Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5837/2010
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oliver Berther,
Schipfe 32, 8001 Zürich ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz).
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Sachverhalt:
A.
Am 13. Januar 2010 um 15:30 Uhr war A._______ mit seinem
Personenwagen Chrysler PT Cruiser, Kontrollschild …, auf der Autobahn
A1 von Lenzburg Richtung Zürich/St. Gallen unterwegs. Bei Km 291
geriet er auf dem rechten Fahrstreifen in ein Schlagloch und hörte einen
Knall. Nachdem er sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen zum Stillstand
gebracht hatte, stellte A._______ fest, dass sowohl das rechte hintere wie
auch das rechte vordere Rad platt waren und überdies die Felge des
Vorderrades gebrochen war. Das Fahrzeug musste von einem
Abschleppdienst abtransportiert und in die Garage gebracht werden.
B.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 machte der Rechtsvertreter von
A._______ bei der Baudirektion des Kantons Zürich eine
Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 3'000.— geltend. Diese
leitete das Schadenersatzbegehren an die Filiale Winterthur des
Bundesamtes für Strassen (ASTRA) weiter, da die betreffende
Nationalstrasse im Januar 2008 im Rahmen der Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
in das Eigentum des Bundes übertragen worden war.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 wies das ASTRA das
Schadenersatzbegehren ab. Bezüglich seiner Zuständigkeit verwies es
auf ein Schreiben vom 6. Juni 2006 des Rechtsdienstes der
Eidgenössischen Finanzverwaltung, mit welchem diese im Bereich der
Nationalstrassen dem ASTRA die ihr gemäss Art. 59 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen
Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG, SR 611.0) zustehenden
Befugnisse übertrug. In materieller Hinsicht wurde davon ausgegangen,
es komme zwar grundsätzlich das Bundesgesetz vom 14. März 1958
über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder
und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) zur
Anwendung, weil Bau- und Betrieb der Nationalstrassen zu den öffentlich-
rechtlichen Aufgaben des Bundes gehörten, jedoch gelange vorliegend
Art. 58 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur
Anwendung, welcher eine Sonderbestimmung nach Art. 3 Abs. 2 VG
darstelle. Es fehle indes an einem Werkmangel, weil das Strassennetz
nicht im gleichen Masse unter Kontrolle gehalten werden könne wie etwa
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ein Gebäude und daher kein mangelnder Unterhalt vorliege. Ein
Schlagloch sei in den meisten Fällen auf einen harten Winter
zurückzuführen. Nach Eingang der Schadensmeldung sei der
Nationalstrassenunterhalt tätig geworden. Das ASTRA sei seiner
Sicherungspflicht vollumfänglich nachgekommen und hafte daher nicht
für den Schaden.
D.
Am 17. August 2010 lässt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die
Verfügung des ASTRA (Vorinstanz) Beschwerde erheben mit dem
Antrag, die Verfügung vom 19. Juli 2010 aufzuheben und das ASTRA
anzuweisen, die Forderung von Fr. 2'540.90 zuzüglich Zins von 5% seit
13. Januar 2010 anzuerkennen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er aus, es liege ein
Werkmangel vor, weil das Schlagloch bereits am Morgen des 13. Januar
2010 gemeldet, jedoch anscheinend nichts dagegen unternommen
worden sei. Der Unterhalt der Strasse sei daher mangelhaft gewesen.
Zudem müsse ein Strassenbenützer nicht mit einem Schlagloch auf der
Autobahn in der Grösse von ca. 100 cm Länge, 40 cm Breite und 10 bis
15 cm Tiefe rechnen. Die Vorinstanz habe willkürlich entschieden.
Überdies habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie
ohne Belege anzugeben davon ausgehe, der Nationalstrassenunterhalt
sei unmittelbar nach Eingang der Schadensmeldung tätig geworden.
E.
Mit Verfügung vom 21. September 2010 wurde das ASTRA aufgefordert,
eine Vernehmlassung einzureichen und insbesondere zur Frage seiner
Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gestützt auf
das VG und Art. 58 OR Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz beantragt in
ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Was seine Zuständigkeit anbelangt,
wiederholt das ASTRA im Wesentlichen die in der angefochtenen
Verfügung ausgeführte Begründung. In der Sache selbst führt es aus, das
Schlagloch sei bereits am 13. Januar 2010 mittags repariert worden,
jedoch wegen der Witterungseinflüsse sehr schnell erneut schadhaft
geworden. In Bezug auf Anlage und Unterhalt von Nationalstrassen
dürften nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Jeder
Verkehrsteilnehmer habe mit Mängeln des Strassenbelags zu rechnen
und das Restrisiko selbst zu tragen. Die Vorinstanz habe im Rahmen
ihrer Möglichkeiten die Sicherungspflicht wahrgenommen und hafte daher
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nicht. Zudem verneint die Vorinstanz sowohl eine Gehörsverletzung als
auch Willkür.
F.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 22. November 2010 an
seinen Standpunkten fest, ebenso die Vorinstanz in ihrer Duplik vom
4. Januar 2011.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Nach Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben und die Verfügung von einer Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden ist. Das ASTRA ist eine
Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG und es hat seine Verfügung u.a.
auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 VG gestützt, mithin auf öffentliches
Recht des Bundes. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine sachliche
Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Entsprechend hält Art. 10 Abs. 1 VG
denn auch fest, dass sich das Beschwerdeverfahren nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richte. Dies
wird im Übrigen in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum
Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321)
ausdrücklich bestätigt. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichtes setzt jedoch voraus, dass das
Verantwortlichkeitsgesetz zu Recht auf den vorliegenden Sachverhalt
angewendet wurde, was nachfolgend zu prüfen ist (E. 3 - 5). Andernfalls
wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit der sein
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Schadenersatzbegehren abgelehnt worden ist, ohne Weiteres beschwert
und damit zur Beschwerde befugt.
1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem
Gemeinwesen weisen regelmässig einen vermögensrechtlichen
Charakter auf und fallen deshalb unter die Schutzgarantien von Art. 6 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welche unter anderem ein Recht
auf Öffentlichkeit des Verfahrens einräumen (vgl. JOST GROSS,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, 11.7, S. 371).
Der Beschwerdeführer hat jedoch keine öffentliche Verhandlung verlangt,
so dass ein Verzicht darauf anzunehmen ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff. und 1758a f.), und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den
festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632), d. h. jenen Rechtssatz, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist. Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen, auf sie nicht
eintreten oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog.
Motivsubstitution, vgl. BGE 131 II 200, 205 E. 4.2; BVGE 2007/41 E. 2).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Demgegenüber
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richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer
Erlasse fallen, gemäss Art. 3 Abs. 2 VG nach jenen besonderen Bestimmungen. Zu diesen anderen
Bestimmungen zählt nach unbestrittener Lehre und Rechtsprechung auch die Werkeigentümerhaftung
nach Art. 58 OR (BGE 95 I 283, 112 II 228 E. 2b, 115 II 245 E. 2c; Urteil der Rekurskommission VBS
470.22.04 vom 8. April 2005 E. 2c; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, N 164 ff. zu Art. 58 OR; GROSS,
a.a.O., 2.3 S. 21, 2.4.3 S. 30 und 2.4.3.3 S. 34; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2278).
3.
Somit gilt es in erster Linie zu entscheiden, welches die Rechtgrundlage
eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers wäre.
Beide Parteien gehen in materieller Hinsicht davon aus, dass sich die Schadenersatzpflicht nach Art. 58
OR beurteilt. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anspruch nach Art. 58 OR zu
beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den
Schaden zu ersetzen, den dieses infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhaftem
Unterhalt verursacht. Es geht somit darum festzustellen, ob die Autobahn als ein Werk im Sinne dieser
Norm zu betrachten ist.
3.1. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Rahmen
des geltend gemachten Schadenersatzbegehrens nicht als Subjekt des
Zivilrechts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VG, sondern in Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe – des Betriebs und Unterhalts der Nationalstrassen
– handelte. Wie sich der in E. 2 zitierten Rechtsprechung und Lehre
übereinstimmend entnehmen lässt, spielt jedoch dieses Kriterium bei den
Haftpflichtnormen, welche nach Art. 3 Abs. 2 VG der Haftung nach
allgemeinem Verantwortlichkeitsrecht vorgehen, keine Rolle (vgl.
insbesondere GROSS, a.a.O., 2.4.3 S. 30 bei Fn. 134 und diese
Fussnote). Öffentliche Strassen sind zweifelsohne vom Werkbegriff von
Art. 58 OR erfasst (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, N 161 und
insbesondere 164 ff. zu Art. 58 OR; HEINRICH HONSELL, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2005, § 18 Rz. 12).
3.2. Demzufolge richtet sich eine allfällige Verantwortlichkeit des Bundes
für den geltend gemachten Schaden nach Art. 58 OR. Steht eine rein
zivilrechtliche Haftung in Frage, so kommen nicht nur materiell die
Normen des Zivilrechts zur Anwendung, sondern es handelt sich auch in
prozessualer Hinsicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Auf die
vorliegende Streitsache ist damit das Zivilprozessrecht anwendbar und
die Beurteilung des Schadenersatzanspruches fällt in die – sachliche und
örtliche – Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. TOBIAS JAAG, Staats- und
Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.],
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Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996,
S. 58 Rz. 166; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 62 Rz. 56;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2274 f. und 2278 ff.). Kommt somit
Art. 58 OR zur Anwendung, sind die Verwaltungsbehörden und das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit
nicht zuständig.
3.3. Da die Vorinstanz schon aus diesem Grund unzuständig ist, kann
offen bleiben, ob die aufgrund der Delegationsvollmacht vom 6. Juni 2006
geltend gemachte Delegation von Befugnissen im Bereich der
Nationalstrassen von der Eidgenössischen Finanzverwaltung an das
ASTRA auch die Behandlung von Ansprüchen umfasst, die sich auf das
VG stützen (vgl. auch E. 4.2).
4.
Das Verwaltungsverfahren kennt keine Einlassung; demzufolge kann eine
Zuständigkeit auch nicht durch Einverständnis zwischen Behörde und
Partei begründet werden (Art. 7 Abs. 2 VwVG). Da der Vorinstanz die
sachliche Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung fehlt,
hätte sie auf das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht
eintreten dürfen. Ihre Verfügung erweist sich demnach als
bundesrechtswidrig. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung der Vorinstanz
nichtig ist oder anfechtbar.
4.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt die funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit einen schweren Mangel einer Verfügung und
damit einen Nichtigkeitsgrund dar. Davon ausgenommen sind Fälle, in
denen der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine
Entscheidungsgewalt zukommt oder wenn das Gebot der
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit in schwerwiegender
Weise beeinträchtigt wird. Die Nichtigkeit einer Verfügung oder einer
anderen Verwaltungshandlung hat zur Folge, dass sie von Anfang an
keine Rechtswirkung entfaltet. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu
beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden.
Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung
auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein,
weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist.
Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sowie
im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE
2008/59 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6829/2010 vom
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4. Februar 2011 E. 2.2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 955 und
961).
4.2. Eine Ausnahmesituation im Sinne von E. 4.1 ist vorliegend nicht
gegeben. Der Vorinstanz kommen von Gesetzes wegen gar keine
Zuständigkeiten im Bereich der Haftpflicht des Bundes zu, weder in
jenem der Staatshaftung noch bezüglich der Haftung aufgrund
allgemeiner Haftungsnormen. Von einer allgemeinen
Entscheidungsgewalt auf dem betreffenden Gebiet kann daher keine
Rede sein, unabhängig davon, ob die Delegation der Zuständigkeit von
einer Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung auf eine andere durch
blosse Vereinbarung, wie sie mit der Delegationsvollmacht vom 6. Juni
2006 erfolgt ist, überhaupt möglich und rechtens ist. Ebenso wenig sind
Gründe dafür ersichtlich, dass die Rechtssicherheit der Rechtsfolge der
Nichtigkeit entgegenstehen könnte. Dem Beschwerdeführer steht der
Gang an die zuständigen Zivilgerichte nach wie vor offen, ohne dass ihm
das Staatshaftungsverfahren oder die Einrede der abgeurteilten Sache
(res iudicata) entgegen gehalten werden könnte. Sollte in der
Zwischenzeit die Verjährung eingetreten sein, dürfte sich der
Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und die
Wahrung dieser gesetzlichen Frist des Privatrechts überdies auf Art. 63
und 64 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 (ZPO, SR 272) berufen können, sofern er die Eingabe innert eines
Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Zivilgericht
neu einreicht.
4.3. Damit erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als nichtig. Das
Bundesverwaltungsgericht hat gemäss der in E. 4.1 genannten
Rechtsprechung die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen. Ist die
angefochtene Verfügung nichtig, fehlt es zugleich an einem
Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten kann.
5.
Für die Kostenverlegung ist das Ausmass des Unterliegens der Parteien
massgebend; dieses hängt von den im konkreten Beschwerdeverfahren
gestellten Rechtsbegehren ab (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 4.43). Der Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
keine Verfahrenskosten auferlegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 4.47). Soweit dem Beschwerdeführer für sein Unterliegen
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Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, erscheinen diese aus in der
Sache liegenden Gründen als unverhältnismässig (Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 6 Bst. b Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), hat doch die Vorinstanz trotz fehlender Zuständigkeit das
Gesuch materiell geprüft und eine Haftungsgrundlage abgelehnt. Nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ist daher der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 700.— dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
6.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VGKE hat eine obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten.
Diese umfassen die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen (Art. 8 VGKE). Demzufolge werden Parteien, die
nicht obsiegen, grundsätzlich keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Gemäss Praxis kann von diesem Grundsatz in Fällen
abgewichen werden, in denen auf das Rechtsmittel wegen der
Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht eingetreten werden kann und dieser
Irrtum des Beschwerdeführers wegen unzutreffender
Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz entschuldbar erscheint. Es
handelt sich somit um einen Anwendungsfall des Gutglaubensschutzes
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1219/2007 vom 1. Oktober
2008 E. 5.1 und dort zitierte Entscheide). Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die Vorinstanz als Fachbehörde, die kaum das erste Mal über ein
solches Schadenersatzbegehren zu befinden hatte, ohne weiteres darauf
eingetreten ist und eine Verfügung erlassen hat, insbesondere ohne ihre
Zuständigkeit überhaupt in Frage zu stellen. Die unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung, welche auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Rechtsmittel hinweist und das
Bundesverwaltungsgericht als angeblich zuständige Rechtsmittelinstanz
bezeichnet, ist ebenfalls zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände
erscheint der Irrtum des Beschwerdeführers trotz anwaltlicher Vertretung
als entschuldbar. Ferner ist zu beachten, dass durch die Feststellung der
Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit eröffnet wird, sein Schadenersatzbegehren beim zuständigen
Gericht neu einzureichen, ohne dass die Schweizerische
Eidgenossenschaft die Einrede der abgeurteilten Sache erheben könnte.
Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung sind damit gegeben.
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Das Gericht setzt die Entschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten fest, wenn keine
Kostennote eingereicht wird. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Pateientschädigung für den
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu Lasten der Vorinstanz als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bundesamtes für Strassen
vom 19. Juli 2010 nichtig ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.— nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder
seine Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Das Bundesamt für Strassen hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.— zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. J413-0231/Prc; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff.,
90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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