B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
25.01.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_20/2017)
Abteilung I
A-5777/2016
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______ Corp.,
3. C._______,
alle vertreten durch Rechtsanwälte D._______ und
E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA).
A-5777/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service
in Washington, IRS) richtete am 11. April 2016 ein Amtshilfegesuch an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Der IRS stützt sich darin insbe-
sondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61). Er verlangt ins-
besondere Informationen über näher bezeichnete Kunden der Bank
«F._______» (nachfolgend: Bank F._______) für den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar 2002 bis 31. Dezember 2014.
B.
Mit Editionsverfügung vom 19. April 2016 verlangte die ESTV von der Bank
F._______, ihr die vom IRS gewünschten Informationen für jede vom Amts-
hilfeersuchen erfasste Kundenbeziehung zu übermitteln, die im Ausland
ansässigen wirtschaftlich berechtigten US-steuerpflichtigen Personen über
das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie zur Bezeichnung einer zu-
stellungsbevollmächtigen Person in der Schweiz aufzufordern.
Die Bank F._______ übermittelte der ESTV in der Folge verschiedene Un-
terlagen zu einem von der B._______ Corp. gehaltenen Konto mit der
Nr. […], das nach Ansicht der Bank unter die vom Amtshilfeersuchen er-
fassten Konten fällt. Zudem setzte sie nach eigenen Angaben A._______
als wirtschaftlich Berechtigten an diesem Konto und die B._______ Corp.
als Kontoinhaberin über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis.
Die ESTV informierte mit Publikation im Bundesblatt […] über das Amtshil-
feverfahren.
C.
Nachdem sie den in der Schweiz zustellungsbevollmächtigten Rechtsver-
tretern A._______s und der B._______ Corp. Akteneinsicht gewährt und
ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt hatte, ordnete
die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Schlussverfügung vom
19. August 2016 (unter Abweisung eines Gesuches um nochmalige vor-
gängige Anhörung) an, dass sie dem IRS Amtshilfe betreffend A._______
leiste und dieser Behörde von der Bank F._______ edierte Bankunterlagen
zum Konto Nr. [...] für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember
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2014 sowie ein ebenfalls von dieser Bank erhaltenes «Certificate of Au-
thenticity of Business Records» übermittle.
Gemäss der Begründung der Schlussverfügung erfüllt das Gesuch des IRS
vom 11. April 2016 die formellen Anforderungen, die an ein Amtshilfeersu-
chen in Form eines «Gruppenersuchens» gestellt werden. Aus den Unter-
lagen ergebe sich – so die ESTV – der Verdacht, dass A._______ als in
den USA steuerpflichtige Person am Konto Nr. [...] bei der Bank F._______
wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und er die selbständige Existenz der
Kontoinhaberin B._______ Corp. missachtet habe. Es bestehe somit ein
begründeter und für eine Amtshilfeleistung genügender Verdacht auf das
Vorliegen von «Betrugsdelikten und dergleichen».
D.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführender 1), die B._______ Corp.
(nachfolgend: Beschwerdeführende 2) und C._______ (nachfolgend auch:
Beschwerdeführender 3) liessen mit gemeinsamer Eingabe vom 21. Sep-
tember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie
beantragen, dass unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz die Schlussverfügung der ESTV vom 19. August 2016 und de-
ren Zwischenverfügung vom 19. April 2016 aufzuheben seien. Ferner for-
dern sie die Abweisung des Amtshilfegesuches des IRS vom 11. April 2016
und die Verweigerung der Herausgabe der von der Bank F._______ edier-
ten Unterlagen an den IRS.
E.
Die ESTV beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2016, es
sei «auf die namens und im Auftrag von C._______ geführte Beschwerde
[…] nicht einzutreten» und «im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig
abzuweisen» (Vernehmlassung, S. 2).
F.
Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 14. November 2016
halten die Beschwerdeführenden unter Einreichung von verschiedenen
Unterlagen sinngemäss an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie bekräfti-
gen dabei ihren Standpunkt, wonach die Voraussetzungen für eine Amts-
hilfeleistung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erfüllt seien.
