Abtei lung I
A-5807/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
Walter Hagmann, Chapfstrasse 88, 8126 Zumikon,
vertreten durch lic. iur./SIA Christoph Fritzsche,
Rebbergstrasse 134, 8706 Feldmeilen,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Gesuch um vorzeitige Behandlung
einer Einsprache).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5807/2009
Sachverhalt:
A. Im Rahmen des vom Bundesrat im September 2007 genehmigten
Ausbaus der Nationalstrasse A1/A20 im Bereich der Nordumfahrung
Zürich erarbeitete das Bundesamt für Strassen (ASTRA) als zu-
ständige Behörde das entsprechende Ausführungsprojekt. Nach Ein-
reichung des Plangenehmigungsgesuches beim Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) im Dezember 2008 wurde das Ausführungsprojekt vom
16. März 2009 bis am 14. April 2009 öffentlich aufgelegt.
B. Walter Hagmann ist Eigentümer der Grundstücke Kataster-Nr. 4847
und Nr. 5058 an der Wehntalerstrasse in Zürich-Affoltern. Er hat die
beiden Grundstücke Ende August 2008 offenbar zum Zwecke er-
worben, diese im Baurecht abzugeben und dadurch bald möglichst
einer Überbauung zuzuführen. Da der geplante Ausbau der Nord-
umfahrung Zürich seine Grundstücke mit einem permanenten Land-
erwerb von 21m2, einer temporären Beanspruchung von insgesamt
980m2 und einer erschwerten Erschliessung der Zufahrt belasten wird,
erhob er am 14. April 2009 Einsprache gegen das aufgelegte Aus-
führungsprojekt.
C. Nachdem Walter Hagmann auf Anfrage erfahren hatte, dass ins-
gesamt 114 Einsprachen gegen das Projekt eingegangen waren,
stellte er am 10. Juni 2009 beim UVEK den Antrag, es sei über seine
Einsprache vorab und in raschem Verfahren zu entscheiden. Die an-
gesichts der hängigen Einsprachen bestehende Unsicherheit über die
zu erwartenden Einschränkungen seiner Grundstücke würde eine
konkrete Bauplanung bzw. das Erlangen einer Baubewilligung zurzeit
verunmöglichen und potentielle Baurechtsnehmer abschrecken. Die zu
erwartende lange Verfahrensdauer blockiere seine Aktivitäten unver-
hältnismässig. Da sein Anliegen wohl einen marginalen Teil des
gesamten Ausführungsprojekts betreffe, nur von sehr lokaler Be-
deutung sei und keine zwingenden Zusammenhänge mit den anderen
Einsprachen bestünden, könne über seine Einsprache vorab und in
raschem Verfahren entschieden werden.
D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 wies das UVEK das Gesuch um
vorzeitige Behandlung der Einsprache ab. Zur Begründung führte es
an, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens bestehe keine
Möglichkeit, einzelne Einsprachen vorzeitig zu behandeln. Die Be-
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handlung einzelner Einsprachen widerspreche dem Koordinations-
gedanken, wonach im nationalstrassenrechtlichen Plan-
genehmigungsverfahren das Ausführungsprojekt als Ganzes zu be-
handeln sei. Das Gesuch von Walter Hagmann stelle auch keine
Etappe dar, welche getrennt von der Beurteilung des Gesamtprojekts
behandelt werden könnte. Zudem würden seine Anliegen den übrigen
Projektperimeter präjudizieren und zu einer Ungleichbehandlung der
anderen Einsprecher in vergleichbaren Situationen führen.
