B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 30.09.2019 (2C_1127/2018)
Abteilung I
A-5863/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Sonja Bossart,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
Gesellschaft A._______,
vertreten durch
Laurent Lattmann, Treuhänder, und
lic. iur. Stephanie Eichenberger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhrsteuer (Vergütungszinsen).
A-5863/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die (ausländische) Gesellschaft A._______ (fortan: Steuerpflichtige) ist bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (fortan: ESTV) als Mehrwertsteu-
erpflichtige registriert. Sie ist die Einkaufsgesellschaft des internationalen
B._______-Konzerns. Als solche kauft sie Waren weltweit bei Lieferanten
ein und verkauft diese an die lokalen B._______-Ländergesellschaften,
welche alsdann das Sortiment in ihren Verkaufsläden den Endkonsumen-
ten anbieten.
B.
Im Rahmen einer Kontrolle der ESTV im Mai 2014 wurde festgestellt, dass
in den Einfuhrdeklarationen der Steuerpflichtigen die Einstandspreise an-
gegeben worden waren. Diesen Umstand teilte die ESTV der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung (fortan: EZV) mit, worauf die Zollkreisdirektion Basel
unter anderem gegen die Steuerpflichtige eine Untersuchung einleitete.
C.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 gab die Zollkreisdirektion Basel der
Steuerpflichtigen bekannt, dass die eingeführten Waren anhand des Markt-
wertes und nicht aufgrund der Einstandspreise hätten deklariert werden
müssen und dass sie beabsichtige, Einfuhrsteuern im Betrag von
CHF 100'285'399.40 zuzüglich Verzugszins von CHF 924'854.25 nachzu-
erheben.
D.
Hierzu äusserte sich die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 16. Oktober
2014 und beglich mit Valuta vom 21. Oktober 2014 die in Aussicht gestellte
Abgabedifferenz sowie den diesbezüglichen Verzugszins. Gleichzeitig
machte die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer MWST-Deklaration für das
dritte Quartal 2014 die bezahlte Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend. Die
Vergütung des entsprechenden Vorsteuersteuerüberschusses der dritten
Quartalsabrechnung 2014 erfolgte mit Valuta vom 21. Dezember 2014.
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hielt die Zollkreisdirektion Basel fest,
dass für von der Steuerpflichtigen getätigte Wareneinfuhren, welche im
Zeitraum vom Januar 2009 bis Juni 2014 erfolgt waren, Mehrwertsteuern
im Betrag von CHF 100'285'399.40 zu Unrecht nicht erhoben worden
seien. Der Verzugszins belaufe sich auf CHF 924'854.25. Hiergegen erhob
die Steuerpflichtige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
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danach an das Bundesgericht. Letzteres hiess die Beschwerde der Steu-
erpflichtigen gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 auf und wies die Sache bezüglich der
Erstattung des Verzugszinses zurück an die EZV (vgl. Urteil des BGer
2C_1079/2016 vom 7. März 2017), welche den zu Unrecht erhobenen Ver-
zugszins mit Valuta vom 7. Juni 2017 zurückerstattete.
F.
Mit Begehren an die EZV vom 20. Juli 2017 machte die Steuerpflichtige für
den Zeitraum vom 22. Oktober 2014 bis 21. Dezember 2014 zum Zinssatz
von 4% Vergütungszinsen auf den seitens der EZV zu Unrecht nacherho-
benen Einfuhrsteuern geltend, i.e. im Betrag von CHF 668‘569.35. Weiter
machte die Steuerpflichtige für den Zeitraum vom 22. Oktober 2014 bis
7. Juni 2017 zum Zinssatz von 4% Vergütungszinsen auf den seitens der
EZV zu Unrecht eingeforderten Verzugszinsen geltend, i.e. im Betrag von
CHF 97‘315.30. Die Steuerpflichtige forderte demnach von der EZV Ver-
gütungszinsen in Höhe von gesamthaft CHF 765‘884.65 ein.
