B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 23.07.2018
(9C_657/2017)
Abteilung I
A-5797/2015
Ur t e i l vom 9 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
1. - 24. Destinatäre,
25. Pensionskasse X._______, (…),
alle vertreten durch
lic. iur. Hans-Peter Stäger, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Pensionskasse Y._______, (…),
vertreten durch
Dr. Hans-Ulrich Stauffer und Frau Simone Emmel, (…),
Beschwerdegegnerin,
BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel,
Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel,
Vorinstanz,
Gegenstand
BVG, Teilliquidation
(Verfügung der BSABB vom 14. August 2015),
A-5797/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Pensionskasse Z._______ ist eine seit dem 8. Dezember 2000 im Han-
delsregister eingetragene Stiftung mit dem Zweck der Durchführung der
beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer
der Z._______ AG und der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng ver-
bundener Unternehmungen, sowie für deren Angehörige und Hinterlasse-
nen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie ist
im Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde des Kan-
tons Basel Stadt eingetragen.
B.
Per 31. Dezember 2012 verlor eine der Pensionskasse Z._______ ange-
schlossene Gesellschaft ein für sie wichtiges Mandat, weshalb sich die An-
zahl der aktiven Versicherten der Pensionskasse Z._______ um 452 redu-
zierte.
C.
C.a In der Folge beschloss der Stiftungsrat der Pensionskasse Z._______
eine Durchführung einer Teilliquidation per Stichtag 31. Dezember 2012
und informierte mit Schreiben vom Mai 2013 ihre Destinatäre u.a. über das
Vorliegen des Teilliquidationstatbestands sowie über den Anspruch auf
technische Rückstellungen.
C.b Diverse Destinatäre erhoben mit Schreiben vom 26. Juni 2013 Ein-
sprache gegen die Teilliquidation bei der Pensionskasse Z._______ selbst
und beanstandeten im Wesentlichen, dass der Grundsatz der Gleichbe-
handlung verletzt worden sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 wies die
Pensionskasse Z._______ die Einsprache ab und verwies auf ihr Antwort-
schreiben an die Pensionskasse X._______ (nachfolgend auch: überneh-
mende Pensionskasse) vom 18. Februar 2013.
C.c Mit Eingabe vom 23. August 2013 erhoben 24 Destinatäre und die
übernehmende Pensionskasse bei der BVG- und Stiftungsaufsicht beider
Basel (BSABB) Einsprache gegen die Teilliquidation und verlangten u.a.
den Verzicht auf die Umstellung der technischen Grundlagen per 20. Juni
2012 und die ersatzlose Streichung der zusätzlichen Rückstellung Rent-
nerdeckungskapital. Die Anträge wurden mit Replik vom 29. Januar 2014
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vollständig ersetzt und im Wesentlichen die Ergänzung der Teilliquidations-
beschlüsse beantragt. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung
bzgl. Rückstellung Rentnerdeckungskapital teilte die Pensionskasse
Z._______ der BSABB am 31. März 2015 mit, dass sie das in der Rück-
stellung Rentnerdeckungskapital bzw. Rentnerkasse gebundene Vermö-
gen dringend benötigen würde.
C.d Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2015 wies die BSABB die am
23. August 2013 gegen die Teilliquidation der Pensionskasse Z._______
per 31. Dezember 2012 erhobene Einsprache ab, soweit darauf einzutre-
ten und diese nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei (Ziff. 1)
und wies die Pensionskasse Z._______ an, eine Nachverteilung vorzuneh-
men, sofern innerhalb der nächsten zwei Jahre seit Bildung der Rückstel-
lung Rentnerkasse – d.h. bis am 31. Dezember 2016 – die genannte Rück-
stellung aufgelöst werde (Ziff. 2). Als Begründung führte die BSABB im We-
sentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation seien im vor-
liegenden Fall unstrittig gegeben, da durch den unfreiwilligen Austritt von
beinah 40 % der aktiven Versicherten der Pensionskasse Z._______ eine
erhebliche Verminderung der Belegschaft gegeben und die Grenze der
Verminderung der individuell gebundenen Mittel überschritten sei. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei der Stichtag der Teilliquidation vom 31. De-
zember 2012 zwar korrekt erfolgt, bemängelt werde aber die Berechnung
der Mittel, die mit den Ausgetretenen kollektiv auf die neue Vorsorgeein-
richtung – verfahrenstechnisch korrekt – übertragen worden seien. Die Um-
stellung der technischen Grundlagen mit Beschluss vom 20. Juni 2012
würde den Grundsatz der Stetigkeit, das Prinzip von Treu und Glauben und
den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen und sei verhältnismässig.
Zur Weiterführung der beruflichen Vorsorge der Rentner im bisherigen
Rahmen bzw. bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Rentner an eine an-
dere Vorsorgeeinrichtung sei die gebildete Rückstellung Rentnerdeckungs-
kapital notwendig und zulässig gewesen. Auch die Weiterführung der ur-
sprünglichen Rückstellung Rentnerdeckungskapital über den 31. Dezem-
ber 2014 hinaus sei nicht zu beanstanden.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2015 erhoben die 24
Destinatäre und die übernehmende Pensionskasse (nachfolgend auch:
Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 16. September 2015 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht. Neben prozessualen Anträgen, etwa
zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung, beantragen sie, der Ein-
spracheentscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), die BSABB sei anzuweisen, zu
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prüfen und zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Gesamtliquida-
tion der Pensionskasse Z._______ erfüllt seien (Ziff. 2a), wobei in eine all-
fällige Gesamtliquidation auch die per 31. Dezember 2012 erfolgten Aus-
tritte aus der Pensionskasse Z._______ einzubeziehen seien (Ziff. 2b).
Eventualiter sei der Einspracheentscheid dahingehend zu ändern, dass die
Rückstellung Rentnerdeckungskapital in der Teilliquidationsbilanz per
31. Dezember 2012 aufzulösen und dem übertragenen Versichertenbe-
stand anteilsmässig weiterzugeben sei (Ziff. 3). Eventualiter sei der Ein-
spracheentscheid dahingehend zu ändern, dass die Rückstellung Rentner-
deckungskapital in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2012 auf-
zulösen und dem übertragenen Versichertenbestand anteilsmässig weiter-
zugeben sei, sofern die Pensionskasse Z._______ ihre Rentner bis am
31. Dezember 2016/1. Januar 2017 nicht auf eine andere Vorsorgeeinrich-
tung übertragen habe (Ziff. 4a). Übertrage sie ihre Rentner bis zu besag-
tem Datum zu günstigeren Konditionen als im Teilliquidationsbericht vom
3. Mai 2013, sei die Teilliquidationsbilanz zu überarbeiten und die Differenz
dem übertragenen Versichertenbestand anteilsmässig weiterzugeben
(Ziff. 4b).
Zur Begründung führen sie aus, eine Gesamtliquidation bzw. die Aufhe-
bung der Pensionskasse Z._______ sei aufgrund der grundlegenden struk-
turellen Änderung bei den Aktivversicherten angezeigt. Damit entfalle ge-
rade auch die Problematik der Ungleichbehandlung zwischen dem verblei-
benden und dem austretenden Bestand. Durch den Wechsel der techni-
schen Grundlagen habe sich das Vorsorgekapital der Rentenbezüger er-
höht. Der Referenzzinssatz habe in den Jahren 2011 und 2012 3.5 % be-
tragen; jener der Pensionskasse Z._______ per 31. Dezember 2012 je-
doch bloss 2 %. Mit der Reduktion der versicherungstechnischen Grundla-
gen sei eine allzu starke Gewichtung des Fortbestandsinteresses der Pen-
sionskasse Z._______ erfolgt, wobei die Entwicklung zu einer Renten-
kasse vorweggenommen worden sei. Die Austrittsleistungen der Aktivver-
sicherten hätten sich – im Gegensatz zum Deckungskapital der Rentner –
durch die Änderung der technischen Grundlagen nicht verändert. Die neue
reglementarische Grundlage für die Rückstellung Rentnerdeckungskapital
sei erst im Hinblick auf die bereits beschlossene Teilliquidation per 31. De-
zember 2012 erlassen worden und verletze so den Grundsatz, wonach
Teilliquidationen auf der Grundlage von Reglementen durchzuführen seien
sowie den Grundsatz der Stetigkeit. Die zusätzliche Rückstellung Rentner-
deckungskapital und die damit einhergehende Verstärkung von diesem kä-
men nur dem verbleibenden Rentnerbestand zugute. Die Pensionskasse
Z._______ könne alleine über eine allfällige Auflösung oder Weiterführung
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der Rückstellung Rentnerkasse entscheiden, indem sie die Übertragung
des Rentnerbestandes allenfalls erst nach dem 31. Dezember 2016 vor-
nehme und so die Nachverteilung vermeiden könnte. Die Rückstellungen
seien somit aufzulösen und den Beschwerdeführenden anteilsmässig mit-
zugeben, sofern die Rentner nicht bis am 31. Dezember 2016/1. Januar
2017 auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen worden seien.
E.
Die BSABB (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom 2. Ok-
tober 2015 bzw. vom 15. Dezember 2015 auf die Einreichung einer Ver-
nehmlassung und verweist vollumfänglich auf den angefochtenen Ent-
scheid.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 4. Dezember
2015 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.
G.
Infolge einer internen Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging
das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die
Abteilung I über.
H.
Per 2. Februar 2016 ist die Pensionskasse Z._______ in die Pensions-
kasse Y._______ umfirmiert worden.
I.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 beantragt die Pensions-
kasse Y._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde
sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen.
Als Begründung hält die Beschwerdegegnerin insbesondere entgegen, der
Versichertenbestand per Ende 2015 habe 461 aktive Versicherte und 405
Rentenbeziehende betragen; sie sei entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführenden nicht zu einer Rentnerkasse geworden. Die Ausfüh-
rungen zu einer Gesamtliquidation würden sich erübrigen. Die Vorausset-
zungen für eine Teilliquidation seien klar erfüllt gewesen, indem einerseits
eine erhebliche Verminderung der Belegschaft und andererseits eine Rest-
rukturierung vorgelegen haben. Massgebend für die Teilliquidation seien
die zu ihrem Zeitpunkt in Kraft stehenden Reglemente. Diese seien vorlie-
gend korrekt in Kraft gesetzt worden. Das Reglement Rückstellungen und
Reserven sei zweieinhalb Monate vor dem Bilanzstichtag verabschiedet
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worden und zähle [neu] die Rückstellung Rentnerdeckungskapital zu den
versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen. Die Rückstellung
sei notwendig geworden, da insgesamt 452 aktive Versicherte ausgetreten
seien, die übernehmende und beschwerdeführende Pensionskasse aber
lediglich die aktiven Versicherten übernommen habe. Eine Ungleichbe-
handlung [durch die Umstellung der technischen Grundlagen und die ge-
bildete Rückstellung] liege nicht vor: Der Fortbestand habe sich in Unter-
deckung (inkl. Nullverzinsung und reduzierten Umwandlungssatz) befun-
den, wobei die austretenden Versicherten 100 % der Freizügigkeitsleistun-
gen erhalten und ihre Sparguthaben verzinst worden seien. Im Rahmen
einer Nachverteilung bei Auflösung der Rückstellung Rentnerkasse wären
die Beschwerdeführenden überdies miteinzubeziehen gewesen.
