B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-581/2016
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______ AG, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Veranlagung VOC-Abgaben.
A-581/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 20. Oktober
2014 noch unter ihrer früheren Firma XY._______ AG bei der Zollstelle
Schaffhausen DA Thayngen im EDV-Verfahren «e-dec» u.a. drei Lieferun-
gen VOC-haltiger Reinigungsmittel mit einer Eigenmasse von je
576 kg unter der Zolltarifnummer 3402.2000 zur Einfuhrverzollung an. In
Bezug auf die VOC-Lenkungsabgabe gehen aus der definitiven Einfuhrliste
(Positionen 6, 7 und 9) folgende Zusatzangaben hervor:
Zusatzabgaben
Veranlagungstext Artencode
(ZUAC)
Schlüssel
(ZUSCHL)
Menge Vol-% Ansatz
[Marke] Badreiniger
750 ml,
mit 5 % VOC
VOC-700
001
576
3.00
[Marke] Glasreini-
ger 750 ml,
mit 5 % VOC
VOC-700
001
576
3.00
[Marke] Küchenrei-
niger 750 ml, mit 10
% VOC
VOC-700
001
576
3.00
Das Ergebnis der Risikoprüfung für diese Produkte lautete auf «frei ohne»,
während andere angemeldete Produkte als «gesperrt» selektioniert wur-
den. Im Rahmen der formellen Überprüfung legte die Zollpflichtige der Zoll-
stelle die in der Zollanmeldung vermerkte Handelsrechnung Nr. (…) des
Lieferanten vom 16. Oktober 2014 (recte: 17. Oktober 2014) vor.
Mit definitiver Veranlagungsverfügung Nr. (…) vom 20. Oktober 2014 erhob
die Zollstelle für die Einfuhr VOC-haltiger Reinigungsmittel Lenkungsabga-
ben im Betrag von total Fr. 5‘184.--, ausgehend von einer Menge von 1728
kg (3×576 kg) VOC zum Ansatz von Fr. 3.--/kg.
B.
Am 22. Oktober 2014 reichte die Zollpflichtige im EDV-Verfahren eine be-
richtigte Zollanmeldung ein. Darin setzte sie die unter dem Titel Zusatzab-
gaben aufgeführte Menge VOC für die unter den Positionen 6, 7 und 9
A-581/2016
Seite 3
gelisteten Reinigungsmittel von je 576 kg auf 28,8 kg (für Bad- und Glas-
reiniger) bzw. 57,6 kg (für Küchenreiniger) herab:
Zusatzabgaben
Veranlagungstext Artencode
(ZUAC)
Schlüssel
(ZUSCHL)
Menge Vol-% Ansatz
[Marke] Badreiniger
750 ml,
mit 5 % VOC
VOC-700
001
28,8
3.00
[Marke] Glasreini-
ger 750 ml,
mit 5 % VOC
VOC-700
001
28,8
3.00
[Marke] Küchenrei-
niger 750 ml,
mit 10 % VOC
VOC-700
001
57,6
3.00
Mit einer als «Verzollungsbeschwerde/Rückerstattung der VOC-Gebühr»
betitelten Eingabe vom 27. Oktober 2014 teilte die Zollpflichtige der Zoll-
stelle mit, dass bei den drei Lieferungen VOC-haltiger Reinigungsmittel die
VOC-Abgabe aufgrund einer falschen Mengenangabe zu hoch festgesetzt
worden sei. Der VOC-Anteil dieser Produkte betrage entsprechend dem
jeweiligen Deklarationstext lediglich 5% bzw. 10%, weshalb ihr die zu viel
erhobenen Abgaben zurückzuerstatten seien. Im Schreiben wird auf die
eben erwähnte berichtigte Zollanmeldung Bezug genommen.
C.
