Abtei lung I
A-5899/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000),
Ausfuhrdeklaration
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5899/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ verfolgt mit seiner am 29. September 1989 im Han-
delsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma den
Handel sowie Import und Export von Waren aller Art, insbesondere
Edelsteinen, Juwelen, Perlen, Schmuck und Rohmetallen für die
Schmuckherstellung. Ab 1. Januar 1995 war er gemäss Art. 17 der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS
1994 1464) als Mehrwertsteuerpflichtiger unter der Nummer (...) im
Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
Er ist ausserdem Gesellschafter und Geschäftsführer der
X._______GmbH.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil A-1525/2006 vom
28. Januar 2008 die Ermessenstaxation der ESTV für die
Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000 (Zeitraum vom
1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000) (Einspracheentscheid vom
23. November 2005) und wies insoweit die Beschwerde von
A._______ vom 30. Dezember 2005 ab. Dieser Entscheid wurde
mangels Beschwerde an das Bundesgericht rechtskräftig.
C.
Mit Bezug auf Steuerbefreiungen aus Export von Uhren entschied das
Bundesverwaltungsgericht im gleichen Verfahren, die ESTV habe für
jeden einzelnen Exportfall zu beweisen, dass die Steuerbefreiung
infolge fehlender oder falscher Ausfuhrdeklarationen zu Unrecht in
Anspruch genommen worden sei; insofern hob das Bundesver-
waltungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid der ESTV
vom 23. November 2005 auf und wies die Sache im Sinn der
Erwägungen zur neuen Beurteilung an die ESTV zurück (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1525/2006 vom 28. Januar 2008,
E. 3.2).
D.
Durch den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 hiess die ESTV
gestützt auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts die
Einsprache des A._______ vom 13. Mai 2002 teilweise gut, indem sie
von den unter Ziffer 3 der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 280'547
vorgenommenen Steuernachforderungen unter dem Titel
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„Steuersatzdifferenzen“ im Umfang von Fr. 121'271.45 soweit Abstand
nahm, als nicht durch das Schlussprotokoll der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV) vom 8. Januar 1997 zu Unrecht erwirkte
Ausfuhrdeklarationen nachgewiesen waren.
E.
Unter Verrechnung der A._______ vom Bundesverwaltungsgericht
zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- stellte die ESTV
mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 fest, A._______ schulde ihr
noch Fr. 164'358.-- Mehrwertsteuer.
F.
A._______ (Beschwerdeführer) liess am 15. September 2008 gegen
den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen mit dem Begehren, der
Einspracheentscheid sei zu korrigieren und der ermessensweise
veranlagte MWST-Betrag von Fr. 262'136.-- sei um insgesamt
Fr. 49'275.-- auf Fr. 212'861.-- zu reduzieren, wodurch die vom
Beschwerdeführer noch zu bezahlende Steuer Fr. 115'083.-- betrage,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er bestreite nicht,
dass die ESTV berechtigt gewesen sei, seine Umsätze in den Jahren
1995 bis 2000 nach Ermessen zu schätzen. Die ESTV habe jedoch ihr
Ermessen in den Jahren 1999 und 2000 in aktenwidriger Weise
ausgeübt, da sie aus den ihr vorliegenden Geschäftsunterlagen der
X._______GmbH gewusst habe, dass in den Jahren 1999 und 2000
diese Gesellschaft anstelle des Beschwerdeführers die wesentlichen
Handelsumsätze erzielt habe. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer
die Jahresrechnungen der X._______GmbH für die Jahre 1999 und
2000 ins Recht.
G.
Die ESTV beantragte mit der Vernehmlassung vom 17. November
2008, es sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht
habe mit Urteil A-1525/2006 vom 28. Januar 2008 die Beschwerde des
Beschwerdeführers mit Bezug auf die Umsatzschätzungen
abgewiesen. Das Urteil sei nicht angefochten worden und damit in
Bezug auf diese Umsatzschätzungen für die Jahre 1995 bis 2000 in
Rechtskraft erwachsen.
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H.
Mit der Eingabe vom 2. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer
sodann das Eventualbegehren, seine Beschwerde sei als
Revisionsgesuch zu behandeln. Er sei anlässlich der MWST-Revision
in guten Treuen davon ausgegangen, dass die Abschlüsse der
X._______GmbH berücksichtigt würden, obwohl diese Abschlüsse den
Verfahrensakten nicht beilagen. In der Annahme, dass diese
Geschäftsabschlüsse der X._______GmbH (durch das Bundesver-
waltungsgericht) gewürdigt worden seien, habe er auf eine Be-
schwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Januar 2008 verzichtet. Er habe erst nach Erhalt des neuen
Entscheids der ESTV vom 21. Juli 2008 seinen folgenschweren Irrtum
erkennen und darauf reagieren können, weshalb seine Beschwerde
vom 15. September 2008 als rechtzeitig eingereichtes Revisions-
gesuch zu würdigen sei, falls das Bundsverwaltungsgericht auf seine
Beschwerde aus prozessualen Gründen nicht eintreten könne. Die
Bedeutung der der Beschwerde beigelegten Abschlüsse der
X._______GmbH für die Jahre 1999 und 2000 für eine korrekte
Umsatzschätzung habe der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
15. September 2008 dargelegt; sie zeigten, dass er ab Mitte des
Jahres 1999 bis Ende des Jahres 2000 seine Geschäftstätigkeit im
Rahmen der X._______GmbH weiter verfolgt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Mehrwertsteuerverordnung ist auf den 1. Januar 2001 durch
das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) aufgehoben worden.
Nach Art. 93 Abs. 1 MWSTG bleiben die aufgehobenen Bestimmungen
der MWSTV weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer einge-
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tretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar.
Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1995
bis 2000. Die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung bleiben
anwendbar.
1.3 Streitgegenstand bildet vor Bundesverwaltungsgericht das in der
angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Be-
schwerdeverfahren noch streitig ist (vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Der Streit-
gegenstand ist nicht mit der angefochtenen Verfügung identisch. Diese
bildet lediglich das Anfechtungsobjekt und damit den Rahmen, welcher
den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Anfech-
tungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwal-
tungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenü-
ber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten
Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses
zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V
51 E. 3c; RENÉ A. RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1994,
Rz. 899 ff.). Die Rechtsmittelinstanz darf im Rahmen des Rechtsmittel-
verfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten
ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 1.4, A-1378/2006 vom
27. März 2008 E. 1.2 mit Hinweisen) und angefochten werden kann.
Die Beschwerdebegründung in Bezug auf den Streitgegenstand stellt
eine Beschwerdevoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 52 Abs. 3 VwVG;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.219 ff., mit Hinweisen;
MARKUS METZ, Die Voraussetzungen der Verwaltungsbeschwerde, in:
plädoyer 6/07, S. 34 ff., 37 f.).
1.4 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 bis 128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss
anwendbar. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
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konnte (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Revisionsgesuch ist innert 90
Tagen nach Entdeckung der Revisionsgründe einzureichen (Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG). Nicht als Revisionsgründe gelten gemäss Art. 46
VGG solche Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht,
bereits mit der Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-1525/2006 vom
28. Januar 2008 über die von der ESTV vorgenommene Ermessens-
veranlagung der Mehrwertsteuer auf den Umsätzen des Beschwerde-
führers in den Steuerperioden vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember
2000 entschieden und die entsprechende Beschwerde des Beschwer-
deführers abgewiesen (vgl. die Erwägungen 3.1.2 bis 3.1.5 und Ziffer 1
des Dispositivs). Der im Beschwerdeverfahren durch einen Fachmann
vertretene Beschwerdeführer hat trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung
dagegen keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, weshalb
der genannte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf
die Umsatzschätzungen der ESTV vom 1. Januar 1995 bis
31. Dezember 2000 in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit sich die
Beschwerde dagegen richtet, ist darauf nicht einzutreten (res iudicata).
Der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
einen Steuerbetrag von total Fr. 49'275 bestreitet, der sich aus der
seiner Ansicht nach richtigen Korrektur der Ermessenschätzung der
ESTV für die Jahre 1999 und 2000 ergibt. Er anerkennt einen
geschuldeten Steuerbetrag von Fr. 115'083.-- und beanstandet mithin
nicht die Höhe der Gutschrift Nr. 280'374 vom 21. Juli 2008 über
Fr. 121'272.-- der ESTV (vgl. E. 3 des Einspracheentscheids vom
21. Juli 2008). Streitgegenstand, wie ihn der Beschwerdeführer
umschreibt, bildet damit einzig die rechtskräftige Ermessensschätzung
der ESTV für die Jahre 1999 und 2000 (vgl. Beschwerde Rz. 6 – 25),
was wie hiervor erwähnt unzulässig ist und diesbezüglich zum
Nichteintreten führt.
Streitgegenstand des Einspracheentscheids der ESTV vom 21. Juli
2008 bzw. des vorliegenden Verfahrens können damit nicht mehr die
Umsatzschätzungen der Jahre 1995 bis 2000, sondern nur noch die
(korrekten) Ausfuhrdeklarationen und die entsprechenden Steuer-
befreiungen sein, die das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung
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an die ESTV zurückgewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1525/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.2 und Ziff. 1
des Dispositivs). Der Beschwerdeführer begründet und belegt jedoch
trotz ausdrücklicher Aufforderung und entsprechender Androhung des
Nichteintretens auf seine Beschwerde nicht im Geringsten den
Standpunkt, die ESTV habe mit Einspracheentscheid vom 21. Juli
2008 zu Unrecht Ausfuhrdeklarationen nicht akzeptiert. Er anerkennt
vielmehr den entsprechenden Betrag von Fr. 121'272.-- (Ziff. 3 des
Dispositivs des Einspracheentscheids vom 21. Juli 2008) ausdrücklich.
Daher ist mangels Begründung seiner Beschwerde in Bezug auf den
Streitgegenstand (Art. 52 Abs. 1 und 3 VwVG; vgl. dazu MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.219 ff.) auf die Beschwerde ebenfalls nicht
einzutreten.
2.2 Mit der notwendigen Sorgfalt hätte der damals vertretene
Beschwerdeführer seine das Revisionsbegehren stützenden Argu-
mente mit einer Beschwerde gegen das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Januar 2008 vorbringen können. Dies
unterliess er trotz des Umstandes, dass er bereits im Jahr 2001 im
Besitz der Jahresabschlüsse der X._______GmbH war, mittels derer
er seinen Standpunkt zu stützen versucht. Das Revisionsgesuch ist
deshalb unzulässig (Art. 46 VGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Selbst wenn das Revisionsbegehren zulässig wäre, wäre es abzuwei-
sen, denn die Jahresabschlüsse der X._______GmbH aus den Jahren
1999 und 2000 waren dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der
Gesellschaft schon längst bekannt; er hätte sie im Rahmen der
Ermessenschätzung der ESTV einreichen können – und auf Grund der
Pflicht zur Selbstveranlagung nach Art. 37 MWSTV und der
Auskunftspflicht gemäss Art. 46 MWSTV – auch selbst einreichen
müssen; spätestens hätte er sie im Rahmen des Verfahrens
A-1525/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht einlegen können.
Damit handelt es sich nicht um erhebliche Tatsachen nach Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, die der Beschwerdeführer nachträglich – das heisst
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008
– erfahren oder aufgefunden hätte, die er im früheren Verfahren nicht
hätte beibringen können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
Auch wenn der Beschwerdeführer diese Abschlüsse erst später
aufgefunden und sie rechtzeitig eingereicht hätte, würden die
Abschlüsse der X._______GmbH keinerlei Beweis dafür erbringen
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können, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000
nicht selbst auch noch wesentliche Umsätze getätigt hat.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 3'000.-- (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
verrechnet (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist unter
diesen Umständen nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3000.- verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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