B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5801/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpolitik und Arbeitsrecht, Hilfikerstrasse 1,
3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Definitive Untauglichkeit und Stellenverlust.
A-5801/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit … bei der SBB AG (Arbeitgeberin) im Industriewerk …
als [Berufsbezeichnung] tätig. Zuvor hatte sie sich bei einem Arbeitsunfall
eine Verletzung … zugezogen, was sie ihrer neuen Arbeitgeberin
offenlegte. In der Folge beurteilte der hinzugezogene vertrauensärztliche
Dienst der SBB (MedicalService) A._______ für "tauglich Gruppe 5 für
körperlich mittelschwere Tätigkeit". Er empfahl zudem, Gewichte über
15 kg aus medizinischen Gründen zu vermeiden.
B.
Seit … 2012 war A.________ aus gesundheitlichen Gründen zunächst
vollumfänglich, später zu 50% krankgeschrieben. Die gesundheitlichen
Probleme haben neben körperlichen auch oder gar vorwiegend psychische
Ursachen. Der mit der Abklärung der gesundheitlichen Situation
beauftragte MedicalService teilte am 1. Februar 2013 mit, A._______
könne zu 50 % eingesetzt werden und empfahl diverse Schonauflagen.
C.
Es folgten weitere Abklärungen durch verschiedene Fachärzte, wobei
seitens der Arbeitgeberin auch ein Gesundheitsmanager bzw. später eine
Gesundheitsmanagerin involviert waren. Am 2. Juni 2014 empfahl der
MedicalService, eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit, die körperlich
leicht, keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten in unbequemer Körperhaltung
umfasst, ferner einfache und gut strukturierte Arbeitsabläufe ohne
Zeitdruck sowie ohne hohe Ansprüche an Konzentration und Flexibilität.
Bis Ende August 2014 konnte kein Arbeitsversuch in einer körperlich
mittelschweren Tätigkeit durchgeführt werden, ein solcher im SBB Archiv
in Fribourg wurde abgebrochen. Auch ein von der Invalidenversicherung
durchgeführtes Belastbarkeitstraining ergab keine volle Arbeitsfähigkeit für
eine leichte körperliche Tätigkeit.
D.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 stellte die Arbeitgeberin fest, dass
A._______ für ihre bisherige Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] untauglich
geworden war und die Stelle verliert.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführerin) am
9. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung, dass die
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Seite 3
Beschwerdeführerin lediglich für die angestammte Stelle
([Berufsbezeichnung] im IW …), nicht jedoch generell als
[Berufsbezeichnung] untauglich geworden sei, eventuell eine Rückweisung
der Angelegenheit zu neuer Beurteilung. Zur Begründung bringt sie vor,
dass sich die [körperliche Gesundheits]-Problematik nicht verschlechtert
habe und eine Untauglichkeit nicht begründen könne. Die psychischen
Ursachen seien durch Probleme bzw. eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz
begründet. Der Sachverhalt sei falsch festgestellt worden, etwa auch
hinsichtlich der körperlichen Belastung ihrer Tätigkeit. Die Entwicklung der
gesundheitlichen Situation lasse den Schluss zu, dass die
Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit für die angestammte Tätigkeit als
[Berufsbezeichnung] weiterhin tauglich sei. Ferner sei der Entscheid
unverhältnismässig, sie sei nicht generell untauglich. Schliesslich habe die
Arbeitgeberin (Vorinstanz) ihre vorgebrachten Argumente nicht beachtet
und dadurch das rechtliche Gehör verletzt.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2014
die Abweisung der Beschwerde und hält an ihren Darlegungen in der
Verfügung fest. Sie betont, den Sachverhalt mit grossem Einsatz erhoben
und die psychische Situation sowie die medizinischen Befunde berück-
sichtigt zu haben. Aufgrund der Schonauflagen komme eine Beschäftigung
als [Berufsbezeichnung] im Anforderungsniveau E, also in einem
handwerklichen Umfeld mit seinem üblichen Zeitdruck und hohen
Ansprüchen an Konzentration und Flexibilität nicht mehr in Frage, weder
im Industriewerk … noch an einem anderen Standort. Der Fokus werde
daher auf die Reintegration in einer angepassten Tätigkeit gerichtet.
