Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A5887/2009
U r t e i l v om 2 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ AG,
vertreten durch …
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und
Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Abgabenachforderung im Nichterhebungsverfahren der
aktiven Veredelung.
A5887/2009
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Zollpflichtige) stellt Trockenfleisch her. Am 16.
August 2007 erteilte ihr die Oberzolldirektion (OZD) die Bewilligung, im
Verfahren der aktiven Veredelung grenzüberschreitende
Warenbewegungen durchführen zu können. Mit dieser Bewilligung war
sie berechtigt, bis zum 24. August 2008 im Nichterhebungsverfahren
vorübergehend Rindsbinden zur Herstellung von Trockenfleisch zu
importieren.
B.
Zwischen dem 4. September 2007 und dem 9. Januar 2008 führte die
Zollpflichtige unter der Zolltarifnummer 0202.3099 im
Nichterhebungsverfahren in diversen Sendungen insgesamt 506'601.1 kg
(Eigenmasse) gefrorene Rindsbinden ein. Am 31. Oktober 2008, 5.
Dezember 2008, 2. Januar 2009 und 14. Januar 2009 bzw. 11. März
2009 stellte die Zollpflichtige dem zuständigen Zollinspektorat für diese
Einfuhren die entsprechenden Abrechnungen (Nr. 24 bis Nr. 27) zu.
Das Zollinspektorat kam nach einer Überprüfung der Abrechnungen zum
Schluss, dass diese zwar fristgerecht eingereicht worden waren, aber für
insgesamt 172'811.6 kg Eigenmasse, ausmachend 180'298 kg
Gesamtrohmasse (unter Einbezug der mittleren Tara), die Ausfuhrfrist
von zwölf Monaten seit der jeweiligen Einfuhr verpasst worden sei. Aus
diesem Grund wurde die Sache an die zuständige Zollkreisdirektion zur
weiteren Veranlassung überwiesen.
C.
Am 20. März 2009 erliess die Zollkreisdirektion betreffend die
Abrechnungen Nr. 24 bis Nr. 26 eine Nachforderungsverfügung über
insgesamt Fr. 3'808'123.80 (Fr. 3'520'088.60 [171'127.3 kg Rohmasse
zum Ansatz von Fr. 2'057.00 je 100 kg] Zoll, zuzüglich Mehrwertsteuer
und Verzugszins). Am 20. April 2009 folgte die Nachforderungsverfügung
für die Abrechnung Nr. 27 über insgesamt Fr. 198'041.45 (Fr. 188'641.25
[9'170.7 kg Rohmasse zum Ansatz von Fr. 2'057.00 je 100 kg] Zoll,
zuzüglich Mehrwertsteuer und Verzugszins).
Die je am 7. Mai 2009 gegen diese beiden Nachforderungsverfügungen
erhobenen Beschwerden wies die OZD am 12. August 2009 in einem
gemeinsamen Entscheid kostenfällig ab.
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D.
Mit Eingabe vom 14. September 2009 erhebt die Zollpflichtige
(Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt – unter Kosten und
Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von der Leistung
von Einfuhrabgaben betreffend die Abrechnungen Nr. 24 bis Nr. 27
vollständig befreit sei (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Eventualiter verlangt
sie die Anwendung des Zollansatzes von Fr. 1'190. je 100 kg brutto
(Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Weiter sei die Zollverwaltung zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die zu Unrecht erhobene
Zollnachforderung zuzüglich 5% Zins ab dem Zeitpunkt der Bezahlung
der Zollnachforderung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)
zurückzuzahlen (Ziffer 3 der Rechtsbegehren). Eventualiter sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Oberzolldirektion zur
Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziffer 4 der Rechtsbegehren).
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 schliesst die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 8. Februar
2010 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. Die OZD
dupliziert am 5. März 2010, sie halte an ihrer Vernehmlassung und dem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die
OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Die
Beschwerdeführerin hat den Entscheid vom 12. August 2009 frist und
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auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch
diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende
Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf
Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber
rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, 114 V 203; RENÉ
RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren (Ziffer 1, zweiter
Teilsatz) formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein
schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative
Leistungsbegehren, nämlich der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Nachforderungsverfügung, gestellt worden ist. Damit kann
anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob die fraglichen
Ausfuhren die subjektive Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin
auslösten, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (siehe
etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 1.4;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2007/24 E. 1.3, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.4).
Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht weitere
Beweise – insbesondere die Einvernahmen des zuständigen
Sachbearbeiters sowie weiterer verantwortlicher Organe der
Beschwerdeführerin als Zeugen – anerboten. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn
die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die
Beweiseignung abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten
bereits genügend ersichtlich ist (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7712/2009 vom 21. Januar
2011 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144
mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm
vorliegenden Akten den Sachverhalt für genügend geklärt. Auf die
Erhebung weiterer Beweise wird deshalb verzichtet.
2.
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Seite 5
2.1.
2.1.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht
werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach
dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt
werden (Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0],
"Zollpflicht"). Ausnahmen von der Zollpflicht bedürfen einer
ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8
ZG, "Zollfreie Ware").
2.1.2. Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle
angemeldet wird und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die
im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
und b ZG).
2.1.3. Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der
General sowie der Gebrauchstarif: Unter dem Begriff Generaltarif (vgl.
Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und
unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif
zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der
Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die
höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO
Abkommen konsolidiert wurden. Das ZTG sieht vor, dass die Waren nach
dem Generaltarif verzollt werden müssen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den
Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich
ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen
sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz
abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG)
entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von
vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen
ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten
gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die
Ratifizierung der GATT/WTOÜbereinkommen [UruguayRunde]
notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A8527/2007 vom 12. Oktober 2010
E. 2.5).
Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS)
nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen
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des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR
170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im
Internet (unter ) abgerufen werden. Dasselbe gilt für
den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote
29 zum ZTG; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5).
2.1.4. Wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze
herabgesetzt hat, werden für bestimmte Verwendungen von Waren
tiefere Zollansätze angewendet (Art. 14 Abs. 1 ZG, "Zollerleichterungen
für Waren je nach Verwendungszweck"). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG regeln
die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze
herabsetzen und in welchen Fällen die OZD die Ansätze anpassen darf.
Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder
abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen
und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem
Rückerstattungsgesuch geltend machen (Art. 14 Abs. 5 ZG).
Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) geregelt. Die ZEV versteht unter einer
Verwendungsverpflichtung eine allgemein gültige Verpflichtung, eine
Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne
Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der
Dauer (Art. 2 Bst. c ZEV). Insbesondere hat, wer für eine bestimmte
Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch
nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine
entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung zu hinterlegen (Art.
51 Abs. 1 ZV) und auf der Zollanmeldung den reduzierten Satz
beantragen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV). Die Waren sind zum
entsprechenden Zweck zu verwenden (Art. 53 Abs. 1 ZV). Das EFD
regelt die Kontroll und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des
Verwendungszwecks sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung
oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des
Verwendungszwecks nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ZG (Art. 54 ZV).
Gestützt auf diese Bestimmung hat das EFD am 4. April 2007 die
Verordnung über Zollerleichterungen für Waren je nach
Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV, SR 631.012)
erlassen. Zu den allgemeinen Verpflichtungen der zollbegünstigten
Person gehört die Führung einer Warenbuchhaltung (Art. 23 ZEV). Damit
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und mit den entsprechenden Dokumenten gemäss Art. 17 ZEV (etwa
Kontrollaufzeichnungen, Fabrikationsrapporten, Rezepturen etc.) ist das
Einlösen der Verwendungsverpflichtung nachzuweisen. Welche Waren zu
welchem (reduzierten) Zollansatz eingeführt werden können, ergibt sich
aus dem Anhang der ZEV.
2.1.5. Die Beschwerdeführerin hat – wie erwähnt (oben, Bst. B) –
gefrorene Rindsbinden eingeführt. Gemäss dem im vorliegend
massgebenden Zeitraum geltenden Gebrauchstarif (vgl. E. 2.1.3) fallen
diese Waren unter die Tarifnummer 0202.3099. Für solche Waren ist
grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 2'057. je 100 kg brutto vorgesehen.
Dieser Zollansatz entspricht dem höchstzulässigen Zollansatz gemäss
dem Generaltarif (vgl. E. 2.1.3). Werden die Rindsbinden zur Herstellung
von Trockenfleisch verwendet, gilt der Ansatz von Fr. 1'190.. Dieser
reduzierte Zollansatz ist auf Art. 3 ZEV i.V.m. Anhang 1 ZEV
zurückzuführen (vgl. E. 2.1.4). Im Gebrauchstarif sind ein entsprechender
Code sowie ein "R" vermerkt. Ersterer weist darauf hin, dass ein
reduzierter Satz besteht, letzterer informiert darüber, dass diesfalls eine
Verwendungsverpflichtung (vgl. E. 2.1.4) hinterlegt werden muss.
2.2. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl.
Art. 18 ZG i.V.m. Art. 25 ZG). An die zollanmeldepflichtige Person werden
hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr
obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige
und richtige – Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden
Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.3,
A3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das
gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend
anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren
zählen u.a. das Einfuhrverfahren, das Verfahren der aktiven Veredelung
(Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG), das Verfahren der passiven Veredelung (Art.
47 Abs. 2 Bst. f ZG) sowie das Ausfuhrverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. g
ZG).
2.3. Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung
vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die
Zollverwaltung grundsätzlich eine Zollermässigung oder eine
Zollbefreiung ("Aktiver Veredelungsverkehr"). Waren, die zur aktiven
Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind im Verfahren der
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aktiven Veredelung anzumelden (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG i.V.m. Art. 59
Abs. 1 ZG).
2.3.1. Wer dieses Verfahren beanspruchen will, bedarf hierfür einer
Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen
verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59
Abs. 2 ZG). So kann sie insbesondere mit "Auflagen, namentlich Fristen
für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des
Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll und
Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften" (Art. 166
Bst. h ZV) verbunden werden. Die Voraussetzungen der Bewilligung
werden in Art. 165 ZV und der Inhalt der Bewilligung in Art. 166 ZV näher
ausgeführt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010
vom 28. April 2011 E. 2.3).
2.3.2. Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven
Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166
Bst. a ZV) bestimmt. Im Verfahren der aktiven Veredelung werden die
Einfuhrzollabgaben in der Regel im sog. Nichterhebungsverfahren mit
bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m.
Art. 167 ZV). Es wird stichprobeweise geprüft, ob die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten werden (Art. 59 Abs. 3 Bst. b ZG).
2.3.3. Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss
abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht,
wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich
ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60
Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG).
Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss
abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird
definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Dabei
muss sie innert vorgeschriebener Frist das Gesuch um definitive
Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen (Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV)
und in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet
verbrachten Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als
Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind (Art. 168 Abs. 2
Bst. b ZV), und die Menge der veredelten Waren unter Vorlage von
Rezepturen, Fabrikationsrapporten oder ähnlichen Dokumenten
nachweisen (Art. 168 Abs. 2 Bst. c ZV).
