Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5798/2009
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien A._______ und B._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Vorinstanz.
Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung);
Verwirkungsfrist.
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Sachverhalt:
A.
A.a In den Jahren 2003 – 2005 bereiste C._______ (geb. 1964)
verschiedene südamerikanische Länder. Am 12. Mai 2004 beantragte er
auf der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile, Chile, einen
provisorischen Pass. Auf der (provisorischen) Anmeldung zur Eintragung
in das Matrikelregister der Schweizer Vertretung, in welches Schweizer
Bürgerinnen und Bürger eingetragen werden, die beabsichtigen, während
mehr als 12 Monaten im Konsularbezirk Wohnsitz zu nehmen, fügte er
folgende Anmerkung an: "Bitte Dritten keinerlei Auskünfte erteilen vor
allem auch nicht den Eltern! Korrespondenzadresse nur für Amtliche
Post: [...]". Der provisorische Pass wurde C._______ am 27. August 2004
wunschgemäss auf der Schweizer Botschaft in La Paz, Bolivien,
ausgehändigt. Zuvor hatte dieser in diversen Kontakten mit der Botschaft
seine Unterschrift auf dem Formular der provisorischen Anmeldung
widerrufen, das Formular als ungültig bezeichnet und dessen
Aushändigung beantragt. Das Anmeldeformular wurde ihm bei der
Übergabe des Passes jedoch nicht überreicht.
A.b Im Mai 2005 hielt sich C._______ im Süden von Chile, im
Grenzgebiet zu Argentinien, auf. Dort begab er sich mit einem lokalen
Führer auf eine Trekkingtour, offenbar unter anderem um Land für einen
möglichen Grundstückkauf zu besichtigen. Am 9. Mai 2005 gab sein
Führer bei der örtlichen Polizei eine Vermisstanzeige auf. Nach dieser ist
C._______ am 7. Mai 2005 aus dem Nachtlager verschwunden. Er habe
seinem Führer eine Nachricht hinterlassen, wonach er vorausreisen
werde und darum bat, dass sein Gepäck in die nahe gelegene Gemeinde
Lago Verde transportiert werde. Als der Führer C._______ in Lago Verde
nicht antraf, meldete er diesen als vermisst.
A.c Die chilenische Polizei und der chilenische Zivilschutz OREMI leiteten
in der Folge eine Suchaktion ein und setzten die Schweizer Botschaft am
13. Mai 2005 über die Vermisstmeldung in Kenntnis. Der zuständige
Konsul informierte umgehend die Sektion konsularischer Schutz in Bern
sowie die Schweizer Vertretung in Buenos Aires, Argentinien.
A.d Nach Ansicht der konsularischen Mitarbeitenden der Schweizer
Botschaft in Santiago de Chile und der Sektion konsularischer Schutz in
Bern bestand im damaligen Zeitpunkt keine Gewissheit darüber, dass
C._______ in Not geraten war. Es wurde daher entschieden, dessen
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Wunsch entsprechend, die Eltern vorläufig nicht zu informieren.
Gleichzeitig wurde beschlossen, im Falle einer tatsächlichen Notsituation
oder der grösseren Wahrscheinlichkeit einer solchen sowie in jedem Fall
am Ende der Arbeitswoche, das heisst am 20. Mai 2005, die Angehörigen
zu benachrichtigen.
A.e In der Zwischenzeit setzten ca. 30 Angehörige der Ortspolizei, der
chilenischen Armee sowie freiwillige Helfer zu Fuss die Suche nach dem
Vermissten fort. Eine Suche aus der Luft war nicht möglich, da der
Helikopter anderweitig benötigt wurde. Am 20. Mai 2005 wurde der
Schweizer Konsul darüber informiert, dass die Suche fortgesetzt werde,
ein Teil des Suchtrupps infolge eines Flugzeugabsturzes in der Region
aber habe umdisponiert werden müssen. Ferner wurde mitgeteilt, dass
für die weitere Suche ein Helikopter zweckmässig wäre, die
Treibstoffkosten jedoch von der Schweizer Botschaft zu übernehmen
wären. Mangels Geldmittel und einer entsprechenden Kompetenz lehnte
der Konsul eine entsprechende Kostengutsprache ab.
A.f Ebenfalls am 20. Mai 2005 wurden die Eltern von C._______,
A._______ und B._______, kontaktiert und über die Vermisstmeldung
informiert. Nach Konsultation einer Wahrsagerin, die erkannt haben will,
dass C._______ am Leben sei, sich jedoch verirrt habe, baten A._______
und B._______ die Sektion konsularischer Schutz am 24. Mai 2005 um
grösstmögliche Hilfe und erklärten sich bereit, sich an den Kosten einer
Suche zu beteiligen. Hierauf ersuchte die Sektion konsularischer Schutz
die Schweizer Botschaft in Santiago de Chile am 25. Mai 2005, den
Druck auf die lokalen Behörden zu erhöhen und den Einsatz eines
Suchhelikopters in die Wege zu leiten. Am 26. Mai 2005 teilte der Konsul
mit, dass die Suche aufgrund des schlechten Wetters habe eingestellt
werden müssen, sobald möglich aber ein Helikopter eingesetzt werde.
Am 27. Mai 2005 musste indes die Suche nach C._______ aufgrund des
hereinbrechenden Winters offiziell eingestellt werden.
A.g A._______ und B._______ nahmen vom 27. Mai 2005 an über
D._______, eine Freundin ihres Sohnes, direkt mit den zuständigen
Behörden in Chile Kontakt auf. Am 1. Juni 2005 erhielten sie die
Nachricht übermittelt, die C._______ seinem Führer hinterlassen hatte.
Darin erkannten sie einen auf Deutsch geschriebenen Satz, der als "um
nicht umgebucht zu werden" oder "um nicht umgebracht zu werden"
entziffert werden konnte. Für A._______ und B._______ bestanden keine
Zweifel, dass Letzteres gemeint war, was sie via Sektion konsularischer
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Schutz und das Konsulat vor Ort den chilenischen Behörden zur Kenntnis
brachten. Zudem sprach D._______ am 3. Juni 2005 beim zuständigen
chilenischen Staatsanwalt vor.
