B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5920/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44,
Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Rechtsanwältin, Bratschi Wiederkehr & Buob,
Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Administration Flughafenfälle,
Postfach 1813,
8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwischenbeschluss betreffend Enteignungsentschädigung.
A-5920/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ waren von 1988 bis 2010 Eigentümer des
Grundstücks Kat.-Nr. (…) in Nürensdorf. Das Grundstück liegt rund 8 km
östlich des Flughafens Zürich. Dieses Grundstück hatte von 1945 bis 1988
X._______ gehört, der mit Y._______ verheiratet war. Das Ehepaar blieb
kinderlos.
B.
Mit letztwilliger Verfügung vom 24. Januar 1979 verfügte X._______, dass
er das Grundstück Nr. (…) seinen beiden Neffen A._______ und
B._______ vermache, sofern seine Frau vor ihm oder beide gleichzeitig
versterben. Mit letztwilligen Verfügungen vom 26. November 1984 bzw.
15. Januar 1985 setzten X._______ und Y._______ ihre Neffen A._______
und B._______ zu gleichen Teilen als Erben ein, sofern sie gleichzeitig o-
der nach dem Ehepartner sterben würden.
C.
Am 29. März 1988 schenkte X._______ das Grundstück seinen Neffen
A._______ und B._______ zu Anteilen von 60% und 40%. Mit Nachträgen
zu den letztwilligen Verfügungen von 1984 und 1985 hielten X._______
und Y._______ am 9. November 1988 fest, dass das Grundstück bereits
zu Lebzeiten übergeben worden sei.
D.
X._______ starb 1993 und hinterliess als gesetzliche Erben neben der
Ehefrau vier Geschwister und eine Nichte. Y._______ starb 2001 und hin-
terliess einen Bruder, zwei Halbbrüder und vier Neffen.
E.
Am 31. Januar 2006 meldeten A._______ und B._______ bei der Flugha-
fen Zürich AG enteignungsrechtliche Forderungen an. Der Lärm der 2001
eingeführten Ostanflüge habe den Wert ihres Grundstücks vermindert. Am
17. Dezember 2007 wies die Schätzungskommission die Entschädigungs-
forderung mangels Unvorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen ab. Wei-
ter stellte sie fest, dass auf dem Gebiet der Gemeinde Nürensdorf keine
Überflüge stricto sensu stattfinden. Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2009 gut. Dieser Ent-
scheid wiederum wurde am 8. Juni 2010 vom Bundesgericht aufgehoben,
welches die Sache an die Schätzungskommission zurückwies.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenbeschluss vom 26. August 2015 stellte die Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass das
Entschädigungskriterium der Unvorhersehbarkeit erfüllt sei (Dispositiv
Ziff. 1).
G.
Gegen diesen Beschluss erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 22. September 2015 Beschwerde vor Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt, Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Zwi-
schenbeschlusses sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Kri-
terium der Unvorhersehbarkeit nicht erfüllt sei.
H.
Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 beantragen A._______ und
B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei vollum-
fänglich abzuweisen. Zudem machen sie geltend, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme.
I.
Auf die weiteren Ausführungen und die sich bei den Akten befindenden Un-
terlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommis-
sion beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit grundsätzlich zuständig für die Beurteilung da-
mit zusammenhängender Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach
dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), so-
weit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG
verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensge-
setz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die
Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteig-
ner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger,
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Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde
berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungskommission
zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorausset-
zungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt
ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den ange-
fochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 1.2 mit Hin-
weis).
1.3 Die Flughafen Zürich AG ist seit dem 1. Juni 2001 Inhaberin der Be-
triebskonzession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a
Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0)
das Enteignungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach
Erteilung der Konzession eingeführt wurden, ist daher die Flughafen Zürich
AG, und nicht etwa der Kanton Zürich, zur Leistung allfälliger enteignungs-
rechtlicher Entschädigungen verpflichtet. Die Flughafen Zürich AG ist damit
ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung stellt unbestrittenermassen eine selbstän-
dig eröffnete Zwischenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage, ob
das enteignungsrechtliche Kriterium der Unvorhersehbarkeit erfüllt ist,
nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend die Entschädigung aufgrund der
Lärmimmissionen ausgehend vom Betrieb des Landesflughafens Zürich-
Kloten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_248/2009 vom 8. Juni
2010 E. 2.1). Eine Beschwerde gegen solche Verfügungen ist nicht in je-
dem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischen-
verfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1
VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde
nach Art. 46 Abs. 1 VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a)
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei-
führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).