Am 4. November 2014 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen, die sich
nunmehr für die Beschwerdebehandlung als zuständig erachtete, der Zoll-
pflichtigen mit, dass eine nachträgliche Korrektur der in der Zollanmeldung
angegebenen VOC-Mengen im Beschwerdeverfahren nur möglich sei,
wenn die geltend gemachten VOC-Gehalte zweifelsfrei nachgewiesen wür-
den. Sie gewährte der Zollpflichtigen eine Nachfrist, um namentlich die voll-
ständigen Rezepturen der strittigen Produkte einzureichen.
Mit Schreiben vom 20. November 2014 liess die Zollpflichtige der Zollkreis-
direktion Produktespezifikationen und Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr
mit der Lieferantin bzw. Herstellerin zugehen.
A-581/2016
Seite 4
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 21. Dezember 2015 wies die Zollkreisdirek-
tion das «Gesuch um Rückerstattung zu viel erhobener VOC-Abgaben
ab».
E.
Dagegen gelangte die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Einsprache (recte: Beschwerde) vom 28. Januar 2016 und ergänzter Be-
schwerdeschrift vom 8. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids
und die Rückerstattung der bei der Einfuhr vom 20. Oktober 2014 zu viel
erhobenen VOC-Abgaben unter Kostenfolge. Namentlich seien die VOC-
Abgaben für die Glas- und Badreiniger auf der Basis eines VOC-Gehalts
von 5% und für den Küchenreiniger auf der Basis eines VOC-Gehalts von
10% festzusetzen. Zur Begründung bringt sie vor, bei der Anmeldung der
Reinigungsmittel seien im Zollsystem «e-dec» irrtümlich 100% VOC be-
rechnet worden, statt der im Deklarationstext richtig angegebenen 5%
resp. 10%.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2016 beantragt die Oberzolldirek-
tion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit sie entscheidwesentlich sind, in
den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollver-
waltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den
Vorschriften des VwVG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist
die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
A-581/2016
Seite 5
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
1.3 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sach-
lage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Die entscheidende Behörde
hat den rechtlich relevanten Sachverhalt daher von sich aus abzuklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungs-
grundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch allfällige Mitwirkungs-
pflichten der Beteiligten relativiert. Wo der Untersuchungsgrundsatz endet
und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich jedoch nicht in allgemeiner
Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Ver-
fahrenserlasses zu bestimmen (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1 sowie Urteil
des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5, je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Ge-
richt unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung dar-
über, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche
Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis
zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; statt vieler: Urteil des
BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1). Das Prinzip der freien Be-
weiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrens-
recht Anwendung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).
Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG kommt das VwVG (und damit der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung) auf das Verfahren der Zollveranlagung, wel-
ches mit Erlass der Veranlagungsverfügung endet, jedoch nicht zur Anwen-
dung (vgl. Art. 3 Bst. e VwVG; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai
2012 E. 1.2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 447). Das verwaltungsinterne Be-
schwerdeverfahren ist indessen wiederum vom Geltungsbereich des
VwVG erfasst (Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2,
A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Nach höchstrich-
terlicher Rechtsprechung ist das VwVG sodann auch im zollrechtlichen Be-
richtigungsverfahren nach Art. 34 ZG anwendbar (BGE 142 II 433 E. 3.2.6
A-581/2016
Seite 6
mit Hinweisen; a. A. noch Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 1.2 mit Verweis auf PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend:
Zollkommentar], Art. 34 N. 20).