J.
Mit Replik vom 11. Mai 2016 lassen die Beschwerdeführende ihre Anträge
in Ziffer 2a und 2b (Gesamtliquidation) fallen und stellen prozessuale An-
träge. Einerseits seien von der Vorinstanz das Reglement Rückstellungen
und Reserven vom 27. Februar 2012 mit Beschlussprotokoll und Prüfbe-
richt und das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 20. Juni 2012 einzu-
reichen (Ziff. 1), eventualiter seien diese bei der Beschwerdegegnerin zu
edieren (Ziff. 2) und den Beschwerdeführenden in Kopie zuzustellen
(Ziff. 3). Sie führen hierzu aus, sie würden vom Antrag der Gesamtliquida-
tion absehen, da sich der Sachverhalt seit dem angefochtenen Entscheid
geändert habe bzw. bekannt geworden sei, dass die Beschwerdegegnerin
per Ende 2015 über 461 Aktivversicherte und 405 Rentenbezüger verfügt
habe. Im Übrigen bleibe jedoch unklar, ob der Stiftungsrat die Rückstellung
Rentnerdeckungskapital und die Umstellung der versicherungstechni-
schen Parameter tatsächlich bereits am 20. Juni 2012 beschlossen habe,
weshalb das Stiftungsratsprotokoll einzureichen sei. Ob das Reglement
Rückstellungen und Reserven vom 27. Februar 2012 eine Abänderung
vorgesehen habe, sei – da dieses bisher nicht ins Recht gelegt worden sei
– nicht bekannt. Es stehe bereits heute fest, dass die befürchtete Entwick-
lung zur Rentnerkasse bis am 31. Dezember 2016 „sehr wahrscheinlich“
nicht eintreten werde, womit die Voraussetzung für die per 31. Dezember
2014 gebildete Rückstellung Rentnerkasse entfalle. Die Beschwerdegeg-
nerin anerkenne, dass die Rückstellung im Hinblick auf die per 31. Dezem-
ber 2012 durchzuführende Teilliquidation erfolgt und nicht bereits – wie von
der Vorinstanz festgestellt – am 20. Juni 2012 beschlossen worden sei.
Bereits am 24. Juli 2012 habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der Pres-
semitteilung der X._______ AG um die erhebliche Reduktion der Beleg-
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schaft gewusst. Es habe keine Verpflichtung der übernehmenden und be-
schwerdeführenden Pensionskasse bestanden, die Rentenbezüger zu
übernehmen. Daraus die Änderung des Rückstellungsreglements kurz vor
einer Teilliquidation zu rechtfertigen, laufe fehl. Der Erlass eines Rückstel-
lungsreglements bezwecke, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen
von vornherein zu spezifizieren, um nachvollziehbares und rechtsgleiches
Vorgehen zu gewährleisten. Vorliegend sei das neue Reglement, mit Gül-
tigkeit ab 3. September 2012 erst wenige Wochen vor dem Teilliquidations-
bilanzstichtag per 31. Dezember 2012 eingeführt worden. Aus der zusätz-
lichen Rückstellung Rentnerdeckungskapital, habe eine Unterdeckung von
93.6 % resultiert, weshalb die Vorsorgekapitalien und technischen Rück-
stellungen bei den Beschwerdeführenden um Fr. 4‘670‘378.-- [recte:
Fr. 4‘670‘328.--] gekürzt worden seien und die beschwerdeführende, auf-
nehmende Pensionskasse den Einkauf in die technischen Rückstellungen
finanzieren habe müssen. Eine allfällige Nachverteilung aus der Rückstel-
lung Rentnerkasse werde zu Unrecht und in Verletzung von Art. 53b Abs. 1
BVG in das Ermessen des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin gestellt,
indem diese darüber befinden könne, ob sie die Rückstellung per Ende
2016 nicht oder nur teilweise benötige. Die Beschwerdeführenden seien so
zu stellen, wie wenn die Beschwerdegegnerin das Angebot zum Anschluss
an die Sammelstiftung A._______ per 1. Januar 2016 angenommen hätte
und die Rückstellung Rentnerkasse damit hinfällig geworden wäre.
K.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2016 verzichtet die Vorinstanz darauf, sich
zur Replik materiell vernehmen zu lassen und beantragt gleichzeitig, den
prozessualen Antrag in Ziffer 1 abzuweisen.
L.
In ihrer Duplik vom 29. Juli 2016 führt die Beschwerdegegnerin aus, die
Rückstellung Rentnerdeckungskapital sei an der Stiftungsratssitzung vom
3. September 2012 beschlossen und das Reglement angepasst worden.
Diese habe somit über eine gültige, reglementarische Grundlage verfügt,
wobei von einer „kurzfristigen Reglementsanpassung“ keine Rede sein
könne. Die Aufsicht sei zu jedem Zeitpunkt informiert gewesen, habe die
Reglemente und Protokolle besessen und nichts moniert. Sie habe die
Rechtmässigkeit des Vorgehens überprüft. Überdies sei ein Stiftungs-
ratsprotokoll ein interner Beleg und es bestehe keine Rechtsgrundlage, auf
die sich eine Herausgabe rechtfertigen würde. Die per 31. Dezember 2014
gebildete Rückstellung Rentnerkasse sei erfolgt, als die Käuferin noch
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nicht feststand sowie vor dem Hintergrund eines weiteren „verlorenen Ac-
counts“ und sei somit angezeigt und gerechtfertigt gewesen. Es stimme,
dass der Stiftungsrat am 22./23. Juli 2012 gewusst habe, dass ein wichti-
ger Auftrag verloren gehe; an seiner Sitzung vom 20. Juni 2012, als er die
technischen Grundlagen anpasste, habe er aber noch keine Kenntnis ge-
habt. Sie habe bei der Anpassung des Reglements Rückstellungen und
Reserven sowie der Rückstellung Rentnerdeckungskapital im Interesse al-
ler Rentenbeziehenden gehandelt. Es stimme, dass keine gesetzliche Ver-
pflichtung zur Übernahme von Rentenbeziehenden bestehe. Sie selbst
müsse aber angemessen reagieren, wenn eine Mehrzahl ihrer aktiven Ver-
sicherten austreten würde und deshalb habe sie die Rückstellung für das
Rentnerdeckungskapital bzw. die Rentnerkasse vorgenommen. Der Stif-
tungsrat könne nicht willkürlich über das weitere Verfahren mit der Rück-
stellung Rentnerkasse entscheiden, sondern unterstehe der Aufsicht der
Vorinstanz. Ein Anschluss an die Sammelstiftung A._______ per 1. Januar
2016 sei nie geplant gewesen.
M.
M.a Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wird die Beschwerdegegnerin
aufgefordert, das Beschlussprotokoll des Stiftungsrates vom 20. Juni 2012
als auch vom 17. Oktober 2012 und das Reglement Rückstellungen und
Reserven vom 27. Februar 2012 einzureichen.
M.b In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2017 zu den teilweise abgedeck-
ten Fassungen der Beschlussprotokolle und zum nicht anonymisierten
Reglement monieren die Beschwerdeführenden insbesondere, aus den
Akten ergebe sich nicht, ob eine Übertragung des Rentnerbestandes per
1. Januar 2017 erfolgt bzw. ob die Rückstellung Rentnerkasse per 31. De-
zember 2016 aufgelöst worden sei; die Beschwerdegegnerin habe dem
Gericht ihre Jahresrechnung per 31. Dezember 2016 einzureichen. Die Vo-
rinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bzgl. der Rückstellung
Rentnerdeckungskapital unrichtig festgestellt und so ihre Beweisführungs-
und ihre Aktenführungspflicht verletzt.
M.c Die Vorinstanz hält mit Schreiben vom 19. Mai 2017 fest, der Untersu-
chungsgrundsatz finde an der Mitwirkungspflicht der Parteien seine
Grenze und der massgebende Sachverhalt sei ausreichend erhoben wor-
den. Im Übrigen verzichtet sie auf eine freigestellte Stellungnahme.
M.d Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer freigestellten Stellung-
nahme vom 26. Juni 2017 (und belegt dies mit nachgereichten Unterlagen
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Seite 9
vom 3. Juli 2017), die Sammelstiftung A._______ habe sich im Frühjahr
2017 von ihrer Offertstellung zurückgezogen, wobei über einen Anschluss
an eine Sammelstiftung voraussichtlich im Juni 2017 entschieden werde.
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren nach Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG jene der Aufsichtsbe-
hörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts ist somit gegeben.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die primären
Verfügungsadressaten (vorliegend: Beschwerdeführende 1-24), d.h. die
materiellen Adressaten der Verfügung, erfüllen das Erfordernis des „beson-
ders Berührtseins“ in der Regel ohne weiteres. Die Eigenschaft als Verfü-
gungsadressat richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Inhalt der ange-
fochtenen Verfügung (Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September
2016 E. 1.1.2; vgl. ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 949, mit weiteren Hinwei-
sen).
Die Beschwerdeführerin 25 als übernehmende Vorsorgeeinrichtung ist Ad-
ressatin des angefochtenen Entscheids. Gemäss Bundesgericht ist eine
übernehmende Vorsorgeeinrichtung legitimiert, eine Verfügung betreffend
die Teilliquidation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung anzufechten; sie
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hat ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen
Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine
ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen hat. Zudem kann die Höhe
ihres Aktivvermögens für sie im Hinblick auf ihre Vermögensanlage und die
Liquidität von Bedeutung sein (Urteile des BGer 2A.14/2006 vom 4. Mai
2006 E. 2.1, 2A.451/2004 vom 9. Juni 2005 E. 1 und 2A.185/1997 vom
11. Februar 1998 E. 2c, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversiche-
rung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001 S. 374 ff. und Pra 1998 Nr. 70
S. 435; Urteile des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 1.1.2
und C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin
25 ist somit auch mit Blick auf ihre Interessen legitimiert.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerde frist- und formge-
recht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da zudem auch
der Kostenvorschuss in der dafür angesetzten Frist geleistet worden ist, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) und die Unangemes-
senheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat (Bst. c). Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht
aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit
im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist
(vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge,
3. Aufl. 2013, Art. 62 Rz. 1), weshalb sich auch das angerufene Gericht –
in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu be-
schränken hat, soweit Entscheide eines Stiftungsrates zu überprüfen sind
(zum Ganzen: BGE 139 V 407 E. 4.1.2, BGE 138 V 346 E. 5.5.2 und BGE
135 V 382 E. 4.2; Urteile des BVGer A-494/2013 vom 10. November 2016
E. 3.2 und A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 2, mit weiteren Hinwei-
sen).
1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE
130 V 1 E. 3.2), dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbe-
stimmungen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
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Seite 11
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1, BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Art. 53d Abs. 1 BVG konkretisierenden Art. 27g Abs. 1
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) besteht bei einer Teil-
oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf
die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mit-
tel. Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Vorausset-
zungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53b Abs. 1 BVG), wobei
die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Ver-
fahren zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden
müssen (Art. 53b Abs. 2 BVG). Hierbei kommt der aufsichtsrechtlichen Ge-
nehmigung des Teilliquidationsreglements konstitutive Wirkung zu, so dass
dieses grundsätzlich erst mit der Genehmigungsverfügung gültig wird
(BGE 140 V 22 E. 5.2 und BGE 139 V 72 E. 2.1). Gemäss Art. 53d Abs. 4
BVG legt in der Folge das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige
Organ im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements
den genauen Zeitpunkt, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil,
den Fehlbetrag und dessen Zuweisung sowie den Verteilungsplan fest.
Entgegen der früheren Regelung muss der Verteilungsplan nicht mehr
zwingend von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vielmehr muss die
Vorsorgeeinrichtung die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner
über die Teilliquidation rechtzeitig und vollständig informieren und ihnen
namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren (Art. 53d Abs. 5
BVG). Die Vorsorgeeinrichtung beschliesst und vollzieht die Teilliquidation
(neu) autonom, ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Diese wird nur
dann eingeschaltet, wenn die Destinatäre an sie gelangen und eine Über-
prüfung der Voraussetzungen, des Verfahrens oder des Verteilungsplans
verlangen (Art. 53d Abs. 6 BVG; BGE 138 V 346 E. 6.3.3; Urteil des BVGer
A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.2; vgl. auch E. 2.6).
2.1.2 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind nach Art. 53b Abs. 1
BVG vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Be-
legschaft erfolgt (Bst. a), ein Unternehmen restrukturiert wird (Bst. b) oder
der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Hierbei ist der Wortlaut von
Art. 53b Abs. 1 BVG klar: Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reg-
lementen die Voraussetzungen und das Verfahren der Teilliquidation. Die
Bestimmung belässt (grundsätzlich) keinen Raum für einen Entscheid im
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Seite 12
konkreten Einzelfall, sondern verlangt, die einzelnen Voraussetzungen und
das Verfahren „präventiv (zu) spezifizieren“ („reglementarisches Konkreti-
sierungsgebot hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen“;
zum Ganzen: BGE 141 V 589 E. 4.2.2, BGE 140 V 22 E. 5.3 und BGE 138
V 346 E. 6.3; Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016
E. 3.2; UELI KIESER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar
zum BVG und FZG, 2010 [nachfolgend: Handkommentar BVG], Art. 53b
Rz. 26).
2.2 Die Höhe der freien Mittel wird grundsätzlich wie folgt bestimmt: Zu-
nächst ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag –
welcher sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis bestimmt
(BGE 140 V 22 E. 5.3) – zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind eine kaufmän-
nische und eine technische Teilliquidationsbilanz mit Erläuterungen zu er-
stellen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Kasse deutlich her-
vorgeht (Art. 27g Abs. 1bis 2. Satz BVV 2). Das Vermögen ist dabei zu Ver-
äusserungswerten einzusetzen (Art. 53d Abs. 2 BVG). Nach Abzug der
Passiven sind dem Nettovermögen der Vorsorgeeinrichtung die reglemen-
tarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der Differenz zwi-
schen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen) Reserven zu äufnen
und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu bilden. Dabei wird für die
Höhe der Wertschwankungsreserven eine Bandbreite von zehn bis zwan-
zig Prozent als angemessen erachtet. Was danach an Vermögen verbleibt,
stellt freies Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dar (BGE 131 II 514 E. 2.2;
Urteile des BVGer A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.1.2 und
C-2370/2006 vom 10. September 2007 E. 4.6.3).
2.3 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird
dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebil-
ligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, wel-
che sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken
nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verblei-
benden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Es handelt sich
dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungs-
reserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der
Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an
die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (BGE
140 V 121 E. 4.3, BGE 131 II 514 E. 5.1, mit Hinweisen; Urteile des BVGer
A-565/2013 vom 8. November 2016 E. 3.1.4 und C-3181/2011 vom 2. Mai
A-5797/2015
Seite 13
2013 E. 5.3.1; SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsregle-
ments einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchfüh-
rung einer Teilliquidation, 2016, S. 142 f. Rz. 451).
2.4 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsgebot
zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Des-
tinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation ein-
zelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (Urteil des
BGer 9C_684/2016 vom 29. Mai 2017 E. 4.2.3; BGE 140 V 121 E. 4.3,
BGE 131 II 525 E. 4.2, mit Hinweisen). Das Gleichbehandlungsgebot
schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes
alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem
Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizü-
gigkeitsleistung bloss noch einen Teil des (gegebenenfalls verbleibenden)
freien Stiftungsvermögens mitgibt. Allerdings gewährt das Gleichbehand-
lungsgebot dem Abgangsbestand Anspruch auf Beteiligung an Reserven
und Rückstellungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur insoweit, als
entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue
Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. BGE 131 II 514 E. 6, mit Hin-
weisen, BGE 131 II 525 E. 6.2; Urteile des BVGer A-565/2013 vom 8. No-
vember 2016 E. 3.1.5 und C-3181/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.3.2). Für die
Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist
einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant (BGE
140 V 121 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Insgesamt ist von einer Gleich-
wertigkeit dieser beiden Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im
Einzelfall vorzunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., BGE 131 II 514 E. 5.4;
SCHLUMPF/TRÜSSEL, Interessen ausgleichen und Deckungsgrad konstant
halten, Schweizer Personalvorsoge [SPV] 12/2015 S. 59; AMBRO-
SINI/TRÜSSEL, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfahren, SPV 8/2014
S. 49).
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 besteht bei einem gemeinsamen
Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe (kollektiver Austritt) in eine
andere Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel
ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und
Schwankungsreserven nach den in Art. 48e BVV 2 in einem Reglement
festgelegten Regeln (E. 2.5.2), soweit auch versicherungs- und anlage-
technische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden.
Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögens-
werte Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem
A-5797/2015
Seite 14
Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv
zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat
(vgl. Urteil des BVGer C-3181/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.3.3; siehe auch:
SCHLUMPF/TRÜSSEL, a.a.O., S. 57).
2.5.2 Laut Art. 65b Bst. a BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften
über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen
Risiken. Art. 48e BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestim-
mungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven
in einem Reglement festlegen. In der Praxis werden die Bestimmungen
über die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen
Rückstellungsreglement geregelt (JÜRG BRECHBÜHL, Handkommentar
BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 9). Diese haben den Grundsatz der Stetigkeit zu
beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bi-
lanzposten (d.h. auch Rückstellungen und Schwankungsreserven) offen-
gelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weiterge-
führt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und
begründet werden (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 525 E. 5.2; Vorschriften
der Fachempfehlung zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrich-
tungen Swiss GAAP FER 26; Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer
der Pensionskassen-Experten (KPE) zu den Vorsorgekapitalien und tech-
nischen Rückstellungen FRP 2 vom 29. November 2011, Ziff. 5; BRECH-
BÜHL, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 10).
2.5.3 Unter den technischen Rückstellungen sind in einem weiteren Sinn
die Beträge zu verstehen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen
aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vor-
handenen Verpflichtungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapita-
lien der aktiven Versicherten, die Deckungskapitalien der Rentner sowie
die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem engeren Sinn. Zu
Letzteren gehören Rückstellungen, die für die klassischen versicherungs-
technischen Risiken gebildet werden, wobei diese nach allgemein aner-
kannten Grundsätzen und zugänglichen technischen Grundlagen betref-
fend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche
Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (BRECHBÜHL, Handkom-
mentar BVG, a.a.O., Art. 65b Rz. 11).
2.6 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass
die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge,
die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ih-
rem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften
A-5797/2015
Seite 15
einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckmässig verwendet wird,
indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reg-
lementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft
(Bst. a); von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung for-
dert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b); Einsicht in die Be-
richte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt
(Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d)
und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Infor-
mation beurteilt (Bst. e).
3.
Unbestritten ist vorliegend, dass bei der Beschwerdegegnerin infolge einer
erheblichen Verminderung der Belegschaft und einer Restrukturierung der
Tatbestand der Teilliquidation erfüllt ist (vgl. E. 2.1.2; so auch: Art. 2 Abs. 1
Bst. a und b des Reglements Teilliquidation Pensionskasse Z._______
vom 1. Juni 2009, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort); der Antrag auf Ge-
samtliquidation wurde zwischenzeitlich fallen gelassen. Nicht im Streit lie-
gen ebenso der Stichtag der Teilliquidation, der 31. Dezember 2012, sowie
der Destinatärkreis, der als kollektiver Bestand austritt. Bestritten und
nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber die konkrete Berechnung der Mit-
tel, die mit den Ausgetretenen kollektiv auf die neue Vorsorgeeinrichtung
übertragen worden sind. Zu prüfen ist die Umstellung der technischen
Grundlagen, die Bildung der Rückstellung Rentnerdeckungskapital und die
Weiterführung der ursprünglichen Rückstellung Rentnerdeckungskapital
als Rückstellung Rentnerkasse über den 31. Dezember 2014 hinaus.
3.1
3.1.1 Vorliegend kann dem versicherungstechnischen Gutachten des Ex-
perten für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Experten) per 31. Dezember
2011 entnommen werden, die demographische Struktur des Versicherten-
bestandes zeige, dass sich die strukturelle Risikofähigkeit in den folgenden
Jahren weiter verschlechtern werde, als viele Aktive über 55 Jahre alt seien
und sich in der nahen Zukunft pensionieren lassen würden, sowie die
Mehrheit der Rentner voraussichtlich noch lange im Bestand bleiben
werde, da [zum fraglichen Zeitpunkt] fast alle noch unter 70 Jahre alt seien.
Die erforderliche Mindestrendite bei einer Verzinsung der Altersguthaben
von 1.0 % in Bezug auf das verfügbare Vermögen betrage kurzfristig
1.76 %. Die erwartete gewichtete Rendite der aktuellen Anlagestrategie
liege gemäss der Erwartungen der Kasse bei 2.28 %. Die Renditeerwar-
tung decke damit kurzfristig statisch betrachtet die erforderliche Min-
A-5797/2015
Seite 16
destrendite, könne aber bei der aktuellen Beitragsstrategie ohne Zusatz-
beiträge die Leistungsstrategie bei einer Verzinsung der Altersguthaben
schon bei 2 % erwartungsgemäss nicht mehr finanzieren. Der Experte
empfiehlt dem Stiftungsrat, die Entwicklung der finanziellen Situation wei-
terhin aufmerksam zu verfolgen und den technischen Zinssatz allenfalls
noch weiter zu senken (Beschwerdebeilage 17, versicherungstechnisches
Gutachten per 31. Dezember 2011, S. II). Basierend auf den Eigenschaf-
ten der Anlagestrategie der Beschwerdegegnerin liege die Wahrscheinlich-
keit trotzdem bei rund 40 %, dass diese in den folgenden Jahren in eine
Unterdeckung falle. Mit steigendem Anteil des Vorsorgekapitals Rentenbe-
züger am gesamten Vorsorgekapital steige die notwendige Rendite, da das
Vorsorgekapital der Rentenbezüger zum technischen Zinssatz verzinst
werden müsse. Dieser liege aktuell bei 3 %, zusammen mit der Erhöhung
der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung ab 2015 von 0.5 %
ergebe sich eine Zinsbelastung bei den Rentnern von 3.5 %. Dieser Satz
liege wesentlich höher, als die erwartete Rendite gemäss Anlagestrategie
von 2.28 %. Beim aktuellen technischen Zinssatz von 3 % würde sich somit
weiterhin eine Quersubventionierung zwischen den aktiven Versicherten
und den Rentenbezügern ergeben (Beschwerdebeilage 17, versicherungs-
technisches Gutachten per 31. Dezember 2011, S. 28).
3.1.2 Dem versicherungstechnischen Gutachten des Experten per 31. De-
zember 2012 kann sodann entnommen werden, dass die Umstellung der
technischen Parameter per 20. Juni 2012 vom Stiftungsrat beschlossen
worden ist (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten
per 31. Dezember 2012, S. v und S. 11; vgl. auch nachgereichtes Protokoll
der a.o. Stiftungsratssitzung vom 20. Juni 2012, S. 3). Hierbei wurde von
den Grundlagen BVG 2010 (Periodentafel 2015), 3.0 % auf die Grundlagen
BVG 2010 (Generationentafeln), 2.0 % gewechselt, was die Vorsorgekapi-
talien der Rentnerbezüger von Fr. 163.58 Mio. (per 31. Dezember 2011)
auf Fr. 203.14 Mio. (per 31. Dezember 2012) erhöht hat (Beschwerdebei-
lage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012,
S. v, S. 9, 11, 14 und S. 35). Die mit dieser Umstellung verbundenen Kos-
ten von rund Fr. 26.6 Mio. gingen voll zu Lasten des operativen Ergebnis-
ses (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per
31. Dezember 2012, S. 9 und S. 21).
Der von der Beschwerdegegnerin angewandte technische Zinssatz von
2.0 % entspricht der Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge, den
technischen Zinssatz im Vergleich zum Vorjahreswert auf höchstens 2.0 %
A-5797/2015
Seite 17
zu senken. Zudem liegt er – so der Experte – unter dem Höchstwert ge-
mäss Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-
Experten (KPE) zum technischen Zinssatz FRP 4 vom 27. Oktober 2010
(nachfolgend: FRP 4) und über der Rendite von 10-jährigen Bundesanlei-
hen, welche die untere Grenze darstellt und per 31. Dezember 2012 bei
0.557 % lag. Die FRP 4 würde somit einen noch tieferen technischen Zins-
satz erlauben (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutach-
ten per 31. Dezember 2012, S. 12). Die erwartete Rendite der Anlagestra-
tegie betrug gemäss den von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Infor-
mationen 2.15 % (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gut-
achten per 31. Dezember 2012, S. 16).
3.1.3 Die Beschwerdeführenden monieren, dass sich durch den Wechsel
der technischen Grundlagen das Vorsorgekapital der Rentenbezüger von
Fr. 147.97 Mio. auf Fr. 163.58 Mio. (per 31. Dezember 2011) und schliess-
lich auf Fr. 203.14 Mio. (per 31. Dezember 2012) erhöht habe. Die FRP 4
habe in den Jahren 2011 und 2012 einen Referenzzinssatz von 3.5 % be-
rechnet, wohingegen die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2012 ei-
nen solchen von bloss 2 % angeordnet habe. Mit der Reduktion der versi-
cherungstechnischen Grundlagen sei eine allzu starke Gewichtung des
Fortbestandsinteresses der Beschwerdegegnerin erfolgt. Die Entwicklung
zu einer Rentenkasse sei vorweggenommen worden, obwohl sich diese
nicht abgezeichnet habe; das Verhältnis des Vorsorgekapitals der Aktivver-
sicherten zu demjenigen der Rentner rechtfertige dies jedenfalls nicht.
Letztlich hätten sich die Austrittsleistungen der Aktivversicherten durch die
Änderung der technischen Grundlagen nicht verändert, da die Beschwer-
degegnerin eine Beitragsprimatkasse sei; das benötigte Deckungskapital
habe sich nur für die Rentner erhöht, den Aktivversicherten könne somit
nichts mitgegeben werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Ob der Stiftungsrat
am 20. Juni 2012 tatsächlich beschlossen habe, die versicherungstechni-
schen Parameter umzustellen und Rückstellung Rentnerdeckungskapital
zu bilden, werde mit Nichtwissen bestritten, da das entsprechende Be-
schlussprotokoll bisher nicht eingereicht worden sei (vgl. Sachverhalt
Bst. J).
Laut Beschwerdegegnerin liege keine Ungleichbehandlung vor. Aufgrund
des wirtschaftlichen Umfelds (tiefes Zinsniveau) und aufgrund der Aus-
schreibung des später dann verloren gegangenen Auftrags (vgl. Sachver-
halt Bst. B) habe sich der Stiftungsrat am 20. Juni 2012 veranlasst gese-
hen, für zwei Szenarien (Verlust des Auftrags oder Verbleib des Auftrags)
Beschlüsse zu fällen. Ob dieser Auftrag tatsächlich verloren gehen würde,
A-5797/2015
Seite 18
sei an besagter Sitzung nicht bekannt gewesen bzw. erst am 22./23. Juli
2012 bekannt geworden. Fest stand jedoch, dass sich eine substantielle
Reduktion des Versichertenbestandes auf die Sanierungsfähigkeit auswir-
ken würde. Der Fortbestand habe sich dann in Unterdeckung befunden,
wobei die austretenden Versicherten 100 % der Freizügigkeitsleistungen
erhalten und ihre Sparguthaben verzinst worden seien. Die verbliebenen
Versicherten hingegen hätten mit einem Deckungsgrad von weniger als
100 % eine Nullverzinsung sowie einen reduzierten Umwandlungssatz hin-
nehmen müssen (vgl. Sachverhalt Bst. I). Die Arbeitgeberfirmen der Par-
teien seien im Konkurrenzkampf; nur deshalb wollen die Beschwerdefüh-
renden möglichst viel über die Beschwerdegegnerin erfahren. Überdies sei
ein Stiftungsratsprotokoll ein interner Beleg und es bestehe keine Rechts-
grundlage, auf die sich eine Herausgabe rechtfertigen würde (vgl. Sach-
verhalt Bst. L).
3.1.4
3.1.4.1 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe des tech-
nischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen fest (Art. 51a
Abs. 2 Bst. e BVG). Gemäss Art. 52e Abs. 2 Bst. a BVG unterbreitet der
Experte für berufliche Vorsorge dem obersten Organ der Vorsorgeeinrich-
tung insbesondere Empfehlungen über den technischen Zinssatz und die
übrigen technischen Grundlagen. Der technische Zinssatz ergibt sich aus
den Renditeerwartungen auf dem angesparten Kapital (THOMAS FLÜCKI-
GER, Handkommentar BVG, a.a.O., Art. 14 Rz. 8).
Die vorliegend anwendbare FRP 4 legt in Ziff. 2 fest, dass der Experte für
berufliche Vorsorge bei seiner Empfehlung u.a. sicherstellen muss, dass
der technische Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der
Rendite liegt, die aufgrund der Anlagestrategie zu erwarten ist. Der Experte
hat sich bei der Abgabe seiner Empfehlung auf den technischen Referenz-
zinssatz, den die KPE alljährlich bekannt gibt, zu stützen. Laut Ziff. 3 kann
der tatsächlich gewählte technische Zinssatz unter dem technischen Refe-
renzzinssatz liegen. Liegt dieser um mehr als 0.25 % über dem techni-
schen Referenzzinssatz und gibt es hierfür keine Rechtfertigung, muss der
Experte Senkungsmassnahmen vorschlagen (vgl. auch Beschwerdebei-
lage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012,
S. 12). Per 31. Dezember 2012 lag der technische Referenzzinssatz bei
3.5 % (Erläuterungen zu Ziff. 3, Bst. a der FRP 4 in der Fassung 2015,
S. 3). Der technische Referenzzinssatz gibt die maximale Höhe für den
technischen Zinssatz vor, wobei dieser selbstverständlich unter dem tech-
nischen Referenzzinssatz liegen kann. Ursprüngliches Ziel der FRP 4 war
A-5797/2015
Seite 19
es, zu hohe technische Zinssätze zu vermeiden. Die Unterschreitung darf
nun aber nicht als Grund verstanden werden, um den technischen Zinssatz
einer Vorsorgeeinrichtung nicht zu überprüfen: die Vorsorgeeinrichtungen
müssen diesen aufgrund der aktuellen Gegebenheiten hinterfragen und bei
Bedarf reduzieren (WALTER/AMBROSINI, Technischer Zinssatz und Fach-
richtlinie FRP 4 – Bedeutung des neuen Referenzzinssatzes für Vorsorge-
einrichtungen, Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/2011 S. 348 f.).
3.1.4.2 Für die Prognose der Lebenserwartung ist die Unterscheidung zwi-
schen Perioden- und Generationentafeln relevant. Sie enthalten beide An-
gaben zu den Sterbewahrscheinlichkeiten in einem bestimmten Alter, wo-
bei die Periodentafeln die Sterbewahrscheinlichkeit ausweisen, die wäh-
rend einer bestimmten Periode effektiv beobachtet wurde. Generationen-
tafeln dagegen zeigen die Sterbewahrscheinlichkeit für Jahrgänge, benöti-
gen hierfür „Längsschnittanalysen“ und enthalten somit zwingend Annah-
men zur künftigen Entwicklung von Sterbewahrscheinlichkeiten. Perioden-
tafeln berücksichtigen den in den Generationentafeln vermuteten Rück-
gang der Sterblichkeit nicht, weshalb sich die Methode durchgesetzt hat,
bei Verwendung ersterer die Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger mit
0.5 % pro Jahr zu erhöhen, um der steigenden Lebenserwartung Rech-
nung zu tragen (WYSS/FLÜCKIGER, Umstellung auf die technischen Grund-
lagen BVG 2015, Expert Focus [EF] 12/2016 S. 942). Je tiefer der techni-
sche Zinssatz, umso wichtiger wird die Bedeutung des Anstiegs der Le-
benserwartung für die Festlegung des Umwandlungssatzes. Die Entwick-
lung der Lebenserwartung übertrifft quasi den Zinseszinseffekt. Es ist da-
von auszugehen, dass die Verwendung von Generationentafeln – gerade
auch aufgrund des Tiefstzinsumfelds – zunehmen wird (WYSS/FLÜCKIGER,
a.a.O., S. 943 f.).
3.1.5
3.1.5.1 Der Stiftungsrat als oberstes Organ der Stiftung und damit oberstes
Organ der Vorsorgeeinrichtung hat zu entscheiden, welche technischen
Grundlagen er verwenden möchte; dies gestützt auf die vorher einzuho-
lende Empfehlung des Experten für die berufliche Vorsorge (E. 3.1.4.1).
Vorliegend äussert sich der Experte zu der Umstellung von den Perioden-
tafeln auf die Generationentafeln dahingehend, als dass diese für die Be-
schwerdegegnerin angemessen seien und der weiter fortschreitenden Zu-
nahme der Lebenserwartung durch die Anwendung von Generationenta-
feln Rechnung getragen werde. Die Beschwerdegegnerin trage der innert
Jahresfrist erfolgten, deutlichen Verschlechterung der strukturellen Risiko-
A-5797/2015
Seite 20
fähigkeit durch den Austritt von 452 aktiven Versicherten u.a. durch die Um-
stellung auf Generationentafeln angemessen Rechnung (Beschwerdebei-
lage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. i
und S. iii, S. 24). Seines Erachtens habe der Stiftungsrat die nötigen
Schritte zur Stabilisierung der Beschwerdegegnerin ergriffen (Beschwer-
debeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember
2012, S. iii). Insgesamt erscheint die Umstellung zu dieser technischen
Grundlage – gerade auch mit Blick auf einen allfälligen „Trend“ zu den Ge-
nerationentafeln – in der Tat nicht als unhaltbar oder sachfremd und ist
nicht zu beanstanden (E. 1.4).
3.1.5.2 Auch über die Senkung des technischen Zinssatzes hat der Stif-
tungsrat als oberstes Organ der Stiftung – gestützt auf die vorher einzuho-
lende Empfehlung des Experten für die berufliche Vorsorge – zu entschei-
den (E. 3.1.4.1). Laut Experte sei durch die Senkung des technischen Zins-
satzes der deutlichen Verschlechterung der strukturellen Risikofähigkeit
angemessen Rechnung getragen worden (Beschwerdebeilage 18, versi-
cherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. i, S. iii und
S. 24). Bereits in seinem versicherungstechnischen Gutachten per 31. De-
zember 2011 schlug der Experte vor, den technischen Zinssatz allenfalls
weiter zu senken (Beschwerdebeilage 17, versicherungstechnisches Gut-
achten per 31. Dezember 2011, S. 22). Der Stiftungsrat beschloss eine
Senkung auf 2 %, wobei der technische Referenzzinssatz per 31. Dezem-
ber 2012 bei 3.5 % lag. Letzterer legt jedoch lediglich eine maximale Höhe
fest, wobei eine Festlegung unter dieser Grenze bei Bedarf erlaubt bzw.
angezeigt ist (vgl. E. 3.1.4.1). Letztlich wurde mit einem technischen Zins-
satz von 2 % auch sichergestellt, dass der gewählte Zinssatz mit einer an-
gemessenen Marge unterhalb der Rendite lag, die aufgrund der Anlage-
strategie zu erwarten war und vorliegend laut Beschwerdegegnerin 2.15 %
betrug (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per
31. Dezember 2012, S. 16).
3.1.5.3 Insgesamt hat der Stiftungsrat vorliegend bei der Festlegung der
Generationentafeln und des technischen Zinssatzes sein Ermessen nicht
überschritten (vgl. hierzu: BGE 141 V 589 E. 3). Durch die Umstellung von
den Periodentafeln auf die Generationentafeln und der Senkung des tech-
nischen Zinssatzes ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht ver-
letzt worden:
Zu vergleichen sind vorliegend die austretenden Aktivversicherten mit den
verbleibenden aktiven wie passiven Versicherten (BGE 140 V 22 E. 6.4;
A-5797/2015
Seite 21
VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 27h BVV 2 Rz. 3). Das Verhältnis der akti-
ven Versicherten zu den Rentner hat sich bei der Beschwerdegegnerin
durch die Teilliquidation von vier zu eins (Jahr 2011), zu zwei zu eins (Jahr
2012) verändert (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gut-
achten per 31. Dezember 2012, S. 2 f.). Aufgrund dieser Entwicklung
musste die Beschwerdegegnerin tätig werden, gerade auch mit Blick auf
die Empfehlung des Experten (E. 3.1.5.2). Die strukturelle Risikofähigkeit
und auch die Sanierungsfähigkeit haben sich aufgrund des gestiegenen
Rentneranteils per 31. Dezember 2012, welcher nur beschränkt in die Sa-
nierung eingebunden werden kann (BGE 140 V 22 E. 6.3 und E. 6.4.2; Ur-
teil des BVGer A-7617/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.1 ff.), deutlich ver-
schlechtert. Vor allem die verbleibenden aktiven Versicherten haben die
zusätzliche Mehrlast auferlegt bekommen. Sie mussten u.a. eine 0 % Ver-
zinsung der Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung hinneh-
men (Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per
31. Dezember 2012, S. 15). Wären die technischen Grundlagen nicht an-
gepasst geworden, wären die verbleibenden Aktiven (noch) schlechter ge-
stellt geworden (vgl. BGE 140 V 22 E. 6.4). Insgesamt haben die austre-
tenden Aktivversicherten und die Verbleibenden die Unterdeckung anteils-
mässig tragen müssen und sind somit zumindest nicht schlechter gestellt
worden. An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand der Beschwerde-
führenden, bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Bei-
tragsprimatkasse und die Vorsorgekapitalien der beitragspflichtigen Versi-
cherten entsprächen mindestens der Summe der Austrittsleistungen,
nichts zu ändern. Zudem vermag nach dem Ausgeführten – insbesondere
nach der aufgezeigten Entwicklung im Gesamtbestand von Rentnern und
Aktiven – auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Entwicklung
zu einer Rentnerkasse sei vorweggenommen worden, nicht zu überzeu-
gen.
3.2
3.2.1 Als Rückstellung Rentnerdeckungskapital bezeichnet die Beschwer-
degegnerin versicherungstechnisch notwendige Rückstellungen, die zu-
sammen mit der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung einen
Einkauf der laufenden Renten bei einer Versicherungsgesellschaft oder ei-
ner Vorsorgeeinrichtung ermöglichen sollen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 9
des Reglements Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Z._______
vom 17. Oktober 2012, Beilage 3 zur Beschwerdeantwort). Per 31. Dezem-
ber 2012 wurden unter diesem Titel erstmals Rückstellungen in Höhe von
Fr. 25‘435‘000.-- gebildet (technische Rückstellungen insgesamt:
A-5797/2015
Seite 22
Fr. 41‘817’000.--; Beschwerdebeilage 5, Jahresabschluss per 31. Dezem-
ber 2012 mit Bericht der Revisionsstelle vom 25. April 2013, Anhang V 7
und Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per
31. Dezember 2012, S. 20).
Gemäss Bericht zur Teilliquidation habe die Beschwerdegegnerin per
31. Dezember 2012 über keine freien Mittel mehr verfügt, weshalb den
Austretenden keine solchen hätten zugewiesen werden können. Da sich
die Beschwerdegegnerin in Unterdeckung befinde, verfüge sie über keine
Wertschwankungsreserven. Die technischen Rückstellungen würden den
austretenden Destinatären mitgegeben, um ihre Freizügigkeitsleistung bis
auf 100 % zu erhöhen, wobei die darüber hinausgehenden Mittel den
„neuen Vorsorgeeinrichtungen“ kollektiv übertragen würden. Diese hätten
nämlich in gleichem Masse zur Äufnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen beigetragen, wie die übrigen Destinatäre der Beschwerde-
gegnerin (Beschwerdebeilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. De-
zember 2012, S. 7 f.). Die technischen Rückstellungen würden gemäss
Art. 6 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements bis zum Betrag der vollen Frei-
zügigkeitsleistung individuell dazu verwendet, die aufgrund der Unterde-
ckung entstandene Kürzung zu kompensieren. Somit seien allen von der
Teilliquidation betroffenen aktiven Versicherten die volle Freizügigkeitsleis-
tung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden (Beschwerde-
beilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012, S. 10 f.). Das
Sparkapital bzw. die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten, welches
zur übernehmenden und beschwerdeführenden Pensionskasse übertra-
gen wurde, beträgt Fr. 66‘539‘815.--. Die technischen Rückstellungen in
Höhe von Fr. 6‘574‘943.-- wurden um Fr. 4‘670‘328.-- anteilsmässig ge-
kürzt und die Differenz von Fr. 1‘904‘615.-- übertragen (Beschwerdebei-
lage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012, S. 10 f. und Be-
schwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezem-
ber 2012, S. 22).
3.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe es unter-
lassen, die reglementarische Grundlage mit Bezug auf die Bildung der
Rückstellung Rentnerdeckungskapital zu prüfen. Im Rückstellungsregle-
ment vom 1. Januar 2006 sei keine Rückstellung Rentnerdeckungskapital
vorgesehen gewesen. Die reglementarische Grundlage sei erst mit Be-
schluss vom 17. Oktober 2012 per 3. September 2012 und somit im Hin-
blick auf die bereits beschlossene Teilliquidation per 31. Dezember 2012
erlassen worden. Die Grundlage sei also wenige Tage/Wochen vor dem
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Bilanzstichtag der Teilliquidation rückwirkend geändert worden und ver-
letze so den Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage von
Reglementen durchzuführen seien, wobei das ganze Vorgehen auch nicht
dem Grundsatz der Stetigkeit entspreche. Im Teilliquidationsreglement
vom 1. Januar 2009 und auch im [bisherigen] Rückstellungsreglement
fehle eine Regelung, wonach von einer anteilsmässigen Aufteilung der
technischen Rückstellungen abgewichen oder ganz darauf verzichtet wer-
den dürfe bzw. infolge einer strukturellen Änderung des Versichertenbe-
standes im Rahmen einer Teilliquidation eine Rückstellung Rentnerde-
ckungskapital gebildet werden dürfe. Die zusätzliche Rückstellung Rent-
nerdeckungskapital und dessen damit einhergehende Verstärkung würden
nur dem verbleibenden Rentnerbestand zugutekommen und verletzten so
den Grundsatz der Gleichbehandlung. Infolge Unterdeckung seien die Vor-
sorgekapitalien und technischen Rückstellungen des übertretenden Be-
standes um Fr. 4‘670‘378.-- [recte: Fr. 4‘670‘328.--] gekürzt worden (vgl.
Sachverhalt Bst. D und Bst. J).
Massgebend für die Teilliquidation – so die Beschwerdegegnerin – seien
die zu ihrem Zeitpunkt in Kraft stehenden Reglemente. Das Teilliquidati-
onsreglement sei seit dem 1. Juni 2009 in Kraft, das Reglement Rückstel-
lungen und Reserven gelte seit dem 3. September 2012. Diese seien kor-
rekt in Kraft gesetzt worden, wobei das vorherige Reglement Rückstellun-
gen und Reserven vom 27. Februar 2012 in Art. 12 die Möglichkeit einer
Abänderung des Reglements durch den Stiftungsrat – wie vorliegend ge-
schehen – vorgesehen habe. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 habe
der Stiftungsrat das Reglement abgeändert und ab 3. September in Kraft
gesetzt, wobei eine Rückstellung Rentnerdeckungskapital nun in Art. 4 auf-
gezählt und im neu geschaffenen Art. 9 präzisiert werde. Beide Regle-
mente seien der Aufsicht zur Kenntnis gebracht worden. Gestützt darauf
sei im Rahmen der Teilliquidation die Rückstellung für das Rentnerde-
ckungskapital gebildet worden. Die Rückstellung sei notwendig geworden,
da insgesamt 452 aktive Versicherte ausgetreten seien, die übernehmende
und beschwerdeführende Pensionskasse aber nur die aktiven Versicherten
übernommen und sich gleichzeitig geweigert habe, die Rentenbezüger zu
übernehmen. Die austretenden aktiven Versicherten hätten somit nicht
mehr mithelfen können, die laufenden Renten aus demselben Unterneh-
mensteil mitzufinanzieren oder Sanierungsbeiträge zu leisten; das Risiko
sei vollständig bei den [zurückbleibenden] Aktivversicherten verblieben.
Das Reglement Rückstellungen und Reserven sei somit am 17. Oktober
2012 recht- und kompetenzmässig vom Stiftungsrat beraten, verabschie-
det und rückwirkend ab 3. September 2012 in Kraft gesetzt worden. Es sei
A-5797/2015
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zweieinhalb Monate vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation – und somit
nicht kurzfristig – verabschiedet worden [mit Gültigkeit per 3. September
2012] und zähle die Rückstellung Rentnerdeckungskapital nun zu den ver-
sicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen (vgl. Sachverhalt Bst. I
und Bst. L).
3.2.3 Im Rückstellungsreglement vom 25. Oktober 2006, gültig ab 1. Ja-
nuar 2006 (Beschwerdebeilage 15) und im nachgereichten Rückstellungs-
reglement vom 27. Februar 2012 und mit Gültigkeit ab 31. Dezember 2011
ist tatsächlich keine Rückstellung Rentnerdeckungskapital vorgesehen.
Art. 12 Abs. 1 des nachgereichten Rückstellungsreglements bestimmt frei-
lich – wie bereits im Rückstellungreglement vom 25. Oktober 2006 und in
Art. 13 des Reglements vom 17. Oktober 2012 –, dass das Reglement vom
Stiftungsrat abgeändert werden kann (Eingabe Beschwerdegegnerin vom
1. März 2017, Beilage 3, Reglement Rückstellungen und Reserven vom
27. Februar 2012). An der Sitzung vom 3. September 2012 wurde das
Rückstellungsreglement vom 27. Februar 2012 durch den Stiftungsrat
durch die „neue“ Rückstellung Rentnerdeckungskapital ergänzt und Art. 9
„Rückstellung Rentnerdeckungskapital“ neu aufgenommen. In der Stif-
tungsratssitzung vom 17. Oktober 2012 wurde Art. 9 „optimaler“ formuliert
und rückwirkend per 3. September 2012 in Kraft gesetzt (Eingabe Be-
schwerdegegnerin vom 1. März 2017, Beilage 2, Protokoll Stiftungsratssit-
zung vom 17. Oktober 2012, S. 3). Der Stiftungsrat war demnach grund-
sätzlich befugt, das Rückstellungsreglement vom 27. Februar 2012 abzu-
ändern und an seiner Stiftungsratssitzung vom 3. September 2012 bzw.
vom 17. Oktober 2012 eine Rückstellung Rentnerdeckungskapital zu bil-
den. Die Aufsichtsbehörde wurde jeweils mit einer Kopie des Protokolls in-
formiert. Die Rückstellung wurde somit recht- und kompetenzmässig vom
Stiftungsrat beraten, verabschiedet und rückwirkend ab 3. September
2012 in Kraft gesetzt. Dass er dies zeitlich nach Beschluss über das Vor-
liegen eines Teilliquidationssachverhaltes vom 27. August 2012 (Be-
schwerdebeilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012,
S. 12) – und somit im Hinblick auf eine Teilliquidation – tat, ist nachfolgend
daraufhin zu überprüfen, ob dadurch – wie von den Beschwerdeführenden
geltend gemacht – der Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grund-
lage von Reglementen durchzuführen sind, und der Grundsatz der Stetig-
keit verletzt worden sind.
3.2.4
3.2.4.1 In der Praxis können die Rentner nur eingeschränkt an eine neue
Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. Art. 53e Abs. 4 ff. BVG),
A-5797/2015
Seite 25
wodurch im Rahmen einer Teilliquidation oft die strukturelle Risikofähigkeit
der abgebenden Vorsorgeeinrichtung geschmälert wird. Der Grundsatz der
Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Konflikt mit dem Grundsatz
der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung. Mit ei-
ner anteilsmässigen „Mitgabe“ von technischen Rückstellungen – in der
Praxis bedeutet dies in der Regel eine Aufteilung der zu übertragenden
Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen am gesamten Vorsor-
gekapital inklusive technischer Rückstellungen – wird dem Grundsatz der
Gleichbehandlung genügend Rechnung getragen. Um den Fortbestands-
interessen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung gerecht zu werden, wer-
den vor der Teilliquidation zusätzliche Rückstellungen gebildet, beste-
hende Rückstellungen erhöht oder die Bilanzierung der Verpflichtung an-
gepasst (SCHLUMPF/TRÜSSEL, a.a.O., S. 57). Zeigt die Bilanz zum Teilungs-
stichtag eine Unterdeckung, so kann von einer Gleichbehandlung der aus-
tretenden und der verbleibenden Versicherten ausgegangen werden, wenn
nach dem Ausscheiden der austretenden Versicherten die Bilanz der ver-
bleibenden Versicherten den gleichen Deckungsgrad wie die Bilanz zur
Feststellung des tatsächlichen Vermögens vor der Teilung aufweist (BGE
140 V 22 E. 6.4.1 mit Verweis auf BGE 138 V 303 E. 3.4). Ein anteilsmäs-
siger Abzug des Fehlbetrags beim Deckungskapital eines jeden austreten-
den Rentners bzw. Aktivversicherten oder eines Kollektivs aus Aktivversi-
cherten und Rentnern gestützt auf das Teilliquidationsreglements ist rech-
tens; eine gegenteilige Handhabung führt gerade dazu, dass das Gleich-
heitsgebot verletzt wird (BGE 140 V 22 E. 6.4.1 f.; AMBROSINI/TRÜSSEL,
a.a.O., S. 49).
Vorliegend wurden – wie in E. 3.2.1 bereits festgehalten – das Sparkapital
bzw. die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der aus-
tretenden aktiven Versicherten der Beschwerdegegnerin, welche sich in
Unterdeckung befand, anteilsmässig gekürzt und übertragen. Das Gleich-
heitsgebot ist dadurch nicht verletzt worden. Wäre keine Kürzung erfolgt,
wäre der Deckungsgrad der Beschwerdegegnerin noch weiter gesunken
und hätte insbesondere die verbleibenden Aktiven belastet (vgl. BGE 140
V 22 E. 6.4.2).
3.2.4.2 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im
Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich als ers-
tes (I) auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (PETER/ROOS,
Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008 S. 460). Der
Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre
A-5797/2015
Seite 26
Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem kon-
kreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares
und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleis-
tet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen des Stif-
tungsrates in der Rückstellungspolitik eingeschränkt (vgl. E. 2.1.2; BGE
141 V 589 E. 4.2.2). Als zweites (II) müssen die Rückstellungen – dem
Grundsatz der Stetigkeit (E. 2.5.2) entsprechend – grundsätzlich in der Ver-
gangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz ausgewiesen worden sein
(Bilanzierung in der Vergangenheit; PETER/ROOS, a.a.O., S. 460; vgl. auch:
ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation – das
korrekte Vorgehen, SZS 2014 S. 87). Diese Grundsätze gelten aber nicht
ausnahmslos: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilli-
quidation für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu
bilden, für welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht,
und obwohl diese Rückstellung zuvor nicht gebildet wurde. Rückstellungs-
reglemente regeln (üblicherweise) nämlich nur Rückstellungen für eine ab-
sehbare, „normale“ Entwicklung der Vorsorgetätigkeit. Im Rahmen einer
Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so insbesondere die Risikofä-
higkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig grundlegend ändern
(PETER/ROOS, a.a.O., S. 460; PETER, a.a.O., S. 87 f.). Eine grössere Ver-
schiebung des Verhältnisses zwischen aktiven Versicherten und Rentnern
[im Rahmen einer Teilliquidation] kann zu einem veränderten Rückstel-
lungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen
zu bilden, die der neuen Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risi-
koträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5; AMBROSINI/TRÜSSEL,
a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch: HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
2. Aufl. 2012, Rz. 1359). Hierbei kann es also durchaus sein, dass die zu
bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement fin-
den bzw. deren Bildung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen
sind aber dennoch zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit
stand, wenn sie versicherungstechnische Risiken abdecken, die beispiels-
weise erst durch die veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als
Folge der Teilliquidation entstanden sind. Diesfalls ist der Bedarf an einer
Rückstellung vom Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die
Rückstellungen künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen
(PETER/ROOS, a.a.O., S. 460 f.; PETER, a.a.O., S. 88; so auch: WILSON,
a.a.O., S. 72 Rz. 221 f.).
3.2.4.3 Wie bereits erwähnt, hat sich die demografische Struktur der Be-
schwerdegegnerin deutlich verschlechtert (erhebliche Bestandesverände-
rung; vgl. E. 3.1.5.3). Deshalb beschloss der Stiftungsrat am 3. September
A-5797/2015
Seite 27
2012 bzw. am 17. Oktober 2012 – nach Beschluss über das Vorliegen ei-
nes Teilliquidationssachverhaltes – eine Rückstellung Rentnerdeckungska-
pital zu bilden und rückwirkend ab 3. September 2012 in Kraft zu setzen
(E. 3.2.3). Die reglementarische Grundlage für eine Rückstellung Rentner-
deckungskapital ist folglich zweieinhalb Monate vor dem Teilliquidationsbi-
lanzstichtag per 31. Dezember 2012 eingeführt worden. Somit bestand
(immerhin) eine gültig zustande gekommene reglementarische Grundlage.
Selbst wenn jedoch diese Rückstellung im Rückstellungsreglement nicht
vorgesehen gewesen wäre, wäre gegen eine solche (bei Teilliquidation)
neu geschaffene nach dem eben Ausgeführten vorliegend nichts einzu-
wenden, da der Experte für berufliche Vorsorge den Bedarf an einer Rück-
stellung nachgewiesen hat und diese schliesslich in der Bilanz ausgewie-
sen worden ist:
Gemäss dem Bericht des Experten zur Teilliquidation per 31. Dezember
2012 sei diese Rückstellung nämlich notwendig geworden, da die Entwick-
lung des Bestands der aktiven Versicherten über die nächsten Jahre unsi-
cher sei. Es bestehe aufgrund des intensiven Wettbewerbs in der Branche
E._______ ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die Zahl der akti-
ven Versicherten in zwei Jahren erneut erheblich sinken könnte (vgl. auch
Beschwerdebeilage 18, versicherungstechnisches Gutachten per 31. De-
zember 2012, S. 6 und S. 24). Mehr als 50 % der Rentenbezüger der Be-
schwerdegegnerin seien der Branche E._______ der B._______ zuzuord-
nen, deren Aktiven [als Abgangsbestand] ausgetreten seien und somit
nicht mehr zur Sicherstellung der laufenden Renten beigezogen werden
könnten. Die verbleibenden Aktiven und die Stifterfirma trügen nun dieses
finanzielle Risiko (zum Ganzen: Beschwerdebeilage 14, Bericht zur Teilli-
quidation per 31. Dezember 2012, S. 6 f.). Laut Experte sei durch die Bil-
dung der Rückstellung Rentnerdeckungskapital der deutlichen Verschlech-
terung der strukturellen Risikofähigkeit und der Sanierungsfähigkeit ange-
messen Rechnung getragen worden. Um das finanzielle Gleichgewicht der
Beschwerdegegnerin mittelfristig wahren zu können, seien die Anpassun-
gen notwendig und – kombiniert mit den eingeleiteten Sanierungsmass-
nahmen – auch dazu geeignet gewesen, dem Stiftungsrat auch in Zukunft
die Entscheidungsfreiheit zu bieten, bestmöglich über den Fortbestand der
Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Beschwerdebeilage 18, versiche-
rungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. 24). Insgesamt
sind der Grundsatz, wonach Teilliquidationen auf der Grundlage von Reg-
lementen durchzuführen sind und der Grundsatz der Stetigkeit also nicht
verletzt worden. Die in Art. 9 geschaffene Rückstellung Rentnerdeckungs-
kapital verstösst auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
A-5797/2015
Seite 28
3.3
3.3.1 Schliesslich hat der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 12. April 2013
beschlossen, dass er bis Ende 2014 über die weitere Verwendung der zur
Sicherung der Vorsorgezwecke gebildeten Rückstellung Rentnerde-
ckungskapital entscheiden müsse. Sollte sich bis dahin herausstellen, dass
diese nicht oder nur teilweise benötigt werde, würden alle von der Teilliqui-
dation per 31. Dezember 2012 betroffenen Destinatäre anteilsmässig par-
tizipieren (Beschwerdebeilage 14, Bericht zur Teilliquidation per 31. De-
zember 2012, S. 7). Am 22. Dezember 2014 hat der Stiftungsrat – aufgrund
der Befürchtung, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre ausschliesslich
Rentner in der Beschwerdegegnerin verbleiben könnten – ein neues Reg-
lement Rückstellungen und Reserven verabschiedet. In Art. 9 wurde eine
neue Bestimmung für eine Rückstellung Rentnerkasse geschaffen bzw. die
Rückstellung Rentnerdeckungskapital per 31. Dezember 2014 in die Rück-
stellung Rentnerkasse umgewandelt. Besagter Art. 9 führt aus, dass die
Rückstellung Rentnerkasse gebildet werde, da ein grosses Risiko bestehe,
dass innerhalb von zwei Jahren ausschliesslich Rentner in der Pensions-
kasse verbleiben könnten und daher zusätzliche Mittel zur Sicherung der
laufenden Rentenverpflichtungen gebildet werden müssten (Beschwerde-
beilage 6, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2014, S. 6; vgl. vo-
rinstanzliches Verfahren act. 26, Beilage 4, Reglement Rückstellungen und
Reserven vom 22. Dezember 2014, S. 4). Die Vorinstanz wies die Be-
schwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid (Ziff. 2) an, eine Nachver-
teilung vorzunehmen, sofern innerhalb der nächsten zwei Jahre seit Bil-
dung der Rückstellung Rentnerkasse, d.h. bis am 31. Dezember 2016 die
genannte Rückstellung aufgelöst werde.
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin könne – so die Beschwerdeführenden – al-
leine über eine allfällige Auflösung oder Weiterführung der Rückstellung
Rentnerkasse entscheiden, indem sie die Übertragung des Rentnerbestan-
des allenfalls erst nach dem 31. Dezember 2016 vornehme und so die
Nachverteilung vermeiden könnte. Die austretenden Aktivversicherten wür-
den damit das Risiko tragen, dass die Rentner nicht auf eine andere Vor-
sorgeeinrichtung übertragen werden könnten. Ursprünglich sei lediglich
vorgesehen gewesen, dass der Stiftungsrat bis Ende 2014 zu entscheiden
habe, ob er die Rentner auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertrage
(vgl. Sachverhalt Bst. D). Aufgrund der sich angeblich abzeichnenden Ent-
wicklung zur Rentnerkasse bzw. der Übertragung des Rentnerbestandes
an eine andere Vorsorgeeinrichtung sei die Bildung der Rückstellung Rent-
nerkasse aus Sicht der Vorinstanz notwendig und zulässig gewesen. Die
mutmassliche Entwicklung sei mit dem Verkauf des Geschäftsbereichs
A-5797/2015
Seite 29
C._______ begründet worden, wobei der Käufer bereits Ende März 2015
bekannt gewesen sei. Bereits jetzt stehe aber fest, dass die befürchtete
Entwicklung zur Rentnerkasse bis 31. Dezember 2016 „sehr wahrschein-
lich“ nicht eintreten werde, womit die Voraussetzung für die per 31. Dezem-
ber 2014 gebildete Rückstellung Rentnerkasse entfalle. Die Beschwerde-
gegnerin prüfe den Anschluss an die Sammelstiftung A._______ (nachfol-
gend: Sammelstiftung A._______), wobei die aktiven und passiven Versi-
cherten übertragen würden. Der Stiftungsrat selber habe festgehalten,
dass es sich um ein gutes Angebot handle, ein Anschluss möglich sei und
im Falle einer Unterdeckung die Sanierung wohl günstiger wäre, als bei
vollständiger Autonomie. Dennoch habe er beschlossen, weitere Offerten
für einen Sammelstiftungsanschluss einzuholen. Die Annahme des Ange-
bots der Sammelstiftung A._______, welche mit Wirkung per 1. Januar
2016 hätte erfolgen können, hätte zur Folge gehabt, dass die gesamte
Rückstellung Rentnerkasse nicht mehr erforderlich gewesen wäre und eine
Nachverteilung hätte erfolgen können. Deshalb seien die Beschwerdefüh-
renden so zu stellen, wie wenn die Beschwerdegegnerin das Angebot zum
Anschluss angenommen hätte und die Rückstellung Rentnerkasse damit
hinfällig geworden wäre (vgl. Sachverhalt Bst. J).
Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe zum damaligen Zeitpunkt
[März 2015] davon ausgehen müssen, in naher Zukunft zu einer Rentner-
kasse zu werden, da die Z._______ AG entschieden hatte, den Geschäfts-
bereich C._______ zu verkaufen. Erst am 19. August 2015 sei klar gewe-
sen, dass der Käufer – welcher tatsächlich vorher feststand – alle Verpflich-
tungen übernehmen werde. Der Stiftungsrat habe jedoch vor dem 31. De-
zember 2014 – nämlich an seiner Sitzung vom 26. November 2014 – dar-
über entscheiden müssen, wie er betreffend Rückstellung Rentnerde-
ckungskapital weiter verfahre. Damals habe aber noch nicht einmal festge-
standen, wer als Käufer in Frage komme. Die per 31. Dezember 2014 ge-
bildete Rückstellung Rentnerkasse sei vor dem Hintergrund eines weiteren
„verlorenen Accounts“ sowie des zum damaligen Zeitpunkt ungewissen
Verkaufs der Stifterfirma der Beschwerdegegnerin, in deren Zug ein Austritt
von allen Aktiven bis auf drei Personen für wahrscheinlich gehalten worden
sei, erfolgt. Zudem könne der Stiftungsrat nicht willkürlich über das weitere
Verfahren mit der Rückstellung Rentnerkasse entscheiden, sondern unter-
stehe der Aufsicht der Vorinstanz. Es sei zwar richtig, dass ein Anschluss
an eine Sammelstiftung geprüft werde; im damaligen Zeitpunkt [März 2015]
sei aber keine Sammeleinrichtung bereit gewesen, die Beschwerdegegne-
rin aufzunehmen. Ein Anschluss an die Sammelstiftung A._______ per
1. Januar 2016 sei aber nie geplant gewesen bzw. sei die Offertanfrage per
A-5797/2015
Seite 30
1. Januar 2016 vielmehr zu Vergleichszwecken mit den Jahresendwerten
der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2015 gedacht gewesen. Eine
Nachverteilung könne frühestens per 31. Dezember 2016 erfolgen, sofern
nicht alle Mittel zur Sicherung der Vorsorgezwecke benötigt würden (vgl.
Sachverhalt Bst. L).
3.3.3 Wie bereits ausgeführt, kann eine grössere Verschiebung des Ver-
hältnisses zwischen aktiven Versicherten und Rentnern [im Rahmen einer
Teilliquidation] zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw.
kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen
Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt.
Dabei sind Rückstellungen, welche keine Grundlage im Rückstellungsreg-
lement finden bzw. deren Bildung zuvor nicht notwendig war, dennoch zu-
lässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie versi-
cherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die
veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquida-
tion entstanden sind. Der Bedarf an einer Rückstellung ist jedoch vom Ex-
perten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen künf-
tig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (hierzu bereits aus-
führlich: E. 3.2.4.2).
3.3.4 Laut Bericht des Experten (Beschwerdebeilage 6, Bericht zur Teilli-
quidation per 31. Dezember 2014, S. 6) und seinen Ausführungen im
Schreiben vom 30. März 2015 an die Vorinstanz (vorinstanzliches Verfah-
ren act. 26, Beilage 1) sei die Rückstellung Rentnerkasse für die Sicherung
der Vorsorgezwecke der Beschwerdegegnerin notwendig geworden.
Vorliegend verlor die Arbeitgeberfirma der Beschwerdegegnerin nämlich
einen weiteren sogenannten Account, was dazu führte, dass 255 aktiv ver-
sicherte Personen aus der Beschwerdegegnerin austraten, was eine er-
neute Teilliquidation auslöste (Beschwerdebeilage 6, Bericht zur Teilliqui-
dation per 31. Dezember 2014, S. 1 ff.). Den nunmehr 485 Aktiven standen
388 Rentner gegenüber (Beschwerdebeilage 9, Jahresabschluss per
31. Dezember 2014, S. 8), was wiederum eine Verschlechterung der Be-
standesstruktur darstellt. Überdies hat die Konzernleitung der Arbeitgeber-
firma der Beschwerdegegnerin beschlossen, den Bereich C._______ zu
verkaufen. Von dieser Firmentransaktion waren – abgesehen von drei Per-
sonen – alle Aktivversicherten betroffen. Je nach Ausgestaltung der Fir-
mentransaktion – insbesondere, ob der Käufer, welcher wohl im März 2015
feststand, bereit war, alle Verpflichtungen zu übernehmen, was wiederum
A-5797/2015
Seite 31
gemäss Beschwerdegegnerin erst am 19. August 2015 bekannt war – be-
stand in der Tat ein erhebliches Risiko, dass eine reine Rentnerkasse ent-
steht (vgl. Beschwerdebeilage 6, Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezem-
ber 2014, S. 6). Auch die Beschwerdeführenden gingen noch im Rahmen
ihrer Beschwerde vom 16. September 2015 davon aus, dass die Be-
schwerdegegnerin eine reine Rentnerkasse werde. Deshalb ist nicht zu be-
anstanden, wenn der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin am 22. Dezem-
ber 2014 ein neues Reglement Rückstellungen und Reserven verabschie-
det und per Bilanzstichtag der (zweiten) Teilliquidation am 31. Dezember
2014 die Rückstellung Rentnerkasse gebildet hat.
An der Sitzung vom 26. Januar 2015 hat der Stiftungsrat u.a. beschlossen,
die Rückstellung Rentnerkasse für die Dauer von maximal zwei Jahren zu
bilden. Sollte sich bis Ende 2016 herausstellen, dass diese Rückstellung
nicht oder nur teilweise zur Sicherung der Vorsorgezwecke benötigt werde,
würden bei deren Auflösung alle Destinatäre, die von den Teilliquidationen
per 31. Dezember 2012 und 2014 betroffen waren, anteilsmässig
partizipieren (Beschwerdebeilage 6, Bericht zur Teilliquidation per
31. Dezember 2014, S. 6 f.). Da viele der angefragten Sammelstiftungen
einen Anschluss der Beschwerdegegnerin ablehnten (vorinstanzliches
Verfahren act. 26, Beilage 2, Protokoll der Stiftungsratssitzung vom
26. Januar 2015, S. 2), hat der Experte im Auftrag des Stiftungsrates eine
Anfrage bei der D._______ gemacht, welche sich gemäss eigenen
Angaben auf die Übernahme von Rentnerbeständen spezialisiert habe. Die
darauf folgende indikative Offerte ergab, dass zusätzlich zu den in der
Beschwerdegegnerin für die Rentner gebildeten Vorsorgekapitalien inkl.
Rückstellung Rentnerkasse zwischen Fr. 2.6 Mio. (tieferes
Sicherheitsniveau) bis Fr. 37 Mio. (höchstes Sicherheitsniveau)
eingeschossen hätten werden müssen (vorinstanzliches Verfahren act. 26,
Beilage 3 bzw. Beilage 1, E-Mail mit D._______, S. 2). Der Experte schloss
daraus, dass ein Transfer der laufenden Alters- und Ehegattenrenten der
Beschwerdegegnerin trotz der Bildung der Rückstellung Rentnerkasse
zusätzliche Kosten auslösen würde und eine Rückstellung Rentnerkasse
im aktuellen Zins- und Wirtschaftsumfeld notwendig sei, zumal die
Lebensversicherungsgesellschaften nicht mehr bereit seien, für
Rentnerbestände in der Grösse desjenigen der Beschwerdegegnerin eine
Offerte zur Übernahme der Rentner zu unterbreiten (vorinstanzliches
Verfahren act. 26, Beilage 1, S. 2 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser
Expertenmeinung abzuweichen. Dass der Stiftungsrat in Anbetracht der
gesamten Umstände die Rückstellung Rentnerkasse (noch) nicht aufgelöst
hat, ist insgesamt nicht zu beanstanden.
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Da laut der Beschwerdegegnerin ein Anschluss an die Sammelstiftung
A._______ per 1. Januar 2016 nie geplant bzw. zu Vergleichszwecken mit
den Jahresendwerten per 31. Dezember 2015 gedacht gewesen sei, stellt
sich schon deshalb die Frage, ob die Beschwerdeführenden überhaupt so
gestellt werden könnten, wie wenn die Beschwerdegegnerin das „Angebot“
angenommen hätte. Dies kann offen bleiben, da auch der Experte an der
Stiftungsratssitzung vom 25. Januar 2016 den Wechsel zu der Sammelstif-
tung A._______ als „nicht optimal“ bezeichnet hat (vgl. Replikbeilage 6,
Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 25. Januar 2016, S. 6). Letztlich
liegt es in der Entscheidkompetenz des Stiftungsrates – unter Aufsicht der
Vorinstanz –, welcher Vorsorgeeinrichtung er sich anschliessen bzw. ob er
weitere Offerten für einen Sammelstiftungsanschluss einholen möchte.
Gemäss Unterlagen der Beschwerdegegnerin hat sich die Sammelstiftung
A._______ im Frühjahr 2017 von ihrer Offertstellung zurückgezogen, wo-
bei über einen Anschluss an eine Sammelstiftung voraussichtlich im Juni
2017 entschieden werde. Auf eine Edition der Jahresrechnung per 31. De-
zember 2016 – wie von den Beschwerdeführenden gefordert – kann somit
verzichtet werden. Wiederum ist hierbei an die der Aufsichtsbehörde bzw.
dem Bundesverwaltungsgericht von Rechts wegen auferlegte Zurückhal-
tung zu erinnern (E. 1.4).
3.3.5 Die Rückstellung Rentnerdeckungskapital als versicherungstech-
nisch notwendige Rückstellung wurde gebildet, um einen Einkauf der lau-
fenden Renten bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer Vorsorge-
einrichtung zu ermöglichen (E. 3.2.1). Diese Rückstellung wurde per
31. Dezember 2014 in die Rückstellung Rentnerkasse umgewandelt. Auf-
grund der erneuten Verschlechterung der Bestandesstruktur per Ende
2014 und des zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorliegenden Risikos,
eine Rentnerkasse zu werden, ist die Bildung der Rückstellung Rentner-
kasse zulässig gewesen. Solange also kein Anschluss bei einer neuen Vor-
sorgeeinrichtung besteht bzw. sich nicht herausstellt, dass die Rückstel-
lung nicht mehr benötigt wird, ist deren Beibehaltung nicht zu beanstanden.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den unterliegenden Be-
schwerdeführenden die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 10‘000.-- festzu-
setzen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
4.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegenden Beschwerdeführen-
den ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar haben
Trägerinnen der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im So-
zialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zuguns-
ten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. statt
vieler: BGE 126 V 143 E. 4; Urteile des BVGer A-494/2013 vom 10. No-
vember 2016 E. 7 und A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 7, mit Hinweisen).
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin – als Trägerin der beruflichen Vor-
sorge – steht damit praxisgemäss gegenüber den versicherten Personen
(Beschwerdeführende 1-24) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
zu. Insoweit freilich die Beschwerdeführende 25 als übernehmende Pensi-
onskasse betroffen ist, hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; vgl. Urteil des
BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 9.2).
Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung
auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts der Bedeutung
der Streitsache und des Umfanges des aus den vorliegenden Akten er-
sichtlichen Aufwandes ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf
Fr. 5'000.-- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10‘000.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Beschwerdeführende 25 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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