B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5849/2018
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richterin Sonja Bossart Meier und Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______ GmbH,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.
A-5849/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die zuständige Ausgleichskasse meldete der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 5. März
2018 unter Beilage der Lohnmeldungen 2016 und 2017, die A._______
GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) habe es trotz mehrmaliger entspre-
chender Mahnung unterlassen, einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung ab dem 1. Mai 2016 nachzuweisen.
A.b Mit Schreiben vom 29. März 2018 forderte die Auffangeinrichtung die
Arbeitgeberin unter Fristansetzung bis zum 28. Mai 2018 auf, ihr eine Kopie
der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Mai 2016 geltenden Anschlussver-
einbarung zukommen zu lassen oder die fehlende Anschlussverpflichtung
nachzuweisen und drohte ihr andernfalls an, ein kostenpflichtiges An-
schlussverfahren durchzuführen.
A.c Die Arbeitgeberin liess der Vorinstanz mit Meldung vom 13. April 2018
eine Lohnkorrektur für das Jahr 2017 zukommen, wonach die Eintritts-
schwelle gemäss Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) im Jahr 2017 nicht erreicht wurde.
A.d Die Auffangeinrichtung antwortete der Arbeitgeberin mit Schreiben
vom 18. April 2018, es seien gemäss den entsprechenden Lohnbescheini-
gungen ab dem 1. Mai 2016 BVG-pflichtige Löhne ausbezahlt worden,
weshalb es sich um eine Anschlusskontrolle ab diesem Zeitpunkt handle.
Sie ersuchte die Arbeitgeberin erneut um entsprechenden fristgerechten
Nachweis bis zum 28. Mai 2018, ansonsten sie für die vorgenannte Periode
bei ihr anzuschliessen sei.
A.e Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 schloss die Vorinstanz die Arbeitge-
berin rückwirkend per 1. Mai 2016 zwangsweise an. Sie begründete dies
damit, dass aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse hervor-
gehe, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Mai 2016 der obligatorischen be-
ruflichen Vorsorge unterstelltes Personal beschäftige, ohne dass ein ge-
setzlicher Ausnahmetatbestand ersichtlich sei.
A.f Die zuständige Ausgleichskasse informierte die Auffangeinrichtung mit
Schreiben vom 6. Juni 2018 darüber, dass das alters- und hinterlassenen-
versicherungspflichtige Einkommen des fraglichen Arbeitnehmers nach-
träglich auch für das Jahr 2016 korrigiert worden sei. Damit erwies sich im
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Nachhinein, dass die Eintrittsschwelle gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG auch im
Jahr 2016 nicht erreicht worden war.
A.g In der Folge hob die Auffangeinrichtung den verfügten Zwangsan-
schluss mit Wiedererwägungsverfügung vom 13. September 2018 auf und
auferlegte der Arbeitgeberin zusätzlich zu den Kosten gemäss Zwangsan-
schlussverfügung vom 4. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 825.– die Kosten
der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.–.
B.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 erhebt die Arbeitgeberin (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung vom
13. September 2018 und beantragt die Aufhebung der Kostenauferlegung
in der Höhe von Fr. 1‘275.–. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe
sich nachweislich an die Termine gehalten und die Auffangeinrichtung
(nachfolgend: Vorinstanz) bereits im April 2018 über die entsprechenden
Umstände informiert. Es bestehe der Eindruck, es handle sich um ein Kom-
munikationsproblem innerhalb der Vorinstanz, weshalb sie nicht gewillt sei,
die eingeforderten Kosten zu übernehmen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2018 beantragt die Vorinstanz die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und Dokumente wird, soweit ent-
scheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt nicht vor. Die Vorinstanz kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen er-
lassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Sie ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
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Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit
gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 13. September 2018 – und somit vor
Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – den am 4. Juni 2018
angeordneten Zwangsanschluss aufgehoben und festgehalten, dass die
Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.– zu-
sätzlich zu denjenigen gemäss Verfügung vom 4. Juni 2018 in der Höhe
von Fr. 825.– verfügt würden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.g). Mit Dispo-
sitiv-Ziffer II der Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde zwar keine Kostenauf-
lage verfügt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass sich die Rechte
und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebe-
nen Anschlussbedingungen, welche zusammen mit dem Kostenreglement
integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten, ergeben würden. In den
Erwägungen wurde jedoch festgehalten, dass der Arbeitgeberin gemäss
Kostenreglement die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.–
und für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von
Fr. 375.– in Rechnung gestellt würden. Der Beschwerdeführer beantragt
nun, die Kostenauferlegung von insgesamt Fr. 1‘275.– sei aufzuheben
(vgl. vorne Sachverhalt Bst. B).
