B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5749/2015
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 0 . De z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
Schweizer Salinen AG,
Schweizerhalle, Rheinstrasse 52, 4133 Pratteln,
vertreten durch
Dr. Christoph Mettler, Advokat,
Simone Wiegers, Advokatin,
LEXPARTNERS.MCS,
Burgunderstrasse 36, Postfach, 4009 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung betreffend Rückerstattung des
Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungs-
netze.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Energie BFE mit Verfügung vom 17. August 2015
auf das Gesuch der Schweizer Salinen AG vom 15. Juni 2015 um Rücker-
stattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungs-
netze nach Art. 15bbis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR
730.0) für das Geschäftsjahr 2014 nicht eingetreten ist,
dass die Schweizer Salinen AG mit Eingabe vom 16. September 2015 beim
BFE beantragt hat, auf das Gesuch vom 15. Juni 2015 wiedererwägungs-
weise einzutreten und ihr eine angemessene Frist zur Einreichung der Ziel-
vereinbarung anzusetzen,
dass die Schweizer Salinen AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) glei-
chentags die Verfügung vom 17. August 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten und beantragt hat, auf das Gesuch sei einzutreten und
die Sache – unter Ansetzung einer angemessenen Frist für die Abgabe der
Zielvereinbarung – zur materiellen Beurteilung an das BFE (nachfolgend:
Vorinstanz) zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2),
dass die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt hat, das Gesuch sei
gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr den entsprechenden
Rückerstattungsbetrag zu überweisen (Rechtsbegehren 3),
dass die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag stellte, das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren, bis die Vo-
rinstanz über das Wiedererwägungsgesuch entscheiden habe (Verfahren-
santrag 2),
dass die Beschwerdeführerin ferner beantragt hat, das Beschwerdeverfah-
ren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz materiell rechtskräftig über ihr Ge-
such betreffend laufende Auszahlung der Rückerstattung für das Ge-
schäftsjahr 2015 entschieden habe (Verfahrensantrag 3),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 auf ihren Ent-
scheid vom 17. August 2015 zurückkam, auf das fristgerecht gestellte Ge-
such wiedererwägungsweise eintrat und das Rückerstattungsgesuch aus
materiellen Gründen sowie wegen verspäteter Einreichung der Verpflich-
tungserklärung gemäss Art. 28d Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 29c Abs. 3 Bst. a
der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) abwies,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. November 2015
den Verfahrensantrag 2 als gegenstandlos geworden abschrieb (Disposi-
tiv-Ziffer 2) und die Beschwerdeführerin einlud, sich dazu zu äussern, ob
sie an ihrem Verfahrensantrag 3 festhält (Dispositiv-Ziffer 4),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember
2015 vorbringt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei wegen Gegen-
standslosigkeit abzuschreiben,
dass die Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung beantragt
und in ihrer Kostennote vom 4. Dezember 2015 Gesamtkosten (Honorar
und Auslagen) von Fr. 19'653.85 geltend macht,
dass die Vorinstanz die Ansicht vertritt, das Verfahren sei fortzusetzen, da
die Verfügung vom 29. Oktober 2015 das Rechtsbegehren der Beschwer-
deführerin nach Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr
2014 im Ergebnis abweise,
dass die Beschwerdeführerin die betreffende Verfügung mit separater Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Beschwerde-
verfahren A-7747/2015),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Energie vor Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2015 die
ursprüngliche Verfügung vom 17. August 2015 sinngemäss aufgehoben
hat,
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dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Vorinstanz allein wegen neuerer und besserer eigener Erkennt-
nisse dem Beschwerdebegehren entsprochen hat und als Verursacherin
der Gegenstandslosigkeit zu qualifizieren ist,
dass der Vorinstanz als unterliegende Bundesbehörde indes keine Verfah-
renskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin folglich eine Parteient-
schädigung zusteht,
dass die Entschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
Auslagen der Partei umfasst (vgl. Art. 8 ff. VGKE),
dass das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre-
ters oder der Vertreterin bemessen werden (Art. 10 Abs. 1 VGKE),
dass unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE),
dass der Stundenansatz für die Anwältinnen und Anwälte mindestens
Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE),
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dass das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt, sofern
keine Kostennote eingereicht wird oder wenn diese als unangemessen er-
scheint (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-1524/2015 vom
19. November 2015 E. 7.4).
dass unabhängig von ihrer späteren Wiedererwägung allein die Nichtein-
tretensverfügung der Vorinstanz vom 17. August 2015 Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet,
dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nach
ständiger Rechtsprechung nur geltend gemacht werden kann, die Vo-
rinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen
verneint (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, N. 2.8).
dass das (eventuelle) Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführerin dem-
nach von vornherein über den Streitgegenstand hinausgeht,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift somit zum grössten Teil
als unnötig i.S.v. Art. 8 Abs. 2 VGKE zu betrachten sind,
dass der geltend gemachte Aufwand lediglich mit Blick auf das gerügte
Nichteintreten der Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin und
deren Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 zu entschädigen ist,
dass die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Stellungnahme (inkl.
der dafür benötigten Lektüre der vorinstanzlichen Eingabe) ausgewiesene
Aufwand von 7.3 Stunden und die Mitarbeit von zwei Rechtsanwälten an-
gesichts des eng begrenzten Streitgegenstands und des geringen Um-
fangs der Eingabe jedoch als unangemessen erscheint,
dass das Gericht die Parteientschädigung unter diesen Umständen in Aus-
übung seines Ermessens auf Fr. 2000.- festsetzt,
dass dieser Entscheid die im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfah-
rens A-7747/2015 allenfalls festzusetzende Parteientschädigung nicht prä-
judiziert.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Hierzu hat sie
dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung mitzutei-
len.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Robert Lauko
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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