B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5757/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ B.V., B._______ Branch,
vertreten durch Dr. oec. Ivo P. Baumgartner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz,
Gegenstand
MWST; Steuerobjekt; Vorsteuerabzug (2010-2012).
A-5757/2015
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Sachverhalt:
A.
Die "MWST-Gruppe A._______ B.V." (im Folgenden: Mehrwertsteuer-
gruppe A._______) wurde auf Antrag vom 30. März 2010 rückwirkend per
1. Januar 2010 als neues Steuersubjekt im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
Als Vertreterin der Gruppe bezeichnet wurde das vor dem 1. Januar
2010 als selbständiges Mehrwertsteuersubjekt im genannten Register ein-
getragen gewesene Gruppenmitglied A._______ B.V., B._______ Branch.
Nebst diesem Mitglied verfügt die Mehrwertsteuergruppe A._______ über
drei weitere Gruppenmitglieder, nämlich die C._______ AG (mit Sitz in
D._______), die E._______ AG (mit Sitz in F._______) und die
G._______ AG (mit Sitz in H._______).
Zwischen dem 14. Februar und 20. März 2013 führte die ESTV an den
Domizilen der vier Gruppenmitglieder eine Kontrolle betreffend die Steuer-
perioden 2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012)
durch. Gestützt auf das Ergebnis der Kontrolle und nach Korrespondenz
sowie Besprechungen mit der Mehrwertsteuergruppe A._______ machte
die ESTV am 19. August 2013 mit "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Ver-
fügung" gegenüber der Mehrwertsteuergruppe A._______ eine Mehrwert-
steuerkorrektur zugunsten der ESTV in der Höhe von Fr. 524'799.- zuzüg-
lich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses ab dem 31. Dezember
2011 (mittlerer Verfall) geltend.
B.
Mit Eingabe vom 18. September 2013 liess die A._______ B.V.,
B._______ Branch, "Einsprache" gegen die vorerwähnte "Einschätzungs-
mitteilung Nr. […] / Verfügung" erheben.
C.
Am 5. August 2015 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) einen
"Einspracheentscheid" und wies die "Einsprache" vom 18. September
2013 ab. Sie bestätigte sodann, dass die Steuerforderungen gegenüber
der Mehrwertsteuergruppe A._______ in der "Einschätzungsmitteilung
Nr. […] / Verfügung" richtig auf Fr. 610'520.- für die Steuerperiode 2010,
Fr. 527'848.- für die Steuerperiode 2011 und Fr. 753'904.- für die Steuer-
periode 2012 festgesetzt wurden und diese Mehrwertsteuergruppe der
ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 somit
die fraglichen Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 524'799.- zu Recht be-
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zahlt habe. Ferner ordnete die Vorinstanz an, dass die Mehrwertsteuer-
gruppe A._______ ihr für die Steuerperioden 2010 bis 2012 einen Verzugs-
zins von 4 % ab dem 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall) bis zum 9. Ok-
tober 2013 (Zahlungsdatum) auf dem Betrag von Fr. 524'799.- zu bezahlen
habe.
Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die A._______ B.V.
sei die Finanzgesellschaft der A._______-Gruppe. Diese Finanzgesell-
schaft und ihre Zweigniederlassung in der Schweiz würden eng mit der
Konzernleitung sowie den operativen Gesellschaften zusammenarbeiten
und insbesondere dafür sorgen, dass die Konzerngesellschaften stets über
die erforderliche Liquidität verfügen. Wie sich bereits vor Erlass der "Ein-
schätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" herauskristallisiert habe, sei im
Fall der Mehrwertsteuergruppe A._______ die Frage zentral und streitig,
ob die von der A._______ B.V. durch ihre Zweigniederlassung in
B._______ mit den Lieferanten der weltweiten A._______-Gesellschaften
abgeschlossenen "Vereinbarungen über Zahlungsregulierung" aus mehr-
wertsteuerlicher Sicht steuerbare Inkassodienstleistungen oder von der
Steuer ausgenommene Geschäfte mit Geldforderungen seien. Nach Auf-
fassung der ESTV sei Letzteres der Fall, weil es sich bei den fraglichen
"Vereinbarungen über Zahlungsregulierung" um Forderungskaufverträge
unter Übernahme des vollen Delkredererisikos durch die A._______ B.V.
und damit um feste Forderungsabtretungen bzw. um echte Factoringver-
träge im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung handle. Infolgedessen
sei zu Recht eine Vorsteuerabzugskorrektur aufgrund gemischter Verwen-
dung vorgenommen worden und sei die "Einsprache" unbegründet.
D.
Gegen den "Einspracheentscheid" der Vorinstanz vom 5. August 2015 liess
die A._______ B.V., B._______ Branch (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin), am 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben. Sie stellt den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen "Ein-
spracheentscheids" sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die für
die Steuerperioden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 noch
gesamthaft zu zahlende Mehrwertsteuer auf Fr. 12'156.80 nebst Verzugs-
zins seit dem 31. Dezember 2011 festzusetzen. Im Sinne von Beweisoffer-
ten hält sich die Beschwerdeführerin die Einreichung verschiedener Ver-
träge und die Befragung ihres Angestellten I._______ vor (vgl. Be-
schwerde, N. 44 ff. und N. 83).
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Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beschwerdeführerin insbe-
sondere aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht Leistungen aus den "Verein-
barungen über Zahlungsregulierung" nicht als Inkassoleistungen, sondern
als von der Steuer ausgenommene Forderungskäufe eingestuft und damit
diesbezüglich den Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die ESTV verkenne,
dass die streitbetroffenen Verträge weder eine gültige Forderungsabtre-
tung zur Folge hätten noch eine Übernahme der Haftung für den Ausfall
der Forderungen vorsehen würden. Indem die Vorinstanz die Leistungen
aus den "Vereinbarungen über Zahlungsregulierung" nicht als steuerbare
Leistungen qualifiziere, setze sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Pra-
xisverlautbarungen. Es komme hinzu, dass die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit einem Schreiben vom 27. November 2003 die verbindliche
und vertrauensbegründende Auskunft bzw. Zusicherung gegeben habe,
dass die (im Inland erbrachten) Leistungen aus den "Vereinbarungen über
Zahlungsregulierung" der Steuer unterlägen und in diesem Zusammen-
hang von einem vollen Vorsteuerabzugsrecht auszugehen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragt die ESTV, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzu-
weisen.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein "Einspracheentscheid" der ESTV und damit eine Ver-
fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän-
dige Beschwerdeinstanz (Art. 31 , Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der
ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen
ergangen sind: Urteile des BVGer A-6437/2012 vom 6. November 2013
E. 1.2.2 f., A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.2 f., sowie [erst-
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mals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., die-
ses bestätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Mehrwertsteuergruppe
A._______ ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zur Legitimation bei einer Mehrwertsteuer-
gruppe Urteil des BGer 2C_124/2009 vom 10. März 2010 E. 1.2), hat diese
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 22a Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit
Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kosten-
vorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Auf den 1. Januar 2010 wurden das neue Bundesgesetz über die Mehr-
wertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwert-
steuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft
gesetzt. Das MWSTG trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft ab 1. Januar 2001.
Auf die vor dem 1. Januar 2010 eingetretenen Tatsachen und entstande-
nen Rechtsverhältnisse bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 112
Abs. 1 und 2 MWSTG, Art. 93 Abs. 1 und 2 aMWSTG).
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft grundsätzlich die Steu-
erperioden 2010 bis 2012, weshalb insoweit in materieller Hinsicht das
MWSTG gilt. Indes beschlägt die vorliegende Streitsache gemäss dem Bei-
blatt zur "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" vom 19. August
2013 auch die Position "Storno der nachträglichen Ermittlung von Vorsteu-
ern für die Geschäftsjahre 2005 – 2009" bzw. "nachträgliche Vorsteuerab-
züge" dieser Geschäftsjahre, weshalb diesbezüglich materiell-rechtlich
noch das aMWSTG zur Anwendung gelangt.
Demgegenüber gilt vorliegend ausschliesslich das neue mehrwertsteuerli-
che Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG.
2.2
2.2.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die be-
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Seite 6
treffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und an-
genommen werden kann, dass die Durchführung bzw. Abnahme des Be-
weises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung;
statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 153, 457 und
537).
2.2.2 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Be-
weislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt,
während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -min-
dernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5;
Urteil des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröffentlicht in:
ASA 81 S. 422; statt vieler: Urteile des BVGer A-2473/2014 vom 13. März
2015 E. 2.6.3, A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4).
Liegen Beweisschwierigkeiten vor, die typischerweise bei bestimmten
Sachverhalten auftreten, werden Beweiserleichterungen vorgesehen, zum
Beispiel indem das Beweismass herabgesetzt wird (vgl. BGE 128 III 271
E. 2b/bb). Diese sog. "Beweisnot" liegt aber nicht schon darin begründet,
dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren
Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbe-
lasteten Partei die Beweismittel fehlen. Solche blossen Beweisschwierig-
keiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung
führen (BGE 130 III 321 E. 3.2, mit Hinweisen).
2.3 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos,
Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind nur, aber immerhin, Mei-
nungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen,
gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs
(BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH, Was Kreis-
schreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005,
S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurieren-
den Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen
verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH,
in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundes-
steuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die Gerichtsbehörden sollen
Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung denn auch mitberück-
sichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
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Seite 7
Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinter-
preten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses ei-
gene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts
der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c, 123 II 16 E. 7a;
BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3).