A-5777/2016
Seite 4
G.
Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist zur freigestellten Stellung-
nahme zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. November 2016
ungenutzt verstreichen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden
Akten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS ge-
stützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der
mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amts-
hilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1
Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG im Umkehrschluss).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtba-
ren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich
der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG im Umkehrschluss und Art. 19
Abs. 5 StAhiG). Auch jede der Schlussverfügung vorangehende Verfü-
gung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, allerdings gemäss Art. 19 Abs. 1
StAhiG nur zusammen mit der Schlussverfügung. Editionsverfügun-
gen und damit zusammenhängende Verfügungen zählen zu den der
Schlussverfügung vorangehenden Verfügungen im Sinne von Art. 19
Abs. 1 StAhiG und können folglich nur mit dieser zusammen angefochten
werden (Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.3.1.1).
Vorliegend ist eine Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internatio-
nalen Amtshilfe in Steuersachen sowie – zusammen mit dieser Verfü-
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Seite 5
gung – eine dieser Anordnung vorangegangene Editionsverfügung ange-
fochten. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gege-
ben.
1.3
1.3.1 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG
die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen
von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legi-
timiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die primären Verfügungsadressaten, d.h. die materielle Adressaten der
Verfügung, erfüllen das Erfordernis, dass sie durch den angefochtenen Ho-
heitsakt besonders berührt sind, in der Regel ohne Weiteres (vgl. ALFRED
KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, N. 949, mit weiteren Hinweisen).
1.3.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erfüllen, soweit sie gegen die
Schlussverfügung der Vorinstanz vom 19. August 2016 Beschwerde erhe-
ben, als Verfügungsadressaten die Voraussetzungen der Beschwerdebe-
fugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG (vgl. auch
BGE 139 II 404 E. 2.1 und 2.3; Urteil des BGer 2C_511/2013 vom 27. Au-
gust 2013 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016
E. 1.2).
1.3.3 Der Beschwerdeführende 3, ein Bruder des Beschwerdeführenden 1,
behauptet im vorliegenden Verfahren zur Begründung seiner Legitimation,
er sei – wie sich aus den gemäss der Schlussverfügung der ESTV vom
19. August 2016 dem IRS zu übermittelnden Unterlagen ergebe – wirt-
schaftlich Berechtigter am streitbetroffenen, auf die Beschwerdeführende 2
lautenden Konto. Weil nach der angefochtenen Anordnung ihn betreffende
Informationen übermittelt werden sollen, sei er durch die angefochtene
Schlussverfügung besonders berührt und habe er ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung.
Was die erste Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 VwVG anbelangt, hat der
Beschwerdeführende 3 im vorliegenden Fall nicht am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen. Es ist indessen davon auszugehen, dass er im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG keine Möglichkeit zur Teilnahme an diesem
Verfahren hatte. Denn zum einen richtete sich die Publikation im Bundes-
blatt vom 10. Mai 2016 zur Information über das Amtshilfeverfahren mit der
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Seite 6
darin enthaltenen Aufforderung, ein schweizerisches Zustelldomizil zu be-
zeichnen (vorn Bst. B), nach Treu und Glauben einzig an die wirtschaftlich
berechtigten US-Personen und Domizilgesellschaften (nur diese Personen
und Gesellschaften, zu welchen der Beschwerdeführende 3 mangels Ei-
genschaft als US-Person nicht zählt, wurden nämlich in dieser Publikation
als vom Amtshilfeersuchen betroffen bzw. als beschwerdeberechtigte Per-
sonen bezeichnet). Zum anderen wurde die angefochtene Schlussverfü-
gung dem Beschwerdeführenden 3 nicht eröffnet.