G.
Mit Entscheid vom 14. September 2017 wies die EZV das Begehren der
Steuerpflichtigen vom 20. Juli 2017 ab.
H.
Hiergeben erhebt die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) mit
Schreiben vom 16. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt:
„1. Auf der Abgabedifferenz von CHF 100‘285‘399.40 sei ein Vergü-
tungszins von CHF 10‘541‘109.85 geschuldet.
2. Auf dem Verzugszins von CHF 924‘854.25 sei ein Vergütungszins
von CHF 97‘212.45 geschuldet.
3. Eventualiter sei auf der Abgabedifferenz ein Vergütungszins von
CHF 835‘711.65 und auf dem Verzugszins ein Vergütungszins von
CHF 97‘212.45 geschuldet.
4. Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
I.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2017 stellt die EZV den Antrag,
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Seite 4
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde; unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
J.
Mit Replik vom 22. Dezember 2017 nimmt die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung und verdeutlicht einzelne Aspekte.
K.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ficht einen Entscheid der OZD betreffend die
Nicht-Gewährung von Vergütungszinsen auf zu Unrecht nachgeforderten
Einfuhrsteuern und Verzugszinsen an. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig
(Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48
VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG).
1.4
1.4.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz
nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus
Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu
beurteilen (Urteile des BGer 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2,
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Der Streitgegenstand wird zudem
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durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt
nicht übereinzustimmen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rah-
men und Begrenzung des Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im
Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert
oder qualitativ verändert werden (BGE 136 II 165 E. 5; Urteil des BGer
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Was Streitgegenstand ist, be-
stimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren
(BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2).
Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz ent-
schieden wurde, oder der mit dem Gegenstand des angefochtenen Ent-
scheids nichts zu tun hat, ist demnach nicht einzutreten (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208).
1.4.2 Mit Begehren an die OZD vom 20. Juli 2017 machte die Beschwer-
deführerin für den Zeitraum vom 22. Oktober 2014 bis 21. Dezember 2014
zum Zinssatz von 4% Vergütungszinsen auf den seitens der EZV zu Un-
recht nacherhobenen Einfuhrsteuern geltend, i.e. im Betrag von
CHF 668‘569.35. Weiter machte die Steuerpflichtige für den Zeitraum vom
22. Oktober 2014 bis 7. Juni 2017 zum Zinssatz von 4% Vergütungszinsen
auf den seitens der EZV zu Unrecht eingeforderten Verzugszinsen geltend,
i.e. im Betrag von CHF 97‘315.30. Mit Entscheid vom 14. September 2017
wies die OZD das genannte Begehren ab (vgl. Sachverhalt Bst. F und G).
Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 16. Oktober 2017 beantragt die Be-
schwerdeführerin neu, es sei ihr auf der Abgabedifferenz ein Vergütungs-
zins von CHF 10‘541‘109.85 und eventualiter ein Vergütungszins von
CHF 835‘711.65 auszurichten (Sachverhalt Bst. H). Damit geht sie weit
über die Rechtsbegehren, die die Vorinstanz beurteilt hat, hinaus. Insoweit
die Anträge der Beschwerdeführerin über die bei der Vorinstanz gestellten
hinausgehen, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.4.1).
Im Übrigen, i.e. soweit Vergütungszinsen in Höhe von CHF 668‘569.35 (auf
der zu Unrecht eingeforderten Abgabedifferenz) und CHF 97‘315.30 (auf
den zu Unrecht eingeforderten Verzugszinsen) geltend gemacht werden,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann
mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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Seite 6
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie
Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.149).
2.
2.1 Gemäss Art. 130 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erhebt der Bund eine
Mehrwertsteuer. Nach der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer zielt
diese auf den «nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland» ab (vgl.
