B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5800/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Vorsteuerabzug/Formmangel (1/2006 - 4/2009).
A-5800/2012
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Sachverhalt:
A.
Die A._______AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. April
2002 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Laut Handelsregistereintrag be-
zweckt sie die Durchführung von Wartung, Unterhalt und Reparatur von
Flugzeugen und Flugzeugkomponenten sowie verschiedene weitere da-
mit im Zusammenhang stehende Leistungen.
B.
An mehreren Tagen vom 7. Oktober bis 12. November 2010 fand bei der
Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle über die Abrechnungspe-
rioden 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2006 bis
31. Dezember 2009) durch die ESTV statt. Daraus resultierte die "Ein-
schätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" (nachfolgend: EM) vom
6. Dezember 2010, mit der die ESTV von der Steuerpflichtigen den Be-
trag von Fr. 2'056'046.- Mehrwertsteuern nebst Verzugszins forderte. Die
Nachbelastung erfolgte im Umfang von Fr. 680'140.- unter der Position
"Einmaliger Fall, Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer auf Bezügen
der B._______ Ltd.".
C.
Die Steuerpflichtige beglich die Aufrechnung aus der genannten EM mit
Zahlung vom 19. November 2010.
D.
Gegen die EM vom 6. Dezember 2010 liess die Steuerpflichtige am
21. Januar 2011 "Einsprache" erheben. Sie beantragte, die Steuernach-
forderung gemäss der Position "Einmaliger Fall, Zu Unrecht geltend ge-
machte Vorsteuer auf Bezügen der B._______ Ltd." sei aufzuheben und
ihr sei eine Gutschrift im Umfang von Fr. 680'140.- zuzüglich Vergütungs-
zins seit dem 22. November 2010 auszustellen.
E.
Mit "Einspracheentscheid" vom 4. Oktober 2012 hielt die ESTV (im Fol-
genden auch: Vorinstanz) zunächst fest, ihre EM Nr. […] sei im Umfang
von Fr. 1'375'906.- zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen
(Dispositiv-Ziff. 1 des "Einspracheentscheids"). Die "Einsprache" der
Steuerpflichtigen wies die ESTV ab. Sie hielt dafür, die Steuerpflichtige
schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009
(insbesondere) den Betrag von Fr. 680'140.- an Mehrwertsteuern zuzüg-
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Seite 3
lich Verzugszins und habe diesen Betrag zu Recht bezahlt (Dispositiv-
Ziff. 2 des "Einspracheentscheids").
F.
Gegen diesen "Einspracheentscheid" erhob die Steuerpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 6. November 2012 Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragt, Dispositiv-Ziff. 2 des "Einsprache-
entscheids" sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
ESTV aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Gutschrift im
Umfang von Fr. 680'140.- zuzüglich Vergütungszins auszustellen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012 beantragt die ESTV, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin ab-
zuweisen und der "Einspracheentscheid" sei zu bestätigen. Mit den Vor-
akten (im Folgenden: "amtliche Akten") reichte die ESTV sodann ein Dos-
sier "Vertrauliche Akten zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts" ein.
H.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 ersucht die Beschwerdeführerin um
Einsicht in die "amtliche Akte" Nr. 1 und die von der ESTV eingereichten
vertraulichen Akten.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Akteneinsichtsgesuch mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Januar 2013 teilweise gut und gewährte Einsicht
in die "amtlichen Akten" sowie act. 7 der "vertraulichen Akten". Es ordnete
sodann an, dass über die Einsicht in die übrigen "vertraulichen Akten" zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
J.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 4. März 2013 hält die Be-
schwerdeführerin unter Beilage neuer Unterlagen an ihren Beschwerde-
anträgen fest.
K.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
A-5800/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Auf die funktionale Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei
zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.
1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Das MWSTG
löst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmun-
gen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätz-
lich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsa-
chen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Das vorliegende, einen Vorsteuerabzug betreffend eine im Jahr
2009 erbrachte Leistung beschlagende Verfahren untersteht deshalb in
materieller Hinsicht dem aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung
vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3; vgl. auch statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2628/2012 vom 5. Februar 2013 E. 1.3, A-6299/2009
vom 21. April 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).
A-5800/2012
Seite 5
1.2.2
1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm-
liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache
ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit
an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1,
BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer
tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä-
gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816).
1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG;
vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.).
1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss
voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt
Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz
sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten Einschät-
zungsmitteilung (EM) Nr. […] vom 6. Dezember 2010. Freilich ist es nach
neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sin-
ne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f., mit Hinweisen).
Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne-
te Entscheid der ESTV vom 4. Oktober 2012 eine Verfügung gemäss
Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust
des Einspracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre
vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht
ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheent-
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Seite 6
scheid" vom 4. Oktober 2012 einlässlich begründet ist (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3
und E. 4.2.5.3).
1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Das aMWSTG stellt hohe Anforderungen an die steuerpflichtige Per-
son, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der
Steuerbehörde obliegende Pflichten überträgt (sog. Selbstveranlagungs-
prinzip; vgl. Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer für die rich-
tige, vollständige und rechtzeitige Deklaration selber verantwortlich ist
und selber abzuklären hat, ob er die Voraussetzungen der Steuerpflicht
erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.1, 2C_835/2011 vom 4. Juni
2012 E. 2.1, 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4728/2011 vom 20. August 2012 E. 2.3,
A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die durch Steuer-
pflichtige im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegens-
tänden und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG).
