Abtei lung I
A-5754/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______, Taxiunternehmung,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Steuerpflicht; Ermessensveranlagung (1/2002 bis
4/2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5754/2008
Sachverhalt:
A.
X._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein
Taxiunternehmen in Basel und Umgebung.
B.
Mit Schreiben vom 19. September 2007 wurde X._______ von der Eid-
genössischen Steuerverwaltung (ESTV) aufgefordert, zur Abklärung
seiner allfälligen Mehrwertsteuerpflicht verschiedene Unterlagen
(Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti) einzu-
senden. Dieser Aufforderung kam X._______ nach, indem er seine
„Erfolgsrechnung und Bilanz“ je für die Jahre 2001 bis 2006 einreichte.
Am 31. Oktober 2007 teilte ihm die ESTV nach der internen Kontrolle
mit, er werde rückwirkend per 1. Januar 2002 ins Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie begründete dies ausschliesslich
damit, sie habe „aufgrund der Aufwendungen in Ihren Erfolgsrech-
nungen (...) erhebliche Abweichungen zu den ausgewiesenen Erträ-
gen“ festgestellt. Der Umsatz habe deshalb – unter Anwendung des für
das Taxigewerbe massgebenden Saldosteuersatzes von 5,2% – „hoch-
gerechnet“ werden müssen. Für die Berechnungsgrundlage wurde auf
den Anhang der dem Schreiben beiliegenden Ergänzungsabrechnung
(EA) verwiesen. Daraus ist ersichtlich, dass die ESTV für die Umsatz-
berechnung in einem ersten Schritt vom in der Bilanz ausgewiesenen
Umsatz (nach Vornahme von Korrekturen) einen pauschalen Abzug
von 15% für den nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwand vornahm.
Den so ermittelten Betrag setzte sie in einem zweiten Schritt mit
26.376% ein und rechnete diesen auf 100% hoch. Das Ergebnis wurde
als mehrwertsteuerlich massgebender Umsatz festlegt. Mit EA
Nr. 117'838 vom 31. Oktober 2007 forderte die ESTV Fr. 35'090.-- (zu-
züglich Zins) nach. Im Weiteren wurde X._______ angewiesen, ins-
künftig die Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, wobei sie ihm
die Grundsätze der mehrwertsteuerlichen Buchführung näher darlegte.
Innert der für eine Stellungnahme angesetzten Frist liess X._______
durch seinen Treuhänder seine Steuerpflicht bestreiten und beantra-
gen, die EA sei zu „annulieren“. Er sei nicht in das Register der Steu-
erpflichtigen einzutragen. Gleichzeitig wurden verschiedene Unter-
lagen (Kopien Fahrtenschreiber, Rechnungskopien) eingereicht. Es
wurde ausdrücklich daran festgehalten, dass die Jahresrechnungen
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ordnungsgemäss und vollständig seien sowie die tatsächlich erzielten
Umsätze und Aufwendungen aufzeigen würden. Die Hochrechnung
seitens der ESTV sei „willkürlich“ und entspreche „in keiner Weise der
Realität“. Zum Nachweis, dass der in den Jahresrechnungen ausge-
wiesene Umsatz der Wahrheit entspreche, legte er eine eigene Plausi-
bilitätsrechnung vor. Diese beruht auf den geschäftlich gefahrenen
Kilometern. Schliesslich wurde die Art der Vorgehensweise der ESTV
kritisiert, habe diese X._______ doch gezwungen, in dieser Angele-
genheit fremde Hilfe zu beanspruchen.
C.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2008 stellte die ESTV fest, X._______
sei ab dem 1. Januar 2002 steuerpflichtig und sie habe von X._______
für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 zu Recht
Fr. 22'376.-- (zuzüglich Zins) nachgefordert. Die ESTV hielt am in der
EA Nr. 117'838 genannten Grund für die Umsatzschätzung fest,
änderte aber die Berechnungsmethode der Ermessenskalkulation. An-
lass für die Neuberechnung des Umsatzes gaben die eingereichten
Unterlagen. Die ESTV ging nun nicht mehr vom (vorsteuerbelasteten)
Aufwand aus (vgl. E. B), sondern stellte auf die geschäftlich ge-
fahrenen Kilometer (Fr. 2.15 pro Kilometer) ab. Am 12. Februar 2008
schrieb die ESTV X._______ mit Gutschrift (GS) Nr. 177'281 den
Betrag von Fr. 12'713.45 gut.
Mit Einsprache vom 10. März 2008 liess X._______ die vollumfäng-
liche Aufhebung des Entscheides beantragen. Zur Begründung wurde
hauptsächlich vorgebracht, X._______ sei gestützt auf die in den Bi-
lanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2001 bis 2006 korrekten und
vollständig ausgewiesenen Einnahmen nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Die Umsatzschätzung der ESTV beruhe auf einem „willkürlichen“ Kilo-
meteransatz, der für „Gross-Taxihalter“ gelte, für ein „Einmann-Taxi-
Unternehmen“ wie X._______ aber „nicht sachgerecht“ sei und den
„wirklichen Sachverhalt gänzlich ausser Acht“ lasse. Um die Richtigkeit
und Vollständigkeit seiner Einnahmen nachzuweisen, wurde eine
„modifizierte und präzise Umsatz-Plausibilisierungsberechnung“ vorge-
legt. Daraus sei ersichtlich, dass sowohl die Umsatzgrenze von
Fr. 75'000.-- als auch die Nettosteuerzahllast von Fr. 4'000.-- nicht er-
reicht worden seien.
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D.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2008 wies die ESTV (Vorinstanz)
die Einsprache ab. Sie stellte fest, X._______ sei zu Recht seit dem
1. Januar 2002 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen
eingetragen, und er schulde der ESTV für die Steuerperioden 1. Quar-
tal 2002 bis 4. Quartal 2006 Mehrwertsteuern in Höhe von
Fr. 22'376.-- (zuzüglich Zins). Die ESTV rechtfertigte die Zulässigkeit
der Ermessenseinschätzung wiederum mit der erheblichen Abwei-
chung von den Erfahrungszahlen. Die Einwände von X._______ gegen
die kalkulatorische Umsatzberechnung seien unbelegt geblieben.