2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV
und verleiht den von einem zu fällenden Entscheid Betroffenen verschie-
dene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte,
so namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Urteil des BVGer A-5078/2012
vom 15. Januar 2014 E. 2.2, mit Hinweisen). In gesetzlicher Konkretisie-
rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor,
dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer
Sache einzusehen. Die Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewäh-
ren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Ge-
heimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG).
Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht im
Allgemeinen nicht auf interne Akten. Verwaltungsinterne Papiere, die aus-
schliesslich den internen Willensbildungsprozess der entscheidenden Be-
hörde betreffen, wie Entwürfe, Anträge oder Hilfsbelege usw., unterliegen
der Einsicht grundsätzlich nicht (MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmäs-
sige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des moder-
nen Staates, 2000, S. 228). Dieser Grundsatz wird indessen relativiert. Die
Abgrenzung zwischen Verfahrensakten und der Einsicht nicht unterliegen-
den, internen Akten soll demnach nicht nach äusserlichen Merkmalen er-
folgen. Abzustellen ist auf die Funktion des Akteneinsichtsrechts als Instru-
ment zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (ALBERTINI, a.a.O.,
S. 229). Verwaltungsintern erstellte Dokumente unterliegen dem Grund-
satz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, wenn die fraglichen
Dokumente den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können, mithin
dann, wenn sie zur Feststellung des für die Verfügung wesentlichen Sach-
verhalts von objektiver Bedeutung sind (Urteil des BVGer A-5754/2008
vom 5. November 2009 E. 2.2.1). Eine Verweigerung der Einsicht in solche
Dokumente muss sich deshalb auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe
stützen (BGE 115 V 297 E. 2g/bb; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH-
GER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2009,
Art. 26 N. 64; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5078/2012 vom
15. Januar 2014 E. 2.3).
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Seite 8
2.5 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den von einer Ver-
fügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus.
Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Die Akten sind
grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen
und müssen bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätes-
tens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden. Ausser-
dem ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chro-
nologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben
enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 und 2C_328/2010 vom
19. Mai 2011 E. 3.2). Hierzu gehört auch eine kurze Beschreibung der Do-
kumentart bzw. des Inhalts des jeweiligen Dokuments (Urteil des
BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; Urteil des BVGer
A-5275/2015 und A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.7.4; PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
a.a.O., Art. 12 N. 43).
2.6 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch da-
rauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, N. 627). Allerdings wird der Vertrauensschutz im Ab-
gaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur
zurückhaltend gewährt (Urteile des BVGer A-7148/2010 vom 19. Dezem-
ber 2012 E. 7.1, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4).
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf
es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrund-
lage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs
zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst (Urteile des BVGer A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3,
A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2, A-2925/2010 vom 25. November
2010 E. 4.2.2). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen
einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich
auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit be-
ziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.5.2, 131 II 627 E. 6.1; RENÉ WIEDER-
KEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012
N. 2057, mit Hinweisen). Schriftliche Auskünfte allgemeiner Art bilden hin-
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Seite 9
gegen in der Regel keine Vertrauensgrundlage, wobei es sich ausnahms-
weise anders verhält, wenn sich diese Auskünfte auf die ständige Praxis
der betreffenden Behörde beziehen, sie zumindest auch konkreter Natur
sind oder die betroffene Person zu einer bestimmten, sie betreffenden kon-
kreten Frage eine Auskunft verlangt hat (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O.,
N. 2059, mit Rechtsprechungshinweisen).
Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes muss im vor-
liegenden Verfahren nicht eingegangen werden.
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im In-
land gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im In-
land gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht
ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (vgl. Art. 5 Bst. a und b
aMWSTG bzw. Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
3.2 Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs von der Steuer ausgenom-
men sind insbesondere die Leistungen (mit Einschluss der Vermittlung) im
Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überwei-
sungsverkehr sowie im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und ande-
ren Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderun-
gen im Auftrag des Gläubigers ("Inkassoauftrag"; Art. 18 Ziff. 19 Bst. c
aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG). Zu diesen von der
Steuer ausgenommenen Geschäften gehört der Forderungskauf unter
Übernahme des vollen Risikos der Einbringlichkeit der abgetretenen For-
derung bzw. der vollen Übernahme des sog. Delkredererisikos (echtes
Factoring). Werden jedoch Forderungen ohne Übernahme des Delkrede-
rerisikos an einen Dritten abgetreten (unechtes Factoring) oder zieht ein
Dritter Forderungen im Namen und auf Rechnung des Gläubigers ein, und
hat der Dritte dabei über die vom Schuldner bezahlten Beträge Rechnung
abzulegen, so liegt kein Finanzierungsgeschäft, sondern eine steuerbare
Dienstleistung vor (BVGE 2007/14 E. 2.2.2; Urteile des BVGer
A-5651/2013 vom 18. September 2014 E. 2.3.3, A-2632/2013 vom 26. Feb-
ruar 2014 E. 2.2; vgl. ferner Urteil des BGer 2C_982/2014 vom 1. Septem-
ber 2015 E. 3.1; ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuer-
gesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 1224 ff., 1249 ff. und 1514; PEER KÖ-
NING, Probleme bei der Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen im Zu-
sammenhang mit Zessionen, in: ASA 74 S. 368 ff.).
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Seite 10
3.3
3.3.1 Die ESTV hat die mehrwertsteuerliche Behandlung von Factoringge-
schäften altrechtlich in ihren Wegleitungen zur Mehrwertsteuer und neu-
rechtlich in ihrer MWST-Info 04 konkretisiert. Sie unterscheidet zwischen
"Inkassoaufträgen" und der "festen Abtretung der Entgeltsforderung" bzw.
"Forderungsabtretungen".
Ein blosser "Inkassoauftrag" liegt gemäss ESTV vor, wenn der Erbringer
der "Hauptleistung" einen Dritten (z.B. eine Bank oder ein Inkassobüro) mit
dem Inkasso seiner Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger be-
auftrage und der Dritte über jede einzelne Zahlung des Schuldners mit dem
Leistungserbringer abrechne (wobei aber das Bundesverwaltungsgericht
bereits in einem früheren Entscheid entgegen dieser Praxis der ESTV ent-
schieden hat, dass das Kriterium der Einzelabrechnung grundsätzlich kein
taugliches Abgrenzungskriterium bildet [vgl. ausführlich BVGE 2007/14
E. 3.3.1; HARUN CAN, Mehrwertsteuer-Folgen der Abtretung von Geldfor-
derungen, in: IFF Forum für Steuerrecht 2008, S. 202]). Der Dritte, welcher
definitionsgemäss kein Delkredererisiko trage, müsse unter diesen Voraus-
setzungen lediglich das Entgelt für die Inkassoleistung versteuern; der
Leistungserbringer hingegen den vollen Betrag, welchen der Dritte vom
Schuldner vereinnahmt und an den Leistungserbringer weiterleitet, ein-
schliesslich allfälliger Teilzahlungszuschläge, Vertragszinsen und Anrech-
nungswerte (vgl. zum Ganzen: Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [gültig
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007], N. 266 und N. 646; Weglei-
tung 2008 zur Mehrwertsteuer [gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezem-
ber 2009], N. 266; MWST-Info 04, Ziff. 2.3.3).
Um eine "feste Abtretung der Entgeltsforderung" bzw. eine "Forderungsab-
tretung (Zession; Art. 164-174 OR)" an einen Dritten handelt es sich ge-
mäss ESTV, wenn der Leistungserbringer die Entgeltsforderung gegen-
über dem Leistungsempfänger schriftlich an den Dritten mit einer Einzel-
oder Globalzession zediert, der Dritte unabhängig vom Zahlungseingang
ein Abtretungsentgelt leistet und nicht über jede Zahlung des Leistungs-
empfängers abgerechnet wird, der Dritte also die Zahlung für eigene Rech-
nung vereinnahmt. Unter diesen Voraussetzungen habe die Abtretung der
Forderung mehrwertsteuerlich keine Auswirkungen auf das Leistungsver-
hältnis zwischen dem Leistungserbringer (Zedent) und dem Leistungsemp-
fänger (Schuldner). Das bedeute, dass der Zedent nicht lediglich den vom
Dritten (Zessionar) für den Erwerb der Forderung bezahlten Betrag, son-
dern das gesamte Entgelt zu versteuern habe, welches der Schuldner ge-
mäss vertraglicher Vereinbarung entrichten müsse. Der Zessionar erbringe
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Seite 11
bezüglich der abgetretenen Forderung eine von der Steuer ausgenom-
mene Leistung im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (vgl. zum Ganzen
BVGE 2007/14 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2632/2013 vom 26. Februar
2014 E. 2.5.2.3, A-2625/2013 vom 10. Februar 2014 E. 2.5.2.3 f.).
3.3.2 In Ziff. 6.6 ihrer Branchen-Info 14 "Finanzbereich" umschreibt die
ESTV für das MWSTG die Begriffe echtes und unechtes Factoring sodann
wie folgt:
"Echtes Factoring Feste Abtretung einer Kaufpreisforderung an einen
Dritten (Factor), der die Zahlungen des Käufers für ei-
gene Rechnung vereinnahmt und nicht verpflichtet ist,
darüber Rechnung abzulegen. Ob und in welchem Um-
fang der Factor das Delkredere-Risiko übernimmt,
spielt keine Rolle.