1.4.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses zu be-
rücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser
ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache
keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als
leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad
der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Ge-
genteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 482). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Voll-
beweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Be-
schwerdeverfahren eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzule-
gen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die
eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinrei-
chender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit
genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d). Weiter kommt nach konstanter
Rechtsprechung Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden
Ereignis ausgestellt worden sind, regelmässig nur ein stark eingeschränk-
ter Beweiswert zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. Ap-
ril 2015 E. 1.5.2, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Werden Waren eingeführt, die flüchtige organische Verbindungen (kurz
VOC; steht für «Volatile Organic Compounds») enthalten, erhebt der Bund
zudem eine Lenkungsabgabe (Art. 35a und 35c des Umweltschutzgeset-
zes [USG, SR 814.01]; Verordnung vom 12. November 1997 über die Len-
kungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV,
SR 814.018]). VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck
A-581/2016
Seite 7
von mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchs-
tens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Der Abgabe unterliegen VOC
der im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a
VOCV) sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und
Gegenständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2
Bst. b VOCV). Allerdings unterliegen Produkte, die zwar in der Positivliste
aufgeführt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % (% Masse) VOC enthal-
ten, nicht der Abgabe (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV).
Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zusammen
mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewirken. Das Ozon
greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lungenge-
webe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mit der VOC-Abgabe soll
letztlich die Ozon-Belastung verringert werden (HANSJÖRG SEILER, in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 35a N. 3, 12, 88).
2.2 Auf die Erhebung und Rückerstattung der VOC-Abgabe sowie auf das
Verfahren im Rahmen einer Ein- oder Ausfuhr findet die Zollgesetzgebung
sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 35c Abs. 3 USG, Art. 3 VOCV). Grund-
lage der Veranlagung der VOC-Abgabe bei der Einfuhr bildet daher – wie
bei der Veranlagung der Zölle – die Zollanmeldung (vgl. Art. 18 Abs. 1 ZG).
Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein
(SCHMID, Zollkommentar, a.a.O., Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des
BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.2).
2.2.1 Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28
Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die
anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsge-
mässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung der grenzüber-
schreitenden Warenbewegungen (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt da-
mit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten
hohe Anforderungen (BGE 112 IV 53 E. 1a, BGE 142 II 433 E. 2.1; statt
vieler: Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3; Bot-
schaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend:
Botschaft ZG], BBl 2004 567, 601, BARBARA SCHMID, Zollkommentar,
a.a.O., Art. 18 N. 2 ff.).
2.2.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die
Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen
Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist
sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt
A-581/2016
Seite 8
sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit
der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Hat die Zollstelle einen
vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurück-
gewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ab-
leiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). Die summarische Prüfung bei der elektronischen
Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmel-
depflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische
Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a der Zollver-
ordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) sowie die automatische
Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem
Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des
elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prü-
fen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob
die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen
(vgl. RAEDERSDORF, Zollkommentar, a.a.O., Art. 32 N. 7; Botschaft ZG [BBl
2004 567, 616]).
2.2.3 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde-
pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt
Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektroni-
scher Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die
summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS»
erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung
Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 Zollverordnung
der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013). Die so angenommene
Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Wi-
dersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumen-
ten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anfor-
derungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (vgl. RAEDERSDORF,
Zollkommentar, a.a.O., Art. 33 N. 6 mit Verweis auf BGE 124 IV 23 E. 2b).
2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das Sys-
tem «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch
(Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss
die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmel-
dung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen
erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17
Abs. 2 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit» oder «frei ohne»,
muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle gegebenenfalls einen
Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente
A-581/2016
Seite 9
oder weitere Bescheinigungen vorlegen. Die Waren gelten jedoch für die
EZV als freigegeben (vgl. Art. 17 Abs. 3 und 4 ZV-EZV).
2.3 Der in Art. 33 Abs. 1 ZG statuierte Grundsatz der Verbindlichkeit bzw.
grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung
stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG,
[BBl 2004 567, 584, 617]; RAEDERSDORF, Zollkommentar, a.a.O., Art. 33
N. 2). Der Gesetzgeber war sich indessen bewusst, dass dieser Grundsatz
– starr angewandt – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten
Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich
zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine
Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überfüh-
rung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorüber-
gehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen und ähnlichen Fäl-
len erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwen-
dung von EDV) oft als unverhältnismässig (zum Ganzen: Botschaft ZG [BBl
2004 567, 617]). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollan-
meldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der
Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG
möglich (Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3,
A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4; A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 3.1).