2.2 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen
für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrech-
nung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen gemäss Art. 38
Abs. 1 und 2 aMWSTG abziehen. Vorsteuerabzugsberechtigt ist der
steuerpflichtige Leistungsempfänger einer Leistung, auf welcher die Vor-
steuern abgezogen werden sollen (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr-
wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden
Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247, 251, 253).
Das Recht zum Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige grundsätzlich
nur bezüglich der ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen in
Rechnung gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 3.2, A-6612/2007
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Seite 7
vom 11. Dezember 2009 E. 2.6.1, A-1555/2006 vom 27. Juni 2008
E. 2.3.1).
Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Vorsteuerabzug nur
berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach
Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG nachweisen kann. Die Rechnung des Leis-
tungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie
seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsemp-
fängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang
der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuer-
betrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die
Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG).
Von der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass die erwähnte Regelung
verfassungsmässig ist und die Verwaltung und die Gerichte im Prinzip an
diesen gesetzlichen Formalismus gebunden sind. Wenn die Rechnungen
die im aMWSTG aufgestellten Voraussetzungen für die Vornahme des
Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllen, muss die ESTV den Abzug
verweigern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom
12. März 2013 E. 2.1, A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4.1, je
mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach der Verwaltungspra-
xis eine mangelhafte Rechnung innerhalb der Verjährungsfrist noch korri-
giert und dem Leistungsempfänger damit der Vorsteuerabzug noch er-
möglicht werden. Einerseits ist eine einfache Korrektur der Rechnung
bzw. eine Richtigstellung durch den Leistungserbringer solange möglich,
als die Rechnung noch nicht bezahlt ist. In diesem Fall können im Prinzip
jegliche Mängel korrigiert werden (vgl. Wegleitung 2008 zur Mehr-
wertsteuer [gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009] und Weg-
leitung 2001 zur Mehrwertsteuer [gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. De-
zember 2007], je Rz. 807, sowie die Erläuterungen in den Vorbemerkun-
gen zum Formular 1550). Andererseits ist eine nachträgliche Berichtigung
bzw. Ergänzung der Rechnung nur noch unter eingeschränkten Bedin-
gungen vorgesehen, wenn die Bezahlung der Rechnung bereits erfolgt ist
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September
2013 E. 2.3.1, A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.2, A-6152/2009 vom
22. März 2012 E. 4.3, A-3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.2).
A-5800/2012
Seite 8
2.3.2 Bei bestimmten, von der ESTV (abschliessend) aufgezählten Män-
geln ist eine nachträgliche Korrektur anhand von Formular 1310 (Korrek-
tur mit Mitwirkung der ESTV) bzw. anhand von Formular 1550 (Korrektur
ohne Mitwirkung der ESTV) mit dem Titel "Bestätigung des Leistungserb-
ringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung
des Vorsteuerabzugs bei formell ungenügender Rechnung oder Gut-
schrift" möglich: Wenn die Mehrwertsteuernummer des Leistungserbrin-
gers fehlt; wenn Datum oder Zeitraum, Art, Gegenstand und Umfang der
Leistung nicht vollständig angegeben sind; oder wenn der Steuersatz
fehlt. Wenn diese Mängel mit dem Formular beseitigt werden können,
darf der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen (vgl. zur
näheren Regelung ausführlich: Entscheid der Eidgenössischen Steuerre-
kurskommission [SRK] vom 25. März 2002, veröffentlicht in: Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 66.97 E. 4d/bb; s.a. BGE 131 II 185
E. 3.3; PASCAL MOLLARD, La TVA: vers une théorie du chaos? in: Subilia-
Rouge/Mollard/Tissot Benedetto [Hrsg.], Mélanges CRC, Lausanne 2004,
S. 47 ff., 65 ff.). Die eigentliche Publikation dieser Praxis erfolgte erst mit
der Wegleitung 2008 (Rz. 807); seit dem Jahr 2003 ergibt sie sich aber
auch aus dem auf dem Internet aufgeschalteten Formular 1550 und des-
sen Erläuterungen (vgl. auch Praxisforum MWST, in: Steuerrevue [STR]
2003, S. 557 f.). Diese Praxis betreffend Formular 1310 bzw. 1550 wurde
von den Gerichten – soweit hier interessierend – geschützt (BGE 131 II
185 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6152/2009 vom
22. März 2012 E. 4.3.2, mit Hinweisen). Bei Formular 1310 bzw. 1550
handelt es sich, wie dessen Titel schon sagt, um eine "Bestätigung des
Leistungserbringers". Er muss auf dem Formular mit seiner Unterschrift
bestätigen, dass er die auf den fraglichen Rechnungen aufgeführten Leis-
tungen ordnungsgemäss versteuert hat, und dazu nähere Angaben ma-
chen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.3.2, A-2963/2012 vom
12. März 2013 E. 2.2.2).
2.4
2.4.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a aMWSTGV in Kraft getre-
ten:
Nach Art. 15a aMWSTGV hat die ESTV auch Rechnungen und Rech-
nungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen
an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und
zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1
Bst. a und b aMWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich
A-5800/2012
Seite 9
vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren
(vgl. auch Wegleitung 2008 Rz. 764a und 807).