Unechtes Factoring Inkassoauftrag an einen Dritten (Factor), der verpflich-
tet ist, die vom Schuldner bezahlten Beträge mit dem
Leistungserbringer abzurechnen."
3.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
ESTV gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben an ihre eigene Pra-
xisfestlegung (vgl. dazu vorn E. 3.3.1 f.) gebunden, wonach für die mehr-
wertsteuerliche Beurteilung von Factoringverhältnissen der zivilrechtliche
Begriff der Zession von Art. 164 ff. OR massgebend ist (Urteile des BVGer
A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.3.2, A-2625/2013 vom 10. Feb-
ruar 2014 E. 3.3.2).
3.4
3.4.1 Das aMWSTG statuiert bezüglich des Vorsteuerabzuges – soweit
hier interessierend – folgende Regelung:
Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen
für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung
die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lie-
ferungen und Dienstleistungen abziehen (Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1
und 2 aMWSTG). Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen – unter Vorbehalt
einer Option – von der Steuer ausgenommene Umsätze (Art. 17 aMWSTG,
Art. 38 Abs. 4 und Abs. 2 Bst. c aMWSTG). Für die Versteuerung der in
Art. 18 Ziff. 19 Bst. c aMWSTG genannten Umsätze – namentlich aus dem
Geschäft mit Geldforderungen (vgl. E. 3.2) – kann nicht optiert werden
(Art. 26 Abs. 1 aMWSTG e contrario), weshalb ein Vorsteuerabzug bezüg-
lich solcher Umsätze ausgeschlossen bleibt.
A-5757/2015
Seite 12
3.4.2 Neurechtlich kann die steuerpflichtige Person gemäss Art. 28 Abs. 1
MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abzie-
hen.
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Ein-
fuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der
Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde,
verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die Option ist unter anderem
für Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG – also nament-
lich für Umsätze aus dem Geschäft mit Geldforderungen gemäss Art. 21
Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG – ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a
MWSTG).
3.4.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände, Teile davon oder
Dienstleistungen innerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl für
Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen,
die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, muss er den Vorsteuerab-
zug nach dem Verhältnis der Verwendung kürzen bzw. korrigieren
(vgl. Art. 41 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Eine detaillierte
Regelung zum Vorgehen bei der entsprechenden Korrektur lässt sich dem
Gesetz nicht entnehmen (vgl. zum früheren Recht Urteile des BVGer
A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1, A-1595/2006 vom 2. April 2009
E. 2.7; zum neuen Recht BÉATRICE BLUM, in: Felix Geiger/Regine
Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesge-
setz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse
zum Zollwesen, 2012, Art. 30 N. 7; CAMENZIND et al., a.a.O., N. 1737). Die
Kürzung bzw. Korrektur muss jedoch jedenfalls sachgerecht sein (vgl. zum
neuen Recht Art. 68 Abs. 1 MWSTV, wonach die Berechnung der Korrektur
des Vorsteuerabzuges zu einem sachgerechten Ergebnis führen muss;
zum früheren Recht vgl. Urteile des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015
E. 2.7.1, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7).
Hat die ESTV eine Vorsteuerabzugskorrektur beispielsweise vorzuneh-
men, weil der Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der
Wahl der anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu.
Vom Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist
und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugskor-
rektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. zum früheren
Recht Urteil des BVGer A-3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.4; zum neuen
Recht Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 7). Insbe-
sondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des
A-5757/2015
Seite 13
Ermessens der ESTV (vgl. zum früheren Recht Urteil des BGer
2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2 f.; Urteile des BVGer A-6898/2014
vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4). Ist eine Vorsteuerabzugskorrektur durch die
ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der
durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung
vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen
Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur
offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. zum früheren Recht statt vieler Ur-
teile des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4, A-1595/2006 vom
2. April 2009 E. 2.7.1).
3.5 Bei antragsgemäss bewilligter Gruppenbesteuerung bilden (neurecht-
lich) die beteiligten Gruppenmitglieder nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSTG
ein einziges Steuersubjekt, weshalb steuerpflichtige Person und damit vor-
steuerabzugsberechtigt die Mehrwertsteuergruppe als solche ist (vgl. zum
früheren Recht Urteil des BGer 2C_124/2009 vom 10. März 2010 E. 2.4
am Ende; Urteil des BVGer A-1662/2006 vom 14. Januar 2009 E. 6.3.1).
Weil bei einer Mehrwertsteuergruppe nicht das einzelne Mitglied, sondern
die Mehrwertsteuergruppe als solche das Steuersubjekt bildet, begründen
Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedern als sog. In-
nenumsätze keine mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisse. Der An-
spruch auf Vorsteuerabzug auf Lieferungen und Dienstleistungen im Aus-
senverhältnis ist grundsätzlich aus Sicht jedes einzelnen Gruppenmitglie-
des zu beurteilen, und zwar aufgrund der letztlich von der Gruppe und dem
Empfänger ausserhalb der Gruppe erbrachten Leistungen, für welche die
bezogenen Leistungen verwendet werden (siehe zum Ganzen MWSt-
Info 03 Gruppenbesteuerung, Ziff. 8.4; PHILIP ROBINSON et al., Die Grup-
penbesteuerung im neuen Schweizer Mehrwertsteuergesetz, ASA 78,
S. 841 ff., S. 857). Jedes Gruppenmitglied hat mit anderen Worten auf-
grund der selbst gegenüber Dritten (bzw. Nicht-Gruppenmitgliedern) er-
brachten Aussenleistungen seine eigene Vorsteuerabzugsquote bzw. Vor-
steuerkorrektur infolge gemischter Verwendung zu ermitteln (MWSt-Info 09
Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen, Ziff. 8).
3.6
3.6.1 Die Abtretung von Forderungen im Sinne von Art. 164 ff. OR bildet
ein zweiseitiges Verfügungsgeschäft, aufgrund dessen der Zessionar in die
Gläubigerstellung des Zedenten nachfolgt. Welche Bedeutung die Zession
im Verhältnis zwischen dem Zedenten und dem Zessionar hat, ergibt sich
aus dem Grundgeschäft, welches das Motiv zur Abtretung bildet (pactum
A-5757/2015
Seite 14
de cedendo). Die Übertragung der Forderung kann die Erfüllung eines
Kaufvertrages oder einer Schenkung bilden oder an Erfüllungs statt, erfül-
lungshalber, sicherungshalber oder treuhänderisch zum Inkasso erfolgen
(BGE 118 II 145 E. 1b; Urteil des BGer 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012
E. 4.2.2).
Ob die Wirksamkeit der Abtretung von der Wirksamkeit des Verpflichtungs-
geschäfts bzw. des Grundgeschäfts, also einer gültigen causa abhängig
ist, ist umstritten (vgl. anstelle vieler INGEBORG SCHWENZER, Schweizeri-
sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2009, N. 90.07, mit Hin-
weisen). Selbst wenn die kausale Natur der Abtretung verneint und dem
Abstraktionsprinzip gefolgt würde, wonach die Wirksamkeit der Abtretung
nicht von der Gültigkeit der causa abhängig ist, bedeutet dies nicht, dass
eine causalose Zession möglich ist. Denn eine Abtretung bedarf als Verfü-
gungsgeschäft stets einer causa (BENEDIKT FÄSSER, Der Factoringvertrag
im schweizerischen Recht, 2010, N. 196 Fn. 295, mit Hinweis).
3.6.2 Abgetreten werden können auch künftige Forderungen, und zwar
nach der Praxis des Bundesgerichts soweit diese im Zeitpunkt ihrer Ent-
stehung bestimmbar sind. Das Bundesgericht lässt es demnach genügen,
wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung aufgrund der Vorschriften
des Abtretungsvertrages klar ist, ob die jeweilige Forderung dem Zedent
oder dem Zessionar zusteht (BGE 113 II 163 E. 2; SCHWENZER, a.a.O.,
N. 90.28 f. [mit Hinweisen auf abweichende Lehrmeinungen]). Unter dieser
Voraussetzung kann auch eine Globalzession, d.h. eine auf eine Gruppe
von Forderungen des Gläubigers gerichtete Abtretung, künftige Forderun-
gen mitumfassen (vgl. SCHWENZER, a.a.O., N. 90.31 [mit Hinweisen auf
hier nicht interessierende Schranken einer Globalzession]).
3.6.3 Nach Art. 165 Abs. 1 OR bedarf die Zession zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Form. Schriftlichkeit bedeutet in diesem Kontext gemäss
Art. 13 OR, dass der Vertrag die Unterschriften aller Personen tragen
muss, die durch ihn verpflichtet werden. Art. 165 Abs. 1 OR setzt mangels
Verpflichtung des Zessionars nicht voraus, dass dieser die Abtretungsur-
kunde ebenfalls unterzeichnet. Vielmehr genügt es, dass der Zedent als
verpflichtete Partei die Urkunde unterzeichnet (vgl. statt vieler SCHWENZER,
a.a.O., N. 90.13).
3.7
3.7.1 Ein zwischen dem Klienten und dem Factor abgeschlossener Facto-
ringvertrag kann bereits sämtliche Rechtsgrundabreden für die Zessionen
A-5757/2015
Seite 15
enthalten, also nebst der Globalzession als Verfügungsgeschäft auch den
definitiven Rechtsgrund für diese Zession (causa) umfassen. Andere Fac-
toringverträge sind hinsichtlich des Rechtsgrundes der Zession lediglich
Rahmenverträge und enthalten damit noch keine definitive causa für die
Globalzession (vgl. zum Ganzen FÄSSLER, a.a.O., N. 47).