G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 5. Dezember 2014 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie betont,
seit rund einem Jahr bezüglich der [körperlichen Gesundheits]-Problematik
nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu sein und ihre Arbeitsfähigkeit in den
letzten Monaten bewiesen und gesteigert zu haben. Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei veraltet und daher
unvollständig, denn der MedicalService habe letztmals im Mai 2014
Kontakt zu den behandelnden Ärzten gehabt und die seitherige
Entwicklung nicht berücksichtigt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
A-5801/2014
Seite 4
Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das
VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundes-
personalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Vor-
instanz kommt demnach in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse Verfügungs-
befugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat sich am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anliegen nicht
durchgedrungen. Sie ist demnach durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Ihre Legitimation ist somit zu bejahen.
1.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2014 ist
die Frage der mangelnden medizinischen Tauglichkeit der Beschwer-
deführerin für ihre Stelle als [Berufsbezeichnung] und die darauf gestützte
Feststellung und Mitteilung des Stellenverlusts gemäss Ziff. 154 Abs. 4
GAV SBB 2011. Dagegen ist eine allfällige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses weder Gegenstand des vorinstanzlichen noch des
vorliegenden Verfahrens.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
A-5801/2014
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kog-
nition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen –
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des
Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt
sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der Entscheid
besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts Gleichwertiges
entgegenzusetzen hat. In solchen Fällen weicht es nicht ohne zwingende
Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sachverständigen
ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf
irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BVGE 2013/9 E. 3.9).
Gleiches gilt für die Beurteilung interner Verhältnisse (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1052 S. 373). Demzufolge prüft das
Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE
132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom
11. November 2010 E. 4 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013,
Rz. 2.154).
Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise
falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine
entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde
und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2013 E. 3.2.1, A-5321/2013
vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2
und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.189; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure
administrative fédérale, 2013, Rz. 59, S. 43).
3.
Die SBB regeln das Arbeitsverhältnis durch den Gesamtarbeitsvertrag
A-5801/2014
Seite 6
näher (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 38 BPG; Art. 15 Abs. 2 SBBG). Gemäss
Ziff. 127 GAV SBB 2011 kann die SBB die Abklärung der gesundheitlichen
Situation durch ihren Vertrauensarzt (MedicalService) verlangen, wenn der
Gesundheitszustand eines Mitarbeiters die Tauglichkeit, Einsetzbarkeit
oder Sicherheit beeinflusst. Die Feststellungen des Vertrauensarztes
bilden die Grundlage für die Anwendung der arbeitsrechtlichen
Bestimmungen. Beurteilt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit anders als
die behandelnde Ärztin, ist für die SBB die Beurteilung des
Vertrauensarztes massgebend (Ziff. 128 GAV SBB 2011).
Gemäss Ziff. 133 GAV SBB 2011 besteht bei Arbeitsverhinderung ein
Anspruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren, längstens bis zum
Ende des Arbeitsverhältnisses. Die SBB bietet die Möglichkeit zur beruf-
lichen Reintegration, welche bei jeder Einschränkung der Arbeitsleistung
beginnt (Ziff. 154 ff. GAV SBB 2011). Spätestens nach drei Monaten seit
Beginn der Reintegration wird mit dem Mitarbeiter ein Reintegrationsplan
vereinbart und der Beginn der zweijährigen Anspruchsfrist mitgeteilt. Wird
bei Ablauf der Anspruchsfrist mangelnde medizinische Tauglichkeit
festgestellt und ist die berufliche Reintegration möglich und absehbar, wird
die Anspruchsfrist verlängert (Ziff. 134 Abs. 3 GAV SBB 2011). War die
Reintegration erfolgreich, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende der Frist
angepasst (Ziff. 139 GAV SBB 2011). Wenn jedoch bis zum Ende der
Anspruchsfrist keine Reintegration möglich oder absehbar ist, löst die SBB
das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf
(Ziff. 140 GAV SBB 2011). Verliert ein Mitarbeiter wegen mangelnder
medizinischer Tauglichkeit die Stelle, wird er gemäss Ziff. 154 Abs. 4 GAV
SBB 2011 unverzüglich über den Stellenverlust schriftlich verständigt.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, so seien ihre Vorbringen vom 7. August 2014
hinsichtlich der Untauglichkeit und des Stellenverlusts nicht genügend
berücksichtigt worden. Am 20. August 2014 habe die Gesundheits-
managerin den MedicalService kontaktiert und dieser habe bereits einen
Tag später seine Rückmeldung gegeben. Eine wirklich gründliche
Auseinandersetzung mit ihren Argumenten sei nicht erfolgt, auch sei es zu
keinen Rückfragen mit den behandelnden Ärzten gekommen, was jedoch
angezeigt gewesen sei. Zudem obliege es nicht ihr, eine Änderung ihrer
gesundheitlichen Situation nachzuweisen, vielmehr habe die Vorinstanz
die Untauglichkeit und damit die Richtigkeit ihrer Verfügung nachzuweisen.
