Abtei lung I
A-5748/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Julius Effenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Staatshaftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5748/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, dipl. math. und lic. oec., war seit dem 1. Oktober 1996 im
Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) als B._______ angestellt,
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 in einem unbefristeten öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnis. Während Jahren arbeitete er zur vollen
Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Von 1997 bis 2002 vertrat er dieses
in zwei internationalen Vereinigungen. Im August 2002 musste
A._______ für drei Wochen in einer psychiatrischen Klinik stationär
behandelt werden.
B.
Ende 2002/anfangs 2003 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen
A._______ und seinen Vorgesetzten zusehends. Im Jahr 2003 wurde
ihm die Vertretung des Bundesamtes bei den erwähnten
internationalen Vereinigungen entzogen. Nach seinen Ausführungen
wurde er zudem bewusst mit zusätzlichen Aufgaben überhäuft, habe
aber gleichzeitig erfahren, dass die Vorgesetzten ihn für nicht
belastbar hielten. In der Folge sei er insbesondere von seinem direk-
ten Vorgesetzten geschnitten, herabsetzend behandelt und wegen
seiner Haltung betreffend Irak-Krieg in den Kaffeepausen verbal
attackiert worden. Dies habe dazu geführt, dass er am 15. Mai 2003
erneut in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei und dort
drei Wochen habe verbringen müssen.
C.
Dem Arztbericht der psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 4. Juli
2003 kann entnommen werden, dass A._______ schubweise an einer
schizoaffektiven Störung leide. Während der Schübe habe er Grössen-
bis Wahnideen, sei angetrieben und verkenne die Realität.
Dazwischen wirke er geordnet, wenig beeinträchtigt und verfüge über
Krankheitseinsicht sowie den Willen, sich behandeln zu lassen. Der
Auslöser könne im Einzelnen nicht konkret benannt werden. Meistens
spielten verschiedene Faktoren eine Rolle. Es könne keine sichere
Prognose gestellt werden. In einem Drittel der Fälle resultiere eine
vollständige und bleibende Remission, in einem Drittel erneute psy-
chotische Episoden im Abstand von Monaten bis Jahren und in einem
Drittel der Fälle eine Chronifizierung.
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A-5748/2008
D.
Nach dem Klinikaufenthalt im Mai 2003 attestierte der behandelnde
Arzt A._______ zuerst eine volle, ab dem 24. Juni 2003 eine 50%-
Arbeitsunfähigkeit und empfahl eine rasche Wiederaufnahme der
Arbeit. Das BPV beurteilte eine Rückkehr von A._______ an seinen
Arbeitsplatz dagegen kritisch. Begründet wurde dies durch Ver-
säumnisse und Fehlleistungen am Arbeitsplatz und die Verängstigung
der Mitarbeiter durch das Verhalten von A._______. Dieser habe
namentlich Drohungen gegen den damaligen US-Präsidenten Bush
ausgestossen, sei nachts im Büro gewesen, habe Arbeitsunterlagen
vernichtet und die Arbeit verweigert.
E.
Am 23. Oktober 2003 vereinbarte A._______ mit dem BPV eine
einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. August
2004 bei andauernder Lohnfortzahlung bis zu diesem Zeitpunkt und
Stillschweigen über die Hintergründe der Trennung. Nachdem
A._______ die Vereinbarung nicht mehr als gültig anerkennen wollte,
stellte das BPV mit Verfügung vom 23. Juni 2005 die Gültigkeit der
Auflösungsvereinbarung fest, woraufhin A._______ Beschwerde beim
Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) einreichte. Das EFD wie
auch nachfolgend die Eidgenössische Personalrekurskommission
(PRK) und das Bundesgericht wiesen die jeweiligen Beschwerden
jedoch ab. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 30. Mai
2007 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten gewesen sei,
nicht unter einem Schub gelitten habe und somit nicht von
krankheitsbedingter Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden könne.
Die Auflösungsvereinbarung sei daher gültig zustande gekommen.
F.
Auf Anfrage liess das BPV der Arbeitslosenkasse GBI mit Schreiben
vom 30. August 2004 die ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung
zukommen. Das BPV hielt darin fest, die Direktion habe entschieden,
Herrn A._______ augrund unverschuldeter gesundheitlicher Probleme
im Frühjahr 2003 und der daraus resultierenden Versäumnisse und
Fehlleistungen sowie einer auffälligen Verhaltensweise, nicht mehr als
Aufsichtsbeauftragten einzusetzen und nach eingehenden Gesprächen
seien beide Parteien übereingekommen, das Arbeitsverhältnis im
gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen.
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G.
Mit Haupt- und gleichzeitigem Sistierungsantrag vom 20. Februar 2006
und Wiederaufnahmeantrag sowie Präzisierung des Anspruchs vom
22. August 2006 stellte A._______ wiederum beim Eidgenössischen
Finanzdepartement (EFD) das Begehren, es sei ihm der durch das
BPV zugefügte Schaden von Fr. 3'421'865.-- zu ersetzen. Zudem seien
ihm Fr. 300'000.-- als Genugtuung zuzusprechen. Zur Begründung
fügte er an, das Verhalten seiner Vorgesetzten zwischen Herbst 2002
und Mitte Mai 2003 habe ihm geschadet und seine Krankheit ver-
ursacht oder zumindest begünstigt. Deswegen habe er seine Stelle
verloren. Zudem hätten die Vorgesetzten unbefugterweise vertrauliche
Daten weitergegeben, solche über ihn beschafft oder zu beschaffen
versucht und in der Versicherungsbranche den Ruf verbreitet, er sei
krank, nicht belastbar und genüge den Anforderungen am Arbeitsplatz
nicht mehr. Dies habe dazu geführt, dass er bis heute keine andere
Stelle gefunden habe, mithin als nicht vermittelbar gelte und daher
eine volle IV-Rente beziehen müsse.
H.
Mit Verfügung vom 12. August 2008 wies das EFD das Gesuch von
A._______ ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen
damit, dass sich die vorliegend eingeklagten Ansprüche zu einem
erheblichen Teil auf Vorkommnisse stützen würden, welche bereits im
Beschwerdeverfahren vor der Personalrekurskommission und vor dem
Bundesgericht entschieden worden seien. Darüber könne nicht
nochmals in einem Verantwortlichkeitsverfahren entschieden werden.
Die Ansprüche von A._______ seien überdies (teilweise) verwirkt.