Es trifft sodann zu, dass der Beschwerdeführende 3 in den nach Auffas-
sung der ESTV dem IRS zu übermittelnden Bankunterlagen als wirtschaft-
lich Berechtigter am streitbetroffenen Konto erwähnt ist (vgl. dazu auch hin-
ten E. 3.3). Insofern taucht sein Name nicht bloss «zufällig» in diesen Un-
terlagen auf. Vielmehr stellt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten ein
wesentliches Element bei der Überprüfung der Frage dar, ob ein allfälliger
Verdacht auf «Betrugsdelikt oder dergleichen» besteht, bei dessen Vorlie-
gen – wie im Folgenden aufgezeigt wird – grundsätzlich Amtshilfe zu leis-
ten ist (vgl. hinten E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdefüh-
rende 3 entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts
(vgl. BGE 141 II 436 E. 3.3 und E. 4) als betroffene Person zu betrachten
(vgl. zum Begriff der betroffenen Person auch Art. 3 Bst. a StAhiG) und ist
er durch die angefochtene Schlussverfügung besonders berührt. Da sich
dieser Beschwerdeführende überdies gegen die Übermittlung ihn betref-
fender Informationen wehrt, ist ihm entgegen der Auffassung der ESTV
(vgl. Vernehmlassung, S. 2) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung der angefochtenen Schlussverfügung zuzuerkennen und ist er inso-
weit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum
Ganzen auch Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2014
E. 1.3.4.1 f.).
Nichts am hiervor gezogenen Schluss ändert der Umstand, dass es sich
beim Beschwerdeführenden 3 (anders als etwa beim wirtschaftlich Berech-
tigten in der vom Bundesgericht mit BGE 139 II 404 E. 2.1.3 beurteilten
Konstellation) nicht um eine US-Person handelt und damit im ersuchenden
Staat keine Steuerpflicht dieses Beschwerdeführenden gegeben ist.
Zwar bestreitet die ESTV die Legitimation des Beschwerdeführenden 3 un-
ter Hinweis auf BGE 139 II 404 E. 11.1, wo das Bundesgericht in einem
Fall betreffend die internationalen Amtshilfe in Steuersachen für der Frage
nach der Beschwerdebefugnis im Verfahren vor dem Bundesgericht seine
Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
A-5777/2016
Seite 7
herangezogen hat, wonach «bloss indirekt Betroffene, insbesondere Per-
sonen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht
direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestell-
ten Dokumenten sind», grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert sind.
Dieser Entscheid ist jedoch zwischenzeitlich insoweit überholt, als für die
Frage der Legitimation – wie aufgezeigt – BGE 141 II 436 als neueres Bun-
desgerichtsurteil mit zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil des BVGer
A-8297/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3.2, wo BGE 139 II 404 E. 11.1 für
die Frage der Beschwerdelegitimation von Dritten im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht als irrelevant erachtet wird).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben nicht substantiiert dargetan und es
ist auch nicht den Akten zu entnehmen, dass sie an einer selbständigen
Aufhebung oder Änderung der Editionsverfügung der Vorinstanz vom
19. April 2016 ein schutzwürdiges Interesse haben. Deshalb ist in Bezug
auf ihren Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung nur insoweit auf die Be-
schwerde einzutreten, als die Rechtmässigkeit der angefochtenen
Schlussverfügung allein von der Rechtsmässigkeit der Editionsverfügung
abhängt (vgl. dazu auch hinten E. 4).
Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StAhiG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
2.1 Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber
den USA ist Art. 26 DBA-USA 96. Danach tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen (gemäss den
Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte
aus, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Ab-
kommens oder «für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen,
die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben»
(Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96).