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Seite 7
4.1 Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt zu haben und dass die rasche Rückmeldung einen Tag nach dem
Kontakt der Gesundheitsmanagerin eine mangelnde Auseinandersetzung
mit den Argumenten der Beschwerdeführerin darstelle. Es sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern die behauptete Beweislastumkehr eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen solle.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der als selbständiges Grundrecht
in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und sich für das
Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst
unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und
Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende
Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit
auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Im Rahmen der Prüfung der Vorbringen ist es jedoch nicht
erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2, 134 I
83 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3091/2014 vom
13. November 2014 E. 3.3.1).
4.3 Allein der Umstand, dass der MedicalService eine rasche Antwort auf
eine Frage der Vorinstanz gegeben hatte, stellt keine, der Vorinstanz
zuzurechnende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar: Er hatte sich zuvor
mehrmals mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
befasst und war demnach mit der Angelegenheit vertraut und
entsprechend dokumentiert. Der MedicalService hatte im Übrigen zur von
der Beschwerdeführerin aufgeworfenen körperlichen Situation Stellung
genommen. Auch in der Verfügung wird auf die körperliche und psychische
Situation der Beschwerdeführerin kurz Bezug genommen und insofern
auch auf ihr Vorbringen eingegangen. Ebenso werden die Gründe kurz
dargelegt, die die Vorinstanz zu ihrem Entscheid geführt haben. Es ist
daher nicht ersichtlich, inwiefern ihr rechtliches Gehör verletzt worden ist,
weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.
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Seite 8
5.
Die Beschwerdeführerin macht eine unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung geltend. Der Schluss der Vorinstanz, sie sei für eine Tätigkeit als
[Berufsbezeichnung] definitiv untauglich geworden, sei unbegründet. Sie
könne mutmasslich als [Berufsbezeichnung] in ihrem Team bzw. im IW …
als untauglich beurteilt werden, nicht aber generell als [Berufsbe-
zeichnung]. Es werde nicht klar, welche Diagnose welche Auswirkungen
auf Ausübung der Tätigkeit habe. Zwar gebe es eine Vielzahl von
Diagnosen zu ihrer Gesundheit. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass die
an sich unveränderte [körperliche Gesundheits-]-Problematik eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorrufe. Der Vertrauensarzt der
Vorinstanz habe sie nicht selbst untersucht. Die Vorinstanz begründe die
Untauglichkeit mehrheitlich mit körperlichen Gründen und stufe die
physischen Belastungen der Tätigkeit tatsachenwidrig als zu gross ein. Die
psychischen Probleme seien durch die Konfliktsituation am Arbeitsplatz
mitverursacht. Die Entwicklung der gesundheitlichen Situation lasse
vielmehr den Schluss zu, dass sie in absehbarer Zeit für ihre Tätigkeit
weiterhin tauglich sei. Ab August 2014 habe die Beschwerdeführerin ihre
Präsenzzeit am Arbeitsplatz kontinuierlich steigern können, Mitte Oktober
2014 auf 80 % und sie erwarte eine weitere Steigerung auf 100 % bis Mitte
Januar 2015.
5.1 Die Vorinstanz entgegnet, ihr Entscheid stütze sich auf verschiedene
Berichte der behandelnden Ärzte und die Beurteilung ihres Vertrauens-
arztes (MedicalService). Daraus gehe hervor, dass eine gesundheitlich
angepasste Tätigkeit angestrebt werden solle und eine ganztägige
Präsenzzeit unter Beachtung gewisser Schonauflagen erreicht werden
könnte. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin habe dem
Facharzt keine klare Prognose erlaubt. Es bleibe offen, welches Niveau der
Leistungsfähigkeit erreicht werde. Es müsse jedoch mit bleibenden
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die gesund-
heitliche Situation sei und bleibe labil, mit Rückfällen müsse gerechnet
werden. Zudem bestehe eine rasche Ermüd- und Erschöpfbarkeit. Eine
eigene Untersuchung durch den Vertrauensarzt hätte bloss eine
Momentaufnahme des Gesundheitszustandes ergeben und keine neuen
Erkenntnisse gebracht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
würden die Schonauflagen auch den psychischen Aspekten Rechnung
tragen, etwa wonach gut strukturierte Arbeitsabläufen ohne Zeitdruck
anzustreben und eine Tätigkeit ohne erhöhte Ansprüche an Konzentration
und Flexibilität zu ermöglichen seien. Bis Ende August 2014 habe kein
Arbeitsversuch durchgeführt werden können, der eine Arbeitsfähigkeit in
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einer körperlich mittelschweren Tätigkeit bestätigt hätte. Zudem habe das
von der IV durchgeführte Belastbarkeitstraining keine volle Arbeitsfähigkeit
für eine leichte körperliche Tätigkeit bestätigt. Die physische Belastung der
Arbeitsstelle im IW … sei zutreffend festgestellt worden. Die
Spezialisierung der Beschwerdeführerin im Bereich … erlaube es nicht, sie
als [Berufsbezeichnung] einzusetzen. Stellen in der Funktion
[Berufsbezeichnung] im Bereich … im Anforderungsniveau E in anderen
Orten der SBB seien nicht anders ausgestaltet, auch da sei eine hohe
Spezialisierung auf diesem Niveau gefordert.
5.2 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass gesundheitliche Probleme
bestehen und dass die Beschwerdeführerin als untauglich für die aktuelle
Stelle im IW … eingestuft werden kann. Ebenso ist erstellt, dass am
angestammten Arbeitsplatz Konflikte bestanden oder noch bestehen,
wobei diese nicht die einzige Ursache, sondern eine Mitursache für die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind.
Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht
aufgrund einer einzigen Diagnose, sondern in einer Würdigung der
Gesamtsituation, also der körperlichen und psychischen Umstände, im
September 2014 zum Schluss gekommen war, die Beschwerdeführerin sei
untauglich geworden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist
nicht zu beanstanden, dass der Vertrauensarzt die Beschwerdeführerin
nicht selbst untersucht hatte, sondern auf die Berichte der behandelnden
Ärzte abstellte: Zwar hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG); sie darf dabei aber auf Fachberichte abstellen
und auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichten, wenn sie einen
Sachverhalt als erwiesen erachtet (vgl. hierzu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 3.2.3).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die berücksichtigten
Arztberichte und die darin enthaltenen Diagnosen und Angaben
unzutreffend seien. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine
eigene Untersuchung des Vertrauensarztes nur eine weitere Moment-
aufnahme dargestellt und insbesondere keine verlässlichere Prognose
erlaubt hätte. Sie durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung auf eine
eigene medizinische Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt verzichten
und auf die bereits vorliegenden Arztberichte abstellen.
5.3 Die Vorinstanz bestreitet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
Entwicklung ihrer gesundheitlichen Situation lasse den Schluss zu, sie
werde in absehbarer Zeit für ihre angestammte Tätigkeit weiterhin tauglich
A-5801/2014
Seite 10
sein. Die Vorinstanz erachtet es laut ihrer Begründung als erstellt, dass nur
mit einer angepassten Tätigkeit irgendwann eine ganztägige Präsenzzeit
erreicht werden könne, wobei die dabei erreichbare Leistungsfähigkeit
unklar bleibe. Zudem müssten Schonauflagen beachtet werden, nämlich
körperlich leichte Tätigkeit, keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten in
unbequemer Körperhaltung, einfache und gut strukturierte Arbeitsabläufe
ohne Zeitdruck sowie ohne hohe Ansprüche an Konzentration und
Flexibilität. Besonders die letzten beiden Schonauflagen beziehen sich
offensichtlich nicht auf ein [körperliches] Leiden. Entgegen der Darlegung
der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz somit nicht bloss auf das
[körperliche] Leiden abgestützt und im Übrigen verschiedene Arztberichte
berücksichtigt.