2.3.1 Art. 34 Abs. 1 und 2 ZG regeln jene Berichtigungsfälle, in denen noch
keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde. Ist jedoch die Veranla-
gungsverfügung – wie im vorliegenden Fall – bereits ergangen, kann die
anmeldepflichtige Person gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG der Zollstelle innerhalb
einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren
den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um
Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte
Zollanmeldung eingereicht werden muss.
Laut Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die an-
meldepflichtige Person nachweist, dass:
a) die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollver-
fahren angemeldet worden sind; oder
b) die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt
waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seit-
her nicht verändert worden sind.
A-581/2016
Seite 10
Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung im Sinne von Art. 34
Abs. 4 Bst. b ZG gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ur-
sprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Vorausset-
zungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder
einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV).
2.3.2 Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch
Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Feh-
ler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinba-
renden Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; Urteil des BVGer
A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 mit Hinweisen). Mit den Berich-
tigungstatbeständen sollte die Korrektur von „Versehen“, die zu unverhält-
nismässigen Ergebnissen führen, ermöglicht werden (E. 2.3, vgl. BGE 142
II 433 E. 3.3.4). Es war indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers, die
hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Per-
son auszuhöhlen, weshalb Art. 34 ZG nicht anwendbar ist, wenn die an-
meldepflichtige Person die zu berichtigende Zollanmeldung absichtlich
falsch erstellt hat, etwa weil sie die für die korrekte Zollanmeldung notwen-
digen Informationen vorgängig nicht beschafft hat. Ein Nachholen eines
solchen Säumnisses durch die nachträgliche Korrektur einer Veranlagung
ist mit Blick auf die Zollsicherheit ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen und
mit Beispiel: RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 34 N. 9 ff.).
2.4 Ergänzend zur Berichtigung nach Art. 34 ZG regelt Art. 116 ZG das
zollrechtliche Beschwerdeverfahren. Allerdings kann gemäss Rechtspre-
chung – insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist – nicht
(mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht wer-
den, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte
bilden können (Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1
und A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.4 je mit Hinweisen). Sodann
ist in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes
Berichtigungsverfahren undenkbar (BGE 142 II 433 E. 3.2.9).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei auf-
grund einer versehentlich falsch deklarierten VOC-Menge zu hoch veran-
lagt worden. Sie macht also ein Versehen in Bezug auf die Zollanmeldung
bzw. Veranlagungsverfügung und damit sinngemäss einen Berichtigungs-
tatbestand gemäss Art. 34 ZG geltend. Die Zollstelle hätte daher die als
«Verzollungsbeschwerde/Rückerstattung der VOC-Gebühr» betitelte Ein-
gabe der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2014, die innerhalb der 30-
A-581/2016
Seite 11
tägigen Verwirkungsfrist und gleichzeitig mit einer korrigierten elektroni-
schen Zollanmeldung gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG eingereicht wurde (Sach-
verhalt Bst. B), als Berichtigungsgesuch entgegennehmen und behandeln
müssen. Die Zollstelle wäre gehalten gewesen, das Berichtigungsverfah-
ren formell mit einer Verfügung abzuschliessen.
Korrekterweise hätte das Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG erst ge-
gen eine solche verfügungsweise Abweisung des Berichtigungsgesuchs
durch die Zollstelle offen gestanden (E. 2.4). Mit der direkten Weiterleitung
an die Zollkreisdirektion wurde das Berichtigungsgesuch an eine funktional
unzuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch
einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indessen braucht vorliegend
nicht entschieden zu werden, ob dabei Rechtsschutz- bzw. allgemeine Ver-
fahrensgarantien tangiert worden sind. Im Licht des verfassungsrechtli-
chen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist in der vorliegenden
Konstellation das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache höher zu gewichten als
ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle zum Erlass einer for-
mell korrekten (Erst-)Verfügung. Durch eine Rückweisung würden der Be-
schwerdeführerin nur zusätzliche Kosten entstehen und sie hätte in der
Sache selbst nichts zu gewinnen, zumal aufgrund der Aktenlage bekannt
ist, wie die übergeordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde und der
Sachverhalt entscheidreif ist. Auf einen solchen formalistischen Leerlauf ist
hier daher zu verzichten.
3.2 In materieller Hinsicht ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen einer Berichtigung der Veranlagungsverfügung ge-
mäss Art. 34 Abs. 4 ZG erfüllt, nachdem sie das Gesuch gemäss Art. 34
Abs. 3 ZG form- und fristgerecht bei der Zollstelle eingereicht hat.
Die Beschwerdeführerin macht ein Versehen bei der VOC-Mengenangabe
geltend. Massgebend ist damit Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG, wonach die Be-
schwerdeführerin nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die be-
antragte neue Veranlagung (nämlich die Einfuhr einer geringeren VOC-
Menge) schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde
und die Waren seither nicht verändert worden sind. Die Voraussetzungen
für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeit-
punkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbe-
freiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (E. 2.3.1).
A-581/2016
Seite 12
3.3
3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilende Zollanmeldung,
was die Art und Menge der eingeführten und im Streit liegenden Produkte
betrifft, keine Ungereimtheiten aufweist.
Aus den Deklarationstexten ergibt sich, dass es sich bei den eingeführten
Produkten um Badreiniger 750 ml, Glasreiniger 750 ml und Küchenreiniger
750 ml der Marke «…» handelte. Diese Produktbezeichnungen lassen sich
auch der Handelsrechnung Nr. (…) vom 17. Oktober 2014 entnehmen, die
als Begleitdokument in der Zollanmeldung aufgeführt wurde. Bei dieser
Handelsrechnung handelt es sich um einen originären Beleg, denn diese
wurde der Zollstelle am Tag der Einfuhr vorgelegt (Sachverhalt Bst. A). Die
Beschwerdeführerin hat die strittigen Reinigungsmittel unter der Zolltarif-
nummer 3402.2000 angemeldet. Darunter fallen «organische grenzflä-
chenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitun-
gen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zube-
reitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der
Nr. 3401, welche für den Einzelverkauf aufgemacht sind».
Was die Mengen betrifft, so hat die Beschwerdeführerin Bad-, Glas- und
Küchenreiniger mit einer Eigenmasse von je 576 kg zur Einfuhr angemel-
det. Auch diese Gewichtsangabe steht im Einklang mit den Angaben in der
Handelsrechnung, wonach drei Palette à 60 Karton, enthaltend 12 Stück,
der Reinigungsmittel eingeführt wurden. Dies entspricht einer Gesamt-
stückzahl von 720 pro Palette, wobei pro Stück (Reinigungsmittel mit 750
ml Inhalt) ein Gewicht von 0.8 kg veranschlagt wurde, was im Resultat die
deklarierte Eigenmasse von je 576 kg ergibt.
3.3.2 Eine Ungereimtheit besteht somit einzig in Bezug auf die eingeführte
Menge VOC, wobei sich der Widerspruch bereits aus der Veranlagungs-
verfügung selbst ergibt. Die unter dem Titel «Zusatzabgaben» aufgeführte
VOC-Menge von je 576 kg kann bei einem VOC-Gehalt gemäss Deklara-
tionstext von 5% bzw. 10% nicht korrekt sein, weil diese VOC-Menge exakt
der Eigenmasse der jeweiligen Lieferung, nämlich 576 kg, entspricht. Diese
Menge wäre nur bei einem VOC-Gehalt von 100% richtig; aufgeführt ist
jedoch ein solcher von 5 bzw. 10 %. Aufgrund der unter den Zusatzabga-
ben deklarierten Menge wurden die strittigen Reinigungsmittel letztlich auf
der Basis eines VOC-Gehalts von 100% veranlagt.