2.2 Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils Ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wird die Voraussetzung eines schutzwür-
digen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der ange-
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fochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechts-
schutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch
einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben
werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-6184/2010 vom 23. Februar 2012 E. 4.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 910; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-
BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46 Rz. 4). Der nicht wiedergutzuma-
chende Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher
Natur sein; die Beeinträchtigung schutzwürdiger tatsächlicher, insbeson-
dere auch wirtschaftlicher Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht
nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu ver-
hindern (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5465/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.1 mit Hinweisen, A-2082/2014
vom 9. Juli 2014 E. 21 mit Hinweisen und A-1081/2014 vom 23. April 2014
E. 1.3 mit Hinweis; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.42 ff.; JÉRÔME CANDRIAN,
Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Nr. 108-109, S.
71 f.). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht
sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom
15. März 2012 E. 1.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.47). Nicht erforderlich ist, dass er
tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vorn-
herein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 2.2; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 909; MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar VwVG, 2008, Art. 46 N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen
eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl.
BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011
vom 5. März 2012 E. 3.4; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 909). Bewirkt
eine Zwischenverfügung dagegen keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil, so kann sie erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung ange-
fochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG).
2.3 Geht es einzig darum, eine Verlängerung oder Verteuerung des Haupt-
verfahrens zu verhindern, indem eine materiellrechtliche Vorfrage mittels
Zwischenverfügung beantwortet wird, liegt in der Regel kein nicht wieder-
gutzumachender Nachteil vor (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
In diesem Fall sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG
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zu prüfen, der als Auffangtatbestand heranzuziehen ist, wenn die Voraus-
setzungen von Bst. a nicht erfüllt sind und dem prozessökonomischen An-
liegen Rechnung getragen werden soll (KAYSER, in: Kommentar VwVG,
a.a.O., Art. 46 Rz. 13 und 16; UHLMANN/WALLE-BÄR, in: Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., Art. 46 Rz. 22 mit Hinweisen). Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b
VwVG ist die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung zulässig, wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu-
figes Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzungen müs-
sen folglich kumulativ erfüllt sein und sind aufgrund des Ausnahmecharak-
ters restriktiv auszulegen (KAYSER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 46
Rz. 17). Die Rechtsmittelinstanz muss selbst materiell entscheiden kön-
nen, was bei einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht gegeben ist (UHL-
MANN/WALLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46 Rz. 23 mit
Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine bedeutende Zeit- und Kostener-
sparnis möglich ist, kommt der Rechtsmittelinstanz ein grosser Beurtei-
lungsspielraum zu (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 in Pra 2008 Nr. 66 S. 443).
Wenn bereits aus dem angefochtenen Entscheid oder aus der Natur der
Sache offensichtlich hervorgeht, dass eine Weiterführung des Verfahrens
viel Zeit in Anspruch nehmen und beträchtliche Kosten verursachen wird,
gilt eine Ausnahme vom Grundsatz der detaillierten Begründungspflicht der
Parteien (KAYSER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 46 Rz. 21).
2.4 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b
VwVG erfüllt. Falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, die
Unvorhersehbarkeit sei im vorliegenden Fall zu verneinen, wäre die Ent-
schädigungsforderung der Beschwerdegegner unbestrittenermassen ab-
zulehnen. Dies insbesondere, weil die Frage der Entschädigung unter dem
Titel des direkten Überflugs für die Beschwerdegegner bereits rechtskräftig
entschieden ist (Urteil BVGer A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.3
i.V.m. E. 9.5 und Urteil BGer Urteil 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010; vgl.
Urteil BVGer A-941/2015 vom 21. Januar 2015 E. 3.6) und im vorliegenden
Fall einzig die Anspruchsgrundlage der Enteignung nachbarrechtlicher Ab-
wehrbefugnisse gegen übermässige Lärmimmissionen in Frage steht (vgl.
allgemein zu den Anspruchsgrundlagen E. 4; vgl. zum Ganzen Urteil BGer
1C_232/2014 vom 18. März 2016 E. 1.1 und 1.2 und BGE 136 II 165
E. 1.1). Die Beschwerdegegner machen im vorliegenden Verfahren wie vor
der Vorinstanz keine Ansprüche aus direktem Überflug geltend. Somit
könnte bei Gutheissung der Beschwerde ein sofortiger Endentscheid ge-
fällt und damit bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für die Durchfüh-
rung eines Schätzungsverfahrens mit entsprechenden Beweisabnahmen
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erspart werden. Dass ein Schätzungsverfahren einen erheblichen Aufwand
mit sich bringen würde, ergibt sich offensichtlich sowohl aus dem ange-
fochtenen Entscheid als auch aus der Natur der Sache (vgl. Urteil BGer
1C_248/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3).
2.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich ge-
stützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Jedoch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkom-
men neu zu erforschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen.
Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 1.52 und 1.55 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27
E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 3 und A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2
je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit den Immissionen, die durch den Betrieb der
Landesflughäfen verursacht werden, ist zwischen Grundstücken, die in ge-
ringer Höhe von Flugzeugen überflogen werden (sog. direkter Überflug,
auch "Überflug stricto sensu" oder "eigentlicher Überflug"), und Grundstü-
cken, die sich ebenfalls in der Nachbarschaft des Flughafens befinden,
aber nicht unmittelbar in der An- oder Abflugschneise liegen und somit nicht
direkt überflogen werden, zu unterscheiden. Einerseits muss es ein Grund-
eigentümer – aus privatrechtlicher Sicht – nicht dulden, dass durch direkte
Überflüge in den Luftraum über seinem Grundstück und damit sein Grund-
eigentum eingegriffen wird (Art. 641 Abs. 2 i.V.m. Art. 667 Abs. 1 des Zivil-
gesetzbuches [ZGB, SR 210]). Andererseits stehen ihm unabhängig von
einem direkten Überflug nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen übermäs-
sige Immissionen zu (Art. 679 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB). Die Abwehr-
rechte des Privatrechts sowohl gegen direkte Überflüge als auch gegen
übermässige Immissionen kommen indessen nicht mehr zum Tragen,
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wenn die Einwirkungen vom bestimmungsgemässen Gebrauch eines öf-
fentlichen Werkes, wie es der Flughafen Zürich ist, herrühren. An die Stelle
der privatrechtlichen Ansprüche tritt in diesem Fall der Anspruch auf eine
Enteignungsentschädigung (vgl. zum Ganzen BGE 134 III 248 E. 5.1 f.;
129 II 72 E. 2.2-2.4; Urteile BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 5.1
und A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 5).
4.2 Führt der Flugverkehr zu übermässigen, duldungspflichtigen Immissio-
nen, so kann ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer immissionsbe-
dingten formellen Enteignung infolge Unterdrückung der nachbarrechtli-
chen Abwehrrechte gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB bestehen; der Ent-
schädigungsanspruch wird aus Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711, EntG) abgeleitet. Ein Anspruch auf
eine Entschädigung wegen der Unterdrückung nachbarrechtlicher Abwehr-
rechte besteht indes nur, wenn kumulativ die drei Bedingungen der Unvor-
hersehbarkeit der Lärmimmissionen, der Spezialität der Immissionen so-
wie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl.
dazu BGE 130 II 394 E. 12 mit Hinweisen; vgl. statt vieler Urteil BVGer
A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 7 m.w.H.). Geht es hingegen um di-
rekte Überflüge, so spielen die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit,
der Spezialität und der Schwere keine Rolle (ADRIAN WALPEN, Bau und Be-
trieb von zivilen Flughäfen, 2005, S. 390 f. mit Hinweisen; vgl. BGE 134 II
49 E. 5, 129 II 72 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteile BVGer A-2163/2012 vom
1. April 2014 E. 5.1 und A-4546/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 6.1).
4.3 Das Bundesgericht hat den Stichtag für die Vorhersehbarkeit der Flug-
lärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflughäfen
auf den 1. Januar 1961 festgesetzt (BGE 121 II 317 E. 6b-c = Pra 85
Nr. 165). Es hat betont, dass es sich dabei um eine allgemein und streng
zu berücksichtigende Regel gilt, die in allen Verfahren, in welchen es um
die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche wegen des Betriebs
eines Landesflughafens geht, zur Anwendung kommt, und von welcher im
Einzelfall nicht abgewichen bzw. die nicht angepasst werden soll (BGE 131
II 137 E. 2.3; 130 II 394 E. 12.1). Diese Rechtsprechung wurde auch im
Zusammenhang mit den Ostanflügen auf den Flughafen Zürich bestätigt
(vgl. statt vieler BGE 136 II 263 E. 7).
4.4 Aus der durch das Bundesgericht erfolgten Festlegung des Stichtags
folgt, dass jedem, der nach dem Stichtag Grundeigentum erworben hat,
vorgehalten werden kann, er habe mit der Möglichkeit von vermehrtem
oder neuem Fluglärm rechnen müssen (ROLAND GFELLER, Immissions- und
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Seite 10
Überflugsenteignungen am Beispiel des Flughafens Zürich, 2006, S. 54 f.).