E. Gegen die genannte Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vor-
instanz) erhebt Walter Hagmann (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
14. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vor-
instanz einzuladen, über seine Einsprache einen vorzeitigen Entscheid
zu treffen. Die Vorinstanz sei ferner einzuladen, das streitige Aus-
führungsprojekt in Etappen zu genehmigen. Schliesslich sei über die
Beschwerde in raschem Verfahren zu entscheiden. Zur Begründung
macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, seine Parzellen
müssten nicht zwingend eine Etappe bilden, um getrennt (und vorweg)
vom Gesamtprojekt beurteilt werden zu können. Zu prüfen sei, ob
einzelne getrennt für sich zu betrachtende Teilabschnitte oder
Strecken vorzeitig beurteilt werden können, ohne das Gesamtprojekt
irgendwie zu präjudizieren. Aufgrund der sehr marginalen und örtlich
eingeschränkten Bedeutung seiner Einsprache würde ein vorzeitiger
Entscheid darüber das Gesamtprojekt in keiner Weise präjudizieren.
Seine Situation sei deshalb besonders, weil das Ausführungsprojekt
seinen Grundstücken die bisher rechtsgenügende und zweckmässige
Erschliessung schlicht und einfach entziehe.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2009 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Sie betont noch einmal, dass
es für das Anliegen des Beschwerdeführers keine gesetzliche Grund-
lage gebe. Eine der eigentlichen Plangenehmigung vorausgehende
Behandlung einzelner Einsprachen käme einer vorgängigen Ge-
nehmigung des Ausführungsprojekts im entsprechenden Bereich
nahe, was dem Koordinationsgrundsatz diametral entgegenstünde.
G. In seinen Schlussbemerkungen vom 19. November 2009 hält der
Beschwerdeführer an Anträgen und Begründung fest.
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H. Auf die übrigen Ausführungen wird – soweit entscheiderheblich –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2009 stellt eine selb-
ständig eröffnete Zwischenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die
Frage der vorzeitigen Behandlung der Einsprache, nicht aber die in
dieser enthaltenen materiellen Hauptfragen (Zufahrt, temporäre
Landbeanspruchung und Entschädigung). Gemäss Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG ist eine solche Zwischenverfügung nur dann anfechtbar,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Dieser Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsäch-
licher Natur sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April
2008 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-515/2008 vom
4. Juni 2008 E. 1.2 und B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). So
genügen insbesondere auch bloss wirtschaftliche Interessen, sofern
es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Ver-
längerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Nicht
wieder gutzumachend ist der Nachteil dann, wenn er selbst durch eine
an sich günstige Endverfügung nicht oder nur teilweise behoben
werden könnte. Als Eintrittswahrscheinlichkeit wird ein bloss drohender
Nachteil verlangt, d.h. es genügt, wenn ein Schadenseintritt nicht von
vornherein ausgeschlossen werden kann. Nicht nötig ist schliesslich,
dass der zu erwartende Schaden geradezu irreparabel ist; es reicht,
wenn er von einigem Gewicht ist (vgl. auch FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-
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BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.),
Zürich 2009, Art. 46 N 6 ff.; MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 10 ff. zu
Art. 46; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 40 Rz. 2.45 ff.).
1.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers besteht der drohende,
nicht wieder gutzumachende Nachteil in der Abschreckung potentieller
Baurechtsnehmer durch eine (über)lange Verfahrensdauer. Das
Projekt entziehe seinen Grundstücken die bisher rechtsgenügende
und zweckmässige Erschliessung, weshalb zurzeit kein Baugesuch
Aussicht auf Bewilligung habe. Solange keine Gewissheit über die in
seiner Einsprache beantragte (bessere) Erschliessung bestünde,
würden potentielle Baurechtsnehmer abgeschreckt.
1.5 Wie die Vorinstanz bereits feststellte, sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar. Es ist
möglich, dass ein potentieller Baurechtsnehmer wegen der un-
gewissen Erschliessung auf einen Zuschlag verzichtet. Ein solcher
Verzicht kann wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Allerdings ist
nicht auszuschliessen, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie
darum geht, eine Verlängerung des vorinstanzlichen Verfahrens zu
verhindern. Gerade dies würde jedoch keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil darstellen. Ob der Beschwerdeführer
zur selbständigen Anfechtung der Zwischenverfügung der Vorinstanz
berechtigt ist, kann schlussendlich offen gelassen werden. Wie die
nachfolgenden materiellen Erwägungen ergeben, ist seine Be-
schwerde ohnehin abzuweisen.
1.6 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat der belastenden Ver-
fügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
1.7 Der gewillkürte Vertreter hat sich durch eine Vollmacht aus-
gewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).
1.8 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereicht (Art. 50 und 52 VwVG).
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2. Vorab ist kurz auf die Anträge einzugehen.
2.1 In der Hauptsache beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Anweisung an die Vor-
instanz, die Einsprache vom 14. April 2009 vorzeitig, d.h. vor dem
eigentlichen Plangenehmigungsentscheid, zu behandeln. Diese An-
träge sind zulässig.
2.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei
einzuladen, das streitige Ausführungsprojekt in Etappen zu
genehmigen.
Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene
Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG); sie bildet den Rah-
men der möglichen Anfechtung. Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand
gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert.
Damit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges
verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, hingegen
grundsätzlich nicht erweitern oder qualitativ verändern (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.1
und A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 25 f. Rz. 2.7 f. mit Hinweisen). In seiner Eingabe
vom 10. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer bloss beantragt, es sei
über seine Einsprache vorab und in raschem Verfahren zu
entscheiden. Soweit er mit dem obgenannten Antrag eine Etappierung
des Vorhabens im Bereich seiner Grundstücke bzw. eine
Teilgenehmigung einer separaten Etappe beantragt, stellt dies eine
unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes dar. Auf einen
solchen Antrag ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Ebenso ist auf den genannten Antrag nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer damit eine Anweisung zur inhaltlichen Ge-
nehmigung seiner Einsprache begehrt. Die eigentliche Plan-
genehmigung bzw. der Entscheid über die Einsprachen steht noch aus
und ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vor-
liegenden Verfahrens. Ausserhalb des Beschwerdeverfahrens kommt
dem Bundesverwaltungsgericht zudem von vornherein kein
Weisungsrecht gegenüber der Vorinstanz zu.
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2.3 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die vorliegende
Beschwerde sei in raschem Verfahren zu entscheiden. Das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich und
einheitlich (vgl. Art. 12 ff. und Art. 57 VwVG). Die Verfahrensdauer
hängt vor allem vom Umfang und der Komplexität des einzelnen Falles
ab. Ein rasches Verfahren – wie dies z.B. die Zivilprozessordnung des
Kantons Bern kennt – sieht das anwendbare Verfahrensrecht (vgl.
E. 1.2) nicht vor. Soweit es sich beim genannten Antrag um ein
formelles Rechtsbegehren handelt, ist es folglich abzuweisen.
3. Es bleibt zu prüfen, ob im nationalstrassenrechtlichen Plan-
genehmigungsverfahren ein Anspruch auf vorzeitige Behandlung einer
einzelnen Einsprache besteht.
3.1 Die Vorinstanz ist die zuständige Plangenehmigungsbehörde für
Ausführungsprojekte wie das vorliegende (Art. 26 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG,
SR 725.11]). Mit der Plangenehmigung erteilt sie sämtliche nach
Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen (Art. 26 Abs. 2 NSG).
Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das
kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der
Nationalstrasse nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3
NSG). Gemäss ausdrücklichem Wortlaut des Gesetzes entscheidet die
Vorinstanz mit der Genehmigung des Ausführungsprojektes gleich-
zeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 28
Abs. 1 NSG).
Bei der Vorschrift, wonach mit der Genehmigung des Projekts gleich-
zeitig auch über die Einsprachen zu befinden ist, handelt es sich nicht
um eine blosse Verfahrensbestimmung. Vielmehr stellt die statuierte
Gleichzeitigkeit der Entscheide ein grundlegendes Anliegen des
Gesetzgebers sicher, welches seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Ent-
scheidverfahren (Koordinationsgesetz, AS 1999 3071) die bundes-
rechtlichen Plangenehmigungsverfahren prägt: Zur besseren Ko-
ordination sowie zur Vereinfachung und Beschleunigung des Ver-
fahrens werden bundesrechtliche Bauten und Anlagen konzentriert
von einer Leitbehörde in einem Verfahren und in einem Gesamtent-
scheid bewilligt, wogegen nur ein Rechtsmittelweg offen steht. Dieses
Konzentrationsprinzip ermöglicht eine umfassende, Transparenz her-
stellende Interessensabwägung, was insbesondere auch die Berück-
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sichtigung der berechtigten Einsprachen und dadurch bedingten
Projektänderungen beinhaltet (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu
einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der
Plangenehmigungsverfahren [BBl 1998 2591]; Ergänzung zur Bot-
schaft vom 4. November 1998 zu einem Bundesgesetz über die Ko-
ordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren.
