht stichhaltig.
6.3.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 fordert eventualiter, es seien alle Doku-
mente und Informationen, welche sich auf unbeteiligte Dritte beziehen, in
den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen zu schwärzen. Diesem An-
trag ist schon deshalb nicht stattzugeben, da nicht in der gebotenen Weise
für jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen
werden soll, angegeben sowie im Einzelnen dargelegt wird, weshalb es
nach Einschätzung der Beschwerdeführerin 1 im niederländischen Verfah-
ren nicht erheblich sein kann (vgl. E. 3.6.2).
6.4
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich ferner auf verschiedene Geheim-
haltungsgründe. Damit dringen sie indessen nicht durch:
6.4.1 Nach Art. 8 Abs. 6 StAhiG können Anwältinnen und Anwälte, die nach
dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An-
wälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung vor schweize-
rischen Gerichten berechtigt sind, die Herausgabe von durch das Anwalts-
geheimnis geschützten Unterlagen und Informationen verweigern. Aus die-
ser Vorschrift als Konkretisierung von Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA-NL ergibt
sich, dass das Anwaltsgeheimnis dann, wenn die ESTV gestützt auf Art. 9
StAhiG von der betroffenen Person oder gestützt auf Art. 10 StAhiG vom
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 24
Informationsinhaber die Herausgabe der voraussichtlich für die Beantwor-
tung des Ersuchens erforderlichen Informationen verlangt, nur angerufen
werden kann, wenn der Informationsinhaber ein zur Vertretung vor schwei-
zerischen Gerichten berechtigter Anwalt im Sinne des BGFA ist (vgl. zu
einer mit Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA-NL vergleichbaren Vorschrift und Art. 10
StAhiG Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 9.2.1).
Da die Beschwerdeführerin 1 und die N._______ keine Anwälte im Sinne
des BGFA sind, greift der Vorwurf der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses
(und die darauf gestützte Rüge, wegen Missachtung des Anwaltsgeheim-
nisses würden die angefochtenen Schlussverfügungen auch auf eine Ver-
letzung des Amtsgeheimnisses [vgl. Art. 320 des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] hinauslaufen), ins
Leere.
6.4.2 Soweit vorliegend das Bankgeheimnis angerufen wird, beruht die Ar-
gumentation der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen auf der An-
nahme, dass die Beschwerdeführerin 1 keine vom Amtshilfeersuchen be-
troffene Person ist. Die Beschwerdeführerin 1 ist aber aufgrund der voraus-
sichtlichen Erheblichkeit der fraglichen Bankunterlagen für die korrekte An-
wendung des niederländischen Steuerrechts auf den Steuerpflichtigen ent-
sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vom Amtshilfeer-
suchen betroffene Person zu qualifizieren (vgl. E. 3.6.1). Da die Beschwer-
deführerin 1 folglich in dem Sinne vom Amtshilfegesuch betroffen ist, dass
sie sich nicht auf Art. 4 Abs. 3 StAhiG berufen kann, darf die Herausgabe
von Daten über ihre Bankbeziehungen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StAhiG in
Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 DBA-NL erzwungen werden.
6.4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, der Gewährung der
Amtshilfe stünden vorliegend Geschäftsgeheimnisse entgegen, ist unbe-
gründet:
Zum einen bilden praxisgemäss finanzielle Informationen (unter Einschluss
von Büchern und Aufzeichnungen) ihrer Natur nach kein Handels-, Ge-
schäfts- oder sonstiges Geheimnis im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA-
NL (vgl. Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 10.2, mit
weiteren Hinweisen). Zum anderen sind die übrigen vorliegend streitbe-
troffenen, nicht finanziellen Informationen (soweit ersichtlich) keine Anga-
ben von erheblicher wirtschaftlicher Wichtigkeit, die wirtschaftlich verwertet
werden können und deren unberechtigter Gebrauch zu einem ernsthaften
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 25
Schaden wie beispielsweise schweren finanziellen Schwierigkeiten füh-
ren könnten. Deshalb ist vorliegend kein der Amtshilfeleistung entgegen-
stehendes Geheimhaltungsinteresse gegeben (vgl. zum Begriff des Han-
dels-, Industrie-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 26
Abs. 3 Bst. c OECD-MA DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.],
Internationales Steuerecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
2015, Art. 26 OECD-MA N. 277).