Nach Art. 45a aMWSTGV wird allein aufgrund von Formmängeln keine
Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichti-
ge Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift
des Gesetzes oder dieser Verordnung zur Erstellung von Belegen für den
Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Diese Verordnungsbestimmungen wurden von den Gerichten – soweit
hier interessierend – als im Einklang mit dem Gesetz erachtet (Urteil des
Bundesgerichts 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.3.2, mit
Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012
vom 24. September 2013 E. 2.4.1, A-2963/2012 vom 12. März 2013
E. 2.3.1).
2.4.2 Art. 15a und 45a aMWSTGV betreffen einzig Formmängel. Form-
vorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht
überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es
soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu
Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige Vorschriften werden da-
durch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den
Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder mate-
riellrechtliche Mängel bleiben vom neuen Verordnungsrecht folglich unbe-
rührt. So bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entspre-
chenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom
21. November 2008 E. 5.7). Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel
nicht durch Art. 15a oder 45a aMWSTGV geheilt werden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013
E. 2.4.2, A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.4.3, A-3603/2009 vom
16. März 2011 E. 4.3.3, A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.3.3).
2.4.3 Art. 15a aMWSTGV erfasst Rechnungen, die betreffend Angaben zu
Leistungserbringer und -empfänger mangelhaft sind. Für andere formelle
Mängel in einer Rechnung kann allenfalls die Anwendung von Art. 45a
aMWSTGV in Betracht kommen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.4.2, A-1524/2006 vom 28. Januar
2008 E. 3.3.4). Damit können formelle Fehler einer Rechnung unabhän-
gig von einem ausgefüllten Formular 1310 bzw. 1550 aufgrund von
A-5800/2012
Seite 10
Art. 45a aMWSTGV geheilt werden, sofern die Voraussetzung dieser Be-
stimmung, also das Fehlen eines durch den Formfehler verursachten
Steuerausfalles, gegeben ist. Diese Möglichkeit wurde vom Bundesver-
waltungsgericht in Bezug auf die fehlende Mehrwertsteuernummer des
Leistungserbringers bejaht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.3.3, A-6555/2007 vom 30. März
2010 E. 2.3.4, A-1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.3.4; vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013
E. 2.3.3).
2.4.4 Die Möglichkeit, eine Rechnung mittels Formular 1310 bzw. 1550 zu
korrigieren, hängt ebenso wie die Anwendung von Art. 45a aMWSTGV
davon ab, dass dem Staat kein Steuerausfall entsteht. Daher muss der
Leistungserbringer die Steuer, die der Empfänger als Vorsteuer geltend
macht, tatsächlich bezahlt haben. Dies gilt, obwohl das Recht zum Vor-
steuerabzug normalerweise nicht davon abhängt, dass der Leistungserb-
ringer selbst die fakturierte Steuer abgerechnet hat (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.4,
A•2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.4, A-3603/2009 vom 16. März
2011 E. 4.4, A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 3.6.1; vgl. zum Recht auf
Vorsteuerabzug: PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENE-
DETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 699 Kapitel 5 Rz. 49).
Die Kongruenz zwischen beim Leistungserbringer abgerechneter Mehr-
wertsteuer und vom Leistungsempfänger geltend gemachtem Vorsteuer-
abzug ist immerhin Ziel der Mehrwertsteuer und Hintergrund verschiede-
ner Vorschriften: So sollen etwa die Voraussetzungen des Vorsteuerab-
zugs, dass die Steuer durch einen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt
wurde, wie auch Art. 37 Abs. 4 aMWSTG sicherstellen, dass der Leis-
tungsempfänger nicht eine Steuer zurückfordern kann, die vom Erbringer
gar nicht abgerechnet wurde (vgl. etwa ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HO-
NAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1374; UELI MANSER, in: Kompetenz-
zentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
getz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000 [im Folgenden: ],
Art. 37 N. 27 f.). Insbesondere aber ist die Voraussetzung des Nachwei-
ses der Vorsteuer anhand einer – den Vorschriften von Art. 37 aMWSTG
entsprechenden – Rechnung auf dieses Ziel ausgerichtet: Die Rechnung
dient dem Empfänger der Leistung als Beleg, dass der Leistungserbringer
die Mehrwertsteuer abgerechnet hat (Urteile des Bundesgerichts
2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2, 2A.490/2003 vom 13. Januar
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Seite 11
2005 E. 5, 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 727 E. 5a; vgl. zum Ganzen
auch: RIEDO, a.a.O., S. 263; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1312). Sind diese Voraussetzungen erfüllt und liegt insbesondere ei-
ne vorsteuerkonforme Rechnung vor, wird der Vorsteuerabzug gewährt,
auch wenn die Ablieferung der Steuer durch den Erbringer nicht erfolgt
ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, ist gemäss der gesetzlichen Regelung
der Vorsteuerabzug zu verweigern (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.4, A-2963/2012 vom
12. März 2013 E. 2.3.4).
Wenn nun die Verwaltung mit ihrer Praxis zur Korrektur der Rechnung
oder der Verordnungsgeber mit Art. 45a aMWSTGV in dieser Situation
(mangelhafte Belege) aus Toleranz- oder "Pragmatismus"-Überlegungen
den – nach der gesetzlichen Regelung eigentlich ausgeschlossenen –
Vorsteuerabzug doch noch gewähren will, dies aber wiederum an die
Voraussetzung knüpft, dass der Erbringer die fakturierte Steuer abgelie-
fert hat, ist dies folglich nicht zu beanstanden (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.5,
A•2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.4, A-3603/2009 vom 16. März
2011 E. 4.4, A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 3.6.1).
2.4.5 Demnach muss nach Art. 45a aMWSTGV erkennbar oder vom
Steuerpflichtigen bewiesen sein, dass durch die Nichteinhaltung einer
Formvorschrift für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Dabei
muss der fragliche Formfehler zumindest geeignet sein, einen Steueraus-
fall zu bewirken. Wenn diese mögliche Ursache für einen (allfälligen)
Steuerausfall quasi durch eine andere Ursache "überholt" wird, müsste
zumindest glaubhaft dargetan sein, dass ohne die zweite Ursache kein
Steuerausfall eingetreten wäre (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.4.6, A-2963/2012 vom