Folglich ist die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit erfüllt, wenn eine
Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 käuflich erworben wurde. Dasselbe
gilt für die Erben von Grundeigentümern, welche die Liegenschaft vor 1961
gekauft haben. Das Bundesgericht begründet diese Praxis mit dem Um-
stand, dass die Erben in der gleichen Lage wie der Erblasser seien. Anders
als ein Käufer, der die im Kaufzeitpunkt bekannten bzw. vorhersehbaren
Immissionen beim Kaufpreis berücksichtigen könne, hätten die Erben
keine andere Möglichkeit zur Schadensverhütung (BGE 111 Ib 233 E. 2a =
Pra 75 Nr. 76; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1E.10/1998 vom 28. Sep-
tember 1998 E. 3a/bb = Pra 88 Nr. 20). Hat der Eigentumsübertrag auf-
grund eines Erbvorbezugs stattgefunden, ist der Empfänger ebenfalls dem
Grundeigentümer gleichzustellen, der die Liegenschaft vor 1961 erworben
hat (BGE 128 II 231 E. 2.3 = Pra 91 Nr. 184; 121 II 317 E. 6c = Pra 85
Nr. 165; 111 Ib 233 E. 2a = Pra 75 Nr. 76). Grundsätzlich kann auch eine
gemischte Schenkung unter den Tatbestand des Erbvorbezugs fallen
(GFELLER, a.a.O., S. 59, mit Verweis auf BGE 128 II 231 E. 2.4.2.1 = Pra
91 Nr. 184, vgl. Urteil BGer 1E.10/1998 vom 28. September 1998 E. 3b/bb
= Pra 88 Nr. 20).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrem Zwischenbeschluss
festgestellt, dass das Kriterium der Unvorhersehbarkeit der Fluglärmimmis-
sionen für die Beschwerdegegner, welche das vom Fluglärm betroffene
Grundstück 1988 durch Schenkung erworben haben, erfüllt ist. Zwar könne
die Schenkung nicht als Erbvorbezug qualifiziert werden und sie sei auch
nicht unter die Ausgleichspflicht gefallen. Aufgrund von Sinn und Zweck
des Kriteriums der Unvorhersehbarkeit sei eine gewöhnliche Schenkung
jedoch wie ein Erbvorbezug und nicht wie ein Kauf zu behandeln. Denn wie
der Begünstigte beim Erbvorbezug könne der nicht ausgleichspflichtige
Beschenkte – im Gegensatz zum Käufer – den seit 1961 absehbaren flug-
lärmbedingten Wertverlust nicht verhindern. Deshalb sei nicht nur bei Erb-
schaften und Erbvorbezügen, sondern auch bei nicht ausgleichspflichtigen
unentgeltlichen Zuwendungen für das Kriterium der Unvorhersehbarkeit
auf das Erwerbsdatum des früheren Eigentümers abzustellen. Zudem
stelle der vorliegende Fall eine erbvorbezugsähnliche Konstellation dar,
weil der frühere Eigentümer das Grundstück seinen Neffen und den heuti-
gen Beschwerdegegnern, welche gemäss letztwilligen Verfügungen als Er-
ben eingesetzt waren, sofort übertragen wollte, anstatt den Eigentums-
übergang auf den Zeitpunkt des Todes hinauszuschieben.
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Seite 11
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz habe das Bundesgericht bereits explizit festgehalten, dass
alle anderen als durch Erbgang erworbenen Grundstücke nicht unter die
Ausnahmekonstellation zu subsumieren seien und es habe den Käufer mit
dem Beschenkten gleichgestellt. Der Erbe habe keinerlei Möglichkeit zur
Schadensverhütung, weil er automatisch in die Rechtsstellung des Erblas-
sers eintrete, was beim Verkauf oder einer Schenkung, die nur mit Einver-
ständnis des Empfängers möglich seien, nicht der Fall sei. Der Beschenkte
sei wie ein Investor zu behandeln, der allfällige spätere Wertveränderun-
gen selber tragen wolle und müsse. Wer sich nach dem 1. Januar 1961,
also wenn die Immissionen bereits vorhersehbar sind, entscheide, eine
Schenkung eines konkreten Grundstücks anzunehmen, nehme die Gefahr
einer Wertverminderung bewusst in Kauf. Andernfalls könne er auf das Ge-
schenk verzichten. Deshalb seien Kauf und Schenkung gleich zu behan-
deln. Auf die Schadensverhütung komme es überdies nicht an, da im vor-
liegenden Fall beim Erwerb durch Schenkung ein enteignungsrechtlich re-
levanter Immissionsschaden noch gar nicht entstanden sei. Es könne nicht
sein, dass der Beschenkte privilegiert behandelt werde, obwohl er im Un-
terschied zum Käufer für ein Grundstück nichts bezahle, aber wertmässig
das gleiche Grundstück erhalte.
5.3 Die Beschwerdegegner bringen vor, das Bundesgericht habe die Frage
der Privilegierung einer Schenkung bisher nicht geprüft bzw. entschieden.
Die Ausnahmekonstellationen seien nicht abschliessend. Das Kriterium der
Unvorhersehbarkeit verfolge den Zweck, nur unverschuldet erlittene Ver-
mögensverluste auszugleichen und nicht solche, die der Enteignete hätte
vermeiden können. Den Beschenkten sei es mangels Entscheidungsfrei-
heit nicht möglich gewesen, den absehbaren Wertverlust durch Preisver-
handlungen zu verhindern, weshalb sie wie Erben oder Empfänger eines
Erbvorbezugs zu behandeln seien. Auch Erben könnten eine Erbschaft
ausschlagen, weshalb die Möglichkeit der Nichtannahme der Schenkung
nichts an der fehlenden Entscheidungsfreiheit ändere. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin sei der Schaden bereits entstanden, da die
Liegenschaft ab dem 1. Januar 1961 eine Wertminderung erlitten habe. Die
Beschwerdegegner hätten gleich wie ein Erbvorbezüger oder Erbe keine
Möglichkeit der Schadenminderung gehabt, weil sie die Schenkung ledig-
lich annehmen oder ausschlagen konnten.
6.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Schenkung eines Grundstücks für
die Frage der Unvorhersehbarkeit von Lärmimmissionen wie ein Kauf oder
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Seite 12
wie eine Erbschaft zu behandeln ist. Im Falle einer Gleichbehandlung mit
dem Kauf wäre das Vorliegen der Unvorhersehbarkeit zu verneinen.
6.1 Das Bundesgericht hat sich zwar – wie sogleich zu zeigen sein wird –
im Zusammenhang mit dem Kriterium der Unvorhersehbarkeit einige Male
am Rande zur Schenkung geäussert. Es hatte jedoch nie konkret zu prü-
fen, ob eine (reine) Schenkung die Unvorhersehbarkeit von Immissionen
zu unterbrechen vermag.
Die Beendigung der Unvorhersehbarkeit durch einen Verkauf der Liegen-
schaft nach dem 1. Januar 1961 begründet das Bundesgericht damit, dass
es Sache des Käufers ist, das Risiko künftiger Beeinträchtigungen bei sei-
ner Offerte mit in Betracht zu ziehen. In dieser Hinsicht befindet sich der
Erwerber in einer anderen Lage als sein Rechtsvorgänger (BGE 110 Ib 43
E. 4). Im Sinne dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass
dem Empfänger einer Zuwendung aus Erbvorempfang gleich wie dem Er-
ben und im Gegensatz zum Käufer keine anderen Möglichkeiten zur Scha-
densverhütung zustehen als dem früheren Eigentümer. Deshalb ist der Zu-
wendungsempfänger wie ein Erbe und nicht wie ein Käufer zu behandeln
(BGE 111 Ib 233 E. 2a; bestätigt in BGE 121 II 317 E. 6c = Pra 85 Nr. 165).
In der Folge hält das Bundesgericht in mehreren Entscheiden fest, dass
wenn ein Anwohner sein Grundstück erst nach dem 1. Januar 1961 „anders
als durch Erbgang erworben hat“, die Einwirkungen als vorhersehbar gel-
ten und kein Entschädigungsanspruch entstehen kann (BGE 134 II 49 E. 7;
134 II 145 E. 6). Im Zusammenhang mit einer behaupteten gemischten
Schenkung als Wiederausgleich der Erbschaft eines gemeinsamen Vorfah-
ren hält das Bundesgericht fest, dass der Erbe „im Gegensatz zum Käufer
des Grundstücks (oder dem allfällig damit Beschenkten) keine andere
Möglichkeit zur Schadensverhütung“ hat (Urteil BGer 1E.10/1998 vom
28. September 1998 E. 3a/bb = Pra 88 Nr. 20). Und weiter, dass „die von
der Rechtsprechung vorgesehene Lösung für Zuwendungen, die als Erb-
vorbezug gemacht wurden, […] nicht auf jede Eigentumsübertragung eines
Grundstücks – durch Verkauf, Schenkung, gemischte Schenkung etc. –
zwischen den Mitgliedern einer gleichen Familie «im weiten Sinne» («au
sens large») anwendbar“ ist (Urteil BGer 1E.10/1998 vom 28. September
1998 E. 3b/bb = Pra 88 Nr. 20).
Aus dieser Rechtsprechung könnte folglich – bei reiner Abstützung auf den
Wortlaut – geschlossen werden, dass das Bundesgericht die sich im vor-
liegenden Fall stellende Frage bereits entschieden hat, indem es die
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Seite 13
Schenkung ausdrücklich bzw. e contrario dem Kauf gleichgestellt hat. Die-
ser Schluss würde jedoch zu kurz greifen, da wie gesagt in diesen Fällen
nie die mit dem vorliegenden Fall identische Konstellation einer reinen bzw.
gewöhnlichen Schenkung vorgelegen hatte, die zu beurteilen gewesen
wäre.
6.2
6.2.1 Die Schenkung (Art. 239 ff. OR) ist ein einseitig verpflichtender Ver-
trag, der durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zustande
kommt. Der Schenker verpflichtet sich gegenüber dem Beschenkten, in
Schenkungsabsicht aus seinem Vermögen eine Zuwendung unter Leben-
den vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu wollen. Vo-
raussetzung für das Zustandekommen einer Schenkung ist die Annahme
der Schenkungsofferte durch den Beschenkten (NEDIM PETER VOGT/AN-
NAÏG L. VOGT, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar [BSK]
OR, 6. Aufl. 2015, Art. 239 Rz. 1 ff. und Art. 244 Rz. 1 je mit Hinweisen).
Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen
Form, bei Grundstücken der öffentlichen Beurkundung (Art. 243 Abs. 1 und
2 OR). Folglich ist für die Gültigkeit einer Schenkung die ausdrückliche An-
nahme der Schenkung durch den Beschenkten nötig, wie sie im vorliegen-
den Fall im öffentlich beurkundeten Schenkungsvertrag vom 29. März 1988
auch ausdrücklich erfolgt ist.
6.2.2 Im Gegensatz zur Schenkung ist bei einer Erbschaft keine ausdrück-
liche Annahmeerklärung nötig. Die Erben erwerben die Erbschaft als Gan-
zes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Universalsukzession und
eo ipso-Erwerb, Art. 560 Abs. 1 ZGB). Anfall und Erwerb der Erbschaft fal-
len somit zusammen, die gesetzlichen und eingesetzten Erben erwerben
den Nachlass sofort und unmittelbar aufgrund des Gesetzes mit dem Tod
des Erblassers. Es bedarf weder einer Annahmeerklärung noch einer An-
erkennung durch die Erben (IVO SCHWANDER, in: Honsell/Vogt/Geiser
[Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl. 2015, Art. 560 Rz. 5). Daran
ändert auch die Möglichkeit der Ausschlagung nichts. Denn wenn die Erb-
schaft innert der Ausschlagungsfrist von drei Monaten nicht ausdrücklich
ausgeschlagen wird, gilt die Erbschaft als angenommen (Art. 571 Abs. 1
ZGB; SCHWANDER, in: BSK ZGB II, Art. 560 Rz. 7).
6.2.3 Folglich ist für das gültige Zustandekommen einer Schenkung im Ge-
gensatz zu einer Erbschaft die Zustimmung und damit eine aktive Annah-
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Seite 14
meerklärung des Beschenkten erforderlich. Eine solche wird vom Erbe ge-
rade nicht verlangt, er erwirbt die Erbschaft eo ipso. Diesbezüglich unter-
scheidet sich die Schenkung klar von der Erbschaft und ist mit dem Kauf-
geschäft vergleichbar. Denn wie bei der Schenkung bedarf es beim Kauf
einer gegenseitigen übereinstimmenden Willenserklärung und die Eini-
gung über wesentliche Punkte wie Gegenstand und Preis. Schenkung wie
Kauf sind auf Veräusserung gerichtete Verpflichtungsgeschäfte, wobei bei
der Schenkung die Gegenleistung bzw. der Kaufpreis entfällt (VOGT/VOGT,
in: BSK OR, Art. 239 Rz. 2). Die Rechtsnatur und Voraussetzungen für das
Zustandekommen der Übertragungsarten sprechen folglich im vorliegen-
den Fall dafür, die Übertragung einer Liegenschaft mittels Schenkung für
die Frage der Unvorhersehbarkeit einem Kauf gleichzusetzen.
6.3 Zu berücksichtigen ist sodann die von der Vorinstanz und der Be-
schwerdegegnerin vorgebrachte „erbvorbezugsähnliche Konstellation“ des
vorliegenden Falls.
6.3.1 Ein Erbvorbezug liegt vor, wenn eine Zuwendung des Erblassers an
einen gesetzlichen oder eingesetzten Erben zu Lebzeiten und auf Anrech-
nung an seinen Erbteil erfolgt (vgl. Art. 626 Abs. 1 ZGB; JEAN NICOLAS
DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 7 Rz. 1). Voraussetzung
ist beim Erbvorempfang demnach immer, dass die Zuwendung entweder
durch eine Verfügung von Todes wegen oder aufgrund des Gesetzes mit
einer Ausgleichsanordnung versehen ist (Urteil BGer 1E.10/1998 vom 28.