A.h Anfangs 2006 reisten A._______ und B._______ zusammen mit
D._______ nach Chile, um die Wiederaufnahme der Suche nach ihrem
Sohn zu veranlassen. Diese wurde am 8. Februar 2006 fortgeführt.
Gleichentags wurden die sterblichen Überreste von C._______ sowie
sein Pass im Vale de Turbio gefunden. Bei der Leiche fand man zudem
eine handschriftliche Notiz, in der C._______ festhielt, nicht verunfallt,
sondern ermordet worden zu sein. Am 20. Juni 2006 bestätigten die
chilenischen Behörden aufgrund einer DNA-Analyse, dass es sich beim
Toten um C._______ handelte. Aufgrund dieser Notiz und der unter A.g
erwähnten Bemerkung in der Nachricht an seinen Führer gehen die
Eltern davon aus, ihr Sohn sei ermordet worden. In den umfangreichen
Verfahrensakten befindet sich eine Email der chilenischen
Staatsanwaltschaft vom 15. März 2006 an das EDA sowie an A._______
und B._______, der zufolge hinsichtlich der Todesursache ein Einfluss
Dritter ausgeschlossen wird. Gemäss Autopsiebericht vom 22. Februar
2006 ist die Todesursache unbestimmt.
B.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 gelangten A._______ und
B._______ an die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) und machten geltend, die
Schweizerische Eidgenossenschaft sei für das Verhalten ihrer Behörden
gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und
Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) zur Verantwortung
zu ziehen. Zur Begründung führten sie aus, die Mitarbeitenden der
Schweizer Botschaft in Santiago de Chile und der Sektion konsularischer
Schutz der politischen Abteilung IV des EDA hätten bei der Suche nach
ihrem in Chile vermissten Sohn nicht pflichtgemäss gehandelt, so dass
dieser nicht rechtzeitig habe gefunden werden können und in der Folge
gestorben sei. Ein Begehren um Schadenersatz oder Genugtuung wurde
nicht gestellt.
Die Eingabe wurde am 2. Februar 2009 zwecks Prüfung einer allfälligen
Staatshaftung zuständigkeitshalber an das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) überwiesen. Dieses forderte A._______ und
B._______ auf, ihr Gesuch zu präzisieren und insbesondere anzugeben,
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ob und in welcher Höhe Schadenersatz oder Genugtuung verlangt
würden.
C.
Am 10. März 2009 machten A._______ und B._______ Schadenersatz in
der Höhe von ca. Fr. 210'149.-- sowie eine Genugtuung von
Fr. 1'000'000.-- geltend.
D.
Mit Verfügung vom 4. August 2009 wies das EFD das Schadenersatz-
und Genugtuungsbegehren vom 26. September 2008 wegen verspäteter
Eingabe und damit Verwirkung der Ansprüche ab.
E.
Gegen diese Verfügung erheben A._______ und B._______
(Beschwerdeführende) am 14. September 2009 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das EFD anzuweisen, das Haftungsbegehren
materiell zu behandeln und darüber zu befinden. Zur Begründung
machen sie geltend, einerseits erscheine es fraglich, ob die
Verwirkungseinrede nicht von der Vorsteherin des EDA persönlich hätte
unterzeichnet werden müssen. Andererseits habe diese die
Haftungsklage an das EFD weitergeleitet, obwohl nach Ansicht des
Departements die Klage bereits verwirkt gewesen sei. Das Erheben der
Verwirkungseinrede durch das EDA erweise sich daher als krass
rechtsmissbräuchlich. Reichlich widersprüchlich erscheine zudem, dass
das EDA auch nach Eingang der Klage Gespräche mit den
Beschwerdeführenden geführt und ihnen zu verstehen gegeben habe, sie
unterstützen zu wollen. Es könne sodann keine Rede davon sein, dass
die Beschwerdeführenden spätestens seit dem Gespräch vom 31. August
2007 mit Vertretern des EDA Kenntnis vom vermeintlich Haftpflichtigen
erhalten hätten. Die für die Einreichung der Klage wesentlichen
Umstände seien damals gerade noch nicht bekannt gewesen. Falsch sei
auch die Auffassung des EFD, die Beschwerdeführenden hätten, da sie
seit dem 20. Juni 2006 definitiv um den Tod ihres Sohnes gewusst
hätten, auch um ihre erlittene seelische Unbill gewusst. Da die genaue
Todesursache noch nicht geklärt und die einzelnen Abläufe noch nicht
endgültig erstellt gewesen seien, seien auch noch nicht alle Elemente des
Genugtuungsanspruchs bekannt gewesen. Das EFD habe somit zu
Unrecht die Verwirkung des Haftungsbegehrens angenommen.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2009 beantragt das EFD
(Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, da die Ansprüche der
Beschwerdeführenden verwirkt seien. Weder sei ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vonseiten des EDA erkennbar, noch
habe die Vorinstanz Art. 20 Abs. 1 VG falsch angewandt.
G.
Innert dreimal erstreckter Frist halten die Beschwerdeführenden mit
Replik vom 3. März 2010 an ihrem Begehren fest.
H.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 30. März 2010 auf eine
Duplik.
I.
Auf Nachfrage reicht die Vorinstanz am 21. Mai 2010 Vorakten des EDA
ein.
J. Am 31. Mai 2010 resp. 23. Juni 2010 (diesmal nummeriert und mit
einem Aktenverzeichnis versehen) übermittelt die Vorinstanz auf
Aufforderung der Instruktionsrichterin weitere Akten, die sich bei der
Schweizer Vertretung in Chile befunden hatten.
K.
Am 23. Juli 2010 lässt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
zusätzliche Vorakten zukommen, die ihr vom konsularischen Schutz des
EDA zugestellt worden waren.
L.
Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2010 nehmen die
Beschwerdeführenden innert zweimal erstreckter Frist auf die
nachgereichten Akten Bezug und schliessen, diese beträfen hinsichtlich
der vorliegend einzig relevanten Frage der Verwirkung keine neuen
Aspekte zu ihren Lasten. Im Gegenteil, da zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung nicht alle Akten des EDA zugänglich
gewesen seien, hätten sie sich kein Gesamtbild verschaffen können.