Bei einem Factoring-Rahmenvertrag der erwähnten Art kommen die ei-
gentlichen Kaufverträge über die Forderungen erst dann zustande, wenn
der Klient (nach Abschluss des Rahmenvertrages) die Forderungen dem
Factor zum Kauf anbietet und Letzterer das Kaufangebot annimmt. Wie ein
Vorvertrag im Sinne von Art. 22 OR enthält auch ein entsprechender Rah-
menvertrag regelmässig die Verpflichtung, eine Reihe von Einzelverträgen
abzuschliessen (sog. Kontrahierungspflicht). Bei Factoring-Rahmenverträ-
gen, welche (anders als Vorverträge) Dauerschuldverhältnisse bilden, sind
in der Regel die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle des Ankaufs
der Forderungen durch den Factor sehr detailliert geregelt (vgl. zum Gan-
zen FÄSSLER, a.a.O., N. 184).
Bei einem Factoring-Rahmenvertrag mit Globalzession von nicht ange-
kauften Forderungen und einer den Factor treffenden Kontrahierungs-
pflicht kann der Klient nach einer überzeugenden Auffassung der Doktrin
im Falle, dass der Factor vertragswidrig eine Forderung nicht ankauft, un-
mittelbar auf die Bezahlung des Forderungskaufpreises klagen (FÄSSLER,
a.a.O., N. 189, auch zum Folgenden). Denn der Factoring-Rahmenvertrag
enthält Elemente eines Vorvertrages und nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann bei einem Vorvertrag, welcher schon alle wesentli-
chen Elemente des Hauptvertrages enthält, direkt auf die Erbringung der
nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistung geklagt werden (sog. Ein-
stufentheorie; vgl. zu dieser Rechtsprechung BGE 129 III 264 E. 3.2.1, 118
II 32 E. 3c; SCHWENZER, a.a.O., N. 26.09).
3.7.2 Eine Variante der Ausgestaltung eines Factoring-Rahmenvertrages
ist die unbedingte Globalzession von nicht angekauften Forderungen an
den Factor, sei es zur Sicherung oder zum Zwecke des Inkassos (Inkasso-
zession). Weil bei einer solchen unbedingten Globalzession die Kaufver-
träge über die Forderungen im Zeitpunkt der Vornahme der Zession (also
beim Abschluss des Factoring-Rahmenvertrages) noch nicht abgeschlos-
sen wurden, bedarf diese Zession bis zum Zustandekommen des Forde-
rungskaufvertrages eines anderen Rechtsgrundes. Primärer Rechtsgrund
der Zession ist in einer solchen Konstellation eine fiduziarische Siche-
A-5757/2015
Seite 16
rungsabrede, welcher zeitlich beschränkt bis zur Annahme des Kaufange-
bots namentlich die Funktion zukommt, die Pflicht des Klienten, dem Factor
sämtliche unter den Factoringvertrag fallenden Forderungen zum Ankauf
anzubieten (sog. Andienungspflicht), zu sichern. Bei Zustandekommen ei-
nes Forderungskaufvertrages erhalten die Abtretungen einen neuen
Rechtsgrund (siehe zum Ganzen FÄSSLER, a.a.O., N. 194 ff., insbesondere
N. 196).
Angesichts des Umstandes, dass causalose Zessionen ausgeschlossen
sind (vgl. E. 3.6.1), ist die Annahme nicht richtig, dass Zessionen bei Fac-
toring-Rahmenverträgen bis zum Abschluss der Forderungskaufverträge
ohne causa erfolgen (können) (so zutreffend FÄSSLER, a.a.O., N. 196
Fn. 295, mit Hinweis auf eine diesbezüglich abweichende Lehrmeinung).
3.7.3 Eine andere Form der Ausgestaltung des echten Factorings auf der
Basis eines Forderungskaufes ist die sog. Bedingungsvariante, nach wel-
cher die im Factoring-Rahmenvertrag vereinbarte Globalzession unter der
Suspensivbedingung des Abschlusses eines Kaufvertrages über die ein-
zelnen Forderungen erfolgt (FÄSSLER, a.a.O., N. 191 f., auch zum Folgen-
den). Diese Vertragsgestaltung ist zulässig, da eine aufschiebend bedingte
Zession nach Rechtsprechung und herrschender Lehre möglich ist (vgl. zur
Zulässigkeit aufschiebend bedingter Zessionen BGE 84 II 355 E. 1; Urteil
des BGer 4A_96/2007 vom 26. Juni 2007 E. 3.5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht – wie schon vor der Vorinstanz – gel-
tend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ihr Akteneinsichtsrecht sei
verletzt worden. Zur Begründung führt sie aus, sie habe bei einer Einsicht-
nahme in die bei der Vorinstanz vorhandenen Unterlagen am 6. September
2013 feststellen müssen, dass die Akten der "letzten Revision" mangels
Handakten unvollständig gewesen seien und kein Aktenverzeichnis vorge-
legen habe (Beschwerde, N. 70).
Auf diese Rüge der Verletzung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
vorab einzugehen.
4.2
4.2.1 Vorauszuschicken ist, dass sich das Vorbringen, die Akten der "letz-
ten Revision" seien unvollständig gewesen, gemäss der insoweit unbestrit-
ten gebliebenen Darstellung im angefochtenen "Einspracheentscheid" auf
A-5757/2015
Seite 17
die Unterlagen zur im Jahre 2003 durchgeführten amtlichen Kontrolle be-
zieht (vgl. E. B./11 Abs. 1 des angefochtenen "Einspracheentscheids"). Ak-
tenkundig und in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig in Abrede gestellt
wird vorliegend, dass der Beschwerdeführerin am 6. September 2013 Ein-
sicht in alle Dokumente (bzw. "Kontrollakten") gewährt wurde, welche an-
lässlich der im Jahr 2013 durchgeführten amtlichen Kontrolle erhoben wor-
den sind (vgl. E. B./11 Abs. 3 des angefochtenen "Einspracheentscheids"
sowie amtliche Akten, act. 25).
Vor diesem Hintergrund wird, was die angebliche Unvollständigkeit der Ak-
ten betrifft, einzig moniert, es seien keine der anlässlich der amtlichen Kon-
trolle im Jahr 2003 erstellten bzw. ins Dossier aufgenommenen "Handak-
ten" vorhanden. Unter "Handakten" versteht die Beschwerdeführerin dabei
anscheinend nicht nur die von den Revisoren der ESTV anlässlich der Kon-
trolle im Jahr 2003 angefertigten persönlichen Notizen, sondern auch die
damals seitens der Beschwerdeführerin diesen Beamten abgegebenen
Dokumente. Denn die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf eine
angeblich von einer ihrer Angestellten erstellte, auf den 2. Februar 2004
datierende Aktennotiz (Beschwerdebeilage 20) geltend, bei der Kontrolle
im Jahr 2003 verschiedene Dokumente – namentlich Kopien von Verträgen
und eine Liste der Lieferanten, mit welchen "reine Inkassoverträge" abge-
schlossen worden sein sollen – an die beiden zuständigen Revisoren der
Vorinstanz ausgehändigt zu haben (vgl. Beschwerde, N. 42 f. und N. 51).
4.2.2
4.2.2.1 Die persönlichen Notizen, welche die Revisoren anlässlich der
Mehrwertsteuerkontrolle bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 ange-
fertigt haben, sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – verwaltungs-
interne Dokumente. Da ihnen keine objektive Bedeutung für die Feststel-
lung des für den angefochtenen "Einspracheentscheid" wesentlichen
Sachverhaltes zugemessen werden kann, unterliegen sie dem Aktenein-
sichtsrecht nicht (vgl. E. 2.4).
Es bleibt damit nur die Möglichkeit, dass die Vorinstanz die Aktenführungs-
pflicht verletzt hat, indem sie anlässlich der Kontrolle im Jahre 2003 von
der Beschwerdeführerin erhaltene Dokumente nicht aufbewahrt bzw. allen-
falls nicht zu den Akten genommen hat. Wie es sich damit tatsächlich ver-
hält, kann hier freilich – wie im Folgenden (vgl. E. 7.2) ersichtlich wird –
dahingestellt bleiben.
A-5757/2015
Seite 18
4.3 Eine Verletzung der Aktenführungspflicht mangels Erstellung eines Ak-
tenverzeichnisses ist vorliegend zu verneinen. Vorab ist diesbezüglich da-
ran zu erinnern, dass ein Aktenverzeichnis nur in der Regel, nicht jedoch
immer erstellt werden muss (vgl. E. 2.5). Im vorliegenden Fall war es nicht
geboten, zu den am 6. September 2013 der Beschwerdeführerin vorgeleg-
ten "Kontrollakten" ein zusammenfassendes Aktenverzeichnis zu erstellen,
da zu jedem der entsprechenden, zahlenmässig überschaubaren Ordnern
jeweils ein Aktenverzeichnis vorhanden war.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall im Streit ist die Frage, wie die von der Beschwer-
deführerin im hier interessierenden Zeitraum abgeschlossenen "Vereinba-
rungen über Zahlungsregulierung" mehrwertsteuerlich zu qualifizieren
sind: Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass diese Vereinbarungen als
Inkassogeschäfte bzw. "Inkassoaufträge" zu betrachten sind, die von ihr im
Rahmen dieser Verträge den Lieferanten erbrachten Leistungen folglich
"steuerbar" sind und dementsprechend diesbezüglich keine Vorsteuerab-
zugskürzung bzw. keine Vorsteuerabzugskorrektur wegen gemischter Ver-
wendung vorzunehmen ist. Demgegenüber ist die Vorinstanz der Auffas-
sung, dass mit diesen Vereinbarungen im Sinne einer festen Forderungs-
abtretung bzw. eines echten Factorings Forderungen an die Beschwerde-
führerin als Zessionarin abgetreten wurden und die Beschwerdeführerin
damit bezüglich dieser Forderungen von der Steuer ausgenommene Leis-
tungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (vgl. E. 3.2) erbracht hat.