6.5
6.5.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Gewährung
der von der ESTV angeordneten Amtshilfe würde gegen Art. 6 des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
verstossen, greifen sie ins Leere:
Die angefochtenen Schlussverfügungen enthalten eine Verwendungsbe-
schränkung, wie sie nach dem DSG verlangt wird. Demgemäss dürfen die
im Amtshilfeverfahren erlangten Informationen im ersuchenden Staat nur
in Verfahren gegen den Steuerpflichtigen für den im Ersuchen des BD vom
13. Mai 2016 erwähnten Sachverhalt verwertet werden und sind diese In-
formationen grundsätzlich geheim zu halten (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der an-
gefochtenen Schlussverfügungen). Damit wäre die von der Vorinstanz be-
absichtigte Datenbekanntgabe an den BD selbst bei Anwendbarkeit
des DSG nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG zulässig (vgl. auch Urteile des
BVGer A-1648/2016 vom 27. Juni 2017 E. 6.2, A-7019/2010 vom 6. Okto-
ber 2011 E. 17.4).
6.5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen zwar auch, dass die angefochte-
nen Schlussverfügungen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstos-
sen würden und nicht mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. dem verfassungs-
rechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (vgl. Art. 13 BV) verein-
bar seien. Zur Stützung dieses Vorbringens machen sie aber im Wesentli-
chen einzig geltend, dass es sich beim Ersuchen des BD mangels voraus-
sichtlicher Erheblichkeit der verlangten Informationen um eine unzulässige
Beweisausforschung handle und die zur Übermittlung vorgesehenen Infor-
mationen Unbeteiligte betreffen würden. Da – wie ausgeführt – beides nicht
der Fall ist, erübrigt es sich, hier weiter auf diese Rüge einzugehen.
6.6 Sodann stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt,
dass vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden dürfe, weil die Einhaltung
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 26
des Spezialitätsprinzips nicht gewährleistet sei und deshalb der Vorbehalt
des Ordre public greife.
Als Anhaltspunkte für ihre Annahme, dass sich die niederländischen Be-
hörden vorliegend womöglich nicht an das Spezialitätsprinzip halten wer-
den, führen die Beschwerdeführerinnen einzig die Nennung der Anwalts-
kanzleien E._______ B.V. und F._______ B.V. als betroffene Personen, die
Erwähnung der Körperschaftssteuer sowie angebliche „Widersprüche“ im
Amtshilfeersuchen in Bezug auf die betroffenen Steuerjahre ins Feld. Wie
gesehen, muss aber das Ersuchen des BD nach Treu und Glauben so ver-
standen werden, dass diese Behörde einzig zur korrekten Erhebung der
niederländischen Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen für die Zeit-
spanne vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 Amtshilfe fordert. Auf-
grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kann davon ausgegangen
werden, dass das Königreich der Niederlande die ihm zu übermittelnden
Informationen und Unterlagen im Sinne des Spezialitätsprinzips einzig zu
diesem Zweck verwenden wird (vgl. E. 3.8).
6.7 Die übrigen Voraussetzungen für die Leistung der von der ESTV ange-
ordneten Amtshilfe sind vorliegend erfüllt. Insbesondere enthält das Ersu-
chen des BD die nach Art. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL erforder-
lichen Angaben (diese Bestimmung geht Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. Urteil
des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2]).
Die angefochtenen Schlussverfügungen sind nach dem Gesagten weder
willkürlich noch auf andere Weise rechtswidrig. Die Beschwerden sind folg-
lich unbegründet und abzuweisen.
7.
7.1 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Kosten des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Vorliegend erscheinen die Beschwerdeführerinnen zwar als vollumfänglich
unterliegend, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihnen die gesamten
Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
aufzuerlegen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der Vorinstanz be-
gangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 5.1) drängt es sich indessen auf, den
Beschwerdeführerinnen die ihnen aufgrund des Unterliegens an sich auf-
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 27
zuerlegenden Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Ur-
teile des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 18.1, A-3579/2015
vom 23. Februar 2016 E. 10). Folglich sind von den gestützt auf Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Be-
rücksichtigung des reduzierten Verfahrensaufwandes zufolge der Verfah-
rensvereinigung auf insgesamt Fr. 8'000.- festzusetzenden Kosten
Fr. 4'000.- durch die Beschwerdeführerin 1 und Fr. 2'000.- durch die Be-
schwerdeführerin 2 zu tragen. Die Beträge von Fr. 4'000.- und Fr. 2'000.-
sind den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen
von Fr. 5'000.- bzw. Fr. 3'000.- zu entnehmen. Die Restbeträge von je
Fr. 1'000.- sind den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2
7.2.1 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen steht angesichts
ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über
die Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unter-
liegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und gestützt auf das Verursa-
cherprinzip den Beschwerdeführerinnen je eine reduzierte Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGer A-1617/2016 vom
6. Februar 2017 E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10).
7.2.2 Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Zu den
Kosten der Vertretung zählen unter anderem das Anwaltshonorar und die
darauf entfallende Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und c VGKE). Ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem „notwendi-
gen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin“ bemessen. Der Stun-
denansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE); bei Streitigkei-
ten mit Vermögensinteressen kann das Anwaltshonorar angemessen er-
höht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht setzt
die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kosten-
note fest. Wird eine solche nicht vorgelegt, setzt es die Entschädigung auf-
grund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
7.2.3 Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Kostennoten in
der Höhe von insgesamt Fr. 22'701.10 (Verfahren A-5741/2017) bzw.
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 28
Fr. 9'581.45 (Verfahren A-5742/2017) erweisen sich als ausreichend detail-
liert, so dass von ihnen ausgegangen werden kann. Der vorliegend ver-
rechnete Ansatz von Fr. 300.- bzw. Fr. 400.- pro Stunde für die anwaltliche
Vertretung fällt in den vorgegebenen Rahmen und erscheint angesichts der
Komplexität der Angelegenheit sowie mit Blick auf die Spezialisierung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen als angemessen (vgl. PHI-
LIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 VGKE N. 3). Die Parteikosten für das gesamte
Verfahren sind unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen (E. 7.2.4) auch
als notwendig zu betrachten (Art. 7 ff. VGKE), da sie zur sachgerechten
und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich er-
scheinen.
7.2.4 Der Umstand, dass die Parteientschädigung auf der Basis der in der
Kostennote des Prozessvertreters abgerechneten Stunden bemessen wird
(Art. 10 und 14 VGKE), bedeutet nicht, dass unbesehen auf diese abge-
stellt werden muss. Vielmehr ist einzig der notwendige Zeitaufwand zu er-
setzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE;
Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Vor diesem
Hintergrund und weil für die Beschwerdeführerinnen die von der ESTV be-
gangene Gehörsverletzung erst nach Zustellung der Vernehmlassungen
erkennbar war, rechtfertigt es sich, ihnen vorliegend nur einen Teil des seit-
her angefallenen Vertretungsaufwandes zu ersetzen.
Das in den Kostennoten ausgewiesene Honorar für die Vertretung seit Zu-
stellung der Vernehmlassungen an die Beschwerdeführerinnen beläuft sich
auf Fr. 7'340.- bzw. Fr. 3'885.-. Unter Berücksichtigung der dazu geltend
gemachten Auslagen rechtfertigt es sich, die reduzierten Parteientschädi-
gungen auf Fr. 5'000.- (Verfahren A-5741/2017) bzw. Fr. 2'700.- (Verfahren
A-5742/2017) festzusetzen. In diesen Beträgen sind keine Mehrwertsteu-
erzuschläge im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE mitenthalten. Weil
aufgrund des Eintrages der Beschwerdeführerinnen im Register der mehr-
wertsteuerpflichtigen Personen davon auszugehen ist, dass sie bei Über-
wälzung der Mehrwertsteuer infolge ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung
wirtschaftlich nicht belastet bleiben, umfassen die zuzusprechenden Par-
teientschädigungen nämlich entgegen ihrem Antrag keine Mehrwertsteuer-
zuschläge (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016
E. 3).
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 29
8.
Dieses Urteil auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) innert zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezo-
gen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeu-
tenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100
Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-5741/2017 und A-5742/2017 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin 1 werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 4'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 5'000.- entnommen.
Der Beschwerdeführerin 2 werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.- entnommen.
Den Beschwerdeführerinnen wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils je ein Restbetrag von Fr. 1'000.- zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 5'000.- und der Beschwerdeführerin 2 eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 2'700.- zu bezahlen.
A-5741/2017, A-5742/2017
Seite 31
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien der
Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 4. Mai 2018 [Kostennoten
und Begleitschreiben])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert zehn Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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