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG sowie Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom
9. Dezember 2016 E. 2.1).
Die Erhebungskonzeption der Mehrwertsteuer kommt im System der
Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug zum Ausdruck (Art. 1 Abs. 1
Satz 1 MWSTG). Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehr-
wertsteuer auf Stufe der leistungserbringenden Personen, obschon nicht
diese, sondern die leistungsbeziehenden Personen die Destinatäre der
Mehrwertsteuer sind (BGE 142 II 488 E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des
BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1).
Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen
Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistun-
gen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfän-
gerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen
(Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach
den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Entrichtungs- und Erhe-
bungswirtschaftlichkeit sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 und 4 MWSTG (in der bis Ende 2017 gelten-
den Fassung) kann die steuerpflichtige Person unter Vorbehalt von Art. 29
und 33 MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit
abziehen, sofern sie nachweist, dass sie die Vorsteuern bezahlt hat.
2.2.2 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der
steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt (Art. 88 Abs. 1
MWSTG). Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder
die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der
Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung
des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur
Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet (Art. 88
Abs. 4 MWSTG).
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Seite 7
2.3 Art. 50 MWSTG sieht vor, dass für die Steuer auf der Einfuhr von Ge-
genständen die Zollgesetzgebung gilt, soweit die nachfolgenden Bestim-
mungen nichts anderes anordnen.
2.4 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein An-
spruch auf Rückerstattung (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Nicht zurückerstattet
werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher
Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) oder wegen deren Wie-
derausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59
Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die
Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die
der EZV zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Arti-
kel 28 abziehen kann (Art. 59 Abs. 2 MWSTG).
2.5
2.5.1 Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass öffentliche
Geldforderungen – sowohl der Gemeinwesen wie der Privaten – mit Beginn
des Verzuges grundsätzlich zu verzinsen sind (vgl. ULRICH HÄFELIN et al.,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 156 ff.).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Vergütungszins, d.h. ein
Zins, der auf zu viel bezahlten und deshalb zurückzuerstattenden Beträgen
zu entrichten ist, grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vor-
gesehen ist (Urteil 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 mit Hinwei-
sen), wie dies vor allem im Steuerrecht häufig der Fall ist. Das Bundesge-
richt hat mangels gesetzlicher Regelung Vergütungszinsansprüche oftmals
verneint (Urteil 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.4/3.5). Ausnahms-
weise hat es allerdings auch aus Sinn und Zweck einer gesetzlichen Re-
gelung durch Analogieschluss oder aus allgemeinen Prinzipien abgeleitet,
dass ein Vergütungszins zu bezahlen sei, namentlich für die Rückerstat-
tung von zu viel bezahlten Steuern, wenn im umgekehrten Verhältnis der
Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuerforderung eben-
falls einen Zins schuldet (Urteil 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008
E. 3.3).
Das Bundesgericht hat in BGE 108 Ib 12 E. 3 ohne nähere Begründung in
analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der früheren Verordnung vom
30. Oktober 1978 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben (AS
1978 1800) einen Vergütungszins auf der Rückerstattung einer zu Unrecht
erhobenen Stempelsteuer zugesprochen. Nach Darstellung in BGE 143 II
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Seite 8
37 E. 5.3 hat das Bundesgericht aber in der Folge die Ausrichtung eines
solchen Vergütungszinses auf Fälle eingeschränkt, bei welchen der Abga-
bepflichtige zur Vermeidung einer gesetzlichen Verzugszinspflicht gezwun-
gen ist, eine ihm gegenüber verfügte Abgabe vorläufig unter Vorbehalt zu
bezahlen, und er die Abgabepflicht gleichzeitig mit Rechtsmitteln bestreitet
(vgl. auch Urteil des BVGer A-3735/2017 vom 12. Juni 2018 E. 2.3.3). Un-
ter diesen Voraussetzungen wird praxisgemäss auch auf der Rückerstat-
tung einer zu Unrecht zurückverlangten Verrechnungssteuer ein Vergü-
tungszins zugesprochen (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 37 E. 5.3; Urteil des
BGer 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 5).
