B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5925/2011
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
TalkEasy GmbH, Sihlfeldstrasse 80, 8004 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriel Caro,
Kanzlei Caro, Scheideggstrasse 73, 8038 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung ombudscom, Schlichtungsstelle
Telekommunikation, Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren Schlichtungsverfahren.
A-5925/2011
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Sachverhalt:
A.
Am 19. November 2009 reichte Heinrich Gloor (nachfolgend: Kunde) bei
der Stiftung ombudscom, Schlichtungsstelle Telekommunikation (nachfol-
gend: Ombudscom) ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungs-
verfahrens gegen die TalkEasy GmbH (nachfolgend: TalkEasy) ein. Der
Kunde bestritt, einen Vertrag mit TalkEasy abgeschlossen zu haben bzw.
berief sich auf seine Kündigung. TalkEasy hielt in ihrer Stellungnahme
fest, der Vertrag sei in der Zwischenzeit storniert worden, sie bestehe
aber auf der Begleichung eines noch ausstehenden Betrags von
Fr. 75.35. Die Ombudscom teilte dies dem Kunden im Sinne eines
Schlichtungsvorschlags mit. Dieser stimmte dem Vorschlag zu.
Nach Abschluss des betreffenden Schlichtungsverfahrens Nr. C8036 auf-
erlegte die Ombudscom TalkEasy mit Verfügung vom 8. Juni 2010 Verfah-
rensgebühren von Fr. 780.–. Zur Begründung führte die Ombudscom aus,
es handle sich um einen Kurzfall, da im Rahmen des Schriftenwechsels
eine Einigung erzielt worden sei. Die Gebühr habe sich daher gemäss
Gebührenreglement vom 7. Mai 2010 zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'500.–
zu bewegen. Bei der Festsetzung sei namentlich der durchschnittlichen
Komplexität und dem überdurchschnittlichen Aufwand Rechnung getra-
gen worden. Zudem sei die im Gebührenreglement vorgesehene Erhö-
hung um 20% für Fallzahler vorgenommen worden.
B.
Am 7. Juli 2010 erhob TalkEasy gegen diese Verfügung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 17. März 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung
und die darauf gestützte Rechnung aufgehoben und die Angelegenheit
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Ombudscom zu-
rückgewiesen; drei weitere gegen andere Gebührenverfügungen gerich-
tete Beschwerden wies es im gleichen Entscheid ab (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011, nachfolgend:
Urteil vom 17. März 2011).
C.
Am 23. September 2011 erliess die Ombudscom darauf eine neue Verfü-
gung und auferlegte der TalkEasy Verfahrensgebühren von nunmehr
Fr. 765.–. Zur Begründung führte die Ombudscom aus, die Gebühr habe
sich gemäss dem Gebührenreglement vom 1. Juli 2011 zwischen
Fr. 200.– und Fr. 3'000.– zu bewegen. Bei der Festsetzung sei namentlich
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der unterdurchschnittlichen Komplexität und dem mittleren Aufwand, dem
im Mittel liegenden Streitwert und der Einigung der Parteien Rechnung
getragen worden. Zudem sei die im Gebührenreglement vorgesehene
Erhöhung um 20% für Fallzahler vorgenommen worden.
D.
Gegen diese neue Gebührenverfügung erhebt TalkEasy (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 27. Oktober 2011 wiederum Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung der
Verfügung vom 23. September 2011 und der darauf basierenden Rech-
nung, eventualiter eine erhebliche Reduktion der Fallpauschale bzw. die
Anweisung an die Ombudscom (nachfolgend: Vorinstanz), eine Fallpau-
schale von höchstens Fr. 150.– in Rechnung zu stellen.