Somit sei nicht einmal sicher, ob die Verwirkungsfrist zum Zeitpunkt der
Einleitung des vorliegenden Verfahrens abgelaufen gewesen sei,
weshalb die Klageeingabe rechtzeitig erfolgt sei.
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M.
Die Vorinstanz lässt sich mit Eingabe vom 6. Januar 2011 innert
erstreckter Frist ein letztes Mal dazu vernehmen, wobei sie an ihren
bisherigen Standpunkten festhält und noch einmal darauf hinweist, dass
die Verantwortlichkeitsansprüche der Beschwerdeführenden in jedem Fall
verwirkt seien.
N.
Am 30. Mai 2011 halten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf ein
Schreiben des Ministerio del Interior y Seguridad Pública, Gobierno de
Chile vom 25. April 2011 daran fest, dass noch keineswegs alle Karten
auf dem Tisch lägen, um beurteilen zu können, ob die zuständigen
Beamten des Bundes rechtzeitig alle Vorkehrungen getroffen hätten, um
das Leben ihres Sohnes zu retten.
O.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des EFD über streitige Ansprüche des Bundes oder
gegen den Bund unterliegen der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht (Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom
30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [Verordnung VG,
SR 170.321] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VG). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das EFD gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders
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berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der
Verfügung, mit welcher ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren
abgewiesen worden sind, zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.4. Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem
Gemeinwesen weisen regelmässig einen vermögensrechtlichen
Charakter auf und fallen deshalb unter die Schutzgarantien von Art. 6 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welche unter anderem ein Recht
auf Öffentlichkeit des Verfahrens einräumen (JOST GROSS,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und
Entwicklungstendenzen, 2. Aufl., Bern 2001, S. 371). Die
Beschwerdeführenden haben jedoch keine öffentliche Verhandlung
verlangt, so dass ein Verzicht darauf anzunehmen ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz,
damit sich diese materiell damit befasse. Die Vorinstanz hatte in ihrer
Verfügung vom 4. August 2009 befunden, der Schadenersatz- und
Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführenden sei verwirkt, und hat
daher das Staatshaftungsbegehren – ohne inhaltlich darauf einzugehen –
abgewiesen. Streitgegenstand in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über
welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf
die zweite Instanz nicht beurteilen, weil sie ansonsten in die funktionelle
Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8). Vorliegend ist daher
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lediglich die Frage zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche
verwirkt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Angelegenheit zur
materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein
Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Tötung
eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde
unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein
Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten
eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 6
Abs. 1 VG). Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein
Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres
seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit
dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG).
4.1. Die Bestimmungen des VG sind nahezu wörtlich identisch mit jenen
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), weshalb die
Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung nach den gleichen
Grundsätzen erfolgt wie im Privatrecht. Grundsätzlich kann daher
weitgehend auf Literatur und Praxis dazu abgestellt werden (TOBIAS JAAG,
Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Organisationsrecht,
Teil 3 Staats- und Beamtenhaftung, Basel 2006, Rz. 164). Art. 20 Abs. 1
VG ist somit entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art. 60
Abs. 1 OR auszulegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 4.2.1 und A-7063/2007 vom 28. Mai
2008 E. 4.1.2.1). Nach jener Bestimmung verjährt der Anspruch auf
Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahr vom Tag hinweg, an dem
der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des
Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn
Jahren vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.
Praxisgemäss beginnt die relative Verjährungsfrist mit der tatsächlichen
Kenntnis des Verletzten (oder seines Vertreters) vom Schaden und von
der Person des Haftpflichtigen zu laufen; "Kennen-müssen" reicht nicht
(BGE 111 II 55 E. 3a; WILLI FISCHER, Die Verjährung von
Haftpflichtansprüchen, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und
Versicherungsrechtstagung 1997, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1997,
S. 93 ff., 108 f.). Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände
bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu
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begründen (BGE 133 V 14 E. 6, BGE 111 II 55 E. 3a, BGE 108 Ib 97
E. 1b, Urteil des Bundesgerichts 2C.1/1999 vom 12. September 2000
E. 3a). Bei Unterlassungen ist für den Fristenlauf der Zeitpunkt der letzten
relevanten Unterlassung massgebend (BGE 136 II 187 E. 4.3, Urteil des
Bundesgerichts 6B_627/2007 vom 11. August 2008 E. 4.4).
Kenntnis vom Schaden hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen
der unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle
Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133 V
14 E. 6, BGE 114 II 253 E. 2a). Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe
des Schadens gilt, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der
Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm
erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 2.2;
KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band
II/1 4. Aufl., Zürich 1987, § 16, Rz. 351). Was die Kenntnis von der
Person des Ersatzpflichtigen anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass im
Staatshaftungsrecht die externe Haftung des Beamten ausgeschlossen
ist – für den Schaden mithin ausschliesslich der Bund haftet (vgl. Art. 3
Abs. 3 VG) –, weshalb nicht erforderlich ist, dass der
schadenverursachende Beamte identifiziert werden kann (KURT MEIER,
Orientierungshilfen im Dschungel der Staatshaftung, plädoyer, Magazin
für Recht und Politik 2008, Heft 4, S. 41; vgl. aber E. 4.3).
