B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-589/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch lic. iur. Felix Barmettler,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2010 - 4. Quartal 2011;
Umsatzabstimmung, erotische Dienstleis-
tung/Gesamtleistung, Ermessenseinschätzung).
A-589/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Han-
delsregistereintrag u.a. den Betrieb von Sauna-Clubs. Sie ist seit dem
1. März 2009 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Re-
gister der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Steuerpflichtige be-
treibt in B._______ einen Sauna-Club mit dem Namen "C._______".
B.
Am 22. Juni 2012 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehr-
wertsteuerkontrolle durch. Sie überprüfte die Steuerperioden 1. Quartal
2009 bis 4. Quartal 2011 (Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember
2011). Dabei stellte sie im Kontrollbericht u.a. fest, dass die deklarierten
Umsätze aus erbrachten erotischen Dienstleistungen nicht mit den ver-
buchten abgestimmt und nicht alle steuerpflichtigen Einnahmen korrekt
bzw. vollständig in der Buchhaltung deklariert worden seien. Mit der "Ein-
schätzungsmitteilung (EM) Nr. (…) / Verfügung" vom 8. August 2012 for-
derte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Periode vom 1. Januar
2010 bis 31. Dezember 2011 Mehrwertsteuern im Betrag von
Fr. 297'659.60.-- (Fr. 139'731.45 [7.6 % brutto] und Fr. 157'928.15 [8 %
brutto]; Steuerkorrektur zugunsten der ESTV) nach.
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 erhob die Steuerpflichtige bei der
ESTV Einsprache gegen die vorerwähnte "EM Nr. (…) / Verfügung" und
beantragte, diese sowie die diesbezügliche Steuerforderung zugunsten
der ESTV seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.
Eventualiter stellte die Steuerpflichtige den Antrag, die Steuernachforde-
rung für die Jahre 2010 und 2011 sei nach Vornahme ergänzender Abklä-
rungen neu festzusetzen. Des Weiteren sei das Ergebnis der externen
Kontrolle mit Kontrollbericht und die Einschätzungsakten für die Steuer-
perioden 2010 bis 2011 zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu "editie-
ren". Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die in ihrem Sau-
naclub tätigen Sexarbeiterinnen seien mehrwertsteuerlich als Selbstän-
digerwerbende zu qualifizieren und die in Frage stehenden Umsätze sei-
en deshalb von den Prostituierten zu versteuern.
D.
Nach einer ergänzenden Untersuchung hiess die ESTV mit "Einsprache-
entscheid" vom 18. Dezember 2013 die Einsprache teilweise gut und
setzte die Steuernachforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 2010
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bis 4. Quartal 2011 auf Fr. 248'037.-- zuzüglich Verzugszins ab dem
15. April 2011 fest. Die ESTV gab im Wesentlichen zu bedenken, die Um-
sätze aus den erotischen Dienstleistungen seien der Steuerpflichtigen
zuzurechnen. Da diese die betreffenden Umsätze nicht verbucht habe,
habe die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor-
nehmen müssen.
E.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdefüh-
rerin) am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt, der "Einspracheentscheid" der ESTV vom 18. Dezember
2013 sei aufzuheben und die Steuernachforderung gemäss Dispositiv Zif-
fer 2 und 3 des angefochtenen "Einspracheentscheides" sei insoweit auf-
zuheben, als sie den Betrag von Fr. 1'353.-- übersteige. Zur Begründung
bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die Sexarbeiterinnen würden ihr
Gewerbe weder im Namen noch für Rechnung der Beschwerdeführerin
ausüben; es läge kein Stellvertretungsverhältnis vor. Zudem würden die
Prostituierten in anderen Rechtsgebieten (bspw. Sozialversicherungs-
recht) als Selbständigerwerbende behandelt; der Dirnenlohn unterliege
sodann der Gewinnsteuerpflicht. Ein Handeln für Rechnung der Be-
schwerdeführerin schliesse auch Art. 195 Abs. 3 StGB strafrechtlich aus;
durch die willkürliche Aufrechnung bezichtige die ESTV die Beschwerde-
führerin der Förderung der Prostitution. Sodann werde die Beschwerde-
führerin angestiftet, die Sexdienstleisterinnen zu nötigen, ihre Geschäfts-
geheimnisse zu verletzen. Eine einheitliche Besteuerung sei nicht zuläs-
sig, da die Leistungen der Beschwerdeführerin und der Sexdienstleiste-
rinnen kein unteilbares Ganzes bildeten und auch wirtschaftlich kein Zu-
sammenhang bestehe. Letztlich verletze die willkürlich, gesetzeswidrig
vorgenommene Aufrechnung nicht erzielter Umsätze Dritter die Eigen-
tumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und führe zwangsläufig zur Über-
schuldung der Beschwerdeführerin. Beim Umsatz in Höhe von
Fr. 461'562.-- handle es sich um blosse Beherbergungsentgelte für Sex-
dienstleisterinnen, die im Betrieb der Beschwerdeführerin Logis nähmen;
eine Satzerhöhung von 3.8 % auf 8 % sei nicht angezeigt. Die Vorinstanz
sei im Übrigen von unzutreffenden Schätzungsgrundlagen ausgegangen
und habe den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt. Im Sinne von
Beweisofferten nennt die Beschwerdeführerin dabei verschiedene Zeu-
gen bzw. beantragt einen Augenschein.
F.
Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz oder ESTV) beantragt mit Vernehm-
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Seite 4
lassung vom 1. Mai 2014, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen und der "Einsprache-
entscheid" vom 18. Dezember 2013 sei zu bestätigen.
G.
Mit Replik vom 20. Juni 2014 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich
an ihren Beschwerdevorbringen fest. Hinsichtlich ihres Vorbringens bzgl.
Beherbergungsentgelte von Sexdienstleisterinnen führt sie erklärend aus,
dass es sich um ein Versehen handle; sie habe die Verhältnisse mit ei-
nem anderen Betrieb verwechselt. Beim Umsatz aus der Zimmervermie-
tung bzw. der Beherbergungsdienstleistung sei ein Steuersatz von 3.8 %
angezeigt, da nicht die Beschwerdeführerin die Sexdienstleistung erbrin-
ge und diese Mieteinnahmen mindestens 70 % des Gesamtentgelts des
Kunden betragen würden.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt jedenfalls der
angefochtene "Einspracheentscheid" vom 18. Dezember 2013 eine sol-
che Verfügung dar (vgl. dazu ausführlich die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu seiner funktionalen Zuständigkeit zur Be-
handlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der ESTV, die
im Zuge von "Einsprachen" gegen EM ergangen sind: statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4950/2013 vom 18. März 2014 E. 1.1,
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 II 202). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
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Seite 5
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG,
SR 641.20) in Kraft getreten. Der vorliegende Sachverhalt betrifft Steuer-
perioden ab dem 1. Januar 2010 und somit ausschliesslich nach Inkraft-
treten des neuen Gesetzes, womit einzig dieses zur Anwendung kommt.
Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehr-
wertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300)
verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese – wie nachfolgend teil-
weise ausdrücklich ausgeführt – im vorliegenden Fall auch für das
MWSTG übernommen werden kann.
1.4 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser
Grundsatz gilt nunmehr auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81
Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1
VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet. Ge-
langt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung,
eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die
Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu
entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat
(sog. materielle Beweislast). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die
Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsa-
chen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nach-
weis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufhe-
ben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli
2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom
10. Oktober 2013 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ERNST BLU-
MENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
1.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die
betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
(sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3, mit Hinweisen;
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom 10. Oktober
2013 E. 1.5, mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.144, mit Hinweisen).
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Seite 6
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18
Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähi-
gen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Ent-
gelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die kei-
ne Lieferung ist (Art. 3 Bst. e MWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck
und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-
pflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige
Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach
aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). Befreit ist ein Steu-
erpflichtiger u.a., wenn er im Inland innerhalb eines Jahres weniger als
Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht
auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a
MWSTG).
2.2.1 Die gefestigte Rechtsprechung zum Begriff der mehrwertsteuerli-
chen Selbständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 aMWSTG kann auch für das
neue Recht übernommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.1; vgl. ferner REGINE
SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG
Kommentar, Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Rz. 40 ff.
zu Art. 10 MWSTG). Danach handelt es sich beim Begriff der mehrwert-
steuerlichen Selbständigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wich-
tige Indizien für die selbständige Ausübung der Tätigkeit sind nach dieser
Rechtsprechung insbesondere das Handeln und Auftreten in eigenem
Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos
(Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder
nicht und diese selbständig organisieren zu können. Daneben können die
Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, ei-
gene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftragge-
ber sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unab-
hängigkeit eine Rolle spielen. Ob eine Tätigkeit im mehrwertsteuerlichen
Sinn als selbständig oder unselbständig anzusehen ist, bestimmt sich
stets aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger
Faktoren (statt vieler: BGE 138 II 251 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts
2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2; Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.1, mit weiteren
Hinweisen).
2.2.2 Weitere – aber nicht allein ausschlaggebende – Indizien für die
mehrwertsteuerliche Behandlung bilden gemäss der genannten Recht-
sprechung ferner die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge
sowie die Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig
im Zusammenhang mit den direkten Steuern (statt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2). Aufgrund der verschie-
denen Zielsetzungen der einzelnen Rechtsgebiete können sich jedoch
zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen Überlegungen und
jener betreffend direkte Steuern bzw. Sozialversicherungsrecht Abwei-
chungen ergeben. Es ist somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe
Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird.
Letztlich ist angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer der Begriff der Selbständigkeit eher weit zu verstehen
(zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom
3. September 2013 E. 2.2.2 f., mit weiteren Hinweisen; vgl. auch DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 115, 174 f.).
2.2.3 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder
nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich
und nach dem neuen Recht ausdrücklich Erfordernis für die subjektive
Steuerpflicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Das Auftreten in eigenem
Namen im Aussenverhältnis ist auch für die Zurechnung der einzelnen
Umsätze bzw. die Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leistungserb-
ringers entscheidend (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG sowie SCHLUCKEBIER,
in: MWSTG Kommentar, Rz. 17 ff. zu Art. 10 MWSTG). Das Handeln wird
grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aus-
sen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013
E. 2.2.4 [auch mit Hinweisen auf das frühere Recht] und A-1989/2011
vom 4. Januar 2012 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Aussen-
auftritt i.w.S. als eines der Kriterien zur Prüfung der Frage der Selbstän-
digkeit, welche ihrerseits als Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht
gilt: RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche "Aussenauftritt", veröffentlicht
in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff.). In wes-
sen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung beim
mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand gemäss Art. 20 Abs. 2
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Seite 8
und 3 MWSTG. Denn wenn eine Person im Namen und für Rechnung ei-
ner anderen Person handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leis-
tungserbringerin auftritt), gilt die Leistung unter gesetzlich näher um-
schriebenen, hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen als
durch die vertretene Person getätigt (direkte Stellvertretung; Art. 20
Abs. 2 MWSTG. Keine Rolle spielt vorliegend, dass die Voraussetzungen
für die direkte Stellvertretung gegenüber dem früheren Recht gelockert
wurden [vgl. dazu FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Rz. 1 ff. zu
Art. 20 MWSTG]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012
vom 6. November 2013 E. 2.2.2 und A-5720/2012 vom 19. Februar 2014
E. 2.3). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rech-
nung, ohne dass er ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt und
ohne dass sich das Bestehen des Vertretungsverhältnisses aus den Um-
ständen ergibt, liegen gleich zu qualifizierende Leistungsverhältnisse zwi-
schen dem Vertretenen und dem (indirekten) Vertreter zum einen und
dem (indirekten) Vertreter sowie dem Dritten zum anderen vor (vgl.
Art. 20 Abs. 3 MWSTG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.4, mit weiteren Hin-
weisen).
2.3 Die Mehrwertsteuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt be-
rechnet (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 MWSTG).
2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in ers-
ter Linie aus einer zivil-, bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (vgl. zum früheren
Recht: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003
E. 3.6.1, mit Hinweisen; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.4,
mit weiteren Hinweisen; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112). Der wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer
nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten, sondern
auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen
Begriffen Bedeutung zu (vgl. zum früheren Recht: Urteil des Bundesge-
richts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in: ASA 73 S. 565 ff.
E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4 und A-156/2007 vom 20. April
2009 E. 2.2.3). Nicht entscheidend ist deshalb grundsätzlich, wie die Par-
teien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (vgl. zum früheren Recht: Urteil
des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; zum Ganzen:
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September
2013 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
2.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 MWSTG werden voneinander unabhängige
Leistungen selbständig behandelt. Leistungen, welche wirtschaftlich eng
zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares
Ganzes zu betrachten sind, gelten mehrwertsteuerlich als einheitlicher
wirtschaftlicher Vorgang und sind demzufolge nach dem Charakter der
Gesamtleistung zu behandeln (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Liegt eine Ge-
samtleistung vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für
diese wesentlichen Eigenschaft, das heisst nach der Leistung, welche
wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (vgl. GEIGER, in: MWSTG
Kommentar, Rz. 23 zu Art. 19 MWSTG; zum früheren Recht: Urteil des
Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2.2, mit weiteren
Hinweisen; zum Ganzem: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.5). Mit anderen Worten gelten
für die einzelnen Leistungskomponenten des Leistungskomplexes die
gleichen Vorschriften bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder
Steuerbefreiung (Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom
25. Juni 2008, BBl 2008 6885, 6961; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1266/2013 vom 5. November 2013 E. 2.2.1).
2.6
2.6.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig
fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und
66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG)
und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrech-
nungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip
bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung
der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist. Daran ändert
sich gegenüber dem früheren Recht nichts (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2 und 2A.109/2005
vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.1).
2.6.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört ins-
besondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige
hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtli-
chen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber
hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ord-
A-589/2014
Seite 10
nungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70
Abs. 1 MWSTG). Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige
Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der
Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und
den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.2 und
A-849/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.2; BEATRICE BLUM, in:
MWSTG Kommentar, Rz. 3 ff. zu Art. 70 MWSTG).
2.7
2.7.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss
gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge-
wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt
die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein
(Art. 79 MWSTG).
2.7.2 Art. 79 MWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei von-
einander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessensveran-
lagung führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung
(Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch
dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungs-
vorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die mate-
rielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (zum frühe-
ren Recht statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts
2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006 E. 3.1). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung
die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen
Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein-
stimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall,
wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von
der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen
wesentlich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in
der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Ab-
weichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.8.2 und A-4922/2012 vom
14. Juni 2013 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bean-
sprucht auch unter dem MWSTG Geltung.
A-589/2014
Seite 11
2.8
2.8.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen,
dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.1; zum frühe-
ren Recht: Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007
E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom
10. Oktober 2013 E. 2.6.1 und A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.1).
2.8.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die
den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person
soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und
deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vie-
ler: Urteil des Bundesgerichts 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3;
zum früheren Recht: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April
2013 E. 4.1; BLUM, in: MWSTG Kommentar, Rz. 15 zu Art. 79 MWSTG).
In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder
Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch
Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse
in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhal-
tung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der
Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der
Ermessenstaxation fungieren (zum früheren Recht statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.2
und A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2, mit weiteren Hinweisen;
PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69
S. 530 ff.).
2.9 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung
oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung
ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstan-
den (zum früheren Recht statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8).
2.9.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal-
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta-
A-589/2014
Seite 12
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine
Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach-
ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MAR-
TIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren
bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswin-
kel des Drittvergleichs [«dealing at arm's length»], veröffentlicht in: ASA
77 S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.10.1).
2.9.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (ZWEI-
FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über
durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein
und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten
auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit
anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, ho-
mogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt,
dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden.
Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestim-
men, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf
nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie
muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsen-
tative Ergebnisse ermitteln zu können (zum früheren Recht: BVGE
2009/60 E. 2.8.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.2, mit weiteren Hinweisen).
2.9.3 Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Steuerbehörde der steu-
erpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben
hat (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen).
Insbesondere hat die Behörde der steuerpflichtigen Person die Art und
Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – umfas-
send auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sodann
hat sie zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe
nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (ge-
gebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer
Hinsicht vergleichbar sind, wie z.B. betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die
Veranlagung sachgerecht anzufechten (zum früheren Recht: Urteil des
Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3, mit Hinweisen;
A-589/2014
Seite 13
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom 10. Oktober 2013
E. 2.7.3).
2.9.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte
handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise
angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss
bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite
(zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den
individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll
(Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52
S. 234 E. 4). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in
der Entscheidbegründung darzulegen (zum früheren Recht und zum
Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.8.4; statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.4, mit weiteren
Hinweisen).
2.10
2.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen "Einspra-
cheentscheid" in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
2.10.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts-
frage – uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und
Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit be-
stimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rüge-
grundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise
erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung
und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das
Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind (zum früheren Recht zum Ganzen statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom
10. Oktober 2013 E. 2.8.2, mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis wurde
vom Bundesgericht bestätigt (vgl. zum früheren Recht: Urteil des Bun-
A-589/2014
Seite 14
desgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil
des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
2.10.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die
ESTV beweisbelastet (E. 1.4). Sind die Voraussetzungen erfüllt und er-
scheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch
das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung
(E. 2.10.2) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es – in Um-
kehr der allgemeinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den
Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. statt vie-
ler: Urteil des Bundesgerichts 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5;
zum früheren Recht: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April
2013 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom
10. Oktober 2013 E. 2.8.3, mit weiteren Hinweisen). Weil das Ergebnis
der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich
die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte
Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen.
Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene
Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ih-
re vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (zum früheren Recht statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
3.
Im vorliegenden Fall betrieb die Beschwerdeführerin in der hier massge-
benden Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 den Sauna-Club
"C._______" mit Restaurationsbetrieb. Nach den unbestritten gebliebe-
nen Ausführungen der Vorinstanz bezahlten die Kunden einen Eintritt von
Fr. 80.-- für den zeitlich unbegrenzten Zutritt zur Infrastruktur (Sauna, tür-
kisches Bad und Jacuzzi), den Konsum alkoholfreier Getränke (ausser
Red Bull) sowie die Benutzung diverser Gegenstände (wie z.B. Bade-
mäntel, Handtücher und Badeschuhe). Ferner stellte die Beschwerdefüh-
rerin den in ihrem Club tätigen Sexarbeiterinnen gegen ein Eintrittsgeld
von Fr. 80.-- die genannte Infrastruktur sowie getrennte Standardzimmer
zur Verfügung. Ab dem 1. Mai 2011 ist eine Zimmermiete von Fr. 30.--
eingeführt und im Gegenzug das Eintrittsgeld der Sexarbeiterinnen auf-
gehoben worden. Für die Benutzung einer Luxussuite hatten die Kunden
der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Mittelwert der Preise der ver-
schiedenen Angebote von Fr. 125.-- zu bezahlen.
A-589/2014
Seite 15
Jeden Sonntag machte die Beschwerdeführerin ein Angebot, bei wel-
chem die Kunden einen Betrag von Fr. 170.-- für den Eintritt, die Inan-
spruchnahme erotischer Dienstleistungen von einer der anwesenden
Sexarbeiterinnen und einem Snack nach Wahl bezahlten. Gemäss Ho-
mepage der Beschwerdeführerin war an diesen Tagen für Besucher, wel-
che nicht an der "Party" teilnehmen wollten, gegen ein Eintrittsgeld von
Fr. 80.-- der normale Saunabetrieb zugänglich (Akten Vorinstanz, act. 14,
Beilage 1, S. 3).
3.1
3.1.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Selbständigkeit und
die Bestimmung des mehrwertsteuerrechtlichen Leistungserbringers das
Handeln im eigenen Namen und der Auftritt gegen aussen entscheidend
(E. 2.2.1 und E. 2.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in konstanter
Rechtsprechung und so wiederum in seinem Urteil A-6198/2012 vom
3. September 2013, in welchem die dortige Beschwerdeführerin durch
den nämlichen Rechtsanwalt vertreten war, wie diejenige in diesem Ver-
fahren, festgehalten, dass hierbei die Frage massgebend sei, wie das
Erotikangebot für die Allgemeinheit, für einen neutralen Dritten objektiv
erkennbar in Erscheinung tritt (E. 3.1.1 des Urteils, mit weiteren Hinwei-
sen).
3.1.2 Dies kann im vorliegenden Fall im Einklang mit dem genannten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013
in erster Linie gestützt auf die Homepage der Beschwerdeführerin beur-
teilt werden, auf welcher die Erotikdienstleistungen angeboten worden
sind (www.[...].ch). Aktenkundig sind Ausdrucke des Internetauftritts vom
Jahr 2013, 2011, 2010 und 2009 (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage 1).
Auf dem Ausdruck der Homepage aus dem Jahr 2013 wird u.a. mit einem
"hit du dimanche" geworben, auf welchem sich neben dem Eintrittspreis
von Fr. 170.-- und einer Zeitangabe auch der Vermerk befindet: "entrée +
½ heure avec une hôtesse + 1 snack au choix". Hierbei spricht ein Hin-
weis davon, dass "naturellement" auch der normale Eintritt von Fr. 80.--
bezahlt werden könne.
Weiter wird jeden Montag und Dienstag mit "2 pour 1" mit dem Hinweis
geworben, dass jeder Besucher, der einen Eintrittspreis von Fr. 80.-- be-
zahle, das nächste Mal ein Gratiseintritt erwarte. Sodann findet sich ein
"Angebot", das jeden Dienstag und Samstag für einen "FKK" mit dem
Vermerk wirbt: "toutes les hôtesses nues"; wobei ein weiteres jeden Mitt-
A-589/2014
Seite 16
woch verspricht: "au bar, tournez la roue de fortune et gagnez un super
prix!".
Ein älterer Ausdruck aus dem Jahr 2011 garantiert täglich 10 bis 15 an-
wesende "Girls" und ein weiterer Event am 30. September 2010 wirbt mit:
"sexy costumes", "une nuit pleine de surprises…", "découvres nos char-
mantes hôtesses parées de leurs plus beaux costumes".
Auf allen Ausdrucken der Homepage sind – und dies ausschliesslich – die
Adresse und die Telefonnummer des Clubs aufgeführt.
Nach den genannten Internetauftritten hat der Sauna-Club "C._______"
die Erotikdienstleistungen im eigenen Namen angepriesen. Wie nicht erst
im Urteil A-6198/2012 vom 3. September 2013 festgehalten – welches
dem Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt ist –, trat damit der Club
"C._______" für die Allgemeinheit, das heisst für einen neutralen Dritten,
als Leistungserbringer der Erotikdienstleistungen auf. Zudem muss dies
vorliegend umso mehr gelten, als auf den Ausdrucken der Homepage –
wie erwähnt – nur die Adresse und die Telefonnummer des Sauna-Clubs
angegeben sind. Auch hier enthält die Homepage nach den genannten
Ausdrucken eine Unterrubrik "Girls", deren Inhalt – bis auf Fotos – nicht
aktenkundig ist. Selbst wenn auch diese Unterrubrik Angaben enthalten
sollte, welche dem Kunden eine direkte Kontaktaufnahme mit den Sexar-
beiterinnen ohne Vermittlung durch die Beschwerdeführerin ermöglicht
hätten, tritt auch hier nach aussen in erster Linie der Club als Anbieter der
Sexdienstleistungen in Erscheinung. Gegen eine direkte Kontaktaufnah-
me spricht sodann die Aussage eines "Besuchers" des Clubs: "il me
semble que les filles bougent beaucoup, alors il est difficile de retrouver
les mêmes" (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage 2). Wie nicht erst im Urteil
A-6198/2012 vom 3. September 2013 aufgezeigt, vermag auch vorlie-
gend der Umstand, dass auf einem der Ausdrucke der Homepage Fotos
einer Sexarbeiterin abgebildet sind und ihr Vorname bzw. Pseudonym
festgehalten ist, nichts zu ändern (vgl. zum früheren Recht: Urteil des
Bundesgerichts 2C_239/2008 vom 26. August 2008 E. 2.4 f.). Der Inter-
netauftritt spricht damit im Einklang mit dem erwähnten Urteil
A-6198/2012 vom 3. September 2013 gegen die mehrwertsteuerrechtli-
che Selbständigkeit der einzelnen Sexarbeiterinnen. Im Weiteren liegen
keine Anhaltspunkte vor und wird auch nicht seitens der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemacht, dass sich der relevante Inhalt der Homepage in
der Zeit 2009 bis 2013 wesentlich verändert hat. Die Unterschiede zwi-
schen den Ausdrucken erscheinen im Übrigen mit Bezug auf die Frage,
A-589/2014
Seite 17
ob die Beschwerdeführerin gegenüber Dritten im eigenen Namen handel-
te und auftrat, nicht als entscheidend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 3.1.2).
3.1.3 Sodann kann auch vorliegend nicht gesagt werden, die Sexarbeite-
rinnen handelten in völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa-
torischer Unabhängigkeit: Die Beschwerdeführerin bietet u.a. jeden Sonn-
tag neben dem Saunabetrieb den "hit du dimanche" an, bei welchem sie
auch den jeweiligen Tarif festlegt (E. 3.1.2). Im Pauschalbetrag von
Fr. 170.-- ist eine sexuelle Dienstleistungen von einer halben Stunde in-
begriffen; die Sexarbeiterinnen können demnach die genauen Preise für
die jeweils konkret erbrachten Leistungen nicht massgeblich mitbestim-
men. Auch hier liegt die Vermutung nahe, dass der Preis gegenüber den-
jenigen im Einzelservice verbilligt ist; ein Einzeleintritt kostet bekanntlich
Fr. 80.-- und eine sexuelle Dienstleistung von einer halben Stunde
Fr. 130.--. Jedenfalls beeinträchtigt auch vorliegend die Preisvorgabe der
Beschwerdeführerin die betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit der Frau-
en. Hieran vermag auch die Ausführung der Beschwerdeführerin in ihrer
Replik vom 20. Juni 2014 (S. 4), der Betrag von Fr. 170.-- sei ordentlich
als Geschäftseinnahme und das davon der Prostituierten ausbezahlte
Entgelt für ihre erbrachte Dienstleistung als Aufwand verbucht worden,
nichts zu ändern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012
vom 3. September 2013 E. 3.1.3; vgl. dazu ferner zum früheren Recht:
Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom
18. Februar 2009 E. 4.2 ff.).
Wie nicht erst im Urteil A-6198/2012 vom 3. September 2013 festgehal-
ten, spricht nicht nur das gegen eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit
der Sexarbeiterinnen, sondern auch der Umstand, dass sie in einer weit-
gehenden arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin
stehen. Auch vorliegend sind es jeweils mehrere Frauen, welche die Inf-
rastruktur und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander
für ihre Sexangebote nutzen. Zudem legt die Beschwerdeführerin die Öff-
nungszeiten des Sauna-Clubs bzw. u.a. die Dauer des "hit du dimanche"
fest; Umfang und Zeitpunkt der Leistungserbringung der einzelnen Sex-
arbeiterinnen sind folglich direkt von der Belegungsdichte der Betriebsmit-
tel der Beschwerdeführerin abhängig. Dementsprechend können die
Frauen Leistungsumfang und -zeit nur bedingt frei wählen, da sich diese
vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und weitgehend
auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerdeführerin bestim-
men (vgl. zum früheren Recht: Urteil des Bundesgerichts vom 11. März
A-589/2014
Seite 18
2008, veröffentlicht in: ASA 77 S. 570 f. E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 3.1.3, mit weiteren
Hinweisen). Die Sexarbeiterinnen haben sich auch im Sauna-Club
"C._______" zwangsläufig einer entsprechenden betrieblichen Ordnung
der Beschwerdeführerin zu unterziehen (vgl. detailliert: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 3.1.3
und zum früheren Recht: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.3, bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sexarbeiterinnen würden
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die sowohl einkommenssteuer- als
auch sozialversicherungsrechtlich als selbständige Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren sei (Beschwerde, S. 8 f.).
Nicht erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom
3. September 2013 zeigt auf, dass die Art der Abrechnung der Sozialver-
sicherungsbeiträge und die Qualifikation einer Person als selbständig
oder unselbständig im Zusammenhang mit den direkten Steuern zwar
nicht unbedeutende, aber dennoch nicht allein ausschlaggebende Indi-
zien für die mehrwertsteuerliche Behandlung bildeten. Es könnten sich
somit Abweichungen zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerli-
chen Überlegungen und jener betreffend Sozialversicherungsrecht bzw.
direkten Steuern ergeben. Insbesondere aufgrund der verschiedenen
Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete sei es durchaus möglich, dass ein
und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich
eingestuft wird (wie bereits E. 2.2.2). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im
Übrigen aus der schon damals und vorliegend erneut in diesem Zusam-
menhang erwähnten Literatur; es kann darauf verwiesen werden (vgl.
Beschwerde, S. 9; detailliert: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
Auch diesfalls vermag am Ausgang des vorliegenden Verfahrens eine all-
fällige sozialversicherungsrechtliche oder direktsteuerliche Selbständig-
keit der Sexarbeiterinnen nichts zu ändern, da ebenfalls zu viel auf die
mehrwertsteuerliche Zurechnung der fraglichen Dienstleistungen an die
Beschwerdeführerin hindeutet (E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
A-589/2014
Seite 19
3.3 Zusammenfassend ist somit in Anwendung der einschlägigen gefes-
tigten Rechtsprechung und damit im Einklang mit dem genannten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013
festzuhalten, dass die durch die Sexarbeiterinnen erbrachten Dienstleis-
tungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Erscheinungsbildes einen
in die Gesamtorganisation des Betriebs integrierten Zweig des Sauna-
Clubs der Beschwerdeführerin bildeten. Sie bzw. der Club und die Sexar-
beiterinnen erschienen als unternehmerische Einheit, wobei massgebend
ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Club nach aussen im eigenen
Namen auftrat. Die Umsätze der Sexarbeiterinnen sind ihr mehrwertsteu-
errechtlich zuzurechnen (vgl. zum früheren Recht: Urteil des Bundesge-
richts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 3.3).
4.
Es bleibt, auf die im Zusammenhang mit der Zurechnung vorgebrachten
übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese
nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen ausdrücklich oder
implizit widerlegt worden sind.
4.1 Wie bereits im zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6198/2012 vom 3. September 2013 führenden Verfahren bringt der Ver-
treter der Beschwerdeführerin vor, es bestehe kein ursächlicher Zusam-
menhang zwischen der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistung
und dem von den Sexarbeiterinnen vereinnahmten Entgelt bzw. dem von
den Freiern bezahlten Dirnenlohn (Beschwerde, S. 10 f.).
Entscheidend ist, wie das Sexangebot für einen neutralen Dritten objektiv
erkennbar in Erscheinung tritt (E. 2.2.1, E. 2.2.3 und E. 3.1.1). Unter die-
sem Blickwinkel erscheint – wie gezeigt – jeweils die Beschwerdeführerin
als Anbieterin der sexuellen Dienstleistungen am Markt. Selbstverständ-
lich vereinbart wohl auch vorliegend der Kunde letztlich mit der einzelnen
Sexdienstleisterin die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung. Auch ist
davon auszugehen, dass das jeweilige Entgelt im Fall der Barzahlung di-
rekt durch die Prostituierten gefordert und bezogen wurde, es sei denn,
der Kunde nahm an einem "Angebot" wie dem "hit du dimanche" teil und
habe den dafür zu entrichtenden (Gesamt-)Preis beim Eintritt bezahlt.
Wie bereits im damaligen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6198/2012 vom 3. September 2013 aufgezeigt – auf das der Vertreter
der Beschwerdeführerin nicht eingeht –, vermögen diese Umstände je-
doch das nach aussen vermittelte Gesamtbild nicht rechtswesentlich zu
A-589/2014
Seite 20
verändern, wonach die Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme der im
Club anwesenden Damen als Leistungserbringerin auftrat. Auch hier un-
terlagen die Sexarbeiterinnen im Betrieb der Beschwerdeführerin der be-
schriebenen betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Ab-
hängigkeit (E. 3.1.3). Diesfalls sind auch hier die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, wonach sie nicht Beteiligte des die Mehrwertsteuer
auslösenden Leistungsaustauschverhältnisses sei (Beschwerde, S. 10 f.),
nicht stichhaltig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012
vom 3. September 2013 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Sexdienstleistungen der Pros-
tituierten im Sauna-Club der Beschwerdeführerin liessen sich nicht zu-
sammen mit den Leistungen der Beschwerdeführerin als Gesamtleistung
qualifizieren, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil
A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 4.2 auseinandergesetzt. Als Be-
gründung wird damals wie heute durch den Vertreter der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemacht, es fehle nämlich insbesondere an einem Gesamt-
entgelt, wobei letztlich nicht alle Saunabesucher und -besucherinnen
Sexdienstleistungen beanspruchen oder anbieten würden (Beschwerde,
S. 13 ff.).
Wiederum muss aufgezeigt werden, dass die Zurechnung der Umsätze
aus Erotikdienstleistungen zur Beschwerdeführerin nicht aufgrund einer
Qualifikation ihrer erotischen und nicht erotischen Leistungen als Ge-
samtleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 MWSTG (E. 2.5) erfolgt, son-
dern im Rahmen einer selbständigen Behandlung der Erotikdienstleistun-
gen als gemäss Art. 19 Abs. 1 MWSTG von den übrigen Leistungen un-
abhängige Leistungen. Das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermag dieser Zurechnung auch hier nicht den Boden zu entziehen.
4.3 Ebenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Arguments der Be-
schwerdeführerin, es liege weder ein direktes, noch ein indirektes Stell-
vertretungsverhältnis vor (Beschwerde S. 7 f.), kann grundsätzlich auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom
3. September 2013 E. 4.4 verwiesen werden. Auch vorliegend kann sich
von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehrwertsteuerli-
chen Stellvertretung durch die Beschwerdeführerin – ob nun in direkter
(als blosse Vermittlerin) oder indirekter Form (E. 2.2.3) – stellen, weil es
den Sexarbeiterinnen hinsichtlich der im Club der Beschwerdeführerin er-
brachten sexuellen Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen Selb-
ständigkeit mangelt und die entsprechenden Umsätze der Beschwerde-
A-589/2014
Seite 21
führerin zuzurechnen sind (vgl. zum früheren Recht: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.6).
4.4 Gleiches muss bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz bezichtige sie mit der Umsatzaufrechnung der Förderung
der Prostitution (Beschwerde, S. 11 f.), gelten; denn auch hiermit hat sich
das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A-6198/2012 vom
3. September 2013 E. 4.5 auseinandergesetzt. Wie bereits damals auf-
gezeigt, ist nicht entscheidend, wie die Gegebenheiten im Innenverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und den Frauen allenfalls in strafrecht-
licher Hinsicht zu qualifizieren wären; die mehrwertsteuerliche Selbstän-
digkeit wird auch vorliegend den Sexarbeiterinnen nicht abgesprochen,
weil auf sie ein unzulässiger Druck – welcher gemäss Rechtsprechung für
die Strafbarkeit vorausgesetzt wird – ausgeübt worden wäre. Relevant ist,
dass sie sich in die Organisation der Beschwerdeführerin einfügten und
Letztere gegen aussen für die durch die Dienstleistungen der Frauen er-
zielten Umsätze als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin in Erschei-
nung trat.
4.5 Erneut führt der Vertreter der Beschwerdeführerin ins Feld, durch die
von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung eines Fremdumsatzes
werde die Beschwerdeführerin angestiftet, die Sexarbeiterinnen zur Ver-
letzung von Geschäftsgeheimnissen zu nötigen; dadurch werde der Tat-
bestand von Art. 6 UWG erfüllt (Beschwerde, S. 12).
Gemäss Art. 6 UWG (SR 241) handelt insbesondere unlauter, wer Fabri-
kations- oder Geschäftsgeheimnisse, welche er ausgekundschaftet oder
sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Als
Geheimnis im Sinne dieser Vorschrift gelten "Tatsachen, die weder offen-
kundig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Ar-
beit- resp. Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hat und die dieser tat-
sächlich geheim halten will; dabei ist erforderlich, dass der äusserlich
durch entsprechende Vorkehren erkennbare Geheimhaltungswille darauf
abzielt, die Tatsachen nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich
zu machen" (vgl. RETO A. HEIZMANN, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.],
Wettbewerbsrecht II, Kommentar, Rz. 2 zu Art. 7 UWG, mit Hinweis; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013
E. 4.6, mit weiteren Hinweisen).
Die vorliegend fraglichen Umsätze aus Sexdienstleistungen waren der
Beschwerdeführerin, soweit sie anlässlich des "hit du dimanche" erzielt
A-589/2014
Seite 22
wurden, ohne Weiteres bekannt (Fr. 170.-- pro Besucher). Insofern ste-
hen somit keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Sexarbei-
terinnen auf dem Spiel, welche die Beschwerdeführerin (namentlich ge-
genüber den Steuerbehörden) zu wahren hätte. Von solchen Geheimnis-
sen kann indes auch nicht mit Bezug auf die übrigen, im Rahmen des
"normalen" Saunabetriebes aufgrund von Sexdienstleistungen erzielten
Umsätze ausgegangen werden. Wiederum wurde weder substantiiert
noch ist aus den Akten ersichtlich, dass ein äusserlich aufgrund entspre-
chender Vorkehren erkennbarer Geheimhaltungswille der betroffenen
Sexarbeiterinnen vorhanden war. Das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, es lägen Verstösse gegen das Lauterkeits- und/oder Strafrecht vor, ist
von vornherein unbegründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 4.6, mit weiteren Hinweisen).
4.6 Unklar ist, ob der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Ausübung der
Prostitution sei eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter dem Schutz der
Handels- und Gewerbefreiheit bzw. Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV
stehe (Beschwerde, S. 8; Replik, S. 2), als Rüge der Verletzung der Wirt-
schaftsfreiheit der Sexarbeiterinnen gedacht gewesen ist. Wiederum
muss in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 4.7 dargelegt werden, dass es
sich um ein nicht stichhaltiges Vorbringen handelt. Weshalb nämlich die
Wirtschaftsfreiheit der im Club der Beschwerdeführerin tätigen Sexdienst-
leisterinnen verletzt sein soll, ist angesichts des Umstandes, dass die
streitigen Umsätze der Beschwerdeführerin und nicht den Sexarbeiterin-
nen mehrwertsteuerlich zuzurechnen sind, nicht erkennbar.
4.7 Sodann rügt die Beschwerdeführerin – ohne dies freilich näher zu er-
läutern –, die "willkürlich und gesetzeswidrig" vorgenommene Aufrech-
nung nicht erzielter Umsätze Dritter verletze die Institutsgarantie als
Kerngehalt von Art. 26 Abs. 1 BV und führe zwangsläufig zur Überschul-
dung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 15 f.).
4.7.1 Die Eigentumsgarantie als Institutsgarantie verpflichtet den Steuer-
gesetzgeber, die bestehenden Vermögen der Steuerpflichtigen in ihrer
Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermö-
gen zu erhalten. Im Abgabewesen bietet sie also lediglich Schutz gegen
eine konfiskatorische Besteuerung, welche es dem Gemeinwesen ver-
wehrt, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen oder einzelne Ver-
mögenskategorien durch übermässige Besteuerung nach und nach zu
entziehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird aber der Kern-
A-589/2014
Seite 23
gehalt, die unantastbare Substanz des Eigentums, so eng umschrieben,
dass z.B. eine Besteuerung, die vorübergehend das gesamte Einkommen
und den Vermögensertrag des Steuerpflichtigen beansprucht, noch als
zulässig erachtet wird. Wo die Grenze zwischen einer zulässigen steuerli-
chen Belastung und einem verfassungswidrigen konfiskatorischen Eingriff
in das Eigentum zu ziehen ist, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise
bestimmen, sondern hängt vom Steuersatz, der Bemessungsgrundlage,
der Dauer der Massnahme, der relativen Tiefe des fiskalischen Eingriffs,
der Kumulation mit anderen Abgaben sowie von der Möglichkeit der
Überwälzung der Steuer ab (zum Ganzen: BGE 128 II 112 E. 10b/bb,
BGE 106 Ia 342 E. 6a; BVGE 2007/23 E. 7.4.1; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2043 und 2678).
Die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vor-
schrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und
Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (sog. "Anwendungsge-
bot"; Art. 190 BV; BGE 131 II 217 E. 2.3). Dieses Gebot gilt es auch bei
der Prüfung der Rüge, die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sei verletzt, zu
beachten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011 vom
8. August 2011 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012
vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1 f.).
4.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Umsatz-
aufrechnung ein Unternehmen finanziell schwer treffen kann. Indes beru-
hen sowohl Bestand als auch Umfang der Umsatzaufrechnung auf klarer
bundesgesetzlicher Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit
Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV gerechtfertigt ist.
Wie bereits erwähnt (E. 2.2) ist mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig
von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt
und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer
eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausge-
richtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt und unter eigenem
Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). Befreit
ist ein Steuerpflichtiger u.a., wenn er im Inland innerhalb eines Jahres
weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, so-
fern er nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10
Abs. 2 Bst. a MWSTG). Auch die Veranlagung und Entrichtung der Mehr-
wertsteuer gemäss dem Selbstveranlagungsprinzip ist auf der Ebene der
Bundesgesetze bzw. in Art. 10, 66, 71 und 86 MWSTG verankert
(E. 2.6.1). Sodann ergibt sich die Schätzung nach pflichtgemässem Er-
A-589/2014
Seite 24
messen bzw. die Konstellationen, welche zu einer Ermessensveranla-
gung führen, insbesondere aus Art. 79 MWSTG (E. 2.7.1 f.).
Von der im hier zu beurteilenden Fall einschlägigen bundesgesetzlichen
Ordnung kann mangels Entschliessungsermessens der rechtsanwenden-
den Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungs-
gebotes von Art. 190 BV nicht mit Blick auf die Eigentumsgarantie (Art. 26
BV) abgewichen werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.3). Die Rüge, die
Erhebung der im Streit liegenden Umsatzaufrechnung grenze an kon-
fiskatorische Besteuerung, verfängt somit nicht.
4.8 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das hiervor unter
E. 3.1.3 erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli
2009 habe vorliegend keine präjudizielle Wirkung. Insbesondere der Hin-
weis des Bundesgerichts in dieser Entscheidung, der im entsprechenden
Verfahren zu beurteilende Sachverhalt sei mit dem im bundesgerichtli-
chen Urteil 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 beur-
teilten Sachverhalt praktisch identisch, sei nicht einschlägig. In den Letz-
teren seien die Prostituierten nämlich für den Bordellbetreiber tätig gewe-
sen, welcher das Entgelt der Freier einkassiert und den Prostituierten ei-
nen Prozentanteil ausbezahlt habe. Die Sexdienstleistungen anbietenden
Besucherinnen des Sauna-Clubs der Beschwerdeführerin handelten aber
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; auf die angeführten Urteile
könne demnach nicht abgestellt werden (Beschwerde, S. 12 f.).
Erneut ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass vorliegend
nicht zu klären ist, ob das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_806/2008
vom 1. Juli 2009 zu Recht von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der
mit dem im Verfahren 2C_426/2008 bzw. 2C_432/2008 beurteilten weit-
gehend identisch ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 4.8).
Anzumerken ist schliesslich, dass vorliegend auch nichts gegen die Be-
rücksichtigung des höchstrichterlichen Urteils 2C_426/2008 und
2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 spricht. Zudem muss wiederum dar-
auf hingewiesen werden, dass im genannten Urteil Umsätze aus eroti-
schen Dienstleistungen – entgegen der Darstellung der Beschwerdefüh-
rerin – ohne Abstützung auf die Stellvertretungsregelung (damals Art. 10
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV,
A-589/2014
Seite 25
AS 1994 1464]) mehrwertsteuerlich dem Betreiber der Erotiketablisse-
ments zugerechnet wurden.
5.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin
mit Bezug auf die Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen in ihrem Sauna-
Club in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht als Leistungserbringerin zu
betrachten ist. Hieran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin
verlangten Abnahmen von Zeugenaussagen und die Durchführung eines
Augenscheins nichts zu ändern. Für die hier zu beurteilende mehrwert-
steuerliche Selbständigkeit der im Sauna-Club der Beschwerdeführerin
erbrachten sexuellen Dienstleistungen bzw. der Zurechnung der entspre-
chenden Umsätze, ist es nicht entscheidend, ob die Sexarbeiterinnen auf
eigenen Antrieb und ohne Anweisung handeln bzw. ob sie das Entgelt mit
ihrem Freier individuell aushandeln. Die Anträge betreffen demnach – für
das vorliegende Verfahren – nicht erhebliche Tatsachen. Im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung (E. 1.5) kann das Bundesverwaltungsge-
richt deshalb auf die Einholung der betreffenden Zeugenaussagen bzw.
auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. Im Folgenden bleibt
mithin noch, die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen
Ermessenseinschätzung des Umsatzes zu beurteilen.
5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die von den Sexarbeite-
rinnen in ihrem Sauna-Club erzielten Umsätze nirgends in ihrer Buchhal-
tung erfasst hat. Demzufolge entsprechen die Buchhaltungsunterlagen
nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie sind nicht vollständig
(E. 2.6.2). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz dazu berechtigt
und verpflichtet, den fraglichen Umsatz durch eine pflichtgemässe Schät-
zung zu ermitteln (E. 2.8.1 und E. 2.10.3). Daran vermag auch der Ein-
wand der Beschwerdeführerin, sie habe als Clubbetreiberin keine Kennt-
nisse über die entsprechenden Umsätze der Sexarbeiterinnen (Be-
schwerde, S. 6 f.) bzw. sei es ihr aus tatsächlichen und rechtlichen Grün-
den (vgl. hierzu E. 3 und 4) verwehrt, die erzielten Umsätze festzustellen
und eine ermessensweise Erfassung durch die Vorinstanz letztlich geset-
zeswidrig (Beschwerde, S. 12), nichts zu ändern. Wie vorne aufgezeigt,
sind der Beschwerdeführerin die betreffenden Umsätze mehrwertsteuer-
rechtlich zuzurechnen (E. 3.3), so dass sie diese als Ertrag zu verbuchen
und darüber mit der ESTV abzurechnen hatte.
A-589/2014
Seite 26
5.2
5.2.1 Die ESTV hat also eine pflichtgemässe Ermessenseinschätzung
vorzunehmen. Dies bedeutet, dass ausreichend abgestützte und plausib-
le Schätzungshilfen heranzuziehen sind, eine vernünftige sowie zweck-
mässige Schätzungsmethode angewendet werden muss und auf die Be-
sonderheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist (E. 2.8.2). Implizit
zählt dazu auch, dass die vorgenommene Ermessenseinschätzung ge-
nügend begründet wird, da nur auf diese Weise nachvollzogen und ge-
prüft werden kann, ob die Schätzung pflichtgemäss erfolgte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 3.7). Mit ande-
ren Worten gilt es nun – mit der gebotenen Zurückhaltung – zu prüfen
(vgl. vorn E. 2.10.3), ob eine Ermessensüberschreitung durch die Vorin-
stanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 5.2.1).
5.2.2 Die ESTV stützte sich bei der Berechnung des Umsatzes aus eroti-
schen Dienstleistungen auf die durchschnittliche Zahl von Männerbesu-
chen im Jahr 2011 bei der Beschwerdeführerin, die zugleich eine Sex-
dienstleistung in einem Zimmer in Anspruch genommen haben. Zur Er-
mittlung dieser Zahl zog die Vorinstanz (I) die Bruttoeinnahmen aus den
Eintritten gemäss der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin im Jahre
2011 heran, (II) dividierte dies durch das um die Mehrwertsteuer bereinig-
te Eintrittsgeld, (III) zog hiervon die (gestützt auf die im Internetauftritt im
Jahr 2011 genannten anwesenden Sexarbeiterinnen) Anzahl Eintritte der
Sexdienstleisterinnen während des Jahres 2011 ab, (IV) dividierte die An-
zahl gemieteter Zimmer im Jahr 2011 durch dieses Zwischenresultat (To-
tal Eintritte Herren [brutto]) und erhielt sodann die durchschnittliche An-
zahl Besucher im Jahr 2011, die sowohl einen Eintritt als auch eine Sex-
dienstleistung in einem Zimmer in Anspruch genommen haben ("Einspra-
cheentscheid", S. 16 f., E. 8.2.3 und Akten Vorinstanz, act. 11).
Dieses Ergebnis münzte die Vorinstanz auf das zu besteuernde Jahr
2010 um, indem sie (I) die Bruttoeinnahmen aus den Eintritten gemäss
der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 heranzog,
hiervon (II) die (gestützt auf die im Internetauftritt im Jahr 2011 genannten
anwesenden Sexarbeiterinnen) Einnahmen aus Eintritten der Sexdienst-
leisterinnen während eines Jahres abzog, (III) das Zwischenresultat durch
den um die Mehrwertsteuer bereinigten Eintrittspreis dividierte und letzt-
lich (IV) dieses Resultat mit dem Ergebnis aus dem Jahre 2011 multipli-
zierte ("Einspracheentscheid", S. 17., E. 8.2.3 und Akten Vorinstanz,
act. 11).
A-589/2014
Seite 27
Den Umsatz aus erotischen Dienstleistungen für das Jahr 2010 errechne-
te die Vorinstanz sodann, indem sie die resultierende Anzahl von Besu-
chern im Jahr 2010, die sowohl einen Eintritt in den Sauna-Club als auch
eine Sexdienstleistung in einem Zimmer in Anspruch nahmen, mit dem
von ihr aufgrund des Internetauftritts bzw. diverser Kommentare von Frei-
ern durchschnittlich festgesetzten Preis für erotische Dienstleistungen
von Fr. 121.-- (exkl. MWST) multiplizierte und mit dem Umsatz aus eroti-
schen Dienstleistungen in einer Suite (Anzahl Suiten multipliziert mit dem
durchschnittlich festgesetzten Preis für erotische Dienstleistungen von
Fr. 121.--) addierte. Schliesslich zog die Vorinstanz vom Ergebnis die
Summe der von den Sexdienstleisterinnen im Jahr 2010 bezahlten Ein-
trittsentgelte (für zwölf Monate Eintritt bezahlt) ab, weil dieser Betrag be-
reits in die Steuerbemessungsgrundlage geflossen sei. Dies ergibt nach
Auffassung der Vorinstanz den nachzubesteuernden Umsatz aus eroti-
schen Dienstleistungen der Prostituierten für das Jahr 2010.
Den Umsatz aus erotischen Dienstleistungen für das Jahr 2011 berechne-
te die Vorinstanz, indem sie die Anzahl gebuchter Zimmer und Suiten mit
dem von ihr aufgrund des Internetauftritts bzw. diverser Kommentare von
Freiern durchschnittlich festgesetzten Preis für erotische Dienstleistungen
von Fr. 121.-- (exkl. MWST) multiplizierte. Auch hiervon zog die Vorin-
stanz die Summe der von den Sexdienstleisterinnen im Jahr 2011 bezahl-
ten Eintrittsentgelte (für vier Monate Eintritt bezahlt) ab.
5.2.3
5.2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, es sei willkürlich an-
zunehmen, dass die erbrachten erotischen Dienstleistungen mit einem
Entgelt von Fr. 130.-- (inkl. MWST) abgegolten wurden. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin beruft sich dabei – wie bereits im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 5.2.3.1 –
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom
26. September 2008 und macht geltend, in dieser Entscheidung sei man
von einem durchschnittlichen Preis der erotischen Dienstleistungen von
Fr. 115.-- ausgegangen (Beschwerde, S. 19). In der Replik vom 20. Juni
2014 führt er erneut aus, das von den Prostituierten erzielte Entgelt un-
terschreite den willkürlich angenommenen Betrag von Fr. 130.-- wesent-
lich; es sei höchstens auf Fr. 60.-- bis allerhöchstens Fr. 90.-- festzuset-
zen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die konkreten Verhältnisse vor
Ort zu erkunden bzw. habe sie weder Besucherinnen noch Freier oder
den Geschäftsführer befragt (Replik, S. 5 f.).
A-589/2014
Seite 28
Die ESTV führt aus, der Betrag von Fr. 130.-- (inkl. MWST) ergebe sich
aus dem aktuellen Internetauftritt des Sauna-Clubs, wo für 30 Min.
Fr. 130.--, für 60 Min. Fr. 260.-- bezahlt werden müsse (Akten Vorinstanz,
act. 15, Beilage 1). Bezüglich der früheren Jahre habe sie auf die Infor-
mationen der Internetseite "(…).com" zurückgreifen können; nach den di-
versen Kommentaren habe für 30 Min. Fr. 120.--, für 60 Min. Fr. 240.--
bezahlt werden müssen (Akten Vorinstanz, act. 15, Beilage 2). Ein durch-
schnittlicher Preis von Fr. 130.-- inkl. MWST dürfte daher als sachgerecht
erscheinen.
5.2.3.2 Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Schätzung auf Daten des Sauna-
Clubs "C._______" der Beschwerdeführerin gestützt. Zudem haben di-
verse Kommentare von Besuchern zumindest den Betrag von Fr. 120.--
bestätigt, wohingegen einige sogar von Fr. 150.-- sprachen (Akten Vorin-
stanz, act. 15, Beilage 2).
Im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 4.2.2.2 hatte das Gericht
insbesondere ausgeführt, ein Ansatz von Fr. 115.-- netto als Durch-
schnittswert pro Kunde liege "im unteren Rahmen" der Preise für eroti-
sche Dienstleistungen, welche in ähnlich gelagerten, vom Gericht früher
beurteilten Fällen vorgelegen hätten. Die vorliegende Abweichung von
Fr. 6.-- bzw. rund 5 % zu dem Verfahren A-1562/2006 betreffenden Sach-
verhalt liegt in einem durchaus vertretbaren Bereich. Der vorliegend an-
gewendete Ansatz von Fr. 130.-- (inkl. MWST) bzw. Fr. 121.-- (exkl.
MWST) hält sich folglich an den Rahmen der Preise, welche das Gericht
in der entsprechenden Erwägung als Vergleichszahlen für die Beurteilung
des damaligen Ansatzes von Fr. 115.-- nannte. Auch war bei Letzterem
davon die Rede, dass dieser Wert eher zu tief berechnet sei; zudem lässt
sich der vorliegend angewendete Ansatz von Fr. 130.-- anhand des Inter-
netauftritts und Aussagen der Freier begründen; stellt er doch einen Mit-
telwert von jenem des aktuellen Internetauftritts (Fr. 130.--) und dem
durch einige Freier bestätigten Preis pro Dienstleistung (Fr. 150.-- bzw.
Fr. 120.--) dar. Nicht zuletzt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung (E. 2.10.2 und E. 5.2.1).
Auch in diesem Zusammenhang verlangt die Beschwerdeführerin die Ab-
nahme von Zeugenaussagen. Da die betreffende Tatsache aus den Akten
bereits genügend ersichtlich ist, kann im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung (E. 1.5) auf die Einholung der betreffenden Zeugenaussa-
gen verzichtet werden.
A-589/2014
Seite 29
5.3 Die Vorinstanz hat vorliegend nach dem Gesagten mit dem hinrei-
chend begründeten Ansatz von Fr. 130.-- pro Dienstleistung ihr pflichtge-
mässes Ermessen nicht überschritten. Schliesslich obliegt es nun – in
Umkehr der Beweislast – der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass
die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser
dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.10.3).
5.3.1
5.3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorin-
stanz gehe bei ihrer Berechnung von einer willkürlichen und aktenwidri-
gen Annahme aus, seit der Betriebsöffnung im Frühjahr 2009 bestehe bis
dato eine unveränderte, konstante Besucherfrequenz. Wie nämlich aus
den Abschlüssen der Jahre 2009-2011 entnommen werden könne, hätten
sich die Umsätze seit der Betriebsöffnung allmählich erhöht; aus den er-
zielten Zimmereinnahmen ab Mai 2011 (Zimmereinnahmen von acht Mo-
naten) auf identische Einnahmen im Jahr 2010 zu schliessen – obwohl
die Besucherzahlen im Jahr 2010 deutlich tiefer gewesen seien –, sei ei-
ne pflichtwidrige, missbräuchliche Handhabung des Schätzungsermes-
sens (Beschwerde, S. 17 f.).
Dem hält die Vorinstanz entgegen, sie habe für das Jahr 2011 den An-
teilssatz derjenigen Besucher berechnen können, die eine erotische
Dienstleistung in Anspruch genommen haben. Hierbei handle es sich um
eine Prozentangabe, welche das Verhalten der Kunden widerspiegle und
es sei daher vertretbar, diese Verhältniszahl auf die übrigen Jahre anzu-
wenden.
5.3.1.2 Die Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Ermes-
senstaxation auch zulässig ist, dass die ESTV eine Prüfung der Verhält-
nisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge
das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hoch-
rechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Ver-
hältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in
der gesamten Kontrollperiode (zum früheren Recht: Urteile des Bundes-
gerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom
3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012
vom 3. September 2013 E. 2.9.3, mit weiteren Hinweisen).
5.3.1.3 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass sich ge-
mäss den Abschlüssen der Jahre 2009-2011 (Akten Vorinstanz, act. 11,
A-589/2014
Seite 30
Beilagen) die Einnahmen aus Eintrittsgeldern erhöht haben. Entgegen ih-
rer Auffassung stützt sich die Vorinstanz jedoch bei den Einnahmen aus
Eintrittsgeldern im Jahr 2010 nicht auf jene des Jahres 2011, sondern
entnimmt diese der Bilanz 2010. Die Vorinstanz geht lediglich davon aus,
dass 77 % der Sauna-Club-Besucher, welche einen Eintritt bezahlt, auch
eine Sexdienstleistung beansprucht haben. Dieser Rückschluss aus dem
Jahr 2011 ist nachvollziehbar und berücksichtigt sehr wohl die geringeren
Eintrittseinnahmen des Jahres 2010; letztlich stammt die Zahl der Ein-
trittseinnahmen – wie gesagt – aus dem Abschluss des Jahres 2010.
Mangels anderer stichhaltiger Beweismittel ist vorliegend keine Fehlerhaf-
tigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachgewiesen. Vor diesem Hinter-
grund muss, weil die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unrich-
tigkeit der Schätzung trägt (E. 2.10.3), davon ausgegangen werden, dass
die dem "Einspracheentscheid" zugrunde gelegte "Eintritt zahlende und
gleichzeitig eine Sexdienstleistung beanspruchende Besucherfrequenz"
von 77 % rechtskonform ist. Im Übrigen sind gewisse Fehlerquellen bzw.
Unschärfen einer Schätzung grundsätzlich inhärent und es wäre Aufgabe
der Beschwerdeführerin gewesen, durch ordnungsgemäss geführte, voll-
ständige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über sämtliche von ihr
erzielten Einnahmen zu schaffen (zum früheren Recht: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.2.2).
5.3.2
5.3.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, es resultiere insgesamt eine
falsche Berechnung, da die Vorinstanz es unterlassen habe – nachdem
sie die Drittumsätze der Sexdienstleisterinnen nach Massgabe der Zim-
merbelegungen der Beschwerdeführerin aufgerechnet habe –, den be-
reits versteuerten Umsatz aus den Zimmermieteinnahmen als nicht steu-
erbaren Innenumsatz in Abzug zu bringen. Der versteuerte Umsatz von
Fr. 461'562.-- und die im Anhang zur "EM Nr. (…) / Verfügung" vom
8. August 2012 vorgenommenen Abzüge für die Zimmervermietung
müssten vom Drittumsatz der Sexdienstleisterinnen abgezogen werden
(Beschwerde, S. 22).
Die Vorinstanz entgegnet, sie habe dem Umstand, dass die Zimmermiet-
einnahmen vorliegend als Innenumsätze der Beschwerdeführerin zu be-
trachten seien, vollumfänglich Rechnung getragen. Lediglich die Zahlen
an sich würden sich unterscheiden, da sie bei ihrer Neubeurteilung die
Schätzung aufgrund der eingebrachten Unterlagen und Informationen
hätte verfeinern können (Vernehmlassung, S. 7 f.).
A-589/2014
Seite 31
5.3.2.2 Die ESTV führte in der "EM Nr. (…) / Verfügung" vom 8. August
2012 (Akten Vorinstanz, act. 3, inkl. Beilage) aus, von den Einnahmen
aus Erotikdienstleistungen für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 2'437'600.--
seien die geschätzten Einnahmen aus "Zimmermiete" von Fr. 459'297.--
in Abzug zu bringen, da sie bereits versteuert worden seien. Hieraus er-
gäben sich Einnahmen aus den Erotikdienstleistungen von Fr. 1'978'303.-
- bzw. eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 139'731.45 (7.6 % brut-
to). In Bezug auf das Jahr 2011 seien von den geschätzten Einnahmen in
Höhe von Fr. 2'624'800.-- Einnahmen für die Zimmerbenutzung respekti-
ve den Eintritten der Prostituierten in Höhe von Fr. 492'770.-- abzuziehen;
es ergäben sich folglich Einnahmen aus den Erotikdienstleistungen von
Fr. 2'132'030.-- bzw. eine Steuernachforderung in Höhe von
Fr. 157'928.15 (8 % brutto). Von dieser Berechnungsweise ist die Vorin-
stanz in ihrem "Einspracheentscheid" vom 18. Dezember 2013 nicht ab-
gewichen. Sie ging dabei für das Jahr 2010 von Einnahmen aus Erotik-
dienstleistungen in Höhe von Fr. 1'637'856.-- aus und zog dabei die Ein-
nahmen aus den Eintritten der Sexdienstleisterinnen im Jahr 2010 (ent-
spricht der Zimmermiete, welche erst am 1. Mai 2011 eingeführt worden
ist) in Höhe von Fr. 266'400.-- ab. Dies wiederum mit der Begründung, die
Eintritte der Sexdienstleisterinnen müssten als Innenumsätze betrachtet
werden und unterlägen nicht der Mehrwertsteuer; da sie aber bereits ver-
steuert worden seien, müssten sie wieder gutgeschrieben werden. Dar-
aus resultierten Einnahmen aus Erotikdienstleistungen für das Jahr 2010
in Höhe von Fr. 1'371'456.-- bzw. eine diesbezügliche Steuernachforde-
rung von Fr. 104'230.65.-- (7.6 % netto). Hinsichtlich des Jahres 2011
schloss die Vorinstanz auf Einnahmen aus Erotikdienstleistungen in Höhe
von Fr. 1'661'935.-- und subtrahierte wiederum die Einnahmen aus den
Eintritten der Sexdienstleisterinnen im Jahr 2011 in Höhe von Fr. 88'800.--
(vier Monate); sodann resultierten Einnahmen aus Erotikdienstleistungen
für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 1'573'135.-- bzw. eine diesbezügliche
Steuernachforderung von Fr. 125'850.80 (8 % netto). Ein erneuter Abzug
des nicht mehr aktuellen Betrages von Fr. 461'562.-- und vorgenommener
Abzüge für die Zimmervermietung (Fr. 266'400.-- bzw. Fr. 88'800.-- wur-
den ja bereits abgezogen) ist folglich nicht angezeigt. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht diesen Betrag nicht abgezogen.
5.3.3
5.3.3.1 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, beim Umsatz in Höhe
von Fr. 461'562.-- handle es sich um blosse Beherbergungsentgelte für
Sexdienstleisterinnen, die im Betrieb der Beschwerdeführerin Logis näh-
men. Da die Vermietung von Schlafräumen mindestens 70 % des Ge-
A-589/2014
Seite 32
samtentgeltes ausmache, sei dessen Erlös zum Sondersatz zu besteu-
ern. Sollte an der Satzerhöhung festgehalten werden, sei vom ausgewie-
senen Umsatz von Fr. 461'562.-- auszugehen und nicht vom um
Fr. 17'539.-- willkürlich erhöhten Umsatz. Die Vorinstanz habe nämlich
den mit 3.8 % versteuerten Beherbergungsumsatz von Fr. 461'562.-- im
Hinblick auf die Satzerhöhung auf 8 % auf Fr. 479'101.-- erhöht, was
sachlich nicht begründet sei (Beschwerde, S. 20 f.).
5.3.3.2 Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, es sei keine Umsatzauf-
rechnung von Fr. 17'539.-- vorgenommen worden, sondern die Steuer
von 3.8 % auf 461'562.-- (exkl. Steuer) im Betrag von Fr. 17'539.-- sei
gutgeschrieben und die Steuer von 8 % auf Fr. 479'101.-- (inkl. Steuer) im
Betrag von Fr. 35'488.95 sei nachbelastet worden; ein praxisgemässes
Vorgehen, wenn falsche Steuersätze angewendet worden seien. Weiter
verhalte sich die Beschwerdeführerin aktenwidrig, da sie zuvor explizit er-
klärt habe, die Beherbergungsdienstleistungen hätten ausschliesslich die
von den Freiern bezahlte Zimmermiete zum Gegenstand (inkl. Bettwä-
sche und Reinigung), also keine Zusatzleistungen. Da vorliegend die ero-
tische Dienstleistung im Zentrum stehe, die nur genutzt werden könne,
wenn der Besucher den Eintritt und das Zimmer bezahlt habe, läge eine
Gesamtleistung gemäss Art. 19 Abs. 3 MWSTG vor, die zu 8 % zu ver-
steuern sei.
In ihrer Replik vom 20. Juni 2014 führt die Beschwerdeführerin hinsicht-
lich ihres Vorbringens bzgl. Beherbergungsentgelte von Sexdienstleiste-
rinnen erklärend aus, dass es sich um ein Versehen handle; sie habe die
Verhältnisse mit einem anderen Betrieb verwechselt. Beim Umsatz aus
der Zimmervermietung bzw. der Beherbergungsdienstleistung sei ein
Steuersatz von 3.8 % angezeigt, da nicht die Beschwerdeführerin die
Sexdienstleistung erbringe und diese Mieteinnahmen mindestens 70 %
des Gesamtentgelts des Kunden betragen würden.
5.3.3.3 Wie erwähnt (E. 2.5), gelten gemäss Art. 19 Abs. 3 MWSTG Leis-
tungen, welche wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander
greifen, dass sie als unteilbares Ganzes zu betrachten sind, mehrwert-
steuerlich als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind demzufolge
nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln. Liegt eine Ge-
samtleistung vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für
diese wesentlichen Eigenschaft, das heisst nach der Leistung, welche
wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht. Es ist mit der Vorinstanz
einig zu gehen, dass vorliegend die erotische Dienstleistung im Zentrum
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steht, die bis Ende April 2011 nur genutzt werden konnte, wenn der Besu-
cher und die Prostituierte den Eintritt von Fr. 80.-- bzw. ab dem 1. Mai
2011 eine Zimmermiete von Fr. 30.-- durch den Freier bezahlt wurde. Es
ist wohl eher unwahrscheinlich, dass zwar eine Zimmermiete bezahlt,
aber keine erotische Dienstleistung bezogen oder eine erotische Dienst-
leistung bezogen, aber kein Zimmer gemietet wurde. Zudem bildeten –
wie aufgezeigt (E. 3.3) – die durch die Sexarbeiterinnen erbrachten
Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Erscheinungsbil-
des einen in die Gesamtorganisation des Betriebs integrierten Zweig des
Sauna-Clubs der Beschwerdeführerin; die Umsätze der Sexarbeiterinnen
sind der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerrechtlich zuzurechnen. Das
Argument der Beschwerdeführerin, sie erbringe ja die Sexdienstleistung
nicht und die Zimmervermietung sei als sog. Gastwirtschaftsdienstleis-
tung zum Satz von 3.8 % zu besteuern, verfängt somit nicht.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz nachbelaste-
te Steuer im Betrag von Fr. 35'488.95 jedenfalls nicht zu hoch berechnet
worden ist.
5.4 Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der of-
fensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Somit erweist
sich der angefochtene "Einspracheentscheid" insgesamt als rechtmässig
und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 12'500.--
festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements von 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 12'500.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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