4 B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5905/2014
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lohnnachgenuss.
A-5905/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 11. Dezember 2013 verstarb der unverheiratete C._______, Mitar-
beiter beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
(SBFI), kinderlos und hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine Halb-
geschwister A._______ und B._______. Diese schlugen die offensichtlich
überschuldete Erbschaft in der Folge aus. Am 30. Januar 2014 eröffnete
der Konkursrichter des Regionalgerichts Bern-Mittelland die konkursamtli-
che Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft.
A.b Im Januar 2014 rechnete das SBFI einen Lohnnachgenuss in der
Höhe von Fr. 13'471.00 ab und zahlte am 24. Januar 2014 einen Betrag
von Fr. 10'639.80 auf das Bankkonto des Verstobenen aus, nachdem be-
reits am 20. Dezember 2013 als Teil des Dezemberlohnes ein Betrag von
Fr. 2'831.20 auf dessen Konto überwiesen worden war.
A.c Den von A._______ erhobenen Anspruch auf hälftige Auszahlung des
Lohngenusses an ihn und seine Schwester B._______ wies das Kon-
kursamt Bern-Mittelland mit Verfügungen vom 7. April und 5. Mai 2014 ab
und verwies ihn auf die Geltendmachung des Anspruchs bei der Arbeitge-
berin des Verstorbenen.
A.d Mit E-Mail vom 7. Mai 2014 bat A._______ die Leiterin Human Re-
sources des SBFI um Auszahlung des Lohnnachgenusses je zur Hälfte an
ihn und seine Schwester. Am 21. Mai 2014 informierte ihn die Leiterin Hu-
man Resources, dass sie nicht anspruchsberechtigt seien, da sich der An-
spruch grundsätzlich nach Art. 338 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30.
März 1911 (OR, SR 220) richte.
A.e Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 ersuchten A._______ und B._______
das SBFI, es sei ihnen gestützt auf Art. 62 Abs. 1 der Bundespersonalver-
ordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) der Lohnnachgenuss
zuzüglich Verzugszins seit dem 24. Januar 2014 je zur Hälfte auszuzahlen.
A.f Mit Verfügung vom 10. September 2014 wies das SBFI das Gesuch ab:
Die Anspruchsberechtigung richte sich gemäss konstanter Verwaltungs-
praxis nach Art. 338 OR, wonach Geschwister höchstens bei Erfüllung ei-
ner Unterstützungspflicht gegenüber dem Verstorbenen anspruchsberech-
tigt seien. Zur Begründung dieser Praxis verweist das SBFI auf das HR-
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Praxishandbuch WBF, Ziff. 4.12, S. 6 (nachfolgend: Praxishandbuch), so-
wie die Erläuterungen des Eidgenössischen Personalamts (EPA) zur Bun-
despersonalverordnung vom Juni 2001, Art. 62, S. 33 (nachfolgend: Erläu-
terungen EPA).
B.
Gegen diese Verfügung erheben A._______ und B._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, diese aufzuheben bzw.
allenfalls die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SBFI habe
ihnen den Lohnnachgenuss im Betrag von Fr. 13'471.00 zuzüglich Ver-
zugszins seit dem 24. Januar 2014 je zur Hälfte auszuzahlen; unter or-
dentlicher Kostenfolge zulasten des Bundes. Das SBFI habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt, indem es sie
vor der Verfügung nicht angehört, diese unzureichend begründet und ihr
Akteneinsichtsrecht missachtet habe. Ausserdem habe es Art. 29 Abs. 2
des Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und
Art. 62 Abs. 1 BPV falsch ausgelegt und dabei in willkürlicher Weise auf
Art. 338 OR abgestellt.
C.
In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2014 schliesst das SBFI
(nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 halten A._______ und
B._______ an ihrem Standpunkt fest.
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und weitere sich bei den Akten befind-
liche Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 BPG mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Bei der
Vorinstanz handelt es sich um einen Arbeitgeber im Sinn des BPG (vgl. Art.
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3 Abs. 2 BPG, Art. 2 Abs. 4 und 5 BPV). Der angefochtene Entscheid, der
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG ergangen ist, stellt eine Verfügung
dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]). Demnach ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführenden sind als Gesuchstellende nach Art. 62
Abs. 1 BPV von der abschlägigen Verfügung der Vorinstanz unmittelbar
betroffen und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen, dass sie vor Erlass der Verfügung von
der Vorinstanz nicht angehört worden seien, obschon sich diese überra-
schenderweise auf einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Art. 62
Abs. 1 BPV berufe.