Die Beschwerdeführerin weist auf die Ausführungen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil vom 17. März 2011 hin, wonach die ursprünglich
festgesetzte Gebühr von Fr. 650.– (Verfahrensgebühren von Fr. 780.–
abzüglich Erhöhung für Fallzahler) in einem offensichtlichen Missverhält-
nis zum Leistungswert steht. In der Verfügung vom 23. September 2011
habe die Vorinstanz nun Verfahrensgebühren von Fr. 765.– festgesetzt,
abzüglich der Erhöhung für Fallzahler resultiere somit eine Gebühr von
Fr. 612.– (recte: Fr. 637.50). Damit habe die Vorinstanz die Gebühr um
ganze Fr. 38.– (recte: Fr. 12.50) reduziert.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2011 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und die Vorin-
stanz reichen sodann am 10. Januar 2012 bzw. am 24. Januar 2012 wei-
ter Stellungnahmen ein.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird, sofern relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-5925/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 und Art. 34
VGG genannten Behörden.
Angefochten ist eine Gebührenverfügung, welche die Gebühr exklusive
Mehrwertsteuer ausweist und damit die konkrete Zahlungspflicht der Ver-
fügungsadressatin festlegt. Der Verfügung beigefügt ist eine Rechnung,
die auch die Mehrwertsteuer ausweist. Die Gebührenverfügung ist, jeden-
falls zusammen mit der Rechnung, ein taugliches Anfechtungsobjekt für
eine Beschwerde (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.2 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 1.1).
Die Stiftung ombudscom ist als Schlichtungsstelle der Telekombranche
gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(FMG, SR 784.10) und Art. 42 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März 2007
über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) eine Organisation ausser-
halb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-
rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt. Sie ist damit nach Art. 33 Bst. h
VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2010/34 E. 1.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010
vom 29. März 2012 E. 1.2).
Da auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerde-
führerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung bzw. Anpassung der angefochtenen Verfügungen der Vorin-
stanz. Sie ist folglich beschwerdelegitimiert.
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Seite 5
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht
habe in seinem Urteil vom 17. März 2011 festgehalten, die von der Vorin-
stanz in der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juni 2010 festgesetzte Ge-
bühr verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Es sei offensichtlich, dass
die nun in der Verfügung vom 23. September 2011 festgesetzte Gebühr
nach wie vor in einem krassen Missverhältnis zum Leistungswert stehe.
Die minimale Reduktion der Gebühr durch die Vorinstanz müsse prak-
tisch als Affront gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sowie gegen-
über der Beschwerdeführerin gesehen werden. Von einer Neubeurteilung
durch die Vorinstanz, wie vom Gericht verlangt, könne keine Rede sein.
Die Vorinstanz begründet in ihren Stellungnahmen eingehend, weshalb
sie in der zweiten Verfügung nahezu gleich hohe Verwaltungsgebühren
festgesetzt hat. Sie legt zunächst dar, dass nicht alle ihre Tätigkeiten mit
einem Schlichtungsverfahren in Zusammenhang stehen würden, sondern
weiterer Aufwand anfalle, der ebenfalls durch die Verfahrensgebühren
gedeckt werden müsse. Im Weiteren erläutert die Vorinstanz, welcher
konkrete Aufwand mit dem vorliegenden Schlichtungsverfahren im Ein-
zelnen verbunden war, und macht damit sinngemäss geltend, das Bun-
desverwaltungsgericht habe diesen falsch eingeschätzt. Nach Ansicht der
Vorinstanz verstösst die neu festgesetzte Gebühr jedenfalls nicht gegen
das Äquivalenzprinzip.
2.1. Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, und
weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat
diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem
neuen Entscheid zugrunde zu legen. Wird der neue Entscheid der unte-
ren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist
diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden (vgl. PHILIPPE WEIS-
SENBERGER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.]
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 28 mit Hinweisen). Soweit das
Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf die Erwägungen verweist,
beinhaltet dies nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts die verbindliche Weisung im Sinne von Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der
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Seite 6
das Gericht die Rückweisung begründet hat (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 129/04 vom 14. Januar 2005 E. 1.2).
2.2. Gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. März 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit "zur Neubeurteilung im Sin-
ne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Folgenden ist
somit darzustellen, von welchen Erwägungen sich das Bundesverwal-
tungsgericht in diesem Urteil hat leiten lassen.
