Abtei lung I
A-5885/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Einlageentsteuerung (Q03/2002).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5885/2009
Sachverhalt:
A.
Die C._______ AG (nachfolgend: Gesellschaft) übernahm mit Fusions-
vertrag vom 16. Juni 2005 Aktiven und Passiven der A._______ AG
und änderte gleichzeitig ihre Firma in jene der übernommenen Gesell-
schaft (A._______ AG). Sie war vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998
und dann wieder ab 1. Juli 2002 im Register der Mehrwertsteuerpflich-
tigen eingetragen.
B.
Am 1. Dezember 2003 kontrollierte die ESTV die Bücher der Gesell-
schaft über die Zeit vom 3. Quartal 2002 bis zum 3. Quartal 2003
(Q03/2002 bis Q03/2003). Die ESTV stellte fest, dass im Q03/2002 ei -
ne Einlageentsteuerung für früher angefallene Projektkosten geltend
gemacht worden war. Da die ESTV mit dem Vorgehen nicht einverstan-
den war, korrigierte sie die Vorsteuern und stell te eine Ergänzungsab-
rechnung aus. Die Gesellschaft hingegen bestritt, dass Vorsteuern zu
korrigieren seien, weshalb die ESTV mit Entscheid vom 29. September
2004 bzw. Einspracheentscheid vom 14. August 2009 sinngemäss ver-
fügte, für das Q03/2002 seien noch Fr. 144'139.-- Mehrwertsteuern zu-
züglich Verzugszins zu 5% ab dem 30. November 2002 geschuldet.
Gemäss Verwaltungspraxis, so die Begründung der ESTV, werde für
die Einlageentsteuerung von Dienstleistungen als Bemessungsgrund-
lage der Wert des noch nicht genutzten Teils herangezogen. Dieser be-
rechne sich aus dem Bezugspreis der Dienstleistung abzüglich der da-
rauf vorzunehmenden Abschreibungen, wobei mit der Abschreibung im
Zeitpunkt des tatsächlichen Bezugs begonnen werde. Die Abschrei-
bung ende je nach Nutzungsdauer der Dienstleistung, spätestens aber
nach fünf Jahren. Betrage die Nutzungsdauer mehr als fünf Jahre,
werde bei gleichmässiger Nutzung dennoch eine Abschreibung von
20% pro Jahr vorgenommen. Die Dienstleistungen, für welche die Ge-
sellschaft die Einlageentsteuerung verlangt habe, seien allesamt vor
dem 1. Juli 2002 genutzt worden. Den fraglichen Telekommunikations-,
Treuhand- und Beratungsleistungen wohne kein messbarer Nutzen
über mehrere Jahre inne; sie gälten regelmässig mit ihrem Bezug als
verbraucht. Auch Patentierungs,- Vermarktungs-, Konstruktions- und
Entwicklungskosten würden im Rahmen der Unternehmenstätigkeit ge-
nutzt, indem die eingekauften Leistungen beispielsweise als Grundla-
ge für unternehmerische Entscheide herangezogen würden.
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C.
Mit Eingabe vom 16. September 2009 erhob die Gesellschaft (fortan:
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit
dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Es sei ihr – un-
ter Kostenfolgen zulasten der ESTV – der Betrag von Fr. 144'139.--
nebst 5% Verzugszins ab 30. November 2002 gutzuschreiben. Ihrer
Ansicht nach hätte es möglich sein müssen, die Vorsteuern auf den in
den Jahren 1995 bis 2002 angefallenen Entwicklungskosten im
Q03/2002 vollumfänglich geltend zu machen.
D.
Die ESTV liess sich am 2. November 2009 zur Beschwerde verneh-
men. Sie beantragte deren vollumfängliche Abweisung unter Kostenfol-
gen zulasten der Beschwerdeführerin.
Auf weitere Vorbringen und Eingaben der Parteien wird – soweit ent -
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
waltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e
contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Vorliegend ist ein Sachverhalt be-
troffen, der im Wesentlichen (Einlageentsteuerung) das 3. Quartal
2002 (Q03/2002) betrifft. Er ist deshalb materiell nach dem für diese
Zeit geltenden Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) zu beurteilen. Sodann bestimmt
Art. 94 Abs. 4 aMWSTG ausdrücklich, dass die Bestimmungen des
aMWSTG über die (vorliegend umstrittene) spätere Entstehung des
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Anspruchs auf Vorsteuerabzug (Art. 42 aMWSTG) auch dann gelten,
wenn nach bisherigem Recht (gemeint ist nach der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV, AS 1994 1464]) die
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht gegeben waren.