4.2. Auch der Begriff der Genugtuung wird im Verantwortlichkeitsrecht
analog dem Privatrecht, insbesondere Art. 49 OR, verwendet (GROSS,
a.a.O., S. 248). Im Gegensatz zum Schaden als Vermögenseinbusse
handelt es sich hier um die immaterielle Beeinträchtigung, die eine
Person erleidet. Sie wird als immaterielle oder seelische Unbill
bezeichnet, sofern sie eine gewisse Intensität aufweist. Die
Genugtuungsleistung hat die Funktion, eine erlittene seelische Unbill
auszugleichen und das empfundene Unrecht dadurch zu kompensieren,
dass das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen
Beeinträchtigung erträglich gemacht wird (HEINZ REY, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 442, 445). Was die
Verjährung anbelangt, gelten – da der immaterielle Schaden nur eine
Erscheinungsform des Schadens überhaupt ist – die Grundsätze für den
Beginn der Fristen beim Schadenersatzanspruch grundsätzlich auch für
die Genugtuung (BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der
Genugtuung, Unter besonderer Berücksichtigung potentiell
traumatisierender Ereignisse, Diss. Bern, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 234;
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MAX SIDLER, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Münch/Geiser
[Hrsg.], Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999, Rz. 10.85). Die
relative Verwirkungsfrist beginnt somit mit zumutbarer Kenntnis des
immateriellen Schadens und – im Privatrecht – der Person des
Ersatzpflichtigen (HARDY LANDOLT, Zürcher Kommentar zum
schweizerischen Zivilrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, N. 301 zu Vorb. zu
Art. 47/49 OR). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass in Bezug auf
den Beginn des Fristenlaufs für die Geltendmachung von Schadenersatz
im Staatshaftungsrecht die Kenntnis von der Person des Schädigers nicht
erforderlich ist (E. 4.1 a.E.), weil der Ersatzpflichtige, nämlich der Staat,
bekannt ist. Die Frage stellt sich nun, ob dies auch für den Beginn des
Fristenlaufs bei der Geltendmachung von Genugtuung in der
Staatshaftung gilt. Auch hier ist die Person des Ersatzpflichtigen, der
Staat, bekannt. Dennoch stellt sich die Rechtslage leicht anders dar:
Art. 6 Abs. 1 VG statuiert als weitere Voraussetzung – im Gegensatz zu
den Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs –, dass eine
Genugtuung zugesprochen werden kann, "sofern den Beamten ein
Verschulden trifft". Dieses Verschulden ist eine zusätzliche, selbständige
Haftungsvoraussetzung (GROSS, a.a.O., S. 248). Demzufolge beginnt der
Lauf der Verwirkungsfrist bei der Geltendmachung eines
Genugtuungsanspruchs wegen Tötung eines Angehörigen nicht bereits
mit der Kenntnis des Todes, sondern erst, wenn auch der fehlbare
Beamte bekannt ist.
Hingegen ist das subjektive Ausmass des Gefühlsschadens wegen seiner
Unbestimmtheit und Subjektivität für den Lauf der Frist nicht
massgebend; es spielt keine Rolle, wie viel Zeit eine geschädigte Person
subjektiv zur Überwindung des erlittenen Leids benötigt (ROLAND BREHM,
Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, Bd. VI, Das Obligationenrecht, I. Abt., Allgemeine
Bestimmungen, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Die Entstehung durch
unerlaubte Handlungen, Art. 41 – 61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, Rz. 56 zu
Art. 60 OR; GURZELER, a.a.O., S. 234). Damit ist auch die Kenntnis der
Todesursache für den Beginn des Fristenlaufs nicht relevant, soweit sie
sich nur auf das subjektive Ausmass des Gefühlsschadens auswirkt, das
heisst wenn diese lediglich von den einzelnen Individuen subjektiv
unterschiedlich wahrgenommen wird.
4.3. Nachdem festgehalten wurde, dass für den Beginn des Fristenlaufs
für die Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs die Kenntnis von
der Person des schadenverursachenden Beamten erforderlich ist, gilt es
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zu entscheiden, ob für den Schadenersatz- bzw. für den
Genugtuungsanspruch je ein eigener Fristenbeginn gilt oder ob der
Fristenlauf für den Genugtuungsanspruch auch für den
Schadenersatzanspruch gilt. Die Frage wurde – soweit ersichtlich – noch
nicht gerichtlich entschieden. Hingegen hat das Bundesgericht in BGE 89
II 415 E. 1 bezüglich der Geltendmachung von Heilungskosten und
Ersatz für Erwerbsunfähigkeit entschieden, dass der Schaden
grundsätzlich als Ganzes angesehen werden müsse und nicht als
Summe von Einzelschäden für welche je eine unterschiedliche
Verjährungsfrist laufe. Die Lehre postuliert ein Gleiches bei der
Geltendmachung von Sach- und Personenschäden (BREHM, a.a.O.,
Rz. 57 zu Art. 60 OR; REY, a.a.O., Rz. 1628). Da die Genugtuung dem
Ausgleich immateriellen Schadens dient (E. 4.2), gilt das von der Lehre
angeführte Argument der Einheitlichkeit eines Schadens auch, wo
gleichzeitig Schadenersatz und Genugtuung verlangt werden.
Demzufolge ist in dieser Konstellation für den Beginn des Fristenlaufs
sowohl für den Schadenersatz- als auch für den Genugtuungsanspruch
Kenntnis von der Person des fehlbaren Beamten erforderlich.
4.4. Bei der einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1 VG handelt es sich um
eine Verwirkungs-, und nicht um eine Verjährungsfrist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_470/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6; BGE 133 V 14
E. 6; JAAG, a.a.O., Rz. 183; HANS RUDOLF SCHWARZENBACH-HANHART,
Staatshaftungsrecht bei verfügungsfreiem Verwaltungshandeln, Bern
2006, S. 79). Wird sie nicht eingehalten, geht der
Entschädigungsanspruch daher unter (BGE 126 II 145 E. 2a).
Verwirkbare Ansprüche können – unter Vorbehalt anderslautender
Gesetzesbestimmungen – im Gegensatz zu verjährbaren Ansprüchen
grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden. Sie
sind von Amtes wegen zu berücksichtigen; ist der Staat jedoch Schuldner
einer öffentlich-rechtlichen Forderung, wird – um die Rechtsfolgen des
raschen Fristablaufs zu mildern – die Verwirkung gemäss Art. 20 Abs. 1
VG praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn das Gemeinwesen einen
entsprechenden Einwand erhebt. Die Verwirkung ist dagegen nicht zu
beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die
materiellrechtlichen Fragen einlässt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 2.3;
vgl. SCHWARZENBACH-HANHART, a.a.O., S. 79; Gross, a.a.O., S. 373;
JAAG, a.a.O., Rz. 181 ff.; ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im
öffentlichen Recht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1/1995, S. 47 ff.,
50 f., 56).