Strittig ist demnach die Kostenauflage für eine Zwangsanschluss- und Wie-
dererwägungsverfügung in Situationen, in welchen die beschwerdefüh-
rende Person während eines bereits laufenden Zwangsanschlussverfah-
rens – ohne die Vorinstanz darüber zu informieren – eine Lohnkorrektur bei
der zuständigen Ausgleichskasse noch vor Erlass der Zwangsanschluss-
verfügung anbegehrt hat, die entsprechende Mitteilung der Ausgleichs-
kasse zuhanden der Vorinstanz jedoch erst nach Verfügungserlass erfolgt.
3.1 Mit bundesverwaltungsgerichtlichem Urteil A-6659/2014 vom 31. März
2016 wurde die Kostenpflicht der beschwerdeführenden Arbeitgeberin mit
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ausführlicher Begründung verneint, während diese in aktuelleren Entschei-
den betreffend dieselbe Fallkonstellation teils ohne weitere Ausführungen
bestätigt wurde (vgl. Urteile des BVGer A-4890/2016 vom 27. April 2018
E. 3.2 f., A-6617/2017 vom 1. Juni 2018 gesamte E. 3.2, insbesondere
E. 3.2.2 und A-3924/2018 vom 17. Oktober 2018; vgl. auch ähnlich gela-
gerten Fall in Urteil des BVGer A-2243/2018 vom 28. September 2018
E. 3.1 ff.). In einem früheren Urteil C-8192/2008 vom 5. August 2009 be-
jahte das Bundesverwaltungsgericht die Kostenpflicht der Arbeitgeberin
ebenfalls.
3.1.1 In erstgenanntem Urteil wird ausgeführt, es sei zwar unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss hätte vermeiden kön-
nen, indem sie auch der Vorinstanz die relevanten Unterlagen selber hätte
zukommen lassen. Da aber die Ausgleichskasse gemäss Art. 9 Abs. 3 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) gesetzlich verpflichtet sei,
der Auffangeinrichtung BVG die zur Durchführung der beruflichen Vorsorge
notwendigen und verlangten Auskünfte und Unterlagen, soweit sie ihren
Akten entnommen werden können, zu überweisen und hierzu unter ande-
rem auch die Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen für die betreffenden
Jahre zählt, hätte die Ausgleichskasse die angepasste Jahresabrechnung
für Lohnbeiträge nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Vor-
instanz zukommen lassen müssen. Der Zwangsanschluss wäre dadurch
vermeidbar gewesen und sei somit nicht mehr der Beschwerdeführerin zu-
zurechnen; dies ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdeführerin zu-
vor nicht gerade kooperativ verhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei im
vorliegenden Fall nicht verpflichtet, schriftlich an die Vorinstanz zu gelan-
gen und über ihre Bemühungen gegenüber der Ausgleichskasse zu infor-
mieren; derlei wäre vielmehr Sache der Ausgleichskasse gewesen (Urteil
des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E.3.4).
3.1.2 Im letztgenannten, früher zu beurteilenden Fall war die Beschwerde-
führerin im Besitz eines an sie gerichteten Schreibens, worin eine Vorsor-
geeinrichtung ihren Wiederanschluss bestätigte und darauf hinwies, dass
sie der Vorinstanz eine Kopie dieses Schreibens zukommen lasse. Es
wurde argumentiert, da innert im Zwangsanschlussverfahren gesetzter
Frist keine entsprechende Bestätigung der Vorinstanz erfolgt sei, hätte die
Beschwerdeführerin nicht unbesehen davon ausgehen bzw. darauf ver-
trauen dürfen, dass die Vorinstanz tatsächlich bzw. rechtzeitig mit der Ko-
pie dieses Schreibens bedient worden sei. Vielmehr wäre sie unter diesen
Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, mit der
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Vorinstanz Rücksprache zu nehmen, um so den drohenden Zwangsan-
schluss zu vermeiden. Die Kostenauflage sei demnach zu Recht erfolgt
(Urteil des BVGer C-8192/2008 vom 5. August 2009 E. 3.2.1 f. und E. 4).
3.1.3 Mit Urteil A-6617/2017 vom 1. Juni 2018 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin in E. 3.2.2 entgegen, dass es ihr
ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Zwangsanschluss und die da-
mit verbundenen Kosten zu verhindern, indem sie auf die vorinstanzliche
Aufforderung zum Nachweis eines Anschlusses reagiert und der
Vorinstanz zumindest den Wiederanschluss an ihre ursprüngliche Sam-
melstiftung zur Kenntnis gebracht hätte. Dementsprechend habe sie die
aufgrund dieser Säumnis verursachten Kosten zu tragen.