12. März 2013 E. 2.3.5, A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 3.5.2;
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6152/2009 vom
22. März 2012 E. 5.2).
2.5
2.5.1 Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines
Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine
andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Um-
strukturierung (wie z.B. eines Unternehmenszusammenschlusses) hat die
steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren
A-5800/2012
Seite 12
Lieferung und Dienstleistung zu erfüllen (Meldeverfahren; Art. 47 Abs. 3
aMWSTG). Hier erfüllt der Leistungserbringer (der Übertragende) die
Steuerpflicht demnach mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes. Da-
mit entfällt für ihn die Pflicht zur Entrichtung der Steuer. Entsprechend
steht dem Leistungsempfänger (dem Übernehmenden) kein Vorsteuerab-
zugsrecht zu (Entscheide der SRK vom 8. Juli 2004 [SRK 2002-089]
E. 4a [bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2004 vom
1. November 2005 E. 3.3 und 5.3], und vom 12. August 2003, veröffent-
licht in: VPB 68.18 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.4, mit Hinweis; CAMEN-
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1602; JEAN-MARC RIVIER/ANNE
ROCHAT, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000,
S. 253 ff.). Entsprechend darf auch keine Mehrwertsteuer fakturiert wer-
den (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröf-
fentlicht in: ASA 76 S. 223 ff. E. 5.1). Das Meldeverfahren bezweckt die
Vereinfachung in der Abwicklung von Unternehmensreorganisationen
(JEAN-DANIEL ROUVINEZ, in: , Art. 47 Abs. 3 N. 2; CAMEN-
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1602; vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010
E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).
Die Anwendung des Meldeverfahrens wird im Einzelnen von den folgen-
den, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
(1) Steuerbarkeit der Leistungen; (2) Steuerpflicht des Übertragenden wie
auch des Übernehmenden; (3) Gegenstand der Übertragung ist ein Ge-
samt- oder ein Teilvermögen; (4) Reorganisationstatbestand (Urteil des
Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in: ASA 76
S. 223 ff. E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom
8. November 2010 E. 3.3.2; vgl. Merkblatt [MB] der ESTV Nr. 11 "Über-
tragung mit Meldeverfahren", gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezem-
ber 2009 [nachfolgend MB der ESTV Nr. 11/2008], Ziff. 2). Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, hat die Meldung innerhalb von 30 Tagen nach er-
folgter Übertragung zu erfolgen (vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTG).
Die Übertragung eines Gesamtvermögens umfasst alle Aktiven des Un-
ternehmens eines Steuerpflichtigen. Beim Teilvermögen wird nur ein Teil
aller Vermögenswerte auf den Übernehmenden übertragen. Ein Teilver-
mögen liegt nach der Praxis der ESTV jedoch nur vor, wenn es aus einer
Mehrzahl von Gegenständen und/oder Dienstleistungen besteht, die aus
der Sicht des Übertragenden eine organische Einheit bilden. Ob eine sol-
che gegeben ist, prüft die ESTV von Fall zu Fall, wobei regelmässig vom
A-5800/2012
Seite 13
Vorliegen einer organischen Einheit ausgegangen wird bei (a) der Ge-
samtheit der jeweils gleichen oder gleichartigen Gegenstände und/oder
Dienstleistungen eines Unternehmens oder (b) der Gesamtheit von ver-
schiedenen Gegenständen und/oder Dienstleistungen, mit denen eine
einheitliche Tätigkeit ausgeübt werden kann (MB der ESTV Nr. 11/2008,
Ziff. 2.4.2-2.4.5; soweit hier interessierend bestätigt etwa durch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.2,
mit Hinweisen).
2.5.2 Bei gegebenen Voraussetzungen für das Meldeverfahren ist dieses
zwingend anzuwenden; es besteht kein Wahlrecht (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.3; Ent-
scheid der SRK vom 12. August 2003, veröffentlicht in: VPB 68.18 E. 2c).
Stellt die ESTV fest, dass eine Vermögensübertragung trotz Vorliegens
der Voraussetzungen nicht gemeldet wurde, wendet sie das Meldeverfah-
ren – selbst nach Fristablauf – von Amtes wegen an. Ist im Rahmen einer
Vermögensübertragung das Meldeverfahren zu Unrecht nicht angewen-
det worden und wurde auf den Übertragungsbelegen die Mehrwertsteuer
ausgewiesen, so ist der Übernehmende trotz Vorliegens eines nach
Art. 37 Abs. 1 aMWSTG genügenden Belegs nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Ein allfällig geltend gemachter Vorsteuerabzug wird demnach
von der ESTV zurückbelastet (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004
vom 11. April 2005, veröffentlicht in: ASA 76 S. 223 ff. E. 5.2; vgl. MB der
ESTV Nr. 11/2001, Ziff. 3.2.5). Wurde indessen die Steuer vom Übertra-
genden nachweislich an die ESTV abgeliefert, kann diese gemäss der mit
MB der ESTV Nr. 11 "Übertragung mit Meldeverfahren" vom 1. Juli 2004
in Ziff. 3.2.6 eingeführten Verwaltungspraxis aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen von nachträglichen Korrekturmassnahmen, d.h. von der
Rückbelastung des Vorsteuerabzugs, absehen (vgl. auch MB der ESTV
Nr. 11/2008, Ziff. 3.2.6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A•3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.5, A-1643/2006 vom 19. August 2008
E. 2.3.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•6642/2008 vom 8. November 2010 E. 3.3.1).
3.
