B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-59/2017
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Markus Fischer, Rechtsanwalt, Fischer &
Sievi, Hotelgasse 1, Postfach, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung Personal und Ausbil-
dung, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwischenzeugnis.
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Sachverhalt:
A.
A._______ trat im Jahre (…) als (…) in den Dienst der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV) ein. Nach einigen internen Positionswechseln war er
zuletzt in der Abteilung (…) der Oberzolldirektion (OZD) als Leiter (…) tätig.
B.
Im Jahre 2016 stellten Mitarbeiter der Hauptabteilung Ressourcen im Rah-
men ihrer Kontrolltätigkeit im Beschaffungsbereich eine Unregelmässigkeit
bei den Beschaffungshandlungen von Tablets resp. Notebooks fest. Die
anschliessend durch die Geschäftsleitung der OZD angeordnete Untersu-
chung führte angeblich zu Tage, dass A._______ zusammen mit einem an-
deren Mitarbeiter in leitender Stellung seit einigen Jahren Beschaffungen
von IT-Hard- und Software neben dem ordentlichen Beschaffungsweg ab-
gewickelt hatte. Ferner ergaben die weiteren Abklärungen, dass sich die
beschafften Gegenstände weder in den Räumlichkeiten der OZD noch im
Einsatz innerhalb der EZV befanden.
C.
Aufgrund des Verdachts, dass A._______ diese Gegenstände nicht für
dienstliche, sondern für private oder anderweitige Zwecke verwendete, sah
sich die OZD dazu veranlasst, am 2. März 2016 eine Strafanzeige zuhan-
den der Bundesanwaltschaft einzureichen. Letztere leitete am 4. März
2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung
i.S.v. Art. 314 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) ein, welche bis heute andauert. Gleichentags stellte die OZD
A._______ per sofort von seiner Arbeitspflicht frei.
D.
Gestützt auf die Erkenntnisse aus den Untersuchungsakten und der Ein-
vernahme vom 28. April 2016 kündigte die OZD A._______ am 29. April
2016 per Einschreiben die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses an.
Im Anschluss an die darauf geführten Gespräche zwischen den Beteiligten
liess A._______ der OZD seine Kündigung per 31. Dezember 2016 zukom-
men, welche Letztere akzeptierte.
E.
Nachfolgend stellte die OZD A._______ auf dessen Wunsch hin zwei Zwi-
schenzeugnisse aus, wobei das eine die Zeit bis zur Reorganisation der
OZD bzw. bis zum 30. April 2015 und das andere die Zeit danach bis Mitte
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März 2016 abdeckte. Die von A._______ angebrachten Änderungswün-
sche wurden von der OZD grösstenteils akzeptiert. Hingegen hielt die OZD
trotz mehrmaligem Widerspruch durch A._______ am folgenden Abschnitt
im zweiten Zwischenzeugnis fest:
„Ein Vorkommnis in der Arbeitsführung hat sich leider negativ auf das Vertrau-
ensverhältnis ausgewirkt. Wir sind aber überzeugt, dass A._______ [anonymi-
siert durch BVGer] in einer anderen Unternehmung seine fachlichen und per-
sönlichen Fähigkeiten durchaus zum Wohle aller Beteiligten einbringen kann.“
F.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 verlangte der Rechtsvertreter von
A._______ von der OZD unter anderem die ersatzlose Streichung dieses
Abschnitts aus dem Zwischenzeugnis.
G.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 lehnte die OZD mitunter die bean-
tragte Streichung des umstrittenen Abschnitts ab.
H.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 erhebt A._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung vom 17. November 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der
besagten Verfügung sowie die ersatzlose Streichung des umstrittenen Ab-
schnitts. Zudem verlangt er, dass das per 31. Dezember 2016 auszustel-
lende Arbeitszeugnis inhaltlich deckungsgleich abzufassen sei, wie das
neu zu formulierende Zwischenzeugnis.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 beantragt die OZD (nachfol-
gend Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Demge-
genüber hält der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom
10. März 2017 an seinen gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich fest.
J.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
A-59/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) können Verfügungen der Arbeitgeberin mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Vo-
rinstanz gilt mangels anderslautenden Bestimmungen des Eidgenössi-
schen Finanzdepartements als Arbeitgeberin im Sinne des BPG (Art. 3
Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
2001 [BPV, SR 172.220.111.3] i.V.m. Anhang 1, B. Ziff. V 1.6 der Regie-
rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
[RVOV, SR 172.010.1]). Nachdem die Vorinstanz die Änderungsbegehren
des Beschwerdeführers betreffend das Zwischenzeugnis gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 BPG mittels Verfügung abgewiesen hat, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensge-
setz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR. 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, was eine Arbeitgeberin
in einem Arbeitszeugnis erwähnen darf, wenn der betroffene Arbeitnehmer
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verdächtigt wird, eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung oder eine straf-
rechtliche Handlung zu ihren Lasten begangen zu haben.
