B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-579/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; aktiver Veredelungsverkehr (Fristsäumnis).
A-579/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) stellt Teigwaren her. Am
26. März 2014 erteilte ihr die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) die Be-
willigung, im Verfahren der aktiven Veredelung grenzüberschreitende Wa-
renbewegungen durchzuführen. Mit dieser Bewilligung war die Zollpflich-
tige berechtigt, im Nichterhebungsverfahren «Hartweizengriess mittel
(HWG-M)» zur Herstellung von Teigwaren zu importieren.
B.
In der Zeitspanne vom 22. September bis 16. Oktober 2014 führte die Zoll-
pflichtige unter der Zolltarifnummer 1103.1119 im Nichterhebungsverfahren
in diversen Sendungen insgesamt 121'781.1 kg (Rohmasse) bzw.
120'575 kg (Eigenmasse) Hartweizengriess ein (Zollansatz Fr. 23.40 je
100 kg brutto). Am 21. Dezember 2015 stellte die Zollpflichtige bei der OZD
für diese Einfuhren einen Abrechnungsantrag betreffend die aktive Vere-
delung im Nichterhebungsverfahren.
C.
Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) kam nach Überprüfung des Ab-
rechnungsantrages zum Schluss, dass die Abrechnung für die erwähnten
Einfuhren zu spät eingereicht worden sei und damit die bei diesen Einfuh-
ren bedingt nicht erhobenen Abgaben definitiv fällig würden. Sie erliess
deshalb am 14. Januar 2016 gegenüber der Zollpflichtigen eine Verfügung,
mit welcher sie Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 30'742.- erhob (Disposi-
tiv-Ziff. 1 der Verfügung). Dieser (gerundete) Betrag setzt sich zusammen
aus Fr. 28'496.75 Zoll, Fr. 712.45 Mehrwertsteuern und Fr. 1'533.10 Zins.
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Verfügung der OZD Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids. Ebenfalls sinngemäss fordert sie eventu-
aliter die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes von Fr. 4.50 je 100 kg
brutto.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2016 stellt die OZD den Antrag, die
Beschwerde sei unter reduzierter Kostenfolge sowie ohne Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung teilweise gutzuheissen. Die OZD führt dabei aus,
dass sie nunmehr mit Blick auf ein bei Erlass der angefochtenen Verfügung
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übersehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-5887/2009
vom 22. Juli 2011) den Standpunkt vertrete, dass in der vorliegenden Kons-
tellation aufgrund der Verwendung des eingeführten Hartweizengriesses
zur Herstellung von Teigwaren ein zollbegünstigter Ansatz von Fr. 4.50 je
100 kg brutto nachträglich angewendet werden könne. Bei Anwendung die-
ses Zollansatzes resultiere anstelle des Einfuhrabgabebetrages von
Fr. 30'742.30 ein solcher von Fr. 6'109.75 (Fr. 5'490.15 Zoll, Fr. 185.- Kon-
trollgebühr, Fr. 141.60 Mehrwertsteuern und Fr. 303.- Zins).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist
(Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene
Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist
zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG).
Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt
– nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Ok-
tober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unter-
liegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer
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(Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG;
SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -er-
leichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen
und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und
Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst
sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem
sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungs-
grundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19
Abs. 1 Bst. a und b ZG).
2.1.2 Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der Ge-
neral- sowie der Gebrauchstarif:
Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der
inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Be-
dürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern,
die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontin-
gente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im
GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der
Welthandelsorganisation [SR 0.632.20], für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli
1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs
basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom
14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co-
dierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz am 1. Januar 1988 in
Kraft getreten). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau
dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen
und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspie-
gelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen
auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan-
passungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betref-
fend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System
zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpas-
sung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; Urteile des
BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.1.6, A-3030/2013 vom 8. Mai
2014 E. 2.1.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-5151/2011
vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1).
2.1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder
wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) die im
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ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwen-
dungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet («Zollerleichterungen
für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG regeln
die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herabsetzen
und in welchen Fällen die OZD die Ansätze anpassen darf. Wer veranlagte
Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen
Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die
das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend
machen (Art. 14 Abs. 5 ZG).
Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung vom 1. November 2006
(ZV; SR 631.01) geregelt. Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine be-
stimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch
nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entspre-
chende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht
Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je
nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmel-
dung zu beantragen ist. Die Waren sind zum entsprechenden Zweck zu
verwenden (Art. 53 Abs. 1 ZV). Das EFD regelt die Kontroll- und Siche-
rungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszwecks sowie
die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zoll-
abgaben bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Art. 14 Abs. 4
und 5 ZG (Art. 54 ZV).
2.2
2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-
rung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, kann die Zollverwal-
tung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zoller-
mässigung oder Zollbefreiung gewähren, sofern keine überwiegenden öf-
fentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entspre-
chenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 53
Abs. 1 Bst. i MWSTG).
2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf
dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilli-
gung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165
ZV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auf-
lagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden
(Art. 59 Abs. 2 ZG). So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter ande-
rem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeug-
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Seite 6
nisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, ma-
terielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvor-
schriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der EZV ist
Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und
die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (IVO GUT, in: Martin
Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zoll-
gesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4).
Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Verede-
lung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG in Verbindung mit
Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben
im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht
veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG in Verbindung mit Art. 167 ZV). Das
heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausge-
setzt.
Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefoch-
ten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle
Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Aufla-
gen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in
der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die
erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungs-
verfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (vgl. Urteile des BVGer
A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2.2, A-1643/2011 vom 31. Januar 2012
E. 2.4.2). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Bewilligungsverfü-
gung rechtsprechungsgemäss verspätet sind auch Rügen, welche darauf
abzielen, die Gesetzes- sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf
welche sich die Bewilligung stützt, zu verneinen (Urteile des BVGer
A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 4.1, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011
E. 3.2.2, mit Hinweisen).
2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das
Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss
Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsge-
mässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten
überwachenden Stelle:
a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermäs-
sigung oder Zollbefreiung einreichen;
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b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrach-
ten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Wa-
ren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse
wieder ausgeführt worden sind; und
c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Ne-
benprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und
ähnlichen Dokumenten nachweisen.
Als Gesuch gemäss Bst. a gilt die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Ver-
edelungserzeugnisse (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des EFD vom
4. April 2007 über den Veredelungsverkehr; SR 631.016).
2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das
Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen,
fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der
Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht,
wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist
nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist in-
nerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59
Abs. 4 ZG; GUT, in: Zollkommentar, Art. 59 N. 7).
3.
Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es
den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis
zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn Behörden
und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher unrichtig ange-
wendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbe-
tätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhält-
nissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich jedoch regelmässig nur
begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, ver-
änderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung
entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79
E. 3, 132 III 770 E. 4). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernst-
hafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem aus Gründen der
Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht
mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c,
126 I 122 E. 5). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in
allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der
Schutz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entgegen-
stehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grund-
satzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer umstrittenen
Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauensschutz hat
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Seite 8
sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich
der Frist- und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmit-
teln durchgesetzt; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige An-
kündigung Anwendung finden (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 153 E. 5.1,
122 I 57 E. 3c/bb; Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007
E. 3.1; Urteile des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1,
A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 4.3.1, A-4785/2007 vom 23. Feb-
ruar 2010 E. 2.3). Voraussetzung ist dabei aber unter anderem, dass die
Person, welche sich auf den Vertrauensschutz beruft, die alte Praxis
kannte und tatsächlich im Vertrauen darauf handelte (Urteil des BGer
2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mittels Verfügung
vom 26. März 2014 eine Bewilligung für die unbeschränkte Einfuhr von
«Hartweizengriess mittel (HWG-M)» der Tarifnummer 1103.1119 zur akti-
ven Eigen-Veredelung im Nichterhebungsverfahren für das Herstellen von
Teigwaren erteilt (Akten Vorinstanz, act. 1). Diese Bewilligung enthält ver-
schiedene Auflagen: Unter Rubrik 3 der Verfügung (mit der Überschrift
«Geltungsdauer der Bewilligung») wurde als «Einfuhrfrist» der 27. April
2015 festgelegt. Unter «Ausfuhrfrist» wurde festgehalten, diese betrage
«12 Monate seit der betreffenden Einfuhr», und unter «Abrechnungsfrist»
wurden 60 Tage vermerkt. Rubrik 12 enthält «weitere Auflagen». Soweit
hier interessierend heisst es dort: «Die Frist für die Ausfuhr der Verede-
lungserzeugnisse beträgt 12 Monate seit der Verbringung der Ware [...] ins
Zollgebiet. Der Abrechnungsantrag (Formular 47.92) ist der überwachen-
den Stelle innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen. Wird
eine dieser Fristen versäumt, werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Ver-
zugszinsen fällig.»