2.5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 MWSTG sieht das Einfuhrsteuerrecht in den
folgenden Fällen die Ausrichtung eines Vergütungszinses vor:
a. bei Rückerstattung einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten
Steuer nach Artikel 59: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen
Geltendmachung des Anspruchs bei der EZV;
b. bei Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 60:
ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages bei der EZV;
c. bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 51, 58 und 59 ZG):
ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens.
Da Art. 59 Abs. 2 MWSTG die Rückerstattung von Einfuhrsteuern aus-
schliesst, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuer-
pflichtige Person eingetragen ist und die der EZV zu entrichtende oder ent-
richtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann (vgl. E. 2.4),
muss in diesem Fall auch der Anspruch auf Ausrichtung des akzessori-
schen Vergütungszinses nach Art. 61 MWSTG ausgeschlossen sein. Eine
Verzinsung durch die EZV gestützt auf Art. 61 Abs. 1 Bst. a MWSTG kommt
demnach nur in den Fällen vor, in denen nach Art. 59 MWSTG ein An-
spruch auf Rückerstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten
Steuer entstanden ist (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Zweifel/Beusch/Glau-
ser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun-
desgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 61 N. 6).
2.5.3 Das Gegenstück zur Vergütungszinspflicht bildet Art. 57 Abs. 1
MWSTG, wonach ein Verzugszins geschuldet ist, wenn die
Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt wird.
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Seite 9
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist der zu beurteilende Sachverhalt – soweit
wesentlich – unbestritten. In rechtlicher Hinsicht ist streitig und zu prüfen,
ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Vergütungszinsen im Betrag
von CHF 668‘569.35 auf den seitens der EZV zu Unrecht nacherhobenen
Einfuhrsteuern sowie Vergütungszinsen im Betrag von CHF 97‘315.30 auf
den seitens der EZV zu Unrecht eingeforderten Verzugszinsen schuldet
(vgl. Sachverhalt Bst. F ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Antrages, es
seien ihr Vergütungszinsen auf den seitens der EZV zu Unrecht nacherho-
benen Einfuhrsteuern zu entrichten, im Wesentlichen vor, dass die Vo-
rinstanz nach Erlass des Urteils des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März
2017 von sich aus auf die Beschwerdeführerin zugekommen und die Rück-
erstattung der Abgabedifferenz in Aussicht gestellt habe. Die Vorinstanz
hätte wohl kaum eine Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Einfuhr-
steuer veranlassen wollen, wenn sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre
bzw. eine Verrechnung mit dem Vorsteueranspruch zulässig gewesen
wäre. Die Erhebung durch die EZV und der Vorsteueranspruch bei der
ESTV seien „zwei unterschiedliche Paar Schuhe“, i.e. das eine habe mit
dem anderen nichts zu tun. Die Rückerstattung seitens der EZV sei ge-
mäss Art. 61 Abs. 1 Bst. a MWSTG zu verzinsen.
Betreffend den Antrag, es seien ihr auch auf den von der Vorinstanz zu
Unrecht eingeforderten Verzugszinsen Vergütungszinsen auszurichten,
bringt die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen vor, das MWSTG
kenne im Gegensatz zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) keine Bestimmung, wonach die
Rückerstattung bereits bezahlter Verzugszinsen ohne Vergütungszins er-
folge (mit Verweis auf Art. 70c Abs. 2 VStG). Dies lasse den Schluss zu,
dass es einer gesetzlichen Bestimmung bedürfe, um Vergütungszinsen
auszuschliessen. Mangels anderslautender gesetzlicher Grundlage sei
deshalb der zu Unrecht erhobene Verzugszins von der EZV zu verzinsen.
