Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5751/2009
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Charlotte Schoder,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer; Saldosteuersatz (1. Semester 2003 bis
2. Semester 2007).
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend auch Steuerpflichtiger, Beschwerdeführer) ist
seit dem 1. Februar 1998 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen. Mit Unterstellungserklärung vom 13. Juli 1998 ersuchte er
um Bewilligung, die durch seine Geschäftstätigkeit erzielten Umsätze
mittels der Saldosteuersatzmethode zu einem Saldosteuersatz von 3%
abrechnen zu dürfen. Als Geschäftstätigkeit gab er dabei "Vorfabrikation
Sprinkleranlagen" an. Am 22. Juli 1998 bewilligte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) die Anwendung dieses Saldosteuersatzes. In
der anlässlich des Inkrafttretens des neuen Mehrwertsteuergesetzes
erneut eingereichten Unterstellungserklärung vom 15. Dezember 2000
beantragte der Steuerpflichtige einen Saldosteuersatz von 3,5%. Seine
Geschäftstätigkeit bezeichnete er erneut als "Vorfabrikation
Sprinkleranlagen". Die ESTV bewilligte den beantragten Saldosteuersatz
am 10. Januar 2001.
B.
Am 25. August 2008 führte die ESTV beim Steuerpflichtigen eine
Kontrolle durch. In der Folge forderte sie mit Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. 283'448 vom 16. September 2008 für die Steuerperioden 1. Semester
2003 bis 2. Semester 2007 Fr. 19'369.– zuzüglich Verzugszins nach. Mit
Schreiben vom 17. September 2008 widerrief die ESTV zudem die am
10. Januar 2001 erfolgte Bewilligung für die Gewährung der Abrechnung
nach der Saldosteuersatzmethode zum Saldosteuersatz von 3,5%.
Dieser Steuersatz entspreche nicht der ausgeübten Tätigkeit; der
korrekte Saldosteuersatz betrage 4,6% für "Décolletage" bzw. "Schweiss-
, Lötwerkstätte". Falls der Steuerpflichtige die Abrechnung nach der
Saldosteuersatzmethode beibehalten wolle, müsse er eine neue
Unterstellungserklärung einreichen.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2008 bestritt der Steuerpflichtige die
erhobene Nachbelastung. In der Folge erliess die ESTV am 23. April
2009 einen anfechtbaren Entscheid. Sie hielt daran fest, dass die
erwähnte Nachbelastung zu Recht erfolgt sei. Zur Begründung verwies
sie im Wesentlichen auf ein ebenfalls auf den 23. April 2009 datiertes
Schreiben. Darin führte die ESTV aus, anlässlich der Kontrolle sei
festgestellt worden, dass das Material für die Sprinkleranlagen –
entgegen den Angaben des Steuerpflichtigen – durch die Bauherren bzw.
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Auftraggeber zur Verfügung gestellt werde und demzufolge der bewilligte
Saldosteuersatz von 3,5% für "Heizungen und Lüftungen,
Sanitärinstallationen, Schlosserei, Metallbau etc." zu tief sei. Die
Leistungen eines Heizungs- und Sanitärinstallateurs, Schlossers oder
Metallbauers würden sich in grundsätzlicher Weise von jenen des
Steuerpflichtigen unterscheiden, da erstere nicht nur die Arbeitsleistung,
sondern (in der Regel) auch die Materiallieferung durch den Handwerker
beinhalten würden. Damit sei die Vorsteuerbelastung bei den genannten
Berufen höher und der anzuwendende Saldosteuersatz entsprechend
tiefer.
D.
Gegen den Entscheid der ESTV vom 23. April 2009 erhob der
Steuerpflichtige mit Schreiben vom 22. Mai 2009 Einsprache. Er machte
insbesondere geltend, ihm könne kein Fehlverhalten und keine
Falschdeklaration seiner Tätigkeit angelastet werden. Der von der ESTV
bewilligte Saldosteuersatz von 3% bzw. 3,5% sei korrekt gewesen; von
Décolletage könne vorliegend nicht die Rede sein. Zudem erhärte sich
der Verdacht der Rechtsungleichheit, da die ESTV in ähnlich gelagerten
Fällen anders entschieden habe.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2009 wies die ESTV die
Einsprache ab und hielt an ihrer Forderung von Fr. 19'369.–
Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 30. April 2006
(mittlerer Verfall) vollumfänglich fest. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, der Steuerpflichtige habe in den Steuerperioden 1.