2.2.1. Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, ob die Vorin-
stanz das hier interessierende Schlichtungsverfahren zu Recht eingeleitet
hat. Diese Frage war zu bejahen (E. 2 und 3 des Urteils vom 17. März
2011). Weiter hat es gestützt auf die bestehende Rechtsprechung ausge-
führt, die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 12c Abs. 2 FMG zur Tra-
gung der Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr verpflich-
tet, und Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG räume der Vorinstanz die Befugnis ein,
kostendeckende Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Vorinstanz regle
die Bemessung der Gebühren in ihrem Gebührenreglement, welches
nach Art. 44 FDV vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zu ge-
nehmigen sei. Damit seien der Kreis der Abgabepflichtigen und der Ge-
genstand der Abgabe im Gesetz selber festgelegt. Grundsätzlich seien
auch die Bemessungsgrundlagen im Gesetz selber zu definieren, Art. 40
Abs. 1 FMG sei diesbezüglich aber nicht ausreichend präzise. Die Befug-
nis zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen sei hinsichtlich der vorlie-
genden Kausalabgabe aber in zulässiger Weise an den Verordnungsge-
ber bzw. weiter an die Vorinstanz delegiert worden, da das Mass der Ab-
gabe vorliegend vom Kostendeckungs- und vom Äquivalenzprinzip be-
grenzt werde. Zu untersuchen sei deshalb, ob die Höhe der auferlegten
Gebühr diesen beiden Prinzipien genüge (E. 4.1, 4.4 und 5 [Ingress] des
Urteils vom 17. März 2011).
2.2.2. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den
Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur
geringfügig überschreiten (BGE 132 II 47 E 4.1 mit Hinweisen). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat festgehalten, die von der Vorinstanz auferleg-
ten Gebühren würden dieses Prinzip nicht verletzen (E. 5.1 des Urteils
vom 17. März 2011).
2.2.3. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leis-
A-5925/2011
Seite 7
tung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE
132 II 47 E 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbe-
sondere darauf hingewiesen, dass der Wert der Leistung sich nach dem
Nutzen bestimmt, den sie dem Pflichtigen bringt, oder aber nach dem
Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum ge-
samten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs bzw. der betreffen-
den Behörde. Allerdings seien auch hier Pauschalisierungen zulässig
(E. 5.2 [Ingress] des Urteils vom 17. März 2011). Bei der Prüfung der Fra-
ge, ob eine Verfahrensgebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhält-
nis zur erbrachten Leistung stehe, sei auch dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die Gebühren vorliegend von Gesetzes wegen die Kosten
der Vorinstanz decken sollen (E. 5.2.2 des Urteils vom 17. März 2011).
Was die hier interessierende, von der Vorinstanz in ihrer ursprünglichen
Verfügung vom 8. Juni 2010 auf Fr. 780.– festgesetzte Gebühr betrifft, ist
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, das Äquivalenz-
prinzip sei verletzt. Es führte in E. 5.3.1 des Urteils vom 17. März 2011
Folgendes aus: "Den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen lässt
sich entnehmen, dass sich ihre Tätigkeit darauf beschränkte, nach
Durchsicht der eingereichten Unterlagen – was offenbar mit keinem gros-
sen Aufwand verbunden war – auf dem dreiseitigen Schlichtungsvor-
schlag das Begehren des Kunden wörtlich wiederzugeben, die Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin aus deren E-Mail zu kopieren, gestützt
darauf dem Kunden den Vorschlag der Beschwerdeführerin zu unterbrei-
ten und nach dessen Zustimmung in drei Ziffern das Schlichtungsergeb-
nis festzuhalten. Durchgeführt wurde bloss ein einfacher Schriftenwech-
sel. Weiter sind keine Belege dafür vorhanden, dass die Vorinstanz eige-