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4.5. Die Beschwerdeführenden machen mit Eingabe vom 10. März 2009
eine Genugtuung von Fr. 1'000'000.-- sowie eine
Schadenersatzforderung in der Höhe von ca. Fr. 210'149.-- geltend. Die
Genugtuung begründen sie mit dem grossen Schmerz über den Tod ihres
Sohnes, wobei sie nicht die Absicht hätten, daraus Kapital zu schlagen,
sondern vor hätten, nach Abdeckung ihrer noch unbekannten Kosten den
Restbetrag für wohltätige Zwecke in Chile und der Schweiz einzusetzen.
Als Schadensposten machen sie Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Suche nach ihrem Sohn geltend. In ihrer Begründung bestreiten die
Beschwerdeführenden, spätestens seit dem Gespräch mit Vertretern des
EDA vom 31. August 2007 Kenntnis vom vermeintlich Haftpflichtigen
erhalten zu haben. Vor allem sei bis heute keineswegs endgültig geklärt,
wer für die verzögerte Informierung der Eltern letztlich verantwortlich
gewesen sei, wer auf der Kostengutsprache bestanden und wer im EDA
in Bern was zum Auffinden ihres Sohnes unternommen habe. Den
Beschwerdeführenden seien somit gerade nicht alle wesentlichen
Umstände bekannt gewesen, die sie in die Lage versetzt hätten, eine
Klageschrift zu verfassen. Zudem sei die Auffassung der Vorinstanz
falsch, dass sie seit dem 20. Juni 2006 definitiv um den Tod ihres Sohnes
und damit um die erlittene seelische Unbill gewusst hätten. Gerade weil
die genaue Todesursache noch nicht geklärt und die einzelnen Abläufe
noch nicht endgültig erstellt seien, seien auch nicht alle Elemente
bezüglich des Genugtuungsanspruchs bekannt gewesen. Die
Bemessung eines Genugtuungsanspruchs setze eine umfassendere
Fallkenntnis voraus. Die Verwirkungsfrist habe erst am 22. April 2009 zu
laufen begonnen, zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden über den
endgültigen Stand der Dinge aus Sicht des Generalsekretariates EFD
Kenntnis erhielten. In der Eingabe vom 20. Oktober 2010 bezweifeln sie
zudem, ob die Frist überhaupt schon zu laufen begonnen habe.
4.6. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die Kenntnis einer allfälligen
Haftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und nicht der
schadenverursachenden Person im EDA, als fristauslösend. Diese
Kenntnis hätten die Beschwerdeführenden spätestens am 31. August
2007 gehabt, als sie anlässlich der Sitzung mit dem Botschafter und
weiteren Mitarbeitern des EDA den Vorwurf erhoben, ihr Sohn sei
erfroren und verhungert, weil die Schweizer Botschaft in Santiago de
Chile die erforderlichen Massnahmen zu seiner Rettung nicht rechtzeitig
ergriffen habe. Fraglich sei überdies, ob die Beschwerdeführenden nicht
schon am 5. März 2007 genügend Kenntnis erlangt hätten, nachdem sie
umfassende Akteneinsicht in die Akten des EDA, inklusive in die Dossiers
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der Schweizer Vertretung in Chile, genommen hatten und sich bereits zu
diesem Zeitpunkt dahingehend äusserten, dass das Leben ihres Sohnes
hätte gerettet werden können, wenn die verantwortlichen Stellen richtig
und rasch gehandelt hätten. In Bezug auf den Genugtuungsanspruch
führt die Vorinstanz aus, müsse die Betroffenheit nicht im Detail bekannt
sein, sondern es genüge die Kenntnis über deren Existenz,
Beschaffenheit und wesentliche Merkmale. Beim Tod eines Angehörigen
seien diese Voraussetzungen erfahrungsgemäss in dem Zeitpunkt erfüllt,
indem die Angehörigen vom Tod erfahren. Dies sei am 20. Juni 2006 der
Fall gewesen.
4.7. Vorliegend umstritten ist somit einerseits, welcher Zeitpunkt für die
Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung grundsätzlich
massgeblich ist, andererseits, wann genau im vorliegenden Fall die
relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 VG zu laufen
begonnen hat.
4.7.1. Wie gesehen beginnt der Lauf der Verwirkungsfrist nach Art. 20
Abs. 1 VG bei der Geltendmachung eines Genugtuungsanspruchs wegen
Tötung eines Angehörigen erst mit Kenntnis der fehlbaren Person
(E. 4.2). Da aufgrund der Einheitlichkeit des Schadens die Frist auch für
den Schadenersatzanspruch gleichzeitig zu laufen beginnt (E. 4.3),
genügt – wie sonst bei Schadenersatzansprüchen im Staatshaftungsrecht
(E. 4.1) – die Kenntnis vom Bund als Haftpflichtigem nicht. Vorliegend
entscheidend ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden
Kenntnis sowohl vom Schaden als auch von der schadenverursachenden
Person hatten.
4.7.2. In ihrem Schreiben vom 10. März 2009 führen die
Beschwerdeführenden folgende Schadensposten auf: Reisekosten für
drei Personen nach Chile zur Suche des Vermissten (wobei ein Teil
davon bereits durch die Reiseversicherung zurückerstattet wurde),
Ausgaben für elektronische Kommunikation, Internetanschlussgebühren,
Anschaffungspreis eines Laptops inklusive Drucker, Ausgaben für einen
Anwalt und die Tätigkeit von Freunden in Chile, Entschädigung für die
Familie D._______, Entschädigung für Aufwendungen der Gemeinde
Lago Verde sowie eine Entschädigung für einen zukünftigen chilenischen
Anwalt.
Wie gesehen (E. 4.1 und 4.3) ist bezüglich des Schadenersatzes für die
Frage der Verwirkung wesentlich, wann die Beschwerdeführenden von
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Seite 15
den einzelnen Schadensposten und deren Umfang sowie von der Person
des handelnden Beamten (oder der handelnden Beamten) Kenntnis
hatten. Dabei müssen, wie dargelegt (E. 4.1), nicht sämtliche, aber doch
all jene Umstände bekannt sein, welche die Beschwerdeführenden in die
Lage versetzen, ihren Anspruch auf dem Prozessweg einzufordern. Ob
einzelne der geltend gemachten Schadensposten überhaupt als
ersetzbarer Schaden gelten, ist vorliegend nicht zu beurteilen, sondern
würde Frage einer materiellen Beurteilung des Staatshaftungsbegehrens
bilden.