Insbesondere sei der geltend gemachte Anteil an „Leerfahrten“ nicht
belegt worden. Durch eine ordnungsgemässe und vollständige Auf-
zeichnung hätte er überdies von Vornherein Klarheit über die erzielten
Umsätze schaffen können.
Mit Eingabe vom 8. September 2008 erhob X._______ (Beschwerde-
führer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2008 sei vollumfänglich aufzu-
heben (Hauptbegehren). Könne diesem Begehren nicht entsprochen
werden, beantrage er dennoch seine Löschung im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen rückwirkend per 1. Januar 2002 (Eventualbegeh-
ren 1). Eventuell sei er nur für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum
31. Dezember 2006 im Register einzutragen (Eventualbegehren 2). In
seiner Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, seine Steuer-
pflicht sei gestützt auf seine korrekte Buchhaltung nicht gegeben. Im
Weiteren bestritt er die Erfahrungswerte der Vorinstanz. Deren Anwen-
dung führe bei ihm nicht zu einem sachgerechten Ergebnis.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2008 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei im Umfang von Fr. 9'111.-- gutzuheissen,
im Übrigen kostenfällig abzuweisen. Sie legte dar, die mittlerweile ein-
gereichten Arbeitskontrollkarten und Fahrtenkontrollscheiben hätten
zu einer Korrektur (basierend auf dem Nachweis der tatsächlichen
Arbeitstage) der Umsatzschätzung geführt. Aus der Neuberechnung
ergebe sich nun, dass der Beschwerdeführer die für die Steuerpflicht
massgebenden Betragsgrenzen (Umsatz und Steuerzahllast) ab dem
Jahr 2003 überschritten habe, und er folglich ab dem 1. Januar 2004
steuerpflichtig sei. Infolgedessen schulde er der ESTV Mehrwertsteu-
ern in Höhe von Fr. 13'265.--. Die Verfahrenskosten seien dem Be-
schwerdeführer anteilsmässig aufzuerlegen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
2.
2.1.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmen-
de Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und
vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuch-
ungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entschei-
dende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungs-
gemäss Beweis führen. Art. 12 VwVG beinhaltet gewissermassen eine
„behördliche Beweisführungspflicht“ (zum Ganzen vgl. etwa PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/
Genf 2009, N. 15 ff. zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz wird da-
durch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten
auferlegt werden (Art. 13 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O.,
N. 20, 51 zu Art. 12, N. 4 ff., 37 ff. zu Art. 13). Wo der Untersuchungs-
grundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht in
allgemeiner Weise festlegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.1). Ihr Verhältnis ist jeweils an-
hand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen.
Hat eine der Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder hat sie dies nur un-
vollständig getan, so bildet das einen Beschwerdegrund nach Art. 49
Bst. b VwVG (vgl. unten E. 2.9.1).
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2.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gilt grundsätzlich auch im Steuer-
recht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1337/2007 vom
21. September 2009 E. 3.2, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2).
Im Sinne eines Vorbehalts nimmt Art. 2 Abs. 1 VwVG allerdings die
Steuerverfahren insbesondere vom Anwendungsbereich von Art. 12
VwVG aus. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte das
Steuerverfahren vorbehalten bleiben, "soweit das normale Verwal-
tungsverfahren für die Steuerverwaltung nicht passt und das Bundes-
steuerrecht ein abweichendes, besser auf ihre Bedürfnisse zuge-
schnittenes Verfahren kennt" (Botschaft des Bundesrates vom 24. Sep-
tember 1965 an die Bundesversammlung über das Verwaltungsverfah-
ren, BBl 1965 II 1361; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht
des Bundes, Basel 1979, N. 9.311). Nach der Rechtsprechung ist eine
vom VwVG abweichende Verfahrensgestaltung zu beachten (BGE 103
Ib 192 E. 3b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1337/2007 vom
21. September 2009 E. 3.2, A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.2;
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
30. Juni 1998, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 63.23 E. 3a/aa; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, in: Christoph Auer/
Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,
N. 5 f. zu Art. 2; NADINE MAYHALL, in: Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 2).
Im Steuerrecht wird der Untersuchungsgrundsatz insbesondere da-
durch relativiert, dass den Beteiligten spezialgesetzlich statuierte Mit-
wirkungspflichten auferlegt werden. Im Bereich der Mehrwertsteuer gilt
es diesbezüglich zu beachten, dass für die Veranlagung und Entrich-
tung der Mehrwertsteuer das Selbstveranlagungsprinzip gilt (Art. 46
MWSTG; vgl. unten E. 2.4).
2.1.3 Gemäss dem in Art. 12 VwVG enthaltenen Untersuchungsgrund-
satz trägt die Behörde die Beweisführungslast (subjektive oder formel-
le Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sach-
verhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hin-
gegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist – mangels
spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger An-
wendung massgebend (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 6, 207 ff. zu
Art. 12). Gemäss dem darin verankerten Rechtsprinzip trägt derjenige
den Nachteil der „Nichtnachweislichkeit“ einer Tatsache, der aus ihr
Rechte ableiten wollte (Urteil des Bundesgerichts 9C_267/2007 vom
4. September 2007 E. 1.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
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richts A-1597/2006 und A-1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 208 zu Art. 12).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steu-
erbegründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbring-
en hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tat-
sachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Ur-
teil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; anstelle
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1597/2006 und
A-1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1, A-1506/2006 vom 3. Juni
2008 E. 2.3.1, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2; Entscheid der
SRK vom 8. Juni 2006, veröffentlicht in: VPB 70.85 E. 2e; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 454; vgl. auch unten E. 2.9.3).
2.2 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet das Recht der
Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführ-
ten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die
Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punk-
ten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 130
II 425 E. 2.1, 129 I 236 E. 3.2, 125 I 219 E. 9b; BVGE 2007/30 E. 5.6,
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5738/2007 vom 17. Januar
2008 E. 3.1, A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.9; für die Lehre vgl.
etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 f.).
2.2.1 Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden wird das
Akteneinsichtsrecht in Art. 26 – 28 VwVG konkretisiert. Dieses Recht
ist gleichsam Vorbedingung des Äusserungsrechts: Die betroffene Per-
son kann sich nur dann wirksam zu einer Sache äussern und geeigne-
te Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit einge-
räumt wird, die entscheidrelevanten Unterlagen einzusehen (BGE 132
II 485 E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommen-
tar, N. 6 zu Art. 26). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die
Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einzuladen (WALDMANN/OESCH-
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GER, a.a.O., N. 69 zu Art. 26). Vielmehr haben die Parteien ein ent-
sprechendes Gesuch zu stellen (BGE 132 V 387 E. 6.2 [zu Art. 29
Abs. 2 BV]; WALDMANN/OESCHGER, ebd.).