September 1998 E. 3b/bb = Pra 88 Nr. 20; ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI,
in: BSK ZGB II, Art. 626 Rz. 11; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Ent-
eignung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwal-
tungsrecht, 2015, Rz. 26.53). Das Bundesgericht hält fest, es gebe für die
Frage der Unvorhersehbarkeit keinen Grund, den Erwerb durch Erbvor-
empfang anders zu behandeln als den Erwerb durch Erbgang (BGE 111 Ib
223 E. 2a = Pra 75 Nr. 76). Der Empfänger tritt auch beim Erbvorbezug
ohne weiteres in die Stellung des Rechtsvorgängers ein und ist daher wie
ein Erbe zu behandeln. Beim Erbgang treten die Erben infolge des Todes
des Erblassers an seine Stelle und folgen ihm in seine gesamte Rechts-
stellung. Der Fall des Erbvorbezugs ist vergleichbar, weil die Zuwendung
mit dem Ziel erfolgt, bezüglich eines Teils des Erbanspruchs des Berech-
tigten gewissermassen einen antizipierten Erbgang vorzunehmen (BGE
128 II 231 E. 2.3 = Pra 91 Nr. 184).
6.3.2 Im vorliegenden Fall gehen die Parteien bei der Schenkung an die
Beschwerdegegner jedoch zu Recht nicht von einer ausgleichspflichtigen
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Seite 15
Zuwendung aus. Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdegegner we-
der gesetzliche noch eingesetzte Erben des früheren Eigentümers waren
und dass keine Ausgleichspflicht besteht. Da sich die Empfänger der Zu-
wendung im vorliegenden Fall folglich den Wert des Grundstücks bei der
Erbteilung nicht anrechnen lassen mussten, lag kein antizipierter Erbgang
bzw. Erbvorbezug vor, welcher gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung einem Erbgang gleichzustellen und aufgrund der Universalsuk-
zession und des eo-ipso-Erwerbs nicht zur Unterbrechung der Unvorher-
sehbarkeit der Fluglärmimmissionen führen würde (vgl. MARCO VITALI, Die
Vorhersehbarkeit von Immissionen im Enteignungsrecht, in: Jusletter
16. Oktober 2006, Rz. 122).
6.3.3 Die Vorinstanz macht geltend, die vorliegend im Jahr 1988 erfolgte
Schenkung könne nur so interpretiert werden, dass der frühere Eigentümer
das Grundstück sofort via Schenkung seinen Neffen übertragen wollte, an-
statt den Eigentumsübergang auf den Zeitpunkt seines Todes herauszu-
schieben und zu diesem Zweck die in der letztwilligen Verfügung enthal-
tene Suspensivbedingung zu streichen. Über den mutmasslichen Willen
des früheren Eigentümers kann vorliegend jedoch nur gemutmasst wer-
den. Die Gründe für die frühere, d.h. bereits zu Lebzeiten erfolgte Schen-
kung des Grundstücks an die Beschwerdegegner, welche gemäss der
letztwilligen Verfügung im Fall des Vorversterbens der Ehefrau des Erblas-
sers oder des gemeinsamen Tods ebendieses Grundstück erhalten hätten,
sind nicht bekannt. Diese ergeben sich im Übrigen auch nicht aus dem
Schenkungsvertrag. Weil auch die Ehefrau des früheren Eigentümers für
den Fall des Vorversterbens ihres Ehemanns in ihrer letztwilligen Verfü-
gung die Beschwerdegegner mit dem fraglichen Grundstück bedachte bzw.
sie als Alleinerben einsetzte, wurde mit der Schenkung im Nachhinein be-
trachtet schliesslich sowohl bezüglich des Grundstücks als auch bezüglich
des Familienvermögens insgesamt dasselbe Resultat erzielt. Diese Er-
kenntnis darf jedoch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, weil
wie gesagt die Gründe für dieses Vorgehen und den Entscheid des frühe-
ren Eigentümers nicht bekannt sind. Wenn man folglich eine antizipierte
Zuwendung eines Teil des Nachlasses annimmt, handelt es sich um eine
blosse Hypothese, zumal der frühere Eigentümer die Liegenschaft hypo-
thetisch auch jedem Dritten, der weder Nachkomme noch Erbe noch durch
letztwillige Verfügung bedachter ist, hätte verkaufen oder verschenken
können (vgl. BGE 128 II 231 E. 2.4.2.4 = Pra 91 Nr. 184). Abgesehen von
der Tatsache, dass über den tatsächlichen Willen und die Absichten des
Erblassers nur gemutmasst werden kann, ist zudem nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts die Regelung für Erbvorbezüge nicht im weiten
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Seite 16
Sinne auf jede Eigentumsübertragung eines Grundstücks innerhalb der Fa-
milie anwendbar (Urteil BGer 1E.10/1998 vom 28. September 1998
E. 3b/bb = Pra 88 Nr. 20; WALPEN, a.a.O., S. 361). Die familiären oder „erb-
schaftlichen“ Umstände einer Übertragung sind gemäss Bundesgericht
nicht entscheidend (Urteil BGer 1E.10/1998 vom 28. September 1998
E. 3b/cc= Pra 88 Nr. 20, wo ein zwischen Onkel und Neffe geschlossener
gemischter Schenkungsvertrag zu beurteilen war, der behaupteterweise
als „Wiederausgleich“ einer früheren Erbschaft geschlossen worden war;
Urteil BGer 1E.4/2000 vom 3. Mai 2000 E. 4a; vgl. BGE 128 II 231
E. 2.4.2.2 = Pra 91 Nr. 184). Das heisst, dass die vom Bundesgericht ge-
troffene Regelung bezüglich privilegierter Erbvorbezüge restriktiv auszule-
gen und damit streng nur auf ausgleichspflichtige Zuwendungen anzuwen-
den ist (anders Urteil BGer 1E.4/2000 vom 3. Mai 2000 E. 4c, wo eine aus-
drücklich von der Ausgleichspflicht befreite Schenkung mit Ausstattungs-
charakter zu beurteilen war; weil der Bruder der Beschenkten seinen Erb-
verzicht erklärt hatte, spielte die fehlende Ausgleichspflicht im speziellen
Fall keine Rolle). Folglich führen die besonderen Umstände bzw. die an-
gebliche „erbvorbezugsähnliche Konstellation“ des vorliegenden Falls nicht
dazu, dass die in diesem Kontext erfolgte gewöhnliche Schenkung an die
Beschwerdegegner einer Erbschaft oder einem Erbvorbezug gleichzustel-
len wäre.
6.3.4 Der enge Anwendungsbereich und die strikte Beschränkung auf aus-
gleichspflichtige Zuwendungen für die Annahme eines privilegierten
Erbvorbezugs steht auch im Einklang mit der hinter der Privilegierung von
Erbschaft und Erbvorbezug stehenden Idee der fehlenden Möglichkeit zur
Schadensverhütung durch den Empfänger der Zuwendung (vgl. E. 4.4).
Die Beschwerdegegner waren zum Zeitpunkt der Annahme der Schenkung
in einer Lage, die von der eines anderen Kaufinteressenten nicht wirklich
verschieden war. Sie waren eindeutig nicht in der Lage eines Erben, der
keine Möglichkeit zur Vermeidung des Schadens hat, weil sie ohne weite-
res darauf verzichten konnten, die Schenkung anzunehmen bzw. diese be-
wusst angenommen haben. Beim Entscheid über die Annahme der Schen-
kung konnten sie die bekannten und vorhersehbaren Immissionen des be-
nachbarten Flughafens angemessen berücksichtigen (vgl. Urteil BGer
1E.10/1998 vom 28. September 1998 E. 3b/cc= Pra 88 Nr. 20).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwer-
degegner im vorliegenden Fall für die Frage der Unvorhersehbarkeit der
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Fluglärmimmissionen wie Käufer zu behandeln sind. Folglich ist eine ge-
wöhnliche Schenkung nicht wie ein Erbvorbezug, sondern wie ein Kauf zu
behandeln (so auch GFELLER, a.a.O., S. 58).
7.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid
der Vorinstanz aufzuheben. Damit steht fest, dass das Entschädigungskri-
terium der Unvorhersehbarkeit für die Beschwerdegegner nicht erfüllt ist.
Folglich ist ihr Begehren um Entschädigung für aus dem Betrieb des Flug-
hafens Zürich resultierende übermässige Lärmeinwirkung vom 31. Januar
2006 abzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteig-
ner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren des
Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die
Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall,
wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).
8.2 Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der
Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind
vorliegend keine Gründe ersichtlich. Die Flughafen Zürich AG als Enteig-
nerin hat sowohl die Verfahrenskosten zu tragen als auch eine Parteient-
schädigung an die Enteigneten zu leisten.
8.3 Die auf Fr. 2'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten sind daher der
Flughafen Zürich AG aufzuerlegen (vgl. zur Bemessung der Verfahrens-
kosten in enteignungsrechtlichen Verfahren Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26 und A-4836/2012 vom
13. März 2014 E. 11.2) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen.
8.4 Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestim-
men. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das
vorliegende Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von gesamthaft Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) für angemessen, welche den Beschwerdegegnern durch die Be-
schwerdeführerin zu entrichten ist.
A-5920/2015
Seite 18
8.5 Über die Verteilung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren hat die
Vorinstanz zu befinden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom
26. August 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– verrechnet.
3.
Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.–
zugesprochen, welche ihnen von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vergüten ist.
4.
Die Vorinstanz hat über die Verteilung der Kosten im vorinstanzlichen Ver-
fahren zu befinden.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Laura Bucher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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