B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5927/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-5927/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ war seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG, die bis Ende
2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren
erhob, für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. Am
26. Juni 2007 erfolgte eine Befreiung von der Gebührenpflicht bis zum
31. Oktober 2011.
B.
Ab dem 1. November 2011 war sie für den privaten Radio- und Fernseh-
empfang wieder angemeldet. Die Anmeldung zur Gebührenpflicht wurde
A._______ mit Verfügung vom 19. Juni 2013 bestätigt. Diese erwuchs in
Rechtskraft.
C.
Am 28. Mai 2015 leitete die Billag AG gegen A._______ wegen Nichtbe-
zahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 1. September
2013 bis 31. August 2014 beim Betreibungsamt X._______ die Betreibung
über den Betrag von Fr. 462.40 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren
von Fr. 25.– ein.
D.
Gegen den Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2015 des Betreibungsamtes
Y._______ in der Betreibung Nr. (…) erhob A._______ am 4. Juli 2015
Rechtsvorschlag mit der Begründung: "Wer EL zur IV bekommt, ist von
Billag-Zahlungen befreit."
E.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nahm A._______ ge-
genüber der Billag AG am 7. September 2015 Stellung. Sie beantragte da-
rin sinngemäss die Gebührenbefreiung.
F.
Die Billag AG erliess am 20. April 2016 eine Verfügung, in der sie den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) beseitigte, das Gesuch um Ge-
bührenbefreiung von A._______ vom 7. Juli (recte: 7. September) 2015 ab-
wies und sie von der Bezahlung der privaten Radio- und Fernsehemp-
fangsgebühren ab dem 1. Oktober 2015 befreite.
G.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 17. Mai 2016 Beschwerde
A-5927/2019
Seite 3
beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM. Sie beantragte darin sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung, die Befreiung von der Empfangsge-
bührenpflicht sowie die "Beseitigung" der Betreibung. Sie wohne seit Ge-
burt mit ihrem Sohn, der auch im Jahr 2013 Ergänzungsleistungen bezo-
gen habe, in einer Wohngemeinschaft.
H.
Das BAKOM sistierte das anhängig gemachte Verwaltungsverfahren am
11. August 2016.
I.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 nahm das BAKOM das sistierte Ver-
fahren wieder auf und hiess die Beschwerde von A._______ teilweise gut.
In Bezug auf die Empfangsgebühren in der Höhe von Fr. 11.30 (entspricht
der Höhe der Mehrwertsteuer) hiess sie die Beschwerde gut und beseitigte
– als Folge des Urteils des Bundesgerichts 2C_355/2017 vom 2. Novem-
ber 2018, wonach auf den Empfangsgebühren keine Mehrwertsteuer erho-
ben werden darf – den Rechtsvorschlag in diesem Punkt nicht. Im Übrigen
wies sie die Beschwerde ab und stellte fest, dass A._______ vom 1. Sep-
tember 2013 bis 31. August 2014 den privaten Radio- und Fernsehemp-
fangsgebühren unterlag. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…)
beseitigte es für die Forderung der Empfangsgebühren für die Rechnung
vom 1. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 451.10, die Mahngebühren von
Fr. 5.– sowie die Betreibungsgebühren von Fr. 20.–.
J.
Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. No-
vember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Löschung der unge-
rechtfertigten Betreibung sowie den Erlass der Rechnung in der Höhe von
Fr. 451.10 sowie der Mahnungs- und Betreibungsgebühren. Ihr Sohn er-
halte eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen, die nach der Revision ab
Mai 2013 wieder neu verfügt worden sei, weshalb er demgemäss weiterhin
Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Da sie mit ihm im gleichen
Haushalt wohne und er die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung
erfülle, seien die Gebühren für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis
31. August 2014 nicht geschuldet und entsprechend zu erlassen.
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Seite 4
K.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne und
verweist auf ihre Verfügung vom 11. Oktober 2019 (recte: 10. Oktober
2019).
L.
In ihren Schlussbemerkungen vom 19. Januar 2020 hält die Beschwerde-
führerin an ihrer Beschwerde fest.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerde-
entscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt damit ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides, mit welchem ihr
Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert,
weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
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Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der
Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13
VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz
der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes-
gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR
273]; BGE 137 II 266 E. 3.2 und BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine
rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regel-
beweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Be-
weiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Abso-
lute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der be-
haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls ver-
bleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE
2012/33 E. 6.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.140a f.). Der Untersu-
chungsgrundsatz ändert indes nichts an der Verteilung der materiellen Be-
weislast und damit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Ge-
mäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders
bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu
beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öf-
fentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216
E. 5.5). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Be-
reich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Fol-
gen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen
Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24
E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150).
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Seite 6
4.
4.1 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006
(RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März
2007 wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Än-
derungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Ab-
gabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p RTVG). Die-
ser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1
RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue
Abgabe erhoben wird, blieben indes die bisherigen Bestimmungen an-
wendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und war auch die bisherige Ge-
bührenerhebungsstelle – die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) – für die
Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2 RTVV). Es ist
daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen ab-
zustellen, um die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1. September 2013 bis zum 31. August 2014 zu beurteilen (vgl. Urteile des
BVGer A-1749/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.1, A‑4304/2018 vom 3. Juli
2019 E. 3 und A‑2826/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4 m.w.H.).
4.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine
Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG in der Fassung
vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt
am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des
Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in
dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch
nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle ge-
meldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichti-
gen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden
(sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60
Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 1. März 2013 (aRTVV, AS 2007 787 ff.).
4.3 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal beste-
hende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe –
zwingend schriftliche – Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen been-
det werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungs-
pflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfan-
gen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist gemäss bun-
desgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Mit-
wirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung ver-
langt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben
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sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massen-
verwaltung handelt (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008
E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des
BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-778/2014 vom 11. August
2014 E. 4.2.1 m.H.).
4.4 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebühren-
pflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die
schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis
nicht zugegangen ist (vgl. Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Somit kann die schriftli-
che Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht
aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn
im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vor-
handen waren oder deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist. Eine
rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhält-
nissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des
BVGer A‑4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.3 m.w.H. und A-2826/2018 vom
20. Februar 2019 E. 5).
4.5 Gemäss Art. 68 Abs. 6 aRTVG kann der Bundesrat bestimmte Katego-
rien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien. Die Erst-
instanz befreit demnach auf schriftliches Gesuch hin ausschliesslich AHV-
oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistun-
gen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis-
tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR
831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch
auf Ergänzungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1 aRTVV). Andere Perso-
nen, welche zwar am Existenzminimum leben, aber keine Ergänzungsleis-
tungen beziehen, sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht von der
Gebührenpflicht befreit und können sich auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Rechtsgleichheitsgebot
bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen (zum Ganzen Urteil des
BVGer A‑4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 6.2 m.w.H.). Wird das Gesuch gut-
geheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in
dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 64
Abs. 2 aRTVV). Wer ein Gesuch um Ergänzungsleistungen bei der zustän-
digen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungs-
stelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen. Die Gebührenerhe-
bungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über
das Gesuch um Ergänzungsleistungen vorliegt (Art. 64 Abs. 3 aRTVV).
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Seite 8
5.
5.1 Im vorliegenden Fall liegt es an der Beschwerdeführerin, den Beweis
der Rechtzeitigkeit der eingereichten, schriftlichen Mitteilung an die Erstin-
stanz über den Ergänzungsleistungsanspruch ihres Sohnes für eine allfäl-
lige Gebührenbefreiung für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis
31. August 2014 zu erbringen.
5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Überprü-
fung ihrer Gebührenbefreiung der Aufforderung der Erstinstanz im Oktober
2011, eine Bestätigung der Ausgleichskasse einzureichen bis am 19. Juni
2013 nicht nachkam, verfügte diese gleichentags die Beendigung der Ge-
bührenbefreiung per 31. Oktober 2011 bzw. ihre Unterstellung unter die
Gebührenpflicht für Radio und Fernsehen ab dem 1. November 2011.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Aus der anschliessenden Betrei-
bung (Nr. […]) für die Eintreibung der Gebühren für den Zeitraum vom
1. November 2011 bis 31. August 2013 resultierte am 11. Dezember 2014
ein Verlustschein. Die Beschwerdeführerin erhob damals kein Rechtsvor-
schlag und soweit aus den Akten ersichtlich, akzeptierte sie die Betreibung,
ohne sich bei der Erstinstanz gemeldet zu haben. Für die vorliegend in
Frage stehende Betreibung (Nr. […]) und die Gebührenpflicht für den Zeit-
raum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 ist aus der Datenbank
"Fronted" der Erstinstanz ersichtlich, dass diese die Beschwerdeführerin
am 15. Mai 2014, 16. Juni 2014 und 18. August 2014 jeweils für die aus-
stehende Forderung in der Höhe von Fr. 462.40 mahnte. Nach der Einlei-
tung der Betreibung am 28. Mai 2015 und nachdem die Beschwerdeführe-
rin dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, nahm diese im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. September 2015 erstmals Stel-
lung zur Forderung. Sie teilte mit, dass sie Ergänzungsleistungen beziehe
und legte eine Kopie der Verfügung der Stadt Z._______ betreffend Zu-
satzleistungen zur AHV/IV für ihren Sohn vom 13. Januar 2015 bei. Die
Verfügung bezieht sich auf den Zeitraum ab 1. Januar 2015. Aus den Akten
ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwei weitere Bestätigun-
gen der Stadt Z._______ ins Recht legte. Zum einen ist dies eine Bestäti-
gung datiert vom 2. November 2015, die bestätigt, dass ihr Sohn seit
1. Juni 2014 jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehe. Zum an-
deren eine solche datiert vom 3. Mai 2016, die besagt, dass ihr Sohn seit
Mai 2013 bis Februar 2014 und ab Juni 2014 jährliche Ergänzungsleistun-
gen beziehe. Die jeweils beigelegten Antragsformulare wurden am 10. No-
vember 2019 ausgefüllt und von ihrem Sohn unterzeichnet und der Erstin-
stanz am 11. November 2019 per Post eingereicht.
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Seite 9
5.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor
dem 7. September 2015 trotz mehrmaliger Aufforderung und Betreibung
nicht bei der Erstinstanz meldete, um den ihrer Meinung nach immer noch
bestehenden, gebührenbefreienden Sachverhalt klarzustellen. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, dass sie Bestätigungen, die zu einer Gebühren-
befreiung geführt hätten, der Erstinstanz rechtzeitig eingereicht hätte, son-
dern dies erst nach dem 7. September 2015 erfolgte. Damit ist sie ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1
aRTVV nicht genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführerin kann
nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, sie habe nun mit den "Ver-
fügungen" (Bestätigungen) der Stadt Z._______ den Beweis erbracht und
das Datum der Ausstellung sei irrelevant, da aus ihnen klar hervorgehe, für
welchen Zeitraum Ergänzungsleistungen bezogen worden seien. Die Be-
schwerdeführerin verkennt damit, dass sie aufgrund ihrer Mitwirkungs-
pflicht verpflichtet ist, im Zeitpunkt einer Änderung ihrer Situation bzgl. ihrer
Gebührenpflicht von sich aus oder auf Aufforderung hin allfällige Bestäti-
gungen einzureichen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Mitwir-
kungspflicht (vgl. E. 4.3) ist daher zulasten der Beschwerdeführerin davon
auszugehen ist, dass sie erst am 7. September 2015 ein Gesuch um Ge-
bührenbefreiung für ihren Sohn einreichte, das mit Verfügung vom 20. April
2016 gutgeheissen wurde. Eine rückwirkende Abmeldung aufgrund ihrer
Mitteilung vom 7. September 2015 für den Zeitraum vom 1. September
2013 bis 31. August 2014 ist durch den klaren Gesetzeswortlaut ausge-
schlossen (vgl. E. 4.4). Folglich war die Beschwerdeführerin vom 1. Sep-
tember 2013 bis 31. August 2014 für den privaten Radio- und Fernsehemp-
fang gebührenpflichtig.
5.4 Aus der Feststellung der Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für
den strittigen Zeitraum folgt, dass die Betreibung und die anschliessende
Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Erstinstanz mit Verfügung
vom 20. April 2014 und später durch die Vorinstanz mittels Verfügung vom
10. Oktober 2019 zu Recht erfolgten. Die Beseitigung des Rechtsvor-
schlags für die Forderung von Fr. 451.10 (ohne Mehrwertsteuer) für die
Empfangsgebühren sowie die Mahngebühren von Fr. 5.– und Betreibungs-
gebühren von Fr. 20.– ist somit nicht zu beanstanden.
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gebüh-
renpflicht der Beschwerdeführerin für den privaten Radio- und Fernseh-
empfang im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 zu
Recht bestätigt hat und die teilweise Beseitigung des Rechtsvorschlags in
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Seite 10
der Betreibung Nr. (…) zu Recht erfolgte. Der angefochtene Entscheid er-
weist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch in Anwendung von Art. 6
Bst. b VGKE ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss
in gleicher Höhe wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet.
7.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7
Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 11
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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