B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5760/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),
Zentrum für Weiterbildung, Rämistrasse 101, 8092 Zürich
ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
und
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MAS ETH in Nutrition and Health; Prüfungsablauf.
A-5760/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ trat im Herbst 2011 in den Nachdiplomstudiengang MAS in
Nutrition and Health der ETH Zürich (MAS ETH NH) ein. Während des Stu-
diums erreichte sie insgesamt 60 Kreditpunkte, 40 Kreditpunkte aus Lehr-
veranstaltungen sowie 20 für die Master-Arbeit. Die Kreditpunkte der Lehr-
veranstaltungen setzen sich aus 31 disziplinären und 9 optionalen Veran-
staltungen zusammen. Zur Erlangung der ihr fehlenden 4 Kreditpunkte aus
disziplinären Lehrveranstaltungen legte sie am (…) die Prüfung der Veran-
staltung "Advanced Topics in Nutritional Science" ab. Die Prüfung fand aus-
nahmsweise als Fernprüfung über Skype statt, da sie sich zu diesem Zeit-
punkt in ihrer Heimat in Pakistan befand. Dabei erzielte sie die ungenü-
gende Note 3.5 und erreichte die erforderlichen Kreditpunkte in der Folge
nicht (Zwischenzeugnis vom 11. Oktober 2013). Hiergegen erhob sie am
31. Oktober 2013 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und
rügte insbesondere eine fehlende Kommunikation des Studienreglements,
eine ungerechtfertigte Prüfung sowie unethisches Verhalten der Mitglieder
des Studienprogramms. Die ETH-Beschwerdekommission wies die Be-
schwerde mit Urteil vom 26. August 2014 ab.
B.
Am 17. September 2014 gelangte A._______ (Beschwerdeführerin) per E-
Mail an das Bundesverwaltungsgericht, ersuchte um Rechtsauskunft und
äusserte die Absicht, Beschwerde gegen den ihr am 12. September 2014
zugestellten Entscheid erheben zu wollen. Mit Eingabe vom 8. Oktober
2014 reichte sie sodann ihre Beschwerde gegen das Urteil der ETH-Be-
schwerdekommission ein und beantragte gleichzeitig eine Nachfrist zur
Einreichung der Beschwerdebegründung. Sie übermittelte diese innert der
angesetzten Frist am 19. Oktober 2014, wobei sie von der ihr anberaumten
Möglichkeit, ihre Eingaben ausnahmsweise auf Englisch zu verfassen, Ge-
brauch machte. In ihrer Begründung rügt sie im Wesentlichen das Nicht-
Kommunizieren von Regeln und Vorschriften, unethisches Verhalten von
Programmverantwortlichen des Studiengangs und der ETH-Beschwerde-
kommission sowie den Umstand, eine ungerechtfertigte Prüfung unter
Druck abgelegt haben zu müssen.
C.
Die ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) verweist in ihrem Schreiben
vom 10. November 2014 auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf
eine weitergehende Vernehmlassung.
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D.
Die ETH Zürich (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerde-ant-
wort vom 20. November 2014 die Abweisung der Beschwerde und verweist
zur Begründung auf ihre im Verlauf des Verfahrens bereits getätigten Aus-
führungen.
E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2014 hält die Beschwer-
deführerin an ihren Anträgen fest.
F.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwer-
dekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössi-
schen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33
Bst. f VGG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.34
Fn. 98). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen
Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
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1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Bewertung von
Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die
seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar
sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsor-
gane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). Für den ETH-Be-
reich ist sogar spezialgesetzlich festgehalten, dass mit Beschwerde gegen
Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen die Unangemessenheit
nicht gerügt werden kann (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Diese Einschrän-
kung gilt freilich nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnis-
sen. Sind dagegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden – wie vorliegend – Verfahrensmängel im Prüfungsab-
lauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwen-
dungen mit umfassender Kognition. Dabei nehmen all jene Einwände auf
Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das
Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteile des
BVGer A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 2.2 und A-1700/2013 vom
13. Mai 2013 E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst das Nicht-Kommunizieren von
Regeln und Vorschriften ("un-communicated program rules and regulati-
ons"). So sei ihr zu Beginn des Studiengangs nicht mitgeteilt worden, dass
Kreditpunkte innert zweier Versuche erlangt werden müssten; vielmehr
habe sie erst später in einem E-Mail-Verkehr zufällig davon erfahren. Dabei
liege es in der Verantwortung der Kursleitung, diese bekannt zu machen.
Es könne angesichts des grossen Aufwands, der für das Studium zu be-
treiben sei, nicht von den Studierenden erwartet werden, sich sämtliche
Informationen selber zu beschaffen. Hinzu komme, dass die Informationen
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lediglich auf Deutsch zur Verfügung gestanden hätten, obwohl der Gross-
teil des Studiengangs auf Englisch stattgefunden habe.
3.2 Die Vorinstanz prüfte in ihrem Entscheid, ob gegenüber der Beschwer-
deführerin das Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden war. Sie gelangte
zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den gleichen Zugang zu den
Informationen gehabt wie ihre Mitstudierenden und es sei ihr angesichts
der Aufbereitung sämtlicher wesentlicher Informationen auf Englisch trotz
allfällig unzureichender Deutschkenntnisse kein Nachteil erwachsen.
3.3 Für die Studierenden findet jeweils zu Beginn des Studiums eine Ein-
führung ins Programm statt. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wurde
für den Studiengang, an dem die Beschwerdeführerin teilnahm, am (…)
eine mündliche Veranstaltung durchgeführt. Dabei sei in englischer Spra-
che auf die geltenden Bestimmungen, Verordnungen und Reglemente hin-
gewiesen sowie das an der ETH Zürich geltende europäische Kreditsystem
(ECTS) wie auch die "Spielregeln" zum Erwerb dieser Punkte (discipli-
nary/optional courses) erläutert worden. Zudem sei das Prüfungssystem
mündlich erklärt worden. Diese Aussagen sind – jedenfalls teilweise –
durch Folien jener Veranstaltung untermauert. Die Beschwerdeführerin
führt dagegen an, erst durch die E-Mail vom 11. September 2012 der da-
maligen Kursleiterin B._______ davon erfahren zu haben, dass die nötigen
Kreditpunkte innert zweier Versuche erlangt werden müssten.
Der Rüge der Beschwerdeführerin ist Folgendes entgegenzuhalten: Ge-
mäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements 2006 für den Master of Advanced Stu-
dies in Ernährung und Gesundheit vom 16. Mai 2006 (nachfolgend: Regle-
ment MAS ETH NH) setzen sich die erforderlichen 60 ECTS-Punkte aus
40 ECTS-Punkten für Lehrveranstaltungen zusammen, wobei mindestens
35 ECTS-Punkte aus einer Liste von disziplinären Lehrveranstaltungen
kommen müssen und maximal 5 ECTS-Punkte aus weiteren angebotenen
Veranstaltungen frei ausgewählt werden können, sowie aus 20 ECTS-
Punkten für die Master-Arbeit. Die Studierenden haben sich Leistungskon-
trollen zu unterziehen, die benotet werden. Diese bestehen aus den für
jede Lehrveranstaltung im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen definierten
Leistungskontrollen sowie einer schriftlichen Master-Arbeit (Art. 8 Abs. 1
Reglement MAS ETH NH). Die Leistungskontrollen sind bestanden, wenn
diejenigen der Lehrveranstaltungen je mit mindestens der Note 4.0 bewer-
tet und mindestens 40 ECTS-Punkte erreicht wurden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
Reglement MAS ETH NH) und die Master-Arbeit mindestens mit der Note
4.0 bewertet wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. b Reglement MAS ETH NH). Nach
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Art. 9 Abs. 3 Reglement MAS ETH NH gilt im Übrigen Art. 10 der Allgemei-
nen Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der
ETH Zürich (AVL ETHZ, AS 2003 3069). Diese Bestimmung regelt die Wie-
derholung von Leistungskontrollen. Danach kann eine nicht bestandene
Leistungskontrolle im gleichen Studiengang einmal wiederholt werden. Die
am 1. August 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Mai 2012 der
ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich
(Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1), welche die
AVL ETHZ aufgehoben hat (vgl. Art. 34 Leistungskontrollenverordnung),
regelt die Wiederholung von Leistungskontrollen in Art. 14. Auch danach
kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle nur einmal wiederholt wer-
den (Art. 14 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung).
Die Wiederholungsmöglichkeit von Leistungskontrollen ist demnach klar
geregelt. Auf diese Bestimmung wird im Reglement MAS ETH NH explizit
verwiesen. Der Verweis lautet zwar noch auf die inzwischen ersetzte AVL
ETHZ, doch wird auch die neue Verordnung unter derselben SR-Nummer
geführt und ist entsprechend auffindbar. Die detaillierten Informationen
zum Studiengang sind auf Deutsch wie auch auf Englisch auf den Websites
der ETH Zürich () unter "Studium", "Weiterbildung" (auf Eng-
lisch: "Studies", "Continuing Education") und dem Labor für Humanernäh-
rung ("Laboratory of Human Nutrition"; ) auf-
geschaltet. Zwar ist das Reglement MAS ETH NH lediglich auf Deutsch
vorhanden, doch kann von Studierenden erwartet werden, dass sie – so-
fern sie nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügen – Hilfe in An-
spruch nehmen. Was den vorliegenden Fall betrifft, ist zudem zu berück-
sichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung im deutsch-
sprachigen Raum besuchte und diese im Übrigen zweisprachig, wenn auch
zur Hauptsache auf Englisch, durchgeführt wurde, was bereits in der Aus-
schreibung ausdrücklich vermerkt war.
Selbst wenn daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, was an-
lässlich der Einführungsveranstaltung zu Beginn des Master-Studienlehr-
gangs der Beschwerdeführerin im Einzelnen vorgestellt wurde, hatte diese
die Eigenverantwortung, sich selber im Internet oder direkt bei der Studien-
leitung über die Vorschriften zu informieren und bei Unklarheiten nachzu-
fragen. Es geht nicht an, diese Verantwortung, gerade bei Studierenden
eines Weiterbildungslehrgangs, der Studienleitung auferlegen zu wollen.
Im Übrigen hatte sich die Beschwerdeführerin ansonsten offenbar zurecht-
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gefunden und andere Prüfungen – erfolgreich – abgelegt. Eine ungenü-
gende Kommunikation der Regeln und Vorschriften ist somit nicht auszu-
machen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter unethisches Verhalten von Mitglie-
dern des Studienprogramms sowie der ETH-Beschwerdekommission ("un-
ethical behavior of program members [MAS ETH NH] and ETH-Beschwer-
dekommission"). Sie führt einerseits aus, dass, da es sich um ein Transiti-
onsjahr gehandelt habe, die ihr gewährte Ausnahme, Kreditpunkte aus-
nahmsweise von einer optionalen zu einer disziplinären Lehrveranstaltung
zu übertragen, sicherlich auch anderen Studierenden gewährt worden sei.
Andererseits stelle es die Vorinstanz falsch dar, wenn sie in ihrem Ent-
scheid festhalte, sie hätte lediglich 60 von 64 Kreditpunkten erreicht. Viel-
mehr habe sie 40 Kreditpunkte durch Lehrveranstaltungen und weitere 20
durch die Master-Arbeit erarbeitet. Das Master-Zertifikat werde ihr aber
nicht ausgestellt, weil ihr 4 Kreditpunkte in der disziplinären Kategorie fehl-
ten. Schliesslich habe ihr das Verfahren viel Aufwand, Stress und Kosten
verursacht, insbesondere da sie die Eingaben habe übersetzen lassen
müssen. Der 20-seitige Entscheid der Vorinstanz erscheine äusserst un-
angemessen und unethisch. Zudem sei die Vorinstanz voreingenommen
gewesen und habe lediglich die Argumentation der Beschwerdegegnerin
übernommen.
4.2 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid sowohl die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin (E. 3) als auch jene der Beschwerdegegnerin (E. 4) aus-
führlich dar, ging auf diese ein und setzte sich damit auseinander (vgl. ins-
besondere E. 8). Dass sie dabei im Ergebnis der Beschwerdegegnerin
Recht gab und teilweise auch deren Argumentation folgte, kann weder als
unethisch bezeichnet werden noch liegt darin eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 sowie insbesondere Art. 32 und 35 VwVG). Die Beschwerdeführerin
vermag denn auch nicht im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Vorinstanz
voreingenommen gewesen sein sollte. Vielmehr begnügt sie sich mit pau-
schalen Vorwürfen.
Was die Anrechnung von optionalen als disziplinäre Kreditpunkte betrifft,
hatte sich gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Verlaufe der
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Studienzeit der Beschwerdeführerin das Master-Curriculum leicht verän-
dert. Der Beschwerdeführerin wurde daher die Möglichkeit gegeben, in ei-
ner zusätzlichen neuen Lehrveranstaltung weitere disziplinäre Kredit-
punkte zu erwerben. Da ihr aber selbst mit diesen zusätzlichen Kreditpunk-
ten ein Punkt aus einer disziplinären Veranstaltung gefehlt hätte, kam ihr
die Programmleitung entgegen und wertete eine Wahlfachveranstaltung
als disziplinäre Veranstaltung (E-Mail von B._______ vom 29. Januar
2013). Ob sie dies möglicherweise auch anderen Studierenden ermöglicht
hat, ist vorliegend nicht zu beurteilen, stellt aber auch keinen Anlass dar,
der Beschwerdeführerin (noch) weitergehende Ausnahmen zu gewähren.
Auch mit dieser Rüge vermag die Beschwerdeführerin somit nicht durch-
zudringen.
5.
5.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin eine ungerechtfer-
tigte und unter Druck durchgeführte Prüfung ("unjustified and pressurized
exam"). Sie habe die Mitglieder des Studienprogramms darauf hingewie-
sen, dass eine Prüfung über Skype eine anspruchsvolle Erfahrung sei. In
Pakistan angekommen, habe sie sich bemühen müssen, damit die Prüfung
in einem störungsfreien Umfeld habe stattfinden können. Es habe sich
mehr um einen auferlegten Beschluss ihr gegenüber gehandelt als um ein
Entgegenkommen. Weiter macht sie geltend, (im Vorfeld der Prüfung)
lange E-Mail-Konversationen und Treffen sowohl mit der früheren als auch
der neuen Kursleiterin geführt zu haben. Dabei seien ihr weder eine kor-
rekte Anleitung gegeben noch die Regeln und Vorschriften schriftlich abge-
geben worden. Ein Tag vor der Prüfung sei ihr auf Nachfrage per E-Mail
mitgeteilt worden, dass eine mündliche Prüfung nicht wie eine schriftliche
geplant werden könne und daher noch nicht feststehe, wie viele Fragen
genau gestellt würden (E-Mail von C._______ vom 24. September 2013).
All dies habe bei ihr Stress ausgelöst und die Anspannung vergrössert.
Dies habe sich zudem verstärkt, als Prof. D._______ sie zu Beginn der
Prüfung darauf hingewiesen habe, von den während der 45-minütigen Prü-
fung gestellten Fragen möglichst viele zu beantworten. Die Geste von
C._______ während der Prüfung (Aufnahme bei 15 Min. 47 Sek.) sei un-
ethisch und in keiner Weise tolerabel, weil sie für eine Studierende degra-
dierend und demoralisierend sei.
5.2 Die Vorinstanz erblickte auch in der konkreten Ausgestaltung der Wie-
derholungsprüfung "Advanced Topics in Nutritional Science" weder einen
Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot, gegen die Grundsätze der
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Fairness und von Treu und Glauben, gegen den Anspruch auf rechtliches
Gehör noch gegen die Willkürfreiheit. Insbesondere habe sich die Modus-
änderung (mündliche statt schriftliche Prüfung) und die Gewährung der
Möglichkeit einer Fernprüfung (Prüfung im Heimatland über Skype) im
Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bewegt.
5.3 Gemäss der bei Durchführung der Prüfung am (…) geltenden Leis-
tungskontrollenverordnung (zur Frage des anwendbaren Rechts vgl. aus-
führlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1700/2013 vom 13. Mai
2013 E. 3) bestimmt die oder der Studiendelegierte, wenn bei einer
Lerneinheit die Wiederholung der Leistungskontrolle nicht möglich ist, ob
und mit welchen Studienleistungen die entsprechenden ECTS-Kredit-
punkte erworben werden können (Art. 14 Abs. 7 Leistungskontrollenver-
ordnung). Die Beschwerdeführerin war am 5. und 8. Juli 2013 persönlich
bei der Kursleitung erschienen und reichte mit Datum vom 8. Juli 2013 ein
Schreiben ein. Sie schilderte dabei ihre schwierige Situation, insbesondere
dass sie mit ihren beiden Kindern demnächst nach Pakistan abreisen
werde, weshalb sie im Herbst nicht an der Wiederholungsprüfung teilneh-
men könne. Von Seiten der Kursleitung wurde daraufhin nach einer mögli-
chen Lösung gesucht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 7 Leistungskontrollenver-
ordnung und als Entgegenkommen gegenüber der Beschwerdeführerin
unterbreitete der Studiendelegierte ihr den Vorschlag, die Wiederholungs-
prüfung in Form einer mündlichen Prüfung über Skype abzulegen, damit
sie diese von ihrer Heimat Pakistan aus ablegen könne (E-Mail von
C._______ vom 11. Juli 2013). Mit E-Mail vom 12. September 2013 teilte
C._______ der Beschwerdeführerin das genaue Datum und den Zeitpunkt
der Prüfung mit. Ausserdem hielt sie fest, wer an der Prüfung zugegen sein
werde und diese leite, dass sie ca. 45 Minuten dauern werde und inhaltlich
ähnlich ausgestaltet sei wie die schriftliche, die Fragen jedoch auf die
mündliche Situation angepasst werden müssten.
Die Beschwerdeführerin hatte zwar auf die schwierige Prüfungssituation
hingewiesen, den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie sich
grundsätzlich gegen die Durchführung der Wiederholungsprüfung als
mündliche Prüfung über Skype gewehrt hätte. Es erschiene missbräuch-
lich, wenn sie nun rückblickend geltend machen würde, nicht damit einver-
standen gewesen zu sein – was sie indes auch nicht ausdrücklich tut. Dass
eine Prüfung mit einer gewissen Anspannung verbunden ist und zu einer
Stresssituation führen kann, liegt in der Natur der Sache. Das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin vermittelt aber keinen Anschein unnötigen
Drucks. Die Beschwerdeführerin wusste, gerade auch da es sich für sie um
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eine Wiederholungsprüfung handelte, um den inhaltlichen Umfang der Prü-
fung. Zudem wurde ihr die Dauer der Prüfung im Voraus mitgeteilt. Eine
genaue Anzahl Fragen kann gewöhnlich bei mündlichen Prüfungen nicht
bereits im Voraus fest definiert werden. Was schliesslich die Geste von
C._______ angeht, mag diese – das Anheben der Hand und Verdrehen der
Augen – zwar nicht angemessen sein, von einer unhaltbaren oder unethi-
schen Geste kann aber nicht gesprochen werden. Somit erweist sich auch
diese Rüge der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig.
5.4 Die Beschwerdeführerin ist letztlich darauf hinzuweisen, dass es, ent-
gegen ihrem Vorbringen, nicht zur Hauptsache an der Inkompetenz der
Kursleitung liegt, dass sie ihre Weiterbildung nicht erfolgreich mit einem
Diplom abgeschlossen hat. Es hätte vielmehr an ihr gelegen, die geforderte
Leistung zu erbringen, das heisst die erforderlichen Kreditpunkte aus dis-
ziplinären Lehrveranstaltungen zu erwerben. Zu berücksichtigen ist in die-
sem Zusammenhang zudem auch, dass die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit bereits zwei andere Prüfungen zweimal nicht bestanden
hatte, zu einer dritten Prüfung zweimal nicht angetreten war und bei einer
vierten nur einen abgebrochenen Versuch unternommen hatte, ohne von
der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Der erfolgreiche Ab-
schluss ihrer Weiterbildung hing entsprechend nicht einzig von der letzten,
vorliegend umstrittenen Wiederholungsprüfung ab.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend und hätte in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind ihr indes angesichts der für sie
schwierigen persönlichen Situation und der aus sprachlichen Gründen er-
forderlich gewesenen zusätzlichen finanziellen Aufwendungen ausnahms-
weise zu erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario) noch der Beschwerdegegnerin als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
VGKE) kommt eine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 5713; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ]), soweit er
nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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