3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt u.a. damit, dass es sich bei
der Zahlung der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 21. Oktober 2014 (i.e.
die in Aussicht gestellte Abgabedifferenz sowie der diesbezügliche Ver-
zugszins [vgl. Sachverhalt Bst. D]) um eine freiwillig geleistete Barhinter-
lage handle, um den Zinsenlauf zu stoppen (mit Verweis auf Art. 72 Abs. 2
ZG). Die Beschwerdeführerin habe den entsprechenden Betrag bezahlt,
A-5863/2017
Seite 10
bevor die zuständige Zollkreisdirektion sie in diesem Umfang als leistungs-
pflichtig erklärt habe. Der Betrag sei damit seitens der EZV nicht tatsächlich
eingefordert, sondern von der Beschwerdeführerin freiwillig geleistet wor-
den, womit dieser nicht zu verzinsen sei. Doch selbst wenn der Betrag als
Hinterlage eingefordert worden wäre, wäre dieser gemäss Art. 188 Abs. 3
Bst. d der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) nicht zu
verzinsen gewesen.
3.4
3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen des Standpunkts der
Vorinstanz – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zahlung der
Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2014 freiwillig erfolgt sein soll.
Spätestens mit der Verfügung vom 23. Oktober 2014, mit welcher die
Zollkreisdirektion Basel an ihrer Einfuhrsteuernachforderung zuzüglich
Verzugszins festhielt (Sachverhalt Bst. E), kann von Freiwilligkeit keine
Rede mehr sein. Zudem sind die von der Vorinstanz angeführten
Bestimmungen aus dem ZG und der ZV für die Frage, ob in casu
Vergütungszinsen zu leisten sind, von Vornherein schon deshalb nicht
anwendbar, weil das MWSTG unter dem Titel Einfuhrsteuer selbst
entsprechende Bestimmungen vorsieht (vgl. E. 2.3 e contrario; vgl. auch
Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl
2008 6885 ff., 6991).
3.4.2 Nach den klaren gesetzlichen Vorgaben von Art. 59 Abs. 2 MWSTG
besteht kein Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht ge-
schuldeter Steuern durch die EZV, wenn der Importeur oder die Importeurin
im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die der EZV zu
entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen
kann (E. 2.4). Die steuerpflichtige und vollumfänglich vorsteuerabzugsbe-
rechtigte Beschwerdeführerin hatte demnach keinen Anspruch auf Rücker-
stattung der von ihr bezahlten Einfuhrsteuern durch die EZV, da sie diese
bereits im Rahmen ihres Vorsteuerabzugsrechts vollumfänglich geltend
machen konnte (vgl. dazu auch Sachverhalt Bst. D). Daran ändert auch
nichts, dass das Verhalten der Vorinstanz nach Erlass des Urteils des BGer
2C_1079/2016 vom 7. März 2017 bei der Beschwerdeführerin offenbar den
Anschein erweckte, sie habe Anspruch auf Rückerstattung durch die EZV
(E. 3.2). Wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Anspruch auf Rückerstat-
tung zu viel erhobener oder nicht geschuldeter Steuern durch die EZV be-
steht, ist schon deshalb auch kein Vergütungszins im Sinne von Art. 61
Abs. 1 Bst. a MWSTG auszurichten (E. 2.5.2).
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Seite 11
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin die von der EZV zu Un-
recht eingeforderte Einfuhrsteuer am 21. Oktober 2014 bezahlt und im
Rahmen ihrer MWST-Deklaration für das dritte Quartal 2014 als Vorsteuer
geltend gemacht. Die Vergütung des entsprechenden Vorsteuersteuer-
überschusses seitens der ESTV erfolgte mit Valuta vom 21. Dezember
2014 (vgl. Sachverhalt Bst. D und E). Ein allfälliger Vergütungszins (für den
Vorsteuerüberhang) gründete demnach auf Art. 88 Abs. 4 MWSTG und
wäre von der ESTV auszurichten, wobei die 60-Tages-Frist zwischen der
schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV und der Aus-
zahlung des Vorsteuerüberhangs seitens der ESTV – soweit ersichtlich –
eingehalten wurde, weshalb (auch auf Grundlage von Art. 88 Abs. 4
MWSTG) kein Vergütungszins auszurichten wäre (vgl. E. 2.2.2). Diese
Frage (betreffend allfälliger Vergütungszinsen auf dem Vorsteuerüber-
hang) ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wäre ohnehin in
der Zuständigkeit der ESTV, und nicht in derjenigen der Vorinstanz.