4.7.3. Den Beschwerdeführenden wurde am 5. März 2007 in den
Räumlichkeiten der Sektion konsularischer Schutz des EDA Akteneinsicht
gewährt. Sie erhielten Einsicht in die Dossiers der Vertretung in Santiago
de Chile sowie der Sektion konsularischer Schutz über die gesamte
Periode vom 26. Februar 2003 bis zum Tag der Akteneinsicht. Von den
bezeichneten Akten wurden Fotokopien erstellt und den
Beschwerdeführenden am 8. März 2007 per Post zugestellt. Anlässlich
der Akteneinsicht fand zudem ein Gespräch zwischen dem Chef der
Sektion konsularischer Schutz sowie den Beschwerdeführenden und
D._______ statt. Im Zentrum standen dabei offenbar die
emotionsgeladenen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die
chilenische Justiz und zwei Mitarbeitende der Schweizer Vertretung in
Santiago de Chile, den damaligen Konsul X._______ und die Sekretärin
Y._______. Der Beschwerdeführer soll angegeben haben, über
Beweismaterial zu verfügen, um den aus seiner Sicht fehlbaren
Justizbehörden den Prozess zu machen. Er sei der Auffassung, dass das
Leben seines Sohnes hätte gerettet werden können, wenn die
verantwortlichen Stellen richtig und rascher gehandelt hätten (vgl.
Aktennotiz vom 8. März 2007 der Sektion konsularischer Schutz). Des
Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Email vom
16. März 2007 zuhanden des Rechtsdienst EDA folgendermassen:
"[...]
Wir wurden gebeten Ihnen einen kurzen Sachverhalt zu geben. Dies ist in
wenigen Worten getan: X._______ hat eine ganze Anzahl Unterlassungen
gemacht und Forderungen von den Eltern und des EDA nicht ausgeführt.
Andererseits hat er den Datenschutz gebrochen und der Lokalen
Staatsanwalt der Region XI / Chile Falschangaben gemacht.
Die Taten von X._______ sind so gravierend, dass wir an dritter Stelle gegen
ihn klagen werden. Wir bitten Sie, uns mitteilen zu wollen, wie und wo wir
unser Recht finden können. Der Tod unseres Sohnes verlangt Sühne!
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Unser Sohn würde leben, wenn der Konsul der Botschaft durch eine
verantwortungsvolle Person besetzt gewesen wäre.
[...]"
4.7.4. Am 31. August 2007 fand eine Sitzung zwischen Vertretern des
EDA und den Beschwerdeführenden statt. Anlässlich dieses Treffens
verlangten die Beschwerdeführenden die Unterstützung bzw. eine
Intervention der Botschaft im gerichtsmedizinischen Institut, wo die
Leiche ihres Sohnes aufbewahrt wurde. Zudem verlangten sie ein
Vorgehen gegen die "Handlungen und Unterlassungen von Konsul
X._______ und der Botschaftssekretärin Y._______" sowie die
Bekanntgabe der EDA-Mitarbeitenden, die am Entscheid über die
Festsetzung des Zeitpunkts beteiligt waren, wann die
Beschwerdeführenden über die Verschollenheit ihres Sohnes informiert
werden sollen. Die Beschwerdeführenden erhoben den Vorwurf, diese
Mitarbeitenden des EDA hätten das Todesurteil über ihren Sohn
gesprochen, und machten das EDA oder dessen Mitarbeitende für den
Tod verantwortlich. Wären sie als Eltern sofort über sein Verschwinden
informiert worden, hätten sie auf die Sucharbeiten mehr Einfluss nehmen
und ihn möglicherweise noch lebend finden können. Von Seiten des
Rechtsdienstes des EDA wurde die Bekanntgabe der Namen einzelner
Mitarbeitender weiterhin verweigert, mit dem Hinweis, dass der fragliche
Entscheid das Ergebnis einer gemeinsamen Lagebeurteilung zwischen
der Botschaft und der Sektion konsularischer Schutz gewesen sei, und
nicht der Entscheid einer einzelnen Person. Die Beschwerdeführenden
wurden sodann erneut auf die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen die
an diesem Entscheid beteiligten Mitarbeitenden des EDA aufmerksam
gemacht (vgl. Aktennotiz/Email vom 3. September 2007 des Chefs
Rechtsdienst EDA; vgl. auch Besprechungs-Rapport vom 3. September
2007 der Beschwerdeführenden).
4.7.5. Mit Schreiben vom 4. und 5. September 2007 gelangten die
Beschwerdeführenden erneut an das EDA und erhoben Vorwürfe gegen
das Vorgehen von Konsul X._______ und der Sekretärin Y._______.
Dem Schreiben vom 4. September 2007 sind u.a. folgende Stellen zu
entnehmen:
"[...] Konsul X._______ hat unseren Sohn C._______ bei der chilenischen
Staatsanwaltschaft kriminalisiert und sich auf die Seite der chilenischen
Staatsanwaltschaft gestellt und den Schutz eines Schweizer Bürgers nicht
wahrgenommen. Mit dem intern von der Botschaft und ? gefällten Entscheid,
die Eltern erst 8 Tage (+7 Tage ab Flucht) zu informieren, haben diese bis
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jetzt unbekannten Personen, aufgrund einer eingeschrieben widerrufenen
Aussage, das Todesurteil über unseren Sohn gesprochen, sollte er nicht
direkt ermordet, sondern auf der Flucht verunfallt und nicht mehr
weitergekommen sein.
Das Team von Konsul X._______ und der Sekretärin Y._______ waren
eindeutig die falschen Leute und total unfähig, einen vor Kriminellen
geflüchteten Schweizer Bürger zu retten. Die Botschaft hat kein Konzept
einer Task Force, was im Falle einer Verschollenheit zu unternehmen ist. [...]