1.3 Demgegenüber ist – unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung be-
treffenden Bestimmungen – das neue mehrwertsteuerliche Verfahrens-
recht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche Ver-
fahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt-
rechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem
System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteu-
er; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Mehr-
wertsteuerpflichtig wird gemäss dem hier anwendbaren aMWSTG, wer
eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt – auch wenn die Gewinnabsicht
fehlt – sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Ei-
genverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Die Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG beginnt nach Ab-
lauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt wor-
den ist (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Zur Wahrung der Wettbewerbsneu-
tralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung können sich Unter-
nehmen, welche die Voraussetzungen der Steuerpflicht nach Art. 21
Abs. 1 aMWSTG nicht erfüllen oder nach Art. 25 Abs. 1 aMWSTG von
der Steuerpflicht ausgenommen sind, unter den von der ESTV festzu-
setzenden Bedingungen der Steuerpflicht freiwillig unterstellen (Art. 27
Abs. 1 aMWSTG). Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjah-
res, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht
mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge
auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden
(Art. 29 Bst. b aMWSTG). Im Falle der Optierung für die Steuerpflicht
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endet die Steuerpflicht in dem von der ESTV festgelegten Zeitpunkt
(Art. 29 Bst. c aMWSTG).
3.
3.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich
begründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung grundsätzlich
Vorsteuern abziehen (Art. 38 Abs. 1 aMWSTG). Waren die Vorausset-
zungen des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Empfangs der Liefe-
rung, der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht gegeben, treten sie
aber später noch ein, kann der Vorsteuerabzug unter Vorbehalt von
Art. 42 Abs. 2 und 3 aMWSTG in der Abrechnung über diejenige Steu-
erperiode vorgenommen werden, in welcher die Voraussetzungen hier-
für eingetreten sind (Art. 42 Abs. 1 aMWSTG; sog. Einlageentsteuer-
ung; zum Begriff vgl. TOBIAS FELIX ROHNER, Der nachträgliche Vorsteuer-
abzug [Einlageentsteuerung] im schweizerischen MWSTG und nach
der 6. MwSt.-Richtlinie der EU, Bern 2007, S. 3 ff. mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 aMWSTG kann bei einer Veränderung der Ver-
hältnisse im erwähnten Sinne die früher bezahlte Steuer u.a. auf im In-
land gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und im
Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen als Vorsteuer in Ab-
zug gebracht werden, sofern diese im Zusammenhang mit einem künf-
tigen steuerbaren Zweck stehen. Wurde der Gegenstand in der Zeit
zwischen dem Empfang der Lieferung oder der Einfuhr und dem Ein-
tritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genom-
men, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser
Zeitspanne abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen linear
um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen linear um einen
Zwanzigstel. Bei Dienstleistungen, die vor dem Eintritt der Vorausset-
zungen für den Vorsteuerabzug teilweise genutzt wurden, berechnet
sich die abziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht genutzten Teils
(Art. 42 Abs. 3 aMWSTG). Als Dienstleistung im Sinne des aMWSTG
gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7
Abs. 1 aMWSTG).