ne (rechtliche) Abklärungen getätigt hätte. Der behauptete 'überdurch-
schnittliche Aufwand' ist damit durch nichts belegt und die 'Komplexität'
des Falles spielte bei der Falllösung offensichtlich keine Rolle. Der Auf-
wand der Vorinstanz beschränkte sich vielmehr auf ein absolutes Mini-
mum. Unter Berücksichtigung des vor der Schlichtungsbehörde effektiv
noch strittigen Betrages von Fr. 75.35 erscheint eine Gebühr von Fr. 650.-
(exkl. MwSt. und ohne Erhöhung um 20% für Fallzahler) in einem offen-
sichtlichen Missverhältnis zum Leistungswert. Damit dürfte die reglemen-
tarisch für einen Kurzfall vorgesehene Minimalgebühr von Fr. 500.– (…)
wohl ebenso wenig Aufwand und Streitwert gerecht werden. Diese Frage
muss aber nicht abschliessend beantwortet werden. Vielmehr ist die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
A-5925/2011
Seite 8
2.3. Ein Rückweisungsentscheid kann sich vor allem dann rechtfertigen,
wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen oder die Vorinstanz
aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung entscheidrele-
vante Gesichtspunkte nicht geprüft hat (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER,
a.a.O., Art. 61 Rz. 16). Typischerweise hat damit die untere Instanz nach
einer Rückweisung noch Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Entspre-
chend bezieht sich der Grundsatz der Bindung an die Erwägungen der
Beschwerdeinstanz (vgl. oben E. 2.1) primär auf die rechtlichen Beurtei-
lungen im Rückweisungsentscheid (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 122
I 250 E. 2 [Ingress] sowie die oben in E. 2.1 erwähnte Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts). Vorliegend hat das Bun-
desverwaltungsgericht in der zitierten Erwägung ausgeführt, von welchem
Aufwand aufgrund der damals von der Vorinstanz eingereichten Akten
auszugehen war, und sodann festgehalten, der behauptete überdurch-
schnittliche Aufwand sei durch nichts belegt. Dies bedeutet, dass die Vor-
instanz nach der Rückweisung auch von einem grösseren Aufwand aus-
gehen durfte als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, sofern
sich ein solcher belegen lässt. Die Vorinstanz war also nicht formell dazu
verpflichtet, wesentlich tiefere Verwaltungsgebühren festzusetzen, son-
dern durfte grundsätzlich zum Ergebnis kommen, angesichts des tatsäch-
lichen Aufwands rechtfertige sich eine Gebühr in der beanstandeten Hö-
he.
2.4. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle erneut zu
prüfen, ob eine Gebühr für das Schlichtungsverfahren Nr. C8036 von
Fr. 780.– bzw. neu Fr. 765.– gegen das Äquivalenzprinzip verstösst.
3.
3.1. Aus den Stellungnahmen der Vorinstanz und dem eingereichten
Kundendossier gehen nunmehr alle zur Festsetzung der Verfahrenskos-
ten benötigten Informationen hervor. Es ist nicht mehr davon auszuge-
hen, dass die Vorinstanz noch zusätzliche Ausführungen machen oder
weitere Belege beibringen könnte. Die Entscheidgrundlagen liegen somit
vollständig vor. Eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz liesse sich
daher aus verfahrensökonomischen Gründen nicht rechtfertigen, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht, sollten sich die Verfahrenskosten als zu
hoch erweisen, einen neuen Entscheid in der Sache zu treffen hat (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März
2012 E. 5.3).
A-5925/2011
Seite 9
3.2. Die Vorinstanz legte ihrer ursprünglichen Gebührenverfügung vom
8. Juni 2010 das Gebührenreglement vom 7. Mai 2010, in Kraft seit
25. Mai 2010, zugrunde. Dieses unterschied zwischen "Regelfällen" (kei-
ne Einigung der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels), "Kurzfällen"
(Einigung der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels) und "Ab-
schreibern" (Rückzug des Schlichtungsbegehrens durch den Kunden).