3.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dies beinhaltet namentlich das Recht, vor dem Erlass
einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) und auf die
Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
3.1.1 Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung steht den Be-
troffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu. Hingegen erwächst den Parteien kein allgemeiner Anspruch
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auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Ein Anhö-
rungsrecht zu Rechtsfragen besteht ausnahmsweise dann, wenn der Be-
troffene vor "überraschender Rechtsanwendung" zu schützen ist. Ein An-
hörungsrecht ist daher beispielsweise zu gewähren, wenn sich die Rechts-
lage im Verlaufe des Verfahrens geändert hat. Die verfassungskonforme
Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen auch, dass
die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm
oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen
Entscheid von grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre
Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu
nehmen (BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE 129 II 497 E. 2.2, BGE 128 V 272
E. 5b/dd, BGE 127 V 431 E. 2b/cc mit Hinweisen auf die Lehre; WALD-
MANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich 2009, Art. 30 Rz. 19 ff.).
3.1.2 Wird ein Verfahren auf Antrag der Partei eingeleitet, so muss das
Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Ver-
fahrenseinleitung ausgeübt werden. Sofern der Antrag aus Gründen abge-
wiesen werden soll, die der Partei nicht bekannt sind und zu denen sie sich
nicht schon in der Antragsbegründung geäussert hat, ist sie hierzu jedoch
vorgängig anzuhören (Urteil des BVGer A-6682/2008 vom 17. September
2009 E. 3.3.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfol-
gend: VwVG Kommentar], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 30 Rz. 7).
Diese Ausnahme ist vorliegend nicht erfüllt, nachdem sich die Beschwer-
deführenden in ihrem Gesuch vom 21. Juli 2014 selber einlässlich zur Be-
deutung von Art. 338 OR geäussert haben. Dass die Vorinstanz ihren Ent-
scheid auf ebendiese Bestimmung gestützt hat, war für sie somit voraus-
sehbar. Ebenfalls war den offenbar rechtskundigen Beschwerdeführenden
bekannt, dass Art. 62 Abs. 1 BPV als unbestimmt formulierte Norm ausle-
gungsbedürftig ist und die diesbezüglichen Erläuterungen EPA für die An-
spruchsberechtigung – in Weiterführung der bisherigen Praxis – auf
Art. 338 OR verweisen (vgl. S. 7 ihrer Eingabe vom 21. Juli 2014).
3.2 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe
ihr Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie auf das verwaltungsinterne und
nicht öffentlich zugängliche Praxishandbuch abgestellt habe.
3.2.1 Um Akteneinsicht zu erhalten, hat eine Partei grundsätzlich ein ent-
sprechendes Gesuch einzureichen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die
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Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einzuladen (WALDMANN/OESCH-
GER, Praxiskommentar, Art. 26 Rz. 69 m.w.H.). Nachdem die Beschwerde-
führenden kein Akteneinsichtsgesuch gestellt haben, steht eine Verletzung
des Akteneinsichtsrechts ausser Frage.
3.2.2 Allerdings bedingt die Ausübung des Akteneinsichtsrechts, dass die
Beteiligten über den Beizug entscheidwesentlicher Akten informiert wer-
den, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132
V 387 E. 6.2). Die Orientierungspflicht der Behörde kann sich dabei von
vornherein nur auf Akten beziehen, die im betreffenden Fall tatsächlich
dem Einsichtsrecht unterstehen (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26
Rz. 70). Nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen sogenannte verwal-
tungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweis-
charakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Mei-
nungsbildung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Ge-
brauch bestimmt sind, wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte,
Hilfsbelege etc. (vgl. Urteil des BVGer A-5859/2012 vom 15. Mai 2013
E. 3.7).
3.2.3 Ob und inwiefern Akten, die wie das fragliche Praxishandbuch Auf-
schluss über die allgemeine Rechtsanwendungspraxis der betreffenden
Behörde geben, solche internen Akten darstellen, erscheint zweifelhaft (ab-
lehnend STEPHAN C. BRUNNER, VwVG Kommentar, Art. 26 Rz. 37 mit Hin-
weis auf das Urteil des BGer 1P.240/2002 E. 3.2.2 [publiziert in ZBl
104/2003 S. 303 ff.]; offengelassen im Urteil des Verwaltungsgerichts Zü-
rich VB.2012.00527 vom 10. Oktober 2012 E. 3.2). Andererseits ist auch
festzuhalten, dass das Praxishandbuch für den Entscheid der Vorinstanz
wohl nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. So geht der Bedeutungs-
gehalt von dessen Ziff. 4.12, wonach sich der "grundsätzliche Anspruch auf
Lohnnachgenuss nach Artikel 338 OR (Erläuterungen zu Art. 62 BPV)" rich-
tet, nicht über die im Entscheid ebenfalls zitierten Erläuterungen hinaus.
Ob die Parteien über die Heranziehung des Praxishandbuchs hätten vor-
gängig orientiert werden müssen, kann letztlich dahingestellt bleiben. Eine
diesbezügliche Gehörsverletzung wäre jedenfalls als leicht einzustufen
und damit als geheilt zu betrachten (vgl. E. 3.3.2 f.).
3.3 Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe
ihre Vorbringen, insbesondere zu den Unterschieden zwischen Art. 62
Abs. 1 BPV und Art. 338 OR, nicht gewürdigt und ihre Begründungspflicht
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verletzt. Ausserdem erläutere die Vorinstanz die von ihr behauptete Ver-
waltungspraxis nicht.
3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, dass die ver-
fügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt,
sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1
und Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-8389/2010 vom
21. Juli 2011 E. 5.1.3). Die Begründung eines Entscheids muss so abge-
fasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten
können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel-
che sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Be-
hörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (Urteil des BGer 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008 E. 4.1, BGE
126 I 102 E. 2b).
Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihrer summarisch begründeten Verfügung
auf die Argumente der Beschwerdeführenden zur Auslegung von Art. 62
Abs. 1 BPV nicht im Einzelnen eingeht und hinsichtlich der Verwaltungs-
praxis lediglich auf das Praxishandbuch bzw. die Erläuterungen verweist.
Gleichwohl waren sich die Beschwerdeführenden, wie sich auch aufgrund
ihrer einlässlich begründeten Vorbringen in der Beschwerde zeigt, über die
Tragweite des angefochtenen Entscheides durchaus im Klaren und sie wa-
ren ohne Weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten.
3.3.2 Wie es sich um die Einhaltung des Begründungsgebots verhält, kann
letztlich offengelassen werden.
Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs geheilt werden, wenn
die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmit-
telverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei-
chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 133 I 201
E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, Urteil des BVGer A-1722/2014 vom 20. Mai
2015 E. 4.2 m.w.H.). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht lässt
sich der Mangel insbesondere beheben, indem die Rechtsmittelbehörde –
dieselbe volle Kognition vorausgesetzt – eine hinreichende Begründung
abgibt oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entschei-
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des eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlas-
sung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-
1722/2014 E. 4.2 und A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 3.114).
3.3.3 Wäre in der knappen Begründung der angefochtenen Verfügung eine
Gehörsverletzung zu erblicken, könnte diese jedenfalls im vorliegenden
Verfahren geheilt werden, nachdem die Beschwerdeführenden sowohl vor
der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit
hatten, sich zu den umstrittenen Punkten zu äussern. Davon haben sie
auch Gebrauch gemacht und ihren Standpunkt im Rahmen eines doppel-
ten Schriftenwechsels umfassend dargelegt (vgl. Urteil des BVGer A-
6178/2008 vom 17. Februar 2009 E. 2.4). Im Übrigen hat sich die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2014 näher zur Aus-
legung von Art. 62 Abs. 1 BPV geäussert und dabei auf die mit dem BPG
verfolgte Stossrichtung hingewiesen.
Wie in E. 2 ausgeführt, verfügt das Bundesverwaltungsgericht grundsätz-
lich über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Bei der Auslegung des Be-
griffs der Hinterbliebenen nach Art. 62 Abs. 1 BPV handelt es sich sodann
um eine Rechtsfrage allgemeiner Art, die mit Blick auf sämtliche der BPV
unterstellten Arbeitgeber gleich zu entscheiden ist. Ein Ermessensspiel-
raum der verfügenden Behörde besteht insofern nicht und die Prüfungsbe-
fugnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt auch keiner Einschrän-
kung (vgl. zur fallweise gebotenen Zurückzahlung bei der Ermessenskon-
trolle statt vieler BVGE 2007/34 E. 5). Unter diesen Umständen steht der
Heilung auch die nach Art. 85 Abs. 1 Bst. b und 85 Abs. 2 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) eingeschränkte Be-
schwerdemöglichkeit ans Bundesgericht nicht entgegen. Von einer Rück-
weisung an die Vorinstanz ist daher selbst unter Annahme einer Gehörs-
verletzung abzusehen
4.
Nichts ableiten können die Beschwerdeführenden aus dem Einwand, die
Vorinstanz habe mit der Formulierung, dass die Beschwerdeführenden
(Halb-)Geschwister des Verstorbenen "seien", den diesbezüglichen Sach-
verhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Abgesehen davon, dass
diese Tatsache von der Vorinstanz offensichtlich nicht angezweifelt wurde,
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war die Frage gar nicht entscheidrelevant, da Geschwister in der angefoch-
tenen Verfügung gerade nicht als Hinterbliebene im Sinne von Art. 62
Abs. 1 BPV erachtet werden.
5.
Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden als Halbgeschwister des am
11. Dezember 2013 verstorbenen C._______ ein Anspruch auf Lohnnach-
genuss gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin des Verstorbenen zu-
steht.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BPG regeln die Ausführungsbestimmungen
die Leistungen an die Hinterbliebenen beim Tod der angestellten Person.
Beim Tod einer angestellten Person erhalten die Hinterbliebenen nach
Art. 62 Abs. 1 BPV einen Nachgenuss des Lohnes in der Höhe eines
Sechstels des Jahreslohnes. Aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen
geht nicht ausdrücklich hervor, ob bzw. unter welchen Umständen (Halb-
)Geschwister als anspruchsberechtigte Hinterbliebene des Verstorbenen
zu betrachten sind.
5.1.2 Art. 6 Abs. 2 BPG sieht vor, dass, soweit dieses Gesetz und andere
Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, für das Arbeitsverhältnis
sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des OR gelten.
In Art. 29 Abs. 2 BPG bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass er
die Ausgestaltung der Ansprüche von Hinterbliebenen dem Verordnungs-
geber überlassen wollte. Unter diese Regelungskompetenz fällt auch die
nähere Umschreibung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Hinterbliebe-
nen. Insoweit wich der Gesetzgeber von seiner grundsätzlichen Absicht ab,
das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes an jenes der Privatwirtschaft an-
zunähern (vgl. Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember
1998 [nachfolgend: Botschaft BPG], BBl 1999 II 1597, 1609) und erliess
stattdessen eine eigenständige Delegationsnorm. Es kann somit nicht ge-
sagt werden, es mangle dem BPG im Hinblick auf den Lohnnachgenuss
an einer Regelung. Für eine analoge Anwendung von Art. 338 OR kraft
Art. 6 Abs. 2 BPG besteht folglich kein Raum (vgl. Urteil des BVGer A-
5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.3.3; PETER HELBLING, Der öffent-
liche Dienst auf dem Weg in das OR, AJP 2004 S. 242 ff. 249 Ziff. 5.1; a.A.
THIERRY TANQUEREL, Droit public et droit privé, in: Tanquerel/Bellanger, Les
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Seite 10
réformes de la fonction publique, Genf 2012, S. 66). Dies schliesst aller-
dings nicht aus, die zivilrechtliche Parallelbestimmung bei der Auslegung
von Art. 29 Abs. 2 BPG und Art. 62 BPV mit zu berücksichtigen (vgl. Urteile
des BVGer A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 11.3.2 und A-5333/2013
E. 4.3.1).
5.2 Ein Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut,
Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Ba-
sis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Auszurichten ist
die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings
nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richtenden aufgegeben
ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Ge-
setzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz
aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit
erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die
Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus
sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers
abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu
ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu las-
sen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm darstellt, sondern
erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefor-
dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausge-
richtet auf ein befriedigendes Ergebnis mit Blick auf die ratio legis. Dabei
befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und
lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchi-
schen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 131 III 314 E. 2.2). Die Ge-
setzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige
Frage eine klare Antwort geben (Urteil des BGer 1C_424/2011 vom 24.
Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.3 Art. 29 Abs. 2 BPG und Art. 62 Abs. 1 BPV sprechen von Hinterbliebe-
nen, ohne den Begriff zu definieren. Gemäss Duden sind "Hinterbliebene"
Personen, die zu einer/einem Verstorbenen in einer engen (verwandt-
schaftlichen) Beziehung standen (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch,
Bd. 10, 4. Aufl., 2010, Schlagwort "Hinterbliebener"). Nach allgemeinem
Sprachgebrauch können damit (Halb-)Geschwister durchaus als Hinter-
bliebene bezeichnet werden. Eine spezifische juristische Bedeutung des
im schweizerischen Recht selten verwendeten Begriffs ist nicht auszu-
machen. In den sozialversicherungsrechtlichen Erlassen wird vielmehr von
"Hinterlassenen" gesprochen (vgl. Bundesgesetz über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [SR
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Seite 11
831.40] und Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 [SR 831.10]), wobei in den französischen
und italienischen Gesetzestexten die Begriffe "survivants" und "superstiti"
sowohl für "Hinterbliebene" wie für "Hinterlassene" stehen. Die grammati-
kalische Auslegung steht einer Anwendung der Bestimmung auf Geschwis-
ter damit nicht entgegen.
5.4 Aus den Materialien ergibt sich, wie erwähnt, dass die Stossrichtung
der Teilrevision des Bundespersonalrechts in einer verstärkten Anlehnung
des BPG an das Obligationenrecht bestand (Botschaft BPG, S. 1609): Das
OR eigne sich dank seiner Flexibilität als rechtlicher Rahmen auch für die
Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen beim Bund. Die Annä-
herung der arbeitsrechtlichen Regelungen schaffe für den öffentlichen
Dienst und die Privatwirtschaft auf dem Arbeitsmarkt vergleichbare Voraus-
setzungen; sie harmonisiere die rechtlichen Bedingungen zwischen öffent-
lichem Dienst und Privatwirtschaft.
All dem ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich bezweckte,
die arbeitsrechtlichen Bedingungen beim Bund zwecks Konkurrenzfähig-
keit in gleicher Art und Weise auszugestalten wie jene in der Privatwirt-
schaft. Mit dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes fand im Hinblick
auf das bis dahin geltende Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG; BS 1
489) mithin eine grundlegende Neuorientierung des öffentlichen Dienst-
rechtes des Bundes statt (vgl. auch AB 1999 N 2036). Es kann daher nicht
davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mangels anderweiti-
ger Hinweise stillschweigend an die Bestimmungen des Beamtenrechts
anknüpfen wollte. Diese spielen im Rahmen der historischen Auslegung
des BPG nur noch eine untergeordnete Rolle. Dennoch ist es zum besse-
ren Verständnis des Normzwecks und des historischen Willens des Ge-
setzgebers angezeigt, im Nachfolgenden auf die Vorläuferbestimmungen
von Art. 29 Abs. 2 BPG bzw. Art. 62 BPV und ihre Entstehungsgeschichte
näher einzugehen.
5.4.1 Bereits Art. 10 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 betreffend die
Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten ermächtigte
den Bundesrat (BBl 1897 III 819, 833), bei "Erledigung von Stellen" infolge
Krankheit oder Todes, je nach den Umständen des Einzelfalles, einen
Nachgenuss der Besoldung bis auf ein Jahr auszurichten. Die Bezeich-
nung des Kreises der berechtigten Personen überliess der Gesetzgeber in
Abs. 2 dem Bundesrat, welcher mit Beschluss vom 29. August 1923 die
Berechtigung detailliert regelte. Voraussetzung für die Ausrichtung des
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Seite 12
Nachgenusses bildete in jedem Fall die Bedürftigkeit des Empfängers, wo-
bei Eltern, Grosseltern, elternlose Grosskindern bzw. Geschwister des Ver-
storbenen nur anspruchsberechtigt waren, wenn der Verstorbene nachge-
wiesenermassen wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen hatte und
keine näheren Angehörigen (Witwe oder Witwer, Kinder) vorhanden waren
(vgl. BBl 1924 III 1, 177 f.).
5.4.2 Das Beamtengesetz übernahm diese Regelung sodann in etwas ab-
geänderter Form (vgl. Art. 47 des Beamtengesetzes in der Fassung vom
28. Juni 1972, BBl 1971 II 1914, 1944):
1 Beim Tod des Beamten erhalten die Hinterbliebenen neben allfälligen Versi-
cherungsleistungen einer Pensionskasse des Bundes einen Nachgenuss der
Besoldung im Wert von einem Sechstel der Jahresbesoldung.
2 Bei Bedürftigkeit kann ein Nachgenuss bis zur Höhe einer Jahresbesoldung
gewährt werden:
a. im Invaliditätsfall dem Beamten selbst;
b. beim Tod des Beamten den Hinterbliebenen, wenn der Beamte nachgewie-
senermassen wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen hat.
[…]
6 Der Bundesrat bezeichnet die für die Bewilligung des Besoldungsnachge-
nusses zuständigen Amtsstellen und umschreibt den Kreis der Hinterbliebe-
nen im Sinne der Absätze 1 und 2. Die eidgenössischen Gerichte sind zustän-
dig für die Bewilligung des Besoldungsnachgenusses im Todes- und Invalidi-
tätsfalle ihrer Beamten.
In seiner Botschaft zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienst-
verhältnis der Bundesbeamten vom 18. Juli 1924 (BBl 1924 III 1, 179 f.)
führte der Bundesrat aus, dass grundsätzlich zwischen dem kurzzeitigen
Besoldungsnachgenuss im Todesfall und zwischen demjenigen für eine
längere Dauer im Invaliditäts- und Todesfall zu unterscheiden sei (vgl. auch
Botschaft des Bundesrates betreffend die Revision des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom
20. Dezember 1948 [BBl 1948 III 1205, 1233], wo explizit von "zweierlei
Besoldungsnachgenüssen" gesprochen wird). Während ersterer (Abs. 1)
als gesetzliche Verpflichtung den Charakter eines Sterbegeldes habe und
auf dem Umstand beruhe, dass den Hinterbliebenen während der Krank-
heit und des Todes besondere Auslagen für Wartung und Pflege, Begräbnis
und Umzug erwüchsen, stehe der Besoldungsnachgenuss nach Abs. 2 im
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Ermessen der Amtsstelle. Sie sei nur bei Bedürftigkeit zulässig und setze
mit Blick auf die Hinterbliebenen voraus, dass der Verstorbene zu deren
Unterhalt wesentlich beigetragen habe. Zur Erzielung der rechtsgleichen
Behandlung des Personals erscheine es angezeigt, den Begriff der Hinter-
bliebenen in allgemein verbindlicher Weise festzulegen. Der Kreis sei ver-
schieden zu umschreiben, je nachdem, ob es sich beim Besoldungsnach-
genuss um die gesetzliche Verpflichtung oder um eine freiwillige Leistung
des Bundes handle. Für die Bezugsberechtigung nach Abs. 1 solle der
Kreis nicht allzu eng gezogen werden, die Begünstigung gemäss Abs. 2
dagegen solle sich grundsätzlich nur auf diejenigen Hinterbliebenen erstre-
cken, die durch den Tod des Beamten ihren Versorger verloren hätten.
5.4.3 Wie sich aus der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959
(BO 1) ergibt, wurden die genannten Ziele auf Verordnungsstufe offenbar
nur teilweise umgesetzt. So unterschied Art. 59 Abs. 1 BO (1) mit Blick auf
den Kreis der berechtigten Hinterbliebenen entgegen der Vorgabe nicht
zwischen den beiden Anspruchsarten und definierte generell als Hinterblie-
bene im Sinne von Artikel 47 BtG den Ehegatten, Blutsverwandte in auf-
und absteigender Linie, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder,
Stiefeltern und Stiefkinder sowie andere Personen, die mit dem Beamten
durch ein Pflegeverhältnis verbunden gewesen waren. Die Bezugsberech-
tigten wurden dabei im Einzelfall von der Wahlbehörde oder, wo der Bun-
desrat Wahlbehörde war, vom Departement bezeichnet.
Welche Bedeutung Art. 59 Abs. 1 BO (1) und dem darin statuierten Erfor-
dernis des Pflegeverhältnisses hinsichtlich des Besoldungsnachgenusses
im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BtG zukam, erscheint aus heutiger Sicht unklar.
Es lässt sich mangels einschlägiger Gerichtspraxis kaum eruieren, in wel-
chen Fällen der nach Art. 47 Abs. 1 BtG geschuldete Nachgenuss an die
Geschwister des Verstorbenen ausbezahlt wurde.
5.4.4 Auch die Materialien zum Bundespersonalgesetz enthalten diesbe-
züglich keine weiterführenden Informationen. Gemäss Botschaft BPG,
S. 1622 f., bietet Art. 29 Abs. 2 BPG lediglich die Grundlage für Leistungen
zugunsten von Hinterbliebenen einer verstorbenen Mitarbeiterin oder eines
verstorbenen Mitarbeiters. Zu denken sei etwa an die Lohnfortzahlung
während einer kurzen Zeitspanne nach dem Tod einer angestellten Person.
Zum Kreis der Anspruchsberechtigten äussert sich indes weder die Bot-
schaft noch die gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BPG erlassene Verordnungsbe-
stimmung Art. 62 BPV.
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5.4.5 Im Gegenzug halten die Erläuterungen EPA zu Art. 62 BPV Folgen-
des fest:
Die bisherige Praxis wird weiter geführt. Die Anspruchsberechtigung richtet
sich nach Art. 338 OR.
Gemäss Art. 338 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber bei Tod des Arbeitnehmers
den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für
zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der
Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetrage-
nen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben an-
dere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht
erfüllt hat. Inwiefern die angesprochene bisherige Praxis der Bundesbehör-
den in Anbetracht von Art. 47 Abs. 1 BtG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 BO (1) tat-
sächlich derjenigen nach Art. 338 OR entsprechen konnte, erscheint zwei-
felhaft, da letztere Bestimmung nicht zwischen dem Lohnnachgenuss als
Aufwandersatz (Sterbegeld) bzw. als Unterstützungsleistung bei Verlust
des Versorgers unterscheidet. Dennoch liegt es aufgrund der Erläuterun-
gen EPA nahe, dass der Verordnungsgeber – jedenfalls inskünftig – einen
einheitlichen Anspruch auf Lohnnachgenuss nach dem Vorbild von Art. 338
OR im Auge hatte. Dieser knüpft den Anspruch der "anderen Personen" an
eine Unterstützungspflicht des Verstorbenen und stellt nach überzeugen-
der Auffassung keinen Schadenersatz dar, sondern soll aus sozialen Grün-
den für eine beschränkte Übergangszeit den laufenden Lebensunterhalt
der Hinterbliebenen decken (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeits-
vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-363 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2012, Art. 338 N. 1, 3 f., ADRIAN STAEHELIN, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zür-
cher Kommentar Obligationenrecht I, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag,
Art. 330b-355, Art. 361-362 OR, 5. Aufl., Zürich 2014, Art. 338 N. 3;
WYLER/HEINZER, Droit du travail, 3. Aufl., Bern 2014, S. 618; vgl. auch MAN-
FRED REHBINDER, Berner Kommentar VI/2 Obligationenrecht, 2. Teilband,
Der Arbeitsvertrag, 2. Abschnitt, Art. 331-355 OR, Bern 1992, Art. 338 N. 3,
der von Daseinsvorsorge spricht).
5.4.6 Zwar fällt auf, dass Art. 62 Abs. 1 BPV hinsichtlich der Anspruchs-
höhe ("Sechstel des Jahreslohns") an Art. 47 Abs. 1 BtG angelehnt ist. Dies
lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass der Verordnungsgeber den
Lohnnachgenuss auch als Ersatz für allfällige mit dem Tod verbundene
Auslagen, mithin als voraussetzungslos geschuldetes Sterbegeld, verstan-
den wissen wollte. Vielmehr entspricht der Umfang des Lohnnachgenus-
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ses dem historischen Willen des Gesetzgebers, der von einer Lohnfortzah-
lung für eine "kurze Zeitspanne" nach dem Tod einer angestellten Person
sprach (vgl. vorn E. 5.4.4).
5.4.7 Ein innerstaatlicher Rechtsvergleich macht im Übrigen deutlich, dass
die Mehrzahl der kantonalen Personalgesetze den Anspruch der Hinter-
bliebenen auf Lohnnachgenuss zumindest solchen Angehörigen, die nicht
zum engsten Kreis der Familie gehören (wie Ehegatten, Kinder), nur im
Falle einer tatsächlichen oder rechtlich geschuldeten Unterstützung durch
den Verstorbenen oder unter sonstigen zusätzlichen Voraussetzungen ge-
währt (vgl. statt vieler § 111 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
des Kantons Zürich vom 19. Mai 1999; Art. 67 des Personalgesetzes des
Kantons Bern vom 16. September 2014; Art. 42 des Personalgesetzes des
Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2011; Art. 22 de la loi genevoise con-
cernant le traitement et les diverses prestations alloués aux membres du
personnel de l’Etat, du pouvoir judiciaire et des établissements hospitaliers
du 21 décembre 1973). Auch das legislatorische Umfeld legt somit nahe,
Art. 62 BPV als Hilfeleistung an Hinterbliebene zu verstehen, die durch den
Wegfall ihres Versorgers eine finanzielle Einbusse erleiden.
5.4.8 Für den sozialen Charakter von Art. 62 BPV und dessen Bedeutung
als Überbrückungsleistung zugunsten der Hinterbliebenen spricht ferner
Abs. 2, wonach in gleichem Masse [wie nach Abs. 1] die Zulage für Ver-
wandtschaftsunterstützung nach Artikel 51b BPV auszurichten ist (Fas-
sung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Ok-
tober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009).
5.4.9 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Bund mit der Einführung des BPG bzw. der BPV (sämtlichen) Hin-
terbliebenen einen Anspruch auf Lohnnachgenuss zugestehen wollte, un-
abhängig davon, ob diese mit dem Tod des Arbeitnehmers ihren Unterstüt-
zer verloren haben (a.A. PETER HELBLING, Die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses beim Bund: Ein Vergleich zwischen OR und BPG, Freiburger
Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 2004 S. 168 ff., 177 Ziff. 3.1.1). Viel-
mehr ist anzunehmen, dass der Bundesrat hinsichtlich der Anspruchsbe-
rechtigung – im Unterschied zur in Art. 62 Abs. 1 BPV explizit festgelegten
Leistungshöhe – nicht von Art. 338 OR abweichen wollte. Hätte er eine
anderweitige Regelung angestrebt, wäre schon aus Gründen der Rechts-
sicherheit von ihm zu erwarten gewesen, dass er den unbestimmten Begriff
der Hinterbliebenen im Einzelnen umschreibt, wie er dies in seinem Be-
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schluss vom 29. August 1923 und in der BO (1) getan hatte. Ohne sinnge-
mässe Berücksichtigung von Art. 338 OR hätte die Anwendung von Art. 62
BPV nämlich eine Reihe von Unklarheiten zur Folge. So bliebe etwa offen,
ob und inwiefern zwischen Hinterbliebenen verschiedener Kategorien eine
Rangordnung bestünde und ob allenfalls auf den tatsächlich erbrachten
Pflege- bzw. Bestattungsaufwand abzustellen wäre. Eine isolierte Ausle-
gung von Art. 62 BPV liefe daher dem Gebot der Rechtssicherheit (vgl.
Art. 5 Abs. 1 und 3 BV) entgegen und ist auch deswegen abzulehnen.
5.5 Auch wenn die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung
im Einklang mit dem Wortlaut steht und einen vertretbaren Normzweck für
sich beanspruchen kann, stehen ihr folglich gewichtige historische sowie
systematische Gründe entgegen. Es ist daher mit der Vorinstanz einig zu
gehen, dass sich die Anspruchsberechtigung beim Lohnnachgenuss im
Sinne von Art. 62 BPV sinngemäss nach Art. 338 Abs. 2 OR richtet.
6.
In ihrer Verfügung vom 10. September 2014 erwog die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführenden höchstens in die Kategorie der "anderen Personen"
fallen könnten, der Verstorbene ihnen gegenüber jedoch weder unterstüt-
zungspflichtig gewesen noch einer solchen Pflicht tatsächlich nachgekom-
men sei. Diese Feststellung blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Mangels tatsächlicher Unterstützung bzw. Unterstützungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden kann offenbleiben, ob sie als "andere Personen" im
Sinne von Art. 62 BPV i.V.m. Art. 338 Abs. 2 OR nur dann Anspruch auf
Lohnnachgenuss hätten, wenn der Verstorbene ihnen gegenüber eine ge-
setzliche Unterstützungspflicht gehabt hätte (vgl. zu Art. 338 OR STAEHE-
LIN, a.a.O., Art. 338 N. 4; REHBINDER, a.a.O., Art. 338 N. 4; STREIFF/VON
KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 338 N. 6, die alle eine moralische Unterstüt-
zungspflicht genügen lassen).
7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
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8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind
daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Angesichts ihres vollständigen Unterliegens ist den Beschwerdefüh-
renden von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Robert Lauko
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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