Aus den Akten und den Rechtsschriften geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin seit Ende … 2012 aus gesundheitlichen Gründen
ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Im April 2014 musste ein
Arbeitsversuch nach zwei Tagen abgebrochen werden. Vom 25. August bis
24. Oktober 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin eine berufliche
Abklärung bzw. ein sog. Aufbautraining im kaufmännischen Bereich bei der
als Durchführungsstelle tätigen X._______ GmbH, wobei diese in ihrem
provisorischen Abschlussbericht aufgrund der körperlichen Beschwerden
… empfiehlt und auch Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerin im
allgemeinen Arbeitsmarkt erwartet (Vorakten, act. 70). Sie konnte im
Aufbautraining knapp ein Pensum von 80 % erreichen. Über eine
Wiederaufnahme der Arbeit und den allfälligen Umfang an ihrer
angestammten Tätigkeit ist nichts aktenkundig. Die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte, auf die sich auch der
MedicalService abgestützt hatte, lassen zwar eine Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit erwarten, allenfalls unter Beachtung von Schonauflagen.
Jedoch lässt sich – knapp zwei Jahre nach Beginn der gesundheits-
bedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – der Zeithorizont
nicht abschätzen und sind nur langsame Fortschritte zu erwarten. Zudem
äussern die Ärzte Zweifel, ob eine Rückkehr ins bisherige Arbeitsteam
sinnvoll sei.
Anfangs Juli 2014 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den
Stellenverlust in Aussicht und stützte sich dabei u.a. auf Arztberichte vom
Mai 2014. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese von der Vorinstanz im
damaligen Zeitpunkt als aktuell eingestuft worden sind. In Ihrer
Stellungnahme vom 7. August 2014 (Beschwerdebeilage 24) bestritt die
Beschwerdeführerin die Untauglichkeit und machte u.a. geltend, die
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Seite 11
körperlichen Einschränkungen infolge des [körperlichen] Leides wären
soweit ausgeheilt. Ferner ersuchte sie um Gewährung der Zeit zur
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit. Dass damals eine erneute
ärztliche Untersuchung neue Erkenntnisse bringen würde bzw. die
bisherigen überholt seien, wurde indessen nicht geltend gemacht. Da
keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen dass die Arztberichte
widersprüchlich, tatsachenwidrig oder unvollständig wären, besteht für das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von dieser fachkundigen
Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
abzuweichen (vgl. vorne E. 2), weshalb auch insofern die
Sachverhaltsfeststellung nicht fehlerhaft erscheint.
5.4 Die Vorinstanz stuft die Belastungen an der bisherigen Stelle der
Beschwerdeführerin als mittelschwer ein, was die Beschwerdeführerin als
übertrieben bestreitet. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die
auszuführenden Arbeiten würden sich von … mehr und mehr …
verschieben, wodurch die körperliche Belastung zurückgehe. Im
Anforderungsprofil, das am 18. September 2014 erstellt worden ist
(Vorakten, act. 72), finden sich folgende Angaben über einen
[Berufsbezeichnung]: Zum Arbeitsplatz wird ausgeführt, … In der
detaillierten tabellarischen Übersicht sind unter anderem Arbeiten
vermerkt, die teils kniend, teils stehend oder sitzend geneigt oder gebückt
zu erledigen sind. Auch Bewegungen mit den Armen über Kopf oder in
Vorhaltung sind erforderlich, und gelegentlich ist …. Angesichts dieser
Tätigkeitsbeschreibung – die von der Beschwerdeführerin nicht konkret
bestritten wird – besteht kein Hinweis darauf, dass die Einstufung der
körperlichen Belastung als mittelschwer unzutreffend, insbesondere
tatsachenwidrig wäre. Ebenso ergibt sich daraus, dass Arbeiten in
unbequemer Position oder über Kopf ausgeführt werden müssen, also die
Schonauflagen nicht erfüllt würden. Daran vermag auch eine allfällige
Verlagerung der Arbeiten in Richtung … nichts zu ändern. Zwar dürften in
diesem Fall gewisse Arbeiten am PC, an einem Schreibtisch oder an einer
Werkbank erledigt werden können, …. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass
deswegen die zahlreichen Arbeiten an verschiedenen, teilweise nicht leicht
zugänglichen Stellen … entfallen würden, werden doch auch weiterhin …
[bestimmte Arbeiten zu verrichten] sein. Es besteht somit kein Anlass, von
der Einstufung der körperlichen Belastung der Tätigkeit einer
[Berufsbezeichnung] durch die, mit den internen Verhältnissen besser
vertraute, Vorinstanz abzuweichen.
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Seite 12
5.5 Das Vorbringen der Vorinstanz, dass im Bereich … allgemein
Termindruck herrscht und Flexibilität gefordert ist, leuchtet ohne Weiteres
ein: Um die Transportleistung zu erbringen, ist die SBB auf … angewiesen
und sind … [Ausfälle] möglichst kurz zu halten. Zudem lassen sich
Störungen und Defekte üblicherweise nicht vorhersehen, deren dringliche
Behebung also auch nicht planen. Vielmehr sind in solchen Fällen
entsprechende Arbeiten spontan, ungeplant und kurzfristig auszuführen.
Dabei sind kaum Unterschiede zwischen den verschiedenen …-
Standorten bzw. Industriewerken der SBB zu erwarten. Es ist schwer
vorstellbar, dass die psychisch bedingten Schonauflagen in einem solchen
Umfeld angemessen berücksichtigt werden können. Auch insofern erweist
sich die Feststellung der Untauglichkeit durch die Vorinstanz als
sachgerecht.
5.6 Unter Würdigung all dieser Umstände erweist sich die Feststellung der
Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei für die Tätigkeit als
[Berufsbezeichnung] im Bereich … untauglich geworden, nicht als
unzutreffend.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt den Entscheid der Vorinstanz als unange-
messen. Die Vorinstanz dürfe nur die mildeste Massnahme zu treffen, um
das Ziel zu erreichen. Sie könne auch weiterhin als [Berufsbezeichnung]
eingesetzt werden, bloss nicht in ihrem bisherigen Team oder im
Industriewerk …. Sie werde mit dem angefochtenen Entscheid von
sämtlichen anderen …-Stellen, die es an verschiedenen Orten bei der SBB
gebe, ausgeschlossen.
6.1 Die Vorinstanz bestreitet die Unangemessenheit. Die Schonauflagen
sprächen gegen einen Einsatz in einem betrieblichen Umfeld, das durch
Zeitdruck, hohe Ansprüche an Konzentration und Flexibilität geprägt sei.
Zudem lasse ein Blick in das Anforderungsprofil der Funktion
[Berufsbezeichnung] nicht annähernd den Schluss zu, dass es sich dabei
um eine behindertenangepasste Tätigkeit handle. Das Anforderungsprofil
zeige ein umfassendes Bild der Arbeitsrealität mitsamt den physischen und
psychischen Belastungen. Die Bemühungen der Reintegration hätten
daher in Richtung einer angepassten Tätigkeit zu zielen.
6.2 Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des
Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und
Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber
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Seite 13
unzweckmässig gehandhabt und keine den Umständen des Einzelfalls
angepasste Lösung getroffen wurde (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-8728/2007 vom 8. April 2008, E. 4.2; ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 49
N 40; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
2010, Rz. 460).
6.3 Aufgrund der vorangehenden Sachverhaltsfeststellungen ist erstellt,
dass die Beschwerdeführer infolge ihres Gesundheitszustandes und der
vielfältigen Belastungen am Arbeitsplatz nicht mehr in der Lage ist, ihre
bisherige Stelle weiterhin uneingeschränkt auszuüben. Eine weitere
Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] setzt demzufolge voraus, dass das
Arbeitsverhältnis angepasst wird. Im Rahmen der Reintegration gemäss
Ziff. 154 GAV SBB 2011 wird die Vorinstanz angemessene Massnahmen
zu treffen und dabei auch die jüngste Entwicklung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid vom 8. September 2014
über die Untauglichkeit und den Verlust der bisherigen Stelle nicht
angemessen, insbesondere den konkreten Umständen nicht angepasst
oder unzweckmässig sein sollte. Die Rüge erweist sich damit als
unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren in
personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34
Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie
innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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