Auch ein später per Anfang 2011 in Kraft getretenes Gebührenreglement
nahm diese Unterscheidung noch vor. Die angefochtene Gebührenverfü-
gung vom 23. September 2011 stützt sich nun auf das Gebührenregle-
ment vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. August 2011. Dieses gilt gemäss
seinem Art. 13 auch für Schlichtungsverfahren, die bei seinem Inkrafttre-
ten bereits hängig waren. Es sieht keine Unterscheidung nach Fallkatego-
rien mehr vor, sondern einen generellen Gebührenrahmen von Fr. 200.–
bis Fr. 3'000.– (Art. 2 Abs. 2 des Reglements). Im Übrigen werden die
Verfahrensgebühren weiterhin namentlich aufgrund der Komplexität des
Falles, des Streitwerts, des Arbeitsaufwands und des Ausgangs des Ver-
fahrens festgesetzt, und es findet eine Erhöhung um 20% für Fallzahler
statt (Art. 2 Abs. 3 des Reglements). Die Behandlungsgebühr für Kunden
und Kundinnen, welche die Schlichtungsstelle anrufen, beträgt weiterhin
Fr. 20.– (Art. 4 des Reglements). Die Behandlungsgebühr ist gemäss
Art. 12c Abs. 2 FMG von den Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat es in einem früheren Entscheid offen
gelassen, ob sich die Vorinstanz, wenn sie eine angefochtene Gebühren-
verfügung in Wiedererwägung zieht, auf ein unterdessen in Kraft getrete-
nes Gebührenreglement stützen darf, zumal sich der Wortlaut der rele-
vanten Bestimmungen im zu beurteilenden Fall nicht geändert hatte (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5977/2010 vom 15. Dezember
2011 E. 3.2 [zweiter Absatz]).
Das Gebührenreglement vom 1. Juli 2011 wurde nach Angaben der Vor-
instanz im Nachgang zum Rückweisungsentscheid vom 17. März 2011
erlassen, unter anderem offenbar, um der Kritik an der bei Kurzfällen vor-
gesehenen Gebührenuntergrenze von Fr. 500.– Rechnung zu tragen. Es
rechtfertigte sich damit zumindest im vorliegenden Fall, die Gebühr auf-
grund des neuen Gebührenreglements festzusetzen, zumal sich dessen
Anwendung aufgrund des tieferen Gebührenrahmens nur zugunsten der
Beschwerdeführerin auswirken konnte (vgl. zum neuen Reglement auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012
E. 5.2).
A-5925/2011
Seite 10
3.3. Der Beschwerdeführer weist insbesondere darauf hin, dass die Ver-
fahrensgebühren der Vorinstanz in keinem Verhältnis zu den durch-
schnittlichen jährlichen Umsätzen stehen würden, welche sie mit einem
Kunden erzielen könne. Dadurch mache auch jeglicher Widerstand gegen
die Auffassung eines Kunden, möge diese objektiv betrachtet nun richtig
oder falsch sein, ökonomisch keinen Sinn. Die Gebühren der Vorinstanz
hätten letztlich einen konfiskatorischen Effekt. Es liege ein unzulässiger
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor und durch die undifferenzierten Ge-