3.2 Zu klären ist letztlich, ob die Arbeitgeberin trotz entsprechender Auf-
forderung und Androhung der Säumnisfolgen seitens der Auffangeinrich-
tung in einem laufenden Zwangsanschlussverfahren keine Kostenfolgen
zu vergegenwärtigen hat, weil sie bei der zuständigen Ausgleichskasse vor
Erlass der Zwangsanschlussverfügung um Lohnkorrektur ersucht, oder ob
angezeigt ist, dass sie die Auffangeinrichtung ebenfalls fristgerecht über
diese Tatsache informiert.
3.2.1 Dabei gilt es, die in Urteil des BVGer A-6659/2014 vom 31. März
2016 ausführlich behandelte, gesetzlich vorgesehene zwischenbehördli-
che Informationspflicht der Ausgleichskasse im Rahmen der Anschluss-
kontrolle von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberin im
Zwangsanschlussverfahren zu unterscheiden. Ersterer Pflicht ist die Aus-
gleichskasse nachgekommen, indem sie der Vorinstanz die vorhandenen,
zur Durchführung der beruflichen Vorsorge sachdienlichen Unterlagen
übermittelt, die Beschwerdeführerin zum Anschluss gemeldet und auf die
fehlenden Lohnmeldungen für die Zeit von April 2014 bis April 2016 hinge-
wiesen sowie später über die Lohnkorrekturen in Kenntnis gesetzt hat (vgl.
auch vorne Sachverhalt Bst. A.a und A.f). Letztere Pflicht gilt insbesondere
für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörde und wel-
che diese ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte. Sie gebietet ferner, dass eine Partei die Behörde
von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine
rechtswesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt, von der die Behörde
ansonsten keine Kenntnis erhalten würde. Bei passivem Verhalten darf
sich die Behörde darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
nach wie vor der Realität entsprechen. Das konkrete Ausmass der Mitwir-
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kungspflicht richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, mit-
hin nach der Zumutbarkeit im Einzelfall und kann von der verfahrensleiten-
den Behörde im Rahmen der Instruktion definiert werden, z.B. durch die
Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten oder Unterlagen einzu-
reichen (AUER/BINDER in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 Rz.
4 f. und Rz. 7 je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
insbesondere auf BGE 132 II 113 E. 3.2). Dies ergibt sich auch aus der
Beweisführungslast, welche trotzdem bei der Behörde bleibt: Sie hat dem-
nach die Verfahrensbeteiligten darüber aufzuklären, worin ihre Mitwir-
kungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt. Dementspre-
chend hat sie die Parteien darüber zu informieren, welche Beweismittel sie
im Einzelnen beizubringen haben (AUER/BINDER in: Kommentar zum
VwVG, a.a.O., Art. 13 Rz. 15 mit Hinweisen).
3.2.2 Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeein-
richtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse ge-
genüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendi-
gen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 11 BVG). Letztere
meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangein-
richtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auf-
fangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der
Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch
ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung
des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vor-
instanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG i.V.m. Art. 11
Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche
Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend
Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Art. 11 BVG i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorliegend besteht eine solche zudem auf-
grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit den beantragten, teil-
weise auch im Zwangsanschlussverfahren eingereichten Lohnkorrekturen
selbständige Begehren stellt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG).
3.2.3 Im Vorfeld an den Erlass der strittigen Zwangsanschlussverfügung
wurde die Beschwerdeführerin mehrfach seitens der Ausgleichskasse und
der Vorinstanz darauf hingewiesen, den Nachweis einer fehlenden An-
schlussverpflichtung zu erbringen, um nicht zwangsweise angeschlossen
zu werden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a, A.b. und A.d). Die vorinstanzli-
chen Schreiben sind explizit so formuliert, dass die Beschwerdeführerin zur
Vermeidung eines Zwangsanschlusses allfällige Unterlagen, welche ihre
Anschlusspflicht widerlegen, fristgerecht der Vorinstanz zukommen lassen
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soll (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a und A.d). Der Beschwerdeführerin war
bewusst, dass bereits ein entsprechendes Verfahren vor der Vorinstanz im
Gange war und diese sie zu einer Reaktion bzw. zur Einreichung von Be-
weismitteln aufgefordert hatte. So hatte sie denn auch die Lohnkorrektur
für das Jahr 2017 der Vorinstanz aufforderungsgemäss direkt zukommen
lassen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Die Vorinstanz bat mit Antwort-
schreiben vom 18. April 2018 um den entsprechenden Nachweis auch für
das Jahr 2016 und setzte dafür bis zum 28. Mai 2018 Frist unter Androhung
des Zwangsanschlusses im Säumnisfall (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.d).