Semester 2003 bis 2. Semester 2007 für die angegebene Tätigkeit
"Vorfabrikation Sprinkleranlagen" einen falschen Saldosteuersatz,
nämlich jenen für Heizungs- und Sanitärinstallateure, Schlosser,
Metallbauer etc. verwendet. Aufgrund der Tatsache, dass der
Steuerpflichtige das Material zur Verfügung gestellt erhalte und dieses
nicht wie die genannten Handwerker selber einkaufen müsse, sei ein
Saldosteuersatz von 3,5% zu tief. Korrekterweise hätte der
Saldosteuersatz von 4,6% für "Décolltage" bzw. 4,6% für "Schweiss-,
Lötwerkstätte" zur Anwendung gelangen müssen. Die Anwendung
respektive Bewilligung des falschen – zu tiefen – Saldosteuersatzes
beruhe auf der unzutreffenden bzw. unvollständigen Deklaration des
Steuerpflichtigen seiner Tätigkeit. Dieser habe es – obwohl er aufgrund
des Selbstveranlagungsprinzips dazu verpflichtet gewesen wäre –
unterlassen, seine Geschäftstätigkeit pflichtgemäss zu umschreiben. Der
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Steuerpflichtige hätte sich ohne unzumutbaren Aufwand, einzig mit der
Lektüre der Spezialbroschüre und allenfalls der Einholung einer Auskunft
bei der ESTV über die Qualifizierung seiner Tätigkeit informieren können.
Im Übrigen könne der Steuerpflichtige aus der Behauptung, die ESTV
habe in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden, nichts zu seinen
Gunsten ableiten; es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht.
F.
Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 12. August 2009 (recte:
12. September 2009) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom
14. August 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und
beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu
verpflichten, für nicht deklarierte Umsätze in der kontrollierten
Steuerperiode vom 1. Semester 2003 bis 2. Semester 2007 Fr. 1'417.20
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2006 zu bezahlen; eventuell sei
der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die ESTV zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus, der Vorwurf, er habe seine Geschäftstätigkeit nicht
pflichtgemäss umschrieben, sei unzutreffend. Er habe diese
wahrheitsgemäss als "Vorfabrikation von Sprinkleranlagen" bezeichnet.
Eine Aufforderung, offenzulegen, ob die Waren von Dritten bzw. vom
Besteller geliefert wurden, habe nicht bestanden. Er habe seine
Veranlagung stets in guten Treuen und nach sorgfältiger Durchsicht der
damals erhältlichen Broschüren sowie aufgrund der Erfahrungen seines
Bruders, der damals einen gleichen Betrieb geführt habe, vorgenommen.
Ferner würden die Umstände, dass sein Bruder keine Nachzahlung
leisten müsse und seine Bewilligung zur Abrechnung nach der
Saldosteuersatzmethode nicht widerrufen worden sei, zu einer nicht
nachvollziehbaren Ungleichbehandlung führen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2009 hält die ESTV an der im
Einspracheentscheid geäusserten Rechtsauffassung fest und schliesst
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31,
Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Auf den 1. Januar 2010 wurde das neue Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt.
Es trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft seit 1. Januar 2001, welches
seinerseits die Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994
(aMWSTV, AS 1994 1464) ersetzte. Auf die vor dem 1. Januar 2010 resp.
vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 112 Abs. 1
und 2 MWSTG, Art. 93 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Für die vorliegend
streitigen Steuerperioden 1. Semester 2003 bis 2. Semester 2007 gelangt
somit in materieller Hinsicht das aMWSTG zur Anwendung.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3.3.2, E. 1.3.4 und E. 1.3.5). Kein Verfahrensrecht
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in diesem engen Sinn stellt etwa die Frage der Selbstveranlagung dar, so
dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010., Rz. 1758 ff.).