[...] die Unterlassungen und illegalen Aussagen der Botschaft an die
chilenischen Behörden waren tödlich für unseren Sohn [...]. Der nationale
Staatsanwalt für internationale Beziehungen in Santiago [...] sagt uns ganz
klar, dass es inadmissible ist, was die lokalen Staatsanwälte uns angetan
haben. Dasselbe gilt auch für den Konsul und seine Sekretärin, die
Cheffunktionen ausübt."
Mit Nachtrag vom 5. September 2007 halten die Beschwerdeführenden
zunächst fest, sie seien zur Einsicht gelangt, dass die Identifikation der
Personen, die den tödlichen Entscheid gefällt hätten, sie so lange nicht zu
informieren, nicht relevant sei. Im Weiteren bemängeln sie indes erneut
das Verhalten des Konsul und der Sekretärin.
4.7.6. Diesen Aussagen der Beschwerdeführenden lässt sich entnehmen,
dass sie spätestens am 31. August resp. 4./5. September 2007
Mitarbeitende des EDA, insbesondere den damaligen Konsul X._______
und die Sekretärin Y._______ in der Schweizer Botschaft in Santiago de
Chile, als schadenersatzpflichtig ansahen. Sie werfen diesen vor,
nachdem ihr Sohn als verschwunden gemeldet worden war, nicht richtig
gehandelt zu haben, indem sie sie, die Eltern, nicht rechtzeitig informiert
hätten. Wären sie sofort über das Verschwinden informiert worden, hätten
sie die nötigen Massnahmen veranlassen können und ihren Sohn
möglicherweise lebend gefunden.
Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt genügende Kenntnis von der
Person des oder der Haftpflichtigen, nämlich des damaligen Konsuls
X._______ und der Sekretärin Y._______ hatten. Ebenfalls waren den
Beschwerdeführenden zu jenem Zeitpunkt sämtliche Schadensposten,
die sie im vorliegenden Verfahren geltend machen, – unabhängig davon,
ob es sich überhaupt um ersetzbaren Schaden handelt – bereits bekannt.
Es handelt sich dabei (siehe vorne E. 4.7.2) im Wesentlichen um
Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Suche nach dem Vermissten in
den Jahren 2005 und 2006 anfielen.
A-5798/2009
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Was den Genugtuungsanspruch anbelangt, wird den konsularischen
Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile lediglich
vorgeworfen, dass diese nicht rechtzeitig gehandelt hätten, der Vermisste
deshalb nicht rechtzeitig habe gefunden werden können und deshalb
gestorben sei. Für diese Argumentation – insbesondere für die
Geltendmachung des Verschuldens dieser Personen – spielt die genaue
Todesursache keine Rolle, da das ihnen vorgeworfene Verhalten von
dieser unabhängig ist. Diese konnte denn auch – soweit aus den Akten
ersichtlich – nicht vollends geklärt werden. Die Todesursache mag zwar
die subjektive Reaktion auf den Verlust des Angehörigen beeinflussen,
doch spielt dieses subjektive Ausmass des Gefühlsschadens für den
Beginn des Fristenlaufs, wie dargelegt (E. 4.2), keine Rolle. Auch das von
den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben des Ministerio del
Interior y Seguridad Pública, Gobierno de Chile vom 25. April 2011
vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Aus der von den
Beschwerdeführenden als bemerkenswert hervorgehobenen Äusserung,
wonach die Herausgabe von Informationen über die zwischen der
Schweizer Botschaft und dem Ministerium geführte Kommunikation die
Beziehungen zwischen den beiden Staaten betreffen oder belasten
("afectar") könnte, weshalb davon abgesehen werde, lässt sich in Bezug
auf die Kenntnis der Beschwerdeführenden über die in ihren Augen
Schadenersatzpflichtigen nichts Weiteres ableiten.
4.8. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die
Beschwerdeführenden spätestens am 31. August resp. 4./5. September
2007 vom Schaden, vom Tod des Vermissten und von der Person der
beiden Mitarbeitenden der Botschaft genügend Kenntnis hatten, um
Schaden und Genugtuung auf dem Prozessweg einzufordern. Nachdem
die Beschwerdeführenden am 5. März 2007 volle Einsicht in die Akten
des EDA erhalten hatten, liegt zwar die Annahme nahe, dass sie bereits
davor die erforderliche Kenntnis hatten, die relative Verwirkungsfrist
gemäss Art. 20 Abs. 1 VG für die Beschwerdeführenden auf jeden Fall
aber spätestens am 4. September 2007 zu laufen begann und die
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. September 2008 somit zu
spät, nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist, erfolgte. Die
Vorinstanz hat die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren folglich zu
Recht wegen Verwirkung der Ansprüche abgewiesen. Demnach braucht
an dieser Stelle auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob
jenes Schreiben vom 26. September 2008 an die Vorsteherin des EDA, in
dem lediglich pauschal geltend gemacht wird, die Schweizerische
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Seite 19
Eidgenossenschaft sei gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz für das
Verhalten ihrer Behörden zur Verantwortung zu ziehen, als genügendes
Begehren um Schadenersatz und Genugtuung bezeichnet werden kann.
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Geltendmachung der
Verwirkung durch das EDA in der Vernehmlassungseingabe erweise sich
als krass rechtsmissbräuchlich, weshalb die Vorinstanz die Verwirkung
gar nicht von Amtes wegen habe prüfen dürfen. Zudem wenden sie ein,
die Einrede hätte von der Departementsvorsteherin persönlich
unterzeichnet werden müssen. Das EDA habe auch nach Eingang der
Klage mit den Beschwerdeführenden Gespräche geführt und ihnen zu
verstehen gegeben, sie unterstützen zu wollen, jedenfalls eine
Unterstützung ernsthaft zu prüfen. Damit habe nur die Frage einer
Genugtuung und der Begleichung eines Schadenersatzes gemeint sein
können. Dass nun plötzlich von Verwirkung die Rede sei, erscheine
reichlich widersprüchlich. Ausserdem seien sie mit Schreiben vom 4. Juli
2008 des Vizedirektors des Bundesamtes für Justiz (BJ) über die
Möglichkeiten der Aufsichtsbeschwerde und der Verantwortlichkeitsklage
informiert worden, ohne jedoch auf die knappe Verwirkungsfrist
hingewiesen worden zu sein.