3.4.3 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, ihr seien auf den seitens
der Vorinstanz zu Unrecht eingeforderten Verzugszinsen Vergütungszin-
sen auszurichten (vgl. Sachverhalt Bst. H).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Vergütungszins grund-
sätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Nur aus-
nahmsweise hat das Bundesgericht auch aus Sinn und Zweck einer ge-
setzlichen Regelung durch Analogieschluss oder aus allgemeinen Prinzi-
pien abgeleitet, dass ein Vergütungszins zu bezahlen sei. Dies ist nament-
lich der Fall, wenn im umgekehrten Verhältnis der Steuerpflichtige bei nicht
rechtzeitiger Zahlung ebenfalls einen Zins schulden würde bzw. wenn der
Abgabepflichtige zur Vermeidung einer gesetzlichen Verzugszinspflicht ge-
zwungen ist, eine ihm gegenüber verfügte Abgabe vorläufig unter Vorbe-
halt zu bezahlen, und er die Abgabepflicht gleichzeitig mit Rechtsmitteln
bestreitet (E. 2.5.1).
Im MWSTG sind diejenigen Fälle, in denen im Zusammenhang mit der Ein-
fuhrsteuer Vergütungszinsen auszurichten sind, abschliessend geregelt
(vgl. E. 2.5.2). Vergütungszinsen auf bezahlte Verzugszinsen, die seitens
der EZV an die Abgabepflichtigen zurückzuerstatten sind, sind darin nicht
vorgesehen. Von Gesetzes wegen ist der von der Beschwerdeführerin an-
begehrte Vergütungszins demnach nicht geschuldet. Aber auch aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Um einen Vergütungszins auf Verzugszinsen
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Seite 12
per Analogieschluss zu rechtfertigen, müssten nach der besagten Recht-
sprechung im MWSTG Verzugszinsen auf bereits aufgelaufene – aber
noch nicht bezahlte – Verzugszinsen vorgesehen sein, womit der Abgabe-
pflichtige zur Vermeidung von Zinseszinsen gezwungen wäre, nicht nur
ausstehende Abgaben, sondern auch (bisher) aufgelaufene Verzugszinsen
zu bezahlen. Verzugszinsen auf bereits aufgelaufene, jedoch noch nicht
bezahlte Verzugszinsen sind im MWSTG jedoch nicht vorgesehen
(E. 2.5.3). Dementsprechend können per Analogieschluss auch keine Ver-
gütungszinsen auf bereits aufgelaufene (und zu Unrecht bezahlte) Ver-
zugszinsen hergeleitet werden.
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann mit
ihrem Verweis auf Art. 70c Abs. 2 VStG, worin ausdrücklich vorgesehen ist,
dass die Rückerstattung bereits bezahlter Verzugszinsen ohne Vergü-
tungszins erfolgt und – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – den
Schluss zulasse, dass es einer gesetzlichen Bestimmung bedürfe, um Ver-
gütungszinsen auszuschliessen (E. 3.2). Denn, wie aus der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung hervorgeht (E. 2.5.1), sind – entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin – Vergütungszinsen grundsätzlich nur ge-
schuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies bedeutet im Umkehr-
schluss, dass es keiner Bestimmung bedarf, wonach für einen bestimmten
Fall keine Vergütungszinsen geschuldet sind. Vor diesem Hintergrund ist
Art. 70c Abs. 2 VStG als rein deklaratorisch zu verstehen.
4.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die OZD das Begehren der
Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Vergütungszinsen zurecht abge-
wiesen hat, weshalb sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig er-
weist und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 25‘000.- festzu-
setzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in
derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
A-5863/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 25‘000.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-5863/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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