1.4. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit
liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen
Entscheid und den Parteibegehren (Urteil des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).
Der Beschwerdeführer anerkennt vorliegend die streitige Nachbelastung
im Umfang von Fr. 1'417.20, zuzüglich Verzugszins. Entsprechend
beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf
den vom Beschwerdeführer bestrittenen, sich auf die Korrektur des
Saldosteuersatzes beziehenden Teil der Steuernachforderung.
2.
2.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem
System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer;
Art. 1 Abs. 1 aMWSTG, gestützt auf Art. 130 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
2.2. Der Vorsteuerabzug stellt ein zentrales Element des Mehrwert-
steuersystems dar. Er kann geltend gemacht werden, wenn die in
Art. 38 ff. aMWSTG genannten Bedingungen eingehalten sind. Er
bewirkt, dass der Unternehmer per Saldo nur seinen Nettoumsatz, d.h.
den Umsatz abzüglich der Vorsteuern, versteuern muss, obgleich die
Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3;
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ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1360). Der
gesetzliche Normalfall ist dabei die Abrechnung der steuerbaren Umsätze
unter Berücksichtigung der zulässigen Vorsteuerabzüge. Der
Vorsteuerabzug ist prinzipiell nichts anderes als das Gegenstück zur
Ausgangsumsatzsteuer. Infolge der Trennung zwischen
Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer sind beim steuerpflichtigen
Unternehmer die beiden Bereiche grundsätzlich unabhängig voneinander
zu ermitteln (sog. effektive Methode; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1,
A-6198/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.2, A-5620/2008 vom 11. November
2009 E. 2.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1362).
2.3.
2.3.1. Als Ausnahme von der effektiven Abrechnung der Vorsteuern hat
der Gesetzgeber in Art. 59 aMWSTG die Saldosteuersatzmethode
eingeführt. Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3
Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als
Fr. 60'000.– Mehrwertsteuer, berechnet nach dem massgebenden
Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 aMWSTG
nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Die Abrechnung nach den
Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu beantragen; der jeweils
anzuwendende Saldosteuersatz muss von der ESTV vorgängig bewilligt
werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6602/2010 vom 11.
Januar 2011 E. 3.2.1, A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.2.1, A-
1624/2006 vom 4. November 2008 E. 3.2, A-1423/2006 vom 23. Oktober
2007 E. 2.1, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3).
Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die geschuldete Steuer
durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten
Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem von der ESTV
bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2, 1. Satzteil
aMWSTG). Damit kann im Sinn einer Vereinfachung die zu bezahlende
Mehrwertsteuer ermittelt werden, ohne dass die Vorsteuern separat
berechnet werden müssen. Der Zweck der Mehrwertsteuerabrechnung
mittels Saldosteuersatz besteht somit in der administrativen
Vereinfachung des Abrechnungswesens (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2.2,
A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.2.1, A-1377/2006 vom 20. März
2007 E. 2.3). Mit dem Saldosteuersatz sind die Vorsteuern im Sinn einer
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Pauschale abgegolten (Art. 59 Abs. 2, 2. Satzteil aMWSTG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 3.2
f.). Der im Einzelfall anzuwendende Saldosteuersatz ist nicht gesetzlich
bestimmt, sondern wird von der ESTV aufgrund der
branchenspezifischen Besonderheiten (anwendbarer Steuersatz,
Anlageintensität, Personalaufwand) festgelegt. Der Saldosteuersatz
widerspiegelt demgemäss die Differenz zwischen dem Steuersatz und
dem – aus mittelfristiger Sicht – vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten
Aufwendungen und Investitionen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2.2,
A-4057/2009 vom 3. September 2009 E. 2.5.2, A-1624/2006 vom 4.
November 2008 E. 3.3).
2.3.2. Die in Art. 59 aMWSTG vorgesehene Regelung genügt den
Anforderungen an das Legalitätsprinzip, zumal dieses für die
Bemessungsgrundlage nur die Festlegung der Grundzüge im Gesetz
verlangt (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV). Die Ausgestaltung der Besteuerung
nach der Saldosteuersatzmethode muss, nachdem es sich um eine
Rahmenbestimmung handelt, zwangsläufig der ESTV vorbehalten
bleiben, welche die Details gestützt auf Art. 52 aMWSTG in
Spezialbroschüren regelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom
24. Februar 2009 E. 6.3). Die ESTV hat in den Spezialbroschüren Nr. 03
"Saldosteuersätze" (gültig ab dem 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004) und
Nr. 03a "Saldosteuersätze" (gültig ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezember
2007) die Saldosteuersätze für die verschiedenen Branchen und weitere
Details im Zusammenhang mit deren Anwendung festgelegt. In
Anbetracht der Zielsetzung mit der administrativen Vereinfachung der
Abrechnungsmethode weder namhafte Steuerausfälle oder -mehrerträge
noch eine prinzipielle Benachteiligung bzw. eine Begünstigung einzelner
Steuerpflichtigen anzustreben, ist nicht zu beanstanden, dass die ESTV
sich für ihre Praxis zu den im Einzelfall anwendbaren Saldosteuersätzen
am vermuteten durchschnittlichen Anteil an vorsteuerbelasteten
Aufwendungen und Investitionen einer ganzen Branche bzw. einer
Geschäftstätigkeit orientiert (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2.2, A-2036/2008 vom 19. August
2009 E. 2.2.2, A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 6.2, A-1377/2006
vom 20. März 2007 E. 2.3).
2.3.3. Die erwähnten Spezialbroschüren der ESTV stellen – wie auch
deren übrige Broschüren und Merkblätter – sog.
Verwaltungsverordnungen dar, d.h. es sind Meinungsäusserungen der
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Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer
einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des
Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1). Als
solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden
Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen
verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 102). Nicht verbindlich sind
Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung
abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die
Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und
Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 81, Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen
Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings
mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht ihre Aufgabe
ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde
liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle
des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (zum Ganzen:
BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE
2007/41 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6000/2008 vom
13. Juli 2010 E. 1.3).
2.3.4. Sowohl gemäss der Spezialbroschüre 03 wie auch gemäss der
Spezialbroschüre 03a betrug der Saldosteuersatz (unter anderem) für
Metallbau, Heizungs- und Lüftungsinstallateur, Schlosser und Schmied
3,5%. Derjenige für Décolletage (Drehen, Fräsen, Bohren; Material zur
Verfügung gestellt) betrug gemäss den erwähnten Broschüren vom
1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2004 5,2% und vom 1. Juli 2004 bis zum
31. Dezember 2007 4,6%.
2.4.
2.4.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und
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unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das
Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst
verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom
21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010
E. 2.5.1, A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.4).
2.4.2. Vom Steuerpflichtigen wird verlangt, dass er über die erforderlichen
Kenntnisse betreffend seiner gesetzlichen Pflichten verfügt und sich über
die geltende Praxis zum Mehrwertsteuergesetz hinreichend informiert
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November
2010 E. 2, A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 4.3, Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 16. Juli 2003,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.22 E.
5b und c). Bei Zweifeln hat er die Möglichkeit, sich bei den
Steuerbehörden zu erkundigen. Unterlässt er dies, kann er sich im
Folgenden nicht auf die mangelnden Kenntnisse oder auf eine Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben berufen, um sich gegen einen
rückwirkenden Steuerbezug zu wehren (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 und A-5321/2008 vom 19. Mai
2010 E. 2, A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.1, A-1544/2006 vom
11. September 2008 E. 3.1, A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.3;
Entscheid der SRK vom 7. Januar 2004, veröffentlicht in VPB 68.74
E. 2a/cc, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom
21. Mai 2003 E. 3.1 zur Warenumsatzsteuer).
2.4.3. Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, die Steuerpflichtigen von
sich aus über ihre Pflichten zu informieren (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 4.3,
Entscheid der SRK vom 16. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.22 E. 5b
und c). Die Verwaltung unterliegt im Bereich der Mehrwertsteuer also
keiner allgemeinen Informations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht
gegenüber dem Mehrwertsteuerpflichtigen. Ebenso wenig besteht eine
absolute Pflicht der ESTV, bei Auskünften den Sachverhalt nach
Eventualitäten zu durchforschen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4896/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, A-5449/2007 vom 10. Januar
2008 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 6. Oktober 2003, veröffentlicht in
VPB 68.57 E. 7c) oder zu überprüfen, ob die vom Steuerpflichtigen
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gemachten Angaben korrekt und vollständig sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2). Das
Gebot des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben kann jedoch im
konkreten Einzelfall erfordern, dass die ESTV den
Mehrwertsteuerpflichtigen auf – diesem nicht bewusst werdende –
mehrwertsteuerliche Folgen von Sachverhalten hinweist. Hierzu bedarf es
aber hinreichender Kenntnis der Verwaltung über diese konkreten
Sachverhalte (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4896/2007 vom
10. Januar 2008 E. 2.1, A-5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1; vgl.
ferner BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,
Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 41, mit weiteren Hinweisen).
2.5. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt
(BGE 132 II 485 E. 8.6, mit Hinweis); dann nämlich, wenn eine
rechtsanwendende Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und
überdies zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht
abweichen werde. Grundbedingung für eine ausnahmsweise
Gleichbehandlung im Unrecht ist in jedem Fall, dass sich der Betroffene
in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem
der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die
gleichmässige Rechtsanwendung vor (BGE 112 Ib 381 E. 6, BGE 122 II
446 E. 4a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007
E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4785/2007 vom 23.
Februar 2010 E. 2.5, A-1696/2006 vom 23. Januar 2009 E. 6.6, A-
1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.4.2).
3.
3.1. Vorliegend macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend,
betreffend die streitigen Steuerperioden gelange ein Saldosteuersatz von
3,5% für "Metallbau, Heizungs- und Lüftungsinstallateur, Schlosser,
Schmied etc". und nicht derjenige für "Décolletage" von 5,2% bzw. 4,6%
– wie dies von der ESTV geltend gemacht werde – zur Anwendung. Er
habe seine sehr spezifische Geschäftstätigkeit pflichtgemäss mit
"Vorfabrikation von Sprinkleranlagen" umschrieben. Für eine ausführliche
Umschreibung der Geschäftstätigkeit biete die Unterstellungserklärung
zudem gar keinen Platz. Selbst wenn er seine einzelnen Tätigkeiten wie
Schweissarbeiten, Lötarbeiten, Metallverarbeitung oder
Schlosserarbeiten zusätzlich aufgeführt hätte, hätte dies zum gleichen
Resultat, das heisse, zum gleichen Saldosteuersatz geführt. Eine
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Aufforderung, offenzulegen, ob die zu verarbeitenden Materialien von
Dritten bzw. vom Besteller geliefert wurden, habe nicht bestanden. Dass
das Mehrwertsteuerrecht danach differenziere, ob das Material von
Dritten zur Verfügung gestellt werde oder nicht, sei für ihn in den Jahren
1998 und 2000 (beim Ausfüllen der Unterstellungserklärung) nicht
erkennbar gewesen. Auch die Spezialbroschüre 03 enthalte keine
diesbezüglichen Unterscheidungen. Er habe seine Veranlagung stets in
guten Treuen und nach sorgfältiger Durchsicht der damals erhältlichen
Broschüren sowie aufgrund der Erfahrungen seines Bruders
vorgenommen. Dieser habe damals einen gleichen Betrieb geführt und
habe auf entsprechende Anfrage bei der ESTV die Auskunft erhalten, der
anzuwendende Saldosteuersatz betrage 3%. Insgesamt habe er nie
Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Veranlagung zu zweifeln oder sich
an die ESTV zu wenden.
3.2.
3.2.1. Gemäss dem Kontrollbericht wie nach den unbestritten
gebliebenen Ausführungen der ESTV im Einspracheentscheid vom 14.
August 2009 bestand (bzw. besteht) die Geschäftstätigkeit des
Beschwerdeführers in der Fabrikation von Sprinkleranlagen. Dabei
wurden dem Beschwerdeführer von diversen Auftraggebern das Material
(Rohre, Schweissmuffen, Fittings zum Verschrauben) und die
Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer schnitt
die Rohre jeweils gemäss den Plänen zu, versah diese teilweise mit
Gewinden oder schweisste Muffen an. Mit anderen Worten stellte er
Rohrstücke nach Mass her, welche danach auf die Baustelle geliefert
wurden. Im Unterschied zu herkömmlichen Metallverarbeitungsbetrieben
(und damit zu jenen, die dem Saldosteuersatz von 3,5% unterliegen)
kaufte der Beschwerdeführer sein Arbeitsmaterial dabei grundsätzlich
nicht selber ein, sondern dieses wurde ihm vom jeweiligen Auftraggeber
bereit gestellt. Es liegt auf der Hand, dass er dadurch weniger
steuerbelastete Eingangsleistungen und damit weniger Vorsteuern
aufwies als dies etwa bei einem Heizungs- und Lüftungsinstallateur,
Maschinenbauer, Metallbauer, Schlosser, Schmied, Spengler etc. der Fall
ist, welche im Gegensatz zum Beschwerdeführer ihr Arbeitsmaterial nicht
zur Verfügung gestellt erhalten, sondern dies grundsätzlich zuerst
vorsteuerbelastet erwerben müssen. Da der Saldosteuersatz die
Differenz zwischen dem Normalsteuersatz und dem – aus mittelfristiger
Sicht – vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwendungen und
Investitionen widerspiegeln und die Saldosteuersatzmethode nicht zu
einer prinzipiellen Benachteiligung bzw. Begünstigung einzelner
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Steuerpflichtiger führen soll (vgl. E. 2.3.1 f.), wäre vorliegend die
Anwendung eines Saldosteuersatzes von 3,5% für "Metallbau, Heizungs-
und Lüftungsinstallateur, Schlosser und Schmied etc." unrechtmässig tief
gewesen. Die ESTV ist dementsprechend richtigerweise vom
Saldosteuersatz für Décolletage (drehen, fräsen, bohren; Material zur
Verfügung gestellt) von 5,2% (1. Semester 2003 bis 1. Semester 2004)
bzw. 4,6% (2. Semester 2004 bis 2. Semester 2007) ausgegangen (vgl.
2.3.4).
3.2.2. Die vom Beschwerdeführer vordergründig dagegen erhobenen
Einwände, wie etwa, er habe die Veranlagung stets in guten Treuen
vorgenommen und er sei nie aufgefordert worden, offenzulegen, ob ihm
das Material von Dritten zur Verfügung gestellt werde etc. (vgl. E. 3.1),
stehen im Widerspruch zu dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden
Selbstveranlagungsprinzip. Da der Steuerpflichtige selbst für die
Feststellung der Mehrwertsteuerforderung verantwortlich ist und seitens
der ESTV grundsätzlich nicht die Pflicht besteht, die vom
Steuerpflichtigen gemachten Angaben auf deren Korrektheit und
Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. E. 2.4), war die ESTV vorliegend nicht
gehalten, den Beschwerdeführer beim bzw. nach dem Ausfüllen der
Unterstellungserklärung zu irgendwelchen Konkretisierungen
aufzufordern. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass die Angaben des
Beschwerdeführers korrekt und vollständig sind; entsprechend war sie
gehalten, den beantragten Saldosteuersatz von 3,5% zu bewilligen. Der
vom Beschwerdeführer ausgefüllten Unterstellungserklärung war in
keiner Weise zu entnehmen, dass er sein Arbeitsmaterial zur Verfügung
gestellt erhielt; zumal bezüglich der deklarierten Bezeichnung
"Vorproduktion" im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass
der Hersteller Material zukaufen muss. Aufgrund des
Selbstveranlagungsprinzips wäre der Beschwerdeführer gehalten
gewesen, seine Geschäftstätigkeit genau zu umschreiben und
insbesondere alle vorsteuerrelevanten Tatsachen zu benennen. Dabei
war und ist er selber dafür verantwortlich, dass er über die erforderlichen
Kenntnisse seiner gesetzlichen Pflichten verfügt (vgl. E. 2.4.2 f.).
Dementsprechend ist das Argument, es sei für ihn bei der Ausfüllung der
Unterstellungserklärungen nicht erkennbar gewesen, dass es aufgrund
der Materiallieferung von Dritten zu steuerlichen Unterschieden kommt,
nicht stichhaltig. Ebenso wenig kann er aus irgendwelchen (unbelegten)
Erkundigungen, welche sein Bruder bzw. dessen Treuhänder angeblich
Jahre zuvor (1996) eingeholt hatten, irgendetwas zu seinen Gunsten
ableiten. Wie die ESTV im Einspracheentscheid und in ihrer
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Vernehmlassung in zutreffender Weise ausführt, hätte der
Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich direkt bei der
ESTV über den anzuwendenen Saldosteuersatz zu informieren bzw.
seinen Standpunkt abzusichern. Auf diese Möglichkeit wird sodann in den
Spezialbroschüren ausdrücklich hingewiesen (Spezialbroschüre 03, gültig
vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004, Ziff. 16.6; Spezialbroschüre 03a,
gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007, Ziff. 15.3). Da er dies
unterlassen hat, kann er sich nun nicht mit Erfolg auf die mangelnden
Kenntnisse berufen, um sich gegen einen rückwirkenden Steuerbezug zu
wehren (vgl. E. 2.4.2). Gleichermassen unbehelflich ist schliesslich der
beschwerdeführerische Einwand, die Unterstellungserklärung biete zur
Umschreibung der Geschäftstätigkeit zu wenig Platz; zumal die dafür
vorgesehenen Zeilen für die – vorliegend relevanten – Worte "Material zur
Verfügung gestellt" allemal ausreichend gewesen wären.
3.3. Der Beschwerdeführer fordert ferner sinngemäss eine
Gleichbehandlung im Unrecht. Sein Bruder habe im Jahre 1996
zusammen mit einem anderen Partner einen – damals – gleichen Betrieb
bei der ESTV angemeldet und es sei ihm ein Saldosteuersatz von 3%
zugewiesen worden. Dadurch, dass der Betrieb seines Bruders in der
Folge keine Nachzahlung leisten musste bzw. kein "rückwirkender
Widerruf" erfolgt sei, bestünde ihm gegenüber eine "nicht
nachvollziehbare Ungleichbehandlung".
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Sachverhalt mit Bezug
auf den Bruder des Beschwerdeführers unter den rechtswesentlichen
Gesichtspunkten mit dem vorliegenden vergleichbar ist, was nicht
feststeht (und von der Verwaltung bestritten wird), könnte der
Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder steht fest, dass die ESTV in
ständiger Praxis in vergleichbaren Situationen nicht den Saldosteuersatz
für "Décolletage" zur Anwendung bringt bzw. bei der Anwendung eines zu
tiefen Saldosteuersatzes auf eine spätere Nachforderung bzw. auf einen
Widerruf der Bewilligung verzichtet, noch gibt es Anzeichen dafür, dass
die ESTV eine solche Praxis aufrechterhalten wolle (vgl. E. 2.5). Vielmehr
macht die Verwaltung geltend, sie habe "ihren Irrtum gegenüber dem
Bruder des Beschwerdeführers inzwischen korrigiert".
3.4. Die Höhe des Steuersatzes für die hier fragliche Tätigkeit
("Décolletage") wird zu Recht nicht bestritten. Ebenso wenig wendet sich
der Steuerpflichtige gegen die rechnerische und damit
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sachverhaltsmässige Ermittlung der Nachforderung, die sich als
rechtmässig erweist.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrag von Fr. 2'000.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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