Vorliegend im Streit liegt einzig eine Vorsteuer im Betrag von Fr. 680'140.-
auf Eingangsleistungen durch die B._______ Ltd. gemäss einer Rech-
nung vom 31. Juli 2009. Auf dieser Rechnung fehlt unbestrittenermassen
die Schweizer Mehrwertsteuernummer der damals im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen bei der ESTV eingetragenen Leistungserbringerin
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 4). Die Rechnung genügt folglich den kumula-
A-5800/2012
Seite 14
tiv zu erfüllenden Anforderungen nicht (vorn E. 2.2). Somit wäre der ent-
sprechende Vorsteuerabzug schon aus formellen Gründen grundsätzlich
gänzlich zu verwehren, zumal unbestrittenermassen kein von der
B._______ Ltd. unterzeichnetes Formular 1310 bzw. 1550 vorliegt
(vgl. Beschwerde, S. 6; Vernehmlassung, S. 2; vgl. zum Formular 1310
bzw. 1550 insbesondere vorn E. 2.3.2). Indes wäre der vorliegend ange-
fochtene Entscheid jedenfalls dann nicht rechtskonform, wenn das Fehlen
der Schweizer Mehrwertsteuernummer auf der Rechnung vom 31. Juli
2009 den Vorsteuerabzug aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 15a oder
Art. 45a aMWSTGV nicht ausschliessen würde (vorn E. 2.4) und die Be-
schwerdeführerin mangels erfüllter Voraussetzungen für das Meldever-
fahren zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre (vgl. vorn E. 2.5).
Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob vorliegend unter der An-
nahme, dass das Meldeverfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 3 aMWSTG
zu Recht nicht zur Anwendung gelangt ist, Art. 15a oder Art. 45a
aMWSTGV greift. Sollte Letzteres der Fall sein, würde das Fehlen der
Mehrwertsteuernummer auf der fraglichen Rechnung den streitigen Vor-
steuerabzug nicht von vornherein als unzulässig erscheinen lassen.
3.1 Art. 15a aMWSTGV ist nicht anwendbar, da hiervon eine fehlende
oder falsche Mehrwertsteuernummer nicht erfasst ist (vorn E. 2.4.1 und
2.4.3). Daran nichts ändern kann das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, die tatsächlich auf der Rechnung vorhandenen Angaben hätten es er-
laubt, die mehrwertsteuerpflichtige Person und die Leistungsempfängerin
eindeutig zu identifizieren (vgl. Beschwerde, S. 6):
Die in Art. 15a aMWSTGV vorgesehene Möglichkeit, formell mangelhafte
Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente zu anerkennen,
gilt nach ihrem Wortlaut zwar – unter der in dieser Vorschrift umschriebe-
nen Voraussetzung – insbesondere für unvollständige "Angaben zu Na-
men und Adresse der steuerpflichtigen Person" im Sinne von Art. 37
Abs. 1 Bst. a aMWSTG. Nicht unter diese Vorschrift fallen jedoch Fälle,
bei welchen die Mehrwertsteuernummer der steuerpflichtigen Person
fehlt. Zum einen sind diese Fälle in der fraglichen Verordnungsbestim-
mung von Art. 15a aMWSTGV nicht ausdrücklich erwähnt. Zum anderen
nennt Art. 37 Abs. 1 Bst. a aMWSTG, auf welchen diese Verordnungsbe-
stimmung verweist, die Nummer, unter der die steuerpflichtige Person im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist, neben, also nicht
als Teil des auf der Rechnung anzugebenden Namens und der Adresse
der steuerpflichtigen Person. Auch aus einem weiteren Grund erscheint
A-5800/2012
Seite 15
es nicht als gerechtfertigt, das Fehlen der Mehrwertsteuernummer unter
Art. 15a aMWSTGV zu subsumieren: Diese Vorschrift bildet nämlich lex
specialis zu Art. 45a aMWSTGV (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.3.4), was bedeutet, dass die in
Art. 15a aMWSTGV nicht geregelten formellen Mängel aufgrund von
Art. 45a aMWSTGV für sich allein nicht zwingend zu Steuernachbelas-
tungen führen müssen. Es lässt sich deshalb nicht mit Erfolg behaupten,
es bestehe eine Regelungslücke, wenn das Fehlen der Mehrwertsteuer-
nummer nicht von Art. 15a aMWSTGV erfasst ist.
Es besteht nach dem Ausgeführten kein Grund, von der Rechtsprechung
abzuweichen, wonach das Fehlen der Mehrwertsteuernummer nicht unter
Art. 15a aMWSTGV fällt (vgl. insbesondere Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2.1, A-6555/2007
vom 30. März 2010 E. 2.3.4). Diese Vorschrift könnte vorliegend von der
Beschwerdeführerin selbst dann nicht mit Recht angerufen werden, wenn
das Meldeverfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 3 aMWSTG nicht hätte zur
Anwendung gelangen müssen.
3.2 Weiter ist – wiederum unter der Annahme, dass zu Recht kein Melde-
verfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 aMWSTG durchgeführt worden ist – die
Anwendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV zu prüfen.
3.2.1 Art. 45a aMWSTGV kann nur greifen, wenn eine Nachforderung auf
einem blossen Formmangel beruht. Nach der Rechtsprechung ist zwar
das Vorliegen einer Rechnung unabdingbar und der Mangel der fehlen-
den Rechnung der Heilung durch Art. 45 aMWSTGV nicht zugänglich
(vorn E. 2.4.2). Hingegen ist die Heilung einzelner inhaltlicher Mängel ei-
ner Rechnung durch Art. 45a aMWSTGV denkbar. Dies ist insbesondere
beim Fehlen der Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers mög-
lich (vorn E. 2.4.3).
3.2.2 Art. 45a aMWSTGV stellt für den Betroffenen eine Rechtswohltat
dar, indem er trotz mangelhafter Rechnung unter gewissen Vorausset-
zungen die Vorsteuer abziehen kann. Wie zuvor angemerkt wurde (vorn
E. 2.4.4), ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Wohltat ihrerseits an
Voraussetzungen geknüpft ist, hier insbesondere an jene, dass der Steu-
erpflichtige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, nachweisen muss,
dass die entsprechende Steuer vom Leistungserbringer gegenüber der
ESTV abgerechnet und bezahlt wurde. Ohne Art. 45a aMWSTGV hätte
der Steuerpflichtige nämlich überhaupt keine Möglichkeit, die Vorsteuer
A-5800/2012
Seite 16
abzuziehen. Dass der Bund nun seinerseits dem Steuerpflichtigen nur
entgegenkommt, wenn ihm selber (dem Bund) aufgrund des Mangels
kein Steuerausfall droht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Immerhin ist
das Fehlen der Mehrwertsteuernummer grundsätzlich geeignet, einen
Steuerausfall zu bewirken (vgl. dazu E. 2.4.5 sowie Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2.2,
A•1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.4).
3.2.3 Es obliegt daher der Beschwerdeführerin (als Steuerpflichtige)
nachzuweisen (oder zumindest glaubhaft zu machen), dass dem Bund
aufgrund des Formmangels kein Steuerausfall entstanden ist (vgl. vorn
E. 2.4.1). Im konkreten Einzelfall kann es gemäss Art. 45a MWSTGV so-
gar genügen, dass sich das Nichtvorliegen eines Steuerausfalls erkenn-
bar aus den Umständen ergibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•6365/2012 vom 24. September 2013 E. 3.4.2).
3.2.4 Auf der vorliegend beanstandeten Rechnung ist zwar die schweize-
rische Mehrwertsteuernummer der Leistungserbringerin B._______ Ltd.
nicht aufgeführt. Indessen macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Leistungserbringerin B._______ Ltd. habe anhand von Name und Adres-
se auf der beanstandeten Rechnung trotz des Fehlens der schweizeri-
schen Mehrwertsteuernummer eindeutig identifiziert werden können (Be-
schwerde, S. 6). Dies wird seitens der Vorinstanz zu Recht nicht aus-
drücklich bestritten (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Die in Frage stehende,
von der damals noch im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
ESTV eingetragenen B._______ Ltd. ausgestellte Rechnung vom 31. Juli
2009 lässt nämlich gestützt auf die darin enthaltenen Namen- und Ad-
ressangaben eine eindeutige Identifikation dieser Leistungserbringerin zu.
Kann aber die Leistungserbringerin – wie vorliegend – anhand von Name
und Adresse auf der Rechnung als im Register der ESTV eingetragene
Steuerpflichtige identifiziert werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch
das Fehlen der schweizerischen Mehrwertsteuernummer dem Bund ein
Steuerausfall entstehen könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A•1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.4). Aus den Umständen er-
gibt sich somit, dass vorliegend das Fehlen der schweizerischen Mehr-
wertsteuernummer der Leistungserbringerin keine Gefahr begründete,
dass sie die Steuer nicht ablieferte und damit ein Steuerausfall entstand.
Folglich muss die Beschwerdeführerin nach Art. 45a aMWSTGV keinen
weiteren Nachweis erbringen, dass dem Bund aufgrund der fehlerbehaf-
teten Rechnung kein Steuerausfall entstanden ist.
A-5800/2012
Seite 17
Da die Darstellung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführe-
rin als Vorsteuer geltend gemachte Steuer weder deklariert noch abgelie-
fert worden ist (Vernehmlassung, S. 3), unwidersprochen blieb, dürfte
zwar vorliegend tatsächlich ein Steuerausfall für den Bund entstanden
sein. Eigentlich ist damit die Anwendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV, mit
welchem verhindert werden wollte, dass dem Leistungsempfänger trotz
bezahlter Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug verweigert und die Mehr-
wertsteuer "doppelt belastet" wird (einmal durch Bezahlung des Vorleis-
tenden und einmal durch Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug des
Leistungsempfängers; vgl. vorn E. 2.4.4), ausgeschlossen. Indes ist der
Grund für den Steuerausfall nicht in der mangelhaften Rechnung zu su-
chen, sondern offensichtlich in der unzureichenden Deklaration bzw.
Nichtablieferung der Mehrwertsteuer durch die Leistungserbringerin. Ge-
mäss Art. 45a aMWSTGV muss sich nämlich – damit aus Formmängeln
keine Steuernachforderungen entstehen – aus den Umständen bzw. auf-
grund des Nachweises des Steuerpflichtigen ergeben, dass aufgrund des
jeweiligen Formmangels kein Steuerausfall für den Bund entstanden ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6365/2012 vom 24. Sep-
tember 2013 E. 3.4.3.1). Nicht nachzuweisen (bzw. glaubhaft zu machen)
ist dagegen, dass überhaupt kein Steuerausfall entstanden ist (vgl. vorn
E. 2.4.5).
Zwar betraf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom
12. März 2013 unter anderem eine Rechnung, auf welcher die Mehr-
wertsteuernummer des Leistungserbringers fehlte, und wurde diesbezüg-
lich die Anwendbarkeit von Art. 45a aMWSTGV verneint (vgl. E. 3.2 und
E. 3.6 des Urteils). Freilich ist der betreffende Fall nicht mit dem vorlie-
genden Sachverhalt vergleichbar, da seinerzeit mangels entsprechender
Behauptung der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin nicht zu prüfen
war, ob die als Steuerpflichtige handelnde Leistungserbringerin allein ge-
stützt auf Name und Adresse auf der Rechnung hätte eindeutig identifi-
ziert werden können.
3.2.5 Zusammenfassend ist im Sinne von Art. 45a aMWSTGV durch das
Fehlen der Mehrwertsteuernummer der Leistungserbringerin auf der im
Streit liegenden Rechnung dem Bund kein Steuerausfall entstanden.
Folglich ist die Erhebung der streitigen Steuernachforderung vorliegend
trotz des Fehlens der Mehrwertsteuernummer auf der fraglichen Rech-
nung aufgrund von Art. 45a aMWSTGV ausgeschlossen, sofern das Mel-
deverfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 3 aMWSTG zu Recht nicht ange-
wendet worden ist.
A-5800/2012
Seite 18
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die in Frage stehende Rech-
nung keinen Mangel aufweist, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu
tragen hätte. Der streitige Vorsteuerabzug ist demnach zuzulassen, so-
fern das Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 aMWSTG nicht hätte zur
Anwendung kommen müssen.
3.3 Es bleibt zu untersuchen, ob vorliegend die Durchführung des Melde-
verfahrens gemäss Art. 47 Abs. 3 aMWSTG geboten gewesen wäre.
3.3.1 Wie erwähnt (vorn E. 2.5) greift das Meldeverfahren nach Art. 47
Abs. 3 aMWSTG bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertra-
gung eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Per-
son auf eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder
einer Umstrukturierung.
3.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz waren vorliegend die Vorausset-
zungen für das Meldeverfahren (vgl. dazu vorn E. 2.5.1) erfüllt. Insbeson-
dere seien die Steuerbarkeit der Übertragung und die Steuerpflicht beider
Beteiligten gegeben. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gewarte-
ten spezifischen Flugzeugtypen betreffe der fragliche, von ihr getätigte
Ankauf des Lagerbestandes von der B._______ Ltd. ein Teilvermögen im
Sinne einer organisatorischen Einheit. Auch ein Reorganisationstatbe-
stand liege vor. Die Beschwerdeführerin habe nämlich im Jahr 2003 zu-
nächst beschlossen, ihr Warenlager an die B._______ Ltd. zu veräus-
sern, wobei letztere Gesellschaft ihr danach dieses Lager als Konsignati-
onslager zur Verfügung gestellt habe. Im Jahr 2009 habe sich die Be-
schwerdeführerin jedoch entschieden, selbst ein Warenlager anzulegen.
Deshalb habe sie das Konsignationswarenlager aufgelöst und von der
B._______ Ltd. zurückerworben. Damit habe die Beschwerdeführerin den
Geschäftsbereich der Warenlagerhaltung zuerst ausgelagert und danach
wieder eingegliedert. Nichts an den erfüllten Voraussetzungen des Mel-
deverfahrens könne der Umstand ändern, dass gewisse Lagerbestandtei-
le im Eigentum der B._______ Ltd. verblieben seien. Die Annahme, dass
vorliegend das Meldeverfahren zur Anwendung hätte gelangen müssen,
werde auch durch die Tatsache gestützt, dass bei der im Jahr 2003 er-
folgten Veräusserung des Warenlagers von der Beschwerdeführerin an
die B._______ Ltd. das Meldeverfahren durchgeführt worden sei.
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass beim hier in Fra-
ge stehenden Kauf die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt wa-
ren. Sie macht geltend, es sei namentlich kein Teilvermögen im Sinne ei-
A-5800/2012
Seite 19
ner organisatorischen Einheit übertragen worden. Auch liege kein Reor-
ganisationstatbestand vor, da das Konsignationslager nicht aufgelöst
worden sei.
3.3.3 Gemäss einem aktenkundigen Schreiben der Beschwerdeführerin
an die Vorinstanz vom 2. Dezember 2003 kaufte die B._______ Ltd. am
1. Dezember 2003 das Verbrauchsmateriallager der Beschwerdeführerin
zum Pauschalpreis von USD […] und stellte dieses danach als Konsigna-
tionslager der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Die damalige Übertra-
gung umfasste nach dem erwähnten Schreiben 120'000 Verbrauchsarti-
kel (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1).
Die vorliegend in Frage stehende Lieferung von Gegenständen basiert
auf einem mit der Beschwerde eingereichten, zwischen der Beschwerde-
führerin und der B._______ Ltd. abgeschlossenen Kaufvertrag vom
31. Juli 2009 (Beschwerdebeilage 3). Gegenstand dieses Vertrages bilde-
te der Kauf aller in Anhang 1 des Vertrages genannten Flugzeugersatztei-
le durch die Beschwerdeführerin, und zwar für einen Kaufpreis von
USD […] (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 3.1 f. des Vertrages). Der genannte An-
hang 1, welchen die Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Eingabe
vom 4. März 2013 eingereicht hat, besteht aus einer Liste mit 12'426 Ge-
genständen.
Es ist davon auszugehen, dass der genannte Kaufvertrag vom 31. Juli
2009 nur einen Teil des bestehenden Lagers der B._______ Ltd. betraf.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass der Kaufvertrag aus
dem Jahr 2009 – wie aus den vorstehenden Angaben ersichtlich ist – eine
Zahl an Gegenständen von lediglich rund einem Zehntel der im Jahr 2003
übertragenen Waren betrifft. Zum anderen wird in diesem Kaufvertrag
einleitend festgehalten, die Beschwerdeführerin beabsichtige den Kauf
einer Auswahl der Flugzeugteile, welche Teil des bestehenden, von der
B._______ Ltd. in den Betriebsgebäuden der Beschwerdeführerin gehal-
tenen Lagers bilden (vgl. Ziff. 1.1 des Kaufvertrages: "A._______ AG de-
sires to purchase from Supplier a selection of […] aircraft parts being part
of the existing B._______ Ltd. Inventory ["Parts"] held at A._______ AG
Premises […]").
Vor diesem Hintergrund sind sich die Verfahrensbeteiligten zu Recht in-
soweit einig, als vorliegend keine Übertragung eines Gesamtvermögens
(vgl. vorn E. 2.5.1) im Sinne der Übertragung sämtlicher Aktiven der
B._______ Ltd. in Frage steht. Zu klären ist hingegen, ob die streitige
A-5800/2012
Seite 20
Übertragung ein Teilvermögen betraf, indem die übertragenen Gegens-
tände aus Sicht der B._______ Ltd. eine organische Einheit bildeten.
Es ist vorliegend nicht erstellt, dass die fraglichen Gegenstände als Ge-
samtheit von gleichen oder gleichartigen Gütern des übertragenden Un-
ternehmens B._______ Ltd. eine organische Einheit bildeten. Denn na-
mentlich ist nicht aktenkundig, dass bei der B._______ Ltd. nach dem
entsprechenden Verkauf keine Gegenstände der übertragenen Art
verblieben sind. Eine organische, ein Teilvermögen begründende Einheit
läge unter diesen Umständen einzig dann vor, wenn es sich um eine Ge-
samtheit von übertragenen Gegenständen handeln würde, mit denen eine
einheitliche Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. vorn E. 2.5.1). Es be-
stehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass
die vorliegenden Güter in diesem Sinne eine organische Einheit bildeten.
Namentlich geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, dass die über-
tragenen Gegenstände aus Sicht der B._______ Ltd. die Ausübung einer
homogenen Tätigkeit ermöglichten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die ge-
kauften Gegenstände aus den in den Betriebsgebäuden der Beschwerde-
führerin gelagerten Waren der B._______ Ltd. mit Blick auf eine solche
Tätigkeit ausgewählt wurden. Allein aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin spezifische Flugzeugtypen wartet, lässt sich entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht darauf schliessen, dass ein Teilver-
mögen im Sinne einer organischen Einheit übertragen wurde.
Zudem ist keineswegs rechtsgenügend erstellt, dass die mit dem Kauf-
vertrag vom 31. Juli 2009 übertragenen Gegenstände mit den am 1. De-
zember 2003 an die B._______ Ltd. verkauften Gegenständen identisch
sind. Infolgedessen kann – anders als dies die Vorinstanz darstellt – nicht
von einem Rückerwerb der früher verkauften Gegenstände ausgegangen
werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob bei einem entsprechenden
Rückkauf infolge Auslagerung und späterer Wiedereingliederung eines
Geschäftsbereiches der Beschwerdeführerin ein Reorganisationstatbe-
stand anzunehmen wäre.
Nach dem Ausgeführten waren vorliegend die für die Anwendbarkeit des
Meldeverfahrens im Sinne von Art. 47 Abs. 3 aMWSTG unabdingbaren
Voraussetzungen einer Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens
und eines Reorganisationstatbestandes (vorn E. 2.5.1) nicht erfüllt. Daran
kann auch der Umstand nichts ändern, dass im Jahr 2003 beim Verkauf
des Verbrauchsmateriallagers der Beschwerdeführerin an die
B._______ Ltd. das Meldeverfahren zur Anwendung gelangte.
A-5800/2012
Seite 21
3.4 Nach dem Gesagten war vorliegend die Durchführung des Meldever-
fahren gemäss Art. 47 Abs. 3 aMWSTG nicht geboten. Da – wie aufge-
zeigt (vorn E. 3.2) – zudem aufgrund von Art. 45a aMWSTGV kein
Formmangel auf der Rechnung der B._______ Ltd. vom 31. Juli 2009 ge-
geben ist, dessen Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hätte, ist der
streitige Vorsteuerabzug zuzulassen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 2 des "Ein-
spracheentscheids" ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin den bezahlten Steuerbetrag von Fr. 680'140.-
Mehrwertsteuern zuzüglich des dafür bezahlten Verzugszinses und des
gesetzlich geschuldeten Vergütungszinses (Art. 48 Abs. 4 aMWSTG) gut-
zuschreiben.
Anzumerken bleibt, dass sich nach dem Ausgeführten die "vertraulichen
Akten" der Vorinstanz, bezüglich welcher der Beschwerdeführerin bislang
keine Akteneinsicht gewährt worden ist, für die Entscheidfindung nicht als
beachtlich erweisen. Da der vorliegende Entscheid auch ohne diese Ak-
ten zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, erübrigt es sich, weiter
auf ihr diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch einzugehen.
4.
Ausgangsgemäss sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der un-
terliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'500.- ist
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwer-
deführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird praxisgemäss auf gesamthaft
Fr. 17'250.- (MWST inbegriffen) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der ESTV vom 4. Oktober
2012 wird aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, der Beschwerdefüh-
rerin den zuzüglich des entsprechenden Verzugszinses geleisteten Steu-
erbetrag von Fr. 680'140.- Mehrwertsteuern sowie den gesetzlich ge-
schuldeten Vergütungszins gutzuschreiben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'500.- wird ihr
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 17'250.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
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gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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