Abtei lung I
A-5906/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Charlotte Schoder,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______AG,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion chemische Erzeugnisse und VOC,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
VOC-Abgabe; Sistierung der Bewilligung zum Bezug von
vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5906/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Abgabepflichtige, Beschwerdeführerin) bezweckt
gemäss ihren eigenen Angaben den Import und Export von sowie den
Handel mit chemisch-technischen Rohstoffen, Hilfs- und Kunststoffen
und die Verarbeitung dieser Ausgangsstoffe zu Halb- und Fertigpro-
dukten. Sie verfügt seit dem 1. Januar 2001 über die Bewilligung
Nr._______ der Oberzolldirektion (OZD) zum Bezug von vorläufig ab-
gabebefreiten VOC («Volatile Organic Compounds» bzw. «flüchtige
organische Verbindungen»).
B.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 entschuldigte sich die Abgabepflichtige
bei der OZD dafür, dass sie die VOC-Bilanz nicht fristgerecht (per
30. Juni 2008) beim zuständigen kantonalen Amt eingereicht hatte. Die
Verspätung erklärte sie mit einer aussergewöhnlichen Personalfluktu-
ation im Bereich der Administration. Diese habe eine ausreichende
Einarbeitung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers verunmöglicht.
Die Abgabepflichtige legte dar, die mit einer verspäteten Einreichung
der VOC-Bilanz verbundenen Konsequenz, nämlich die Sistierung der
Bewilligung während drei Jahren, würde sie schwer treffen und sei na-
mentlich im Hinblick auf ihre Liquiditätssituation nur bedingt tragbar.
Sie bat deshalb um «Nachsicht».
C.
Am 4. September 2008 überwies das für die Vorprüfung zuständige
kantonale Amt der OZD die vom 8. Juli 2007 [recte: 2008] datierende
VOC-Bilanz der Abgabepflichtigen für das Geschäftsjahr 2007. Die
VOC-Bilanz wurde grundsätzlich für richtig befunden.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 sistierte die OZD (Vorinstanz) die Be-
willigung Nr. 20515 zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC für
die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011. Zur Begrün-
dung gab sie an, bei der Frist zur Einreichung der VOC-Bilanz handle
es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist. Die
Zollverwaltung könne keine Ausnahme gewähren.
Seite 2
A-5906/2008
E.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 erhob die Abgabepflichtige Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter sei die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihr
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2008 beantragte die Vor-
instanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht steht grund-
sätzlich ein umfassendes Rechtsmittel offen. Die Beschwerdegründe
umfassen allgemein sowohl die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un-
richtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes wie auch die Kontrolle der Angemessenheit vorinstanzlicher
Verfügungen (Art. 49 Bst. a-c VwVG).
1.3
1.3.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staat-
liche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip,
dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (gene-
rell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender
Bestimmtheit zu beruhen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.1, A-1543/2006 vom 14. April
2009 E. 3.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 128; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 381 ff.).
1.3.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf
den Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat) übertragen,
spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt da-
mit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (unselbständi-
gen) Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zu-
lässig (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7518/2009 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2,
A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 3.2, 3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen).
1.3.3 Bei unselbständigen (also nicht direkt auf der Verfassung beruh-
enden) Verordnungen (oder einzelnen Verordnungsbestimmungen)
werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Ver-
ordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und über-
nehmen damit Gesetzesfunktion. Solche darf der Bundesrat gemäss
Art. 164 Abs. 1 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des
Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegations-
norm im Gesetz (im vorstehenden Sinn, vgl. E. 1.3.2). Vollziehungsver-
ordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und
soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen – im Vergleich zum Ge-
setz – nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit
dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebensowenig dürfen sie An-
sprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von
Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund
von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt
(zum Ganzen: BGE 125 V 273 E. 6b; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 3.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, a.a.O., S. 92 ff., 99 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 135 ff.).
1.4
1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfra-
geweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Ver-
fassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang
der Kognition hängt davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder
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aber um eine selbständige Verordnung handelt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen,
die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (vgl. E. 1.3.2), prüft
das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen
der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat.
Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter
Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe einge-
räumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwal-
tungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung
der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu be-
schränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Ge-
setz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern
Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2,
130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts
2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7518/2009 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.3, A-4620/2008
vom 19. Januar 2009 E. 4.2).
1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann namentlich prüfen, ob sich
eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unter-
scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt,
oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten berück-
sichtigt werden sollen (BGE 131 V 256 E. 5.4, 129 V 330 E. 4.1 mit
Hinweisen). Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme
trägt aber der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder poli ti-
schen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 131 II 162 E. 2.3, 131 V
256 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2007 vom 27. Oktober
2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7518/2009 vom
28. Juli 2009 E. 1.4.3, A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.4).
1.4.3 Die vorfrageweise Feststellung einer Gesetz- oder Verfassungs-
widrigkeit führt indes nicht zur Aufhebung einer bundesrätlichen Ver-
ordnung, sondern zur Nichtanwendung der entsprechenden Be-
stimmung und zur Aufhebung der darauf gestützten Verfügung (BGE
107 Ib 243 E. 4b in fine, Urteil des Bundesgerichts 2C_735/729/2007
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vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.4).
1.5 Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im ganzen
Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die Rechts-
setzung als auch für die Rechtsanwendung. Der Verordnungsgeber hat
Verwaltungsmassnahmen so zu wählen bzw. Vollziehungsverordnun-
gen derart auszugestalten, dass sie für die Erreichung des gesetzten
Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der
angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den ein-
gesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Be-
schränkungen, die den Privaten auferlegt werden, stehen. Die Verwal-
tungsmassnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und perso-
neller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 130 I 16 E. 5, 128 II 292
E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 581 ff., 585, 591).
2.
2.1 Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zu-
sammen mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewir-
ken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen
Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen.
Mittels einer umweltrechtlichen Lenkungsabgabe – der sog. VOC-Ab-
gabe – soll die Ozon-Belastung verringert werden (HANSJÖRG SEILER, in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 3, 12,
88 zu Art. 35a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG,
SR 814.01]). Mit der Abgabe soll nicht erreicht werden, dass keine
VOC verwendet werden, sondern dass möglichst wenige VOC in die
Umwelt gelangen, wodurch die ökologische Gefahr erst entsteht
(SEILER, a.a.O., N. 12, 60 zu Art. 35a). Zweck der Abgabe ist deshalb
die Belastung der durch die VOC verursachten Umweltbeeinträchti-
gungen und nicht die fiskalische Besteuerung eines finanziellen Er-
trages. Die VOC-Abgabe ist aus diesem Grund als reine Lenkungsab-
gabe konzipiert. Lenkungsabgaben sind ein alternatives Steuerungs-
mittel zu polizeirechtlichen Verboten und Geboten. Das unerwünschte
Verhalten wird nicht verboten, sondern wirtschaftlich uninteressant ge-
macht. Dem Staat fliesst dabei kein Geld zu. Der Abgabeertrag wird
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vollumfänglich an die Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG; sog.
«Staatsquotenneutralität» bzw. «Bundesquotenneutralität»; SEILER,
a.a.O., N. 14, 51 zu Art. 35a, N. 2, 17 zu Vorbemerkungen zu
Art. 35a-c).
2.2 Da von der Grundidee der Lenkungsabgabe her grundsätzlich nur
diejenigen VOC mit der Abgabe belastet werden sollen, welche auch
tatsächlich in die Umwelt gelangen (vgl. Botschaft zu einer Änderung
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG], BBl 1993 II 1515,
1522), sind VOC, die so verwendet oder behandelt werden, dass sie
nicht in die Umwelt gelangen, von der Abgabe befreit (Art. 35a Abs. 3
Bst. c USG). Abgabebefreit sind auch VOC, die als Treib- oder Brenn-
stoffe verwendet werden oder die durch- oder ausgeführt werden
(Art. 35a Abs. 3 Bst. a und b USG). Kann erst nach der Abgabeerhe-
bung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Ab-
gabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben – unter ge-
wissen Voraussetzungen – zurückerstattet (vgl. Art. 35c Abs. 2 USG;
zum Ganzen auch SEILER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 35c).
2.3 Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emis-
sion in die Umwelt abgaberechtlich nicht erfasst werden. Basierend auf
der Überlegung, dass bei den meisten VOC-haltigen Produkten VOC
früher oder später in die Umwelt gelangen, setzt die Abgabepflicht
daher bereits beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw.
VOC-haltiger Stoffe an (Art. 35a Abs. 1 USG; vgl. SEILER, a.a.O., N. 12
zu Art. 35a). Aus diesem Grund hat die Lenkungsabgabe zu entrich-
ten, wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr
bringt oder selbst verwendet (Art. 35a Abs. 1 und Art. 35c Abs. 1
Bst. a USG; vgl. zum Ganzen auch SEILER, a.a.O., N. 3 zu Art. 35c).
Dies führt allerdings dazu, dass aus Gründen der Vollzugspraktikabili-
tät und Verwaltungsökonomie Abgaben vorläufig (d.h. bis zur Rücker-
stattung, vgl. E. 2.4.2) bezahlt werden müssen, die richtigerweise nicht
geschuldet sind (SEILER, a.a.O., N. 17 zu Art. 35c). Durch diese Kapital-
bindungen entstehen systemwidrige finanzielle Belastungen (SEILER,
a.a.O., N. 15 zu Art. 35c). Um diesen Folgen Rechnung zu tragen,
wurde ein sog. «Verpflichtungsverfahren» eingeführt (vgl. näher dazu
E. 2.4.3).
2.4 Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung
des Verfahrens für die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe ein-
geräumt (Art. 35c Abs. 3 USG). Für die Fälle der Ein- oder Ausfuhr von
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VOC schreibt das Gesetz vor, dass die entsprechenden Verfahrensbe-
stimmungen der Zollgesetzgebung zur Anwendung kommen sollen
(Art. 35c Abs. 3 USG). In Ausübung seiner Kompetenz hat der
Bundesrat am 12. November 1997 die Verordnung über die Lenkungs-
abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018)
erlassen. Bei der VOCV handelt es sich somit um eine sog. unselb-
ständige Verordnung (vgl. E. 1.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.3.1).
2.4.1 Die Verordnung sieht für das Verfahren der Abgabeerhebung das
Prinzip der Selbstdeklaration vor (Art. 13 VOCV; SEILER, a.a.O., N. 21
zu Art. 35c). Bei der Einfuhr ist die Zollgesetzgebung zu beachten (vgl.
E. 2.4). Ansonsten gilt aber – da das Verfahren keine Zollveranlagung
ist – das VwVG (Art. 3 Bst. e VwVG e contrario; vgl. SEILER, a.a.O.,
N. 21 zu Art. 35c). Die Deklaration dient der OZD als Grundlage für die
Festsetzung der Abgabe, die sie mittels Verfügung festlegt (Art. 13
Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 VOCV).
2.4.2 Ergibt sich erst nach der Bezahlung der Abgabe, dass die Vor-
aussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, wird die Ab-
gabe gegen entsprechenden Nachweis zurückerstattet (Art. 18 Abs. 1
und 3 VOCV, vgl. auch Art. 35c Abs. 2 USG; vgl. auch SEILER, a.a.O.,
N. 12, 16 zu Art. 35c). Rückerstattungsanträge können, soweit sie
nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres
gestellt werden (Art. 18 Abs. 5 VOCV; zur Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3). Auf den zurückzuer-
stattenden Abgabebetrag wird kein Zins entrichtet (SEILER, a.a.O., N. 15
zu Art. 35c).
2.4.3 Anstelle des Rückerstattungsverfahrens können die abgabe-
pflichtigen Personen die OZD um die Erteilung einer Bewilligung zum
Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nachsuchen («Verpflich-
tungsverfahren», vgl. Art. 21 VOCV und Übertitel zum 7. Abschnitt).
Bereits in der Botschaft wurde in Aussicht gestellt, dass für Verwender
von VOC die Möglichkeit geschaffen werden soll, VOC von der Abgabe
vorläufig befreit beziehen zu können, nachdem diese sich gegenüber
der Vollzugsbehörde schriftlich verpflichtet haben (vgl. BBl 1993 II
1515, 1522 [zu Art. 35a Abs. 3]).
2.4.3.1 Hintergrund des Verpflichtungsverfahrens ist die Vermeidung
der aus Gründen der Vollzugspraktikabilität entstehenden unerwünsch-
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ten und systemwidrigen finanziellen Belastungen in Form von Kapital -
bindungen und Zinsverlusten (vgl. bereits E. 2.3, 2.4.2; vgl. SEILER,
a.a.O., N. 31 und 15 zu Art. 35c). Um diesem Umstand Rechnung zu
tragen, wurde das Verpflichtungsverfahren überhaupt erst geschaffen.
Bewilligungsinhaber können jährlich abrechnen und die Abgabe für
VOC, die so verwendet wurden, dass sie nicht von der Abgabe befreit
sind, nachbezahlen (Art. 22 Abs. 1 und 2 VOCV). Vergleichbare Rege-
lungen sind aufgrund des Vorliegens ähnlicher Konstellationen bereits
im Zoll- und Mineralölsteuerrecht bekannt (Transitverfahren bzw. Zoll-
lagerverfahren nach Art. 49 und 50 ff. des Zollgesetzes vom 18. März
2005 [ZG, SR 631.0]; Verwendungsverpflichtung nach Art. 19 f. des
Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [MinöStG, SR 641.41]; vgl.
auch SEILER, a.a.O., N. 31 zu Art. 35c).
2.4.3.2 Der Bundesrat knüpft namentlich in mengenmässiger Hinsicht
die Bewilligung an gewisse Voraussetzungen. So muss sich der Be-
willigungsinhaber verpflichten, eine Menge von mindestens 50 Tonnen
VOC entweder so zu verwenden oder zu behandlen, dass sie nicht in
die Umwelt gelangen können oder zu exportieren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a
und b VOCV). Die Bewilligung kann auch erteilt werden, sofern ganz
bestimmte Stoffe (Styrol u.a.) im Umfang von mindestens 1 Tonne ver-
wendet werden (Art. 21 Abs. 1a VOCV); weiter kann auch Personen
eine Bewilligung erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben
und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 Tonnen
nachweisen (Art. 21 Abs. 2 VOCV). Sind die genannte Voraussetzun-
gen eingehalten, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Ertei-
lung einer Bewilligung (SEILER, a.a.O., N. 31 zu Art. 35c).
2.4.3.3 Wer über eine solche Bewilligung verfügt, muss eine VOC-
Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 VOCV; zur
Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3).
Die VOC-Bilanz muss spätestens sechs Monate nach Abschluss des
Geschäftsjahres der kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 4
Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 2
VOCV).
2.4.3.4 Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht
eingereicht, wird gemäss dem am 2. April 2008 eingefügten Art. 22b
Abs. 1 VOCV (in Kraft seit dem 1. Juni 2008) die Bewilligung ab Beginn
des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert. Eine Sistie-
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rung hat zur Folge, dass die Lenkungsabgabe sowohl bei der Einfuhr
von VOC als auch beim Bezug von VOC im Inland stets zu entrichten
ist und die abgabepflichtige Person auf den Weg des Rückerstattungs-
verfahrens verwiesen wird (vgl. E. 2.4.2).
Vor dieser Verordnungsänderung hatte, wer die VOC-Bilanz nicht voll -
ständig oder fristgerecht einreichte, für alle vorläufig von der Abgabe
befreiten VOC die Abgabe samt Verzugszins nachzuzahlen (Art. 22
Abs. 3 in der Fassung vom 12. November 1997, AS 1997 2972). Die
Bestimmung wurde gemäss den Ausführungen der OZD deswegen
aufgehoben, weil die damit verbundenen, schwerwiegenden (finanzi-
ellen) Folgen für die betroffenen Unternehmen als unverhältnismässig
erachtet wurden. Die in der Lehre zu dieser Bestimmung geäusserte
Kritik zielte in dieselbe Richtung: So vertrat SEILER die Auffassung, die
Einreichung der VOC-Bilanz sei funktionell mit dem Einreichen der
Steuererklärung vergleichbar. Die Missachtung der veranlagungsrecht-
lichen Pflicht könne nicht dazu führen, dass unwiderruflich der ge-
samte Abgabebetrag geschuldet sei. Angesichts der in Frage stehen-
den Beträge würde dies zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen.
Vielmehr müsse die Behörde eine Nachfrist ansetzen. Dies gelte erst
recht, wenn die Bilanz zwar fristgerecht, aber unvollständig eingereicht
werde (SEILER, a.a.O., N. 31 zu Art. 35c).
3.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich gel-
tend, die VOC-Bilanz sei wegen Vorliegens aussergewöhnlicher Ver-
hältnisse zu spät eingereicht worden. Weiter bringt sie vor, die OZD
habe das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt
und den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht genügend Rech-
nung getragen. Die Sistierung verstosse gegen das Prinzip der Verhält-
nismässigkeit. Darüber hinaus habe ihr die Behörde zugesichert, eine
spätere Einreichung der VOC-Bilanz sei aufgrund der konkreten Sach-
lage möglich. Ihr Vertrauen in diese Zusicherung sei zu schützen. Die
Vorinstanz entgegnet, die in der Verordnungsbestimmung verankerte
Frist zur Einreichung der VOC-Bilanz sei eine gesetzliche Frist, die
nicht erstreckt werden könne. Ihr komme folglich kein Ermessen zu.
Darüber hinaus sei die Sistierung eine verhältnismässige Massnahme:
Sie sei «vernünftig», denn mit deren «Androhung» könne die fristge-
rechte Einreichung der VOC-Bilanz gewährleistet werden. Eine Zu-
sicherung mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhalt sei
von Seiten der Behörde nie erfolgt. Vielmehr sei jene rechtzeitig auf
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die Folgen einer verspäteten Einreichung aufmerksam gemacht
worden.
Unstrittig ist, dass die VOC-Bilanz verspätet eingereicht wurde: Statt
per 30. Juni 2008 soll diese am 11. Juli 2008 der Post übergeben
worden bzw. nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der OZD
beim zuständigen kantonalen Amt am 14. Juli 2008 eingegangen sein
(Zustellungscouvert liegt nicht bei den Akten). Zu beurteilen ist, ob die
OZD aufgrund der um einige Tage (zwischen 11 und 14 Tagen) verspä-
teten Einreichung die Bewilligung zum Bezug von vorläufig befreiten
VOC gestützt auf Art. 22b Abs. 1 VOCV zu Recht während drei Jahren
sistiert hat.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Beschwer-
deverfahren im Rahmen der konkreten Normenkontrolle Art. 22b
Abs. 1 VOCV vorfrageweise überprüfen. Nachfolgend ist demnach zu
untersuchen, ob sich der Bundesrat beim Erlass dieser (unselbständi-
gen) Verordnungsbestimmung (vgl. E. 2.4) im Rahmen der ihm vom
USG eingeräumten Befugnisse bewegt hat, und ob die Norm auch
sonst gesetz- und verfassungskonform ist. Namentlich ist zu prüfen, ob
sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (vgl. E. 1.3, 1.4,
1.5).
3.2
3.2.1 Art. 22b Abs. 1 VOCV steht im Zusammenhang mit der Regelung
des Verfahrens zur Erhebung und Rückerstattung der VOC-Abgabe,
genauer mit dem Verpflichtungsverfahren. Dieses ist ein besonderes
Verfahren des Bezugs bzw. der Erhebung der VOC-Abgabe (vgl.
E. 2.4.3). Das USG sieht die bundesrätliche Kompetenz zur Regelung
des Verfahrens ausdrücklich vor: Art. 35c USG regelt laut Überschrift
«Abgabepflicht und Verfahren». Sein Abs. 3 legt fest, dass der Bundes-
rat das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben
festzulegen hat (vgl. auch E. 2.4).
3.2.2 Die in Art. 35c Abs. 3 USG enthaltene Gesetzesdelegation zur
Regelung des Verfahrens der Erhebung der Abgabe auf der Verord-
nungsstufe ist grundsätzlich zulässig: Aufgrund seiner Vollziehungs-
kompetenz wäre der Bundesrat auch ohne gesetzliche Ermächtigung
zur Regelung des Verfahrens befugt gewesen (vgl. E. 1.3.3). Mit dieser
Bestimmung wurde dem Bundesrat – mangels gegenteiliger Anord-
nung innerhalb der Vorgaben des VwVG (vgl. E. 2.4.1) – ein gewisser
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Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens auf Verordnungsstufe
eingeräumt. Dieser ist nur insofern eingeschränkt, als in definierten
Fällen die Zollgesetzgebung Anwendung findet. Sofern das Verpflich-
tungsverfahren die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Zollge-
setzgebung beachtet, ist dieses soweit also zulässig, zumal das Be-
willigungsverfahren nichts an den gesetzgeberischen Vorgaben insbe-
sondere betreffend Kreis der Abgabepflichtigen, Abgabeobjekt und Ab-
gabebefreiung ändert.
Mit der Einführung des Verpflichtungsverfahrens kommt der Bundesrat
seiner bereits in der Botschaft geäusserten Absicht nach, eine solche
Möglichkeit zu schaffen (vgl. E. 2.4.3). Das Verpflichtungsverfahren –
das auch in anderen Rechtsgebieten bekannt ist (vgl. E. 2.4.3.1) –
stützt sich auf sachliche und ernsthafte Gründe, soll doch dadurch den
finanziellen Belastungen bei den Abgabepflichtigen (Kapitalbindung
und Zinsverluste) Rechnung getragen werden, die mit Blick auf Sinn
und Zweck der VOC-Lenkungsabgabe systemwidrig sind, aber aus er-
hebungspraktischen Gründen entstehen (vgl. E. 2.4.3.1). Um den ord-
nungsgemässen Gang des Verpflichtungsverfahrens und damit den
Vollzug des Gesetzes sicherzustellen, hat der Bundesrat unter dem
Titel «Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz» in Art. 22b Abs. 1
VOCV das Instrument der Sistierung verankert. Fraglich ist, ob auch
hierfür im USG eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist.
3.2.3 Bei der Regelung des Verfahrens ist dem Bundesrat ein weiter
Ermessensspielraum eingeräumt worden, der für das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich verbindlich ist (vgl. E. 1.4.1; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-7518/2006 vom 28. Juli 2009
E. 3.1.2). Die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz hat sich
dabei allerdings innerhalb der Vorgaben von Gesetz und Verfassung zu
bewegen (vgl. E. 1.4.1). Die Wirkung der Bewilligungssistierung ist mit
dem Widerruf begünstigender Verfügungen bzw. mit dem Bewilligungs-
entzug vergleichbar. Es ist deshalb angezeigt, die dort geltenden
Rechtsgrundsätze entsprechend heranzuziehen. Das Bundesgericht
verlangt für den Entzug einer Bewilligung eine Grundlage im formellen
Gesetz, soweit er nicht allein wegen Wegfalls der Bewilligungsvoraus-
setzungen erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 2A.705/2006 vom
24. April 2007 E. 3.7, vgl. auch BGE 125 V 266 E. 6e). Gerade dies ist
aber vorliegend der Fall: Die Sistierung wird angeordnet, obwohl die
Betroffenen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Vor-
teilsgewährung erfüllen. Die Pflicht zur Erstellung einer VOC-Bilanz ist
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nämlich nicht Bewilligungsvoraussetzung (vgl. E. 2.4.3.2). Die Sistie-
rung wird zudem bereits nach einmaligem Fehlverhalten angeordnet.
Die Bewilligungsinhabenden sollen mit dieser Massnahme für die be-
gangene Pflichtverletzung sanktioniert werden. Sie weist somit einen
stark repressiven Charakter auf. Eine gesetzliche Grundlage hierfür ist
im USG aber nicht vorhanden; es fehlt dort eine explizite Delegations-
norm.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Ergebnis, dass
mit der in Art. 22b Abs. 1 VOCV verankerten Sistierung der Bundesrat
über das hinausgeht, was er im Rahmen des Verfahrens zur Erhebung
der VOC-Abgabe zulässigerweise auf Verordnungsstufe regeln darf.
Die Frage nach der fehlenden gesetzlichen Grundlage von Art. 22b
Abs. 1 VOCV kann aber letztlich offen bleiben.
3.3 Denn Art. 22b Abs. 1 VOCV genügt dem Verhältnismässigkeits-
prinzip nicht (vgl. E. 1.5):
Für die Beurteilung dieser Frage ist das Veranlagungsverfahren als
Ganzes zu betrachten, und es sind die Stellung und Funktion der frist-
gerechten und vollständigen Einreichung darin zu untersuchen. Denn
die fristgerechte und vollständige Einreichung ist kein Selbstzweck.
Eigentlicher Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass die OZD von
den Bewilligungsinhabenden die notwendigen Angaben erhält, um
nachträglich die Abgabe berechnen und erheben zu können (vgl.
E. 2.4.1, E. 2.4.3.3).
3.3.1 Die Sistierung ist zwar grundsätzlich ein geeignetes Instrument,
um darauf hinzuwirken, dass die Bewilligungsinhabenden die VOC-Bi-
lanz fristgerecht und vollständig einreichen. Dies wird auch von der
Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die drohende Bewilli-
gungssistierung erhöht den Druck auf die Pflichtigen, ihren veranla-
gungsrechtlichen Pflichten nachzukommen.
3.3.2 Aber bereits unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist die
Verhältnismässigkeit nicht mehr zu bejahen, stehen doch mildere
Mittel zur Verfügung, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte.
Als milderes Mittel fällt die Mahnung und (bzw. oder) die Mahnung mit
zusätzlicher Androhung der fraglichen Sistierung in Betracht. Damit
liesse sich das mit der Norm angestrebte Ziel – nämlich die ordnungs-
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gemässe Einreichung der VOC-Bilanz – mit einem milderen Mittel er-
reichen. Mit der Pflicht zur Zahlung eines Verzugszinses für die ge-
schuldete Abgabe, welche in Art. 22b Abs. 3 VOCV verankert ist, ver-
fügt die Vorinstanz zudem bereits über ein milderes Mittel. Schliess lich
steht der Behörde – wie dies in anderen Rechtsgebieten ebenfalls vor-
gesehen ist (z.B. im Mehrwertsteuerrecht) – mit dem Instrument der
Schätzung der nachzubezahlenden Abgabe nach pflichtgemässem Er-
messen (Art. 22b Abs. 4 VOCV) ein weiteres milderes Mittel zur Verfü-
gung. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Bewilligungsinhaber, mit-
hilfe des von ihm zu erbringenden Nachweises – vorab mit der Ein-
reichung der korrekten VOC-Bilanz – die Schätzung der OZD zu wider -
legen.
Mit den genannten Massnahmen lässt sich das mit der Sistierung an-
gestrebte Ziel, nämlich die notwendigen Angaben zu erhalten, um die
Abgabe erheben zu können, ebenfalls erreichen. Die Bewilligungssis-
tierung während drei Jahren ist hierfür nicht erforderlich.
3.3.3 Unter dem Gesichtspunkt der Zweck-Mittel-Relation (Zumutbar-
keit) erweist sich überdies die Massnahme klarerweise nicht mehr als
verhältnismässig. Die Bewilligungssistierung muss deren Wirkung
rechtfertigen. Gegenüber dem Interesse des Betroffenen am Verzicht
auf die Massnahme muss das Interesse an der Sistierung überwiegen.
3.3.3.1 Während das Interesse der Öffentlichkeit vorliegend in der ord-
nungsgemässen Abgabeerhebung besteht, fallen auf der Seite der Be-
schwerdeführerin die Tatsachen ins Gewicht, dass das Ausmass der
Verspätung von rund zwei Wochen gemessen an der dreijährigen Sis-
tierung als äusserst gering zu bezeichnen ist, und dass die VOC-Bi-
lanz überdies grundsätzlich für «richtig» befunden wurde. Zugunsten
der Beschwerdeführerin ist auch zu berücksichtigen, dass sie – bis auf
das Jahr 2008 – seit der Bewilligungserteilung im Jahr 2001 die VOC-
Bilanz stets rechtzeitig eingereicht hat und auch 2009 diese wiederum
fristgerecht eingetroffen ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
wonach die verspätete Eingabe auf eine aussergewöhnliche Personal-
fluktuation im Bereich der Administration zurückzuführen und also eine
einmalige Situation gewesen sei, wird sachverhaltsmässig dadurch ge-
stützt. Bei der Beschwerdeführerin liegen folglich keine grundlegenden
strukturellen Probleme vor, die eine fristgerechte Einreichung grund-
sätzlich behindern.
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3.3.3.2 Die Folgen der Sistierung für die Beschwerdeführerin sind,
dass die Lenkungsabgabe sowohl bei der Einfuhr von VOC als auch
beim Bezug von VOC im Inland für die folgenden drei Jahre stets zu
entrichten ist (vgl. E. 2.4.3.4). Eine Sistierung kommt somit faktisch
einem Bewilligungsentzug während drei Jahren gleich. Die Abgabe-
pflichtige ist für die abgabebefreiten VOC auf das Rückerstattungsver-
fahren angewiesen. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführerin die
aus Gründen der Vollzugspraktikabilität und Verwaltungsökonomie ent-
stehenden, aber an sich systemwidrigen finanziellen Belastungen wie
Kapitalbindung und Zinsverluste zu tragen hat, von denen gerade sie
als Grosshändlerin sinnvollerweise entlastet werden sollte (vgl. E. 2.3,
2.4.2, 2.4.3.1). Gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung der
Beschwerdeführerin führte im Jahr 2000 (also vor Erteilung der Bewilli-
gung) die eingezogene VOC-Abgabe dazu, dass sie über finanzielle
Mittel im Umfang von rund Fr. 149'000.-- nicht verfügen konnte. Ohne
Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren dürfte aktuell diese Be-
lastung aufgrund des seit dem Jahr 2003 geltenden, höheren Abgabe-
satzes (von Fr. 3.-- statt Fr. 2.-- [vgl. Art. 7 Bst. b VOCV]) noch
bedeutender sein. Eine Sistierung der Bewilligung während drei Jahren
wirkt sich selbstredend erheblich auf ihre Liquiditätssituation aus, was
im Lichte der nur 14-tägigen Verspätung bzw. der Zweck-Mittel-Rela-
tion massgeblich ins Gewicht fällt.
3.3.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Sistierung wirke
sich negativ auf ihre Reputation im Industriebereich und auf ihre aktive
Mitgliedschaft im Kunststoffverband aus, in dem sie tätig sei. Tatsäch-
lich dürfte ihren Handelspartnern aufgrund der Vorschriften der OZD
hinsichtlich der Rechnungsstellung für VOC (vgl. Form. 55.14, Merk-
blatt für das Verpflichtungsverfahren) die Sistierung nicht unbemerkt
bleiben. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre
Lieferanten über die Sistierung zu informieren (vgl. Ziffer 2 der Verfü-
gung der OZD vom 16. Juli 2008). Negative Auswirkungen auf ihr An-
sehen und ihre Vertrauenswürdigkeit sind unter diesen Umständen
wahrscheinlich.
3.3.4 Angesichts des geringen Ausmasses der Verspätung einer an-
sonsten korrekten VOC-Bilanz und in Anbetracht des Umstandes, dass
es sich um eine erstmalige Pflichtverletzung handelt, stehen die mit
einer drei Jahre lang dauernden Sistierung verbundenen Nachteile, die
sie deswegen zu tragen hat (Höhe der finanziellen Belastung, System-
widrigkeit dieser Belastungen, Ersichtlichkeit der Pflichtverletzung für
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Dritte), in ihrem Fall nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum
angestrebten Zweck (ordnungsgemässe Einreichung der VOC-Bilanz).
Zwar kann eine gewisse Standardisierung der angeordneten Rechts-
folge aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsökonomie
namentlich in Massenverfahren zulässig sein (siehe dazu BEATRICE
WEBER-DÜRLER, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechts-
staat, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] Band 87/1986, S. 193 ff., 209; vgl. auch JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 671). Im
Rahmen der Erhebung der VOC-Abgabe müssen aber ohnehin sämt-
liche VOC-Bilanzen der Bewilligungsinhabenden je individuell überprüft
werden. Davon also, dass eine Einzelfallbeurteilung zu einem zusätzli-
chen, geradezu übermässigen und unpraktikablen Verwaltungsauf-
wand führen würde, kann nicht die Rede sein, vor allem nicht im Fall
der Beschwerdeführerin, deren ansonsten korrekte VOC-Bilanz spä-
testens zwei Wochen nach Fristablauf unaufgefordert bei der OZD ein-
traf. Aus all den diskutierten Gründen ist Art. 22b Abs. 1 VOCV im vor-
liegenden Fall die Anwendung zu versagen (vgl. E. 1.4.3).
3.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die vorinstanzliche
Verfügung vom 16. Juli 2008 aufzuheben. Aus diesem Grund erübrigt
sich, auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von
Zeugen weiter einzugehen. Aus demselben Grund braucht auch nicht
auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen zu
werden.
4.
Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei keine Verfahrens-
kosten zu tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr er-
wachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 4'500.-- (inkl.
MWST) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung der OZD vom
16. Juli 2008 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 4'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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