Demgemäss ist nach Auffassung der Vorinstanz eine Vorsteuerabzugskür-
zung bzw. eine Vorsteuerabzugskorrektur vorzunehmen.
5.2 Nach der Darstellung in der Beschwerde kann der aktenkundigen "Ver-
einbarung über Zahlungsregulierung" mit der J._______ GmbH vom
30. August/6. September 2010 grundsätzlich das von der Beschwerdefüh-
rerin betriebene Geschäftsmodell entnommen werden und unterscheiden
sich die Verträge mit anderen Geschäftspartnern in Bezug auf die hier in-
teressierenden Grundstrukturen nicht von dieser Vereinbarung (Be-
schwerde, N. 118; vgl. aber zu einer älteren, von der Beschwerdeführe-
rin ins Recht gelegten Vertragsversion hinten E. 6.5). Folgerichtig hat die
Vorinstanz ihrer Beurteilung diese Vereinbarung vom 30. August/6. Sep-
tember 2010 als Muster zugrunde gelegt. Auch bei der folgenden Würdi-
gung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen ist von der
seitens der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der massgebenden
A-5757/2015
Seite 19
Fragen als einschlägig bezeichneten "Vereinbarung über Zahlungsregulie-
rung" mit der J._______ GmbH vom 30. August/6. September 2010 auszu-
gehen.
6.
6.1 Die Präambel der zwischen der Beschwerdeführerin und der
J._______ GmbH abgeschlossenen "Vereinbarung über Zahlungsregulie-
rung" vom 30. August/6. September 2010 hat folgenden Wortlaut (Be-
schwerdebeilage 26, S. 1):
"Der Lieferant [bzw. die J._______ GmbH] beliefert eine oder diverse Gesell-
schaften der A._______ Gruppe. Die A._______ [bzw. die Beschwerdeführe-
rin] ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen der A._______ Gruppe. Gegen-
stand dieses Vertrages ist die zentrale Zahlungsregulierung aller Transaktio-
nen (Rechnungen und Gutschriften) zwischen dem Lieferanten einerseits und
den A._______ Gruppengesellschaften andererseits. Zu diesem Zweck er-
wirbt die A._______ die Forderungen des Lieferanten gegenüber den diversen
Gesellschaften der A._______-Gruppe und vereinfacht ihm damit das Cash-
Management."
Der Vertrag enthält insbesondere folgende Klauseln (Beschwerdebei-
lage 26, S. 2):
"1.1 Die A._______ verpflichtet sich, die bestehenden und zukünftigen For-
derungen des Lieferanten aus Warenlieferungen und Leistungen ge-
genüber den Gesellschaften der A._______-Gruppe anzukaufen. Der
Lieferant tritt mit Vertragsbeginn die bestehenden und zukünftigen
Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegenüber den
A._______-Gesellschaften an die A._______ ab.
1.2 Der Lieferant versendet alle Rechnungen/Gutschriften an die Gesell-
schaften der A._______-Gruppe […]. Die Gesellschaften der
A._______-Gruppe übermitteln der A._______ die Rechnungsinfor-
mationen. Innerhalb des Gutschriftsverfahrens im Rahmen der Kon-
signationslagerentnahmen senden die Gesellschaften der A._______-
Gruppe dem Lieferanten die Gutschrift und der A._______ die ent-
sprechenden Gutschriftsinformationen zu. Der Kaufvertrag über die
einzelne Forderung kommt durch Annahmeerklärung der A._______
zustande. Die Annahme erklärt A._______ durch Mitteilung eines ent-
sprechenden Zahlungsavis an den Lieferanten. Der Lieferant verzich-
tet auf den Zugang einer gesonderten Annahmeerklärung.
1.3 Der Vertrag gilt für alle Gesellschaften der A._______-Gruppe. Die ge-
genwärtig gültige Liste der Gesellschaften der A._______-Gruppe
liegt diesem Vertrag als Anlage 1 bei. Auf Anfrage stellt A._______
dem Lieferanten die jeweils gültige Liste zur Verfügung.
A-5757/2015
Seite 20
1.4 Zahlungen durch A._______ an den Lieferanten erfolgen gemäss
[den] den Lieferungen und Leistungen zugrunde liegenden Zahlungs-
konditionen unter Abzug der Vergütung nach Punkt 2 der Vereinba-
rung. […]"
In "Punkt" bzw. Ziff. 2 des Vertrages vorgesehen ist eine vom Lieferanten
an die Beschwerdeführerin zu leistende Vergütung "für die Dienstleistun-
gen im Zusammenhang mit den Forderungsabtretungen" von 0.5 % des
Bruttobetrages.
6.2 Der hiervor erwähnte Vertrag ist als Factoring-Rahmenvertrag im Sinne
der vorstehenden E. 3.7.2 zu qualifizieren:
Zum einen werden nach Ziff. 1.1 Satz 2 dieses Vertrages schon im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses im Sinne einer Globalzession die bestehen-
den und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen
des Lieferanten gegenüber den A._______-Gesellschaften an die Be-
schwerdeführerin abgetreten, und zwar unbedingt.
Zum anderen gelten diese abgetretenen Forderungen allein durch diese
"Vereinbarung über Zahlungsregulierung" nicht als bereits an die Be-
schwerdeführerin verkauft. Stattdessen verpflichtet sich die Beschwerde-
führerin lediglich dazu, die abgetretenen Forderungen anzukaufen (Ziff. 1.1
Satz 1 des Vertrages), und kommt der Kaufvertrag über die einzelne For-
derung erst durch die (spätere) Annahmeerklärung der Beschwerdeführe-
rin zustande (vgl. Ziff. 1.2 Satz 2 des Vertrages; aus der Präambel des Ver-
trages, nach welcher die Beschwerdeführerin die Forderungen des Liefe-
ranten gegenüber den Gesellschaften der A._______-Gruppe "erwirbt",
lässt sich nichts betreffend den Zeitpunkt dieses Forderungserwerbes ab-
leiten). Als Kaufpreis für die einzelne Forderung vorgesehen ist dabei – wie
sich aus Ziff. 1.4 und 2 der Vereinbarung entnehmen lässt – der um 0.5 %
(Vergütung zugunsten der Beschwerdeführerin) reduzierte Forderungsbe-
trag.
6.3 Aufgrund des vorliegenden Factoring-Rahmenvertrages ist zivilrecht-
lich eine nach Art. 164 ff. OR rechtsgültige Globalzession der in diesem
Vertrag erwähnten Forderungen des Lieferanten an die Beschwerdeführe-
rin gegeben. Daran können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts
ändern:
6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Globalzession sei
allein aufgrund der "Vereinbarung über Zahlungsregulierung" nicht gültig
A-5757/2015
Seite 21
erfolgt, weil sich diese Vereinbarung darauf beschränke, die Beschwerde-
führerin "zum Abschluss eines Abtretungsvertrags" zu verpflichten (Be-
schwerde, N. 127). Damit verkennt sie freilich zum einen, dass der Vertrag
klar zwischen der Abtretung (als Verfügungsgeschäft) und dem Kauf der
einzelnen Forderungen (Verpflichtungsgeschäft) unterscheidet. Zum ande-
ren übersieht sie damit, dass der Vertrag die Abtretung unbedingt sowie mit
Vertragsbeginn wirksam werden lässt und nur bezüglich des erwähnten
Kaufs bloss eine Kontrahierungspflicht vorsieht. Eine derartige Vertragsge-
staltung ist grundsätzlich zulässig (vgl. vorn E. 3.7.2).
Im Übrigen liesse sich gegen die Gültigkeit der mit diesem Factoring-Rah-
menvertrag vereinbarten unbedingten Globalzession – unabhängig davon,
ob die Zession kausaler oder abstrakter Natur ist (vgl. dazu vorn E. 3.6.1)
– nicht mit Recht einwenden, es fehle im Zeitraum bis zum Abschluss der
Kaufverträge über die einzelnen Forderungen an einer rechtsgültigen
causa. Denn dieser Vertrag kann entsprechend dem Dargelegten für die-
sen Zeitraum als gültige fiduziarische Sicherungsabrede qualifiziert werden
(vgl. E. 3.7.2).
6.3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch mangels Bestimmt-
heit oder auch nur Bestimmbarkeit des Schuldners der abgetretenen For-
derung (debitor cessus), des Rechtsgrundes und der Höhe der künftigen
Forderungen keine in der "Vereinbarung über Zahlungsregulierung" vorge-
sehene rechtsgültige Globalzession vor. Das Bestimmbarkeitserfordernis
sei insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil der Kreis der A._______-Ge-
sellschaften nach der "Vereinbarung über Zahlungsregulierung" mit der
J._______ GmbH jederzeit eingeschränkt oder erweitert werden könne
(vgl. Beschwerde, N. 128 f.).