3.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb
die einschlägigen Normen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) heranzuziehen sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Für das Arbeitszeug-
nis im öffentlichen Dienst gelten prinzipiell dieselben Grundsätze wie im
Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich auch die
dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (statt vieler Ur-
teil des BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5).
3.2 Der Arbeitnehmer kann jederzeit von der Arbeitgeberin ein Zeugnis ver-
langen, das sich nicht nur über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses,
sondern auch über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht
(Art. 330a Abs. 1 OR). Wird ein solches Zeugnis während des Arbeitsver-
hältnisses verlangt, spricht man von einem Zwischenzeugnis. Sobald das
Arbeitsverhältnis geendet hat, geht der Anspruch nur noch auf die Ausstel-
lung eines Schlusszeugnisses. Jedoch ist auch nach Vertragsende ein be-
rechtigtes Interesse an der Berichtigung eines fehlerhaften Zwischenzeug-
nisses zu bejahen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxis-
kommentar zu Art. 319−362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 2a zu Art. 330a). Im vor-
liegenden Fall endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und der Vorinstanz per Ende Dezember 2016. Nachdem der Beschwer-
deführer das Zwischenzeugnis als fehlerhaft beanstandet, ist ein berech-
tigtes Interesse an seinem Berichtigungsbegehren gegeben.
3.3 Ein Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Ar-
beitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Anderer-
seits soll es künftigen Arbeitgeberinnen ein möglichst getreues Abbild von
Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es
wahr und vollständig zu sein hat. Es sind somit beim Verfassen eines Ar-
beitszeugnisses die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit
sowie des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE
2012/22 E. 5.2; Urteil des BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.1.).
Ein unzutreffendes Bild der Leistung und des Verhaltens eines Arbeitneh-
mers kann unter anderem durch das Auslassen wesentlicher Tatsachen
entstehen. Wird ein Arbeitnehmer verdächtigt, am Arbeitsplatz eine Straftat
zum Nachteil der Arbeitgeberin begangen zu haben und ist deswegen eine
Strafuntersuchung im Gange, so ist es der Arbeitgeberin vor deren Ab-
schluss nicht möglich, das Verhalten des Arbeitnehmers – und somit auch
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Seite 6
dessen Vertrauenswürdigkeit (MÜLLER/THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeug-
nis, 2. Aufl. 2016, S. 55) – abschliessend zu beurteilen. Denn erst das Er-
gebnis der Strafuntersuchung liefert die Grundlage für die Beurteilung des
Verhaltens des Arbeitnehmers und somit des Zeugnisinhaltes. Einer Arbeit-
geberin wird daher das Recht zugesprochen, vor Abschluss einer Strafun-
tersuchung mit der Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu
warten, obwohl der Wortlaut des Art. 330a Abs. 1 OR einen jederzeitigen
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis suggeriert (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts vom 24. April 1997 E. 4.a, in: Jahrbuch des Schweizeri-
schen Arbeitsrechts [JAR] 1998 S. 167 f; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, Art. 330a OR N. 2;
STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 zu Art. 330a OR; ALEX ENZ-
LER, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, 2012, S. 83 N. 165; REHBIN-
DER/STÖCKLI, in: Berner Kommentar [Art 319 – 362 OR], 2010, N 15 zu
Art. 330a OR; ADRIAN STAEHELIN, Zürcher Kommentar [Art. 319 – 339a
OR], 4. Aufl. 2006, N 5 zu Art. 330a).
Stellt eine Arbeitgeberin wissentlich ein falsches Arbeitszeugnis aus oder
fordert die Arbeitgeberin ein sich nachträglich als falsch erweisendes Zeug-
nis nicht zurück, so haftet sie dem Dritten gegenüber, der im Vertrauen auf
das Zeugnis den Arbeitnehmer angestellt hat oder dem Arbeitnehmer ge-
genüber aus Art. 97 OR (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich AG060037
vom 17. September 2007, in: Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2007,
S. 21 ff; anschaulich BGE 101 II 69; MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 89 ff;
PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 11 zu Art. 330a OR; STREIFF/VON KA-
ENEL/RUDOLPH, a.a.O. N. 7 zu Art. 330a OR; ALEX ENZLER, a.a.O., S. 129
ff.). Im Übrigen läuft ein Aussteller eines falschen Zeugnisses Gefahr, sich
der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB oder der Fälschung von Aus-
weisen i.S.v. Art. 252 StGB strafbar zu machen (BGE 111 IV 24; BGE 101
II 69; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 330a OR).