Anspruch darauf, in die Akten Einsicht zu nehmen, hat, wer Partei in
einem Verwaltungsverfahren ist (Art. 26 VwVG). Von diesem Recht gibt
es Ausnahmen, so, wenn wesentliche öffentliche oder private Inter-
essen, z.B. Geheimhaltungsinteressen von Gegenparteien, entgegen-
stehen (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein
Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur
abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausser-
dem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis-
mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Akteneinsicht unterliegen
alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Verfügung zu
bilden (BGE 119 Ib 12 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2005
vom 21. November 2006 E. 2.1; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 6, 32 f.
zu Art. 26; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002,
Ziff. 2.2.7.6, S. 285 f.). Bei verwaltungsinternen Dokumenten besteht in
der Regel kein Einsichtsrecht; eine Ausnahme gilt dann, wenn die frag-
lichen Dokumente den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können,
mithin dann, wenn sie zur Feststellung des für die Verfügung wesent-
lichen Sachverhalts von objektiver Bedeutung sind (Zwischenverfü-
gung der SRK 2005-053 vom 18. Oktober 2005 [bestätigt durch Urteil
des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006], Zwischen-
entscheid der SRK 2003-094 vom 13. April 2005; vgl. auch [nicht das
Steuerrecht betreffend] BGE 122 I 153 E. 6a, 117 Ia 90 E. 5b, 115 V
297 E. 2g; vgl. dazu WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 63 f. zu Art. 26;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.93).
2.2.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich,
geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Be-
gründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof-
fene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt
(BGE 134 I 83 E. 4.1, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2,
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A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.3). Die Behörde ist nicht ver-
pflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3862/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2). Der genaue Um-
fang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen;
er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden (FELIX UHLMANN/ALEX-
ANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 35). An die Begrün-
dung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je unbestimmter
die Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde eingeräumte
Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. weiter: BGE
129 I 232 E. 3.3; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 35; LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die
Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998,
S. 33, 186 f.). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und
die Ermessensbetätigung muss nachvollziehbar erklärt werden (BGE
129 I 232 E. 3.3, 127 V 431 E. ; BVGE 2008/26 E. 5.2.1).
2.2.3 Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung for-
meller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE
126 I 19 E. ; BVGE 2008/26 E. 5.2.1, Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 2.1, A-1506/2006
vom 3. Juni 2008 E. 2.1.1).
Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs
aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des recht-
lichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht,
Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem
die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet
wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es
sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte
handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen
und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3,
126 V 130 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai
2007 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom
13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.).
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2.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die
durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden
(Art. 5 lit. a und b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 [MWSTG, SR 641.20]).
Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-
ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen
im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
MWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als
die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast)
regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt
auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1
lit. a MWSTG; vgl. dazu die von der ESTV herausgegebenen Spezial-
broschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, gültig mit Ein-
führung des MWSTG per 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007,
Ziff. 2.2.3). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die
Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben er-
wähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28
Abs. 1 MWSTG). Massgebend für die Steuerpflicht ist das verein-
nahmte Entgelt des Vorjahres; dieses ist wie folgt zu ermitteln: Ein-
nahmen zuzüglich Entgelt aus Verrechnung und Warenhingabe an
Zahlungs statt (ESTV, Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der
Mehrwertsteuer, gültig mit Einführung des MWSTG per 1. Januar 2001
bis 31. Dezember 2007, Ziff. 3.3).
2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; BLUMENSTEIN/
LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern
2003, 2. Aufl., Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungser-
bringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst
verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden
hat (Art. 56 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. Novem-
ber 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-12/2007
vom 28. Januar 2009 E. 2.7, A-1544/2006 vom 11. September 2008
E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei festgestellter Steuerpflicht hat
er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteu-
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ern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrech-
nungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom
Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV er-
mittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann
an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht
nachkommt (Art. 60 MWSTG; vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
S. 569, Rz. 1680).
2.5
2.5.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört ins-
besondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bundes-
gerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat die Mehr-
wertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen
und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der
abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuver-
lässig ermitteln lassen.
Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem klaren
Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 MWSTG und sachgerechterweise an eine
bestehende Mehrwertsteuerpflicht an ("Die steuerpflichtige Per-
son ..."). Insofern missverständlich, da logisch nicht denkbar, ist damit
die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht gebiete die Führung von Ge-
schäftsbüchern im oben erwähnten Sinn schon betreffend Feststellung
der Steuerpflicht, besteht doch vor Entstehung der Steuerpflicht eben
gerade noch keine steuerpflichtige Person, welche unter den Anwen-
dungsbereich von Art. 58 Abs. 1 MWSTG fallen könnte. Da indessen
die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht umfasst (Art. 56
MWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch
nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete Mass-
nahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht
unterliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 2.4.1, A-1544/2006 vom 11. September 2008
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.5.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestim-
mungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlas-
ses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage er-
schienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als
Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu heraus-
Seite 11
A-5754/2008
gegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung
2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In der – vorliegend ein-
schlägigen – Wegleitung 2001 sind genauere Angaben enthalten, wie
eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Ge-
schäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufge-
zeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf ent-
sprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvor-
fälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuer-
abrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und
genau verfolgt werden können (sog. „Prüfspur“; vgl. Rz. 893 f.).
2.6
2.6.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver-
halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 MWSTG). Mit Art. 60
MWSTG hat der Gesetzgeber die vorgängige Regelung von Art. 48
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464) übernommen, die ihrerseits bereits auf der zur Waren-
umsatzsteuer (WUST) ergangenen Rechtsprechung basiert (PASCAL
MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69
S. 512). Die zu Art. 48 MWSTV sowie zur Ermessenstaxation unter der
Herrschaft der WUST etablierte Rechtsprechung bleibt somit auch für
die Auslegung und Anwendung von Art. 60 MWSTG anwendbar (Urteil
des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2). Diese
Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen –
worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1
MWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu MOLLARD, a.a.O., S. 518) – die
sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob
überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt
werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltser-
mittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O.,
S. 404; zur Rechtslage bei den direkten Steuern THOMAS STADELMANN,
Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, ver-
öffentlicht in: SteuerRevue [StR] 2001, S. 258 ff., S. 260).
2.6.2 Art. 60 MWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein-
ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxa-
tion führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung
(Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere
auch dann zu erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die
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A-5754/2008
Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart
gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der
Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181
E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3678/2007 und A-3680/2007
vom 18. August 2009 E. 3.1, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008
E. 3.2). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung
die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen
Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht über-
einstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der
Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von
den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfah-
rungszahlen (vgl. dazu unten E. 2.8.3) wesentlich abweichen, voraus-
gesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige besonde-
re Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden
kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu
näher unten E. 2.8.4; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom
28. August 1985, veröffentlicht in: ASA 58 S. 380 E. 2b; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom
18. August 2009 E. 3.1, A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 3.1).
2.7
2.7.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so
ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen
die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw.
keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre
Umsätze (bzw. hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuer-
pflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteile
des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2,
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009
E. 3.2).
2.7.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungs-
methode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb
des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausib-
len Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation mög-
lichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom
22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3;
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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 4.2, A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.5.3; CAMENZIND/
HONAUER/VALLENDER, Rz. 1682). In Betracht kommen einerseits Schät-
zungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der un-
genügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschät-
zungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbin-
dung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.5.3, A-1549 vom 16. Mai 2008
E. 4.2, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3; vgl.
auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhal-
tung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der
Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte
der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2, A-1572/2006 vom
21. August 2008 E. 2.5.3; HANS GERBER, Die Steuerschätzung [Veranla-
gung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980, S. 307).
2.8 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei
es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensver-
anlagung oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der
Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich
nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1,
4.2; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in: VPB
70.41 E. 2d.aa).
2.8.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buch-
haltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunk-
ten statistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und
auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachver-
ständigengutachten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleich-
gestellt wären (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im
Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung
unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [„dealing at arm's
length“], in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679 mit Hinweisen).
2.8.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen
aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl.
ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss
über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie deshalb breit
Seite 14
A-5754/2008
abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regio-
nalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (GER-
BER, a.a.O., S. 312 f.; MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit anderen Worten
müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und
aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie auf-
grund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden müssen.
Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl be-
stimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichpro-
ben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse be-
treffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen,
um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 679; vgl. hierzu auch Entscheid der SRK vom 24. Oktober
2005, veröffentlicht in: VPB 70.41 E. 4e/bb/bbb).
2.8.3 Statistische Erfahrungszahlen machen keine eindeutige Aus-
sage über alle zu erwartenden Fälle. Es ist deshalb durchaus möglich,
dass aus besonderen Gründen des Einzelfalls von den Erfahrungswer-
ten abgewichen werden muss. Wird bei erheblicher Abweichung des
Ergebnisses der formell richtigen Buchhaltung von der Erfahrungszahl
deren materielle Richtigkeit angezweifelt, muss somit abgeklärt
werden, ob beim Steuerpflichtigen bzw. bei derjenigen Person, deren
Steuerpflicht fraglich ist, besondere Verhältnisse vorliegen, welche
diese Abweichung erklären (Begründung der Abweichung). Bei dieser
Abklärung haben sowohl die Steuerbehörde als auch die (allenfalls)
steuerpflichtige Person mitzuwirken. Die Untersuchungspflicht (vgl.
oben E. 2.1.1, 2.1.2) fordert von der Behörde, dass sie den Gründen
für die Abweichung nachgeht. Denn diese kennt die Erfahrungszahlen,
deren Zustandekommen und Erhebungsbasis. Die Steuerbehörde hat
dabei mit der steuerpflichtigen Person zusammenzuwirken. Die Mit-
wirkungspflicht (vgl. oben E. 2.1.2, 2.1.4) verlangt von der (gegeben-
enfalls) pflichtigen Person zu begründen, warum ihre Buchhaltung von
derjenigen anderer Unternehmen derselben Branche abweicht, da sie
die besonderen Umstände ihrer Unternehmung besser kennt und da-
her am besten eine Erklärung für die erhebliche Abweichung liefern
kann (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f.). Diese Abklärung der
möglichen Abweichungsgründe bildet Bestandteil der Untersuchungs-
pflicht und der Beweiswürdigung und ist nicht Gegenstand eines vom
Steuerpflichtigen bzw. von der Person, deren Steuerpflicht noch nicht
feststeht, zu erbringenden Gegenbeweises. Grundsätzlich ist der
(allenfalls) steuerpflichtigen Person der Gegenbeweis erst dann zuzu-
muten, wenn sich die Behörde eine offensichtliche Abweichung der
Seite 15
A-5754/2008
formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung von überzeugenden
Erfahrungszahlen trotz Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nicht oder
nicht genügend erklären kann. Wird aber ohne nähere Untersuchung
der konkreten Umstände, allein aufgrund der erheblichen Abweichung
von den Erfahrungszahlen vermutet, die Buchhaltung sei materiell
unrichtig und nicht ordnungsgemäss, wird der (gegebenenfalls)
steuerpflichtigen Person nicht nur die Gegenbeweislast zugeschoben,
sondern auch deren rechtliches Gehör (vgl. oben E. 2.2) verletzt (vgl.
ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 684).
2.8.4 Damit die (gegebenenfalls) steuerpflichtige Person ihrer Mitwir-
kungspflicht überhaupt nachkommen kann, obliegt der Steuerbehörde
ausserdem die Pflicht, ihr die Grundlagen der Erfahrungszahlen kund-
zugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinwei-
sen). Dies folgt aus der Begründungspflicht (vgl. oben E. 2.2.2). Die
Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise, wie die Er-
messensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend auch die
Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu erläu-
tern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der
gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls)
steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht ver-
gleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. (vgl. Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, ver-
öffentlicht in: VPB 70.41 E. 4e/bb/aaa mit Hinweis). Nur so ist es der
steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzu-
fechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember
2000 E. 3 mit Hinweisen, Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005,
veröffentlicht in: VPB 70.41 E. 4e/bb/bbb]).
Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte
handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise
angewendet werden (Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, ver-
öffentlicht in: VPB 70.41 E. 4e/bb/bbb). In Ausübung des pflichtge-
mässen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen
deshalb deren Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) be-
achtet werden, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht
werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom
4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52 S. 234 E. 4; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3). Inwie-
fern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbe-
gründung darzulegen.
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A-5754/2008
2.8.5 Die steuerpflichtige Person hat sodann – auf entsprechendes
Gesuch hin (vgl. oben E. 2.2.1) – das Recht, unter Berücksichtigung
des Steuergeheimnisses, Einsicht in die Erfahrungszahlen zu nehmen.
Der um Akteneinsicht ersuchenden Person darf mit Blick auf das Steu-
ergeheimnis (vgl. für die Mehrwertsteuer Art. 55 MWSTG) nur soweit
Einsicht in die zum Vergleich herangezogenen Daten und Zahlen ge-
währt werden, als diese anschliessend nicht bestimmten identifizier-
baren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können (BGE 105 Ib 181
E. 4b). Ausserdem dürfen durch die Gewährung der Akteneinsicht
keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anderer Steuerpflichtiger,
auch nicht in anonymisierter Form, offenbart werden (Urteil des Bun-
desgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.6.2, 2.9.1). In-
wiefern der steuerpflichtigen Person die Angaben für die Anfechtung
der Ermessenstaxation hilfreich sein werden, ist dabei nicht entschei-
dend. Unerheblich ist auch, ob die steuerpflichtige Person über die
Grundlagen der Nachbelastung informiert und ihr umfassend aufge-
zeigt worden ist, welche Aspekte bei der Umsatzaufrechnung einbe-
zogen und wie die gesammelten Vergleichswerte angewandt wurden
(Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006
E. 2.9.3; vgl. zum Ganzen auch MARTIN KOCHER, Einsichtnahme auch in
ein vertrauliches „Spezialdossier“ der ESTV – Neue Rechtspraxis er-
laubt vertiefte Akteneinsicht – noch ungeklärte Aufdeckungspflicht, in:
Der Schweizer Treuhänder [ST] 2007/3 S. 201 ff., insbes. E. 3.2.3).
2.9
2.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
lit. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG).
2.9.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als
Rechtsfrage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009
E. 5). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhier-
archie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes
Verwaltungsgericht auferlegt dieses sich trotz des möglichen Rüge-
grundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässiger-
weise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zu-
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A-5754/2008
rückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätz-
lich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Er-
messen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der
Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-3678/2007 und A-3680/2007
vom 18. August 2009 E. 5, A-1596/2006 vom 2. April 2009 E. 2.5.3).
Diese Praxis wurde am 22. November 2007 höchstrichterlich bestätigt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 E. 4.3).
2.9.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
ESTV beweisbelastet (vgl. oben E. 2.1.3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1527/2006
und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4, A-1531/2006 vom 10. Ja-
nuar 2008 E. 2.4; vgl. MOLLARD, a.a.O., S. 527). Gelangt das Gericht
somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine der bei-
den tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellationen von Art. 60
MWSTG (vgl. dazu oben, E. 2.1.3, 2.6.2) habe sich verwirklicht, so ist
gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu
entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006
vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom
6. März 2008 E. 2.4).
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall
erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach
Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Be-
weislastregeln (vgl. oben E. 2.1.3) – der steuerpflichtigen Person, den
Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3, A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.5.4). Sie kann
sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschät-
zung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr
hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung
offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vor-
gebrachten Behauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf
MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; vgl. auch
KOCHER, a.a.O., E. 3.3.2).
Seite 18
A-5754/2008
3.
In einem ersten Schritt ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz zu
Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation
(vgl. E. 2.6) bejaht hat. Erst und nur falls dies bejaht werden kann, gilt
es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die Ermessensver-
anlagung in ihrer Höhe als korrekt erweist (vgl. E. 2.7).
3.1 Die Vorinstanz begründet das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Ermessensveranlagung in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2007
(sowie in der diesem Schreiben beiliegenden EA Nr. 117'838), im Ent-
scheid vom 12. Februar 2008 und im Einspracheentscheid vom 16. Juli
2008 mit dem aus ihrer Sicht bestehenden Missverhältnis von Aufwand
und Ertrag: Beim Beschwerdeführer liege der durchschnittliche Anteil
von „vorsteuerbelasteten Aufwendungen im Verhältnis zu den ausge-
wiesenen branchenspezifischen Erträgen (Umsatz) für die Jahre 2001
bis 2006“ gemäss den „Erfolgsrechnungen im Durchschnitt bei 50.76%
(gerundet)“. Der von der ESTV diesbezüglich im Taxigewerbe festge-
stellte Durchschnittswert liege aber „gerade mal“ bei 26.375% (gerun-
det). Dies zeige „deutlich auf“, dass die vom Beschwerdeführer ausge-
wiesenen Erträge im Verhältnis zu den vorsteuerbelasteten Aufwen-
dungen „viel zu tief“ liegen würden. Eine „derartige Abweichung von
den Erfahrungszahlen“ deute auf „materielle Unzulänglichkeiten der
Buchhaltung“ hin. Im Einspracheentscheid verwies die Vorinstanz so-
dann auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach selbst eine formell
einwandfrei geführte Buchhaltung die Durchführung einer Schätzung
erforderlich mache, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftser-
gebnisse von den Erfahrungszahlen der ESTV erheblich abwichen und
der Steuerpflichtige nicht in der Lage sei, allfällige besondere Um-
stände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden könnte,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz die Zulässigkeit der
Umsatzschätzung nicht mehr mit der Abweichung von den Erfahrungs-
zahlen, sondern begründet diese nunmehr mit den beim Beschwerde-
führer festgestellten buchhalterischen Mängeln.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen das Vorgehen der ESTV zu-
nächst vor, diese habe „bei der Prüfung seiner Mehrwertsteuerpflicht“
nicht „die notwendige Sorgfalt“ walten und nicht den „dafür notwendi-
gen Aufwand“ betrieben. Diese habe allein aufgrund der eingereichten
Seite 19
A-5754/2008
Bilanzen und Erfolgsrechnungen „voreilig abgeleitet“, seine Bücher
seien nicht ordnungsgemäss im Sinne der Mehrwertsteuer geführt
worden. Zu diesem Ergebnis sei sie gekommen, „ohne Belege, Auf-
zeichnungen und Geschäftspapiere einverlangt und eingesehen“ zu
haben.