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3.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin grundsätzlich
nicht, die Ein und Ausfuhren im entsprechenden Umfang gemäss den
vorinstanzlichen Zusammenstellungen (vgl. die Anhänge von act. 9 und
act. 10: Schreiben der Zollkreisdirektion an die Beschwerdeführerin vom
24. Februar 2009 und 26. März 2009 mit den Zusammenstellungen der
Ein und Ausfuhren sowie den entsprechenden Mengen; vgl. auch oben,
Bst. B und C) getätigt zu haben. Sie bestreitet auch nicht, die jeweiligen
Ausfuhrfristen verpasst zu haben.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin ist aber der Auffassung, sie habe in der
überwiegenden Anzahl der beanstandeten Ausfuhren das
Veredelungsverfahren ordnungsgemäss – wie vom Gesetz verlangt – mit
fristgerechter Abrechnung erledigt. Für eine Zollbefreiung genüge es
nämlich, wenn "das Veredelungsverfahren innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen 60 Tage mittels Abrechnung ordnungsgemäss
abgeschlossen" werde. Dies ergebe eine grammatikalische, historische
und teleologische Auslegung von Art. 59 Abs. 4 ZG. Der Sinn des
Verfahrens der aktiven Veredelung sei die Förderung der
schweizerischen Exportwirtschaft. Bereits aus dem Gesetzeszweck
ergebe sich folglich, dass ein Anspruch auf Zollbefreiung in jedem Fall
gegeben sei, wenn die zur Veredelung eingeführten Waren wieder
exportiert worden und nicht auf den schweizerischen Markt gelangt seien
und keine Anzeichen für einen Missbrauch vorlägen ("Export, kein
Missbrauch").
Der Art. 59 ZG vollziehende Art. 168 ZV gehe über das Gesetz hinaus:
Indem die Verordnung in Art. 168 Abs. 1 ZV für den "ordnungsgemässen"
Abschluss – und somit für die Zollbefreiung – kumulativ verlange, dass
die in der Bewilligung auferlegte Abrechnung fristgerecht eingereicht
sowie die veredelten Waren innert Frist exportiert worden sind, sei die
Verordnung enger gefasst als das Gesetz bzw. setze die Verordnung das
Gesetz nicht verhältnismässig um. Entgegen dem Gesetzeszweck sehe
die Verordnung keine Ausnahme für Fälle vor, bei denen lediglich ein
Formfehler (z.B. Verpassen der Ausfuhrfrist) begangen worden sei, die
anderen Voraussetzungen für die Zollbefreiung jedoch erfüllt seien
("Export, kein Missbrauch"). Dadurch würden die Rechte der Betroffenen
in unzulässiger Weise eingeschränkt. Für die Nachforderung bestehe
also, zumindest in ihrem Fall, keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Zollverordnung und die darauf gestützte Verfügung bewirke mit
Bezug auf die Beschwerdeführerin ein unverhältnismässiges Ergebnis im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
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Seite 10
SR 101), eine rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und ein
willkürliches Resultat (Art. 9 BV). Trotz der traditionellen Zuordnung zu
den Steuern sei das Äquivalenzprinzip auch auf die Zölle zur Anwendung
zu bringen, dienten die Zölle im Landwirtschaftssektor doch primär dazu,
den Markt zu lenken und Vorteile, welche bei den Importeuren anfallen
würden, abzuschöpfen. Das Äquivalenzprinzip sei vorliegend verletzt.
3.1.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die der
Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung enthalte zwei Fristen: Die
zwölfmonatige Frist für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse
("Ausfuhrfrist"), die mit der Einfuhr beginne, sowie die 60tägige
"Abrechnungsfrist", die direkt im Anschluss an die Ausfuhrfrist zu laufen
anfange.
Zum Hintergrund dieser Fristenregelung führt sie Folgendes aus: Die
Veredelung umfasse die Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung
von Waren. In vielen Fällen, etwa beim Besticken eines Pullovers mit
einem Logo, sei die Überprüfung der Wiederausfuhr der zur Veredelung
eingeführten Ware gestützt auf die Ein und Ausfuhrzollanmeldung
möglich. Anders sei es vorliegend: Bei Produkten, wie sie die
Beschwerdeführerin herstelle, werde die Ware dermassen bearbeitet,
dass diese in deren Wesensmerkmalen verändert werde: Dem gekühlt
oder gefroren eingeführten (rohen) Fleisch werde durch die Verarbeitung
bzw. Veredelung (d.h. durch das Trocknen) gut 50% Wasser entzogen.
Eventuell werde die Ware anschliessend zugeschnitten. Die Ein und
Ausfuhrzollanmeldungen alleine reichten in solchen Fällen nicht mehr
aus, um die Menge der veredelten Waren nachzuweisen. Hierfür seien
eine Abrechnung und allenfalls weitere Unterlagen (Fabrikationsrapporte,
Rezepturen etc.) notwendig. Die Abrechnung sei also die Voraussetzung
dafür, dass die vollständige Ausfuhr überhaupt kontrolliert werden könne.
Die 60 Tage für die Abrechnung hätten aber nicht den Zweck, die
Ausfuhrfrist zu verlängern. Die der Beschwerdeführerin gesetzte
Abrechnungsfrist entspreche bezüglich ihrer Dauer übrigens der in Art. 59
Abs. 4 ZG (Satz 2) erwähnten Frist für die Gesuchseinreichung. Die
Beschwerdeführerin habe, indem sie die Ausfuhrfristen verpasst habe,
das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss
abgeschlossen, was die Fälligkeit der Zollabgabe nach sich ziehe.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehe Art. 168 ZV, der
den ordnungsgemässen Abschluss definiere, nicht über Art. 59 Abs. 4 ZG
hinaus. Art. 59 Abs. 2 ZG enthalte die Grundlage für die Festsetzung von
Auflagen und somit von Fristen (Ein sowie Ausfuhrfristen). Der
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Seite 11
Bundesrat habe die zeitliche Beschränkung sowie die Auflagen in Art.
166 Bst. h ZV konkretisiert. Die Auflagen und Fristen in der Bewilligung
der Beschwerdeführerin hätten damit eine eindeutige Grundlage im ZG.
Im Übrigen sei die Bewilligung als anfechtbare Verfügung ausgestaltet
gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte bereits bei Bewilligungserteilung
Beschwerde ergreifen müssen.
3.2.
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin per Verfügung
vom 16. August 2007 eine Bewilligung für die unbeschränkte Einfuhr von
frischen und gefrorenen Rindsbinden (Eckstücke, Fische, Unterspälte)
der Tarifnummer 0201.3099 bzw. 0202.3099 zur aktiven Eigen
Veredelung im Nichterhebungsverfahren für das "Herstellen von
Trockenfleisch (evt. schneiden und verpacken)" erteilt (vgl. act. 3,
Rubriken 2 – 5). Diese Bewilligung enthält verschiedene Auflagen: Unter
Rubrik 3 der Verfügung (mit der Überschrift "Geltungsdauer der
Bewilligung") wurde als "Einfuhrfrist" der 24. August 2008 festgelegt.
Unter "Ausfuhrfrist" wurde festgehalten, diese betrage "12 Monate seit
der betreffenden Einfuhr" und unter "Abrechnungsfrist" wurden 60 Tage
vermerkt. Rubrik 12 enthält "weitere Auflagen". Demnach sei über
Eingang, Veredelung und Ausgang eine genaue Kontrolle zu führen. Die
Gewichtsveränderung sei bei der Abrechnung mit Fabrikationsrapport
und Rezeptur zu belegen. Soweit hier interessierend heisst es dort weiter:
"Die Frist für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Monate
seit der Verbringung der Ware […] ins Zollgebiet. Der Abrechnungsantrag
(Formular 47.92) ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach
Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt,
werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig." In Rubrik 15
werden ausdrücklich die anwendbaren Bestimmungen des ZG und der
ZV genannt.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt, ist diese Bewilligung als anfechtbare
Verfügung ausgestaltet. Darin wird ausdrücklich mittels Auflagen
angeordnet, innert welcher Frist die zu veredelnden Waren wieder
auszuführen sind und innert welcher Frist jeweils die entsprechende
Abrechnung zu erstellen ist. Diese Auflagen in der Form der Festsetzung
von Fristen stützt die Zollverwaltung auf Art. 166 Bst. h ZV, den sie auf
Art. 59 Abs. 2 ZG zurückführt (vgl. E. 2.3 und E. 2.3.1). Die
Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung explizit auf die Rechtsfolge,
nämlich die Fälligkeit der Zollforderung, aufmerksam gemacht, sollte eine
dieser Fristen verpasst werden (vgl. act. 3, Rubrik 12, vgl. oben E. 3.2.1).
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Die angedrohte Rechtsfolge stützt die Vorinstanz auf Art. 168 Abs. 1 ZV
i.V.m. Art. 166 Bst. h ZV (vgl. E. 2.3.1). Die Bewilligungsverfügung ist mit
einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattet, in der das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird.
Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
Sie erwuchs folglich mitsamt den erwähnten Auflagen in formelle
Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin hat damit die entsprechenden
Auflagen – namentlich bezüglich der Fristen – akzeptiert und in der Folge
auch einzuhalten (so bereits die konstante Rechtsprechung der
Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK]; vgl. z.B. Entscheid vom 7.
Oktober 2002, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 67.43 E. 2b betreffend die Bedingung in der
Zollkontingentzuteilungsverfügung, wonach der Zuschlagspreis für das
zugeschlagene Zollkontingent vor der ersten Einfuhr zu entrichten ist, vgl.
auch etwa 2002109 vom 19. Februar 2003 E. 2, 2002057 vom 16.
Januar 2003 E. 2, 2001035 vom 28. Februar 2002 E. 2, 2000007 vom
27. Juli 2000 E. 2; Rechtsprechung bestätigt durch die Urteile des
Bundesgerichts 2A.471/2002, 2A.452/2002, 2A.453/2002 E. 4 je vom 6.
Dezember 2002). Somit sind sämtliche der von ihr in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Rügen (vgl. E. 3.1.1), die darauf abzielen,
die Gesetzes sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf die sich
die Bewilligung stützt, zu verneinen, verspätet erfolgt und können
vorliegend nicht mehr geprüft werden. Die genannten Vorbringen hätten
mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung erhoben werden
müssen, zu deren Anfechtung die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer
Auffassung – legitimiert gewesen wäre und an deren Anfechtung auch
bezüglich der Rechtsfolgen ein Rechtsschutzinteresse bestanden hätte.
Dies entspricht ebenfalls der konstanten Rechtsprechung der ZRK, von
der abzuweichen im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht
kein Anlass besteht (vgl. Entscheide der ZRK vom 7. Oktober 2002,
a.a.O., E. 3c, 2002109 vom 19. Februar 2003 E. 3c, 2002057 vom
16. Januar 2003 E. 3c, 2001042 vom 23. April 2002 E. , 1999005
vom 17. November 1999 E. 2). Es ist somit auf diese Rügen nicht
einzutreten.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Bewilligung
dahingehend verstehen dürfen, dass es für eine Zollbefreiung genüge,
wenn das Veredelungsverfahren innerhalb der gesetzlich
A5887/2009
Seite 13
vorgeschriebenen 60 Tage mittels Abrechnung ordnungsgemäss
abgeschlossen werde.
3.3.2. Die Berechnung der Ausfuhr sowie der Abrechnungsfristen sowie
die Folgen eines Fristversäumnisses wurden in der
Bewilligungsverfügung klar und unmissverständlich geregelt (vgl. E. 3.2.1;
vgl. ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1729/2006 vom 10.
Dezember 2008 E. 3, das sich spezifisch mit der Auslegung einer
vergleichbar formulierten Ausfuhrfrist in einer Bewilligung für den aktiven
Veredelungsverkehr befasst). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie
aus der Bewilligung geschlossen werden kann, dass trotz des
Verpassens der Ausfuhrfrist das Verfahren dennoch ordnungsgemäss
abgeschlossen werden könne. Die Bedeutung und die Konsequenzen
eines Fristversäumnisses mussten der Beschwerdeführerin aufgrund der
deutlichen Formulierung in der Bewilligung klar sein, um so mehr, als sie
mit den Bestimmungen des Importes und der Veredelung aufgrund ihrer
langjährigen Tätigkeit vertraut sein musste. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
4.
4.1.
4.1.1. Eventualiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die beanstandeten
Sendungen seien zum reduzierten Zollansatz von Fr. 1'190. zu
veranlagen. Nach der ZEV (Art. 3 ZEV i.V.m. dem Anhang) seien
tiefgefrorene Rindsbinden zu einem tieferen Ansatz zu verzollen, sofern
sie zu Trockenfleisch verarbeitet würden. Sie habe tiefgefrorenes
Rindfleisch importiert mit der Verpflichtung, dieses zu Trockenfleisch zu
verarbeiten und wieder zu exportieren. Die ZEV sei auch auf das
Verfahren der aktiven Veredelung anwendbar. Zwar habe sie keine
spezielle Verwendungsverpflichtung hinterlegt. Da sie jedoch die
Rindsbinden im aktiven Veredelungsverkehr importiert habe, sei sie
davon ausgegangen, dass überhaupt keine Zölle anfallen würden. Sie
habe zudem angenommen, dass sie aufgrund der in der Bewilligung für
die aktive Veredelung (implizit) bereits enthaltene
Verwendungsverpflichtung auch keine weitere Verwendungsverpflichtung
habe abgeben müssen, denn ihre Bewilligung beziehe sich ausdrücklich
auf die Herstellung von Trockenfleisch als Veredelungsart. Folge man der
Auffassung der Vorinstanz, so würde dies dazu führen, dass ein
vorausschauender Importeur immer, wenn er zollbegünstigte Waren
importiere, parallel zum aktiven Veredelungsverkehr "auf Vorrat" noch
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Seite 14
eine Verwendungsverpflichtung hinterlegen müsste. Damit würden aber
sowohl der Importeur als auch die Zollverwaltung mit einem viel
grösseren und meist überflüssigen Verwaltungsaufwand konfrontiert.
Aufgrund der in der Bewilligung genannten Verpflichtung zur Herstellung
von Trockenfleisch habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der reduzierte
Zollansatz zur Anwendung komme; sie habe diesbezüglich deshalb auch
keine Veranlassung gehabt, die Bewilligung anzufechten. Jedenfalls sei
die Weigerung der Zollverwaltung, den niedrigeren Satz anzuwenden, auf
einen überspitzten Formalismus zurückzuführen. Diese handle überdies
unverhältnismässig und willkürlich. Es könne nicht sein, dass die
Beschwerdeführerin im aktivem Veredelungsverkehr, bei dem die Waren
wieder exportiert würden, "im Endeffekt" einen höheren Zolltarif bezahlen
müsse, als wenn sie das Trockenfleisch von Anfang an für den
schweizerischen Markt importiert und eine Verwendungsverpflichtung
gemäss der ZEV hinterlegt hätte.
4.1.2. Die Vorinstanz hält demgegenüber hauptsächlich dafür, die in der
Bewilligung genannte Veredelungsart sei keine genügende
Verwendungsverpflichtung. Letztere sei ein rechtsgültig unterzeichnetes
Dokument der zollbegünstigten Person, eine bestimmte, zu einem
begünstigten Zollansatz eingeführte Ware ausschliesslich zum
begünstigten Zweck zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung stelle
eine Zollwiderhandlung dar und werde entsprechend bestraft. Eine
Nichteinhaltung der Veredelungsart könne wohl zur Nacherhebung der
Zollabgaben infolge nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens
führen, habe jedoch keine strafrechtlichen Konsequenzen. Schliesslich
bilde die Zollanmeldung die Grundlage für die Nacherhebung. Auf dieser
Zollanmeldung sei der reduzierte Satz aber nicht beantragt worden. Da
die Beschwerdeführerin keine Verwendungsverpflichtung hinterlegt habe
und ihre Zollanmeldungen den reduzierten Satz nicht enthielten, komme
der normale Zollansatz zur Anwendung.
4.2. Im vorliegenden Fall wird in der Bewilligung zur aktiven Veredelung
vom 16. August 2007 nur die Zolltarifnummer, nicht aber der anwendbare
Zollansatz erwähnt (vgl. E. 3.2.1), so dass der Behandlung des
Eventualbegehrens formell nichts entgegen steht.
4.2.1. Wer Rindsbinden zur Herstellung von Trockenfleisch zollbegünstigt
einführen will, hat in formeller Hinsicht grundsätzlich vor der Einfuhr eine
Verwendungsverpflichtung zu hinterlegen und auf der Zollanmeldung – in
der Form des entsprechenden Codes – den reduzierten Zollansatz zu
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Seite 15
deklarieren (vgl. E. 2.1.4, 2.1.4). Die Beschwerdeführerin ist dem
unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Dies deshalb nicht, weil sie
nicht das "normale" Einfuhrverfahren mit zusätzlicher Hinterlegung einer
Verwendungsverpflichtung gewählt hat, sondern das Verfahren der
aktiven Veredelung (vgl. zu den wählbaren Zollverfahren E. 2.2). Wie bei
der Einfuhr mit Verwendungsverpflichtung, so ist aber auch im aktiven
Veredelungsverkehr die entsprechende Bewilligung vor der Einfuhr
einzuholen. Den beiden Verfahren ist zudem gemeinsam, dass die Waren
nur deshalb zollbegünstigt bzw. zollfrei eingeführt werden dürfen, da sie
für ganz spezifische Zwecke vorgesehen sind: Bei der Einfuhr mit
Verwendungsverpflichtung werden die eingeführten Rindsbinden zur
Herstellung von Trockenfleisch verwendet; bei der Einfuhr im Verfahren
der aktiven Veredelung werden die Rindsbinden zu Trockenfleisch
veredelt. Das Ergebnis ist dasselbe: Es wird jeweils Trockenfleisch
produziert. Als einziger Unterschied zur Einfuhr mit
Verwendungsverpflichtung ist im Verfahren der aktiven Veredelung das
herzustellende Trockenfleisch nicht für den schweizerischen Markt
bestimmt, sondern wird nach der Herstellung wieder exportiert.
Die Beschwerdeführerin hat, da die eingeführten Produkte für den Export
bestimmt waren, in korrekter Weise das Verfahren der aktiven
Veredelung gewählt, die entsprechende Bewilligung eingeholt und in ihrer
Zollanmeldung auf das hierfür spezifisch vorgesehene
Nichterhebungsverfahren und auf ihre Bewilligungsnummer hingewiesen
(vgl. E. 2.3.2, vgl. auch nachfolgend). Den Code für den reduzierten Satz
durfte sie somit gar nicht ausweisen, setzt seine Deklaration doch die
Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung voraus. Unter diesen
Umständen darf ihr deshalb nicht – wie die Vorinstanz dies tut – zum
Vorwurf gemacht werden, der reduzierte Zollansatz komme in ihrem Fall
nicht in Frage, da sie den entsprechenden Code nicht deklariert habe.
Solches grenzt an ein "venire contra factum proprium". Im Übrigen lässt
es das Gesetz ausdrücklich zu, dass in gewissen Fällen sogar bereits
veranlagte Waren nachträglich zu bestimmten Zwecken verwendet oder
abgegeben werden dürfen (vgl. E. 2.1.4), was zeigt, dass die
Zollanmeldung bzw. die Deklaration des entsprechenden Codes für die
Anwendbarkeit des reduzierten Satzes nicht allein ausschlaggebend ist,
sondern vielmehr auf die tatsächliche (durch den Zollpflichtigen
nachzuweisende) Verwendung abzustellen ist. Abgesehen davon ist die
Frage nach dem anwendbaren Zollansatz grundsätzlich nicht eine solche
des Zollverfahrens, sondern der Zollbemessung. Der Zollbetrag bemisst
sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem
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Seite 16
sie der Zollstelle angemeldet wird (vgl. E. 2.1.2). Die Beschwerdeführerin
deklarierte die Einfuhren unbestrittenermassen wie folgt: "Rindseckstücke
gefroren eingeführt im NEV [Nichterhebungsverfahren] mit Bewilligung
169 zum Herstellen von Trockenfleisch, eventuell schneiden und
verpacken". Somit enthielt die Zolldeklaration alle notwendigen
Informationen, welche der Bemessung des Zollbetrags dienen. Die auf
der Zollanmeldung deklarierte Art der Verwendung berechtigt
grundsätzlich zur Anwendung des reduzierten Zollansatzes gemäss der
Zolltarifnummer 0202.3099. Dies wird von der Vorinstanz auch nicht in
Abrede gestellt.
4.2.2. Darf in der vorliegenden Konstellation der Beschwerdeführerin in
formeller Hinsicht nicht vorgeworfen werden, keine
Verwendungsverpflichtung hinterlegt und in der Zollanmeldung nicht den
entsprechenden Code für den reduzierten Zollansatz angegeben zu
haben, bleibt in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Anforderungen an
den Inhaber einer Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr mit
denjenigen an den Inhaber einer Verwendungsverpflichtung unter den
rechtswesentlichen Gesichtspunkten vergleichbar sind, so dass
bejahendenfalls auch im Falle der Beschwerdeführerin der reduzierte
Zollansatz zur Anwendung gelangen kann. Um dies beurteilen zu können,
ist vorab die Bedeutung der Abgabe einer Verwendungsverpflichtung zu
untersuchen.
Gemäss der Botschaft zum geltenden Zollgesetz ist der Zweck der
Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung, sicherzustellen, dass die
Waren nicht zu einem unzulässigen Zweck verwendet werden (BBl 2004,
599). Der Bewilligungsinhaber verpflichtet sich damit, die Waren
entsprechend zu verarbeiten. Um die Einhaltung des
Verwendungszwecks kontrollieren zu können, verlangt die ZEV die
Führung einer Warenbuchhaltung und die Erstellung der entsprechenden
Dokumente (etwa Kontrollaufzeichnungen, Fabrikationsrapporte,
Rezepturen etc., vgl. E. 2.1.4). Die Hinterlegung der
Verwendungsverpflichtung bzw. die damit verbundene Pflicht, die Waren
vorschriftsgemäss zu verwenden, ist mit der in Ziffer 5 (vgl. E. 3.2.1) der
beschwerdeführerischen Bewilligung vorgeschriebenen "Veredelungsart"
mit Bezug auf deren Zweck absolut vergleichbar. Als "Veredelungsart",
also als Verwendungszweck des eingeführten Rindfleisches, wird dort
explizit das "Herstellen von Trockenfleisch, evt. schneiden und
verpacken" genannt. Wird der in der Bewilligung genannten
Veredelungsart nicht nachgekommen, führt dies gemäss den
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Seite 17
vorinstanzlichen Ausführungen zur Nacherhebung der Zollabgaben
infolge nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens. Die
Beschwerdeführerin ist somit insofern zur Einhaltung dieser
Veredelungsart verpflichtet, als sie von der Nichterhebung des Zolles nur
dann profitieren kann, wenn sie die Ware auch tatsächlich entsprechend
veredelt. Unter den rechtswesentlichen Gesichtspunkten ist im
vorliegenden Fall die mit der Bewilligung vorgeschriebene Veredelungsart
mit der Verwendungsverpflichtung vergleichbar.
Infolgedessen ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesentlich
und massgebend, ob die Beschwerdeführerin die Waren – wie
vorgesehen – zu Trockenfleisch verarbeitet hat und dies von der
Zollverwaltung auch überprüft werden konnte. Dies ist vorliegend der Fall:
Anhand der Abrechnungen, der Fabrikationsrapporte und der Rezepturen
(vgl. auch E. 2.3.3) – zu deren Einreichung die Beschwerdeführerin
aufgrund der Bewilligung verpflichtet war (vgl. E. 3.2.1) – konnte ohne
Weiteres kontrolliert werden, wie die eingeführten Waren verwendet
wurden. Diese Abrechnungen (mit den entsprechenden Dokumenten)
entsprechen inhaltlich dem Sinn und Zweck der von der ZEV verlangten
Führung einer Warenbuchhaltung und der Erstellung der entsprechenden
Dokumente (vgl. E. 2.1.4). Sodann wird die Relevanz und Aussagekraft
dieser Abrechnungen (samt weiterer Unterlagen) auch von der Vorinstanz
bestätigt (vgl. dazu E. 3.1.2, 1. Absatz). Die beschwerdeführerischen
Abrechnungen wurden durch die Zollverwaltung denn auch überprüft und
führten mit Blick auf die Veredelungsart zu keinerlei Beanstandungen.
Steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die
Waren nachgewiesenermassen zu Trockenfleisch verarbeitet hat, sie
folglich materiell die Anforderung von Art. 14 ZG ("Zollerleichterungen für
Waren je nach Verwendungszweck", vgl. E. 2.1.4) erfüllt, steht der
Anwendung des tieferen Zollansatzes nichts entgegen.
4.2.3. Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Vorinstanz einzugehen,
sofern diese nicht bereits durch die vorangegangenen Ausführungen
explizit oder implizit widerlegt worden sind.
Die Vorinstanz bringt gegen die Vergleichbarkeit der
Verwendungsverpflichtung mit der Bewilligung für den aktiven
Veredelungsverkehr – und somit gegen die Anwendbarkeit des
reduzierten Zollansatzes – vor, letztere verpflichte – anders als die
Verwendungsverpflichtung – nicht dazu, die Veredelungsart einzuhalten.
Die Zollverwaltung "toleriere" es nämlich, wenn die Waren auch auf eine
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Seite 18
andere Weise, als in der Bewilligung festgehalten, veredelt würden. Dies
setze allerdings voraus – so die Vorinstanz weiter – dass die
entsprechenden Nachweise vorliegen würden und das Verfahren
eingehalten worden sei. Diese Praxis der Vorinstanz steht der
Anwendung des reduzierten Satzes im vorliegenden Fall jedoch nicht
entgegen, bestätigt diese doch vielmehr, dass – ganz dem Sinn und
Zweck der Verwendungsverpflichtung entsprechend – auch im Rahmen
der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs genau überprüft
werden muss (und wird, vgl. E. 4.2.2), zu welchen Zwecken die Waren
verwendet worden sind.
Weiter hält die Vorinstanz einer Vergleichbarkeit der beiden Verfahren die
fehlenden strafrechtlichen Konsequenzen einer Nichteinhaltung der in der
Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr festgehaltenen
Veredelungsart entgegen. Sinn und Zweck der Androhung strafrechtlicher
Konsequenzen ist es, darauf hinzuwirken, dass die Waren
bewilligungsgemäss verwendet werden. Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin aber gerade bewilligungsgemäss Trockenfleisch
hergestellt (vgl. E. 4.2.2) und also die Veredelungsart tatsächlich
eingelöst. Das Argument der Vorinstanz zielt somit ins Leere. Im Übrigen
ist wohl kaum von der Hand zu weisen, dass sich in der Konstellation des
vorliegenden Falles die Fälligkeit der Zollabgabe wie eine Sanktion
auswirkt. Die Bewilligung im aktiven Veredelungsverkehr soll gemäss der
Botschaft "verhindern, dass Zollbegünstigungen missbräuchlich in
Anspruch genommen werden können" (BBl 2004 636). Der zu
verhindernde Missbrauch besteht hauptsächlich darin, sicherzustellen,
dass die zollbegünstigt eingeführten Waren auch wieder ausgeführt
werden und sie folglich nicht den schweizerischen Markt belasten oder zu
ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen verhelfen. Solches liegt jedoch
bei der Beschwerdeführerin – indem sie die Waren in der in der
Bewilligung festgehaltenen, veredelten Form wieder ausgeführt hat –
unbestrittenermassen nicht vor.
4.3. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
5.
5.1. Somit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen wird sie
abgewiesen. Die Sache ist zur Berechnung der geschuldeten Abgabe
und des zu entrichtenden Vergütungszinses (nachfolgend) an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht
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Seite 19
zurückerstattete Beträge werden von der Zollverwaltung vom Zeitpunkt
der Zahlung an verzinst (Art. 74 Abs. 3 ZG). Das EFD legt die Zinssätze
fest (Art. 74 Abs. 4 ZG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des EFD
über die Verzugs und Vergütungszinssätze vom 11. Dezember 2009 (SR
641.207.1) beträgt der Zins pro Jahr ab dem 1. Januar 2010 4.5%
(Bst. a); für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2009 beträgt
er 5% (Bst. b). Die Beschwerdeführerin entrichtete ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht die Zollabgabe am 7. Mai 2009 (vgl. act. 15). In ihrer
Beschwerde vom 14. September 2009 beantragte sie den damals
gültigen Vergütungszinssatz von 5% (vgl. auch vorne, Bst. D). Im
Verlaufe des hängigen Verfahrens wurden die Zinssätze allerdings
geändert. Der Beschwerdeführerin ist folglich bis zum 31. Dezember
2009 ein Zins von 5% und ab dem 1. Januar 2010 ein Zins von 4.5% auf
dem Abgabebetrag entsprechend der Teilgutheissung auszurichten.
5.2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf
Fr. 20'000.. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, im
Hauptbegehren jedoch unterliegt, sind ihr ermässigte Verfahrenskosten
im Umfang von Fr. 10'000. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der im
vorliegenden Verfahren darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 10'000. ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige oder verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Parteikosten
gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE
131 II 200 E. 7.2). Der Entscheid über die Entschädigung wird aufgrund
der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten gefällt. War die
obsiegende Beschwerdeführerin bereits in einem vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im Gesamtbetrag, den das
Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat, auch diese Aufwendungen
(anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 4.87 mit weiteren Hinweisen).
A5887/2009
Seite 20
Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vertreten. Eine Kostennote liegt nicht vor. In Anwendung von Art. 14 Abs.
2 VGKE über die Entschädigung muss aufgrund der Akten entschieden
werden, welche Aufwandentschädigung als gerechtfertigt erscheint,
zumal angesichts der erwähnten klaren reglementarischen Grundlagen
auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet
werden muss (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 7.2, vgl. auch A6055/2007 und
A6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 6.3 [auszugsweise publiziert in BVGE
2010/33]). Es kann festgehalten werden, dass sich die beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift inhaltlich mit
den beiden weitgehend identischen Beschwerdeschriften vom 7. Mai
2009, die bei der Vorinstanz eingereicht wurden (vgl. Bst. C), teilweise
deckt. Bereits in diesen Beschwerdeschriften hat sie die wesentlichen
Argumente und Einwände gegen die Nachbezugsverfügungen
vorgebracht und ausgeführt. Die Beschwerde sowie die Replik an das
Bundesverwaltungsgericht enthalten demgegenüber nichts substantiell
Neues. Die Rechtsschriften befassten sich zudem hauptsächlich und über
weite Teile mit einer Rechtsfrage, auf die aus formellen Gründen nicht
eingetreten worden ist (vgl. E. 3.2). Der Grossteil der Akten war der
Beschwerdeführerin bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt.
Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Akten im Hinblick auf die
Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht noch einmal genau studiert
werden mussten und zudem die Beschwerdeschrift dahingehend neu zu
formulieren war, wo sie sich mit der Argumentation des vorinstanzlichen
Beschwerdeentscheides auseinandersetzt. Dafür musste der
Beschwerdeentscheid eingehend analysiert und mit der Klientin
besprochen werden. Gleiches gilt für die Vernehmlassung und die
Formulierung der Replik. Die notwendigen Kosten für das vorinstanzliche
und das vorliegende Verfahren werden unter diesen Umständen auf
gesamthaft Fr. 20'000. (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
festgesetzt, wobei damit der Wichtigkeit der Streitsache sowie ihrer
Schwierigkeit hinreichend Rechnung getragen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen
zur Berechnung der geschuldeten Abgabe und des Vergütungszinses an
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Seite 21
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000. werden der Beschwerdeführerin
im Umfang von Fr. 10'000. auferlegt. Der darüber hinaus geleistete
Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 10'000. wird ihr nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 20'000. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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