Ursache für den Verlust der Arbeitsstelle sei die gültige Auflö-
sungsvereinbarung und für die andauernde Erwerbslosigkeit sei die
behauptete Beschaffung und Weitergabe von persönlichen Informatio-
nen über A._______ durch das BPV an Dritte – an die Ar-
beitslosenkasse und an einen potentiellen Arbeitgeber – ohnehin nicht
kausal.
I.
Am 9. September 2008 reicht A._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragt, die Verfügung des EFD sei aufzuheben, die Gerichtsperso-
nen, die beim Entscheid vom 27. September 2006 der PRK in der teil-
weise gleichen Sache tätig gewesen seien, hätten in den Ausstand zu
treten, und die offerierten Beweise seien abzunehmen. Es sei eine öf-
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fentliche Parteiverhandlung durchzuführen. Weiter sei die Schweizeri-
sche Eidgenossenschaft, handelnd durch das EFD, zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer Fr. 3'260'102.80 und als Genugtuung
Fr. 300'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins, und zwar für den bishe-
rigen Anteil des Schadenersatzes ab dem mittleren Datum zwischen
dem 1. September 2004 und dem Urteilstag, für den kapitalisierten
künftigen Schaden ab dem Urteilstag und für die Genugtuung ab dem
1. Januar 2003.
Seine Beschwerde begründet er im Wesentlichen damit, insbesondere
seine ehemaligen Vorgesetzten hätten ihn absichtlich geschädigt,
namentlich durch andauerndes herabsetzendes Verhalten,
offensichtliche Überforderung mit Zusatzaufgaben, rechtswidrige
Beschaffung und Verbreitung unwahrer Angaben betreffend Leistung,
Verhalten sowie Gesundheitszustand – sowohl innerhalb der
Bundesverwaltung wie auch im Verkehr mit Ärzten, der Ar-
beitslosenkasse und potentiellen Arbeitgebern – und schliesslich auch
durch Verstösse gegen Normen betreffend die Beschaffung und
Weitergabe von Gesundheitsdaten. Das BPV habe den Ruf verbreitet,
er sei krank, nicht belastbar und genüge den Anforderungen am
Arbeitsplatz nicht mehr. Dadurch sei er dauerhaft vom Erwerbsleben
ausgeschlossen worden. Seine Schadenersatzforderung habe er
rechtzeitig geltend gemacht. Zudem sei über den vorliegenden
Sachverhalt (noch) nicht rechtskräftig entschieden worden, weil das
Bundesgericht in seinem Entscheid lediglich die Gültigkeit der Auflö-
sungsvereinbarung festgestellt habe, was hier aber gar nicht mehr
Streitgegenstand sei.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 schliesst das EFD
(nachfolgend Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend
zur angefochtenen Verfügung führt es aus, die Krankheit des Be-
schwerdeführers sei bereits im Jahr 2002, also deutlich vor den dem
BPV angelasteten Umständen aufgetreten. Die Ursache sei daher
nicht am Arbeitsplatz zu suchen. Durch seine Krankheit sei der Be-
schwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen, den Anforderungen
am Arbeitsplatz zu genügen. Er habe spätestens im Herbst 2003
Kenntnis des Schadens gehabt, als das Ende seiner Tätigkeit beim
BPV vereinbart worden sei. Der Anspruch des Beschwerdeführers sei
daher verwirkt. Der Grund für die dauernde Erwerbslosigkeit liege
zudem nicht in der behaupteten Weitergabe von Persönlichkeits- und
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Gesundheitsdaten an Dritte. Vielmehr beziehe der Beschwerdeführer
mit Wirkung ab dem 1. November 2005 eine ganze Invalidenrente, gel-
te daher als mindestens 70% invalid bzw. erwerbsunfähig. Dass er
unter solchen Umständen keine Stelle finde, erscheine naheliegend.
K.
In seiner Replik vom 1. Dezember 2008 bringt der Beschwerdeführer
vor, die Vernehmlassung enthalte eine erneute Rufschädigung, welche
persönlichkeitsverletzend wirke und ihn dauerhaft vom Arbeitsmarkt
fernhalte. Die Schädigung durch das BPV währe daher – nicht nur
diesbezüglich – fort, weshalb die Verwirkungsfrist noch gar nicht be-
gonnen habe. Hinreichende Kenntnis des Schadens habe er erst bei
Eingang des Bundesgerichtsentscheides gehabt, d.h. am 1. Juni 2007,
so dass er sein Begehren rechtzeitig gestellt habe. Die Ärzte hätten ab
Frühjahr 2003 eindeutig, ausdrücklich und einmütig festgestellt, dass
die Erkrankung durch widrige Verhältnisse beim BPV, massgeblich
durch bewusste Überlastung am Arbeitsplatz, ausgelöst worden sei.
Diese sei ab Oktober 2002 schriftlich belegt. Der Beschwerdeführer
beantragt diesbezüglich, es sei ein Gutachten über den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der Überlastung am Arbeitsplatz und
der Krankschreibung vom Mai 2003 zu erstellen, soweit das Bundes-
verwaltungsgericht nicht bereits aufgrund der Akten davon ausgehe.
Er führt weiter aus, im Invalidisierungsverfahren sei allseits festgestellt
worden, dass er sehr wohl arbeitsfähig, jedoch nicht vermittelbar sei,
weil ihm der Ruf voraus eile, krank und nicht belastbar zu sein. Hierzu
habe die unzulässige Mitteilung an die Arbeitslosenkasse über den
Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Verbreitung des
wahrheitswidrigen Rufes an einen einzigen potentiellen Arbeitgeber
ausgereicht.
Weiter teilt der Beschwerdeführer mit, die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG habe ihm rückwirkend ab 1. November 2005 eine zusätzliche
Invalidenrente und zwei Kinderrenten zugesprochen. Der Schadens-
betrag vermindere sich dementsprechend.
L.
Am 28. Mai 2009 fand eine mündliche und öffentlichen Verhandlung
statt, bei der die Parteien an ihren Begehren und Begründungen
festhielten. Anlässlich dieser Verhandlung reichten die Parteivertreter
ihre Plädoyernotizen ein.
Seite 6
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M.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des
EFD vom 12. August 2008, worin dieses das Begehren von A._______
um Schadenersatz und Genugtuung abgelehnt hat. Gemäss Art. 10
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und
Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) richtet sich das
Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege. Nach Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt
keine solche Ausnahme vor, und das Bundesverwaltungsgericht ist für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dies wird im
Übrigen in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz
vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) ausdrücklich bestätigt.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung ohne Weiteres beschwert und damit zur
Beschwerde befugt.
1.3 Nach Art. 12 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger
Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlich-
keitsverfahren überprüft werden (sog. Überprüfungsverbot). Gestützt
darauf macht die Vorinstanz geltend, im Rechtsstreit betreffend die
Gültigkeit der Auflösungsvereinbarung sei der hier strittige Sachverhalt
bereits (teilweise) rechtskräftig festgestellt worden und könne insoweit
im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden.
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1.3.1 Wer eine Verfügung erfolglos bis vor die oberste Instanz ange-
fochten oder die offen stehenden Rechtsmittel nicht oder nicht er-
schöpfend genutzt hat, soll nicht – erstmals oder nochmals – in einem
Verantwortlichkeitsprozess die Widerrechtlichkeit geltend machen kön-
nen (BGE 126 I 144 E. 2a; BGE 119 Ib 208 E. 3c). Für formell rechts-
kräftige Verfügungen gilt aufgrund des Überprüfungsverbots von
Art. 12 VG die Fiktion der Rechtmässigkeit; die Folge ist ein weit rei-
chender Ausschluss der Staatshaftung für Rechtsakte. Die Rechtskraft
bezieht sich freilich nur auf das Dispositiv. Die Erwägungen, haben an
der Rechtskraft bloss dann teil, wenn das Dispositiv auf diese verweist
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 716).
1.3.2 Fraglich ist aus diesen Gründen, ob mit dem vorliegenden Ver-
fahren (nochmals) eine materielle Überprüfung des durch Entscheid
des Bundesgerichts abgeschlossenen personalrechtlichen Verfahrens
vorgenommen wird. Zu prüfen ist daher, ob der materielle Gehalt des
personalrechtlichen Verfahrens mit demjenigen des vorliegenden Ver-
fahrens identisch ist.
Das Verfahren vor dem Bundesgericht (mündend in das Urteil
2A.650/2006 vom 30. Mai 2007) betraf die Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Auflösungsver-
einbarung sei in der krankheitsbedingten Kündigungssperrfrist zustan-
de gekommen und somit nichtig bzw. wegen seiner damaligen Urteils-
unfähigkeit ungültig. Weiter sei er zur Auflösungsvereinbarung mit der
widerrechtlichen Drohung genötigt worden, anderenfalls hätte man ihm
gekündigt. Das Bundesgericht hat zu diesen Vorbringen festgestellt,
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zwischen den Schüben
nicht beeinträchtigt gewesen, für die massgebliche Zeitspanne (August
– Oktober 2003) werde kein krankheitsbedingter Schub geltend
gemacht und es sei auch keinerlei Arztzeugnis eingereicht worden.
Zudem habe der Beschwerdeführer damals schon länger über einen
juristischen Beistand verfügt. Die PRK habe kein Bundesrecht verletzt,
wenn sie angenommen habe, es habe weder eine Verletzung oder
Umgehung der Kündigungsfrist noch eine krankheitsbedingte
Urteilsunfähigkeit vorgelegen. Auch sei der Tatbestand der
rechtswidrigen Furchterregung gemäss Art. 29 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nicht erfüllt gewesen. Im Dispositiv
wird die Beschwerde lediglich abgewiesen; es wird nicht auf
Erwägungen verwiesen.
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1.3.3 Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer nament-
lich Handlungen und Unterlassungen der Vorgesetzen, welche die
Krankheit des Beschwerdeführers und die andauernde Erwerbslosig-
keit verursacht hätten, sowie die Verletzung von datenschutzrechtli-
chen Bestimmungen im Sinne einer Persönlichkeitsverletzung.
Augenscheinlich ist, dass zwar beide Verfahren im Zusammenhang mit
dem Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers zum BPV stehen.
Dieser hat aber im personalrechtlichen Verfahren – im Gegensatz zum
vorliegenden – weder das (angeblich) schädigende, verfügungsfreie
Staatshandeln, insbesondere Tathandlungen und Unterlassungen
seiner Vorgesetzten gerügt noch einen geldwerten Schaden oder eine
Genugtuung geltend gemacht. Unbestritten ist zudem, dass die Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Gültigkeit der Auflösungsver-
einbarung nicht mehr Thema des Staatshaftungsverfahrens sind. Inso-
fern unterscheidet sich der materielle Gehalt der beiden Beschwerde-
verfahren wesentlich und die sich stellenden Rechtsfragen sind nicht
identisch (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für
Staatshaftung [HRK] vom 19. Juli 2004 E. 2b). Die Rechtmässigkeit
des formell rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts, wird mithin
nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft. Das
Überprüfungsverbot nach Art. 12 VG kommt daher nicht zum Tragen.
1.3.4 Soweit der Beschwerdeführer aber weiterhin Handlungen der
Vorgesetzten, die den Verlust der Stelle beim BPV zur Folge gehabt
hätten, als haftungsbegründend anführen sollte – was aus seinen
Eingaben nicht klar hervorgeht –, ist auf das personalrechtliche
Verfahren, mithin den Entscheid des Bundesgerichts, zu verweisen.
Die Auflösungsvereinbarung vom 23. Oktober 2003 ist der Grund für
die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Sie ist gültig zu Stande
gekommen. Eine erneute Überprüfung dieser Frage würde eine
materielle Überprüfung eines rechtskräftigen Entscheides bedeuten
und fiele unter das Verbot nach Art. 12 VG.
1.4 Der Beschwerdeführer verlangt, die beim Entscheid vom 27. Sep-
tember 2006 der PRK in der teilweise gleichen Sache tätig gewesenen
Gerichtspersonen hätten in den Ausstand zu treten. Mit Verfügung vom
11. September 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht den
Spruchkörper bestimmt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Die von
ihm abgelehnten Gerichtspersonen sind nicht Teil des Spruchkörpers.
Der diesbezügliche Antrag erweist sich somit als gegenstandslos.
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1.5 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist hingegen einzutreten.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene
Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.
Die Vorinstanz führt in ihren Eingaben aus, die Ansprüche des
Beschwerdeführers seien teilweise verwirkt.