Nach ständiger Rechtsprechung ist im spezifischen Kontext des sog. Qua-
lified Intermediary (QI) Systems (QI-System) ein Widerspruch zwischen
dem Formular A und dem Formular W-8BEN oder einem gleichwertigen
Dokument als Indiz für das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-USA 96 amts-
hilfefähigen Delikts zu werten, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten
müssen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A-1915/2016 vom 3. August
2016 E. 4.1.6, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2, A-6473/2012
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vom 29. März 2013 E. 6.2). Ein rechtserheblicher Widerspruch wird dabei
regelmässig bejaht, wenn in einem der Formulare in Abweichung von den
Angaben im anderen Formular eine US-Person als wirtschaftlich berech-
tigte Person angegeben wurde (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4632/2015
vom 23. März 2016 E. 4, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 7.2). Bei
einem solchen Widerspruch ergibt sich zusammen mit den Kriterien, dass
(a) das Konto von einer Domizilgesellschaft gehalten wird, an der eine US-
Person wirtschaftlich berechtigt ist, und (b) die an ihr wirtschaftlich berech-
tigte Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf das
von dieser gehaltene Vermögen zugreift, ein amtshilfefähiges Verhal-
ten (Urteile des BVGer A-3978/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1,
A-4632/2015 vom 23. März 2016 E. 4, A-5290/2013 vom 19. Dezember
2013 E. 4.2).
2.2 Wer an einem Konto einer Gesellschaft in Bezug auf Amtshilfeverfah-
ren als wirtschaftlich berechtigte Person (bzw. «beneficial owner») zu gel-
ten hat, bestimmt sich nach einer «substance over form»-Betrachtung. Ent-
scheidend ist, inwiefern die US-Person das sich auf dem Konto der Gesell-
schaft befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den
formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren
und darüber verfügen kann (siehe dazu BVGE 2011/6 E. 7.3.2; Urteile des
BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 5.4, A-5506/2015 vom 31. Okto-
ber E. 6.3, A-3978/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1, A-6118/2011 vom
5. Januar 2012 E. 4.4).
2.3 Dass Gesellschaften aus QI-Sicht grundsätzlich als wirtschaftlich Be-
rechtigte gelten und damit auch die Vermögensverwaltung über eine sol-
che Gesellschaft nicht per se eine amtshilfefähige Handlung darstellt, än-
dert nach dem Gesagten nichts daran, dass Amtshilfe geleistet werden
kann, wenn die eigenständige Struktur der Gesellschaft missachtet, also
«das Spiel der juristischen Person nicht gespielt» wurde (vgl. Urteile des
BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6, A-737/2012 vom 5. April
2012 E. 7.5.5).
3.
3.1 Es kann hier offen gelassen werden, ob das vorliegende Amtshilfege-
such vom 19. August 2016 die formellen Anforderungen erfüllt und die
ESTV zu Recht darauf eingetreten ist. Insbesondere kann dahingestellt
bleiben, ob dieses Gesuch als Gruppenersuchen zu qualifizieren ist und
die für ein solches Ersuchen geltenden verfahrensrechtlichen Vorausset-
zungen gegeben sind (vgl. zum Begriff des Gruppenersuchens Art. 3 Bst. c
A-5777/2016
Seite 9
StAhiG sowie Urteile des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016
E. 5.5.4, A-6142/2013 vom 9. Januar 2014, A-5390/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.1.4; PAOLO BERNASCONI/SIMONE SCHÜRCH, Fishing expedition et
demandes groupées, in: Antoine Eigenmann et al. [Hrsg.], Mélanges en
l'honneur de Claude Rouiller, 2016, S. 13 ff., S. 15). Denn wie im Folgen-
den aufgezeigt wird, sind vorliegend jedenfalls die hiervor in E. 2 genann-
ten materiellen Voraussetzungen der Amtshilfeleistung nicht erfüllt.
3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführende 1 aufgrund seiner US-
amerikanischen Staatsbürgerschaft eine grundsätzlich in den USA steuer-
pflichtige US-Person ist. Nicht im Streit und den Akten zu entnehmen ist
sodann, dass auf dem fraglichen Konto US-Wertschriften gehalten wurden.
3.3 In den seitens der ESTV edierten Bankunterlagen findet sich ein For-
mular A, welches den Beschwerdeführenden 3 als wirtschaftlich Berechtig-
ten am streitbetroffenen Bankkonto ausweist (Akten Vorinstanz, act. 5
S. 41. Damit übereinstimmend wird in einem internen Bericht der Bank
F._______ über einen Klientenkontakt der Beschwerdeführende 3 als
«BO» bzw. beneficial owner an der Beschwerdeführenden 2 bezeichnet
[Akten Vorinstanz, act. 5 S. 30]). Ferner liegt ein zugelassenes Ersatzfor-
mular zum Formular W-8BEN vor, wonach die Beschwerdeführende 2 an
den auf diesem Konto liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berech-
tigt ist (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 104 ff.).
Bei dieser Sachlage mag beim hier zu beurteilenden Fall zwar ein Wider-
spruch zwischen den Angaben in einem Formular A und einem Äquivalent
zum Formular W8-BEN vorliegen. Es handelt sich dabei aber nicht um ei-
nen Widerspruch, der rechtsprechungsgemäss regelmässig als Indiz für
das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-USA 96 amtshilfefähigen Delikts zu
werten ist (vgl. E. 2.1), und zwar deshalb, weil es sich unbestrittenermas-
sen weder bei der Beschwerdeführenden 2 noch beim Beschwerdeführen-
den 3 um eine US-Person handelt.
Die ESTV konzediert im Ergebnis selbst, dass es an einem als Indiz für
das Vorliegen eines amtshilfefähigen Deliktes genügenden Widerspruch
zwischen den aktenkundigen Formularen fehlt. Sie hält nämlich im ange-
fochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführende 2 im vorliegenden
Ersatzformular zum Formular W-8BEN als wirtschaftlich Berechtigte figu-
riere und der betroffene US-steuerpflichtige Beschwerdeführende 1 im For-
mular A nicht genannt werde (vgl. E. 4.5 f. der Schlussverfügung).
A-5777/2016
Seite 10
3.4 Die ESTV macht als Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen De-
liktes geltend, dass der Beschwerdeführende 1 im massgebenden Zeit-
raum die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das streitbe-
troffene Konto habe ausüben können und daher als daran wirtschaftlich
berechtigt zu gelten habe. In der Beschwerde wird jedoch bestritten, dass
der Beschwerdeführende 1 wirtschaftlich berechtigte Person betreffend die
Vermögenswerte auf diesem Konto war.
Es erscheint vorliegend nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass
der Beschwerdeführende 1 – allenfalls neben dem Beschwerdeführen-
den 3 – in der massgebenden Zeitspanne wirtschaftlich berechtigt an den
Vermögenswerten auf dem streitbetroffenen Konto war. Denn zum einen
erteilte der Beschwerdeführende 1 der Bank F._______ gemäss den edier-
ten Bankunterlagen verschiedene Anlageinstruktionen betreffend das er-
wähnte Konto und liess er sich dabei von der Bank beraten. Zum anderen
wird der Beschwerdeführende 1 in diesen Bankunterlagen als «client» auf-
geführt und wird nebst ihm auch der im Formular A als wirtschaftlich Be-
rechtigter genannte Beschwerdeführende 3 als «client» bezeichnet
(vgl. insbesondere Akten Vorinstanz, act. 5 S. 11 ff.).
Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann aber dahingestellt bleiben, ob der
Beschwerdeführende 1 wirtschaftlich berechtigt am streitbetroffenen Konto
war.
3.5
3.5.1 Die erwähnten Anlageinstruktionen erteilte der Beschwerdefüh-
rende 1 unbestrittenermassen gestützt auf eine von der Beschwerdefüh-
renden 2 erteilte «Power of Administration» (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5
S. 50 ff.). Gemäss dem entsprechenden Dokument ermächtigt die Be-
schwerdeführende 2 als «Client» den Beschwerdeführenden 1 als «Re-
presentative» dazu, bei der Bank F._______ alle Banktransaktionen vor-
zunehmen bzw. zu veranlassen, welche ihm für das streitbetroffene Bank-
konto und mit Blick auf die Risiken für die Beschwerdeführende 2 als an-
gemessen erscheinen («to carry out all such banking transactions as
he […] deems appropriate for the account and at the risk of the Client»
[Akten Vorinstanz, act. 5 S. 51]). Als Schranke der Vollmacht ist dabei Fol-
gendes vermerkt: «[T]he Representative shall not be permitted to withdraw
funds or assets held in the account, take out any credit facility on behalf of
the Client, or pledge or create any charge over the Client's assets» (Akten
Vorinstanz, act. 5 S. 52).
A-5777/2016
Seite 11
Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführende 1 zur Erteilung von An-
lageinstruktionen betreffend das streitbetroffene Konto autorisiert war. Hin-
gegen erlaubte es ihm die erteilte Verwaltungsvollmacht nicht, Vermögens-
werte von diesem Konto abzuziehen. Letzteres hat er denn auch (soweit
ersichtlich) nicht getan.
3.5.2 Praxisgemäss wird selbst dann, wenn im Formular A und dem For-
mular W-8BEN oder einem gleichwertigen Formular ein Widerspruch be-
steht, weil nur in einem dieser Formulare eine US-Person als wirtschaftlich
berechtigte Person angegeben wurde, und der hinzutretenden wirtschaftli-
chen Berechtigung dieser US-Person an einem von einer Domizilgesell-
schaft gehaltenen Konto ein amtshilfefähiges Verhalten nur dann bejaht,
wenn die US-Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt
auf das von dieser gehaltene Vermögen zugreift (vgl. E. 2.1).
Im vorliegenden Fall fehlt es nicht nur an einem Widerspruch zwischen den
Formularen der genannten Art (vgl. E. 3.3). Es kommt vielmehr hinzu, dass
nicht die Rede davon sein kann, dass der Beschwerdeführende 1 die Struk-
tur der Beschwerdeführenden 2 missachtet und direkt auf die von ihr auf
dem streitbetroffenen Konto deponierten Vermögenswerte zugriffen hat.
Letzteres gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführende 1 keine Vermö-
genswerte von diesem Konto abgezogen und er damit über diese Werte
nicht wie über eigenes Vermögen verfügt hat. Weil der Beschwerdefüh-
rende 1 nicht über die endgültige Verwendung des Vermögens befunden
hat, ist davon auszugehen, dass er den formellen Rahmen der Beschwer-
deführenden 2 beachtet hat.
Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz
unabhängig davon, ob die dem Beschwerdeführenden 1 erteilte Verwal-
tungsvollmacht gesellschaftsrechtlich gerechtfertigt war (vgl. dazu insbe-
sondere E. 4.7 und 4.10 der angefochtenen Schlussverfügung), und ohne
Rücksicht auf die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung am streitbe-
troffenen Konto kein rechtsgenügender Verdacht, dass vorliegend «Be-
trugsdelikte und dergleichen» im abkommensrechtlichen Sinne begangen
wurden.
Die Voraussetzungen der von der Vorinstanz angeordneten Amtshilfeleis-
tung sind somit nicht erfüllt.
A-5777/2016
Seite 12
4.
Gemäss dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insoweit gutzu-
heissen, als die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und die
Amtshilfe zu verweigern ist. Da dies unabhängig von der Frage der Recht-
mässigkeit der Editionsverfügung der Vorinstanz vom 19. April 2016 gilt, ist
auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit die Aufhebung
dieser Editionsverfügung gefordert wird (vgl. E. 1.4).
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können als Bundesbe-
hörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeführenden erscheinen vorliegend als ganz überwiegend
obsiegend und nur in einem sehr geringfügigen Umfang als unterliegend.
Deshalb rechtfertigt es sich, ihnen keine Kosten aufzuerlegen.
5.2 Angesichts des nur äusserst geringfügigen Unterliegens der Beschwer-
deführenden drängt es sich auf, ihnen eine praxisgemäss auf insgesamt
Fr. 6'000.- festzusetzende volle Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In diesem Betrag ist die Mehr-
wertsteuer nicht enthalten, weil aufgrund des ausländischen Wohnsitzes
bzw. Sitzes der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Leistung ihrer Ver-
treter von einem (steuerbefreiten) Dienstleistungsexport auszugehen ist
(vgl. Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG,
SR 641.20]; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 4.2).
Der Vorinstanz ist von vornherein keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Schlussverfügung der ESTV vom 19. August 2016 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdefüh-
renden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird ihnen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
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erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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