3.3.3 Bei dieser Ausgangslage erscheint dem Bundesverwaltungsgericht
ein Versehen bei der Zollanmeldung augenfällig. Auch wenn die OZD, wie
A-581/2016
Seite 13
sie in ihrer Vernehmlassung ausführt, bei einer internetbasierten Suche mit
den Schlagworten „Reinigungsmittel 100% VOC-Gehalt“ einige Treffer
fand, erachtet es das Gericht als ausgeschlossen, dass die – hier einzig zu
beurteilenden – eingeführten Produkte 100% VOC enthielten. Bei diesen
handelte es sich, wie sich der Bezeichnung, der Packungsgrösse und der
Tarifeinreihung entnehmen lässt, um handelsübliche Putzmittel für den Pri-
vathaushalt. Die drei Ausdrücke Badreiniger, Glasreiniger und Küchenrei-
niger bezeichnen Produkte, die von Privaten für die übliche Reinigung von
Bad, Fenstern und Küche verwendet werden. Das Gleiche gilt für die Pa-
ckungsgrösse von 750 ml. Und die Zolltarifnummer verlangt ausdrücklich
eine Aufmachung für den Einzelverkauf (E. 3.3.1). In Anbetracht der ge-
sundheitsschädigenden Wirkung von VOC (E. 2.1) ist es kaum denkbar,
dass ein Reinigungsmittel mit einem VOC-Gehalt von 100% zur grossflä-
chigen Anwendung in privaten Innen- bzw. Wohnräumen hergestellt und
vertrieben wird. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern Reinigungs-
mittel mit einem VOC-Gehalt von 100% in der Industrie oder allenfalls zur
gezielten kleinflächigen Fleckenentfernung im Privathaushalt eingesetzt
werden, bildet nicht Streitgegenstand und kann deshalb offen bleiben.
3.3.4 Aber auch wenn vorliegend ein VOC-Gehalt von 100% nicht plausibel
erscheint, hat die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf
deren Mitwirkungspflicht (E. 1.3) zu Recht verlangt, den von ihr geltend
gemachten tieferen VOC-Gehalt gemäss Deklarationstext von 5% bzw.
10% nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn das Gericht nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,
dass die eingeführten Glas- und Badreinigungsmittel nicht mehr als 5% und
die Küchenreiniger nicht mehr als 10% VOC enthielten (vgl. E. 1.4).
3.3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat neben einem E-Mail-Verkehr mit der
Lieferantin drei Produktspezifikationen der Herstellerin, datierend vom
7. bzw. 8. September 2011, ins Recht gelegt. Daraus geht hervor, dass die
«[Marke]» Bad- und Glasreiniger weniger als 5% VOC und der Küchenrei-
niger zwischen 5 bis 10% VOC enthalten. Die Vorinstanz kommt zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit den Produktspezifikationen den
von ihr geltend gemachten VOC-Gehalt nicht bewiesen habe, insbeson-
dere weil sie keine vollständige Rezepturen mit der chemischen Bezeich-
nung der Inhaltsstoffe und deren CAS Nummern eingereicht habe. Zudem
bezweifelt sie, dass die in den Produktspezifikationen enthaltenen Anga-
ben auch auf die eingeführten Produkte zutrafen.