4.2 Die Beschwerdeführerin hat die – wie erwähnt als Verfügung ausge-
staltete – Bewilligung vom 26. März 2014 nicht angefochten, weshalb diese
mitsamt den genannten Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die
Beschwerdeführerin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und
sie in der Folge auch einzuhalten. Dies gilt namentlich für die Auflage, dass
der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzu-
reichen ist. Die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieser Auflage und
der dieser zugrunde liegenden Regelung der ZV ist mit Blick auf die for-
melle Rechtskraft der Bewilligungsverfügung im vorliegenden Verfahren
praxisgemäss nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. E. 2.2.2). Immerhin ist da-
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rauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung wiederholt mit der hier frag-
lichen 60-Tagefrist vergleichbare Fristen als rechtskonform qualifiziert wur-
den (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007
E. 3.2 f. [Zulässigkeit einer 60-tägigen Frist für die Einreichung eines An-
trages um nachträgliche Zollabfertigung, insbesondere mit Blick auf die
Notwendigkeit einer beförderlichen zollrechtlichen Behandlung des grenz-
überschreitenden Warenverkehrs]; Urteil des BVGer A-5798/2007 vom
6. Juli 2009 E. 3.4 [Angemessenheit einer vom zuständigen Zollamt ange-
setzten zweimonatigen Frist zur Nachreichung der erforderlichen Begleit-
dokumente [Ursprungszeugnis] für die Inanspruchnahme eines Präferenz-
zollansatzes).
4.3 Die erwähnte, in der Bewilligung festgehaltene Frist zur Einreichung
des Abrechnungsantrages innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist hat
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht
eingehalten. Diese Fristversäumnis bedeutet, dass mindestens eine in der
Bewilligung festgehaltene Auflage nicht eingehalten wurde und demge-
mäss das Verfahren der aktiven Veredelung als nicht ordnungsgemäss ab-
geschlossen gilt (vgl. E. 2.2.3). Nach der gesetzlichen Ordnung ist deshalb
und weil vorliegend unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von
60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist (auch) kein Gesuch im Sinne von
Art. 59 Abs. 4 ZG gestellt wurde (vgl. E. 2.2.4), der Suspensiveffekt für die
Erhebung der Einfuhrzollabgaben weggefallen und sind diese Abgaben fäl-
lig geworden.
4.4 Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beschwerdeführerin für die streit-
betroffenen Einfuhren Zoll und Einfuhrsteuern schuldet. Es bleibt zu klären,
ob ihre Vorbringen zum Hauptantrag der Beschwerde etwas an diesem Er-
gebnis zu ändern vermögen.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe die Ab-
rechnungsfrist allein deshalb versäumt, weil sie nicht über eine Praxisän-
derung der Vorinstanz informiert worden sei. Es könne nicht zu ihrem
Nachteil gereichen, dass sie mangels Kenntnis dieser Praxisänderung
nach ihrer seit Jahren angewendeten, von der Vorinstanz jeweils nicht be-
anstandeten Vorgehensweise abgerechnet habe.
4.4.2 Die genannten Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich
auf eine Praxisänderung, welche in einem aktenkundigen Schreiben der
Vorinstanz vom 27. Mai 2014 festgehalten ist. Gemäss diesem Schreiben
wurde den Bewilligungsinhabern nach früherer Praxis «bei Nichteinhaltung
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Seite 10
der Abrechnungsfrist im Nichterhebungsverfahren die Gelegenheit gebo-
ten, den Abrechnungsantrag innert einer Frist von 10 Tagen nachzu-
reichen» (Akten Vorinstanz, act. 10 S. 1). Sodann wird in dem Schreiben,
das nach Darstellung der Vorinstanz den Bewilligungsinhabern «offiziell
mitgeteilt» wurde und nach wie vor auf der Internetseite der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung abrufbar ist (Vernehmlassung, S. 3), festgehalten,
dass dieses Zugeständnis bei verpasster Abrechnungsfrist ab dem 1. Juli
2014 wegfalle (also ab letzterem Zeitpunkt keine Frist zur Nachreichung
der Abrechnung mehr eingeräumt werde).
4.4.3 Zu Recht wird vorliegend nicht geltend gemacht, dass sich die neue
Praxis der OZD nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt. Denn jeden-
falls in Fällen, bei welchen in der Bewilligung des Verfahrens der aktiven
Veredelung zur Einreichung des Abrechnungsantrages eine Frist von
60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist vorgesehen wird, besteht nach dem
anwendbaren Recht kein Raum für die Ansetzung einer Nachfrist
(vgl. vorn E. 2.2.3 f.). Es war der Zollverwaltung vor diesem Hintergrund –
zumindest soweit hier interessierend – nicht verwehrt, auf die als falsch
erkannte Praxis zurückzukommen.
Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zoll-
verwaltung ihre neue Praxis nicht in der gebotenen Weise ab dem ange-
kündigten Zeitpunkt (1. Juli 2014) konsequent und rechtsgleich auf alle
hängigen und neuen Verfahren angewendet hätte.
4.4.4 Es stellt sich aber die Frage, ob die Zollverwaltung die potentiellen
Importeure über die Einführung der neuen verfahrensrechtlichen Praxis in
geeigneter Weise informiert bzw. die Praxisänderung gebührend angekün-
digt hat. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde-
führerin geltend macht, nicht rechtzeitig über die erwähnte Praxisänderung
informiert worden zu sein.
Die aufgeworfene Frage wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Ver-
trauensschutzes massgeblich, kann im vorliegenden Fall jedoch unbeant-
wortet bleiben. Die Beschwerdeführerin kann sich nämlich schon deshalb
nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil nicht erstellt ist, dass sie die
alte Praxis zur Gewährung einer zehntätigen Nachfrist bei Nichteinhaltung
der Abrechnungsfrist kannte und mithin im Vertrauen darauf davon abge-
halten wurde, ihre Pflichten innert der in der Bewilligung festgehaltenen
Abrechnungsfrist zu erfüllen. Eine solche Kenntnis der früheren Praxis
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Seite 11
lässt sich der Beschwerdeführerin insbesondere nicht gestützt auf ihre Be-
hauptung zuschreiben, sie habe immer nach dem «gleichen System» ohne
Beanstandungen seitens der OZD abgerechnet (vgl. Beschwerde, S. 1).
Diese Behauptung ist nicht näher substantiiert und erscheint nicht als
glaubhaft, weil das Schreiben der OZD vom 27. Mai 2014 darauf schliessen
lässt, dass die Zollverwaltung nach ihrer früheren Praxis bei Ansetzung ei-
ner zehntägigen Nachfrist den betroffenen Bewilligungsinhaber jeweils er-
mahnt, also die fehlende Abrechnung beanstandet hat. Es kommt hinzu,
dass jedenfalls in Bezug auf die älteste der vorliegend streitbetroffenen
Einfuhren die Abrechnung der Beschwerdeführerin auch nach der früheren
Praxis, also unter Einbezug einer zehntägigen Nachfrist (sowie der für die
Nachfristsetzung erforderlichen Zeitspanne), verspätet gewesen wäre (bei
der entsprechenden Einfuhr vom 22. September 2014 war die Ausfuhrfrist
am 22. September 2015 abgelaufen, so dass die 60-tägige Abrechnungs-
frist am 23. November 2015 auslief. Die diesbezügliche Abrechnung hat
die Beschwerdeführerin aber erst rund einen Monat nach letzterem Zeit-
punkt, nämlich am 21. Dezember 2015, eingereicht. Auch bei Ansetzung
eine Nachfrist von zehn Tagen wäre die Abrechnung vom 21. Dezember
2015 somit nicht mehr rechtzeitig gewesen [der in Art. 22a Abs. 1 Bst. c
VwVG vorgesehene Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar greift in Bezug auf die fragliche Nachfrist nicht, da das VwVG
gemäss Art. 3 Bst. e VwVG im Zollveranlagungsverfahren keine Anwen-
dung findet]).
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die definitive Zoll-
und Steuerbefreiung zu Recht infolge nicht ordnungsgemässen Abschlus-
ses des Verfahrens der aktiven Veredelung verweigert hat. Die Be-
schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Der von der Beschwerdeführerin eingeführte Hartweizengriess fällt ge-
mäss dem im vorliegend massgebenden Zeitraum geltenden Gebrauchs-
tarif (vgl. E. 2.1.2) unter die Tarifnummer 1103.1119. Für solche Waren war
grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 23.40 je 100 kg brutto vorgesehen. Wird
der Hartweizengriess zur Herstellung von Teigwaren verwendet, gilt ein An-
satz von Fr. 4.50 je 100 kg brutto. Dieser reduzierte Zollansatz ist auf Art. 3
ZEV in Verbindung mit Anhang 1 ZEV zurückzuführen (vgl. E. 2.1.3). Im
Gebrauchstarif sind ein entsprechender Code sowie ein «R» vermerkt. Da-
mit wird darauf hingewiesen, dass ein reduzierter Satz besteht und gege-
benenfalls eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt werden muss
(vgl. E. 2.1.3).
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Seite 12
5.2 Die Beschwerdeführerin hat, da die eingeführten Produkte für den Ex-
port bestimmt waren, in korrekter Weise das Verfahren der aktiven Vere-
delung gewählt, die entsprechende Bewilligung eingeholt und in ihren vor-
liegend in Frage stehenden Zollanmeldungen jeweils auf das hierfür spezi-
fisch vorgesehene Nichterhebungsverfahren und auf ihre Bewilligungs-
nummer hingewiesen (vgl. E. 2.2.2). Den Code für den reduzierten Satz
durfte sie somit gar nicht ausweisen, setzt seine Deklaration doch die Hin-
terlegung einer Verwendungsverpflichtung voraus. Unter diesen Umstän-
den kann ihr nicht vorgehalten werden, der reduzierte Zollansatz komme
in ihrem Fall überhaupt nicht in Frage, da sie den entsprechenden Code
nicht deklariert habe. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang
auch, dass es das Gesetz ausdrücklich zulässt, dass in gewissen Fällen
sogar bereits veranlagte Waren nachträglich zu bestimmten Zwecken ver-
wendet oder abgegeben werden dürfen (vgl. E. 2.1.3). Letzteres zeigt, dass
die Zollanmeldung bzw. die Deklaration des entsprechenden Codes für die
Anwendbarkeit des reduzierten Satzes nicht allein ausschlaggebend ist,
sondern vielmehr auf die tatsächliche (durch den Zollpflichtigen nachzu-
weisende) Verwendung abzustellen ist. Abgesehen davon ist die Frage
nach dem anwendbaren Zollansatz grundsätzlich nicht eine solche des
Zollverfahrens, sondern der Zollbemessung. Der Zollbetrag bemisst sich
nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der
Zollstelle angemeldet wird (vgl. E. 2.1.1). Im Rahmen ihrer Zolldeklaratio-
nen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Hartweizengriess im Nicht-
erhebungsverfahren mit ihrer Bewilligung Nr. […] für die Herstellung von
Teigwaren einführe. Ihre Zolldeklarationen enthielten somit alle erforderli-
chen Informationen, welche der Bemessung des Zollbetrages dienen. Da-
mit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Anwendung des reduzier-
ten Zollansatzes gemäss der Zolltarifnummer 1103.1119 berechtigt, zumal
in materieller Hinsicht die Anforderungen an den Inhaber einer Bewilligung
für den aktiven Veredelungsverkehr mit denjenigen an den Inhaber einer
Verwendungsverpflichtung unter den rechtswesentlichen Gesichtspunkten
vergleichbar sind und die Beschwerdeführerin die Waren unbestrittener-
massen zu Teigwaren verarbeitet hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 4.2).
In Bezug auf den Eventualantrag, dem sich die Vorinstanz zu Recht an-
schliesst, ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
A-579/2016
Seite 13
6.
Gemäss den insoweit zu Recht unbestritten gebliebenen Ausführungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung (und in der Vernehmlassungsbei-
lage 13) schuldet die Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Einfuh-
ren bei Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerde Einfuhrabga-
ben (Zoll und Einfuhrmehrwertsteuern) von Fr. 6'109.75 inkl. Verzugszins
und inkl. Kontrollgebühren für die Zollbegünstigung (vgl. zu diesen – vor-
liegend gerundeten – Gebühren Art. 1 Abs. 2 sowie Ziff. 7.11 des Anhanges
der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung,
SR 631.035). Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen und ist die in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung bezifferte
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auf Fr. 6'109.75 zu reduzieren.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin erscheint vorliegend als überwiegend obsiegend
und nur in einem kleineren Umfang als unterliegend. Deshalb rechtfertigt
es sich, die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten des Verfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 700.-
aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'800.- ist der Beschwer-
deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten.
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten. Auch sind ihr keine erhebli-
chen Auslagen erwachsen. Es ist ihr deshalb trotz ihres teilweisen Obsie-
gens für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 8 und Art. 13 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-579/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung der OZD vom 14. Januar 2016 bezifferte Leis-
tungspflicht der Beschwerdeführerin wird auf Fr. 6'109.75 reduziert.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von insge-
samt Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 700.-
auferlegt. Der Betrag von Fr. 700.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 3'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'800.- wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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