3.2 Voraussetzung zur Vornahme einer Einlageentsteuerung ist – wie
generell beim Vorsteuerabzug – das Vorhandensein von Belegen, wel-
che den Anforderungen an Art. 37 aMWSTG genügen (anstelle zahl-
reicher: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1478/2006 vom
10. März 2008 E. 2.2.2 und A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 6.2.3).
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3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-1418/2006 vom
14. Mai 2008 (E. 6.2.2), bestätigt mit Urteil A-7522/2006 vom 15. De-
zember 2009 (E. 2.4.2), festgestellt, dass es für eine Beschränkung
der Einlageentsteuerung auf Leistungen, die aktivierbar sind, an einer
gesetzlichen Grundlage fehle (vgl. auch ROHNER, a.a.O., S. 158; NIKLAUS
HONAUER/PETER ZOLLINGER, Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung ge-
mäss MWSTG, Der Schweizer Treuhänder 8/2004, S. 687). Aus der
Funktion der Einlageentsteuerung als «nachträglicher» Vorsteuerabzug
folgt, dass nur massgebend sein kann, ob die Eingangsleistungen für
einen künftigen steuerbaren Zweck bestimmt sind. Somit ist der Teil
der Eingangsleistung, der bereits vor dem Eintritt der Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug für Ausgangsleistungen genutzt worden ist,
nicht zu entsteuern. Er gilt als konsumiert. Bei demjenigen Teil der Ein-
gangsleistungen hingegen, der nach Eintritt der Möglichkeit zur Einla-
geentsteuerung direkt oder indirekt in steuerbare Ausgangsleistungen
einfliesst («Wert des noch nicht genutzten Teils»), kann der nachträgli-
che Vorsteuerabzug vorgenommen werden (bereits erwähnte Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008
E. 6.2.2 und A-7522/2006 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4.2; vgl. auch:
ANNIE ROCHAT PAUCHARD, La régularisation de la déduction de l'impôt
préalable en matière de TVA ou les changements d'affectation, in:
Festschrift SRK – Mélanges CRC, Lausanne 2004, S. 279 f.; PASCAL
MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009,
S. 785 f.; a.M. ALEX DIETHELM, Nutzungsänderungen [Einlageentsteuer-
ung bzw. Eigenverbrauchsbesteuerung], Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht 74, S. 343; a.M. auch WALTER STEIGER, Meldeverfahren in
Zusammenhang mit Liegenschaften, Steuer Revue 2002, S. 537).
3.4 Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7522/2006
vom 15. Dezember 2009 (E. 3.2.1) die in der Spezialbroschüre Nr. 05
festgehaltene Praxis der ESTV, wonach für die Bemessung der Einla-
geentsteuerung Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen
Bezugs jährlich linear um 20% abzuschreiben seien, für jenen Fall
nicht geschützt. Der pauschale Einwand der ESTV, dass für die Be-
messung der Einlageentsteuerung die Dienstleistungen immer ab dem
Jahr des Bezugs abzuschreiben seien und spätestens innerhalb von
fünf Jahren vollständig abgeschrieben sein müssten, könne deshalb
nicht gefolgt werden, weil eine solche Praxis gegen den klaren Wort-
laut von Art. 42 Abs. 3 aMWSTG verstosse, der eine «Nutzung» vor-
aussetze sowie Sinn und Zweck der Einlageentsteuerung widerstrebe,
wonach die Steuer auf einer Vorleistung, die in steuerbare Ausgangs-
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leistungen eingehe, für den Steuerpflichtigen nicht zum Kostenfaktor
werden dürfe. Wenn die Eingangsleistung nicht genutzt worden sei,
bestehe kein Anlass, den Vorsteuerabzug einzuschränken (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7522/2006 vom 15. Dezember 2009
E. 3.2.1).
3.5 Während damit die ESTV in ihrer Praxis betreffend die Einlageent-
steuerung generell von einer linearen Wertverminderung früher bezo-
gener Dienstleistungen von jährlich 20% ausgeht und damit den Be-
griff der «Nutzung» auch bei Dienstleistungen in einem handelsrechtli-
chen bzw. gewinnsteuerrechtlichen Sinne versteht (vgl. auch Art. 31
Abs. 3 MWSTG), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zum aMWSTG nicht auf einen schematisch berechne-
ten, fiktiven Zeitwert abzustellen. Vielmehr bemisst sich das Mass der
früheren «Nutzung» nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts am mit den fraglichen Dienstleistungen in der Zeit der
Nichtsteuerpflicht generierten Umsatz. Die Einlageentsteuerung auf
Dienstleistungen wird dann nicht vollumfänglich zugelassen, wenn mit
den Dienstleistungen in der Zeit vor Beginn der Mehrwertsteuerpflicht
Ausgangsumsätze erzielt worden sind bzw. die Dienstleistungen dem
privaten Endkonsum dienten. Ein solcher im Sinne von Art. 42 Abs. 3
aMWSTG genutzter Teil einer Dienstleistung kann nicht entsteuert
werden. Vorsteuerbelastet bezogene Dienstleistungen können mit an-
deren Worten unter Umständen auch dann vollständig entsteuert wer-
den, wenn sie für das Unternehmen handelsrechtlich bzw. gewinnsteu-
errechtlich im Zeitpunkt der Entsteuerung keinen Wert mehr haben.