Dieses Vorbringen ist ebenfalls nicht stichhaltig:
Zwar trifft es zu, dass die "Vereinbarung über Zahlungsregulierung" mit der
J._______ GmbH nicht nur für die Forderungen gegen die im Zeitpunkt des
Abschlusses der Vereinbarung zur A._______-Gruppe zählenden Gesell-
schaften gilt. In den Vertrag miteinbezogen sind – wie die Beschwerdefüh-
rerin richtig erkannt hat – vielmehr sämtliche Forderungen des Lieferanten
bzw. der J._______ GmbH aus Warenlieferungen sowie Leistungen gegen-
über den jeweils aktuell zum Kreis dieser Gruppe gehörigen Gesellschaf-
ten (vgl. Ziff. 1.1 und 1.3 der Vereinbarung). Auch kann dieser Kreis zu-
künftig enger oder weiter gezogen werden. Zutreffend ist sodann, dass der
A-5757/2015
Seite 22
Rechtsgrund und die Höhe der fraglichen künftigen Forderungen im Zeit-
punkt des Abschlusses der "Vereinbarung über Zahlungsregulierung" mit
der J._______ GmbH noch nicht bestimmt oder auch nur bestimmbar wa-
ren.
Gleichwohl genügt die vorliegende Globalzession der nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts geltenden Anforderung der Bestimmbarkeit der
abgetretenen Forderungen. Denn im Zeitpunkt der zukünftigen Entstehung
von Forderungen der J._______ GmbH kann unbestrittenermassen ge-
stützt auf die mit dieser Gesellschaft abgeschlossene "Vereinbarung über
Zahlungsregulierung" klar festgestellt werden, ob diese Forderungen zu
den abgetretenen Forderungen zählen oder nicht (vgl. zum Bestimmbar-
keitserfordernis vorn E. 3.6.2).
6.3.3 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend,
dass das Erfordernis der Schriftform nach Art. 165 Abs. 1 OR nicht erfüllt
sei, sofern die "Vereinbarung über Zahlungsregulierung" vom 30. Au-
gust/6. September 2010 als Vertrag betreffend eine Globalzession zu qua-
lifizieren ist (vgl. dazu Beschwerde, N. 130 ff.). Denn dieser Vertrag ist von
der Zedentin, der J._______ GmbH, unterzeichnet (vgl. zum Schriftformer-
fordernis vorn E. 3.6.2).
6.4 Nach der "Vereinbarung über Zahlungsregulierung" vom 30. Au-
gust/6. September 2010 übernimmt die Beschwerdeführerin das volle Del-
kredererisiko für die abgetretenen Forderungen:
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vorab, dass Ziff. 1.1
Satz 1 der Vereinbarung in Bezug auf die abgetretenen Forderungen eine
die Beschwerdeführerin treffende Kontrahierungspflicht statuiert. Es steht
damit nach dem Vertrag nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin, die
abgetretenen Forderungen dem Lieferanten bzw. der J._______ GmbH ab-
zukaufen oder nicht. Auch kann Ziff. 1.2 Satz 3 der Vereinbarung nach Treu
und Glauben nicht dahingehend verstanden werden, dass die Kontrahie-
rungspflicht nur unter der aufschiebenden Bedingung greift, dass die als
Schuldnerin der abgetretenen Forderung im Einzelfall involvierte Gesell-
schaft der A._______-Gruppe der Beschwerdeführerin den Forderungsbe-
trag gutschreibt. Ebenso wenig kann – anders als dies die Beschwerdefüh-
rerin suggeriert (vgl. Beschwerde, N. 136) – Ziff. 1.4 der Vereinbarung im
Sinne einer solchen Bedingung interpretiert werden. Denn mit dieser Klau-
sel werden für die Zahlungen der Beschwerdeführerin an den Lieferanten
A-5757/2015
Seite 23
bzw. die J._______ GmbH einzig die Zahlungskonditionen, welche im Ver-
hältnis zwischen dem Lieferanten und den leistungsbeziehenden Gesell-
schaften der A._______-Gruppe vereinbart wurden, vorbehältlich der Ver-
gütung nach Ziff. 2 der Vereinbarung für massgebend erklärt bzw. wird –
wie ausgeführt (E. 6.2) – der Kaufpreis für die einzelne abgetretene Forde-
rung bestimmt. Davon, dass mit Ziff. 1.4 der Vereinbarung die entsprechen-
den Zahlungen der Beschwerdeführerin von tatsächlich erfolgten Zahlun-
gen der Gesellschaften der A._______-Gruppe an die Beschwerdeführerin
abhängig gemacht werden, kann keine Rede sein. Es verhält sich vielmehr
so, dass der Lieferant bzw. die J._______ GmbH die Beschwerdeführerin
bei Verletzung der Kontrahierungspflicht direkt auf Bezahlung des Forde-
rungskaufpreises einklagen kann (vgl. E. 3.7.1 am Ende).
Die vorstehende Würdigung wird entgegen der Beschwerde durch den Um-
stand nicht umgestossen, dass die Beschwerdeführerin in anderem Zu-
sammenhang ein Vertragsmodell und Werbeunterlagen verwendet hat, in
welchen im Unterschied zur vorliegenden "Vereinbarung über Zahlungsre-
gulierung" vom 30. August/6. September 2010 ausdrücklich von einer Del-
kredere-Übernahme durch die Beschwerdeführerin oder eine Kreditversi-
cherungsgesellschaft die Rede ist (anders jedoch Beschwerde, N. 135).
Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung ergibt sich nämlich – wie ausge-
führt – aus der "Vereinbarung über Zahlungsregulierung" vom 30. Au-
gust/6. September 2010, dass die Beschwerdeführerin das volle Delkrede-
rerisiko übernimmt. Dementsprechend lässt sich auch nicht mit Recht be-
haupten, dass die Beschwerdeführerin nach dieser Vereinbarung im We-
sentlichen nur weiterleitet, was sie von den Gesellschaften der A._______-
Gruppe erhält (so jedoch Beschwerde, N. 136).
Da nach dem Gesagten bereits aus der "Vereinbarung über Zahlungsregu-
lierung" vom 30. August/6. September 2010 zu entnehmen ist, dass die
Beschwerdeführerin das Delkredererisiko übernimmt, kann hier dahinge-
stellt bleiben, ob – wie die Vorinstanz annimmt – die in den Zahlungsavis
der Beschwerdeführerin für das Abtretungsentgelt verwendete Bezeich-
nung "I & D" bzw. "Inkasso & Delkredere" als Indiz für die Übernahme des
Delkredererisikos zu werten ist.
6.5 Die Beschwerdeführerin erklärt zwar, eine aktenkundige, mit der
K._______ AG abgeschlossene "Vereinbarung über Zahlungsregulierung"
vom 9./16. März 2004 (Beschwerdebeilage 22) entspreche nach den greif-
baren Informationen dem von ihr ab dem Jahr 2003 jeweils verwendeten
A-5757/2015
Seite 24
Muster und erst spätere Ergänzungen am Vertragsmuster hätten zur Ver-
sion des Vertrages mit der J._______ GmbH vom 30. August/6. September
2010 geführt (Beschwerde, N. 53). Indessen unterscheidet sich die "Ver-
einbarung über Zahlungsregulierung" zwischen der Beschwerdeführerin
und der K._______ AG vom 9./16. März 2004 (Beschwerdebeilage 22) –
was das Ergebnis der mehrwertsteuerlichen Beurteilung betrifft – nicht
rechtswesentlich von der "Vereinbarung über Zahlungsregulierung" vom
30. August/6. September 2010 (davon scheint auch die Beschwerdeführe-
rin selbst auszugehen, erklärt sie doch, der Vertrag mit der J._______
GmbH vom 30. August/6. September 2010 entspreche in Bezug auf die für
das Vorliegen einer festen Forderungsabtretung praxisgemäss zu erfüllen-
den Voraussetzungen den von der Beschwerdeführerin mit anderen Ge-
schäftspartnern abgeschlossenen Verträgen [vgl. Beschwerde, N. 118]).
Dies gilt trotz gewisser Unterschiede zwischen diesen Verträgen:
Anders als in der Vereinbarung vom 30. August/6. September 2010 ist in
Ziff. 1.2 der Vereinbarung vom 9./16. März 2004 davon die Rede, dass die
Beschwerdeführerin "berechtigt [ist], Rechnungen der A._______ Gruppe
mit befreiender Wirkung für die betreffende Gesellschaft der A._______
Gruppe zu bezahlen". Ziff. 1.4 der letzteren Vereinbarung sieht sodann –
im Unterschied zur Vereinbarung mit der J._______ GmbH – vor, dass "mit
Eingang der Zahlung [der Beschwerdeführerin] bei der K._______ AG
[bzw. beim Lieferanten] […] die entsprechende Forderung gegenüber der
Gesellschaft der A._______-Gruppe als an die A._______ [bzw. die Be-
schwerdeführerin] abgetreten gilt".