In diesem Zusammenhang macht er erneut geltend, seine in den Jah-
resrechnungen 2001 bis 2006 ausgewiesenen Umsätze seien korrekt,
auch wenn die ESTV aufgrund der Abweichung seiner Ergebnisse von
den Erfahrungswerten der ESTV auf die materielle Unzulänglichkeit
seiner Buchhaltung schliesse. Da er nicht steuerpflichtig sei, unterliege
er weder den Bestimmungen von Art. 58 Abs. 1 MWSTG noch denjeni-
gen von Art. 957 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220). Er sei auch nicht verpflichtet, sich im Handelsregister eintra-
gen zu lassen. Mit seinen Aufzeichnungen über die Aktiven und
Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und
Privateinlagen erfülle er die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Direkte Bundessteuer. Aufgrund seiner fehlenden Mehrwertsteuer-
pflicht seien seine Aufzeichnungen gesetzeskonform und ausreichend.
3.2.2 Gegen die Erfahrungszahlen gerichtet macht er geltend, er habe
„leider keinen Einblick in die Buchhaltungen anderer Taxiunternehmen
und die Daten der ESTV“, aus denen diese den Prozentsatz von
26.37% ermittelt habe. Es sei ihm daher „verständlicherweise unmög-
lich, die 26.37% zu kommentieren, geschweige denn mit Beweismitteln
zu widerlegen“. Er kenne jedoch sein eigenes Taxiunternehmen genau,
und wisse dass die Zahlen seiner Erfolgsrechnungen wahrheitsgetreu
seien. Er müsse deshalb daraus schliessen, dass der Vergleich seines
Taxi-Unternehmens mit der Erfahrungszahl der ESTV von 26.37%
nicht sachgerecht sei. Folgende Überlegungen hätten ihn zu diesem
Schluss geführt:
- „Der Prozentsatz von 26.37% basiert auf einer zu kleinen Anzahl
Taxiunternehmen, weshalb der Wert nicht repräsentativ ist;
- Der Prozentsatz von 26.37% basiert auf einem Mix von Einmann-
Taxiunternehmen und Gross-Taxiunternehmen; die Gross-Taxi-
unternehmen überwiegen und bewirken eine starke Reduktion
des besagten Prozentsatzes;
Seite 20
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- Gross-Taxiunternehmen besitzen eine Vielzahl von Taxis und
haben Angestellte sowie angeschlossene selbständige Taxi-
Fahrer;
- Die in meinem Fall von der ESTV bei der Berechnung des Pro-
zentsatzes von 50.76% (vorsteuerberechtigte Aufwendungen di-
vidiert durch Umsatz) berücksichtigten vorsteuerbelasteten Auf-
wendungen sind zu hoch. Von den Gesamtkosten nahm die
ESTV für nicht vorsteuerbelastete Aufwendungen lediglich einen
pauschalen Abzug von 15% vor, was zu wenig ist; allein schon
die in den Gesamtkosten enthaltenen Abschreibungen und Ge-
bühren – diese enthalten keine Vorsteuer – übersteigen den 15-
prozentigen Abzug;
- Gross-Taxiunternehmen weisen eine andere Zusammensetzung
des Umsatzes und Kostenstrukturen auf als Einmann-Taxiunter-
nehmen;
- Die Umsätze der Gross-Taxi-Unternehmen beinhalten nebst den
eigenen Umsätzen (Umsätze mit eigenen Taxis) auch bargeld-
lose Kreditkarten- und Gutscheineinnahmen der angeschlosse-
nen selbständigen Taxi-Fahrer, die als verbuchter Aufwand an
diese vergütet werden;
- Jedes Taxi wird von zwei bis vier Angestellten gefahren, so dass
die Auslastung möglichst hoch und der Umsatz pro Taxi maximal
ist;
- Kostenarten und -struktur der Gross-Taxiunternehmen unter-
scheiden sich wesentlich von denen der Einmann-Taxiunterneh-
men; sie verfügen über eigenes Fahrpersonal, haben teilweise
eigene Reparaturwerkstätten (womit Löhne anfallen anstatt vor-
steuerbelastete Fremdrechnungen und der Einkauf von Ersatztei-
len günstiger ist) und eigene Tankstellen (günstigerer Einkauf
von Benzin und Diesel), bezahlen evtl. Mieten (mit oder ohne
Mehrwertsteuer) und sind gemessen am Umsatz kostengünstiger
bei den Betriebs- und Verwaltungskosten als Einmann-Taxiunter-
nehmen;
- Gross-Taxiunternehmen aktivieren Investitionen in der Bilanz,
während Einmann-Taxiunternehmen grössere Anschaffungen
tendenziell direkt als Aufwand verbuchen.“
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3.3 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss
zweierlei geltend: Zum einen rügt er die Verletzung des Untersuch-
ungsgrundsatzes (vgl. E. 3.2.1; vgl. dazu E. 4); zum andern eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3.2.2; vgl. dazu E. 5).
4.
4.1 Vorliegend ist die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsabklärung so
vorgegangen, dass sie vom Beschwerdeführer explizit die „Bilanzen
und Erfolgsrechnungen“ sowie „Aufwand- und Ertragskonti“ einverlangt
hat. Nachdem sie in einer internen Kontrolle anhand der eingereichten
„Erfolgsrechnung + Bilanz“ der Jahre 2001 bis 2006 festgestellt hat,
dass die dort ausgewiesenen Ergebnisse von ihren eigenen Erfah-
rungszahlen abwichen, schritt sie geradewegs zur Ermessensein-
schätzung. Aufgrund ihrer Berechnungen, wonach der Beschwerdefüh-
rer den mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz überschritt, trug sie diesen
rückwirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein und stellte
die entsprechende Mehrwertsteuer am 31. Oktober 2007 mit einer
Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung (vgl. auch oben E. B, 3.1).
Gleichentags teilte sie dem Beschwerdeführer mit: „Wir geben ihnen
eine Frist von 30 Tagen, um zur vorliegenden Ergänzungsabrechnung
Stellung zu nehmen, zum Beispiel mit dem Einreichen der Fahrten-
schreiber, welche über die genaue Zahl der gefahrenen Kilometer Aus-
kunft geben. Nach Ablauf dieser Frist werden wir für unsere Nachbe-
lastung einen summarischen Entscheid erlassen.“
4.2 Aus diesem Vorgehen erhellt, dass die ESTV von Amtes wegen
keine weitergehenden Beweiserhebungen vornahm, indem sie z.B. zu-
sätzliche Unterlagen (weitere Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspa-
piere, sonstige Aufzeichnungen, wie z.B. die im Taxigewerbe zu füh-
renden Kontroll-Karten der Verkehrsabteilung und die Tagesrapporte
[Standblätter]) eingefordert hätte, um den Sachverhalt genauer zu er-
forschen und um sich auf diese Weise den rechtserheblichen Tat-
sachen anzunähern. Vielmehr überliess sie es dem Beschwerdeführer,
die Sachverhaltsdarstellung der ESTV mit Beweismitteln seiner Wahl
(vgl. Formulierung der ESTV: „zum Beispiel mit...“) in Zweifel zu
ziehen. Auch die Fahrtenschreiber hat sie nicht von Amtes wegen
zwingend eingefordert, obwohl gerade diese – wie die Vorinstanz
selber erklärt – erlauben, die „genaue Zahl der gefahrenen Kilometer“
festzustellen und also ein geeignetes und im Übrigen anerkanntes Be-
weismittel sind (vgl. dazu näher Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6552/2007 und A-7166/2007 vom 19. Mai 2009 E. 5.2.2), um die tat-
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sächlichen Umstände aufzuklären.
Die Vorinstanz hat demnach davon abgesehen – in Zusammenwirkung
mit dem Beschwerdeführer – den Gründen nachzugehen, warum
dieser von den Erfahrungszahlen abweicht. Sie hat nicht untersucht,
ob beim Beschwerdeführer allenfalls besondere Verhältnisse vorliegen,
die diese Abweichung erklären könnten. Die Abklärung der Gründe für
eine durchaus mögliche individuelle Abweichung vom statistischen
Durchschnittswert bildet aber Bestandteil der Untersuchungspflicht
und der Beweiswürdigung und ist nicht Gegenstand des vom Steuer-
pflichtigen zu erbringenden Gegenbeweises (vgl. E. 2.8.4). Gerade
Letzteres hat die ESTV vorliegend aber bewirkt. Die Vorgehensweise
der Vorinstanz hat dazu geführt, dass bereits in diesem Verfahrens-
stadium die Beweislast faktisch umgekehrt (vgl. E. 2.9.3) und dem Be-
schwerdeführer auferlegt wurde. Schon zu diesem Zeitpunkt oblag es
aus Sicht der ESTV diesem, den Nachweis zu erbringen, dass die Er-
messenseinschätzung fehlerhaft und er nicht steuerpflichtig ist. Dies,
obwohl er gar keine näheren Kenntnisse der Grundlagen – namentlich
etwa der Zusammensetzung der Erfahrungszahlen – für dieses Verwal-
tungshandeln hatte. Zwar gilt im Mehrwertsteuerrecht das Selbstveran-
lagungsprinzip (vgl. E. 2.4). Dieses entbindet die ESTV aber nicht von
ihren Untersuchungspflichten (vgl. E. 2.1.2). Insbesondere bestreitet
der Beschwerdeführer seine Mehrwertsteuerpflicht und aufgrund der
im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel hat die ESTV
den Beginn der subjektiven Steuerpflicht sowie die Steuerberechnung
denn auch zu seinen Gunsten zweimal (erheblich) korrigieren müssen
(vgl. oben E. C, D; insgesamt wurde die Steuerforderung um über die
Hälfte [nämlich von Fr. 35'090.-- auf Fr. 13'265.--] reduziert und die
Steuerpflicht erst ab dem Jahr 2004 [statt ab dem Jahr 2002] bejaht).
In Fällen, in denen – wie hier – die ESTV anlässlich einer internen
Kontrolle allein anhand der Abweichung der in den Jahresrechnungen
ausgewiesenen Ergebnisse von den Erfahrungszahlen zum Schluss
kommt, die kontrollierte Person sei mehrwertsteuerpflichtig, hat sie be-
sondere Sorgfalt walten zu lassen. Sie darf – in den Worten des Be-
schwerdeführers – daraus nicht „voreilig ableiten“ bzw. dem Betroffen-
en „unterstellen“, dessen Bücher seien nicht ordnungsgemäss im
Sinne der Mehrwertsteuer, insbesondere da das MWSTG nicht die
Führung von Geschäftsbüchern im mehrwertsteuerlichen Sinne schon
betreffend die Feststellung der Steuerpflicht gebietet (vgl. oben
E. 2.5.1). Vielmehr hat die ESTV ihre gesetzlich zur Verfügung stehen-
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den Möglichkeiten auszuschöpfen und das Zumutbare vorzunehmen,
um die Sachlage möglichst vollständig zu erforschen. Der Pflicht zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung ist sie im hier zu beurteilenden
Fall nicht rechtsgenügend nachgekommen.
4.3 Aus diesem Grund ist die Beschwerde wegen unvollständiger
Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes gutzuheissen
und der Einspracheentscheid aufzuheben. Zum gleichen Ergebnis
führt auch ein weiterer Gesichtspunkt:
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3.3). Es stellt sich die Frage, welchen
Teilgehalt dieses Rechts er mit seinem Vorbringen, die fehlende Kennt-
nis der Erfahrungszahlen hätte es ihm verunmöglicht, den Einsprache-
entscheid sachgerecht anzufechten und geeignete Beweismittel beizu-
bringen, anruft. Der Beschwerdeführer hat zwar die Erfahrungszahlen
stets beanstandet, ein Gesuch um entsprechende Akteneinsicht (vgl.
E. 2.2.1, 2.8.5) hat er – soweit aus den Akten ersichtlich ist – bei der
Vorinstanz aber nicht gestellt. Eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts ist deshalb nicht zu prüfen. Sein Vorwurf trifft vielmehr die Be-
gründungspflicht, ist die Behörde doch verpflichtet, der betroffenen
Person die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande
gekommen ist – beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –,
kundzugeben, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl.
E. 2.2.2, 2.8.4).
5.2 Die Vorinstanz befasst sich im Einspracheentscheid (dort in
E. 2.2.3) bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Umsatzschät-
zung in keiner Weise mit den Grundlagen der Erfahrungszahlen. Sie
äussert sich dazu aber im Zusammenhang mit der Vornahme der kal-
kulatorischen Umsatzschätzung (im Einspracheentscheid in E. 2.3,
2.3.4 sowie in der Vernehmlassung in E. 3.4). Da diese Zahlen auf der-
selben Erhebungsbasis beruhen, gilt die dort vorgetragene Begrün-
dung – insoweit sie die Grundlage und die Zusammensetzung der Er-
fahrungszahlen betrifft – auch für den Punkt „Voraussetzungen für die
Umsatzschätzung“ und darf herangezogen werden.
5.3 Die Vorinstanz führt zu den Erfahrungszahlen aus, in der Stadt
Basel greife sie auf ein „umfangreiches Datenmaterial“ zurück. Dabei
werde „beispielsweise zwischen Tag- und Nachtchauffeuren unter-
schieden“. Im Einspracheentscheid legt sie weiters dar, ihre Zahlen
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basierten auf zwei in Basel ansässigen Taxiunternehmen, wobei der
Beschwerdeführer an das Computersystem eines dieser Unternehmen
angeschlossen sei. Die Erfahrungszahlen umfassten demnach zwin-
gend auch Fahrer, die – wie der Beschwerdeführer – als Einzelunter-
nehmer tätig seien. Die Daten seien damit nicht nur „Gross-Taxi-Hal-
tern“ vorenthalten.
5.4
5.4.1 Aus dieser Begründung zu der Erhebungsgrundlage und zur Zu-
sammensetzung der Erfahrungszahlen (vgl. E. 5.3) geht kaum bzw. nur
in sehr allgemeiner Weise hervor, nach welchen Kriterien das Zahlen-
material erhoben und ausgewertet wurde (z.B. Tag- und Nachtchauf-
feure, „Gross-Taxi-Halter“ und Einzelunternehmer) und welche statis-
tischen Grundlagen darauf Anwendung fanden. Aus der Begründung
wird nicht in hinlänglich nachvollziehbarer Weise klar, inwiefern die
verwendeten Daten (unter anderem) bezüglich der Betriebsstruktur
und -grösse mit der beschwerdeführerischen Einzelunternehmung
gleichgelagert sind. Mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen
zahlreichen, detaillierten und teilweise überzeugenden Argumenten
betreffend etwa die Repräsentativität sowie die Zusammensetzung des
Datenmaterials (namentlich inwiefern die unterschiedlichen Kosten-
strukturen von Klein- und Grossunternehmen bei den Berechnungen
beachtet worden sind), den pauschalen Abzug von 15% für die vor-
steuerbelasteten Aufwendungen sowie den unterschiedlichen buchhal-
terischen Möglichkeiten (vgl. E. 3.2.2), hat sich die Vorinstanz nicht be-
fasst. Zwar hat sich die entscheidende Behörde nicht zwingend zu
allen Rechtsvorbringen zu äussern (vgl. E. 2.2.2), da diese aber im
konkreten Fall nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
rechtserheblich sind, hätte die Vorinstanz darauf eingehen müssen.
Mangels Begründung ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz in ihrem Entscheid die Streubreite der Erfahrungszahlen
(Minimal- und Maximalwerte werden im Entscheid nicht aufgezeigt)
berücksichtigt hat. Ob sie mit der Anwendung des Durchschnittswertes
(von 26.376%) ihr Ermessen tatsächlich pflichtgemäss ausgeübt hat,
kann deshalb nicht nachvollzogen werden (vgl. E. 2.8.4).
Insgesamt erhellt aus der Begründung nicht, warum die Anwendung
der Erfahrungszahlen beim Beschwerdeführer zu einem sachgerech-
ten und der Realität möglichst nahe kommenden Ergebnis führt. Aus
all diesen Gründen genügt nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts die Begründung der ESTV im vorliegenden Fall den rechtlich-
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en Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 2.2.2) nicht. Eine
Verletzung der Begründungspflicht führt in der Regel zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheides (vgl. E. 2.2.3).
5.4.2 Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanz ihre Entscheidbe-
gründung zum Punkt „Voraussetzungen der Ermessenskalkulation“ ge-
ändert hat (vgl. oben E. 3.1): Während das Vorliegen dieser Vorausset-
zungen bis und mit Einspracheentscheid mit der erheblichen Abweich-
ung von den Erfahrungszahlen begründet wird (entspricht Konstellati-
on 2, vgl. E. 2.6.2), dienen im Rechtsmittelverfahren die angeblichen
Mängel in der Buchhaltung als Rechtfertigung (entspricht Konstellati-
on 1, vgl. oben E. 2.6.2). Ob mit dem „Nachschieben“ dieser Begrün-
dung die eben festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der
Begründung der „Voraussetzungen der Ermessenskalkulation“ „ge-
heilt“ werden könnte (vgl. E. 2.2.3), ist fraglich, braucht aber nicht ab-
schliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn eine „Heilung“ der
Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich wäre, müsste der vor-
liegende Entscheid aufgehoben werden. Dies deshalb, weil die Vorins-
tanz ihren Einspracheentscheid weiterhin auf die Erfahrungszahlen ab-
stützt; nämlich beim Punkt der „kalkulatorischen Umsatzberechnung“
(vgl. E. 2.7). Um den rechtlichen Anforderungen an die Begründungs-
pflicht Genüge zu tun, hätte sich die Vorinstanz auch in diesem Zu-
sammenhang zur Erhebungsgrundlage und zur Zusammensetzung der
Erfahrungszahlen äussern müssen. Ebenso wäre darzulegen ge-
wesen, warum aus ihrer Sicht die Anwendung des statistischen Mittel-
werts (von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrener km) den zu beurteilen-
den individuellen Verhältnissen tatsächlich gerecht wird (vgl. E. 2.8.4,
vgl. dazu bereits oben E. 5.4.1).
6.
Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der vorinstanzliche
Einspracheentscheid ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Gelangt die Vorinstanz aufgrund einer rechtsgenüglichen
Untersuchung zum Schluss, die Steuerpflicht des Beschwerdeführers
sei zu bejahen, so hat sie unter Ausarbeitung einer den verfassungs-
rechtlichen Anforderungen entsprechenden Begründung einen neuen
Einspracheentscheid auszufällen. Dem obsiegenden Beschwerde-
führer und der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 3'000.-- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der vorinstanzliche Einsprache-
entscheid vom 16. Juli 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen und zum allfälligen Erlass eines
neuen Einspracheentscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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