Änderung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [BBl 1998
931]; Botschaft vom 30. Januar 1991 zum Bundesbeschluss vom
21. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-
Grossprojekte [BBl 1991 977]; vgl. auch PETER HÄNNI, Planungs-, Bau-
und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 450;
CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich
von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, Umweltrecht in
der Praxis [URP] 2001, S. 511 ff.). Durch die Konzentration in einem
Leitverfahren wollte der Gesetzgeber nicht nur die damaligen Doppel-
spurigkeiten der zahlreichen eidgenössischen und kantonalen Be-
willigungsverfahren abschaffen und die Gefahr widersprüchlicher Ent-
scheide in ein und demselben Verfahren abwenden. Wesentliches und
vordergründiges Ziel war es auch, die Rechtsmittelmöglichkeiten auf
ein einziges Rechtsmittelverfahren zu reduzieren und damit die als
überlang empfundene Verfahrensdauer massgeblich zu verkürzen.
Einzelne (End-)Entscheide ausserhalb des Leitverfahrens soll es nicht
mehr geben (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB], 1998 S
1063 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf
Art. 28 Abs. 2 NSG, wonach die Vorinstanz Projekte in Etappen ge-
nehmigen kann, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung
des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. Seine Einsprache betreffe bloss
einen Teilabschnitt, welcher das Ausführungsprojekt nur in sehr
marginalem und örtlich eingeschränktem Umfang abändere und des-
halb die Beurteilung der anderen Einsprachen und des Gesamt-
projekts in keiner Weise präjudiziere. Da ihn das Ausführungsprojekt
im Vergleich zu den anderen Einsprechern besonders betreffe, müsse
die Vorinstanz in Anwendung der genannten Bestimmung vorzeitig
über seine Einsprache befinden.
Folgt man dem Beschwerdeführer, stellt Art. 28 Abs. 2 NSG eine
Ausnahme vom Konzentrationsprinzip (vgl. E. 3.1) zugunsten des
Einsprechers dar, die der Vorinstanz eine Vorabbehandlung der Ein-
sprache des Beschwerdeführers erlaubt. Ob dem so ist, gilt es durch
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Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der
Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind ver-
schiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden. Dabei dienen die Gesetzesmaterialien als Hilfsmittel, um den
Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus-
legung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten
lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt,
wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (vgl.
BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 133 V 9 E. 3.1, je mit Hinweisen). Danach
sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall
im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten
Überzeugungskraft haben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 217).
3.3 Nach dem Wortlaut können "Projekte in Etappen" genehmigt und
nicht etwa "Einsprachen vorzeitig" behandelt werden. Bei einer wort-
getreuen Auslegung liegt der Fokus also auf dem Projekt und nicht auf
den Einsprachen. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach
der Gesetzgeber mit Art. 28 Abs. 2 NSG eine Möglichkeit zur vor-
zeitigen Behandlung von Einsprachen habe einräumen wollen, liefert
der Wortlaut keinen direkten Hinweis. Immerhin kann die Interpretation
des Beschwerdeführers aufgrund des Wortlauts nicht völlig aus-
geschlossen werden. Folglich sind die anderen Auslegungselemente
beizuziehen.