Trotz der erwähnten Ziff. 1.2 der Vereinbarung vom 9./16. März 2004 ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dieser Vereinba-
rung nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, die Rechnungen
des Lieferanten an die Gesellschaften der A._______-Gruppe unter Abzug
der für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Vergütung "für die Dienst-
leistungen im Zusammenhang mit den Forderungsabtretungen" (vgl. Ziff. 2
der Vereinbarung) zu bezahlen. Denn Ziff. 1.2 der Vereinbarung ist unter
Berücksichtigung der im Vertrag enthaltenen Präambel zu interpretieren.
Danach erbringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Lieferun-
gen des Lieferanten an die Gesellschaften der A._______-Gruppe ver-
schiedene Dienstleistungen, und zwar unter anderem die "Zahlung der
Rechnungen entsprechend den vereinbarten Zahlungskonditionen unter
Abzug der Vergütungen gemäss Punkt 2".
A-5757/2015
Seite 25
Die erwähnte Verpflichtung zur Zahlung der Rechnungen unter Abzug der
Vergütung gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung ist sodann als Kontrahierungs-
zwang zu verstehen, wird doch mit dieser Vereinbarung sinngemäss fest-
gelegt, dass die Beschwerdeführerin mit der jeweiligen Zahlung an den
Lieferanten jeweils konkludent einen Kaufvertrag über die betreffende For-
derung des Lieferanten gegen die leistungsempfangende Gesellschaft der
A._______-Gruppe akzeptiert (der Wendung "mit befreiender Wirkung für
die betreffende Gesellschaft der A._______ Gruppe" in Ziff. 1.2 der Verein-
barung kann nach Treu und Glauben keine schuldrechtliche Wirkung zuer-
kannt werden, da ansonsten die jeweilige Forderung mit der Zahlung der
Beschwerdeführerin an den Lieferanten infolge Erfüllung untergehen
würde [vgl. Art. 114 Abs. 1 OR] und sich die Forderung damit nicht mehr an
die Beschwerdeführerin abtreten liesse bzw. sie nicht als an die Beschwer-
deführerin abgetreten gelten könnte, obschon nach dem Wortlaut [nament-
lich von Ziff. 2 des Vertrages] eindeutig Forderungsabtretungen gewollt
sind). Der Kaufpreis für die einzelne Forderung beläuft sich dabei – wie bei
der Vereinbarung mit der J._______ GmbH – auf den um die Vergütung
zugunsten der Beschwerdeführerin reduzierten Forderungsbetrag.
Mit Blick auf die genannten Eigenheiten des Vertrages vom 9./16. März
2004 ist dieser als Factoring-Rahmenvertrag mit Globalzession unter der
suspensiven Bedingung des Abschlusses eines Kaufvertrages über die
einzelnen Forderungen zu qualifizieren (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen
Ausgestaltung des Factoring-Rahmenvertrages vorn E. 3.7.3). Zwar wird
die Zession der einzelnen Forderung nach dem Vertrag vom 9./16. März
2004 im Falle des Nichtankaufs infolge der Suspensivbedingung des Ab-
schlusses des Forderungskaufvertrages nicht rechtswirksam. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Factoring-Rahmenvertrages eine – wenn auch suspensiv bedingte – Glo-
balzession vorlag. Auch wenn es sich beim Vertrag vom 9./16. März 2004
um eine etwas andere Vertragsart als bei der Vereinbarung mit der
J._______ GmbH handelt, sind deshalb die mehrwertsteuerlich entschei-
denden Parameter bei beiden Verträgen im Ergebnis gleich, indem auch
nach dieser Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Beschwerdeführerin
eine Globalzession vorliegt und das Delkredererisiko dabei von der Be-
schwerdeführerin übernommen wird.
6.6 Für die hier vorzunehmende Beurteilung, ob im Zusammenhang mit
den "Vereinbarungen über Zahlungsregulierung" mehrwertsteuerlich von
festen Forderungsabtretungen bzw. von einem echten Factoring auszuge-
A-5757/2015
Seite 26
hen ist, ist das vorinstanzliche Kriterium der Einzelabrechnung grundsätz-
lich kein taugliches Abgrenzungskriterium (vgl. vorn E. 3.3.1). Entschei-
dend für die Beantwortung der Frage, ob ein Abtretungsgeschäft unter die
streitbetroffene Steuerausnahme fällt, ist vielmehr die Tragung des Del-
kredererisikos. Vorliegend braucht dementsprechend nicht (mehr) geprüft
zu werden, ob Einzelabrechnungen vorliegen.
Ebenso wenig muss hier näher darauf eingegangen werden, wie die Be-
schwerdeführerin die Entgelte aus den "Vereinbarungen über Zahlungsre-
gulierung" verbucht hat. Denn nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin nach diesen Verträgen im Rahmen eines echten Facto-
rings das volle Delkredererisiko zivilrechtlich und wirtschaftlich gesehen
übernommen hat. Diese wirtschaftliche Realität kann durch eine allfällige
abweichende buchhalterische Erfassung der in Frage stehenden Leistun-
gen nicht geändert werden, selbst wenn die Verbuchungsweise rechtspre-
chungsgemäss ein Indiz für eine bestimmte mehrwertsteuerliche Qualifika-
tion sein kann (vgl. Urteil des BVGer A-2464/2015 vom 11. November 2015
E. 2.2.3).
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen
"Vereinbarungen über Zahlungsregulierung" mehrwertsteuerlich um Ge-
schäfte mit Geldforderungen im Sinne der Steuerausnahmevorschrift von
Art. 18 Ziff. 19 Bst. c aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG
handelt.
7.
Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ihr hier in Frage stehendes Ge-
schäftsmodell aufgrund einer entsprechenden vertrauensbegründenden
Auskunft der Vorinstanz als steuerbares Inkassogeschäft zu behandeln
sei. Sie legt in diesem Zusammenhang ein Schreiben der ESTV vom
27. November 2003 ins Recht. Dieses Schreiben bildet ihrer Auffassung
nach ein Ruling, das bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet
habe, dass das von ihr gewählte Geschäftsmodell, wie es namentlich der
"Vereinbarung über Zahlungsregulierung" vom 9./16. März 2004 entspre-
che, nicht unter die fragliche Steuerausnahme falle.
Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den Vertrauensschutz von Art. 9
BV (vgl. dazu vorn E. 2.6) zu klären, ob die ESTV mit dem erwähnten
Schreiben eine unrichtige behördliche Auskunft erteilt hat, wonach das hier
interessierende Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin (entgegen den
A-5757/2015
Seite 27
vorstehenden Ausführungen [vorn E. 5 f.]) nicht als steuerausgenommenes
Geschäft mit Geldforderungen, sondern als steuerbares Inkassogeschäft
zu qualifizieren ist. Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass das Vorliegen
eines Vertrauensschutztatbestandes in der hier zu beurteilenden Konstel-
lation eine steueraufhebende bzw. steuermindernde Tatsache bildet und
deshalb die Beschwerdeführerin die Beweislast für das Vorhandensein ei-
ner falschen Auskunft der ESTV trägt (vgl. E. 2.2.2).
7.1 Das genannte Schreiben der Vorinstanz vom 27. November 2003, das
sich an die Beschwerdeführerin richtet, hat formal betrachtet nicht die Er-
scheinungsform eines "Rulings" im Sinne einer Verständigung. Das Schrei-
ben mit dem Betreff "Vom Steuerpflichtigen zu beachten" ist eine im Zuge
der Steuerinspektion vom 23.–25. Juni sowie 8. und 9. Juli 2003 vor Ort
bei der Beschwerdeführerin erteilte Weisung und enthält – soweit hier inte-
ressierend – einen Abschnitt, der wie folgt lautet (Beschwerdebeilage 21):
"Bezugnehmend auf unsere Besprechungen vor Ort […] können wir Ihnen
aufgrund der uns vorgelegten Verträge wie folgt mitteilen:
Inkassoverträge (reine Zentralregulierung ohne Delkredereübernahme)
Es handelt sich hier um steuerbare Leistungen zum Normalsatz.
Inkassoverträge (Zentralregulierung mit Delkredereübernahme)
Es handelt sich hier um ausgenommene Leistungen.
Forderungsabtretungsverträge (Rahmenverträge)
Es handelt sich hier um ausgenommene Leistungen."
Aus dem Dokument geht nicht hervor, welche Verträge die ESTV im zitier-
ten Abschnitt konkret meinte und ob damit überhaupt bestimmte, von der
Beschwerdeführerin vorgelegte Verträge angesprochen wurden. Zwar wird
im einleitenden Satz des zitierten Passus auf den Fall der Beschwerdefüh-
rerin, auf mit ihr durchgeführte Besprechungen und von ihr vorgelegte Ver-
träge Bezug genommen. Gleichwohl ist der Rest dieses Passus als schrift-
liche Auskunft ausschliesslich allgemeiner Art zu qualifizieren, da darin
keine konkreten, von der Beschwerdeführerin mit bestimmten Geschäfts-
partnern abgeschlossenen Verträge genannt sind bzw. keine entspre-
chende Zuordnung ableitbar ist. Der Rest dieses Passus lässt sich man-
gels Nennung bestimmter, von der Beschwerdeführerin abgeschlossener
Verträge namentlich nicht als Auskunft allgemeiner Art zumindest auch
konkreter Natur bezeichnen.
A-5757/2015
Seite 28
Das Schreiben der ESTV vom 27. November 2003 ist nach dem Gesagten
– jedenfalls soweit es vorliegend relevant ist – als schriftliche Auskunft ein-
zig allgemeiner Art zu qualifizieren. Deshalb könnte es nur dann eine Ver-
trauensgrundlage bilden, wenn sich der zitierte Passus auf die ständige
Praxis der Vorinstanz beziehen würde oder wenn die Beschwerdeführerin
vor Erhalt dieses Schreibens zu einer bestimmten, sie betreffenden kon-
kreten Frage eine Auskunft verlangt hätte (vgl. E. 2.6). Ersteres ist nicht
der Fall und wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht.
Unter diesen Umständen könnte das erwähnte Dokument bei der Be-
schwerdeführerin nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen darauf geweckt
haben, dass im Zusammenhang mit von ihr verwendeten Verträgen, wel-
che der erwähnten Vereinbarung vom 30. August/6. September 2010 oder
der genannten Vereinbarung vom 9./16. März 2004 entsprechen, steuer-
bare Umsätze vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin die ESTV vor Er-
halt dieses Schreibens konkret um die Auskunft über die mehrwertsteuer-
liche Qualifikation eines solchen in den rechtswesentlichen Punkten iden-
tischen Vertrages ersucht hätte und aufgrund der Umstände klar wäre,
dass die ESTV mit der Wendung "Inkassoverträge (reine Zentralregulie-
rung ohne Delkredereübernahme)" einen solchen Vertrag meinte (vgl. vorn
E. 2.6).
7.2 Die hiervor genannten Voraussetzungen für eine Qualifikation des
Schreibens der Vorinstanz vom 27. November 2003 als Vertrauensgrund-
lage im vorliegend interessierenden Sinne sind nicht erfüllt. Dies gilt schon
deshalb, weil die Verträge, welche die Beschwerdeführerin nach dem er-
wähnten Schreiben der Vorinstanz vorgelegt haben soll, nicht mehr greif-
bar sind. Mangels Verfügbarkeit dieser Verträge kann nämlich nicht als er-
stellt gelten, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz einen in den
rechtswesentlichen Punkten mit der Vereinbarung vom 30. August/6. Sep-
tember 2010 oder der Vereinbarung vom 9./16. März 2004 identischen Ver-
trag zur mehrwertsteuerlichen Würdigung vorgelegt hat und dieser Vertrag
dabei eindeutig der Kategorie "Inkassoverträge (reine Zentralregulierung
ohne Delkredereübernahme)" zuzuordnen war.
Einen Nachweis für letzteren Umstand kann auch nicht in der erwähnten,
angeblich von einer früheren Angestellten der Beschwerdeführerin erstell-
ten Aktennotiz vom 2. Februar 2004 (Beschwerdebeilage 20) erblickt wer-
den, auch wenn die Beschwerdeführerin zu dieser Aktennotiz in der Be-
schwerde Erläuterungen machte und gestützt darauf behauptete, sie habe
der Steuerverwaltung vor Erhalt des Schreibens vom 27. November 2003
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Seite 29
Verträge über drei verschiedene Geschäftsmodelle im Bereich Forderun-
gen abgegeben (vgl. dazu Beschwerde, N. 42 ff.). Selbst wenn – wie in der
Beschwerde geltend gemacht wird – I._______, ein Mitarbeiter der Be-
schwerdeführerin, im Rahmen einer Befragung bestätigen würde, sich "ge-
nau" daran zu erinnern, dass anlässlich einer im Vorfeld des Schreibens
der Vorinstanz vom 27. November 2003 durchgeführten Besprechung "den
Mitarbeitenden der ESTV Muster der damals massgebenden Verträge ab-
gegeben" worden sind (Beschwerde, N. 83), liesse sich daraus keineswegs
schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um eine mehr-
wertsteuerliche Beurteilung eines mit der Vereinbarung vom 30. Au-
gust/6. September 2010 oder derjenigen vom 9./16. März 2004 in den we-
sentlichen Punkten übereinstimmenden Vertrages ersucht hatte und na-
mentlich deshalb von vornherein klar war, dass sich der Passus "Inkasso-
verträge (reine Zentralregulierung ohne Delkredereübernahme)" in diesem
Schreiben auf Verträge dieser Art bezog. Denn die "damals massgebenden
Verträge" entsprechen keineswegs zwingend jenen aus dem Jahre 2010
oder 2004.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext auch geltend, die von ihr
bei der ESTV eingereichten Verträge seien von dieser Behörde zu Unrecht
nicht aufbewahrt worden. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin zwar
sinngemäss auf einen (angeblich) von der Vorinstanz verschuldeten Be-
weisnotstand. Sie verkennt damit freilich, dass auch ein allfälliger Verstoss
der Vorinstanz gegen die Aktenführungs- und -aufbewahrungspflicht die
Beschwerdeführerin als beweispflichtige Partei nicht von der Obliegenheit
befreit, alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sach-
verhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu be-
weisen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa). In der vorliegen-
den Konstellation wäre es der Beschwerdeführerin ohne Rücksicht auf die
bei der Vorinstanz (noch) vorhandenen Akten möglich und zumutbar ge-
wesen, zumindest zu belegen, dass sie schon vor Erhalt des Schreibens
vom 27. November 2003 über einen Vertrag verfügte, welcher in den
rechtswesentlichen Punkten der Vereinbarung vom 30. August/6. Septem-
ber 2010 oder der Vereinbarung vom 9./16. März 2004 entsprach. Einen
solchen Beleg, wie er unter den gegebenen Umständen für die Geltend-
machung des Vertrauensschutzes hätte vorgelegt werden müssen, hat die
Beschwerdeführerin aber nicht beigebracht. Vielmehr beschränkt sie sich
im Wesentlichen auf die Behauptung, die Vereinbarung vom 9./16. März
2004 entspreche "dem Modell 2003" (Beschwerde, N. 52. Die Darstellung
der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr verschiedene Unterlagen "aus der
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Seite 30
Zeit zu Beginn der Nullerjahre" wegen zweimaligen Wechsels ihres Stan-
dortes und Organisationsänderungen in den letzten Jahren nicht mehr
greifbar seien [Beschwerde, N. 53], ist nicht hinreichend substantiiert). Es
kann vor diesem Hintergrund nicht mit Recht davon die Rede sein, dass
ein Verschulden der Vorinstanz zum Untergang zweckdienlicher Beweis-
mittel geführt hat und dies bei der Beurteilung des Nachweises der Voraus-
setzungen des Vertrauensschutzes zugunsten der Beschwerdeführerin be-
rücksichtigt werden müsste.
7.3 Das Schreiben der ESTV vom 27. November 2003 konnte nach dem
Gesagten kein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerin darauf
begründen, dass die von ihr verwendeten, der "Vereinbarung über Zah-
lungsregulierung" vom 9./16. März 2004 oder derjenigen vom 30. Au-
gust/6. September 2010 entsprechenden Verträge bzw. die daraus resul-
tierenden Umsätze nicht unter die Steuerausnahme von Art. 18 Ziff. 19
Bst. c aMWSTG bzw. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG fallen. Denn
insbesondere ist nicht erstellt, dass die Vorinstanz mit diesem Schreiben
der Beschwerdeführerin eine für den vorliegenden Fall relevante falsche
Auskunft erteilt hätte. Die Beschwerdeführerin stösst somit ins Leere, so-
weit sie sich gestützt auf dieses Schreiben auf den Vertrauensschutz be-
ruft.
8.
Die Beschwerdeführerin behält sich im Sinne von Beweisofferten die Ein-
reichung verschiedener Verträge und die Befragung ihres Angestellten
I._______ vor (vgl. Beschwerde, N. 44 ff. und N. 83). Auf die Abnahme
dieser Beweise kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorn
E. 2.2.1) verzichtet werden, da der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund
der vorhandenen Dokumente bereits hinreichend erstellt ist und nach dem
Gesagten (vgl. insbesondere E. 7.2 Abs. 2) angenommen werden kann,
dass die Erhebung dieser Beweise am Ergebnis der vorstehenden Würdi-
gung nichts ändern würde.
9.
Die Beschwerdeführerin hat die bei Annahme von steuerausgenommenen
Leistungen im Zusammenhang mit den hiervor genannten Factoring-Rah-
menverträgen nach Auffassung der Vorinstanz resultierenden Steuerforde-
rungen von Fr. 610'520.- für das Jahr 2010, Fr. 527'848.- für das Jahr 2011
und Fr. 753'904.- für das Jahr 2012 in rechnerischer Hinsicht nicht be-
standet. Ebenso wenig in kalkulatorischer Hinsicht bemängelt wurde die
vorinstanzliche Ermittlung des sich daraus für die Steuerperioden 2010 bis
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Seite 31
2012 ergebenden Nachsteuerbetrages von Fr. 524'799.-, welchen die
Mehrwertsteuergruppe A._______ nach dem angefochtenen Entscheid zu
Recht bezahlt hat. Ferner unbestritten ist, dass die Mehrwertsteuergruppe
A._______ auf diesem Nachsteuerbetrag, soweit dieser infolge Vorliegens
steuerausgenommener Leistungen im Zusammenhang mit den in Frage
stehenden Verträgen der Beschwerdeführerin geschuldet ist, Verzugszin-
sen von 4 % ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall) bis zum 9. Oktober
2013 (Zahlungsdatum) zu bezahlen hat.
Es sind bezüglich der in dieser Erwägung genannten Punkte keine offen-
sichtlichen Mängel erkennbar. Damit erweist sich der vorinstanzliche Ent-
scheid als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die
Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) werden diese auf Fr. 12'500.- festgesetzt.
Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 12'500.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: