B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5743/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-FR).
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Sachverhalt:
A.
Am 12. Mai 2015 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction
Générale des Finances Public (DGFP), gestützt auf Art. 28 des Abkom-
mens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und
Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eid-
genössische Steuerverwaltung (ESTV). Als in Frankreich betroffene Per-
son wurde A._______, als in der Schweiz betroffene Person die X._______
AG (nachfolgend: Gesellschaft) genannt. Das Ersuchen betraf die Vermö-
genssteuern der Jahre 2012, 2013 und 2014.
B.
Im Verlauf des Verfahrens forderte die ESTV unter anderem die Gesell-
schaft auf, ihr verschiedene Informationen zu übermitteln. Diese kam der
Aufforderung jeweils nach.
C.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 teilte die ESTV der Gesellschaft mit, sie
sei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen zur Leistung von
Amtshilfe erfüllt seien. Sie werde dem Ersuchen für den Zeitraum vom
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 entsprechen. Sie teilte der Gesell-
schaft mit, welche Informationen sie zu übermitteln gedachte. Die Gesell-
schaft war mit der Übermittlung dieser Informationen einverstanden.
D.
Nachdem die ESTV die DGFP darüber informiert hatte, dass A._______
am 28. Juli 2015 verstorben war, reichte die französische Behörde am
27. November 2015 erneut ein Amtshilfeersuchen ein, dieses Mal betref-
fend A._______ und seine Erben, B._______ und C._______. Zudem
wurde die Zeitperiode, für die um Informationen ersucht wurde, zusätzlich
auf das Jahr 2015 ausgedehnt. Weiter führte die DGFP aus, die Erben hät-
ten auch die Steuerschulden zu übernehmen. Im Übrigen entsprach die
Darstellung des Sachverhalts sowie die konkreten Fragen (die sich, sofern
Jahreszahlen angegeben waren, weiterhin auf die Jahre 2012 bis 2014 be-
zogen) jenen im ursprünglichen Amtshilfeersuchen vom 12. Mai 2015.
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E.
In der Folge wurde der Gesellschaft das rechtliche Gehör gewährt, wobei
die ESTV deutlich mehr Informationen übermitteln wollte, als gemäss dem
ursprünglichen Ersuchen. Mit der Übermittlung der weitergehenden Infor-
mationen war die Gesellschaft nicht einverstanden.
F.
Am 16. August 2016 erliess die ESTV eine Schlussverfügung, in der sie
zum Schluss gelangte, der DGFP sei Amtshilfe zu leisten.
G.
Hiergegen erhob die Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
16. September 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie ver-
langt im Wesentlichen, die angefochtene Schlussverfügung sei dahinge-
hend abzuändern, dass diese mit der Erklärung übereinstimme, zu der sie
ihre Zustimmungserklärung abgegeben habe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2016 beantragt die ESTV, die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Erben von A._______ mit
Schreiben vom 15. Dezember 2016 über die Beschwerde und fragte, ob
sie sich am Verfahren beteiligen wollten, was beide in der Folge verneinten.
J.
Am 16. Januar 2017 teilte die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht mit,
Frankreich habe das Amtshilfeersuchen in zeitlicher Hinsicht einge-
schränkt, und am 23. Februar 2017 erfolgte die Mitteilung, die DGFP be-
nötige die ersuchten Informationen nicht mehr, weshalb das Ersuchen als
gegenstandslos zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 7. März 2017 über-
mittelte die ESTV eine E-Mail der DGFP, mit der diese das Amtshilfeersu-
chen auch für die übrigen Jahre zurückzog.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und
Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin und Person, über
die Informationen verlangt werden, die Voraussetzungen der Beschwerde-
befugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG.
1.2 Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5
StAhiG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 DBA-FR tauschen die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen
Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur An-
wendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steu-
ern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder
ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben
werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre-
chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Abs. 1 Satz 1
der Bestimmung).
2.2 Bis zum 31. Dezember 2016 war in Art. 4 Abs. 1 StAhiG vorgesehen,
dass Amtshilfe nur auf Ersuchen geleistet werde (AS 2013 231 f.). Ziff. XI
Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-FR hält denn auch fest, dass Art. 28
DBA-FR die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf ei-
ner spontanen oder automatischen Basis auszutauschen. Art. 4 Abs. 1
StAhiG wurde auf den 1. Januar 2017 hin aufgehoben (AS 2016 5059,
5062 f.). Gemäss dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Art. 22a
Abs. 1 StAhiG (AS 2016 5059, 5062 und 5066) regelt der Bundesrat die
Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im
Einzelnen (vgl. dazu Art. 5 ff. der Verordnung vom 23. November 2016 über
die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiV, 651.11], gültig ab
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1. Januar 2017 [Art. 17 StAhiV]). Zieht jedoch eine Behörde das Amtshil-
feersuchen während des laufenden Verfahrens zurück, mangelt es bereits
an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Er-
suchen. Abgesehen davon tut die Behörde damit auch ihre Ansicht kund,
dass die Informationen, um die ersucht wurde, nicht (mehr) voraussichtlich
erheblich sind.
3.
3.1 Am 20. Februar 2017 hat die DGFP der ESTV mitgeteilt, dass das
Amtshilfeersuchen im vorliegenden Verfahren nicht mehr notwendig sei
und das Verfahren geschlossen werden könne. Zudem hat sie das Ersu-
chen zeitlich gestaffelt am 12. Januar 2017 und 28. Februar 2017 zurück-
gezogen. Demnach mangelt es nunmehr an einer Voraussetzung für die
Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen. Zudem erscheinen die Informationen
als nicht (mehr) erheblich (E. 2.2).
3.2 Da die ESTV ihre Schlussverfügung vom 16. August 2016 nicht in Wie-
dererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG), ist das Verfah-
ren nicht gegenstandslos geworden. Eine Verfahrenserledigung durch Ab-
schreibung kommt damit nicht in Betracht, besteht die angefochtene Ver-
fügung doch immer noch (vgl. Urteil des BVGer A-211/2016 vom 7. Juli
2016 E. 4).
3.3 Nach dem Gesagten darf aber vorliegend keine Amtshilfe geleistet wer-
den (E. 3.1). Insofern ist über den Antrag der Beschwerdeführerin, Amts-
hilfe sei nur in dem Umfang zu leisten, in dem sie ursprünglich zugestimmt
habe, hinauszugehen (Art. 62 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist somit in
dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Schlussverfügung aufzu-
heben ist. Der Verfahrensantrag, es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der obsiegende Beschwer-
deführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 2'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
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Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Schlussverfügung aufzuheben ist.
2.
Der Verfahrensantrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
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Seite 8
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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