2.1 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein
Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines
Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn
Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten
(Art. 20 VG). Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE
133 V 14 E. 6).
2.2 Praxisgemäss beginnt die relative Verjährungsfrist mit der
tatsächlichen Kenntnis des Verletzten (oder seines Vertreters) vom
Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; „Kennen-
müssen“ reicht nicht (BGE 111 II 57 f. E. 3a). Dem Geschädigten
müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind,
eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6;
BGE 111 II 57 E. 3a; BGE 108 Ib 98 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts
2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3a mit Hinweisen). Kenntnis
hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten
Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle
Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133
V 14 E. 6; 114 II 256 E. 2a; vgl. zum Ganzen: Entscheide der HRK vom
15. Februar 2002, a.a.O., E. 4a, sowie vom 19. Juli 2004 [HRK 2003-
004], E. 3a bis c; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3.
Aufl., Zürich 2003, N. 1608). Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe
des Schadens gilt, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der
Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm
erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen (KARL OFTINGER/EMIL
W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., A 1987, § 16, S.
108).
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2.3 Ist der Staat Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, ist
die Verwirkung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die Verwir-
kung ist nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbe-
halt auf die materiell-rechtlichen Fragen einlässt (Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 2002 66.52 E. 4a und b).
2.4 Der Beschwerdeführer macht folgende schädigenden Handlungen
geltend: herabsetzende Behandlung, Entzug von Kompetenzen und
Auferlegung zusätzlicher Arbeitslast, andauerndes negatives kommu-
nikatives Verhalten am Arbeitsplatz, Einfordern von negativen Leis-
tungsdaten über den Beschwerdeführer ohne dessen Kenntnis; Kom-
munikation mehrheitlich unwahrer Angaben betreffend Leistungen und
Verhalten sowie Gesundheitszustand innerhalb der Bundesverwaltung,
im Verkehr mit Ärzten sowie mit der Arbeitslosenkasse und potentiel-
len Arbeitgebern sowie Verstösse gegen die Normen des Bundesper-
sonalrechts betreffend Gesundheitsdaten. Diesem Verhalten bzw. die-
ser Schädigungen ordnet er den Lohn- und Pensionskassenausfall ab
1. September 2004 bis zum Pensionsalter am 31. Dezember 2017 zu
(Beschwerde Ziff. 177 mit Verweis auf Beschwerdebeilage 328, präzi-
siert durch Replik Ziff. 15 und Plädoyernotizen Ziff. 35).
2.5 Die Vorinstanz beruft sich einzig in Bezug auf die Verursachung
der Krankheit (vgl. angefochtene Verfügung IV.3; Vernehmlassung
Ziff. 2) auf die Verwirkung gemäss Art. 20 VG. Den daraus (allenfalls)
entstandenen Schaden (z.B. Heilungskosten) macht der Beschwerde-
führer aber gar nicht geltend.
Unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen der Verursachung der
Krankheit Genugtuungsansprüche geltend machen will. Diese wären –
mit Ausnahme der in E. 5 geprüften Handlungen – im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bei der Vorinstanz am 20. Februar 2006
entsprechend den vorstehenden Erwägungen ohnehin bereits verwirkt
gewesen. Dem Beschwerdeführer waren spätestens nach dem Klinik-
aufenthalt vom Juni 2003 die tatsächlichen Umstände bekannt, die
geeignet waren, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Hierfür
musste er den Entscheid des Bundesgerichts im personalrechtlichen
Verfahren nicht abwarten.
Seite 11
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3.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund ohne Rücksicht auf das
Verschulden des Beamten für den Schaden, den ein Beamter in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt.
3.2 Voraussetzung für diesen Anspruch ist (u.a.) ein Kausalzusam-
menhang zwischen dem (amtlichen) schädigenden Handeln bzw. Un-
terlassen und dem Schaden. Für den Begriff des Kausalzusammen-
hangs wird auf die privatrechtlichen Bestimmungen des OR verwiesen
(vgl. JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Auflage,
Bern 2001, S. 193 ff.).
3.3 Bei der Prüfung der Kausalität ist in zwei Etappen vorzugehen: Zu-
erst ist die Frage des natürlichen und anschliessend diejenige des ad-
äquaten Kausalzusammenhangs zu untersuchen. Einmal muss über-
haupt ein materieller, logischer (sog.«natürlicher») Zusammenhang
bestehen. Das schadenstiftende Verhalten ist eine Bedingung der Haf-
tung («conditio sine qua non», BGE 128 III 174; BGE 5C.125/2003
vom 31. Oktober 2003 E. 3.1; ROLAND BREHM, Berner Kommentar VI,
Bern 2006, N. 104 f. zu Art. 41 OR, S. 90). Nach der so genannten
"conditio sine qua non-Formel" kann somit die schädigende Handlung
nicht hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg
(Schaden) entfiele. Gemäss der allgemeinen Beweisregel von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) ist die Existenz des natürlichen Kausalzusammenhangs vom
Geschädigten zu beweisen (Kurzkommentar OR – BEAT SCHÖNENBERGER,
Art. 41 N 14).
3.4 Zu prüfen ist somit zunächst, ob das vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Mobbing überhaupt Ursache für die Krankheit des
Beschwerdeführers sein kann. Der Beschwerdeführer hat in diesem
Zusammenhang das Einholen eines Gutachtens beantragt.
3.5 Nach der Rechtsprechung kommt einem Sachverständigengutach-
ten insofern ein erhöhter Beweiswert zu, als das Gericht in Fachfragen
nicht ohne triftige Gründe von der Expertenmeinung abweichen darf
(BGE 132 II 257 E. 441; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, 3.146). Derartige Gründe
sind vorliegend nicht ersichtlich. Das von den behandelnden Fachärz-
ten erstellte Gutachten erscheint vielmehr nachvollziehbar und in sich
schlüssig, und zudem wurde es in engem zeitlichem Zusammenhang
mit dem Klinikaufenthalt erarbeitet. In antizipierter Beweiswürdigung
Seite 12
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(vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144) kann daher auf das
beantragte Gutachten über den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen der Überlastung am Arbeitsplatz und der Krankheit vom Mai
2003 (Replik S. 4 Ziff. 7) verzichtet werden. Der entsprechende
Beweisantrag ist abzuweisen.
3.6 Im Gutachten der Klinik Königsfelden vom 4. Juli 2003 (Beschwer-
debeilage 61) wird die internationale Klassifikation der psychischen
Störung des Beschwerdeführers für die beiden Klinikaufenthalte zwar
unterschiedlich ausgewiesen (ICD-10 F. 31.2 und ICD F. 25.0), die
manisch schizoaffektive Störung (ICD F. 25.0) scheint als Hauptbild
aber bei beiden Diagnosen im Vordergrund zu stehen. Zudem wird in
den Akten hierauf das Augenmerk gelegt. Es handelt sich dabei um
eine Störung, bei der sowohl schizophrene als auch manische
Symptome in derselben Krankheitsepisode auftreten. Die affektive
Störung zeigt sich in Form einer gehobenen Stimmung, begleitet von
vermehrtem Selbstbewusstsein und Grössenideen. Gelegentlich
stehen aber auch Erregung und Gereiztheit mit aggressivem Verhalten
und Verfolgungsideen im Vordergrund. In beiden Fällen finden sich
Antriebssteigerung, Überaktivität, Konzentrationsstörungen und
Distanzlosigkeit (Weltgesundheitsorganisation, Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-
diagnostische Leitlinien. 6. Auflage, Bern 2008, S. 134). Im Gutachten
wird weiter festgehalten, ein Auslöser für die Dekompensation könne
im Einzelnen nicht konkret benannt werden. Meistens spielten
verschiedene Faktoren eine Rolle. Aufgrund der diagnostizierten
schizoaffektiven Störung könne keine sichere Prognose gestellt
werden. In einem Drittel der Fälle kämen erneute psychotische
Episoden im Abstand von Monaten bis Jahren vor und in einem
weiteren Drittel chronifiziere sich die Krankheit. Lediglich in einem Drit-
tel erfolge eine vollständige und bleibende Remission.
Im Arztbericht wird insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer
habe sich in den Tagen vor dem ersten Eintritt in die Klinik – gemäss
Angaben der Ehefrau – nicht mehr normal verhalten. Er habe seine
Kinder angeschrieen und in sich hineingelacht. Er habe Auseinander-
setzungen mit seiner Ehefrau gehabt. Dann habe er ein Messer ge-
kauft, weil es ihn angezogen hätte, laut Musik von Isabelle Adjani ein-
gestellt und in letzter Zeit grössere Summen für Doppelanschaffungen
ausgegeben. Als es zu einem Streit mit seiner Ehefrau gekommen sei,
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soll er seine Familie mit dem Messer bedroht haben. Gegenüber der
Polizei habe er sich massiv gewehrt.
Vor dem zweiten Eintritt in die Klinik am 15. Mai 2003 habe sich –
wiederum gemäss Angaben der Ehefrau – die manische Episode
frühzeitig abgezeichnet. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe
einen direkten Draht zu Allah, sei in Isabelle Adjani und Britney Spears
verliebt, schreibe diesen Liebesbriefe, sei überzeugt, dass er nur diese
beiden werde glücklich machen können und sie vor den Widrigkeiten
des Lebens erretten müsse. Ein weiteres Problem für den Patienten
sei seine jahrelange Impotenz unter neuroleptischer Behandlung. Die
Ehefrau habe den Hausarzt zu Hilfe gerufen, weil der
Beschwerdeführer seine Familie mit dem Messer bedroht habe.
3.7 Den Ausführungen im Gutachten der Psychiatrischen Klinik Kö-
nigsfelden vom 4. Juli 2003 lassen sich keine Hinweise entnehmen,
wonach das Verhalten der Vorgesetzen des Beschwerdeführers für
dessen Erkrankung kausal sein könnte. Hinsichtlich seines ersten
Klinikaufenthalts behauptet er selbst keinen ursächlichen Zusammen-
hang. Zudem gleicht sich das Verhalten in den Tagen vor dem ersten
und dem zweiten Eintritt in die Klinik und die behandelnden Ärzte stell-
ten jeweils eine im Kern übereinstimmende Diagnose (vgl. E. 3.6). Die
Krankheit bestand daher bereits vor und unabhängig von den hier
geltend gemachten Schädigungen. Der zweite Klinikaufenthalt im Mai
2003 gründet deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit auf einer
erneuten psychotischen Episode, die ohne Zusammenhang mit dem
Verhalten der Arbeitskollegen des Beschwerdeführers durch die
vorbestehende Erkrankung ausgelöst wurde. Gegenteiliges vermag
der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft zu machen.
3.8 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die psychi-
sche Erkrankung des Beschwerdeführers nicht durch die Vorgesetzten
des Beschwerdeführers verursacht worden ist. Zudem wurde – wie für
das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren verbind-
lich feststeht – das Arbeitsverhältnis zwischen dem BPV und dem Be-
schwerdeführer einvernehmlich aufgelöst. Aus diesen beiden Feststel-
lungen ergibt sich ohne weiteres, dass die Bundesbehörden auch nicht
für die Invalidisierung des Beschwerdeführers und dessen Verlust der
Arbeitsstelle beim BPV verantwortlich gemacht werden können. Die
Invalidität, festgestellt durch die Rentenverfügung vom 29. Februar und
vom 15. April 2008 der Eidgenössischen Invalidenversicherung, mit
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der ihm rückwirkend ab 1. November 2005 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen worden ist, stellt eine Folge der psychischen
Erkrankung des Beschwerdeführers dar. Darin liegt der Grund für das
Unvermögen des Beschwerdeführers, eine seinen Qualifikationen
entsprechende Arbeit auszuführen. Mit diesem Befund könnte es an
sich sein Bewenden haben. Die vom Beschwerdeführer behaupteten,
rufschädigenden Handlungen von Vertretern des BPV können nicht
mehr ursächlich sein für dessen Erwerbsunfähigkeit. Wie in den
nachfolgenden Erwägungen 4 und 5 aufgezeigt wird, liesse sich den
Vertreter des BPV in diesem Zusammenhang aber ohnehin kein
haftungsbegründendes Verhalten rechtsgenüglich nachweisen.
3.9 Im Übrigen ist nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Rente wird
nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei mindestens 70% erhält
der Betroffene eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann eine
Invalidenrente nur aufgrund von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall zugesprochen werden, nicht aber wegen eines beschädigten
Rufs, der das berufliche Fortkommen behindert (vgl. Art. 4
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]).
4.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das BPV habe durch die
Formulierung der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslo-
senkasse, durch Aussagen eines Vertreters des Amts gegenüber der
Versicherungsgesellschaft Helvetia Patria sowie durch die Formulie-
rung des Arbeitszeugnisses sein berufliches Fortkommen erschwert
bzw. verunmöglicht. Diese Handlungen sollen seinen Ruf – er sei
krank, nicht belastbar und genüge den Anforderungen am Arbeitsplatz
nicht mehr – verursacht und verstärkt haben. Er finde deshalb keine
Stelle mehr.
4.1 Diese Befürchtungen sind indessen unbegründet, denn ein
potentieller Arbeitgeber hätte auch ohne die oben aufgeführten
Handlungen von der Krankheit/Invalidität erfahren und ihn deshalb
nicht angestellt:
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4.2 Dem Arbeitnehmer erwachsen im Rahmen der Vertragsverhand-
lungen nämlich gewisse vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungs-
pflichten. Deren Umfang und Tragweite sind in Doktrin und Praxis im
Einzelnen umstritten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
gilt generell, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Auskunfts-
pflicht Fragen, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang zum
Arbeitsplatz und der zu leistenden Arbeit stehen, wahrheitsgetreu zu
beantworten hat, falls der erfragte Umstand von unmittelbarem objekti-
vem Interesse für das spezifische Arbeitsverhältnis ist, was sich nach
dessen vorgesehenen Dauer, der zu verrichtenden Arbeit, der Art des
Betriebs sowie der zukünftigen Stellung des Arbeitnehmers in diesem
beurteilt. Unabhängig von der zu besetzenden Stelle hat der Arbeit-
nehmer im Rahmen seiner Offenbarungspflicht alles von sich aus mit-
zuteilen, was ihn zu deren Übernahme als (absolut) ungeeignet er-
scheinen lässt, die vertragsgemässe Arbeitsleistung praktisch aus-
schliesst oder diese doch erheblich behindert (BGE 132 II 167 E. 4.2
mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre; vgl. auch das Urteil des Bun-
desgerichts 4C.192/2001 vom 17. Oktober 2001 E. 2b aa; zur kantona-
len Praxis vgl. Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR]
1991 S. 100, wo für eine grosse Zurückhaltung für die Pflicht zur Of-
fenbarung von psychischen Erkrankungen plädiert wird, sowie JAR
2004 S. 598 [beide Arbeitsgericht Zürich]).
4.2.1 Der Beschwerdeführer leidet unter einer schizoaffektiven
Störung (vgl. E. 3.6), die sich offensichtlich chronifiziert hat bzw. in
Form von Episoden immer wieder auftritt, zumindest auftreten kann. Er
behauptet selbst nicht, vollständig geheilt zu sein. Im Gutachten der
Klinik Königsfelden vom 4. Juli 2003 wird denn auch ausgeführt, es
könne keine sichere Diagnose gestellt werden, und aus den Akten
ergibt sich nichts, das diese Einschätzung als nicht mehr zutreffend
erscheinen liesse, insbesondere auch kein inhaltlich abweichender,
jüngerer Arztbericht. Der Beschwerdeführer ist dipl. math./lic. oec. und
arbeitete beim BPV als B._______. Dabei verdiente er nach eigenen
Angaben einen Jahreslohn von ca. Fr. 150'000.--. In seiner Funktion
vertrat er das BPV auch in internationalen Organisationen. Gemäss
Arbeitszeugnis vom 31. August 2004 umfasste seine Tätigkeit eine
Vielzahl verantwortungsvoller Aufgaben und verlangt daher ein hohes
Mass an Flexibilität, Zuverlässigkeit und Präsenz. Insofern ist hier von
einer anspruchsvollen Kaderfunktion auszugehen. Der
Beschwerdeführer berechnet seinen Schaden auf der Basis einer
vergleichbaren Anstellung; gemessen an seiner Tätigkeit und Funktion
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ist die Informationspflicht dementsprechend als hoch einzustufen.
Beim vorliegenden Krankheitsbild mit unsicherer Diagnose kann nicht
ausgeschlossen werden, dass diese Krankheit Einfluss auf die
Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers und dessen Eignung für die
zukünftige Tätigkeit in einer Kaderposition haben kann. Deshalb
untersteht er gegenüber potentiellen Arbeitgebern der
Informationspflicht in Bezug auf seine Krankheit und der (mindestens
70%-)Erwerbsunfähigkeit. Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten,
ohne sein Wissen einen Kaderangestellten mit erheblichem
Ausfallrisiko anzustellen.
4.3 Spiegelbildlich zu der Informationspflicht des Beschwerdeführers
gegenüber potenziellen Arbeitgebern ist weiter abzuklären, inwieweit
das BPV diesen gegenüber zur Erteilung einer Referenz ermächtigt
ist.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG; SR 172.220.1) gilt für das Arbeitsverhältnis des
Bundespersonals das Obligationenrecht subsidiär. Gemäss Art. 328
OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Als Ausfluss dieser
Schutzpflicht darf der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur
bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis
betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind
(Art. 328b OR). Der Stellenanbieter hat die Möglichkeit, den Bewerber
zur Nennung von Referenzpersonen aufzufordern. Diesbezüglich kann
sich der Bewerber nicht auf den Rechtfertigungsgrund des
überwiegenden Interesses gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR
235.1) berufen (WOLFGANG PORTMANN, in: Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N. 39 zu Art. 328b OR). Sollte der Be-
schwerdeführer daher entgegen seiner Pflicht zur (wahrheitsgetreuen)
Information nicht bereits in seinen Bewerbungsunterlagen oder anläss-
lich eines Bewerbungsgespräches auf seine Krankheit und die damit
verbundene 70%-Erwerbsunfähigkeit hingewiesen haben, so würde ein
potentieller Arbeitgeber nach allgemeiner Lebenserfahrung mit
Sicherheit die Referenz des letzten Arbeitgebers einholen wollen, wo
der Beschwerdeführer sieben Jahre gearbeitet hat. Bei seiner Stellen-
suche befindet sich der Beschwerdeführer seit Beginn in einem aufge-
lösten, d.h. keinem Anstellungsverhältnis. Dies wird den potentiellen
Arbeitgeber um so mehr an den letzten Arbeitgeber als Referenz ver-
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weisen. Verweigert der Beschwerdeführer die Einholung dieser Refe-
renz, hätte er erst recht keine Aussicht darauf, die begehrte Stelle zu
bekommen.
4.3.1 Der (ehemalige) Arbeitgeber untersteht bei der Erteilung der Re-
ferenzauskunft den selben Regeln wie bei der Ausstellung des Arbeits-
zeugnisses, insbesondere unterliegt er der Wahrheitspflicht; die Refe-
renzauskunft ist zwar eine Vertiefung des Arbeitszeugnisses, soll je-
doch dessen Wertung nicht in Frage stellen (TOMAS POLEDNA in Schwei-
zerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003
S. 179). Inhalt der Referenz sind Leistungen und Verhalten am Arbeits-
platz (WOLFGANG PORTMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
a.a.O., N. 12 zu Art. 330a OR). Um die angemessene Form der Er-
wähnung des Grundes für die Beendigung des Dienstverhältnisses zu
ermitteln, ist abzuwägen zwischen der Fürsorgepflicht der vorgesetz-
ten Dienststelle einerseits, wonach diese das wirtschaftliche Fortkom-
men des Bediensteten nicht erschweren darf, und der Wahrheitspflicht
andererseits. Dabei ist zu beachten, dass die Äusserung der Wahrheit
nicht der Genugtuung der Dienststelle, sondern den allfälligen Interes-
sen zukünftiger Arbeitgeber dienen soll (PETER HÄNNI, Das öffentliche
Dienstrecht der Schweiz, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 281).
4.3.2 Den vorstehenden Ausführungen entsprechend müssten die Ver-
treter des BPV im Falle einer Referenzanfrage gegenüber einem po-
tentiellen Arbeitgeber auf die Krankheit des Beschwerdeführers und
die damit verbundenen Ausfälle am Arbeitsplatz hinweisen. Sie stehen
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eignung des Beschwerde-
führers für die beendete und für eine zukünftige Stelle.
Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Par-
teien in der Auflösungsvereinbarung (Beschwerdebeilage 90) festge-
halten, dass sich die Parteien zu gegebener Zeit über die interne und
externe Kommunikation verständigen (Ziffer 4). Im Weiteren – was sich
schon von Gesetzes wegen ergibt – enthielten sich die Parteien jegli-
cher Äusserungen, welche das private oder wirtschaftliche Fortkom-
men behindern oder den Ruf der anderen Partei schädigen könnte.
Weder diese Vereinbarung noch entsprechende Gesetzesbestimmun-
gen schliessen aus, dass sich Vertreter des BPV gegenüber potentiel-
len Arbeitgebern des Beschwerdeführers über den Grund der Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses äussern. Selbst wenn es hierüber – in
objektiver Art und Weise – nur auf die beiden Klinikaufenthalte bzw.
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auf die diagnostizierte Krankheit verweisen würde, hätte ein
potentieller Arbeitgeber den Beschwerdeführer darauf angesprochen,
dadurch vom Vorliegen der Krankheit und der (mindestens) 70%-
Erwerbsunfähigkeit erfahren und ihn deshalb nicht eingestellt.
4.4 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Formulierung im (äusserst
wohlwollenden) Arbeitszeugnis vom 31. August 2004, der Beschwer-
deführer verlasse das Amt per 31. August 2004, diesen – neben der
Invalidität zusätzlich und massgeblich – in seinem beruflichen
Fortkommen behindern soll. Die Formulierung ist neutral und
entspricht der Wahrheit. Wohingegen die vom Beschwerdeführer im
Schreiben vom 6. August 2004 (Beschwerdebeilage 157) geforderte
Formulierung, er verlasse das Amt auf eigenen Wunsch, nicht ganz
richtig wäre. Wäre der Beschwerdeführer mit der gewählten
Formulierung zudem nicht einverstanden gewesen, hätte er eine
anfechtbare Verfügung verlangen und sein Begehren auf dem
Beschwerdeweg durchsetzen müssen. Diese Mittel hat er aber nicht
ergriffen. Die entsprechende Textstelle im Arbeitszeugnis gibt daher
keinen Anlass zur weiteren Behandlung.
4.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, ein Vertreter des
BPV habe anlässlich einer Feierlichkeit der Aktuarenvereinigung ge-
genüber einem Versicherungsmathematiker der Helvetia Patria Versi-
cherung rufschädigende Äusserungen getätigt, was zu einer Haftung
des Staates für seinen Erwerbsausfall führe. Diese Argumentations-
weise ist unbehelflich: Ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der eigenen Auskunftspflichten sowie derjenigen sei-
nes früheren Arbeitgebers ohnehin keine Stelle im angestammten Be-
rufsfeld mehr gefunden hätte, könnte das inkriminierte Verhalten eines
Angestellten des BPV ohnehin nicht mehr kausal sein für den bei ihm
eingetretenen Schaden. Das betreffende Vorkommnis braucht daher
nicht näher untersucht zu werden. Die beantragten Beweismassnah-
men – insbesondere die Befragung der beiden angeblichen Ge-
sprächsteilnehmer – wären im Übrigen auch unbehelflich, weil einer-
seits nicht davon auszugehen ist, dass sich der betreffende Versiche-
rungsangestellte noch detailliert an Gespräche erinnern könnte, die er
vor Jahren geführt hat, und das BPV anderseits die Darstellung des
Beschwerdeführers in seinen Eingaben gegenüber der Vorinstanz un-
missverständlich in Abrede gestellt hat. Alle diesbezüglichen Beweis-
anträge sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144) abzuweisen.
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In diesem Zusammenhang ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Den
zahlreichen, vom Beschwerdeführer eingereichten Absageschreiben
zu seinen Stellenbewerbungen lässt sich entnehmen, dass er sich
tatsächlich intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Diese
Bemühungen sind bis heute fruchtlos geblieben, was für ihn zweifellos
sehr enttäuschend ist. Den Absageschreiben lässt sich aber nichts
entnehmen, das auf ein Scheitern seiner Stellensuche aufgrund von
rufschädigendem Verhalten des ehemaligen Arbeitgebers schliessen
liesse. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
auch auf Stellen beworben hat, für die er überqualifiziert ist (bspw.
Verkauf, Lager etc.) oder die nicht im Bereich der Privatversicherung
anzusiedeln sind, wo der angebliche Ruf gar nicht verbreitet sein kann.
Weiter finden sich darunter auch einige Spontanbewerbungen.
4.6 Schliesslich erscheint der Zusammenhang zwischen der Begrün-
dung der Auflösung des Anstellungsverhältnisses in der Meldung an
die Arbeitslosenkasse (Beschwerdebeilage 158) bzw. der angeblich er-
neuten Rufschädigung der Vorinstanz in der Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht (Replik) und der andauernden Erwerbslosigkeit,
nicht nachvollziehbar. Der Hinweis des BPV, die Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers sei auf unverschuldete gesundheitliche Probleme
zurückzuführen, diente vielmehr dazu, seine Einstellung in der An-
spruchsverberechtigung zu verhindern (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslo-
senversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).
Beide Verwaltungsstellen unterstehen überdies der Schweigepflicht
und sind nicht potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers.
4.7 Aus den obenstehenden Gründen wären die Schadensersatzfor-
derungen des Beschwerdeführers also auch dann abzuweisen gewe-
sen, wenn – entgegen den Ausführungen unter E. 3 – nicht davon aus-
zugehen wäre, dass er allein aufgrund seiner psychischen Erkrankung
seine Erwerbsfähigkeit eingebüsst hat.
4.8 Insgesamt ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit der
Beschwerdeführer den Schaden (Lohn- und Pensionskassenausfall)
und eine Genugtuung bezüglich der aus der Krankheit erlittenen Unbill
geltend macht.
Seite 20
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5.
Zu prüfen ist schliesslich die Relevanz verschiedener, angeblich per-
sönlichkeitsverletzender Handlungen für den Zuspruch einer Genugtu-
ung (Art. 6 Abs. 2 VG).
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die ehemaligen
Vorgesetzten hätten sich ohne seine Zustimmung direkt mit seinem
Hausarzt in Verbindung gesetzt. Darauf ist nachstehend näher einzu-
gehen. Dieses Vorkommnis dürfte auch nicht verwirkt sein, erscheint
doch die Behauptung des Beschwerdeführers glaubhaft, er habe da-
von erst im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis erhalten. Der Vorwurf,
seine Vorgesetzten hätten der Arbeitslosenkasse GBI den Grund der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt (vgl. Sachverhalt Bst. F),
ist dagegen aus den in E. 4.6 hievor dargelegten Überlegungen unbe-
gründet und kann demzufolge von vornherein nicht zu einer Genugtu-
ungsforderung führen. Die übrigen Vorbringen bzw. Verhaltensweisen,
die sich auf die Verursachung der Krankheit beziehen und bis Mai
2003 (Klinikaufenthalt) oder Oktober 2003 (Auflösungsvereinbarung)
vorgefallen sein sollen, sind verwirkt. Davon hatte der Beschwerdefüh-
rer nicht erst mit Akteneinsicht vom 28. Februar 2005 Kenntnis, son-
dern bereits unmittelbar dann, als sie vorgefallen sind (E. 2).
5.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei
Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme
als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und
diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG).
Der Begriff der Genugtuung wird im Verantwortlichkeitsrecht analog
dem Privatrecht (insbesondere Art. 49 OR) verwendet. Es handelt sich
um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers
an den Verletzten, die nach Art. 49 OR einerseits eine objektive
Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive
Beeinträchtigung des Wohlbefindens verlangt (GROSS, a.a.O., S. 248
Ziff. 5.4.5.2). Um die Schwere der Verletzung zu bemessen, kann der
Richter vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen ausgehen. Je
grösser das Interesse des Betroffenen am verletzten Rechtsgut ist,
desto schwerer wiegt auch die Verletzung. Es muss sich auf jeden Fall
um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass
über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so hinausgeht, dass sie
einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag.
Gewiss kann die Schwere einer Unbill nicht direkt bewiesen werden,
weil sie vom Empfinden des Geschädigten (nicht von derjenigen des
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Richters) abhängt. Dennoch gibt es aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung Anhaltspunkte für die Gerichte. Wenn nämlich die
seelische Verletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet
ist, eine schwere Unbill zu verursachen, so genügt der Beweis dieser
Verletzung; die Schwere der Unbill muss dann nicht mehr bewiesen
werden. Das Leben verlangt aber, dass jedermann geringe Störungen
des seelischen Gleichgewichts erträgt (ROLAND BREHM, Berner
Kommentar VI, 1. Abteilung, 3. Teilband 1. Unterteilband, Bern 2006,
N. 19 ff. zu Art. 49 OR, S. 588 ff.)
5.2 Gemäss Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG stellen Gesundheitsdaten beson-
ders schützenswerte Personendaten dar. Organe des Bundes dürfen
besonders schützenswerte Personendaten grundsätzlich nur bearbei-
ten, wenn ein Gesetz im formellen Sinne es ausdrücklich vorsieht
(Art. 17 Abs. 2 DSG). Für das Personalrecht des Bundes findet sich
diese Grundlage in Art. 28 BPG i.V.m. Art. 11 der Bundespersonal-
verordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3), wo ein
spezieller ärztlicher Dienst der Bundesverwaltung geschaffen wird. Der
Kontakt mit den behandelnden Ärzten eines Mitarbeiters hat folglich
durch diesen zu erfolgen. Der ärztliche Dienst bewahrt die diesbezügli-
chen Akten auf und darf den interessierten Stellen über die Schlussfol-
gerungen aus ärztlichen Feststellungen nur so weit Auskunft erteilen,
als das für die Beurteilung der Anstellungs-, Versicherungs- oder Ar-
beitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stel-
lungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
5.3 Den vorliegenden Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass ein
Vertreter des BPV direkt den Hausarzt des Beschwerdeführers kontak-
tiert hat, um Näheres über dessen Gesundheitszustand zu erfahren.
Dieses Vorgehen dürfte mangels formellgesetzlicher Grundlage der
oben umschriebenen Rechtslage nicht entsprochen haben. Die direkte
Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt stellt aber jedenfalls auch keine
ausserordentliche Kränkung dar. Dies um so weniger, als bloss die
Bekanntgabe von Gesundheitsdaten durch den behandelnden Arzt
drohte – was diesem aufgrund des Arztgeheimnisses ohnehin
verboten gewesen wäre – nicht aber eine Weitergabe solcher
Informationen durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers an Dritte.
Seine psychischen Probleme waren den Verantwortlichen des BPV
zudem bereits bekannt, und es erscheint nachvollziehbar, dass seinen
Vorgesetzen angesichts der schwierigen Situation daran gelegen war,
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A-5748/2008
möglichst rasch Klarheit über die künftige Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu erlangen.
5.4 Weiter geltend gemacht Handlungen begründen insbesondere
mangels fehlender Schwere keinen Genugtuungsanspruch.
5.5 Aufgrunddessen erweist sich das Begehren um eine Genugtuung
somit insgesamt als unbegründet. Die Beschwerde muss deshalb
vollumfänglich abgewiesen werden.
6.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfah-
rens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 7'000.--
bestimmt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 7'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 643 bd/api; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Stefan von Gunten
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Ent-
scheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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