A-581/2016
Seite 14
3.3.4.2 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass detaillierte Rezeptu-
ren zum Nachweis eines spezifischen VOC-Gehalts geeignet und wohl in
der Regel unerlässlich sind. Indessen kann daraus nicht gefolgert werden
und ist es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar,
den Nachweis eines VOC-Gehalts in jedem Fall einzig an das Einreichen
eines bestimmten Beweismittels zu knüpfen. Die hier zu beurteilende
Konstellation stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine be-
sondere dar: Zum Einen liegt in Bezug auf die veranlagte VOC-Menge ein
offensichtliches Versehen vor (E. 3.3.3), zum Anderen hat die Beschwer-
deführerin den von ihr nachträglich geltend gemachten VOC-Gehalt bereits
in der Zollanmeldung (wenn auch im falschen Eingabefeld) deklariert
(E. 3.3.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin fest-
zuhalten, dass sie bereits zwei Tage nach erfolgter Veranlagung eine kor-
rigierte Zollanmeldung eingereicht hat. Die eingereichten Produktspezifika-
tionen, welche die Beschwerdeführerin von der Herstellerin erstmals offen-
bar am 16. Oktober 2014 und damit bereits vor der Einfuhr per E-Mail er-
halten hat – und deren Beweiswert demzufolge nicht eingeschränkt ist
(E. 1.4.2), enthalten zwar keine genauen Rezepturen, sondern lediglich
Konzentrationsbereiche, und vermögen insofern den Nachweis der detail-
lierten stofflichen Zusammensetzung der Reinigungsmittel nicht zu erbrin-
gen. Allerdings ergeben diese Produktspezifikationen in Kombination mit
den gleichlautenden Produktebezeichnungen auf der ursprünglichen und
der korrigierten Zollanmeldung ein schlüssiges Bild. Namentlich ist das
Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass sich die eingereichten
Produktspezifikationen, welche aus dem Jahr 2011 datieren, entsprechend
der Bestätigung der Herstellerin auch auf die strittige Einfuhr beziehen, zu-
mal anzunehmen ist, dass die Beschaffenheit dieser industriell gefertigten
Reinigungsmittel kaum Schwankungen unterworfen ist. Auch die Angabe
lediglich eines VOC-Konzentrationsbereichs schadet im vorliegenden Fall
nicht, weil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte VOC-Gehalt
diese Konzentrationsbereiche ohnehin nicht unterschreitet.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdi-
gung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass mit hinreichender Sicherheit
belegt ist (E. 1.4.2), dass die am 20. Oktober 2014 von der Beschwerde-
führerin eingeführten Reinigungsmittel der Marke «…» einen VOC-Gehalt
von 5% (Bad- und Glasreiniger) und 10% (Küchenreiniger) nicht überschrit-
ten haben.
3.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass weder geltend gemacht
wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin
A-581/2016
Seite 15
die Zollanmeldung absichtlich falsch ausgefüllt hat. Es ist auch nicht er-
sichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin durch die fehlerhafte De-
klaration einen Vorteil verschafft haben könnte, der mit der Zollsicherheit
nicht zu vereinbaren wäre (E. 2.3.2).
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und
der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich aufzuheben. Die VOC-Ab-
gabe ist neu auf der Grundlage eines VOC-Gehalts von 5% bzw. 10% fest-
zusetzen. Dies ergibt bei einer Eigenmasse von je 576 kg eine VOC-Menge
von je 28,8 kg für die Bad- und Glasreiniger bzw. von 57,6 kg für die Kü-
chenreiniger. Die geschuldete VOC-Abgabe beläuft sich basierend auf
dem Abgabensatz von Fr. 3.--/kg auf total Fr. 345.60. Dies führt zu einer
Herabsetzung der in der Höhe von Fr. 5‘184.-- veranlagten VOC-Abgabe
um Fr. 4‘838.40 auf Fr. 345.60. Falls die Beschwerdeführerin den zu hoch
festgesetzten Abgabebetrag bereits bezahlt hat, was sich anhand der Ak-
ten nicht nachvollziehen lässt, sind ihr Fr. 4‘838.40 zurückzuerstatten.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsie-
gende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Vorinstanz sind eben-
falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.-- ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer-
statten.
4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-
hältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
A-581/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 21. Dezember 2015 vollumfänglich
aufgehoben. Die im Zusammenhang mit der Einfuhr vom 20. Oktober 2014
geschuldete VOC-Abgabe wird auf Fr. 345.60 herabgesetzt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: