B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5906/2013
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Patrick Brändle, dipl. Steuerexperte,
Aegerter + Brändle AG für Steuer- und Wirtschaftsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; subjektive Steuerpflicht; Bildungsleistungen?
A-5906/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH verfolgt gemäss Handelsregistereintrag folgenden
Zweck:
«[…] Durchführung von achtsamkeitsbasierten Angeboten wie Kurse, Trai-
nings, Aus- und Weiterbildungen. Ziel ist die […] Prävention und Gesund-
heitsförderung sowie Persönlichkeitsentwicklung.»
Nach dem Handelsregistereintrag ist die A._______ GmbH «ein Kompe-
tenzzentrum für Achtsamkeit und deren Integration im Alltag und Beruf».
B.
Nachdem die A._______ GmbH gegenüber der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung (ESTV) in mehreren Schreiben bestritten hatte, dass die Vor-
aussetzungen für die subjektive Steuerpflicht erfüllt sind, ordnete die
ESTV mit Verfügung vom 7. März 2013 an, dass diese Gesellschaft mit
Wirkung ab 1. Januar 2011 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen werde und seit diesem Zeitpunkt über Umsatz- und Vorsteu-
er abzurechnen habe. Zur Begründung führte die ESTV aus, bei den von
der A._______ GmbH durchgeführten Gruppenkursen MBSR ("Mindful-
ness-Based Stress Reduction") bzw. bei ihrem MBSR Acht-Wochen-Kurs
handle es sich nicht um Bildungsleistungen, weshalb die entsprechenden
Umsätze steuerbar seien. Der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz
sei damit im Jahr 2010 überschritten worden.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die A._______ GmbH am 22. April 2013
Einsprache erheben.
D.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies die Einsprache mit Ein-
spracheentscheid vom 17. September 2013 ab. Sie stellte fest, dass die
A._______ GmbH seit dem 1. Januar 2011 mehrwertsteuerpflichtig sei.
Ferner ordnete sie an, dass die A._______ GmbH mit Wirkung ab dem
1. Januar 2011 gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer abzurechnen
sowie zu bezahlen habe. In der Begründung des Einspracheentscheids
führte die Vorinstanz aus, die Umsätze aus den Grundkursen MBSR bzw.
den MBSR Acht-Wochen-Kursen "Mindfulness-Based Stress Reduction
(MBSR)" seien steuerbare Umsätze. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht sei-
en diese Kurse keine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen,
A-5906/2013
Seite 3
da sie insgesamt der Selbstwahrnehmung, Persönlichkeitsbildung sowie
der Verbesserung des persönlichen und körperlichen Wohlbefindens der
Teilnehmer dienen würden und die Vermittlung von Wissen oder beson-
deren Kenntnissen nicht im Vordergrund stehe. Die entsprechenden Um-
sätze würden ab dem 1. Januar 2011 die Steuerpflicht der A._______
GmbH auslösen.
E.
Am 17. Oktober 2013 liess die A._______ GmbH (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
ESTV sowie unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 7. März
2013 und des Einspracheentscheids vom 17. September 2013 sei festzu-
stellen, dass sie nicht subjektiv mehrwertsteuerpflichtig sei. Im Sinne ei-
ner Beweisofferte stellt sie ferner die Einreichung der in der Beschwerde-
begründung genannten Belege und Beweismittel (insbesondere Rech-
nungsbelege betreffend die Kosten ihres Vertreters) – in Aussicht. Im We-
sentlichen macht sie geltend, ihre Gruppenkurse MBSR ("Mindfulness-
Based Stress Reduction") seien von der Vorinstanz zu Unrecht nicht als
steuerausgenommene Bildungsleistungen qualifiziert worden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin
und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorin-
stanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
A-5906/2013
Seite 4
de sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Einspracheent-
scheid der ESTV vom 17. September 2013. Dieser ersetzt allfällige vo-
rangehende Verfügungen, so dass diese nicht mehr (selbständig) an-
fechtbar sind (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
N. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der
ESTV vom 7. März 2013 beantragt, ist auf ihr Rechtsmittel folglich nicht
einzutreten.
Mit der genannten Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im
Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vie-
ler: BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 153, 457 und 537).
Die Beschwerdeführerin stellt zwar im Sinne einer Beweisofferte die Ein-
reichung der in der Beschwerde "angeführten Belege und Beweise" in
Aussicht (vgl. Beschwerde, S. 9). Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist
jedoch vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt.
Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichtet werden.
2.
2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Mit dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) aufgehoben (vgl. Art. 110 MWSTG). Art. 112
MWSTG legt jedoch fest, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie
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Seite 5
die darauf gestützt erlassenen Vorschriften – unter Vorbehalt von Art. 113
MWSTG – weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen
Tatsachen und während deren Geltungsdauer entstandenen Rechtsver-
hältnisse anwendbar bleiben und das Gleiche auch für Leistungen gilt, die
vor Inkrafttreten des (neuen) Gesetzes erbracht worden sind (vgl. zum
genannten Vorbehalt hinten E. 3.2 Abs. 2).
Der vorliegend zu beurteilende Fall betrifft die subjektive und objektive
Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2011. Für die
Beurteilung dieses Falles ist deshalb das MWSTG massgebend.
Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehr-
wertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300)
verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall –
da die gesetzlichen Vorschriften soweit hier interessierend inhaltlich nicht
geändert haben – auch für das MWSTG übernommen werden kann
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-555/2013 vom 30. Ok-
tober 2013 E. 1.2.1.1).
2.2 Für die (materielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Re-
gelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem
darin verankerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Un-
gunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen ge-
bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 1.3.3,
A•4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.1.2, A-5166/2011 vom 3. Mai
2012 E. 2.1.2, mit Hinweisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, Sys-
tem des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
A-5906/2013
Seite 6
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18
Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähi-
gen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Ent-
gelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl
Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen
(vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfa-
chung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 6939).
3.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck
und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-
pflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Ein Unternehmen betreibt, wer
eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausge-
richtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und un-
ter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b
MWSTG). Befreit ist eine steuerpflichtige Person unter anderem, wenn
sie im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus
der steuerbaren Leistung erzielt, sofern sie nicht auf die Befreiung von
der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Bei der Ermitt-
lung des massgebenden Umsatzes nicht zu berücksichtigen sind dabei
insbesondere Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im
Sinne von Art. 21 MWSTG, soweit für diese Leistungen nicht gemäss
Art. 22 MWSTG optiert wurde (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Regine Schlu-
ckebier/Felix Geiger [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, Zürich 2012, Art. 10
N. 76).
Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 MWSTG mit dem Inkrafttreten des MWSTG besteht, ist
gemäss Art. 113 Abs. 1 MWSTG das neue Recht (bzw. das MWSTG) auf
die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erziel-
ten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden (diese
Bestimmung geht – wie erwähnt – Art. 112 Abs. 1 MWSTG vor [vgl. vorn
E. 2.1]).
3.3 Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt nach dem MWSTG mit der Auf-
nahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 MWSTG). Ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 MWSTG endet die Befreiung von der Steuerpflicht
unter anderem, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten
Umsätze die Grenze im Sinne von Art. 10 Abs. 2 MWSTG erreicht hat.
A-5906/2013
Seite 7
3.4 Die in Art. 21 MWSTG enthaltenen (objektiven) Steuerausnahmen
gelten als sog. "unechte" Steuerbefreiungen. Dies bedeutet, dass derje-
nige, welcher den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuerab-
zugsmöglichkeit mit der Steuer auf den Eingangsleistungen belastet
bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Es wird
aufgrund der Systemwidrigkeit dieser in Art. 21 MWSTG genannten Steu-
erausnahmen davon ausgegangen, dass diese "eher restriktiv" bzw. zu-
mindest nicht extensiv zu handhaben sind (vgl. BGE 124 II 372 E. 6a,
BGE 124 II 193 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 2A.305/2002 vom 6. Ja-
nuar 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2999/2007
vom 12. Februar 2010 E. 2.4). Primär sind die Ausnahmebestimmungen
nach Art. 21 MWSTG (wie andere Rechtsnormen auch) aber weder ex-
tensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck "richtig" auszu-
legen (statt vieler: BGE 138 II 251 E. 2.3.3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A•555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.6.1, A•1266/2013
vom 5. November 2013 E. 2.3.2).
3.5 Im Bereich der Erziehung und Bildung sind mit Ausnahme der in die-
sem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen Leistungen sowie Be-
herbergungsleistungen bestimmte Leistungen von der Steuer ausge-
nommen. Insbesondere gilt dies für Leistungen im Bereich der Erziehung
von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbil-
dung und beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern
oder Privatschulen erteilten Unterrichts (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a
MWSTG). Ferner sind auch Umsätze aus Kursen, Vorträgen sowie ande-
ren Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art von der Steuer
ausgenommen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG).
3.5.1 Wie schon im alten Recht muss gemäss Verwaltungspraxis, damit
eine Leistung bildenden Charakter im Sinne dieser Gesetzesbestimmun-
gen hat, "ihr in erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von Wissen […]
sein" (Ziff. 2 MWST-Branchen-Info "Bildung"). Bildungsleistungen sind
daher abzugrenzen von anderen Leistungen, welche zwar auch Wissen
vermitteln könnten, deren in erster Linie verfolgtes Ziel indessen ein an-
deres ist (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-555/2013
vom 30. Oktober 2013 E. 2.6.3, A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.3).
So können nach der Verwaltungspraxis namentlich Anlässe in den Berei-
chen Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, ge-
meinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung etc. bildende
Elemente beinhalten. Diese Leistungen seien aber keine Bildungsleistun-
gen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG, weil bei diesen Leistun-
A-5906/2013
Seite 8
gen die Wissensvermittlung nicht das in erster Linie verfolgte Ziel sei,
sondern die Erfahrung eines Erlebnisses und/oder Abenteuers im Vorder-
grund stehe. Solche Leistungen hätten auch dann keinen bildenden Cha-
rakter, wenn sie Instruktionen umfassten, welche im Einzelfall nur für eine
Freizeitbeschäftigung, beispielsweise der korrekten Ausübung der Tätig-
keiten oder der Verhinderung von Gefahren dienen. Indessen könne ins-
besondere dann eine Bildungsleistung vorliegen, wenn das Lernen einer
sportlichen Disziplin im Vordergrund stehe (Ziff. 2.2.1 f. MWST-Branchen-
Info "Bildung").
In der MWST-Branchen-Info "Bildung" findet sich im Übrigen (im Bereich
der Steuerausnahmen) folgende Definition des Begriffes "Kurs" (Ziff. 1.6):
"Als Kurs gilt eine zusammenhängende Folge von Unterrichtsstunden, die
eine zeitlich begrenzte, auf die Erreichung eines definierten Lernziels gerich-
tete, schulmässige Ausbildung in einem Fach oder einer Fächergruppe er-
möglichen. Die Kursdauer spielt dabei keine Rolle. Als Kurs können ein- oder
mehrstündige, halb-, ein- oder mehrtägige, sich auf Wochen, Monate oder
Jahre ausdehnende Unterrichtssequenzen in Frage kommen. Ebenfalls unter
diese Steuerausnahme fallen Probe- und Schnupperlektionen."
3.5.2 Das massgebende Kriterium, ob Ziel der betreffenden Leistungen in
erster Linie die Vermittlung von Wissen ist, stimmt mit der Rechtspre-
chung überein, wonach Bildungsleistungen abzugrenzen sind (a) gegen-
über den steuerbaren Unterhaltungsleistungen, zu welchen auch Leistun-
gen zählen, welche wohl gewisse bildende Elemente mit beinhalten, bei
denen jedoch der Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt,
sowie (b) gegenüber Leistungen, welche in erster Linie anderen Zwecken
als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen.
Nach dieser Rechtsprechung sind keine Ausbildungsleistungen zum ei-
nen Fitnessaktivitäten wie etwa Aerobic, Spinning und Jazztanz sowie
zum anderen Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen, welche eine sport-
liche Tätigkeit begleiten oder der Sportanimation zuzurechnen sind (Urteil
des Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.3.1 und
3.3.1, mit Hinweis auf das zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer [aMWSTV; AS 1994 1464] ergangene Urteil des Bundes-
gerichts 2A.485/2004 vom 18. Mai 2005 E. 7; vgl. ferner Urteile des Bun-
desgerichts 2C_642/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2, 2C_641/2008
vom 12. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.3.2). Ebenso wenig handelt es sich
nach der Judikatur bei Stretching-Kursen, Rückengymnastik, Herz-
Kreislauf-Gymnastik, der Stärkung der Bauch- und Gesässmuskulatur,
A-5906/2013
Seite 9
der gemeinsamen Rehabilitation und bei postoperativen oder individuell
zugeschnittenen, korrektiven oder präventiven Krafttrainingsprogrammen
um steuerausgenommene Bildungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.485/2004 vom 18. Mai 2005 E. 7.2).
Weil die Ausbildungskomponenten im konkreten Fall nur einen kleinen,
untergeordneten Teil ausmachten und es primär darum ging, "Verhalten
zu ergründen und zu verstehen, Erfahrungen und Erlebnisse zu machen
und dadurch das Selbstwertgefühl und Körperbewusstsein der Teilnehmer
zu stärken", hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK; eine
Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) schon im Jahr
2004 ein Seminar zur Persönlichkeitsbildung vorab für Führungskräfte
(mit dem Titel «Leadership und Teambildung […]») als steuerbar (bzw.
nicht als steuerausgenommene Bildungsleistung) qualifiziert (vgl. Ent-
scheid der SRK vom 30. August 2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 69.9 E. 3c/bb; vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat erst kürzlich das Vorliegen von steuerausgenom-
menen Bildungsleistungen bei im Bereich Tantra durchgeführten Grup-
penseminaren mit Blick auf das dabei im Vordergrund stehende Ziel der
Persönlichkeitsbildung verneint, obschon es grundsätzlich anerkannte,
dass die betreffenden Seminare auch der Wissensvermittlung dienende
Komponenten umfassten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.5). In einem weiteren, noch jüngeren
Entscheid hat es Tantrakurse, obschon ihnen gewisse bildende Elemente
nicht abzusprechen waren, nicht als Bildungsleistungen im mehr-
wertsteuerrechtlichen Sinne qualifiziert, weil die Teilnehmer diese Kurse
im betreffenden Fall aller Wahrscheinlichkeit in erster Linie wegen ver-
lockender Erfahrungen und nur subsidiär zum Erlangen eines intellektuel-
len Verständnisses etwa der Chakren besuchten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 4). Im gleichen
Entscheid führte das Gericht unter anderem aus, dass Yoga-Kurse keine
Bildungsleistungen seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•666/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2.2).
4.
Vorliegend ist streitig, ob der von der Beschwerdeführerin angebotene
«Grundkurs MBSR» bzw. «MBSR-Acht-Wochen-Kurs 'Mindfulnesss-
Based Stress Reduction (MBSR)'» als Bildungsleistung objektiv von der
Mehrwertsteuer ausgenommen und die Beschwerdeführerin deshalb
A-5906/2013
Seite 10
mangels Erreichen der Umsatzlimite von Fr. 100'000.- subjektiv nicht
steuerpflichtig ist.
4.1 Die Vorinstanz geht diesbezüglich von steuerpflichtigen Umsätzen
aus. Sie schliesst das Vorliegen von Bildungsleistungen im Sinne von
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG mit der Begründung aus, die von der Be-
schwerdeführerin durchgeführten Veranstaltungen würden insgesamt der
Selbstwahrnehmung, der Persönlichkeitsbildung und der Verbesserung
des persönlichen sowie körperlichen Wohlbefindens der Teilnehmenden
dienen; die Vermittlung von Wissen oder besonderen Kenntnissen stehe
dabei nicht im Vordergrund (E. 3.2 des Einspracheentscheids; vgl. auch
Vernehmlassung, S. 2).
4.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die von ihr
angebotenen «MBSR-Kurse» seien von der Steuer ausgenommene Bil-
dungsleistungen. Anders als beim Sachverhalt, welcher dem Urteil des
Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 zugrunde gelegen
habe, handle es sich bei diesen Kursen «ohne Zweifel» um eine Ausbil-
dung (Beschwerde, S. 3). Deshalb sei die Vorinstanz beweisbelastet, so-
weit sie die steuerbegründende bzw. -erhöhende Tatsache behaupte, es
handle sich vorliegend nicht um eine steuerausgenommene Bildungsleis-
tung. Die sog. achtsamkeitsbasierte Stressreduktion (Mindfulness-Based
Stress Reduction [MBSR]) sei ein vom Molekularbiologen B._______
entwickeltes Programm zur Stressbewältigung. Der von der Beschwerde-
führerin durchgeführte MBSR-Kurs entspreche den Kursen, welche Klini-
ken ihren Patienten im Rahmen der Behandlung anbieten würden. Ziel
dieser achtwöchigen Kurse sei nicht die kurzfristige Verbesserung des
körperlichen Wohlbefindens oder die Beseitigung physischer oder psychi-
scher Störungen. Vielmehr werde den Teilnehmern das erforderliche Wis-
sen sowie die damit einhergehenden Fähigkeiten vermittelt, um nach Ab-
schluss der Kurse selbständig und bei konsequenter Anwendung der da-
bei vermittelten, wissenschaftlich anerkannten Methode (und der damit
verbundenen Techniken) das persönliche Wohlbefinden steigern zu kön-
nen. Insofern verhalte es sich ähnlich wie bei Tennislektionen, die von An-
fängern belegt würden. Denn das Tennisspiel, das gleichermassen na-
mentlich dem körperlichen Wohlbefinden diene, müsse wie die MBSR-
Technik zuerst erlernt werden. Wie bei Tennis- oder Tanzkursen sei das
Ziel des MBSR-Kurses das Erlernen einer Fertigkeit. Die Lernziele des in
Frage stehenden Kurses umschreibt die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde im Einzelnen wie folgt (Beschwerde, S. 7):
A-5906/2013
Seite 11
«Die Teilnehmenden
- lernen achtsamkeitsbasierte Übungen zur Stressreduktion kennen und an-
wenden,
- gewinnen ein vertieftes Verständnis davon, wie Stress entsteht und sich auf
die psychische und physische Gesundheit auswirkt,
- lernen, belastenden Situationen gelassener und geschickter zu begegnen,
- entdecken neue, kreative Möglichkeiten einer positiven, gesunden Lebens-
gestaltung.»
Anders als etwa bei Tantra- oder Spinning-Kursen sei das Kurserlebnis
nicht Zweck der Veranstaltungen. Auch gehe es bei den MBSR-Kursen
der Beschwerdeführerin im Unterschied etwa zu Yoga-Kursen, welche re-
gelmässig auf ein Dauerverhältnis ausgelegt seien, nicht in erster Linie
darum, Übungen in Gruppen zu absolvieren und an einem Gruppenerleb-
nis teilzuhaben.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die hier in Frage stehende Qualifikati-
on der von der Beschwerdeführerin angebotenen Kurse als steuerausge-
nommene Bildungsleistungen die Beschwerdeführerin beweisbelastet ist,
da es sich bei den Steuerausnahmen im Sinne von Art. 21 MWSTG um
steuerschuldmindernde bzw. -aufhebende Tatsachen handelt (vgl. vorn
E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz
müsse den Beweis erbringen, dass es sich vorliegend nicht um Bildungs-
leistungen handelt, verkennt sie, dass eine Leistung nicht per se allein
aufgrund des Umstandes, dass sie in der einen oder anderen Weise ei-
nen Bezug zur Bildung aufweist, steuerausgenommen ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 3.4.2).
In diesem Kontext bringt die Beschwerdeführerin deshalb auch ohne Er-
folg vor, der zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich rechtswesent-
lich von demjenigen, den das Bundesgericht in seinem Urteil
2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 (betreffend die Führung eines Fit-
nesscenters) zu würdigen hatte. Im Übrigen macht die Beschwerdeführe-
rin in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Lernziele und
Lehrpläne ihres Kurses würden Geschäftsgeheimnisse bilden (vgl. dazu
Beschwerde, S. 6).
5.2 Vorliegend aktenkundig sind ein Ausdruck der Website [...] der Be-
schwerdeführerin, ein Arbeitsheft zu ihrem Kurs «Stressbewältigung
durch Achtsamkeit» sowie eine Übersetzung von Unterlagen der
C._______. Letztere Unterlagen dienen «dem eigenen Gebrauch der
TeilnehmerInnen im Rahmen der Weiterbildung zum / zur MBSR-LehrerIn
2011 am A._______-Zentrum […]» (vgl. Beschwerdebeilage 3 S. 1).
A-5906/2013
Seite 12
Die erwähnten Unterlagen der C._______ können für die im Folgenden
vorzunehmende mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation des in Frage ste-
henden, achtwöchigen Kurses «Mindfulness-Based Stress Reduction
(MBSR)» nur beschränkt herangezogen werden. Denn zum einen richten
sich diese Unterlagen nicht an die Teilnehmer der Kurse der Beschwerde-
führerin, sondern an angehende MBSR-Lehrer (vgl. auch Vernehmlas-
sung, S. 3). Zum anderen beschreiben die Unterlagen zwar das Curricu-
lum eines achtwöchigen, in der C._______ entstandenen MBSR-Kurses.
Trotz der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Kurs entspreche den
in Kliniken angebotenen MBSR-Kursen (Beschwerde, S. 2 und 4), ist je-
doch nicht substantiiert dargetan, dass ihr Kurs mit dem in den genannten
Unterlagen der C._______ beschriebenen Kurs identisch oder auch nur
vergleichbar ist (vgl. auch den aktenkundigen Ausdruck der Website der
Beschwerdeführerin, wonach das Training von Achtsamkeit, wie es von
B._______ im Programm «Stressbewältigung durch Achtsamkeit» entwi-
ckelt worden sei, eine wichtige Grundlage der Arbeit der Beschwerdefüh-
rerin bilde, jedoch «je nach Angebot und Setting […] weitere Methoden
und Inhalte aus der Psychologie, Psychotherapie und Meditation ergän-
zend» hinzukommen würden [Akten Vorinstanz, act. 21 S. 1]).
Im Folgenden werden deshalb in erster Linie die Website der Beschwer-
deführerin und das erwähnte Arbeitsheft herangezogen.
5.3 Dem erwähnten Ausdruck der Website der Beschwerdeführerin lässt
sich folgende Beschreibung des in Frage stehenden «MBSR Acht-
Wochen-Kurses» entnehmen:
«Zielgruppen
Der Kurs eignet sich für Menschen, die
- sich beruflich/privat unter Stress fühlen oder sich ausgebrannt wahr-
nehmen,
- mit akuten oder chronischen Krankheiten leben,
- unter chronischen Schmerzen leiden,
- durch psychosomatische Beschwerden belastet sind,
- Beeinträchtigungen durch Ängste oder Depressionen erleben,
- an Schlafstörungen, Antriebslosigkeit oder Verstimmungen leiden,
und
- an einer Veränderung ihrer Situation arbeiten wollen,
- einen aktiven Beitrag zur Erhaltung oder zur Wiedergewinnung ihrer
Gesundheit leisten möchten,
- eine sinnvolle Ergänzung zur medizinischen oder psychotherapeuti-
schen Behandlung suchen,
- bewusster leben möchten,
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- eine Methode zur Selbsterfahrung und Selbsterforschung erlernen
möchten.
Kursinhalt
Kernelemente sind Übungen zur Schulung der Achtsamkeit, kurze Vorträge,
Erfahrungsaustausch in der Gruppe und das Üben zuhause. Die Übungen
bestehen aus Meditations- und Körperübungen […].
- Achtsames Wahrnehmen des Körpers in Ruhe: Body Scan,
- Achtsame Körperarbeit: sanfte Dehn- und Yogaübungen,
- Achtsamkeitsmeditation in Ruhe und Bewegung: Sitzmeditation und
Gehmeditation.
[…]
Kursablauf
- Individuelles Vorgespräch,
- Acht wöchentliche Gruppen-Sitzungen von jeweils 2 bis 3 Stunden,
- Ein ganzer Übungstag,
- Individuelles Nachgespräch.»
Zum Begriff der Achtsamkeit werden auf der Website B._______ zuge-
schriebene Ausführungen zitiert, wonach Achtsamkeit, das heisst «auf ei-
ne bestimmte Weise aufmerksam zu sein», «eine einfache und zugleich
hochwirksame Methode [ist], uns wieder in den Fluss des Lebens zu in-
tegrieren, uns wieder mit unserer Weisheit und Vitalität in Berührung zu
bringen» (Akten Vorinstanz, act. 21 S. 3).
5.4 Nach der hiervor genannten Beschreibung auf der Website der Be-
schwerdeführerin stehen «Meditations- und Körperübungen» im Zentrum
des streitigen «MBSR Acht-Wochen-Kurses». Diesen Übungen wird nach
der Kursbeschreibung unter anderem ein ganzer Tag gewidmet. Zudem
sind die Übungen als Kernelemente des Kurses bezeichnenderweise
noch vor den Vorträgen genannt, wobei Letztere überdies als «kurz» be-
zeichnet werden. Daraus ergibt sich das Bild, dass anlässlich der Grup-
pensitzungen jeweils die praktische Durchführung von Übungen gegen-
über der Wissensvermittlung dominiert. Dies bestätigt auch ein Blick in
die Unterlagen der C._______: So ist darin etwa für die erste Sitzung die
«Rosinen-Übung» vorgesehen, wonach jeder Kursteilnehmer achtsam
sowie mit Fokus auf die direkte Sinneswahrnehmung einzelne Rosinen
essen soll (vgl. Beschwerdebeilage 3 S. 3). Die Beschreibung in den Un-
terlagen zeigt, dass diese und andere Übungen nicht nur theoretisch so-
wie für den späteren Gebrauch erläutert, sondern praktisch erprobt wer-
den sollen.
Schon vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der in
Frage stehenden Leistung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund
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steht. Vielmehr geht es ähnlich wie beim genannten Seminar zur Persön-
lichkeitsbildung vorab für Führungskräfte (vgl. vorn E. 3.5.2) insbesonde-
re um die Selbsterfahrung und das Körperbewusstsein der Teilnehmer.
Nichts daran ändern kann die Tatsache, dass im Rahmen des streitbetrof-
fenen Kurses auch Wissen und Kenntnisse vermittelt werden, nämlich
(ausweislich des dazu den Teilnehmern abgegebenen Arbeitsheftes) ins-
besondere Wissen über die Bedeutung der Achtsamkeit, den Atem, den
Stress, die Reaktionsweisen bei schwierigen Situationen und die Selbst-
sorge (vgl. Akten Vorinstanz, act. 17 Beilage 1).
5.5 Der Umstand, dass es nach Darstellung der Beschwerdeführerin um
die Vermittlung einer wissenschaftlich anerkannten Methode zur Verbes-
serung der Gesundheit sowie des Wohlbefindens geht und die Teilnehmer
erst nach Abschluss des Kurses zu deren Anwendung befähigt sein sol-
len, lässt nicht darauf schliessen, dass dieser Kurs in erster Linie der
Vermittlung von Wissen dient. Denn es lässt sich nicht mit Recht bestrei-
ten, dass die Methode der Achtsamkeit bereits anlässlich des Kurses als
dessen hauptsächlicher Bestandteil praktiziert und gemeinsam eingeübt
wird. Gerade mit Blick auf die genannten Angaben auf der Website, auf
welcher bei der Kursbeschreibung nicht vom Erwerb von Kompetenzen
über die Dauer des Kurses hinaus die Rede ist, ist davon auszugehen,
dass die Kursteilnehmer den Kurs vor allem in der Erwartung besuchen,
während des Kurses Erfahrungen mit der Achtsamkeit zu machen. Es
lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
mit Recht behaupten, ihr Kurs werde nicht mit Blick auf das Kurserlebnis
besucht (vgl. dazu auch hinten E. 5.6).
Ob der Kurs für sich allein nicht zur einer Verbesserung der Gesundheit
sowie des Wohlbefindens führt und nur längerfristig Wirkungen entfaltet,
kann nach dem Gesagten nicht massgebend sein. Ebenso wenig fällt ins
Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin (namentlich auf ihrer Website)
als Kompetenzzentrum für die Integration der Achtsamkeit im Alltags- und
Berufsleben anpreist (Akten Vorinstanz, act. 21 S. 1) und nach den ohne-
hin nur beschränkt relevanten (vgl. vorn E. 5.2) Unterlagen der
C._______ ein Hauptziel des MBSR-Curriculums darin besteht, «Wege
des Lernens und des Seins zu entwickeln, die weit über den Abschluss
des Programms hinaus genutzt werden können» (vgl. Beschwerdebeila-
ge 3 S. 2).
5.6 Da nach dem Ausgeführten davon auszugehen ist, dass beim fragli-
chen Kurs praktische Erfahrungen mit der Aufmerksamkeit im Vorder-
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grund stehen, erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
es gehe in ihrem Kurs wie beim Tanz- oder Tennisunterricht um das Er-
lernen einer Fertigkeit, als nicht stichhaltig. Bei Würdigung aller Umstän-
de ist nämlich vielmehr darauf zu schliessen, dass ihr Kurs ähnlich wie
das vorgenannte, primär auf Kaderleute zugeschnittene Seminar
(vgl. vorn E. 3.5.2) der Persönlichkeitsbildung dient. Ins Bild passt denn
auch, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage schreibt, Ziel ih-
rer Tätigkeit sei es, «durch die Schulung von Achtsamkeit zur Gesund-
heitsförderung und zur Persönlichkeitsentwicklung […] beizutragen» (Ak-
ten Vorinstanz, act. 21 S. 1). Ebenso wie in ihrem Fall dürften auch im
Rahmen des erwähnten Seminars zur Persönlichkeitsbildung gewisse
Fertigkeiten vermittelt worden sein, welche später in den Alltag integriert
werden sollen und erst dort in vollem Umfang die gewünschten Wirkun-
gen entfalten können. Diese Vermittlung von Fertigkeiten genügt aber, da
sie mit Blick auf die praktischen Erfahrungen mit der Achtsamkeit wäh-
rend des Kurses und das Ziel der Persönlichkeitsbildung nicht im Vorder-
grund steht, nicht für das Vorliegen einer steuerausgenommenen Bil-
dungsleistung.
Ob und inwieweit die anlässlich des Kurses abgegebenen Unterlagen
sowie Übungsanleitungen die Kursteilnehmer nach Absolvierung der Kur-
se darin unterstützen, «für sich selbst zu sorgen» (vgl. Beschwerde, S. 9),
spielt nach dem Gesagten keine Rolle.
5.7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich sodann
auch kein rechtserheblicher Unterschied zwischen ihrem Kurs und Yoga-
kursen ausmachen:
Zum einen beinhaltet der streitbetroffene Kurs nach der aktenkundigen
Website der Beschwerdeführerin Yogaübungen. Der Umstand, dass sich
ihr Kurs nicht in der repetitiven Anwendung von Yogaübungen erschöpft,
vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Be-
schwerde, S. 7 f.) nichts daran zu ändern, dass ihr Kurs unter den ent-
scheidwesentlichen Aspekten mit Yogalektionen vergleichbar ist.
Zum anderen besteht kein wesentlicher Unterschied in Bezug auf die
Kursdauer, selbst wenn Yogaübende teilweise über Jahre hinweg Yoga-
kurse besuchen sollten. Dies gilt umso mehr, als es bekanntermassen
auch auf acht Wochen beschränkte Yogakurse gibt.
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Auch kann nicht mit Recht behauptet werden, beim Kurs der Beschwer-
deführerin rücke das Gruppenerlebnis anders als bei Yogakursen in den
Hintergrund. Denn bezeichnenderweise nennt die Beschwerdeführerin
auf ihrer Website selbst als ein Kernelement ihres Kurses den Erfah-
rungsaustausch in der Gruppe (vgl. vorn E. 5.3). Es ist im Übrigen zumin-
dest fraglich, ob bei Yogalektionen tatsächlich – wie dies die Beschwerde-
führerin behauptet – das Gruppenerlebnis im Vordergrund steht. Denn es
ist allgemein bekannt, dass Yogalektionen nicht nur in Gruppen, sondern
auch im Einzelunterricht durchgeführt werden. Wie es sich damit verhält,
kann hier freilich offen gelassen werden.
5.8 Die Beschwerdeführerin macht ferner im Wesentlichen geltend, ihr
Kurs sei anspruchsvoll und werde von den Teilnehmenden jeweils von
Anfang bis am Ende besucht. Auch sei der Kurs, der Hausaufgaben und
Lernzielkontrollen umfasse, strukturiert. Das Element der Vermittlung
neuen Wissens sei auch daran ersichtlich, dass der gleiche Kurs an pä-
dagogischen Hochschulen angeboten werde. Denn es lasse sich kaum
mit dem Konzept einer Hochschule vereinbaren, wenn Studierende auf
Staatskosten Kurse belegen könnten, die ihnen einzig zur Verbesserung
ihres persönlichen Wohlbefindens dienen würden (vgl. Beschwerde, S. 5
und 8).
Mit diesem Vorbringen behauptet die Beschwerdeführerin sinngemäss,
ihr Kurs falle insbesondere mit Blick auf die aufbauende Struktur, die feh-
lende jederzeitige Einstiegsmöglichkeit und die vordefinierte Dauer unter
die Definition des Kurses in der MWST-Branchen-Info «Bildung»
(vgl. vorn E. 3.4.1). Da aber vorliegend – wie aufgezeigt – die Wissens-
vermittlung nicht das in erster Linie verfolgte Ziel ist (vorn E. 5.4 ff.), muss
davon ausgegangen werden, dass es (auch) an einem vordefinierten
Lernziel im Sinne des Kursbegriffs der MWST-Branchen-Info "Bildung"
fehlt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen keine
genügenden Anhaltspunkte, dass ihr Kurs Lernzielkontrollen der erforder-
lichen Art beinhaltet. Namentlich ergibt sich dies weder aus den Unterla-
gen der C._______ noch aus dem Umstand, dass am Ende des Kurses
ein individuelles Nachgespräch stattfindet. Im Übrigen ist gerichtsnoto-
risch, dass Hochschulen unter anderem Kurse anbieten, die nicht primär
der Vermittlung von Wissen dienen (z.B. Yogakurse). Allein ein allfälliges,
mit dem Kursangebot der Beschwerdeführerin vergleichbares Angebot
pädagogischer Hochschulen spricht deshalb nicht für eine Gutheissung
der Beschwerde.
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Auch mit Blick auf die genannte Definition in der MWST-Branchen-Info
«Bildung» erscheinen somit die Voraussetzungen für das Vorliegen von
Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG nicht als
erfüllt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5116/2012 vom E. 3.6.3).
5.9 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Quali-
fikation der MBSR-Kurse der Beschwerdeführerin als steuerpflichtige
Leistungen rechtskonform.
Da es sich bei den fraglichen MBSR-Kursen um steuerpflichtige Leistun-
gen im Sinne des MWSTG handelt, ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin (entsprechend den von ihr bei der Vorinstanz gemach-
ten Angaben) im Jahr 2009 einen nach dem MWSTG als steuerbar zu
qualifizierenden Umsatz von Fr. 37'230.- sowie im Jahr 2010 einen eben-
solchen Umsatz von Fr. 100'260.- erzielt hat. Bei alledem sind die übrigen
Tatbestandselemente der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführe-
rin unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten (vgl. vorn
E. 3.2). Demzufolge war die Beschwerdeführerin bei Inkrafttreten des
MWSTG am 1. Januar 2010 (aufgrund eines im Sinne des MWSTG steu-
erbaren Umsatzes von weniger als Fr. 100'000.- im Jahr 2009) von der
Steuerpflicht befreit (vgl. vorn E. 3.2). Diese Befreiung von der subjekti-
ven Steuerpflicht endete nach Ablauf des Geschäftsjahres 2010, da die
Beschwerdeführerin in diesem Geschäftsjahr den massgebenden
Schwellenwert von Fr. 100'000.- steuerbaren Umsatz erreicht hat
(vgl. vorn E. 3.3). Folglich ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar
2011 subjektiv steuerpflichtig und wurde sie seitens der Vorinstanz zu
Recht mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt in das Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmässig. Die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'000.- festge-
setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
verfahrenskosten zu verwenden.
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Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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