Abtei lung I
A-5812/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
C.B.V. Reisen GmbH, Obermattweg 44, 5033 Buchs AG,
vertreten durch Herr Fürsprecher Christian Zuberbühler,
Steinerstrasse 34, Postfach 256, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kostenentscheid.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5812/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die C.B.V. Reisen GmbH am 28. November 2006 beim Bundes-
amt für Verkehr für sich und ihre Kooperationspartnerin Croatia-Bus je
ein Gesuch um Erneuerung der Bewilligungen zur Durchführung eines
grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen auf den
Strecken Lausanne – Vukovar (Kroatien) sowie St. Gallen – Ilok (Kroa-
tien) für die Dauer von fünf Jahren beantragte,
dass das BAV der C.B.V. Reisen GmbH bzw. der Kooperationspartne-
rin Croatia-Bus am 20. April 2007 und am 8. Mai 2007 für die beiden
beantragten Strecken je eine Bewilligung für den grenzüberschreiten-
den Linienverkehr verbunden mit mehreren Auflagen erteilte, die Gül-
tigkeitsdauer für die beiden Bewilligungen allerdings auf nur ein Jahr
festsetzte und Chiasso als weiteren Halteort zur Aufnahme bzw. zum
Absetzen von Fahrgästen nicht bewilligte,
dass die C.B.V. Reisen GmbH (Beschwerdeführerin) gegen die Verfü-
gungen des BAV (Vorinstanz) am 21. Mai 2007 Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Gültigkeit der Bewilli-
gungen sei auf fünf Jahre festzusetzen, es sei für beide Strecken ein
zusätzlicher Halt in Chiasso zu gewähren und die Auflagen bezüglich
der Passagierliste seien ersatzlos zu streichen, eventualiter insofern
zu ändern, als die für jede Fahrt mitzuführende Passagierliste zusätz-
lich zu Namen und Vornamen nicht auch noch die Nationalität sowie
die Art und Nummer des Reisedokumentes der Passagiere zu enthal-
ten habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 18. Dezem-
ber 2007 teilweise guthiess, von einem Unterliegen der Beschwerde-
führerin zu ¾ ausging, ihr reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'125.-
auferlegte und die Vorinstanz verpflichtete, der Beschwerdeführerin
entsprechend dem teilweisen Obsiegen eine Parteientschädigung zu
entrichten (vgl. Urteil A-3491/2007 des Bundesverwaltungsgerichts),
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_137/2008 vom 14. August 2008
in teilweiser Gutheissung einer gegen das Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
6. Februar 2008 die Gültigkeitsdauer der beiden beantragen Bewilli-
gungen auf zwei Jahre festsetzte, die Beschwerde im Übrigen jedoch
abwies, soweit es darauf eintrat, und die Sache zur Neuverteilung der
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Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsge-
richt zurückwies,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf einen zusätzlichen
Halt in Chiasso sowohl vor Bundesverwaltungsgericht als auch vor
Bundesgericht nicht durchgedrungen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführe-
rin, die Auflagen bezüglich der Passagierliste seien ersatzlos zu strei-
chen, abgewiesen, ihrem Eventualantrag bezüglich der Angaben auf
der mitzuführenden Passagierliste hingegen entsprochen hat,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts in diesem Punkt nicht angefochten hat,
dass das Bundesgericht in seinem Urteil festgestellt hat, die Befristung
der Bewilligungen auf ein Jahr lasse sich aufgrund der hängigen Straf-
verfahren im Grundsatz nicht beanstanden (E. 2.4), es erscheine je-
doch gerechtfertigt, die Bewilligungsdauer gestützt auf eine neue
Richtlinie der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen,
dass die Beschwerdeführerin somit im Ergebnis mit ihrem Antrag, die
Gültigkeitsdauer für die erteilten Bewilligungen sei auf fünf Jahre fest-
zusetzen, teilweise durchgedrungen ist,
dass damit für die Auferlegung der Kosten für das Verfahren
A-3491/2007 vor Bundesverwaltungsgericht insgesamt von einem hälf-
tigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-3491/2007 deshalb
reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb ihr von den beiden ge-
leisteten Kostenvorschüssen im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Fr. 750.- zurück-
zuerstatten sind,
dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
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dass der Anwalt der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2007 im Ver-
fahren A-3491/2007 eine Kostennote im Betrag von Fr. 7'229.65 (nicht
wie im Urteil A-3491/2007 fälschlicherweise festgehalten im Betrag
von Fr. 6'694.30) eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführerin somit entsprechend dem hälftigen Ob-
siegen eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'615.- (inkl. Mehr-
wertsteuer und Auslagen) zusteht, welche ihr die Vorinstanz zu ent-
richten hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG),
dass für das vorliegende Verfahren weder Verfahrenskosten zu erhe-
ben noch – mangels entstandenem Aufwand bei der Beschwerdeführe-
rin – eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 und 64
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-3491/2007 redu-
zierte Verfahrenskosten von Fr. 750.- auferlegt. Sie werden mit den ge-
leisteten Kostenvorschüssen im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- verrech-
net. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. Hierzu hat
die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzah-
lungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
2.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils für das Verfahren A-3491/2007 eine Par-
teientschädigung von Fr. 3'615.- zu entrichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Adrian Mattle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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