3.4 Über den Sinn und Zweck einer Teilgenehmigung lassen sich den
Materialien weitere Hinweise entnehmen. Gemäss Botschaft drängt
sich bei grösseren Projekten im Interesse einer beförderlichen Ab-
wicklung die Möglichkeit, Teilgenehmigungen zu erteilen, auf. Dabei
sei insbesondere in raumplanungs- und umweltrechtlicher Hinsicht
sicherzustellen, dass durch eine Teilgenehmigung keine un-
erwünschten Präjudizien geschaffen werden bzw. die umfassende
Beurteilung eines Projekts in seiner Gesamtheit nicht umgangen
werde (BBl 1999, 939; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
656/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.3.2). Zur analogen Regelung bei
Eisenbahn-Grossprojekten meint die entsprechende Botschaft, zur
Vereinfachung des Plangenehmigungsverfahrens (bei Grossprojekten)
könne es angezeigt sein, einzelne Projektabschnitte gesondert zu
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genehmigen. Die Beurteilung des Gesamtprojekts dürfe dadurch
allerdings nicht erschwert werden (BBl 1991 1015).
Aus den zitierten Materialien erhellt, dass Art. 28 Abs. 2 NSG eine
Beschleunigung bzw. Vereinfachung des Plangenehmigungsverfahrens
selbst und nicht etwa eine beförderliche Behandlung einzelner Ein-
sprachen bezweckt. Die Möglichkeit, grössere Projekte in Etappen zu
genehmigen, steht in direktem Zusammenhang mit der Grösse des
Projekts, nicht aber mit den Bedürfnissen der Einsprecher. Die Bot-
schaft geht offenbar davon aus, dass gewisse Projekte zu gross sind,
um in einem einzigen Entscheid genehmigt zu werden. Aus diesem
Grund wurde die Möglichkeit geschaffen, Grossprojekte in Etappen
aufzuteilen. Die einzelnen Projektetappen stellen indessen wieder in
sich geschlossene Plangenehmigungsverfahren dar, innerhalb welcher
das Konzentrationsprinzip (ein Verfahren, ein Entscheid, ein Rechts-
mittelweg; vgl. E. 3.1) zu wahren ist. Für eine Durchbrechung dieses
Prinzips innerhalb eines Plangenehmigungsverfahrens – auch wenn
es sich dabei um eine Projektetappe handelt – liefern weder der Wort-
laut von Art. 28 Abs. 2 NSG noch die Materialien stichhaltige Hin-
weise. Die frühere Praxis von Bundesbehörden, über eine Einsprache
vorab in einem separaten Einspracheentscheid, statt in einer Plan-
genehmigung zu entscheiden, um damit das Vorhaben als Ganzes
einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren zu entziehen, wollte der
Gesetzgeber mit Erlass des Koordinationsgesetzes gerade unter-
binden (BANDLI, a.a.O., S. 537 f.). Wäre dem nicht so, hätte sich der
Gesetzgeber dazu äussern müssen, unter welchen Voraussetzungen
die privaten Interessen eines Einsprechers an einer beförderlichen
Behandlung seiner Einsprache eine Durchbrechung des
Konzentrationsprinzips rechtfertigen könnten.
3.5 Das Anliegen des Beschwerdeführers fällt somit nicht in den An-
wendungsbereich von Art. 28 Abs. 2 NSG. Für eine vorzeitige Be-
handlung einzelner Einsprachen im nationalstrassenrechtlichen Plan-
genehmigungsverfahren gibt es keine gesetzliche Grundlage. Im
Gegenteil egibt sich bei richtiger Auslegung, dass der Gesetzgeber
eine vorzeitige und getrennte Behandlung einzelner Einsprachen aus
Gründen der Koordination und Vereinfachung bzw. Beschleunigung
gerade nicht wollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
besteht somit kein Anspruch auf vorzeitige Behandlung von Ein-
sprachen, selbst wenn sie ein Grossprojekt nicht präjudizieren. Ob die
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vorzeitige Behandlung der Einsprache des Beschwerdeführers das
Projekt präjudizieren würde, kann deshalb offen gelassen werden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
(vgl. E. 1.5 und E. 2.2).
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu
verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR
172.041.0]).
4.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer von
vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-315; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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