3.4 Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht
auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grund-
satz des Wohlwollens grundsätzlich vor. Das Interesse der zukünftigen Ar-
beitgeberin an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss
regelmässig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeit-
nehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (vgl. Urteil des BGer
2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5713/2015 vom
2. Mai 2016 E. 5.1). Daher darf und muss ein qualifiziertes Zeugnis bezüg-
lich der Leistung des Arbeitnehmers auch negative Tatsachen erwähnen,
soweit diese für seine Gesamtbeurteilung erheblich sind (BGE 136 III 510
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E. 4.1). Ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung darf hingegen
nicht in einem Zeugnis erwähnt werden, würde eine solche Nennung doch
bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Arbeitnehmers dem Wahr-
heitsgebot zuwiderlaufen (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 5 zu Art. 330a
OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 330a OR; ALEX
ENZLER, a.a.O., N. 165; ADRIAN STAEHELIN, a.a.O., N 10 zu Art. 330a).
3.5 Ein erheblicher Verdacht einer schweren Straftat oder einer schweren
Pflichtverletzung kann jedoch das Vertrauen einer Arbeitgeberin in einen
Arbeitnehmer nachhaltig erschüttern (vgl. Urteile des Bundesgerichts
4A_419/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.1.2. und 4C.103/1999 vom 9. Au-
gust 1999 E. 3 abgedruckt in: Praxis 2000 Nr. 11 S. 56 ff; Urteil des BVGer
A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 4.1; Urteil des Verwaltungsge-
richts des Kantons Zürich VB.2013.00708 vom 25. November 2013 E. 2.3;
PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 23 zu Art. 337 OR; STREIFF/VON KA-
ENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 10 zu Art. 337 OR ). Ob Verdachtselemente und
eine Vertrauenserschütterung vorliegen, lässt sich objektiv überprüfen.
Ferner lässt sich auch beurteilen, ob dieser Verdacht im konkreten Fall
überhaupt geeignet ist, um eine Vertrauenserschütterung hervorzurufen.
Es muss daher einer Arbeitgeberin, welche trotz laufendem Strafverfahren
ein Arbeitszeugnis ausstellen will, im Falle eines erheblichen Verdachts er-
laubt sein, zum Schutz vor Haftungsansprüchen Dritter eine Aussage zur
Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers zu machen, wenn objektiv nach-
vollziehbare Verdachtselemente ihr Vertrauen in ihn tatsächlich erschüttert
haben. Dieses Vorgehen achtet gleichzeitig das Wahrheits- und Vollstän-
digkeitsgebot sowie das Verbot der Verdachtsäusserung. Überdies erweist
es sich auch als kongruent mit der Regel, wonach der Grundsatz der Wahr-
heit dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vorzugehen hat (vgl.
oben E. 3.4).
So empfiehlt etwa auch das Personalamt des Kantons Bern in solchen Fäl-
len einen „Verhaltenshinweis“, falls die Sache strittig und der Mitarbeiter
(noch) nicht rechtskräftig verurteilt worden ist (Beispiel: „Die über Jahre
sehr gute Zusammenarbeit wurde durch einen einmaligen Zwischenfall so
beeinträchtigt (erschüttert), dass wir das Arbeitsverhältnis auflösen muss-
ten“; vgl. PERSONALAMT DES KANTONS BERN, Leitfaden zur Erstellung von
Arbeitszeugnissen, gültig ab 1. Dezember 2015, S. 10,
fin/de/index/personal/personalrecht/wdb.assetref/content/dam/documents/
FIN/PA/de/Leitfaden%20Arbeitszeugnisse.pdf, abgerufen am 15.05.2017).
Weiter geht das Personalamt des Kantons Zürich. Es befürwortet für den
A-59/2017
Seite 8
Fall, dass tatsächlich Verfehlungen von erheblicher Tragweite vorgekom-
men sind, ebenfalls eine Erwähnung im Zeugnis, mit dem Hinweis, dass
die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien und dass nach Ab-
schluss des Verfahrens auf Verlangen ein neues Zeugnis ausgestellt werde
(Das Recht auf ein Arbeitszeugnis, in: PaRat – News des kantonalen Per-
sonalamtes Zürich, Ausgabe Juni 2002,
direktion/pa/veroeffentlichungen/parat/A/Arbeitszeugnis/parat%2070_740.
pdf.spooler.download.1287053893537.pdf/parat+70_740.pdf, abgerufen
am 15.05.2017).
3.6 Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Arbeitgeberin die Ver-
dachtselemente zu untermauern bzw. zumindest konkrete Anhaltspunkte
für eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung oder eine strafrechtliche Hand-
lung zu erbringen hat, welche geeignet sind, das Vertrauen in den Arbeit-
nehmer zu erschüttern. Die erwiesenen Anhaltspunkte begründen dann
auch den vertrauenserschütternden Vorfall (oder „Vorkommnis“ wie es die
Vorinstanz nennt). Überdies muss die Arbeitgeberin den Beweis für die tat-
sächliche Vertrauenserschütterung erbringen. Bezüglich der Geeignetheit
des Vorfalls für eine Vertrauenserschütterung ist sodann die Stellung der
betroffenen Person, namentlich ob diese eine besondere Vertrauens- oder
Verantwortungsposition bekleidet, zu berücksichtigen. Bei Kaderpersonen
ist ein strenger Massstab anzulegen (BGE 130 III 28 E. 4.1, Urteil des BGer
vom 24. Mai 2012 E. 4.1). Zudem ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses
miteinzubeziehen, vermögen doch Verfehlungen eines langjährigen Arbeit-
nehmers das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis we-
niger zu erschüttern als solche eines neu Eingetretenen (Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00708 vom 25. November
2013 E. 2.2.). Erweist sich zu all dem die Nennung der erwiesenen Ver-
trauenserschütterung im Arbeitszeugnis für die Gesamtbeurteilung als er-
heblich, so ist diese gerechtfertigt.
4.
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob für die Ermittlung des Sachverhaltes
auf Feststellungen und Aussagen im Strafverfahren abgestellt werden darf.
Die in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
garantierte Unschuldsvermutung ist auch im öffentlichen Personalrecht zu
beachten. Sofern jedoch keine strafrechtliche Würdigung der Ereignisse
vorgenommen wird, darf für die Ermittlung des Sachverhalts auf Feststel-
lungen und Aussagen im Strafverfahren abgestellt werden. Denn der sich
daraus ergebende Sachverhalt kann unabhängig von seiner strafrechtli-
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Seite 9
chen Beurteilung bereits geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zu er-
schüttern, insbesondere wenn dadurch eine arbeitsrechtliche Pflichtverlet-
zung aufgedeckt wird (vgl. Urteile des BVGer A-969/2014 vom 11. Novem-
ber 2014 E. 4.1 f. und BVGer A-4792/2010 vom 15. November 2010 E. 5.1;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00708 vom
25. November 2013 E. 2.3 ff.). Im Übrigen handelt es sich bei einem Poli-
zeirapport – und somit auch beim polizeilichen Schlussbericht – um ein
zulässiges Beweismittel. Polizeirapporte stellen öffentliche Urkunden i.S.v.
Art. 110 Ziff. 5 StGB (Urteil des BGer 6B_839/2015 vom 26. August 2016
E. 1.2) dar und sind somit gemäss Art. 12 lit. a VwVG als Beweismittel im
Verwaltungsverfahren zugelassen. Auf die darin gemachten Feststellun-
gen darf somit grundsätzlich abgestellt werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, in ihrem Namen und
auf ihre Rechnung neben dem ordentlichen Beschaffungsweg bei den Fir-
men B._______ und C._______ IT-Güter bestellt und diese ausschliesslich
oder teilweise privat genutzt zu haben. Sie stützt sich dabei auf die Er-
kenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung.
5.2
5.2.1 Bei Beschaffungen von IT-Gütern unterscheidet die Vorinstanz zwi-
schen standardisierten und nicht-standardisierten IT-Gütern. Standardpro-
dukte können über einen Katalog des Bundesamtes für Informatik und Te-
lekommunikation (BIT) bezogen werden. Für die Beschaffung nicht stan-
dardisierter IT-Güter besteht die Möglichkeit, diese über das Bundesamt
für Bauten und Logistik (BBL) zu beschaffen. Letzteres erfolgt über das
Konzept „Kleinmengenbeschaffung-IT“, welches bis zu einem Schwellen-
wert von CHF 50‘000.00 zur Anwendung gelangt. IT-Güter, welche über
dieses Konzept beschafft werden, müssen bei ausgewählten Firmen, mit
welchen das BBL Rahmenverträge vereinbart hat, bezogen werden.
5.2.2 Im Rahmen der Strafuntersuchung stiess die Bundeskriminalpolizei
auf 43 Rechnungen, wobei sich 30 auf die B._______ und 13 auf die
C._______ bezogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass davon 25
Rechnungen vom Beschwerdeführer signiert worden sind. Der Beschwer-
deführer stellt diese Bestellungen auch nicht in Abrede. Vor diesem Hinter-
grund liegt der Verdacht nahe, dass die vom Beschwerdeführer getätigten
Bestellungen bei der B._______ nicht den geltenden Beschaffungsregeln
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entsprachen, nachdem das BBL über keinen Rahmenvertrag mit dieser
Firma verfügte. Der gleiche Verdacht ist auch betreffend die Bestellungen
bei der C._______ berechtigt. So hat der Beschwerdeführer drei Rechnun-
gen und zwei Lieferscheine, welche grösstenteils Bezug auf bestellte Dru-
cker und/oder Toner nahmen, visiert. Nun handelt es sich zwar bei der be-
sagten Firma um eine offizielle Vertragspartnerin des BBL. Jedoch lässt
sich dem zwischen der Eidgenossenschaft und der C._______ geschlos-
senen Rahmenvertrag vom (…) in Ziff. (…) entnehmen, dass Produkte,
welche in der Bundesverwaltung homologisiert werden müssen, wie Toner
und Tinte, und standardisierte IT-Produkte nicht über die C._______ be-
stellt werden dürfen.
5.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den Verdacht der Vor-
instanz auch keineswegs als haltlos erscheinen. Der Beschwerdeführer
führte anlässlich der Einvernahmen aus, dass er nur dann über die besag-
ten Firmen Bestellungen getätigt habe, wenn das BIT die gewünschte Spe-
zialhardware nicht habe liefern können. Er sei davon ausgegangen, dass
er aufgrund der Delegation des BBL berechtigt gewesen sei, diese Bestel-
lungen vorzunehmen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auch
Bestellungen bis zu einem gewissen Schwellenwert hat tätigen dürfen. Hin-
gegen erscheint es fraglich, ob er aufgrund dieser Delegation auch den
Schluss ziehen durfte, ebenfalls über den Beschaffungsweg entscheiden
zu dürfen, zumal der Bund für spezielle bzw. nicht standardisierte Geräte
bereits ein Beschaffungskonzept über das BBL vorgesehen hatte. Dieses
hätte ihm auch bekannt sein müssen, hat man doch gemäss dem Schluss-
bericht der Bundeskriminalpolizei bei ihm im Büroschrank zwei Delegati-
onsvereinbarung aus den Jahren 2007 und 2011 zwischen dem BBL und
der EZV gefunden, welche die Vorgehensweise bei Beschaffungen ge-
mäss dem Konzept Kleinmengenbeschaffung-IT regeln. Auch aus seinem
Stellenbeschrieb vom (…) und dem eingereichten Beschaffungsablauf, auf
welche er sich beruft, lässt sich keine derartige Kompetenz ableiten. Die-
sen Dokumenten lässt sich bloss pauschal entnehmen, dass er über Be-
schaffungen entscheiden bzw. Bestellungen auslösen durfte. Zudem gab
die Chefin der Hauptabteilung (…) (nachfolgend Chefin der (…)) zu Proto-
koll, dass iPads nur über die Logistik hätten bestellt werden dürfen.
5.2.4 An diesen vorläufigen Feststellungen vermögen auch seine weiteren
Einwände, wonach die eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Prüfungs-
bericht vom 17. September 2015 das Fehlen eines einheitlichen Beschaf-
fungsprozesses und der notwendigen Grundlagen sowie die mangelnde
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Seite 11
Definition der Zuständigkeiten bei der Eidgenössischen Zollverwaltung be-
mängelt, sein Vorgesetzter diese Beschaffungen gebilligt und das BBL die
offen gelegte Beschaffungsliste nie beanstandet habe, nichts zu ändern:
Von einem Angestellten in leitender Position, welcher mit Beschaffungen
zu tun hat, kann man zumindest erwarten, über den ordentlichen Beschaf-
fungsweg Bescheid zu wissen oder zumindest über die Tatsache, dass die
B._______ nie ein Vertragspartner des Bundes war und gewisse IT-Güter
nicht über die C._______ hätten bestellt werden dürfen. Im Übrigen ist es
verdächtig, dass ausgerechnet die Spezialhardware, welche er bestellt
hatte, zugegebenermassen nicht ihren Weg auf die Inventarliste des
(…)teams fand. Seine diesbezügliche Erklärung, dass man dafür seine Be-
stellungen auf der Beschaffungsliste der (…) anhand von Nummern und
Rechnungen habe „nachvollziehen“ können und man davon ausgegangen
sei, dass nur IT-Güter mit einem Wert von über Fr. 5‘000.- zu inventarisie-
ren seien, vermögen die Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens
nicht zu zerstreuen. Zumal die Chefin der (…) auch klar zu Protokoll gab,
dass auch IT-Güter unter Fr. 5‘000.-- zu inventarisieren seien. Bei dieser
offensichtlich geminderten Transparenz seiner Bestellungen fragt es sich
ferner, inwiefern der Beschwerdeführer von einer stillschweigenden Billi-
gung dieser Bestellungen durch das BBL hätte ausgehen dürfen.
5.2.5 Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschwer-
deführer wissentlich gegen Beschaffungsregeln verstossen hat. Nachfol-
gend gilt es zu prüfen, ob dies auch auf den Verdacht betreffend die aus-
schliessliche oder teilweise private Nutzung dieser IT-Güter zutrifft.
5.3
5.3.1 Die Bundeskriminalpolizei stellte anlässlich der am 10. März 2016
durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer folgende IT-
Güter sicher: 3 iPads, 1 iPad mini, 2 MacBook Pro, 1 externe USB-Fest-
platte, 1 Surface Laptop von Microsoft, 1 Handprojektor, 1 Notebook von
HP Compaq sowie 1 Drucker von HP. Aufgefunden wurden diese Geräte
an einer Pinnwand im Entree (iPad mini), auf dem Esstisch und im Fern-
sehmöbel im Wohnzimmer, in einem Unterschrank in der Küche, im Kin-
derzimmer sowie auf dem Pult im Büro. Gemäss Aussagen des Beschwer-
deführers würden diese sichergestellten IT-Güter der Vorinstanz gehören
und seien von ihr auch bezahlt worden. Das eine iPad habe er aber offiziell
bekommen und beim Notebook von HP Compaq würde es sich um ein ur-
altes Gerät handeln. Darüber hinaus gab er zu, nachfolgende Geräte ent-
weder noch zu besitzen oder besessen zu haben: iPad-Hülle, TOMTOM
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Car Kit, Drucker HP Officejet, Druckerpatronen, Gigabite-Adapter, USB Su-
perDrive, Laufwerke von Apple, Universal Kopfstützen-Befestigungssys-
tem, Vivitek Wireless USB Dongle sowie einen Microsoft Pen. Ferner
räumte der Beschwerdeführer ein, in geringerem Umfang gewisse dieser
Güter auch privat genutzt und auch Familienmitgliedern Zugang darauf ge-
geben zu haben (iPad, MacBook Pro). Er wehre sich aber gegen den Vor-
wurf, diese IT-Güter auf Kosten der Vorinstanz zu rein privaten Zwecken
verwendet zu haben. Vielmehr habe er diese für seinen Spezialarbeitsplatz
zu Hause gebraucht oder zu Testzwecken bestellt.
5.3.2 Demgegenüber verweist die Vorinstanz auf das Merkblatt über Tele-
arbeit (Home Office) vom 1. August 2015, wonach Mitarbeitende einen ge-
eigneten Büroarbeitsplatz mit entsprechendem Mobiliar sowie einen Per-
sonal Computer mit Internetanschluss ohne Vergütungsanspruch selber
zur Verfügung zu stellen haben. Gemäss der Chefin der (…) habe diese
Regelung schon seit dem Jahre 2013 gegolten, weshalb es sich beim
Merkblatt um eine Aktualisierung handeln dürfte. Ein eigentlicher zweiter
Arbeitsplatz sei auch nicht vorgesehen, zumal die Vorinstanz über ein Sys-
tem (Remote VDI) den Zugriff auf die geschäftliche elektronische Ablage
von Zuhause aus mit privaten Geräten ermögliche. Gemäss Auskunft des
HR bestehe auch keine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer betref-
fend Home-Office, wobei der Bund auch im Falle einer Existenz einer Ver-
einbarung kein Equipment bereitstellen würde. Zudem sei aus Sicherheits-
gründen ein Drucken aus der VDI-Umgebung zuhause gar nicht möglich
und dementsprechend auch die Bereitstellung eines Druckers nicht nötig.
Eine Vereinbarung zwischen dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers
und Letzterem bezüglich eines solchen Spezialarbeitsplatzes würde somit
dem Merkblatt widersprechen.
5.3.3 Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer einräumt, dass gewisse Beschaffungen für seinen „Spezialarbeitsplatz“
bestimmt gewesen seien, sind Zweifel an der Berechtigung dieser Anschaf-
fungen und am geltend gemachten Verwendungszweck durchaus ange-
bracht. Insbesondere fragt es sich, inwiefern sein Vorgesetzter bei dieser
Rechtslage die Kompetenz gehabt haben soll, ihm einen solchen Spezial-
arbeitsplatz auf Kosten der Vorinstanz zu finanzieren. Aus der Auflistung
seiner Aufgaben in seinem Stellenbeschrieb, worauf er verweist, lässt sich
vorderhand nichts entnehmen, dass es einen solchen Spezialarbeitsplatz
beim Beschwerdeführer zuhause bedurft hätte. Auch die vom Beschwer-
deführer dagegen vorgebrachten Argumente, dass er an seinem Home-
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Office Tag sowie am Abend und am Wochenende bei Notfällen und Sys-
temausfällen habe verfügbar sein müssen und dass aufgrund der enormen
Arbeitsbelastung die Bewältigung der Arbeiten ohne Einsatz von zuhause
nicht möglich gewesen sei, erweisen sich als höchst strittig. Gemäss den
Aussagen der Chefin der (…) würden die Kunden, welche mehr oder we-
niger alle intern seien, zu Bürozeiten arbeiten, weshalb eine Betreuung
rund um die Uhr gar nicht nötig sei. Ferner seien für Ausfälle der Basisinf-
rastruktur unter der Woche das BIT und am Wochenende das Grenzwacht-
korps zuständig gewesen.
5.3.4 Was die Erklärung, man habe diese Geräte auch zu Testzwecken be-
sorgt, anbelangt, verweist der Beschwerdeführer auf die Projektziele, das
Einverständnis des Vorgesetzten sowie auf die im Stellenbeschrieb aufge-
führten Aufgaben und Kompetenzen, wie „gestaltet Informatik; führt Stu-
dien und Analysen, führt neue technische Mittel ein“. Die Chefin der (…)
gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass gemäss ihren Auskünf-
ten das (…)team durchaus zur Lösung von sich stellenden Informatikprob-
leme Testgeräte bestellt und getestet habe. Nach den Tests seien diese
jedoch zurückgeschickt worden. Hingegen sei der Kauf eines Testgeräts
eher selten und das Testen von Spezialhardware nicht Aufgabe des Be-
schwerdeführers gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Hand-
lungen des Beschwerdeführers in einem Zwielicht: Erstens hat er offenbar
entgegen der Geschäftspraxis die „Testgeräte“ nicht etwa ausgeliehen,
sondern allesamt im Namen der Vorinstanz gekauft. Zweitens zeigen die
bei ihm aufgefundenen „Testgeräte“, dass er diese offenkundig nicht zu-
rückgeschoben hat und dies, obwohl deren Beschaffung schon einige
Jahre zurückliegen. Und drittens hat er ausgerechnet diese Geräte nicht
über das eigentlich zuständige (…)team bestellen lassen, mit der eher fa-
denscheinigen Begründung, dass dies bloss ein Umweg gewesen wäre.
Ferner erscheint auch sein Argument für die Beschaffung eines iPad mini
als Testgerät, wonach es auch um den Formfaktor bzw. das „Look & Feel“
gehe, selbst für einen Aussenstehenden als etwas gar gesucht.
5.3.5 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Weisung für die Benut-
zung von Informatikmitteln im Eidgenössischen Finanzdepartement vom
1. April 2011, gemäss welcher ihm die moderate private Nutzung der Infor-
matikmittel des EFD erlaubt sei. Im Falle der sichergestellten externen
Festplatte hat man jedoch festgestellt, dass sich darauf gerade mal ein ge-
schäftsrelevanter Ordner befand, welcher einige Fotos eines Arbeitsplat-
zes enthielt. Im Kontrast dazu befanden sich darauf auch ca. 1‘000 Dateien
in den üblichen Formaten, welche sich als meist private Dokumente des
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Beschwerdeführers entpuppten, sowie ca. 236‘000 Fotodateien, welche
vor allem Familien- und Kinderfotos beinhalteten. Es ergibt sich von selbst,
dass dies nicht einer moderaten privaten Nutzung gleichkommt. Zudem
statuiert die betreffende Weisung in Ziff. 3 Abs. 1 auch, dass Unbefugten
der Zugriff auf die Informatikmittel nicht erlaubt sei. Gleichwohl hat der Be-
schwerdeführer eingestandenermassen seiner Frau und seiner Tochter Zu-
gang zu gewissen Informatikmitteln gewährt. Bezeichnenderweise fragte
seine Frau die Ermittlungsbehörde anlässlich der Hausdurchsuchung, wo
sie denn nun nach der Beschlagnahmung des Druckers ihre Dokumente
ausdrucken solle.
5.3.6 Zusammengefasst bestehen somit auch genügend konkrete Anhalts-
punkte für eine übermässige private Nutzung der im Fokus stehenden IT-
Güter durch den Beschwerdeführer, nachdem erhebliche Zweifel an seinen
Rechtfertigungen mit dem Spezialarbeitsplatz und den Testgeräten ange-
bracht sind. Nachfolgend gilt es zu klären, ob der mutmassliche Verstoss
gegen die Beschaffungsregeln und der übermässige private Gebrauch der
beschafften Geräte bei der Arbeitgeberin eine Vertrauenserschütterung
ausgelöst hat.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG trifft den Arbeitnehmer eine Treuepflicht,
wonach ein Angestellter die berechtigten Interessen ihrer Arbeitgeberin wie
auch des Bundes zu wahren hat. Die Anforderungen an die Treuepflicht
sind dabei anhand der konkreten Funktion und der Stellung des Arbeitneh-
mers für jedes Arbeitsverhältnis gesondert aufgrund der Umstände und der
Interessenlage des konkreten Einzelfalls zu bestimmen (statt vieler Urteil
des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 5.2). Von leitenden Ange-
stellten wird eine wesentlich grössere Loyalität verlangt als von einem An-
gestellten in untergeordneter Stellung (vgl. oben E. 3.6). Ein Angestellter
des öffentlichen Dienstes ist verpflichtet, während und ausserhalb der Ar-
beitszeit ein Verhalten anzunehmen, das sich der Achtung und des Ver-
trauens würdig erweist, das seine Stellung erfordert, und alles zu unterlas-
sen, was die Interessen des Staates beeinträchtigt. Er hat insbesondere
alles zu vermeiden, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität
der Verwaltung und ihrer Angestellten beeinträchtigen und was die Ver-
trauenswürdigkeit gegenüber der Arbeitgeberin herabsetzen würde (Urteil
des BGer 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 5.5). Zudem hat er alles zu
unterlassen, was die Arbeitgeberin wirtschaftlich schädigen könnte (BGE
117 II 72 E. 4). Die übermässige Nutzung von Betriebseinrichtungen zu
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privaten Zwecken sowie strafbare Handlungen des Arbeitnehmers zum
Nachteil der Arbeitgeberin stellen regelmässig schwere Pflichtverletzungen
dar (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 3 und 8 zu Art. 321a OR).
5.4.2 Sollten sich die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer bewahrhei-
ten, so hätte er die Arbeitgeberin mit seinen unberechtigten Beschaffungen
wirtschaftlich geschädigt und die beschafften IT-Güter in übermässigem
Masse privat benutzt. Dabei würde es sich auch nicht um einen allenfalls
zu vernachlässigenden Bagatellfall handeln: Gemäss dem Schlussbericht
der Bundeskriminalpolizei hat der Beschwerdeführer nach eigenen Anga-
ben zusammen mit seinem Vorgesetzten mutmasslich unrechtmässige Be-
schaffungen im Wert von Fr. 22‘385.10 bewilligt und Güter im Wert von
Fr. 9‘804.40 bestellt. Anhand der Sicherstellungen und Aussagen konnte
man dem Beschwerdeführer ferner IT-Güter im Umfang von Fr. 12‘166.30
zuordnen. Eine schwere Verletzung seiner Treuepflicht wäre somit unzwei-
felhaft gegeben, insbesondere wenn man seine besondere betriebliche
Stellung in diese Abwägung miteinbezieht. Auch der strafrechtliche Ver-
dacht wiegt schwer. Beim Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss
Art. 314 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit einer Frei-
heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Es
ist demnach durchaus nachvollziehbar, falls die Vorinstanz angesichts der
zahlreichen Verdachtselementen, welche auf eine schwere Treuepflicht-
verletzung hindeuten, sowie des konkreten Verdachts auf eine strafbare
Handlung ihr Vertrauen in den Beschwerdeführer verloren hat. Dass sie es
auch effektiv verloren hatte, zeigte sie auch dadurch, indem sie ein Verwal-
tungsverfahren zwecks fristloser Auflösung eröffnete. Die Nennung dieser
Vertrauenserschütterung ist somit trotz des langen Arbeitsverhältnisses
aufgrund ihrer nachvollziehbaren Schwere und der Stellung des Beschwer-
deführers gerechtfertigt.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine Verletzung des
Klarheitsgebots, nachdem die Formulierung Spielraum für Interpretationen
lasse, was unzulässig sei.
5.5.2 Im Rahmen der in E. 3.3 genannten Grundsätze ist die Arbeitgeberin
grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat
keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte For-
mulierungen (Urteil des BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; Urteil
des BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.3; je m.w.H.). Das Zeugnis
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soll es Dritten erlauben, sich ein zutreffendes Bild über den Arbeitnehmer
zu verschaffen. Entscheidend ist daher, wie ein unbeteiligter Dritter das
Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses Verständnis soll
den Tatsachen entsprechen (Urteil des BGer 4C.60/2005 vom 28. April
2005 E. 4.1).
5.5.3 Der Vorinstanz geht es hauptsächlich darum, eine zukünftige Arbeit-
geberin auf die erfolgte Vertrauenserschütterung hinzuweisen bzw. eine
Aussage über die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu ma-
chen. Dies kommt in der von ihr gewählten Formulierung auch klar für ei-
nen Dritten zum Ausdruck, nachdem sie ausführt, dass sich ein Vorkomm-
nis in der Arbeitsausführung leider negativ auf das Vertrauensverhältnis
ausgewirkt habe. Eine Verletzung des Klarheitsgebots ist demnach nicht
gegeben.
5.6 Im Ergebnis hat sich die Vorinstanz von den Grundsätzen, welche bei
der Formulierung von Arbeitszeugnissen einzuhalten sind, leiten lassen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen
gelassen werden, ob die Vorinstanz im Gutheissungsfalle das per 31. De-
zember 2016 auszustellende Schlusszeugnis inhaltlich deckungsgleich
hätte abfassen müssen.
6.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundes-
verwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.
Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Fall vollumfänglich, wes-
halb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
S. 173.320.2].). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift
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ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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