Eine handelsrechtliche bzw. gewinnsteuerrechtliche Wertverminderung
der Eingangsleistung ist für das Vorsteuerabzugsrecht bei Dienstleis-
tungen insofern ohne Belang (vgl. auch ROHNER, a.a.O., S. 160). Es be-
steht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
Offenbleiben kann, ob die von der ESTV vorgeschlagene schemat-
ische Berechnung des Wertes «des noch nicht genutzten Teils» aus-
hilfsweise dann beigezogen werden kann, wenn eine «Nutzung» im
Sinne von Art. 42 Abs. 3 aMWSTG vorliegt, das heisst vor Eintritt der
Steuerpflicht Ausgangsumsätze erzielt oder privater Endkonsum getä-
tigt wurde und für die Bestimmung des Masses der Nutzung in einem
konkreten Fall keine besser geeigneten Kriterien bestehen.
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4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum
1. April 1998 und dann wieder ab 1. Juli 2002 mehrwertsteuerpflichtig
war. Die Löschung per 1. April 1998 erfolgte rechtmässig: Da die Be-
schwerdeführerin einstweilen für die Steuerpflicht optiert hatte, endete
ihre Steuerpflicht in dem von der ESTV festgelegten Zeitpunkt. Wenn
die Beschwerdeführerin nun im Sinne eines Eventualstandpunktes gel-
tend macht, sie hätte gar nie aus dem Register gelöscht werden dür-
fen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie Einwände solcher Art im Jahre
1998 hätte vorbringen müssen. Da sie dies nicht tat, ist von einer Steu-
erpflicht bis 1. April 1998 und dann wieder ab 1. Juli 2002 auszugehen.
Nicht zu diskutieren ist im Übrigen, dass für die Zeit der Mehrwertsteu-
erpflicht (1. Januar 1995 bis 31. März 1998 und dann wieder ab 1. Juli
2002) sich der Vorsteuerabzug nach Art. 38 aMWSTG bzw. Art. 29
aMWSTV richtet und hier vollständig zugelassen ist.
4.2 Unbestritten ist sodann, dass die Dienstleistungen, welche nach
Ansicht der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt des Wiederbeginns
der Steuerpflicht, also per 1. Juli 2002, entsteuert werden sollen, im
rechtsgenügenden Zusammenhang mit einem künftigen steuerbaren
Zweck stehen bzw. standen. Sie sind belegmässig nachgewiesen und
ausschliesslich vor dem 1. Juli 2002 und damit vor Wiederbeginn der
Steuerpflicht bezogen worden. Unbestritten ist auch, dass die Be-
schwerdeführerin vor dem 1. Juli 2002 keine steuerbaren Ausgangs-
umsätze erzielte. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die
Dienstleistungen für private Zwecke oder auf andere Weise genutzt
worden wären. Die fraglichen Dienstleistungen waren damit zum Zeit-
punkt des Wiedereintritts in die Steuerpflicht, das heisst per 1. Juli
2002, noch nicht im Sinne des Mehrwertsteuerrechts genutzt worden.
Sie sind deshalb vollständig zu entsteuern.
4.3 Die ESTV ihrerseits hat auf den fraglichen Dienstleistungen den
Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr um einen Fünftel re-
duziert. Dieses Vorgehen entsprach zwar der Regelung in der Spezial-
broschüre Nr. 05, nicht aber der Berechnung der «Nutzung», wie sie
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest dann
verlangt, wenn – wie vorliegend – in der Zeit der Nichtsteuerpflicht
überhaupt keine Ausgangsumsätze bzw. kein privater Endkonsum oder
kein anderer mehrwertsteuerlicher Verbrauch vorlag. Ebenso kann es
entgegen der Ansicht der ESTV nicht darauf ankommen, ob die
Dienstleistungen in der Bilanz aktiviert worden sind oder nicht. Viel-
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mehr sind sämtliche Dienstleistungen, welche vor dem 1. Juli 2002
vorsteuerbelastet und im Zusammenhang mit dem jetzt steuerbaren
Zweck bezogen wurden, zu entsteuern. Wäre dies nicht der Fall, würde
die Beschwerdeführerin systemwidrig mit Vorsteuern belastet, welche
unbestrittenermassen in steuerbare Ausgangsumsätze geflossen sind.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen,
und der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV vom 14. August
2009 ist aufzuheben.
Ausgangsgemäss sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der
Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- ist der Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), welche
praxisgemäss auf Fr. 9'000.-- (MWST inbegriffen) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid der
ESTV vom 14. August 2009 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde-
führerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- wird
dieser zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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