5.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet das Verbot des
Rechtsmissbrauchs Teil dieses Grundsatzes (BGE 110 Ib 332 E. 3a).
Rechtsmissbrauch ist insbesondere dann gegeben, wenn ein
Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet
wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 131 I 185 E. 3.2.4;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 622 f., 715 f.;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 26).
Eine Berufung auf die Verjährung resp. Verwirkung kann dann als
rechtsmissbräuchlich bzw. deren Beachtung als stossend empfunden
werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen
erweckendes Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines
Anspruchs abgehalten, das heisst ihn veranlasst hat, die Frist unbenutzt
verstreichen zu lassen, nicht aber, wenn diese ohne Zutun des
Schuldners eingetreten ist. Das Verhalten muss zwar nicht geradezu
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arglistig sein. Es kann allenfalls schon eine Handlung genügen, mit der
beim Gläubiger die berechtigte Hoffnung auf eine gütliche Einigung
geweckt wird, was ihn von einer rechtzeitigen wirksamen
Geltendmachung abhält. Voraussetzung für die Nichtbeachtung der
Verwirkung ist jedoch stets ein Verhalten des Schuldners, das kausal
dafür ist, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht innert Frist
durchgesetzt hat (BGE 126 II 145 E. 3b.aa).
Des Weiteren wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben in der Form
des Vertrauensschutzes aus, der den Privaten einen Anspruch auf
Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das Verhalten der Behörden
verleiht. Der Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften
setzt Folgendes voraus: Die Auskunft muss zur Begründung von
Vertrauen geeignet und von der zuständigen Behörde erteilt worden sein,
vorbehaltlos erfolgen, die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht erkennbar
sein, im Vertrauen auf sie müssen nachteilige Dispositionen getätigt
worden sein, der Sachverhalt und die Rechtslage dürfen nicht geändert
haben und schliesslich muss das Interesse am Vertrauensschutz
gegenüber demjenigen an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 623, 668 ff.).
5.3. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden am 26. September 2008
ihr Begehren – wenn auch noch unbeziffert – beim EDA eingereicht.
Dieses hat das Schreiben am 2. Februar 2009 zuständigkeitshalber an
das EFD weitergeleitet. Zur (formellen) Weiterleitung war das EDA
verpflichtet, auch wenn es die Ansprüche bereits als verwirkt angesehen
hätte. Die Prüfung eines Staatshaftungsgesuchs bzw. eines Schreibens,
das ein solches darstellen könnte, und damit auch die Prüfung einer
allfälligen Verwirkung fällt allein in die Zuständigkeit des EFD (Art. 10
Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verordnung VG). Die Direktion für
Ressourcen und Aussennetz (DRA) des EDA, welche zuhanden des EFD
Stellung zum Verfahren nahm, war daher ohne Weiteres berechtigt, im
Rahmen ihrer Stellungnahme die Einrede der Verwirkung zu erheben.
Eine finanzielle Abgeltung war von den Beschwerdeführenden bis zu ihrer
Eingabe an das EFD nie ausdrücklich verlangt und vom EDA
insbesondere auch zu keinem Zeitpunkt angeboten worden. Am
Vorgehen des EDA, das die Beschwerdeführenden nach Möglichkeit zu
unterstützen versucht hat, ist daher nichts Rechtsmissbräuchliches zu
erkennen.
Auch das Schreiben des Vizedirektors des BJ, auf das sich die
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Seite 21
Beschwerdeführenden beziehen, vermag keine Ansprüche aus
Vertrauensschutz zu vermitteln. In diesem Schreiben wurde den
Beschwerdeführenden in allgemeiner Weise Auskunft erteilt über den
Strafprozess in der Schweiz, die Opferhilfeberatung, die Möglichkeit einer
Aufsichtsbeschwerde und die Staatshaftung. Das Schreiben erfolgte im
Anschluss an die Besprechung vom 17. Juni 2008 zwischen den
Beschwerdeführenden, D._______ und Vertretern des BJ auf Wunsch
der Beschwerdeführenden; weder die DRA noch das EDA waren daran
beteiligt. In Bezug auf die Staatshaftung wurde ausdrücklich festgehalten,
dass mangels Kenntnis der genaueren Umstände nicht beurteilt werden
könne, ob deren Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben seien. Das
BJ ist, was auch den Beschwerdeführenden klar sein musste, weder für
das Staatshaftungsgesuch zuständige Behörde noch war das fragliche
Schreiben geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden, weshalb die
Beschwerdeführenden auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten
können.
5.4. Insgesamt sind somit keine Anzeichen ersichtlich, wonach das EDA
die Beschwerdeführenden von der rechtzeitigen Eingabe des
Staatshaftungsbegehrens abgehalten und sich rechtsmissbräuchlich
verhalten hätte. Im Gegenteil hat es sich der Beschwerdeführenden
angenommen und diese unterstützt. Es ist dagegen nicht Aufgabe des
EDA, den Beschwerdeführenden zur rechtzeitigen Eingabe eines
Staatshaftungsbegehrens gegen das EDA resp. den Bund zu verhelfen.
6.
Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich eine abgelaufene
Verwirkungsfrist wiederherstellen, so etwa wenn die berechtigte Person
aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den
Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung oder
Restitution von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz
und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall oder
Naturkatastrophen (BGE 136 II 187 E. 6, BGE 114 V 123 E. 3b; GADOLA,
a.a.O., S. 57). Ein solcher Grund liegt indessen vorliegend nicht vor und
wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht vorgebracht. Soweit
diese die fehlende Kenntnis vom Schaden anführen, kann dies nicht als
unüberwindbarer Grund, der für eine Wiederherstellung der Frist
sprechen würde, gelten, betrifft dies doch die eigentliche Frage der
Verwirkung selber und nicht bloss deren Geltendmachung.
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Seite 22
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund
der verspäteten und damit verwirkten Einreichung des
Staatshaftungsgesuchs der Beschwerdeführenden die Begehren um
Schadenersatz und Genugtuung zu Recht abgewiesen hat. Die gegen
diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als
unterliegend und haben die auf Fr. 10'000.-- zu bestimmenden
Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
9.
Den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 820.2-6; Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses
Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und
mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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