bührenerhebungen werde auch ein wirksamer Wettbewerb, wie ihn
Art. 1 FMG fordere, behindert. Auf die entsprechenden Vorbringen ist das
Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 17. März 2011 eingegan-
gen und ist zum Schluss gekommen, dass aufgrund der gesamten Um-
stände von einem prohibitiven Charakter bzw. der Unterbindung eines
wirksamen Wettbewerbs nicht die Rede sein könne. Die Kostenhöhe
könne jedoch die Dispositionsfreiheit der Parteien beeinflussen, was sich
aber vermeiden lassen, wenn die Gebührenhöhe nicht in einem offen-
sichtlichen Missverhältnis zum Streitwert stehe (E. 4.3 des Urteils vom
17. März 2011). Auf diese Erwägungen ist vorliegend zu verweisen.
3.4. Die Vorinstanz führt aus, die erste Kontaktaufnahme seitens des
Kunden sei im vorliegenden Fall telefonisch erfolgt. Der Kunde habe zu-
nächst auf die Verfahrensvorschriften aufmerksam gemacht werden müs-
sen. Danach habe die Vorinstanz drei Mal mit dem Kunden Kontakt auf-
nehmen müssen, bis die fehlenden Informationen und Unterlagen vor-
handen und die Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungs-
verfahrens erfüllt gewesen seien. Dann habe die Beschwerdeführerin zur
Stellungnahme aufgefordert und die Durchführung des Schlichtungsver-
fahrens dem Kunden bestätigt werden müssen. Ein einfacher Schriften-
wechsel habe dann, wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, zur
Einigung der Parteien geführt, worauf der Schlichtungsvorschlag ausge-
arbeitet worden sei. Er sei von beiden Parteien akzeptiert worden. Diese
seien danach in einem Abschlussschreiben unter Beilage der von allen
Parteien unterzeichneten Schlichtungsvereinbarung über das positive
Schlichtungsergebnis informiert worden. Zuletzt hätten noch die Verfah-
rensgebühren kalkuliert und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt
werden müssen. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Verfah-
rensteil vor Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags von einer juristi-
schen Mitarbeiterin geführt werde und diese auch das Verhandlungser-
gebnis im Schlichtungsvorschlag festhalte. Nach Fertigstellung des
Schlichtungsvorschlags werde dieser vom Ombudsmann kontrolliert und
korrigiert. Bezüglich des konkreten Zeitaufwands für das fragliche
A-5925/2011
Seite 11
Schlichtungsverfahren führt die Vorinstanz aus, der Aufwand für die Tele-
fonate habe 15 Minuten betragen, für die Lektüre und Ausarbeitung der
Korrespondenz (vor und nach dem Schlichtungsvorschlag) insgesamt
1 Stunde und 15 Minuten und für die Ausarbeitung des Schlichtungsvor-
schlags 30 Minuten.
Die Vorinstanz erläutert weiter, sie finanziere ihre gesamte Tätigkeit aus-
schliesslich aus den Verfahrensgebühren und verfüge über keine zusätz-
lichen Einnahmequellen. Mit den Verfahrensgebühren müsse der gesam-
te Geschäftsbetrieb inklusive Infrastruktur finanziert werden. So seien
jährlich tausende von telefonischen und schriftlichen Anfragen von Kon-
sumentinnen und Konsumenten zu behandeln. Dieser Aufwand nehme
rund die Hälfte der Arbeitszeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein,
müsse aber ebenfalls durch die Einnahmen aus den Schlichtungsverfah-
ren gedeckt werden, genauso wie z.B. die Öffentlichkeitsarbeit, der Auf-
wand des Geschäftsführers und Ombudsmanns oder die Behandlung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
3.5. Die Handlungen, welche die Schlichtungsstelle bereits in Zusam-
menhang mit der Entgegennahme des Schlichtungsbegehrens vornahm,
waren im ursprünglichen Beschwerdeverfahren nicht im Detail bekannt,
ebenso die Tatsache, dass auch der ausgearbeitet Schlichtungsvorschlag
nochmals in Zirkulation gegeben werden musste. Insgesamt ergibt sich
nach den Angaben der Vorinstanz ein Zeitaufwand von zwei Stunden.
Doch ist die Gebühr mit Fr. 637.50 exklusive Erhöhung für Fallzahler bzw.
total Fr. 765.– auch für diesen (grundsätzlich nicht zu beanstandenden)
Aufwand hoch ausgefallen.
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 17. März
2011 den Umstand berücksichtigt, dass die Verfahrensgebühren von Ge-
setzes wegen den gesamten Aufwand der Vorinstanz decken müssen
und gelangte zum zutreffenden Schluss, die Vorinstanz komme nicht um-
hin, zur Deckung ihrer gesamten Kosten Gebühren zu erheben, welche
den jeweiligen Streitwert möglicherweise übersteigen. Es hat festgehal-
ten, ein solches Vorgehen sei so lange nicht zu beanstanden, wie zwi-
schen diesen Beträgen kein offensichtliches Missverhältnis bestehe und
dem im konkreten Einzelfall entstandenen Aufwand genügend Rechnung
getragen werde (E. 5.2.2 des Urteils vom 17. März 2011).
3.6. Angesichts einer Einigung der Parteien im Rahmen des Schriften-
wechsels und eines Aufwands von zwei Stunden stellen Gebührenforde-
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Seite 12
rungen, welche Fr. 700.– übersteigen, eine Verletzung des Äquivalenz-
prinzips dar (so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010
vom 29. März 2012 E. 5.3.1). Eine diesen Betrag übersteigende Gebühr
würde vorliegend auch in Anbetracht des vor Schlichtungsbehörde effek-
tiv noch streitigen Betrags von Fr. 75.35 in einem offensichtlichen Miss-
verhältnis zum Leistungswert stehen (so wiederum auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5.3.7).
3.7. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Verfah-
rensgebühren sind neu auf Fr. 700.– (inkl. Erhöhung für Fallzahler, exkl.
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.
4.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstan-
zen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und eventuell die Reduktion der Verfahrensgebüh-
ren auf höchstens Fr. 150.–. Sie ist mit diesen Anträgen nur in geringem
Umfang durchgedrungen, weshalb ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich
zu einem grossen Teil aufzuerlegen wären.
4.2. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom
23. September 2011 nicht begründet hat, aus welchen Gründen sie ent-
gegen der Erwägungen im Urteil vom 17. März 2011 wieder eine nahezu
gleich hohe Gebühr ansetzte.
4.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und dessen Konkretisierung in Art. 32 und Art. 35
Abs. 1 VwVG ergibt sich die Pflicht der verfügenden Behörde, von den
Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen, sich damit auseinander-
zusetzen und ihre Verfügung zu begründen. Welchen Anforderungen eine
Begründung im Einzelnen zu genügen hat, definiert auch das VwVG nicht
näher. Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Be-
gründung des Entscheids muss jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die
Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
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desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008,
Art. 35 Rz. 6; vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.2. Die Gebührenverfügungen der Vorinstanz sind in dieser Hinsicht
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegender Fall liegt allerdings be-
sonders, da eine Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht
stattgefunden hatte, die Gebühr aber erneut im gleichen Rahmen festge-
setzt wurde. Es bestand daher erhöhter Begründungsbedarf. Die Aufzäh-
lung von "Schriftenwechsel", "Gegenüberstellung der Stellungnahmen der
Parteien", "Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags" und "diverse Kor-
respondenz mit Kunde und Anbieter" liess nicht erkennen, weshalb sich
aus Sicht der Vorinstanz ein Abweichen von der Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts rechtfertigte. Vielmehr fällt auf, dass in der ur-
sprünglichen Gebührenverfügung vom 8. Juni 2010 noch von einer
"durchschnittlichen Komplexität" und einem "überdurchschnittlichen Auf-
wand" die Rede war, in der vorliegend angefochtenen Verfügung dann
aber nur noch von einer "unterdurchschnittlichen Komplexität" und einem
"mittleren Aufwand". Dies mag sich aufgrund der neuen Konzeption des
Gebührenreglements vom 1. Juli 2011 ergeben haben, welches nicht
mehr nach Kurz- und Regelfällen unterscheidet, doch hätte dies aus der
Begründung gegebenenfalls deutlicher hervorgehen müssen. Da dies
nicht der Fall war, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, die
Verfahrensgebühren liessen sich weitaus mehr reduzieren, als dies nun
der Fall ist.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung der Begründungspflicht
nicht gerügt und diese konnte im vorliegenden Verfahren auch ohne Wei-
teres geheilt werden. Es rechtfertigt sich allerdings, diesen Verfahrens-
mangel bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. dazu ANDRÉ MO-
SER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.114). Die Beschwerdeführerin
durfte sich wie erwähnt eine deutliche Reduktion der Verfahrensgebühren
erhoffen. Indem sie die ersatzlose Aufhebung der Gebührenverfügung
bzw. die Festlegung der Gebühr auf Fr. 150.– beantragte, ging sie aber
dennoch über das hinaus, was sie erwarten konnte. Im Ergebnis sind ihr
für das vorliegende Verfahren um ¾ reduzierte Kosten von Fr. 400.– auf-
zuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'100.– ist der Beschwer-
deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der
Gerichtskasse zurückzuerstatten.
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5.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
Verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ob-
siegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Im Sinne der obigen Ausführungen (E. 4) ist der Beschwerdeführerin eine
um ¼ reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die reduzierte
Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE) auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt
und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Gebührenverfügung vom 23. September 2011 wird in teilweiser Gut-
heissung der Beschwerde aufgehoben und die Gebühren für das Schlich-
tungsverfahren C8036 werden neu auf Fr. 700.– festgesetzt.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 400.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'100.– wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonum-
mer bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. C8036; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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