Im Wissen um den der zuständigen Ausgleichskasse per 24. April 2018 –
und somit innert der seitens der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einrei-
chung eines entsprechenden Nachweises – gemeldeten Nachtrag zur
Lohnsumme für das Jahr 2016 sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die
Vorinstanz weder innert noch nach Ablauf dieser Frist entsprechend ver-
lauten liess, konnte die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit davon aus-
gehen, dass die Vorinstanz von dieser rechtswesentlichen Änderung des
Sachverhalts Kenntnis hatte. Dies, zumal sie nicht belegt, dass die Aus-
gleichskasse ihr gegenüber auf die Lohnkorrektur für das Jahr 2016 bereits
innert der bis zum 28. Mai 2018 angesetzten Frist reagiert hat. Unter diesen
Umständen wäre es unabhängig von der gesetzlich vorgesehenen zwi-
schenbehördlichen Informationspflicht der Ausgleichskasse zur Abwen-
dung des angedrohten Zwangsanschlusses angezeigt und der Beschwer-
deführerin zumutbar gewesen, das Nachtragsformular vom 24. April 2018
für das Jahr 2016 erneut auch der Vorinstanz zuzustellen oder Letztere
zumindest anderweitig darüber in Kenntnis zu setzen, dass der zuständi-
gen Ausgleichskasse ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Im
Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Rahmen von
Zwangsanschlüssen als Massenverfahren auf die Angaben und Unterla-
gen der Ausgleichskasse stützen darf. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass sie keine weiteren Nachforschungen angestellt, sondern die Be-
schwerdeführerin aufgefordert hat, eine allfällig auch für das Jahr 2016 vor-
handene Lohnkorrektur zu belegen (vgl. statt vieler bezüglich entsprechen-
der Abklärungen zur Existenz eventueller Anschlussverträge Urteil des
BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis).
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im laufenden Zwangsanschlussverfah-
ren hätte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz somit über diese Ände-
rung betreffend den für die Anschlussverpflichtung relevanten Sachverhalt
aufklären und damit den kostenpflichtigen Zwangsanschluss vermeiden
können (vgl. auch BGE 125 V 193 E. 2 und Urteil des BVGer C-8192/2008
vom 5. August 2009 E. 3.2.2 je mit Hinweisen).
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3.3 Die Vorinstanz verfügte den Zwangsanschluss nach vorgängiger An-
drohung gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt
zu Recht, womit es sich grundsätzlich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin
die von ihr verursachten Kosten für die Verfügung und Durchführung des
Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung aufzuerlegen.
Die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses
wurden mit der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juni 2018 zwar formell
nicht ausdrücklich festgelegt und auferlegt, es geht jedoch aus den Erwä-
gungen und dem Kostenreglement, auf welches darin und im Dispositiv
verwiesen wird, klar hervor, dass der Beschwerdeführerin insgesamt
Fr. 825.– (Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für die Durchführung
des Zwangsanschlusses) in Rechnung gestellt werden (vgl. vorne E. 2 und
ähnlich gelagerten Sachverhalt in Urteil des BVGer A-3556/2018 vom
25. Oktober 2018).
Die Höhe sowohl dieser Verfahrenskosten als auch jener der verfügten
Wiedererwägung erweisen sich nach konstanter Rechtsprechung als reg-
lementskonform und gerechtfertigt. Demnach ist die Beschwerde abzuwei-
sen und die Beschwerdeführerin hat somit die Kosten für die Zwangsan-
schlussverfügung vom 4. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 825.– und diejeni-
gen für die Wiederwägungsverfügung vom 13. September 2018 in der
Höhe von Fr. 450.– zu tragen.
4.1 Die Verfahrenskosten werden regelmässig der unterliegenden Partei
auferlegt, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden
können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Es rechtfertigt sich, der Beschwerde-
führerin, welche das vorliegende Verfahren und die vorinstanzlichen Verfü-
gungen veranlasst hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es erscheint
angemessen, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin demzufolge den
Restbetrag des von ihr einbezahlten Kostenvorschusses (Fr. 800.–) in der
Höhe von Fr. 300.– zurückzuerstatten (vgl. insbesondere Urteile des
BVGer A-6617/2017 vom 1. Juni 2018 E. 4, A-3920/2017 vom 14. Dezem-
ber 2017 und A-648/2017 vom 26. September 2017).
4.2 Weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der
Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: